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ArbG Berlin, Teilurteil vom 27.01.2017 - 28 Ca 9818/16

1. Der Beschäftigungsanspruch schwerbehinderter (oder auch ihnen gleichgestellter) Menschen (§ 2 Abs. 2 u. 3 SGB IX) im Sinne des § 81 Abs. 4 SGB IX geht nicht nur inhaltlich über den sogenannten allg

§ 81SGB IX Nr.

9 = NZA 2006, 442 [II.1 c, aa. - "Juris"-Rn. 27]: "Das folgt aus § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX. Danach hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer Anspruch auf eine behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitsorganisation"; 14.3.2006 - 9 AZR 411/05 - AP § 81 SGB IX Nr. 11 =

§ 81SGB IX Nr.

11 = NZA 2006, 1214 [I.1. - "Juris"-Rn- 18]: "Um eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX auch zu einer Umgestaltung der Arbeitsorganisation verpflichtet"; s. weit früher auch schon BAG 29.1.1997 - 2 AZR 9/96 - BAGE 85, 107 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 32 =

§ 1KSch

G Krankheit Nr. 42 [II.1 d. - "Juris"-Rn. 23]: "Eine Umorganisation hinsichtlich des Personaleinsatzes ist als gegenüber der krankheitsbedingten Kündigung mildere Maßnahme dann geboten, wenn der Arbeitgeber einen leidensgerechten Arbeitsplatz durch Wahrnehmung seines Direktionsrechts freimachen kann, weil er sich damit gegenüber dem bisherigen Arbeitsplatzinhaber im Rahmen der vertraglichen Abmachungen hält und nicht in dessen Rechtsposition eingreift".S. hierzu statt vieler bereits LAG Baden-Württemberg 22.6.2005 - 2 Sa 11/05 - Behindertenrecht 2006, 82 ("Juris") [II.1.]: "Im Rahmen der durch § 81 Abs. 4 SGB IX kodifizierten und gegenüber der allgemeinen Fürsorgepflicht gesteigerten Fürsorgepflicht kann der Arbeitgeber auch verpflichtet sein, einen vorhandenen Arbeitsplatz behindertengerecht umzugestalten, an dem der vertragliche Beschäftigungsanspruch erfüllt werden kann. Diese Verpflichtung zur Schaffung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes, die bereits zur Vermeidung einer krankheitsbedingten Kündigung besteht (...), besteht erst recht gegenüber einem schwerbehinderten Menschen. Um eine Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zumutbare organisatorische Veränderungen vorzunehmen und gegebenenfalls den Arbeitsablauf anders zu organisieren" - mit Hinweis auf BAG 14.7.1983 - 2 AZR 34/92 n.v. ("Juris"); sodann im gleichen Sinne BAG 4.10.2005 - 9 AZR 632/04 - BAGE 116, 121 =

§ 81SGB IX Nr.

9 = NZA 2006, 442 [II.1 c, aa. - "Juris"-Rn. 27]: "Das folgt aus § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX. Danach hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer Anspruch auf eine behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitsorganisation"; 14.3.2006 - 9 AZR 411/05 - AP § 81 SGB IX Nr. 11 =

§ 81SGB IX Nr.

11 = NZA 2006, 1214 [I.1. - "Juris"-Rn- 18]: "Um eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX auch zu einer Umgestaltung der Arbeitsorganisation verpflichtet"; s. weit früher auch schon BAG 29.1.1997 - 2 AZR 9/96 - BAGE 85, 107 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 32 =

§ 1KSch

G Krankheit Nr. 42 [II.1 d. - "Juris"-Rn. 23]: "Eine Umorganisation hinsichtlich des Personaleinsatzes ist als gegenüber der krankheitsbedingten Kündigung mildere Maßnahme dann geboten, wenn der Arbeitgeber einen leidensgerechten Arbeitsplatz durch Wahrnehmung seines Direktionsrechts freimachen kann, weil er sich damit gegenüber dem bisherigen Arbeitsplatzinhaber im Rahmen der vertraglichen Abmachungen hält und nicht in dessen Rechtsposition eingreift".. Dem entspricht - nicht zufällig - der Gedanke an die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Schaffung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes durch "Umstrukturierung der betrieblichen Abläufe"130S. zu dieser Parallele zutreffend Christoph Beyer, Anm. LAG Niedersachsen [6.12.2010 - 12 Sa 860/10 ] jurisPR-ArbR 19/2011 Anm. 4 [C.]: "vergleichbarer Ansatz".S. zu dieser Parallele zutreffend Christoph Beyer, Anm. LAG Niedersachsen [6.12.2010 - 12 Sa 860/10 ] jurisPR-ArbR 19/2011 Anm. 4 [C.]: "vergleichbarer Ansatz". in der Judikatur zum sogenannten betrieblichen Eingliederungsmanagement131S. insofern BAG 12.7.2007 - 2 AZR 716/06 - BAGE 123, 234 = AP § 1 KSchG 1969 Personenbedingte Kündigung Nr. 28 = NZA 2008, 173 [B.II.2 b. - "Juris"-Rn. 32]: "Insbesondere fehlt eine überzeugende Begründung, warum eine mögliche leidensgerechte Umorganisation des Arbeitsplatzes des Klägers oder sein Einsatz auf einem anderen - ggf. durch Umorganisation der bisherigen Arbeitsorganisation zu schaffenden - leidensgerechten Arbeitsplatz nicht möglich sein soll".S. insofern BAG 12.7.2007 - 2 AZR 716/06 - BAGE 123, 234 = AP § 1 KSchG 1969 Personenbedingte Kündigung Nr. 28 = NZA 2008, 173 [B.II.2 b. - "Juris"-Rn. 32]: "Insbesondere fehlt eine überzeugende Begründung, warum eine mögliche leidensgerechte Umorganisation des Arbeitsplatzes des Klägers oder sein Einsatz auf einem anderen - ggf. durch Umorganisation der bisherigen Arbeitsorganisation zu schaffenden - leidensgerechten Arbeitsplatz nicht möglich sein soll". nach § 84 Abs. 2 SGB X132S. Text: "§ 84 Prävention.

