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ArbG Berlin, Teilurteil vom 12.08.2016 - 28 Ca 6951/16

Obsah (4)§ 310§ 7§ 280§ 4

1. Es gehört zur nicht zuletzt arbeitsschutzrechtlich inspirierten Organisationslast des Arbeitgebers, auf zeitgerechte Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs seiner Beschäftigten hinzuwirken (s. 2. Ist

§ 310BGB Nr.

1 [III.3.]: "Zuzugeben ist, dass die Auslegung der Klausel den Prüfgegenstand der Inhaltskontrolle vorgibt. Die Inhaltskontrolle darf aber nicht zur Auslegungskontrolle verkehrt werden. Die Auslegung darf nicht dazu führen, dass Klauseln für zulässig erklärt werden, die bei objektiver Auslegung unwirksam sind. ... Die vom BAG vorgenommene Auslegung vor der Inhaltskontrolle ist ein unzulässiger Ausweg. - Bei objektiver Auslegung erfasst die Ausschlussfrist auch Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Körper und Gesundheit, wie das BAG bereits 1995 für die Verfallklausel des § 70 BAT konstatiert hat (BAG, 27.4.1995 - 8 AZR 582/94 - ZTR 1995, 520 ) und hätte damit als Verstoß gegen § 309 Nr. 7 BGB für unwirksam erklärt werden müssen"; s. aus neuerer Zeit etwa auch Tobias C. Hahne, DB 2015, 317-318: "Der Rspr. des LAG Hamm ist zuzugestehen, dass sie den Grundsätzen der Rspr. des BGH zu der AGB-Prüfung gem. den §§ 305 ff. BGB deutlich näher ist, als die oben dargestellten Entscheidungen des BAG. Die begrüßenswerte und wohl dem anfangs dargestellten Ziel des Rechtsfriedens geschuldete Auslegung einzelvertraglicher Klauseln, die das BAG bislang für möglich hält, liegt im Ergebnis sehr nahe an einer faktischen geltungserhaltenden Reduktion von AGB, die auch unter Berücksichtigung von § 306 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 133 , 157 BGB kaum begründbar ist".S. in diesem Sinne statt vieler Martin Henssler/Wilhelm Moll, AGB-Kontrolle vorformulierter Arbeitsbedingungen

(2011), S. 102: "Das in § 202 Abs. 1 BGB enthaltene Verbot der Verjährungserleichterung bei Haftung wegen Vorsatzes ist bei der Vereinbarung sowohl individual- als auch formularvertraglicher Verjährungs- und Ausschlussfristen zu beachten. Um einen Verstoß hiergegen zu vermeiden und auch nicht in Konflikt mit § 309 Nr. 7 BGB zu geraten, der bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei grobem Verschulden eine Haftungsbegrenzung ausschließt, empfiehlt sich für vorformulierte Klauseln eine entsprechende Klarstellung. ... - Praxishinweis: Die in § 309 Nr. 7 BGB genannten Ansprüche sollten ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der Ausschlussklausel herausgenommen werden"; Michael Matthiesen, NZA 2007, 361-367; Wolfgang Däubler, in: ders./Birger Bonin/Olaf Deinert, AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht, 3. Auflage
(2010), § 309 Nr. 7 BGB Rn. 6 b: "Wird § 309 Nr. 7 nicht beachtet, sind die Folgen eindeutig. Wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion ist die Ausschlussklausel insgesamt unwirksam. Die vom BAG für eine solche Eventualität angedeutete Teilnichtigkeit ( ... ) lässt sich nicht begründen, da eine (übliche) Ausschlussklausel, die alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfasst, nicht in der Weise interpretiert werden kann, dass sie stillschweigend alle unabdingbaren Ansprüche ausklammert. Dies wäre ein geradezu klassischer Fall der geltungserhaltenden Reduktion (...)"; s. auch deutlich Ulrich Preis, Anm. BAG [25.5.2005 - 5 AZR 572/04 ]

§ 310BGB Nr.

1 [III.3.]: "Zuzugeben ist, dass die Auslegung der Klausel den Prüfgegenstand der Inhaltskontrolle vorgibt. Die Inhaltskontrolle darf aber nicht zur Auslegungskontrolle verkehrt werden. Die Auslegung darf nicht dazu führen, dass Klauseln für zulässig erklärt werden, die bei objektiver Auslegung unwirksam sind. ... Die vom BAG vorgenommene Auslegung vor der Inhaltskontrolle ist ein unzulässiger Ausweg. - Bei objektiver Auslegung erfasst die Ausschlussfrist auch Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Körper und Gesundheit, wie das BAG bereits 1995 für die Verfallklausel des § 70 BAT konstatiert hat (BAG, 27.4.1995 - 8 AZR 582/94 - ZTR 1995, 520 ) und hätte damit als Verstoß gegen § 309 Nr. 7 BGB für unwirksam erklärt werden müssen"; s. aus neuerer Zeit etwa auch Tobias C. Hahne, DB 2015, 317-318: "Der Rspr. des LAG Hamm ist zuzugestehen, dass sie den Grundsätzen der Rspr. des BGH zu der AGB-Prüfung gem. den §§ 305 ff. BGB deutlich näher ist, als die oben dargestellten Entscheidungen des BAG. Die begrüßenswerte und wohl dem anfangs dargestellten Ziel des Rechtsfriedens geschuldete Auslegung einzelvertraglicher Klauseln, die das BAG bislang für möglich hält, liegt im Ergebnis sehr nahe an einer faktischen geltungserhaltenden Reduktion von AGB, die auch unter Berücksichtigung von § 306 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 133 , 157 BGB kaum begründbar ist". mit überzeugenden Erwägungen erhebliche Bedenken vorgebracht werden53S. zum Standpunkt der Kammer - falls Interesse - etwa ArbG Berlin 8.1.2016 - 28 Ca 14.169/15 - n.v.S. zum Standpunkt der Kammer - falls Interesse - etwa ArbG Berlin 8.1.2016 - 28 Ca 14.169/15 - n.v., spielen für diesen Befund (noch) keine Rolle: a. In § 7 Abs. 4 BUrlG54S. Text: "§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs.