(1)...
(2)Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Soweit erforderlich, wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Aufgaben erfüllt".S. Text: "§ 84 Prävention.
(1)...
(2)Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Soweit erforderlich, wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Aufgaben erfüllt".. Auch dieses Instrument zielt bekanntlich darauf ab, unter Mobilisierung aller verfügbaren betrieblichen Kräfte, so gut es geht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden133S. dazu statt aller Wolfhard Kohte, DB 2008, 582 [II.2.]: "Die Rechtzeitigkeit präventiver und rehabilitativer Maßnahmen ist eines der zentralen Themen der internationalen Diskussion. In der 1983 von der ILO beschlossenen Empfehlung 168 zur beruflichen Rehabilitation und zur Beschäftigung der Behinderten wird verlangt, dass berufliche Rehabilitation ,so früh wie möglich' einsetzen soll und dass alle zuständigen Stellen mit diesem Ziel zusammenarbeiten sollen. ... - Vor diesem Hintergrund ist die Schaffung des BEM durch § 84 Abs. 2 SGB IX zu sehen. In der Begründung zum 2004 novellierten Text ist ausdrücklich hervorgehoben worden, dass weiterhin eine zu große Anzahl der Zugänge in Arbeitslosigkeit aufgrund von Krankheit und Krankheitskündigung erfolge (...). Diese Zahl soll verringert werden, weil sich als Erfahrungssatz ableiten lässt, dass bei gesundheitlichen Problemen und vor allem bei chronischer Krankheit Arbeitslosigkeit länger dauert und eine effektive (Wie-der)Eingliederung in den Arbeitsmarkt wesentlich schwerer zu erreichen ist. Wenn man außerdem das neuere Rentenrecht beachtet, welche das effektive Rentenalter erst deutlich nach Vollendung des
  1. Lebensjahrs eintreten lassen will, dann ist es erforderlich, die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit von Menschen länger zu fördern und zu erhalten. Dies ist im betrieblichen Kontext eher möglich als im Rahmen der Arbeitslosigkeit".S. dazu statt aller Wolfhard Kohte, DB 2008, 582 [II.2.]: "Die Rechtzeitigkeit präventiver und rehabilitativer Maßnahmen ist eines der zentralen Themen der internationalen Diskussion. In der 1983 von der ILO beschlossenen Empfehlung 168 zur beruflichen Rehabilitation und zur Beschäftigung der Behinderten wird verlangt, dass berufliche Rehabilitation ,so früh wie möglich' einsetzen soll und dass alle zuständigen Stellen mit diesem Ziel zusammenarbeiten sollen. ... - Vor diesem Hintergrund ist die Schaffung des BEM durch § 84 Abs. 2 SGB IX zu sehen. In der Begründung zum 2004 novellierten Text ist ausdrücklich hervorgehoben worden, dass weiterhin eine zu große Anzahl der Zugänge in Arbeitslosigkeit aufgrund von Krankheit und Krankheitskündigung erfolge (...). Diese Zahl soll verringert werden, weil sich als Erfahrungssatz ableiten lässt, dass bei gesundheitlichen Problemen und vor allem bei chronischer Krankheit Arbeitslosigkeit länger dauert und eine effektive (Wie-der)Eingliederung in den Arbeitsmarkt wesentlich schwerer zu erreichen ist. Wenn man außerdem das neuere Rentenrecht beachtet, welche das effektive Rentenalter erst deutlich nach Vollendung des
  2. Lebensjahrs eintreten lassen will, dann ist es erforderlich, die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit von Menschen länger zu fördern und zu erhalten. Dies ist im betrieblichen Kontext eher möglich als im Rahmen der Arbeitslosigkeit".. c. Kommt es zum Streit über besagte "Verfügbarkeiten" so genügt es nach mittlerweile eingespielter Judikatur der Gerichte für Arbeitssachen hier wie dort nicht, dass sich der Arbeitgeber nur schlicht auf "Unvermögen" beruft. Er hat vielmehr im Einzelnen und umfassend darzulegen, welche Gründe ihn daran hindern (sollen), der betreffenden Arbeitsperson noch eine Zukunftsperspektive im betrieblichen Sozialgeschehen bieten zu können134S. BAG 12.7.2007 (Fn. 131) [B.II.2 b, cc.
(4)- "Juris"-Rn. 44]: "Hat der Arbeitgeber hingegen kein BEM durchgeführt, darf er sich durch seine dem Gesetz widersprechende Untätigkeit keine darlegungs- und beweisrechtlichen Vorteile verschaffen ( ... ). In diesem Fall darf er sich nicht darauf beschränken, pauschal vorzutragen, er kenne keine alternativen Einsatzmöglichkeiten für den erkrankten Arbeitnehmer bzw. es gebe keine 'freien Arbeitsplätze', die der erkrankte Arbeitnehmer auf Grund seiner Erkrankung noch ausfüllen könnte. Es bedarf vielmehr eines umfassenderen konkreten Sachvortrags des Arbeitgebers zu einem nicht mehr möglichen Einsatz des Arbeitnehmers auf dem bisher innegehabten Arbeitsplatz einerseits und warum andererseits eine leidensgerechte Anpassung und Veränderung ausgeschlossen ist oder der Arbeitnehmer nicht auf einem (alternativen) anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit eingesetzt werden könnte"; entsprechend BAG 28.4.2011 - 8 AZR 515/10 - AP § 15 AGG Nr. 7 =

§ 22AGG Nr.

4 = NJW 2011, 2458 [B.II.4 c. - "Juris"-Rn. 39]: "Allerdings hat ein solcher Verstoß Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers in einem Kündigungsschutzprozess (...)".S. BAG 12.7.2007 (Fn. 131) [B.II.2 b, cc.

(4)- "Juris"-Rn. 44]: "Hat der Arbeitgeber hingegen kein BEM durchgeführt, darf er sich durch seine dem Gesetz widersprechende Untätigkeit keine darlegungs- und beweisrechtlichen Vorteile verschaffen ( ... ). In diesem Fall darf er sich nicht darauf beschränken, pauschal vorzutragen, er kenne keine alternativen Einsatzmöglichkeiten für den erkrankten Arbeitnehmer bzw. es gebe keine 'freien Arbeitsplätze', die der erkrankte Arbeitnehmer auf Grund seiner Erkrankung noch ausfüllen könnte. Es bedarf vielmehr eines umfassenderen konkreten Sachvortrags des Arbeitgebers zu einem nicht mehr möglichen Einsatz des Arbeitnehmers auf dem bisher innegehabten Arbeitsplatz einerseits und warum andererseits eine leidensgerechte Anpassung und Veränderung ausgeschlossen ist oder der Arbeitnehmer nicht auf einem (alternativen) anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit eingesetzt werden könnte"; entsprechend BAG 28.4.2011 - 8 AZR 515/10 - AP § 15 AGG Nr. 7 =

§ 22AGG Nr.

4 = NJW 2011, 2458 [B.II.4 c. - "Juris"-Rn. 39]: "Allerdings hat ein solcher Verstoß Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers in einem Kündigungsschutzprozess (...)".. Bei entweder gänzlich unterbliebenem oder doch ersichtlich defizitärem betrieblichen Eingliederungsmanagement wie im Streitfall ist nämlich anerkannt, dass dem Arbeitgeber seine gesetzwidrige Untätigkeit im Prozess nicht zum Vorteil gereichen darf135S. BAG 12.7.2007 (Fn. 131) [B.II.2 b, cc.

(4)- "Juris"-Rn. 44] - Zitat vorige Fußnote; im Anschluss etwa BAG 10.12.2009 - 2 AZR 400/08 - AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 48 =

§ 1KSch

G Krankheit Nr. 56 = NZA 2010, 398 = DB 2010, 621 = ZTR 2010, 265 [I.3 b. - "Juris"-Rn. 19]: "Hat der Arbeitgeber entgegen seiner gesetzlichen Pflicht überhaupt kein BEM durchgeführt, darf er sich dadurch keine darlegungs- und beweisrechtlichen Vorteile verschaffen können"; s. hierzu auch Wolfhard Kohte Anm. BAG [12.7.2007] jurisPR 16/2008 Anm. 1 [vor D.]: "Angesichts der Ungewissheit solcher Lösungen spielt die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast eine zentrale Rolle. Hier präzisiert der Senat das bekannte Konzept der abgestuften Darlegungs- und Beweislast und ergänzt es um einen zentralen materiell-rechtlichen Bewertungspunkt, den bereits der 9. Senat zutreffend in Verfahren zu § 81 SGB IX verdeutlicht hat: wer seine eigenen Rechtspflichten verletzt, darf daraus keine Vorteile ziehen (...)".S. BAG 12.7.2007 (Fn. 131) [B.II.2 b, cc.