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(4)Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werde, so ist er abzugelten".S. Text: "§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs.
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(4)Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werde, so ist er abzugelten". ist bestimmt, dass Erholungsurlaub, der "wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt" werde, abzugelten sei. Nimmt man die Regelung beim Wort, so kommt ein Zahlungsanspruch des hiesigen Klägers gegen die Beklagte schon deshalb nicht in Betracht, weil einstweilen von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Rede sein kann. Zwar legt die Beklagte es offenbar beharrlich darauf an, nach bereits faktischer Ausschaltung des Klägers aus dem betrieblichen Sozialgeschehen auch die vertragliche Trennung zu bewirken (s. oben, S. 3 [2.] mit Fn. 11). Ob diese Bestrebungen den intendierten Erfolg jedoch erzielen, steht einstweilen in den Sternen: Nach den mündlichen Erörterungen im Kammertermin hat der Kläger jede der bisherigen Kündigungen angegriffen. Wann die befassten Gerichte deren Prüfung letztinstanzlich beendet haben werden, ist nicht absehbar. - Realistisch erscheint allerdings der Hinweis im Schriftsatz vom
  1. August 2016 (s. oben, S. 5 [V.]), der fragliche Erholungsurlaub werde sich angesichts der gerade skizzierten Verhältnisse schwerlich noch im laufenden Kalenderjahr verwirklichen lassen. Allein der Umstand, dass die Beklagte sich dem Kläger gegenüber auf den Standpunkt stellt, das Arbeitsverhältnis sei kraft ihrer Kündigungen beendet, ersetzt die derzeit fehlende Feststellbarkeit des Ablaufs des Arbeitsverhältnisses entgegen dem diesbezüglichen Vorhalt des Klägers (s. oben, S. 4 [vor IV.] mit Fn. 19) jedoch nicht. b. Allerdings stellt sich die ultimative Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht als einziger Weg zur - zeitnahen - Rechtfertigung eines Anspruchs auf "Abgeltung" entgangenen Erholungsurlaubs dar. Vielmehr kann sich dieselbe Konsequenz auch unter dem Blickwinkel55S. zum Umstand, dass die Parteien mit (etwaigen) Präferenzen zur fraglichen Anspruchsgrundlage ihres Klagebegehrens die Gerichte nicht binden können, nur OLG Köln 21.9.1983 - 2 U 33/83 - MDR 1981, 151 : "Der Kläger hat zwar die Auffassung vertreten, das Klagebegehren sei vertraglich gerechtfertigt. Damit hat er aber keineswegs ausdrücken wollen, dass er mit anderen als vertraglichen Ansprüchen nicht obsiegen wolle. Eine solche Beschränkung wäre überdies unbeachtlich, da der Kläger mit Bindung für das Gericht nur den Streitgegenstand (prozessualen Anspruch) festlegen, das Gericht aber nicht in der Wahl der Anspruchsgrundlagen beschränken kann"; Max Vollkommer in: Richard Zöller (Begründer), ZPO,
  2. Auflage
(2016), Einleitung Rn. 84: "Aus der zwingenden Vorschrift des § 253 II Nr 2 geht hervor, dass die im Antrag der Leistungsklage bezeichnete Rechtsfolge den Streitgegenstand auch dann abgrenzt, wenn der Kläger ausdrücklich verlangt, sein Antrag möge nur unter einem bestimmten rechtlichen Gesichtspunkt geprüft werden. Ein solcher Wunsch verdient keinen Rechtsschutz und ist daher unzulässig und nicht zu beachten".S. zum Umstand, dass die Parteien mit (etwaigen) Präferenzen zur fraglichen Anspruchsgrundlage ihres Klagebegehrens die Gerichte nicht binden können, nur OLG Köln 21.9.1983 - 2 U 33/83 - MDR 1981, 151 : "Der Kläger hat zwar die Auffassung vertreten, das Klagebegehren sei vertraglich gerechtfertigt. Damit hat er aber keineswegs ausdrücken wollen, dass er mit anderen als vertraglichen Ansprüchen nicht obsiegen wolle. Eine solche Beschränkung wäre überdies unbeachtlich, da der Kläger mit Bindung für das Gericht nur den Streitgegenstand (prozessualen Anspruch) festlegen, das Gericht aber nicht in der Wahl der Anspruchsgrundlagen beschränken kann"; Max Vollkommer in: Richard Zöller (Begründer), ZPO, 31. Auflage
(2016), Einleitung Rn. 84: "Aus der zwingenden Vorschrift des § 253 II Nr 2 geht hervor, dass die im Antrag der Leistungsklage bezeichnete Rechtsfolge den Streitgegenstand auch dann abgrenzt, wenn der Kläger ausdrücklich verlangt, sein Antrag möge nur unter einem bestimmten rechtlichen Gesichtspunkt geprüft werden. Ein solcher Wunsch verdient keinen Rechtsschutz und ist daher unzulässig und nicht zu beachten". einer Vernachlässigung der Organisationslast ergeben, die den Arbeitgeber nach ebenso vordringender wie zutreffender Judikatur nicht zuletzt kraft grundrechtlicher Schutzpflichten56S. zu deren Berücksichtigung durch die Fachgerichtsbarkeiten statt vieler aus jüngerer Zeit BVerfG 30.7.2003 - 1 BvR 792/03 - NZA 2003, 959 , wo das Gericht einmal mehr betont, dass die Grundrechte "ihre Wirkkraft als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen durch das Medium der Vorschriften entfalten, die das jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen, damit vor allem auch durch die zivilrechtlichen Generalklauseln". Der Staat habe "auch insoweit die Grundrechte des Einzelnen zu schützen und vor Verletzung durch andere zu bewahren". Dabei fällt es, soweit das geschriebene Gesetzesrecht den Interessenausgleich zwischen den Beteiligten nicht abschließend ausgestaltet hat, den Fachgerichtsbarkeiten zu, "diesen grundrechtlichen Schutz durch Auslegung und Anwendung des Rechts zu gewähren und im Einzelfall zu konkretisieren".S. zu deren Berücksichtigung durch die Fachgerichtsbarkeiten statt vieler aus jüngerer Zeit BVerfG 30.7.2003 - 1 BvR 792/03 - NZA 2003, 959 , wo das Gericht einmal mehr betont, dass die Grundrechte "ihre Wirkkraft als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen durch das Medium der Vorschriften entfalten, die das jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen, damit vor allem auch durch die zivilrechtlichen Generalklauseln". Der Staat habe "auch insoweit die Grundrechte des Einzelnen zu schützen und vor Verletzung durch andere zu bewahren". Dabei fällt es, soweit das geschriebene Gesetzesrecht den Interessenausgleich zwischen den Beteiligten nicht abschließend ausgestaltet hat, den Fachgerichtsbarkeiten zu, "diesen grundrechtlichen Schutz durch Auslegung und Anwendung des Rechts zu gewähren und im Einzelfall zu konkretisieren". (s. Art. 1 Abs. 357S. Text: "Art. 1 [Schutz der Menschenwürde, Menschenrechte, Grundrechtsbindung]
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(3)Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht".S. Text: "Art. 1 [Schutz der Menschenwürde, Menschenrechte, Grundrechtsbindung]
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(3)Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht"., Art. 2 Abs. 2 Satz 158S. Text: "Art. 2 [Freie Entfaltung der Persönlichkeit, Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person]
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(2)Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit".S. Text: "Art. 2 [Freie Entfaltung der Persönlichkeit, Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person]
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(2)Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit". GG) gegenüber seinem menschlichen "Kapital" trifft. - Gemeint ist folgendes: ba. § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG59S. Text: "§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs.
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(3)Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen".S. Text: "§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs.
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(3)Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen". bestimmt bekanntlich, dass der Erholungsurlaub "im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden" müsse. Dahinter steht der Gedanke, dass es nicht zuletzt den gesundheitlichen Belangen des Berechtigten abträglich erschiene, Erholungskontingente zu "horten" und ihre Realisierung schlimmstenfalls - im Bilde - bis zum Sankt Nimmerleinstag aufzuschieben60S. dazu die gedankliche Parallele zur Frage des Normzwecks in historischen Vorläufern (u.a.) zu § 7 Abs. 3 BUrlG schon in den Hinweisen bei Wolfhard Kohte, BB 1984, 609, 616 [4.]: "In dem 1938 erlassenen Jugendarbeitsschutzgesetz bestimmte § 21 Abs. 2 Satz 2, dass bis zum 31.