(4)- "Juris"-Rn. 44] - Zitat vorige Fußnote; im Anschluss etwa BAG 10.12.2009 - 2 AZR 400/08 - AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 48 =

§ 1KSch

G Krankheit Nr. 56 = NZA 2010, 398 = DB 2010, 621 = ZTR 2010, 265 [I.3 b. - "Juris"-Rn. 19]: "Hat der Arbeitgeber entgegen seiner gesetzlichen Pflicht überhaupt kein BEM durchgeführt, darf er sich dadurch keine darlegungs- und beweisrechtlichen Vorteile verschaffen können"; s. hierzu auch Wolfhard Kohte Anm. BAG [12.7.2007] jurisPR 16/2008 Anm. 1 [vor D.]: "Angesichts der Ungewissheit solcher Lösungen spielt die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast eine zentrale Rolle. Hier präzisiert der Senat das bekannte Konzept der abgestuften Darlegungs- und Beweislast und ergänzt es um einen zentralen materiell-rechtlichen Bewertungspunkt, den bereits der

  1. Senat zutreffend in Verfahren zu § 81 SGB IX verdeutlicht hat: wer seine eigenen Rechtspflichten verletzt, darf daraus keine Vorteile ziehen (...)".. II. Nach diesen Grundsätzen ist einer Verurteilung der Beklagten zur Verwendung des Klägers im Bereich ihrer Disposition nicht auszuweichen. Zwar lässt sie das nicht gelten. Damit macht sie es sich aber zu leicht. - Insofern, nochmals, der Reihe nach:
  2. Ob die Parteien sich auf besagte Beschäftigung des Klägers ohnehin geeinigt haben, wie dieser unermüdlich versichert (s. oben, S. 3 [oben]; S. 6 [III.1.]; S. 7 [3.]; S. 10 [VI.]), kann auf sich beruhen. Allerdings spricht in der Tat vieles dafür (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO136S. Text: "§ 286 Freie Beweiswürdigung.