  1. des Folgejahres der Urlaub gewährt werden müsse. Die Kommentarliteratur stellte heraus, dass sich diese Vorschrift an den zur Urlaubserteilung verpflichteten Arbeitgeber richte; sie habe den Zweck, einer unzulässigen Verzögerung der Urlaubserteilung vorzubeugen, nicht aber, den Urlaubsanspruch der Jugendlichen verfallen zu lassen (...)".S. dazu die gedankliche Parallele zur Frage des Normzwecks in historischen Vorläufern (u.a.) zu § 7 Abs. 3 BUrlG schon in den Hinweisen bei Wolfhard Kohte, BB 1984, 609, 616 [4.]: "In dem 1938 erlassenen Jugendarbeitsschutzgesetz bestimmte § 21 Abs. 2 Satz 2, dass bis zum 31.
  2. des Folgejahres der Urlaub gewährt werden müsse. Die Kommentarliteratur stellte heraus, dass sich diese Vorschrift an den zur Urlaubserteilung verpflichteten Arbeitgeber richte; sie habe den Zweck, einer unzulässigen Verzögerung der Urlaubserteilung vorzubeugen, nicht aber, den Urlaubsanspruch der Jugendlichen verfallen zu lassen (...)".. Auf diesem Hintergrund aktivieren Fachschrifttum und Gerichte für Arbeitssachen in jüngerer Zeit namentlich unionsrechtliche Wertungen für die rechtssystematisch zutreffend die Einsicht, dass es Sache des Arbeitgebers als Teil seiner Organisationsvorsorge ist, auf die möglichst kalendergerechte Inanspruchnahme von Urlaubsansprüchen mit administrativen Mitteln hinzuwirken61S. hierzu statt vieler grundlegend LAG Berlin-Brandenburg 12.6.2014 - 21 Sa 221/14 - LAGE § 7 BUrlG Abgeltung Nr. 43 = BB 2014, 2554 = DB 2014, 2114 = NZA-RR 2014, 631 [Leitsatz 1.]: "Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Urlaubsanspruch nach dem BUrlG von sich aus zu erfüllen. Das ergibt sich daraus, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten dient und arbeitsschutzrechtlichen Charakter hat"; zum Fachschrifttum ebenso schon Oda Hinrichs, in: Wolfhard Kohte/Ulrich Faber/Kerstin Feldhoff, Gesamtes Arbeitsschutzrecht
(2014), Urlaubs und Gesundheitsschutz [Rn. 31]: "Aufgrund der gesundheitspolitischen Zielsetzung des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub (...) sollte außerdem die Prämisse auf den Prüfstand gestellt werden, dass der Arbeitgeber nicht von sich aus verpflichtet ist, von sich aus dafür zu sorgen, dass der Urlaubsanspruch erfüllt wird, sondern abwarten kann, ob Beschäftigte diesen geltend machen (...). Schon der Wortlaut des § 7 Abs. 3 Satz 1 und 3 BUrlG ... legt nahe, dass die Verantwortung für die zeitgerechte Realisierung des Urlaubsanspruchs in erster Linie beim Arbeitgeber liegt (...). Das gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub Teil des Arbeitsschutzrechts der EU ist (...)"; im Anschluss etwa LAG München 6.5.2015 - 8 Sa 982/14 - [Revision: 9 AZR 541/15 ] ZTR 2016, 35 [Orientierungssatz 1.]; LAG Berlin-Brandenburg 7.5.2015 - 10 Sa 86/15 u.a. - ArbR 2015, 404 (Kurzwiedergabe) = ArbuR 2015, 374 (Leitsatz) (Volltext: "Juris") [Leitsatz 1.].S. hierzu statt vieler grundlegend LAG Berlin-Brandenburg 12.6.2014 - 21 Sa 221/14 - LAGE § 7 BUrlG Abgeltung Nr. 43 = BB 2014, 2554 = DB 2014, 2114 = NZA-RR 2014, 631 [Leitsatz 1.]: "Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Urlaubsanspruch nach dem BUrlG von sich aus zu erfüllen. Das ergibt sich daraus, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten dient und arbeitsschutzrechtlichen Charakter hat"; zum Fachschrifttum ebenso schon Oda Hinrichs, in: Wolfhard Kohte/Ulrich Faber/Kerstin Feldhoff, Gesamtes Arbeitsschutzrecht
(2014), Urlaubs und Gesundheitsschutz [Rn. 31]: "Aufgrund der gesundheitspolitischen Zielsetzung des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub (...) sollte außerdem die Prämisse auf den Prüfstand gestellt werden, dass der Arbeitgeber nicht von sich aus verpflichtet ist, von sich aus dafür zu sorgen, dass der Urlaubsanspruch erfüllt wird, sondern abwarten kann, ob Beschäftigte diesen geltend machen (...). Schon der Wortlaut des § 7 Abs. 3 Satz 1 und 3 BUrlG ... legt nahe, dass die Verantwortung für die zeitgerechte Realisierung des Urlaubsanspruchs in erster Linie beim Arbeitgeber liegt (...). Das gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub Teil des Arbeitsschutzrechts der EU ist (...)"; im Anschluss etwa LAG München 6.5.2015 - 8 Sa 982/14 - [Revision: 9 AZR 541/15 ] ZTR 2016, 35 [Orientierungssatz 1.]; LAG Berlin-Brandenburg 7.5.2015 - 10 Sa 86/15 u.a. - ArbR 2015, 404 (Kurzwiedergabe) = ArbuR 2015, 374 (Leitsatz) (Volltext: "Juris") [Leitsatz 1.].. Auch der Erholungsurlaub dient nicht zuletzt EG-rechtlich inspiriertem Gesundheitsschutz berufstätiger Menschen62S. insofern nur LAG Berlin-Brandenburg 12.6.2014 (Fn. 61) [II.2 a, bb. - "Juris"-Rn. 42]: "Sowohl nach deutschem Recht als auch nach dem Unionsrecht dient der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten (...)"; LAG Berlin-Brandenburg 7.5.2015 (Fn. 61) [Leitsatz 2.]; Oda Hinrichs (Fn. 61) - Zitat dort; Wolfhard Kohte, Anm. LAG Mainz [5.8.2015 - 4 Sa 52/15 ] juris-PR-ArbR 14/2016 Anm. 5 [C.]: "Mehrere landesarbeitsgerichtliche Entscheidungen sind der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg [vom 12.6.2014; d.U.] gefolgt (...). ... Gerade der vorliegende Sachverhalt zeigt anschaulich, dass die neuere Rechtsprechung zutreffend ist. Das unionsrechtliche Leitbild, das sich auch auf Art. 31 Abs. 2 der EU-Grundrechte-Charta stützen kann, die hier zur Auslegung heranzuziehen ist, verlangt eine solche Einbettung in die Systematik des Arbeitsschutzrechts (...); ders. Anm. EuGH [30.6.2016 - C-178/15 ] juris-PR ArbR 31/2016 Anm. 2 [C.]; s. ferner Burkhard Boemke, Anm. LAG Berlin-Brandenburg [7.5.2015 - 10 Sa 86/15 u.a.] jurisPR-ArbR 37/2015 Anm. 5 [C.]: "Ordnet man den Mindesturlaub nach dem BUrlG als Teil des Gesundheitsschutzes ein, was rein national-rechtlich zweifelhaft sein könnte (...), aber unter richtlinienkonformer Interpretation wohl nicht angezweifelt werden kann (...), dann besteht wohl eine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Mindesturlaub ohne entsprechendes Begehren des Arbeitnehmers zu gewähren".S. insofern nur LAG Berlin-Brandenburg 12.6.2014 (Fn. 61) [II.2 a, bb. - "Juris"-Rn. 42]: "Sowohl nach deutschem Recht als auch nach dem Unionsrecht dient der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten (...)"; LAG Berlin-Brandenburg 7.5.2015 (Fn. 61) [Leitsatz 2.]; Oda Hinrichs (Fn. 61) - Zitat dort; Wolfhard Kohte, Anm. LAG Mainz [5.8.2015 - 4 Sa 52/15 ] juris-PR-ArbR 14/2016 Anm. 5 [C.]: "Mehrere landesarbeitsgerichtliche Entscheidungen sind der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg [vom 12.6.2014; d.U.] gefolgt (...). ... Gerade der vorliegende Sachverhalt zeigt anschaulich, dass die neuere Rechtsprechung zutreffend ist. Das unionsrechtliche Leitbild, das sich auch auf Art. 31 Abs. 2 der EU-Grundrechte-Charta stützen kann, die hier zur Auslegung heranzuziehen ist, verlangt eine solche Einbettung in die Systematik des Arbeitsschutzrechts (...); ders. Anm. EuGH [30.6.2016 - C-178/15 ] juris-PR ArbR 31/2016 Anm. 2 [C.]; s. ferner Burkhard Boemke, Anm. LAG Berlin-Brandenburg [7.5.2015 - 10 Sa 86/15 u.a.] jurisPR-ArbR 37/2015 Anm. 5 [C.]: "Ordnet man den Mindesturlaub nach dem BUrlG als Teil des Gesundheitsschutzes ein, was rein national-rechtlich zweifelhaft sein könnte (...), aber unter richtlinienkonformer Interpretation wohl nicht angezweifelt werden kann (...), dann besteht wohl eine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Mindesturlaub ohne entsprechendes Begehren des Arbeitnehmers zu gewähren".. Für den Arbeitsschutz ist indessen seit Anbeginn ebenso charakteristisch wie unvermeidlich, dass dieser vom Arbeitgeber nicht erst auf Geltendmachung seines Personals zu wahren ist, sondern - als besagter Teil seiner Organisationspflichten - von sich aus63S. LAG Berlin-Brandenburg 12.6.2014 (Fn. 61) [II.2 a, bb. - "Juris"-Rn. 43]: "Für das Arbeitsschutzrecht wiederum ist anerkannt, dass der Arbeitgeber seinen Pflichten zum Gesundheitsschutz der bei ihm Beschäftigten auch ohne vorherige Aufforderung nachzukommen hat (...). Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Organisationsmacht verpflichtet, seinen Betrieb so zu organisieren, dass die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden (...); s. zum Fachschrifttum bereits Wolfhard Kohte, in: Jobst-Hubertus Bauer/Dietrich Boewer (Hrg.), Festschrift für Peter Schwerdtner