(1)Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten sei".S. Text: "§ 286 Freie Beweiswürdigung.
(1)Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten sei".), dass die Parteien spätestens im Zuge der Verhandlungen im August 2016 unter Regie des Integrationsamts endgültig Einverständnis darüber erzielt hatten, dem Kläger eine Beschäftigung in der Disposition zu ermöglichen. Ein anderer Sinn lässt sich dem morgendlichen Geschehen vom
  1. November 2016 (s. oben, S. 7 Fn. 47) schwerlich abgewinnen. a. Wenn die Beklagte deshalb in Abrede stellen lässt (s. oben, S. 11), dass ihre Herren Jxxxx und Sxxxxx "verbindliche Erklärungen" für sie abgeben dürften, verkürzt dies die rechtliche Perspektive: Denn wenn sie diese Herren schon wissentlich für sich verhandeln und agieren lässt, wären ihr deren Erklärungen im Zweifel spätestens nach den Grundsätzen sogenannten "Rechtsscheins" auch zuzurechnen137S. zu Fragen der Rechtsscheinhaftung statt vieler übergreifend etwa BGH 21.6.2005 - XI ZR 88/04 - NJW 2005, 2985 = ZIP 2005, 1357 [II.2 b, aa.] unter Hinweis unter anderem auf BGH 15.10.1987 - III ZR 235/86 - BGHZ 102, 60 = NJW 1988, 697 = MDR 1988, 124 [B.I.2 d, aa.]: "Die §§ 171 bis 173 BGB sind Anwendungsfälle des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, dass derjenige, der (durch besonderen Kundgebungsakt) einem gutgläubigen Dritten gegenüber (wissentlich) den Rechtsschein einer Vollmacht setzt, im Verhältnis zu dem Dritten an diese Kundgabe gebunden ist (Canaris, Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht, S. 28 ff.; Steffen in BGB-RGRK
  2. Auflage, § 171 Rn. 1). Auch wenn im Einzelfall die Voraussetzungen der §§ 171 bis 173 BGB nicht erfüllt sind, kann die nicht wirksam erteilte Vollmacht dem Geschäftsgegner gegenüber aus Gründen der Rechtsscheinhaftung als wirksam zu behandeln sein, sofern dem Rückgriff auf das allgemeine Prinzip gesetzgeberische Wertungen nicht entgegen stehen"; s. zu dieser Rechtsprechungslinie auch BGH 14.5.2002 - XI ZR 155/01 - NJW 2002, 2325 = MDR 2002, 1133 [II.3 a, bb.
(1)]; 25.3.2003 - XI ZR 227/02 - NJW 2003, 2091 = ZIP 2003, 988 [II.2 c, aa.]; s. speziell zur - hier in erster Linie einschlägigen - sogenannten Anscheinsvollmacht statt vieler etwa BGH 13.5.1992 - IV ZR 79/91 - VersR 1992, 989 = RuS 1992, 285 = ZfSch 1992, 341 [2 b. - "Juris"-Rn. 14]: "Bei der Anscheinsvollmacht kann sich der Vertretene auf den Mangel der Vertretungsmacht seines Vertreters nicht berufen, wenn er schuldhaft den Rechtsschein einer Vollmacht veranlasst hat, so dass der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte von einer Bevollmächtigung ausgehen durfte. Das ist der Fall, wenn er nach Lage der Dinge ohne Fahrlässigkeit annehmen darf, der Vertretene kenne und dulde das Verhalten des für ihn auftretenden Vertreters (...)".S. zu Fragen der Rechtsscheinhaftung statt vieler übergreifend etwa BGH 21.6.2005 - XI ZR 88/04 - NJW 2005, 2985 = ZIP 2005, 1357 [II.2 b, aa.] unter Hinweis unter anderem auf BGH 15.10.1987 - III ZR 235/86 - BGHZ 102, 60 = NJW 1988, 697 = MDR 1988, 124 [B.I.2 d, aa.]: "Die §§ 171 bis 173 BGB sind Anwendungsfälle des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, dass derjenige, der (durch besonderen Kundgebungsakt) einem gutgläubigen Dritten gegenüber (wissentlich) den Rechtsschein einer Vollmacht setzt, im Verhältnis zu dem Dritten an diese Kundgabe gebunden ist (Canaris, Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht, S. 28 ff.; Steffen in BGB-RGRK 12. Auflage, § 171 Rn. 1). Auch wenn im Einzelfall die Voraussetzungen der §§ 171 bis 173 BGB nicht erfüllt sind, kann die nicht wirksam erteilte Vollmacht dem Geschäftsgegner gegenüber aus Gründen der Rechtsscheinhaftung als wirksam zu behandeln sein, sofern dem Rückgriff auf das allgemeine Prinzip gesetzgeberische Wertungen nicht entgegen stehen"; s. zu dieser Rechtsprechungslinie auch BGH 14.5.2002 - XI ZR 155/01 - NJW 2002, 2325 = MDR 2002, 1133 [II.3 a, bb.
(1)]; 25.3.2003 - XI ZR 227/02 - NJW 2003, 2091 = ZIP 2003, 988 [II.2 c, aa.]; s. speziell zur - hier in erster Linie einschlägigen - sogenannten Anscheinsvollmacht statt vieler etwa BGH 13.5.1992 - IV ZR 79/91 - VersR 1992, 989 = RuS 1992, 285 = ZfSch 1992, 341 [2 b. - "Juris"-Rn. 14]: "Bei der Anscheinsvollmacht kann sich der Vertretene auf den Mangel der Vertretungsmacht seines Vertreters nicht berufen, wenn er schuldhaft den Rechtsschein einer Vollmacht veranlasst hat, so dass der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte von einer Bevollmächtigung ausgehen durfte. Das ist der Fall, wenn er nach Lage der Dinge ohne Fahrlässigkeit annehmen darf, der Vertretene kenne und dulde das Verhalten des für ihn auftretenden Vertreters (...)".. Sie muss sich insofern also jedenfalls so behandeln lassen, als habe sie ihre Akteure bewusst entsprechend autorisiert. b. Soweit sie hiernach (s. nochmals oben, S. 11) vorsorglich ergänzend geltend macht, der Kläger habe ihr Einverständnis "unter Angabe falscher Tatsachen erschlichen", hilft auch das nicht weiter. Insbesondere ist ihre Darstellung nicht geeignet, eine Anfechtungslage (§ 123 Abs. 1 BGB138S. Text: "§ 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung.