(2003), S. 99, 114-115: "Das wichtige soziale Recht der Arbeitnehmer auf Gewährung regelmäßigen Urlaubs ist damit Teil des Arbeitsschutzrechts und in Konformität mit diesem auszulegen. In der bisherigen urlaubsrechtlichen Literatur war die Ansicht vertreten worden, dass das Urlaubsrecht zwar dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer nützlich, jedoch kein Teil des Arbeitsschutzrechts sei, da insoweit öffentlich-rechtliche Pflichten und Sanktionen fehlen würden (...). Diese Sichtweise kann nicht aufrechterhalten werden; Art. 7 ist integraler Teil der RL 93/104 und in systematischer Übereinstimmung mit dieser Richtlinie - und damit auch mit der RL 89/391 - auszulegen. Für die Arbeitsschutzpflichten ist - unabhängig davon ob sie strafbewehrt bzw. durch öffentlich-rechtliche Umsetzungsregelungen gesichert sind - anerkannt, dass diese Pflichten vom Arbeitgeber auch ohne Aufforderung des jeweiligen Arbeitnehmers zu organisieren und zu erfüllen sind. Dies entspricht dem elementaren Grundsatz, dass dem Arbeitgeber in Art. 5 der RL 89/391 eine umfassende Organisationspflicht für Regelungen zum Gesundheitsschutz zugewiesen worden ist (...)".S. LAG Berlin-Brandenburg 12.6.2014 (Fn. 61) [II.2 a, bb. - "Juris"-Rn. 43]: "Für das Arbeitsschutzrecht wiederum ist anerkannt, dass der Arbeitgeber seinen Pflichten zum Gesundheitsschutz der bei ihm Beschäftigten auch ohne vorherige Aufforderung nachzukommen hat (...). Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Organisationsmacht verpflichtet, seinen Betrieb so zu organisieren, dass die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden (...); s. zum Fachschrifttum bereits Wolfhard Kohte, in: Jobst-Hubertus Bauer/Dietrich Boewer (Hrg.), Festschrift für Peter Schwerdtner
(2003), S. 99, 114-115: "Das wichtige soziale Recht der Arbeitnehmer auf Gewährung regelmäßigen Urlaubs ist damit Teil des Arbeitsschutzrechts und in Konformität mit diesem auszulegen. In der bisherigen urlaubsrechtlichen Literatur war die Ansicht vertreten worden, dass das Urlaubsrecht zwar dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer nützlich, jedoch kein Teil des Arbeitsschutzrechts sei, da insoweit öffentlich-rechtliche Pflichten und Sanktionen fehlen würden (...). Diese Sichtweise kann nicht aufrechterhalten werden; Art. 7 ist integraler Teil der RL 93/104 und in systematischer Übereinstimmung mit dieser Richtlinie - und damit auch mit der RL 89/391 - auszulegen. Für die Arbeitsschutzpflichten ist - unabhängig davon ob sie strafbewehrt bzw. durch öffentlich-rechtliche Umsetzungsregelungen gesichert sind - anerkannt, dass diese Pflichten vom Arbeitgeber auch ohne Aufforderung des jeweiligen Arbeitnehmers zu organisieren und zu erfüllen sind. Dies entspricht dem elementaren Grundsatz, dass dem Arbeitgeber in Art. 5 der RL 89/391 eine umfassende Organisationspflicht für Regelungen zum Gesundheitsschutz zugewiesen worden ist (...)".. bb. Das hat Konsequenzen. Denn hierher gehört, dass auch jener Arbeitgeber, der die rechtzeitige Erfüllung des Urlaubsanspruchs dadurch vereitelt, dass er die Dinge im Zweifel sich selbst überlässt, nach den Haftungsgrundsätzen der §§ 280 Abs. 164S. Text: "§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung.
(1)Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat".S. Text: "§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung.
(1)Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat"., 249 Absatz 165S. Text: "§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes.
(1)Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre".S. Text: "§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes.
(1)Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre". BGB ersatzpflichtig werden kann66S. auch dazu nur LAG Berlin-Brandenburg 12.6.2014 (Fn. 61) [II.2 a, bb. - "Juris"-Rn. 42]: "Sowohl nach deutschem Recht als auch nach dem Unionsrecht dient der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten (...)"; Oda Hinrichs (Fn. 61) - Zitat dort.S. auch dazu nur LAG Berlin-Brandenburg 12.6.2014 (Fn. 61) [II.2 a, bb. - "Juris"-Rn. 42]: "Sowohl nach deutschem Recht als auch nach dem Unionsrecht dient der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten (...)"; Oda Hinrichs (Fn. 61) - Zitat dort.. Geht der Anspruch auf kalendergerechten Erholungsurlaub dann im Zeitablauf unter, kann er dem Arbeitnehmer auf sogenannten "Ersatzurlaub" je nach den Verhältnissen durch bezahlte Arbeitsbefreiung oder eben hilfsweise durch entsprechende "Abgeltung" in Geld haften. 2. Dafür bietet der Streitfall lehrreiches Anschauungsmaterial: a. Nimmt man die 1982 begründete Rechtsprechung des "Urlaubssenats" des Bundesarbeitsgerichts zum gedanklichen Ausgangspunkt, so enthält § 7 Abs. 3 Sätze 1 und 3 BUrlG gesetzliche Ausschlussfristen67S. zur Kritik nach wie vor anschaulich Wolfhard Kohte, BB 1984, 609, 615 [3.]: "Der Wortlaut enthält jedoch keinen deutlichen Hinweis auf eine materiellrechtliche Ausschlussfrist. Diese sind vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass in ihnen ausdrücklich der Verfall oder das Erlöschen des jeweiligen Anspruchs angeordnet wird. Da das Erlöschen einmal entstandener Ansprüche nicht vermutet werden kann, ist es erforderlich, an den Wortlaut einer Ausschlussfrist strenge Voraussetzungen zu stellen. Bereits 1968 hat Heither darauf aufmerksam gemacht, dass sich § 7 Abs. 3 BUrlG in Wortlaut und Systematik deutlich von den typischen Ausschlussfristregelungen für privatrechtliche Ansprüche unterscheidet. In diesen Vorschriften (z.B. §§ 382 , 561 Abs. 2 Satz 2, 801 Abs. 1 Satz 1, 1002 Abs. 1 BGB) wird der Anspruchsverlust jeweils eindeutig zum Ausdruck gebracht - z.B.: 'das Pfandrecht erlischt mit dem Ablauf eines Monats'. Weiter sind jeweils Regelungen enthalten, in welcher Weise der Fristablauf gehindert werden kann (z.B. Geltendmachung, Genehmigung)".S. zur Kritik nach wie vor anschaulich Wolfhard Kohte, BB 1984, 609, 615 [3.]: "Der Wortlaut enthält jedoch keinen deutlichen Hinweis auf eine materiellrechtliche Ausschlussfrist. Diese sind vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass in ihnen ausdrücklich der Verfall oder das Erlöschen des jeweiligen Anspruchs angeordnet wird. Da das Erlöschen einmal entstandener Ansprüche nicht vermutet werden kann, ist es erforderlich, an den Wortlaut einer Ausschlussfrist strenge Voraussetzungen zu stellen. Bereits 1968 hat Heither darauf aufmerksam gemacht, dass sich § 7 Abs. 3 BUrlG in Wortlaut und Systematik deutlich von den typischen Ausschlussfristregelungen für privatrechtliche Ansprüche unterscheidet. In diesen Vorschriften (z.B. §§ 382 , 561 Abs. 2 Satz 2, 801 Abs. 1 Satz 1, 1002 Abs. 1 BGB) wird der Anspruchsverlust jeweils eindeutig zum Ausdruck gebracht - z.B.: 'das Pfandrecht erlischt mit dem Ablauf eines Monats'. Weiter sind jeweils Regelungen enthalten, in welcher Weise der Fristablauf gehindert werden kann (z.B. Geltendmachung, Genehmigung)".: Danach verfällt der Urlaubsanspruch, soweit nicht spezialgesetzliche Sonderlagen (s. etwa § 17 Abs. 2 BEEG68S. Text: "§ 17 Urlaub. -
(1)... -
(2)Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren".S. Text: "§ 17 Urlaub. -
(1)... -
(2)Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren".; § 17 Satz 2 MuSchG69S. Text: "§ 17 Erholungsurlaub. - Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten. Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen".S. Text: "§ 17 Erholungsurlaub. - Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten. Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen".) oder tarifvertragliche Abweichungen70S. dazu etwa BAG 9.5.1995 - 9 AZR 552/93 -