(1)Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten".S. Text: "§ 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung.
(1)Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten".) zu objektivieren: Abgesehen davon nämlich, dass weder mitgeteilt noch sonst ersichtlich wäre, wann die zur Herbeiführung etwaiger Nichtigkeitsfolgen (§ 142 Abs. 1 BGB139S. Text: "§ 142 Wirkung der Anfechtung.
(1)Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen".S. Text: "§ 142 Wirkung der Anfechtung.
(1)Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen".) erforderliche Anfechtungserklärung (§ 143 Abs. 1 BGB140S. Text: "§ 143 Anfechtungserklärung.
(1)Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner."S. Text: "§ 143 Anfechtungserklärung.
(1)Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.") abgegeben worden sei, bliebe es Tatsache, dass sie sich davon jedenfalls nicht hat abhalten lassen, den Neustart am
  1. November 2016 in die Wege zu leiten (s. oben, S. 7 [3.]). Inzwischen war im Übrigen nicht nur der Eingriff absolviert. Nun lag ihr obendrein eine aktualisierte Arztbescheinigung für den Kläger vor (Kopie141S. Kopie eines Attests vom 1.11.2016 als Anlage K 15 zum Klägerschriftsatz vom 7.12.2016 (Bl. 110 GA); Textauszug: "Bezugnehmend auf den Entlassungsbericht der Reha Tagesklinik im Forum Pankow vom 27.10.16 sei der o.g. Pat. in der Lage leichte körperliche Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, soweit zeitweise im Gehen und Stehen für 6 Stunden und mehr zu verrichten. Herr K. [Name des Klägers im Original ausgeschrieben; d.U.] fühlt sich in der Lage und nach aktuellem Gesundheitszustand ist es ihm zumutbar bis zu 8 Stunden täglich als Disponent ohne schweren körperlichen Einsatz tätig zu sein".S. Kopie eines Attests vom 1.11.2016 als Anlage K 15 zum Klägerschriftsatz vom 7.12.2016 (Bl. 110 GA); Textauszug: "Bezugnehmend auf den Entlassungsbericht der Reha Tagesklinik im Forum Pankow vom 27.10.16 sei der o.g. Pat. in der Lage leichte körperliche Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, soweit zeitweise im Gehen und Stehen für 6 Stunden und mehr zu verrichten. Herr K. [Name des Klägers im Original ausgeschrieben; d.U.] fühlt sich in der Lage und nach aktuellem Gesundheitszustand ist es ihm zumutbar bis zu 8 Stunden täglich als Disponent ohne schweren körperlichen Einsatz tätig zu sein".: Urteilsanlage IX.). Bei dieser Sachlage hätte die Beklagte ihr Einverständnis zur Einigung aus dem August 2016 mit dem morgendlichen Dienstantritt des Klägers des
  2. November 2016 im Rechtssinne letztlich bestätigt (§ 141 Abs. 1 BGB142S. Text: "§ 141 Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts.
(1)Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welches es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen. -
(2)Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre".S. Text: "§ 141 Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts.
(1)Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welches es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen. -
(2)Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre".). Spätestens damit wäre ein - unterstelltes - Recht zur Anfechtung früherer Zusagen objektiv endgültig hinfällig. 2. Die sich insofern erhebenden Fragen können aber, wie gesagt, dahingestellt bleiben. Weder Leugnung noch Beseitigung einer Einigung brächten die Beklagte nämlich im Ergebnis weiter. Gäbe es keine Einigung, so wäre sie nach den referierten Grundsätzen kraft Gesetzes verpflichtet, dem Kläger die geforderte betriebliche Perspektive als Disponent ihres Hauses zu eröffnen: a. Zwischen den Parteien besteht immerhin kein Streit darüber, dass die Beklagte mit besagter "Disposition" über betriebliche Ressourcen verfügt, den Kläger mit einschlägigen Aufgaben zu befassen. Er hat auch hinreichend aufgezeigt, hier für sie tätig werden zu können. Das genügt, um die erwähnte Einlassungslast der Beklagten als Arbeitgeberin (s. oben, S. 17-18 [c.]) zu aktivieren143S. dazu nur BAG 10.5.2005 - 9 AZR 230/04 - BAGE 114, 299 = AP § 81 SGB IX Nr. 8 =