§ 7BUrl

G Übertragung Nr. 22 = EzA § 7 BUrlG Nr. 100 = BB 1995, 2430 = NZA 1996, 149 [I.3 a. - "Juris"-Rnrn. 17-18]: "Nach § 16 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 MTV wird der laufende Jahresurlaub ohne weiteres bis zum

  1. März des folgenden Kalenderjahres übertragen. Eine weitere Übertragung auf einen weiteren, nicht näher bestimmten Zeitraum danach findet nur statt, wenn der Urlaub bis zum
  2. März des Folgejahres geltend gemacht ist und ein besonders begründeter Ausnahmefall vorliegt. - Die Tarifvertragsparteien sind damit zulässigerweise von der gesetzlichen Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BUrlG abgewichen. Sie haben von ihrer Dispositionsbefugnis nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG Gebrauch gemacht".S. dazu etwa BAG 9.5.1995 - 9 AZR 552/93 -

§ 7BUrl

G Übertragung Nr. 22 = EzA § 7 BUrlG Nr. 100 = BB 1995, 2430 = NZA 1996, 149 [I.3 a. - "Juris"-Rnrn. 17-18]: "Nach § 16 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 MTV wird der laufende Jahresurlaub ohne weiteres bis zum

  1. März des folgenden Kalenderjahres übertragen. Eine weitere Übertragung auf einen weiteren, nicht näher bestimmten Zeitraum danach findet nur statt, wenn der Urlaub bis zum
  2. März des Folgejahres geltend gemacht ist und ein besonders begründeter Ausnahmefall vorliegt. - Die Tarifvertragsparteien sind damit zulässigerweise von der gesetzlichen Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BUrlG abgewichen. Sie haben von ihrer Dispositionsbefugnis nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG Gebrauch gemacht". zum Zuge kommen, spätestens mit dem
  3. März des jeweiligen Folgejahres71S. seinerzeit grundlegend BAG 13.5.1982 - 6 AZR 360/80 - BAGE 39, 53 = MDR 1983, 168 =

§ 7BUrl

G Übertragung Nr. 4 [Leitsätze]: "

  1. Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Gewährung von Erholungsurlaub besteht nach dem Bundesurlaubsgesetz nur jeweils während des Urlaubsjahrs sowie bei Vorliegen der Merkmale nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG bis zum Ende des Übertragungszeitraums am
  2. März des folgenden Jahres. -
  3. Daran ändert sich nichts, wenn ein Arbeitnehmer infolge lang dauernder Arbeitsunfähigkeit gehindert war, den Urlaub vor Ablauf des Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraums zu nehmen. Auch dann ist der Urlaubsanspruch in seinem Bestand auf die genannten Zeiträume beschränkt (Abweichung von BAG 13.11.1969 - 5 AZR 82/69 - BAGE 22, 211 ff. =

§ 7BUrl

G Übertragung Nr. 2)".S. seinerzeit grundlegend BAG 13.5.1982 - 6 AZR 360/80 - BAGE 39, 53 = MDR 1983, 168 =

§ 7BUrl

G Übertragung Nr. 4 [Leitsätze]: "

  1. Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Gewährung von Erholungsurlaub besteht nach dem Bundesurlaubsgesetz nur jeweils während des Urlaubsjahrs sowie bei Vorliegen der Merkmale nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG bis zum Ende des Übertragungszeitraums am
  2. März des folgenden Jahres. -
  3. Daran ändert sich nichts, wenn ein Arbeitnehmer infolge lang dauernder Arbeitsunfähigkeit gehindert war, den Urlaub vor Ablauf des Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraums zu nehmen. Auch dann ist der Urlaubsanspruch in seinem Bestand auf die genannten Zeiträume beschränkt (Abweichung von BAG 13.11.1969 - 5 AZR 82/69 - BAGE 22, 211 ff. =

§ 7BUrl

G Übertragung Nr. 2)".. Gerade so stellen die Dinge sich aus Sicht der hiesigen Beklagten denn offenbar auch dar: Nach neuerlich unwidersprochen gebliebenen Angaben des Klägers schon in der Klageschrift72S. Klageschrift S. 6 [E.] (Bl. 6 GA): "Ausweislich der Verdienstbescheinigung des Klägers von 03/2016 Blatt 2/2 hat dieser Anspruch auf 4 bezahlte Urlaubstage aus dem Vorjahr

  1. - Die Beklagte unterschlägt den Vorjahresanspruch 2015 in der Verdienstbescheinigung von 04/2016 Blatt 1/
  2. Die von der Beklagten am 26.04.2016 erteilte Verdienstbescheinigung bezieht sich nur auf die Abgeltung des aktuellen Jahres 2016 mit genannten 6 Urlaubstagen bis 04.04.2016".S. Klageschrift S. 6 [E.] (Bl. 6 GA): "Ausweislich der Verdienstbescheinigung des Klägers von 03/2016 Blatt 2/2 hat dieser Anspruch auf 4 bezahlte Urlaubstage aus dem Vorjahr
  3. - Die Beklagte unterschlägt den Vorjahresanspruch 2015 in der Verdienstbescheinigung von 04/2016 Blatt 1/
  4. Die von der Beklagten am 26.04.2016 erteilte Verdienstbescheinigung bezieht sich nur auf die Abgeltung des aktuellen Jahres 2016 mit genannten 6 Urlaubstagen bis 04.04.2016"., die er mit Anlagen zum (Eigen-)Schriftsatz vom
  5. August 2016 (Kopie73S. Kopien von Verdienstabrechnungen für 03/2016 (Blatt: 2/2) u. 04/2016 (Blatt: 1/1) als Anlagen K 15 u. K 16 zum Klägerschriftsatz vom 5.8.2016 (Bl. 68 u. 69 GA).S. Kopien von Verdienstabrechnungen für 03/2016 (Blatt: 2/2) u. 04/2016 (Blatt: 1/1) als Anlagen K 15 u. K 16 zum Klägerschriftsatz vom 5.8.2016 (Bl. 68 u. 69 GA).: Urteilsanlagen II.1 u. II.2) veranschaulicht74S. zum Grund dafür, dass das Gericht diese Augenscheinsobjekte hier nicht etwa förmlich verwertet, bereits oben, S. 6 [VII.].S. zum Grund dafür, dass das Gericht diese Augenscheinsobjekte hier nicht etwa förmlich verwertet, bereits oben, S. 6 [VII.]., wird nicht nur deutlich, dass der Beklagten genau die referierte Sicht der Rechtslage vorschwebt. Sie zeigt vielmehr darüber hinaus, dass die Beklagte zuvor Veranlassung gesehen hat, den mit vier Tagen valutierenden Jahresresturlaub des Klägers aus 2015 im Rahmen des § 7 Abs. 3 Sätze 2 u. 3 BUrlG75S. Text oben, S. 9 Fn. 59.S. Text oben, S. 9 Fn.
  6. ins Kalenderjahr 2016 zu übertragen. - Genau darin aktualisiert sich für den Kläger jedoch die besagte Schädigungslage: Ist nämlich sein restlicher Urlaubsanspruch aus dem Vorjahr

(2015)im Lichte der referierten Judikatur per 31. März 2016 kraft Zeitablaufs erloschen, so führt nach dem verfügbaren Prozessstoff an den geschilderten Weiterungen kein Weg vorbei. Dass der Kläger die Beklagte etwa vergeblich beizeiten zur Urlaubserteilung aufgefordert hätte, was nach bisheriger Judikatur76S. hierzu statt vieler BAG 11.4.2006 - 9 AZR 523/05 -

§ 7BUrl

G Nr. 28 = EzA § 7 BUrlG Nr. 116 [Orientierungssatz 2.]: "Der Urlaubsanspruch wandelt sich in einen Schadensersatzanspruch um, der auf Gewährung von Ersatzurlaub als Naturalrestitution gerichtet ist, wenn der Arbeitgeber den rechtzeitig verlangten Urlaub nicht gewährt und der Urlaub auf Grund seiner Befristung verfällt (...)"; im Anschluss etwa BAG 15.9.2011 - 8 AZR 846/09 - NZA 2012, 377 =

§ 280BGB Nr. 10 ) Ez

A § 611 BGB 2002 Krankenhausarzt Nr. 4 = ZTR 2012, 237 ["Juris"-Rn. 66]: "Gewährt der Arbeitgeber einen rechtzeitig verlangten Urlaub nicht und verfällt der Urlaub sodann aufgrund seiner Befristung, so wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Schadensersatzanspruch um, der nicht der gesetzlichen Befristung des § 7 Abs. 3 BUrlG unterliegt (...)".S. hierzu statt vieler BAG 11.4.2006 - 9 AZR 523/05 -

§ 7BUrl

G Nr. 28 = EzA § 7 BUrlG Nr. 116 [Orientierungssatz 2.]: "Der Urlaubsanspruch wandelt sich in einen Schadensersatzanspruch um, der auf Gewährung von Ersatzurlaub als Naturalrestitution gerichtet ist, wenn der Arbeitgeber den rechtzeitig verlangten Urlaub nicht gewährt und der Urlaub auf Grund seiner Befristung verfällt (...)"; im Anschluss etwa BAG 15.9.2011 - 8 AZR 846/09 - NZA 2012, 377 =

§ 280BGB Nr. 10 ) Ez

A § 611 BGB 2002 Krankenhausarzt Nr. 4 = ZTR 2012, 237 ["Juris"-Rn. 66]: "Gewährt der Arbeitgeber einen rechtzeitig verlangten Urlaub nicht und verfällt der Urlaub sodann aufgrund seiner Befristung, so wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Schadensersatzanspruch um, der nicht der gesetzlichen Befristung des § 7 Abs. 3 BUrlG unterliegt (...)". deren Haftung nach Verzugsgrundsätzen (§§ 286 Abs. 177S. Text: "§ 286 Verzug des Schuldners.