§ 81SGB IX Nr.

7 = NZA 2006, 155 = DB 2006, 55 = ZTR 2006, 160 [Leitsatz]: "Der schwerbehinderte Mensch hat Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung (§ 84 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX). Zur Begründung dieses Anspruchs hat er regelmäßig bereits dann schlüssig vorgetragen, wenn er Beschäftigungsmöglichkeiten aufzeigt, die seinem infolge der Behinderung eingeschränkten Leistungsvermögen und seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechen"; im selben Sinne BAG 4.10.2005 (Fn. 129) [II.1 c. - "Juris"-Rn. 26]: "Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagten eine behinderungsgerechte Beschäftigung des Klägers auf einem der Wertstoffhöfe sowie im Rahmen der Containerstellplatzreinigung möglich gewesen wäre, wenn sie ihre Pflichten nach § 81 Abs. 4 SGB IX erfüllt hätte. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger sich nur pauschal auf den Einsatz von Hebehilfen gestützt hat ohne hierzu nähere Angaben zu machen. Denn die Darlegungslast trifft hier die Beklagte".S. dazu nur BAG 10.5.2005 - 9 AZR 230/04 - BAGE 114, 299 = AP § 81 SGB IX Nr. 8 =

§ 81SGB IX Nr.

7 = NZA 2006, 155 = DB 2006, 55 = ZTR 2006, 160 [Leitsatz]: "Der schwerbehinderte Mensch hat Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung (§ 84 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX). Zur Begründung dieses Anspruchs hat er regelmäßig bereits dann schlüssig vorgetragen, wenn er Beschäftigungsmöglichkeiten aufzeigt, die seinem infolge der Behinderung eingeschränkten Leistungsvermögen und seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechen"; im selben Sinne BAG 4.10.2005 (Fn. 129) [II.1 c. - "Juris"-Rn. 26]: "Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagten eine behinderungsgerechte Beschäftigung des Klägers auf einem der Wertstoffhöfe sowie im Rahmen der Containerstellplatzreinigung möglich gewesen wäre, wenn sie ihre Pflichten nach § 81 Abs. 4 SGB IX erfüllt hätte. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger sich nur pauschal auf den Einsatz von Hebehilfen gestützt hat ohne hierzu nähere Angaben zu machen. Denn die Darlegungslast trifft hier die Beklagte".. b. Was diese dem im Rechtsstreit entgegensetzt, kann den schlüssig untermauerten Anspruch des Klägers nicht ausräumen. Tatsächlich kommt sie ihren besagten Darlegungslasten - bei weitem - nicht nach: ba. Wie bereits mitgeteilt (s. oben, S. 3 mit Fn. 12; S. 10 [V.1.]), hatte die Beklagte zunächst in der Klageerwiderungsschrift darauf verwiesen, ihr sei nicht nur - generell - eine leidensgerechte Beschäftigung des Klägers "leider nicht möglich"144S. ähnlich nochmals Schriftsatz vom 17.11.2016 (Bl. 50 GA): "Eine andere Beschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen der Beklagten besteht für den Kläger weiterhin ebenfalls nicht".S. ähnlich nochmals Schriftsatz vom 17.11.2016 (Bl. 50 GA): "Eine andere Beschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen der Beklagten besteht für den Kläger weiterhin ebenfalls nicht".. Sie habe namentlich in der Disposition keine "entsprechende Stelle frei", zumal auch dortige Tätigkeit "insbesondere Beladetätigkeiten" enthalte. Darüber hinaus sei es ihr, so die Beklagte dann im Schriftsatz vom 17. Januar 2017 (s. oben, S. 11) weiter, angesichts der ärztlichen Bescheinigungen (Urteilsanlagen II. u. VI.) "ja auch gar nicht möglich", den Kläger zu beschäftigen. Immerhin sei diesem während der gesamten Zeit seiner Erkrankung nicht etwa nur Kraftfahrertätigkeit verschlossen gewesen, sondern "immer eine allgemeine Arbeitsunfähigkeit" bescheinigt worden145S. Schriftsatz vom 17.1.2017 S. 5 (Bl. 155 GA).S. Schriftsatz vom 17.1.2017 S. 5 (Bl. 155 GA).. Somit sei dem Kläger letztlich, wie sie resümierend meint, eine Tätigkeit als gewerblicher Arbeitnehmer "aus gesundheitlichen Gründen verwehrt"146S. Schriftsatz vom 17.1.2017 S. 7 (Bl. 157 GA): "Die Beklagte vertritt nach wie vor die Auffassung, dass eine Tätigkeit als Disponent schon allein aufgrund seiner gesundheitlichen Konstellation nicht in Frage kommt - eine andere leidensgerechte Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger sieht die Beklagte derzeit auch nicht in ihrem Unternehmen. Die Tätigkeit als gewerblicher Arbeitnehmer ist ihm aus gesundheitlichen Gründen verwehrt".S. Schriftsatz vom 17.1.2017 S. 7 (Bl. 157 GA): "Die Beklagte vertritt nach wie vor die Auffassung, dass eine Tätigkeit als Disponent schon allein aufgrund seiner gesundheitlichen Konstellation nicht in Frage kommt - eine andere leidensgerechte Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger sieht die Beklagte derzeit auch nicht in ihrem Unternehmen. Die Tätigkeit als gewerblicher Arbeitnehmer ist ihm aus gesundheitlichen Gründen verwehrt".. bb. Stichhaltig ist das nicht; darüber hinaus durchziehen Missverständnisse diese Ausführungen. - Insofern, nochmals, im Einzelnen: (1.) Wenn die Beklagte für sich zunächst nur pauschales Unvermögen reklamiert, dem Kläger eine "leidensgerechte Beschäftigung" bieten zu können, so zäumt dies das Pferd von hinten auf. Ihr Lagebild ist nämlich nicht Teil der Lösung, sondern Teil des Problems147Sprachliche Anlehnung an das bekannte Bonmot des früheren Generalsekretärs des Zentralkomitee's der KPdSU Michail Gorbatschow, er wolle lieber Teil der Lösung sein, nicht Teil des Problems; d.U.Sprachliche Anlehnung an das bekannte Bonmot des früheren Generalsekretärs des Zentralkomitee's der KPdSU Michail Gorbatschow, er wolle lieber Teil der Lösung sein, nicht Teil des Problems; d.U.: Denn genau solche Eindrücke, wie sie auch hier zur Sprache kommen, bilden nach dem normativen Konzept modernen Behindertenschutzes den Auslöser der Arbeitgebern dann schon nach § 84 Abs. 1 SGB IX148S. Text: "§ 84 Prävention.

(1)Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung in die in § 93 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann".S. Text: "§ 84 Prävention.
(1)Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung in die in § 93 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann". zugewiesenen Präventionsverfahrenslast. Dasselbe gilt für das hier offenbar nicht minder unterschätzte betriebliche Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX149S. Text oben, S. 17 Fn. 132.S. Text oben, S. 17 Fn. 132.. Beide Prozeduren zielen bekanntlich auf die Suche nach Lösungen (Stichwort: "Suchprozess"150S. zu dieser Leitorientierung des BEM grundlegend Wolfhard Kohte, DB 2008, 582, 583 [3.]: "Mit diesem Eingliederungsmanagement werden keine neuen Sachnormen des Arbeits- oder Sozialrechts statuiert; es handelt sich um ein rechtlich reguliertes Verfahren, das in Form eines organisierten Suchprozesses Lösungen zur Vermeidung künftiger Arbeitslosigkeit ermitteln soll"; aufgenommen von BAG 10.12.2009 - 2 AZR 400/08 -