(1)Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung steht die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich".S. Text: "§ 286 Verzug des Schuldners.
(1)Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung steht die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich"., 249 Abs. 178S. Text oben, S. 11 Fn. 65.S. Text oben, S. 11 Fn. 65. BGB) begründen könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich oder auch nur nahe liegend. b. An dieser Stelle wirkt sich nun aus, was einleitend (s. oben, S. 9-11 [b.]) zur EG-rechtlich inspirierten Rollenverteilung bei der Realisierung arbeitsschutzrelevanter Gewährleistungen ausgeführt wurde. Da es hier Sache des Arbeitgebers ist, die nötigen Vorkehrungen für eine tatsächliche Inanspruchnahme untergangsbedrohten Erholungsurlaubs zu treffen, hat er auch ohne vorherige Initiative des Berechtigten außerhalb der Zeitgrenzen des § 7 Abs. 3 BUrlG als "Schadensersatz" nachzuliefern. ba. Allerdings stellt sich vordergründig auch hierfür das Problem, dass besagter Urlaub in Gestalt bezahlter Freistellung nur im laufenden Arbeitsverhältnis genommen werden kann, so dass vor der Beendigung im Grundsatz kein Raum für (reine) Geldentschädigung zu sein scheint. Insofern bestimmt auch die - haftungsrechtliche - Vorschrift des § 251 Abs. 1 BGB79S. Text: "§ 251 Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung.
(1)Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen".S. Text: "§ 251 Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung.
(1)Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen". in erster Linie, dass der Schuldner den Gläubiger nur dann in Abweichung von § 249 Abs. 1 BGB80S. Text oben, S. 11 Fn. 65.S. Text oben, S. 11 Fn. 65. in Geld zu entschädigen habe, wenn die "Herstellung" (hier also: die Urlaubserteilung in natura) nicht möglich" sei. Jedoch kommt in diesem Kontext eine Geld-Entschädigung alternativ auch dann in Betracht, wenn besagte Naturalleistung "zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend" ist. bb. Genau dies ist hier bei unnötig aufgeschobenem Erholungsurlaub aus rechtlichen Gründen nahe gelegt: (1.) Richtig ist bekanntlich zwar, dass nachgeholter Urlaub immer noch besser ist als gar keiner81S. bereits zutreffend Wolfhard Kohte BB 1984, 609, 618 [linke Spalte]: "Vom Standpunkt des Gesundheitsschutzes ist ein verspäteter Urlaub besser als kein Urlaub (...)".S. bereits zutreffend Wolfhard Kohte BB 1984, 609, 618 [linke Spalte]: "Vom Standpunkt des Gesundheitsschutzes ist ein verspäteter Urlaub besser als kein Urlaub (...)".. Richtig ist aber auch, dass möglichst kalendergerechter Erholungsurlaub wiederum besser ist als "nachgeholter" (Urlaub). Wie bereits erwähnt (s. oben, S. 9-10 [ba.] mit Fn. 60), ist gerade dies der Sinn der normativen Vorgaben an die Synchronisierung von Kalenderjahr und Urlaubsgewährung. Und weiter gilt: Je länger der Aufschub nachzuholenden Erholungsurlaubs vom fraglichen Kalenderjahr als phänomenologischem Entstehungsgrund zeitlich entrückt, desto stärker droht sich der erholungsbezogene Effekt besagter Synchronisierung zu verflüchtigen. Das ist der gedankliche Kern jener Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), mit dem das Gebot zur Nachentrichtung erkrankungsbedingt entgangenen Erholungsurlaubs nach 15 Monaten durch nationale Vorschriften der Mitgliedstaaten "gekappt" werden dürfe82S. EuGH 22.11.2011 - C-214/10 -

Richtlinie 2003/88/EG Nr. 6 = EzA Richtlinie 2003/88 EG-Vertrag 1999 Nr. 7 = NZA 2011, 1333 = DB 2011, 2722 = BB 2012, 59 [Leitsatz u. Rnrn. 31 u. 33]: "Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie etwa Tarifverträgen nicht entgegensteht, die die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt"; [Rnrn. 31 u. 33]: "Mit diesem in Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verankerten Anspruch wird nämlich ein doppelter Zweck verfolgt, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen (...). - ... Gleichwohl ist festzustellen, dass der Anspruch eines während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub in beiden in Rn. 31 des vorliegenden Urteils genannten Zweckbestimmungen nur insoweit entsprechen kann, als der Übertrag eine gewisse zeitliche Grenze nicht überschreitet. Über eine solche Grenze hinaus fehlt dem Jahresurlaub nämlich seine positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit; erhalten bleibt ihm lediglich seine Eigenschaft als Zeitraum für Entspannung und Freiheit".S. EuGH 22.11.2011 - C-214/10 -

Richtlinie 2003/88/EG Nr. 6 = EzA Richtlinie 2003/88 EG-Vertrag 1999 Nr. 7 = NZA 2011, 1333 = DB 2011, 2722 = BB 2012, 59 [Leitsatz u. Rnrn. 31 u. 33]: "Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie etwa Tarifverträgen nicht entgegensteht, die die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt"; [Rnrn. 31 u. 33]: "Mit diesem in Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verankerten Anspruch wird nämlich ein doppelter Zweck verfolgt, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen (...). - ... Gleichwohl ist festzustellen, dass der Anspruch eines während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub in beiden in Rn. 31 des vorliegenden Urteils genannten Zweckbestimmungen nur insoweit entsprechen kann, als der Übertrag eine gewisse zeitliche Grenze nicht überschreitet. Über eine solche Grenze hinaus fehlt dem Jahresurlaub nämlich seine positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit; erhalten bleibt ihm lediglich seine Eigenschaft als Zeitraum für Entspannung und Freiheit"..- Insofern erinnert die Sachlage sogar in gewisser Weise an die sogenannte "Fixschuld"83S. dazu statt vieler nur den Überblick in Otto Palandt/Christian Grüneberg, BGB, 75. Auflage

(2016), § 271 Rn. 17: "Ein absolutes Fixgeschäft liegt vor, wenn die Einhaltung der Leistungszeit nach dem Zweck des Vertrages und der gegebenen Interessenlage für den Gläubiger derart wesentlich ist, dass eine verspätete Leistung keine Erfüllung mehr darstellt".S. dazu statt vieler nur den Überblick in Otto Palandt/Christian Grüneberg, BGB, 75. Auflage
(2016), § 271 Rn. 17: "Ein absolutes Fixgeschäft liegt vor, wenn die Einhaltung der Leistungszeit nach dem Zweck des Vertrages und der gegebenen Interessenlage für den Gläubiger derart wesentlich ist, dass eine verspätete Leistung keine Erfüllung mehr darstellt".. (2.) Daraus folgt: Kann nach der konkreten Problemgestaltung bis auf Weiteres nicht beurteilt werden, ob das betreffende Arbeitsverhältnis, aus welchem sich die Rechtspflicht des Arbeitgebers zur bezahlten Beurlaubung ergäbe, bei der Entscheidung über den fraglichen Urlaub noch besteht, so gibt die Regelung des § 251 Abs. 1 BGB dem Gläubiger spätestens bei grundrechtsorientierter Auslegung (s. dazu oben, S. 9 [b.]) der §§ 280 Abs. 1, 249 ff. BGB den Anspruch auf unmittelbare Geldentschädigung, ohne dass dieser darauf verwiesen werden könnte, erst einmal die Erledigung der bewussten Rechtstreitigkeiten abzuwarten. Das gilt vor allem in Fällen, in denen - wie hier (s. oben, S. 3 [2.] mit Fn. 11) - über die Wirksamkeit arbeitgeberseitiger Kündigungen des Arbeitsverhältnisses potentiell zeitraubend gestritten wird. Wie sehr gerade der hiesige Konflikt als Paradebeispiel für eine solche Würdigung herhalten könnte (s. schon oben, S. 11 [2.]: "lehrreiches Anschauungsmaterial"), belegt bereits die Zahl der hier zur Debatte stehenden Trennungsakte: Der Kläger hat von nicht weniger als fünf Kündigungen gesprochen, während zudem (wohl) noch ein sogenanntes Zustimmungsersetzungsverfahren (§ 103 Abs. 2 BetrVG84S. Text: "§ 103 Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen.
(1)Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats ... sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. -
(2)Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter".S. Text: "§ 103 Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen.
(1)Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats ... sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. -
(2)Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter".) seiner Erledigung harren soll. Auf solchem Hintergrund wird verständlich, warum die Beklagte ihm im hiesigen Kammertermin am 12. August 2016 vor Augen zu führen versuchen konnte, dass sich die Streitigkeiten bei ungünstigem Verlauf noch bis zu fünf oder sechs Jahren hinziehen könnten. (3.) Jedenfalls angesichts solcher Verhältnisse sollte unmittelbar evident erscheinen, dass dem Kläger wegen seiner Urlaubsentschädigung nicht ohne Substanzverlust seines Urlaubsanspruchs abverlangt werden kann, sich bis zur endgültigen Klärung der weiteren Entwicklungen in den Bestandsschutzsachen zu gedulden: Soll die mit "Erholungsurlaub" intendierte Wirkung nicht ersatzlos auf der Strecke bleiben, wird dessen finanzielle Basis jetzt gebraucht. c. Soweit folglich ein Zahlungsanspruch hiernach anzuerkennen ist, begegnen seinem Bestand - wie schon vorausgeschickt (s. oben, S. 7-8 [1.]) - aus der Sicht der hiesigen formularvertraglichen Verfallklausel (s. oben, S. 2 [I.]; Urteilsanlage I.5.) keine Bedenken. Das gilt unabhängig davon, wie es um deren Wirksamkeit bestellt ist. Zum einen unterfiele der fragliche Resturlaub von vier Tagen nämlich wohl schon nach den Grundsätzen sogenannter "Streitlosstellung" nicht (mehr) dem Anwendungsbereich einschlägiger Verfallfristen85S. dazu schon BAG 8.8.1979 - 5 AZR 660/77 -