§ 1KSch

G Krankheit Nr. 56 = NZA 2010, 398 [I.3 c. - "Juris"-Rn. 20]: "Zwar enthält § 84 Abs. 2 SGB IX kein nähere gesetzliche Ausgestaltung des BEM (...). Dieses ist ein rechtlich regulierter 'Suchprozess', der individuelle Lösungen zur Vermeidung zukünftiger Arbeitslosigkeit ermitteln soll (...). Gleichwohl lassen sich aus dem Gesetz gewisse Mindeststandards ableiten"; 20.11.2014 - 2 AZR 755/13 - NZA 2015, 612 = ZTR 2015, 1979 [Rn. 30]: "rechtlich regulierter verlaufs- und ergebnisoffener 'Suchprozess'"; s. etwa auch LAG Berlin-Brandenburg 4.1.2010 - 10 Sa 2071/09 - AE 2010, 243 (Leitsatz; Volltext: "Juris") [II.3.1. - "Juris"-Rn. 52]: "Das betriebliche Eingliederungsmanagement ist immer ein kooperativer Prozess mit dem Ziel, Wege zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes zu finden. Dies erfordert je nach Lage des Falles Diskussionen, betriebliche und gesundheitliche Untersuchungen und eventuell konkrete Planungen".S. zu dieser Leitorientierung des BEM grundlegend Wolfhard Kohte, DB 2008, 582, 583 [3.]: "Mit diesem Eingliederungsmanagement werden keine neuen Sachnormen des Arbeits- oder Sozialrechts statuiert; es handelt sich um ein rechtlich reguliertes Verfahren, das in Form eines organisierten Suchprozesses Lösungen zur Vermeidung künftiger Arbeitslosigkeit ermitteln soll"; aufgenommen von BAG 10.12.2009 - 2 AZR 400/08 -

§ 1KSch

G Krankheit Nr. 56 = NZA 2010, 398 [I.3 c. - "Juris"-Rn. 20]: "Zwar enthält § 84 Abs. 2 SGB IX kein nähere gesetzliche Ausgestaltung des BEM (...). Dieses ist ein rechtlich regulierter 'Suchprozess', der individuelle Lösungen zur Vermeidung zukünftiger Arbeitslosigkeit ermitteln soll (...). Gleichwohl lassen sich aus dem Gesetz gewisse Mindeststandards ableiten"; 20.11.2014 - 2 AZR 755/13 - NZA 2015, 612 = ZTR 2015, 1979 [Rn. 30]: "rechtlich regulierter verlaufs- und ergebnisoffener 'Suchprozess'"; s. etwa auch LAG Berlin-Brandenburg 4.1.2010 - 10 Sa 2071/09 - AE 2010, 243 (Leitsatz; Volltext: "Juris") [II.3.1. - "Juris"-Rn. 52]: "Das betriebliche Eingliederungsmanagement ist immer ein kooperativer Prozess mit dem Ziel, Wege zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes zu finden. Dies erfordert je nach Lage des Falles Diskussionen, betriebliche und gesundheitliche Untersuchungen und eventuell konkrete Planungen".), deren etwaige Fruchtlosigkeit bei ungünstigem Verlauf dann vor Gericht ggf. nachzuzeichnen wäre. Nicht zuletzt, um bei den internen Sachwaltern oft wegen "Betriebsblindheit" anfangs nur wenig entwickelter Expertise strukturell wettzumachen, sind dem Arbeitgeber die bereits erwähnten prozessualen Darlegungslasten (s. oben, S. 17-18 [c.]) zugeordnet. Deshalb macht die Beklagte es sich auch kategorial zu einfach, eigene Möglichkeiten zur nachhaltigen Problemabhilfe nur kurzerhand zu negieren151S. dazu deutlich etwa BAG 10.5.2005 (Fn. 143) [B.II.2 a, aa. u. B.II.2 b, bb. - "Juris"-Rnrn. 42 u. 47]: "Hat sich der Arbeitgeber nach der gesetzlichen Konzeption des Schwerbehindertenrechts daher um eine behinderungsgerechte Beschäftigung des Arbeitnehmers zu bemühen, so ergibt sich daraus zugleich, dass er den geltend gemachten Beschäftigungsanspruch nicht mit der bloßen Behauptung abwehren kann, er verfüge über keinen geeigneten Arbeitsplatz. Die gebotene sachliche Auseinandersetzung mit dem Verlangen des schwerbehinderten Arbeitnehmers auf anderweitige Beschäftigung erfordert eine substantiierte Darlegung des Arbeitgebers, aus welchen Gründen die vom Arbeitnehmer vorgeschlagenen Beschäftigungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen"; [47] Hierzu hat sich die beklagte Bundesrepublik nicht ausreichend erklärt. Sie hat in den Tatsacheninstanzen lediglich geltend gemacht, sie verfüge über keinen 'leidensgerechten' freien Arbeitsplatz, auf dem der Kläger eingesetzt werden könnte. Erstmals in der Revision und damit vom Senat nicht zu berücksichtigen, hat sie ansatzweise zur Organisation der Dienststellen vorgetragen und hinsichtlich der Tätigkeiten beispielhaft geltend gemacht, der genannte Tätigkeitsbereich 'Postendienst' sei mit erheblichem Laufen außerhalb geschlossener Räume verbunden und komme deshalb für den Klägers auf Grund der festgestellten Leistungseinschränkungen nicht in Betracht".S. dazu deutlich etwa BAG 10.5.2005 (Fn. 143) [B.II.2 a, aa. u. B.II.2 b, bb. - "Juris"-Rnrn. 42 u. 47]: "Hat sich der Arbeitgeber nach der gesetzlichen Konzeption des Schwerbehindertenrechts daher um eine behinderungsgerechte Beschäftigung des Arbeitnehmers zu bemühen, so ergibt sich daraus zugleich, dass er den geltend gemachten Beschäftigungsanspruch nicht mit der bloßen Behauptung abwehren kann, er verfüge über keinen geeigneten Arbeitsplatz. Die gebotene

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