§ 4TVG Ausschlussfristen Nr.

67 = NJW 1980, 359 [3 b.]: "Ist der Friedensfunktion der tariflichen Ausschlussfristen aber bereits dann Rechnung getragen, wenn der Anspruchsteller innerhalb der Ausschlussfristen möglicherweise streitige Ansprüche geltend macht, so muss dies erst recht dann gelten, wenn der Schuldner von sich aus die Ansprüche klarstellt. Insoweit kann er nicht damit rechnen, dass seine Arbeitnehmer oder ihre Rechtsnachfolge die Vergütungsansprüche nicht mehr verfolgen wollen"; s. dazu später etwa auch BAG 29.5.1985 - 7 AZR 124/83 -

§ 4TVG Ausschlussfristen Nr.

92 = DB 1985, 2151 [I.2 b.]; 21.4.1993 - 5 AZR 399/92 - BAGE 73, 54 =

§ 4TVG Ausschlussfristen Nr.

124 = NZA 1993, 1091 [Leitsatz 1.]: "Hat der Arbeitgeber durch Abrechnung eine Forderung des Arbeitnehmers vorbehaltlos ausgewiesen, so braucht der Arbeitnehmer diese Forderung nicht mehr geltend zu machen, um eine Ausschlussfrist zu wahren (...)".S. dazu schon BAG 8.8.1979 - 5 AZR 660/77 -

§ 4TVG Ausschlussfristen Nr.

67 = NJW 1980, 359 [3 b.]: "Ist der Friedensfunktion der tariflichen Ausschlussfristen aber bereits dann Rechnung getragen, wenn der Anspruchsteller innerhalb der Ausschlussfristen möglicherweise streitige Ansprüche geltend macht, so muss dies erst recht dann gelten, wenn der Schuldner von sich aus die Ansprüche klarstellt. Insoweit kann er nicht damit rechnen, dass seine Arbeitnehmer oder ihre Rechtsnachfolge die Vergütungsansprüche nicht mehr verfolgen wollen"; s. dazu später etwa auch BAG 29.5.1985 - 7 AZR 124/83 -

§ 4TVG Ausschlussfristen Nr.

92 = DB 1985, 2151 [I.2 b.]; 21.4.1993 - 5 AZR 399/92 - BAGE 73, 54 =

§ 4TVG Ausschlussfristen Nr.

124 = NZA 1993, 1091 [Leitsatz 1.]: "Hat der Arbeitgeber durch Abrechnung eine Forderung des Arbeitnehmers vorbehaltlos ausgewiesen, so braucht der Arbeitnehmer diese Forderung nicht mehr geltend zu machen, um eine Ausschlussfrist zu wahren (...)".. Zum anderen und vor allem wäre eine dreimonatige Ausschlussfrist auch zwanglos gewahrt: Da der hiesige Entschädigungsanspruch frühestens mit dem 1.

ril 2016 entstanden sein kann, wäre der Frist mit der Zustellung der Klage am

  1. Juni 2016 (s. oben, S. 3 [III.]) deutlich genügt. Von "Verfall" entsprechender Forderungen kann somit keine Rede sein.
  2. Was schließlich Fragen der Höhe des Stundensatzes anbelangt, so kann darüber einstweilen nicht abschließend befunden werden. Zwar führt kein Weg daran vorbei, dass die Beklagte dem Kläger jedenfalls den sogenannten Mindestlohn nach Maßgabe der §§ 1 Abs. 186S. Text: "§ 1 Mindestlohn. -

(1)Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber".S. Text: "§ 1 Mindestlohn. -
(1)Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber"., 2087S. Text: "§ 20 Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung des Mindestlohns. - Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sind verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns nach § 1 Abs. 2 spätestens zu dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Zeitpunkt zu zahlen".S. Text: "§ 20 Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung des Mindestlohns. - Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sind verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns nach § 1 Abs. 2 spätestens zu dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Zeitpunkt zu zahlen". MiLoG zu zahlen hat. Dem entspricht die hier ausgeurteilte Gesamtvergütung von (30 x 8,50 Euro = ) 255,-- Euro (brutto). Ob und aufgrund welcher tatsächlichen Umstände die Beklagte ihm nach § 11 Abs. 1 BUrlG88S. Text: "§ 11 Urlaubsentgelt.
(1)Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten".S. Text: "§ 11 Urlaubsentgelt.
(1)Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten". als weitere Zahlung etwa den von ihm wiederholt zur Sprache gebrachten Leistungsbonus von durchschnittlich 5,86 Euro (s. oben, S. 2 mit Fn. 7) schuldet, ist auf der Grundlage seiner Angaben in der Klageschrift jedoch nicht prüfbar. Ob dergleichen dem Kläger auf Basis seines Schriftsatzes vom 5. August 2016 zuerkannt werden kann, bleibt abzuwarten. III. Das Resultat dieser Befunde spiegelt der Tenor zu I. des (Teil-)Urteils. C. Für Kosten und Streitwert lässt es sich kurz machen: I. Soweit das Gericht zu gegebener Zeit auch ohne bekundeten Wunsch der Parteien über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten seiner Inanspruchnahme zu entscheiden haben wird, bedarf es hierzu keines Antrags (§ 308 Abs. 2 ZPO89S. Text: "§ 308 Bindung an die Parteianträge.
(1)...
(2)Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen".S. Text: "§ 308 Bindung an die Parteianträge.
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(2)Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen".). Allerdings bleibt diese Beurteilung - soweit die Parteien nicht doch noch zum Weg der Kooperation finden - dem kommenden Schlussurteil vorbehalten (Tenor zu II.). II. Den Wert des Streitgegenstandes hat das Gericht aufgrund des § 61 Abs. 1 ArbGG90S. Text: "§ 61 Inhalt des Urteils.
(1)Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest".S. Text: "§ 61 Inhalt des Urteils.
(1)Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest". im Tenor festgesetzt und mit dem bezifferten Wert der (beschiedenen) Klageforderung bemessen. Das macht also 255,-- Euro und erklärt den Tenor zu III. III. Da sich Teile der Begründungselemente des Gerichts noch nicht auf allgemeine Anerkennung der Gerichte für Arbeitssachen stützen können, hat die Kammer für die Beklagte die Berufung zugelassen (Tenor zu IV.). Permalink: https://openjur.de/u/2313351.html ( https://oj.is/2313351 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 22 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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