1. Erleichterungen hinsichtlich der Darlegungslast gelten für die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft als Einzugsstelle der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes nur, soweit sie
§ 1TVG Tarifverträge: Bau, jeweils m.
w. N.). Werden baugewerbliche Tätigkeiten i. S. d. Abschnitte I bis V erbracht, sind ihnen diejenigen Nebentätigkeiten ebenfalls zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen (vgl. BAG vom 18.05.2011 - 10 AZR 190/11 - Rn. 11 m. w. N., a. a. O.). 3. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt dem Kläger. Sein Sachvortrag ist schlüssig, wenn er Tatsachen vorträgt, die den Schluss rechtfertigen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV 2009 erfasst. Dazu gehört neben der Darlegung von Arbeiten, die sich § 1 Abs. 2 VTV 2009 zuordnen lassen, auch die Darlegung, dass diese Tätigkeiten insgesamt arbeitszeitlich überwiegen. Nicht erforderlich ist, dass der Kläger jede Einzelheit der behaupteten Tätigkeiten vorträgt. Dies kann er in der Regel auch nicht. Da er in seiner Funktion als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien regelmäßig keine näheren Einblicke in die dem Prozessgegner bekannten Arbeitsabläufe hat und ihm die Darlegung deshalb erschwert ist, darf er, wenn Anhaltspunkte für einen Baubetrieb vorliegen, auch von ihm nur vermutete Tatsachen behaupten und unter Beweis stellen. Unzulässig ist dieses prozessuale Vorgehen erst dann, wenn er ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "ins Blaue hinein" aufstellt. Dies kann in der Regel nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte angenommen werden oder wenn er selbst nicht an die Richtigkeit seiner Behauptungen glaubt (vgl. BAG vom 15.01.2014 - 10 AZR 415/13 - Rn. 20, AP Nr. 350 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; vom 18.05.2011 - 10 AZR 190/10 - Rn. 12, a. a. O.; jeweils m. w. N.). Liegt ein entsprechender Tatsachenvortrag vor, hat sich der Arbeitgeber hierzu nach § 138 Abs. 1 und 2 ZPO vollständig und wahrheitsgemäß unter Angabe der maßgeblichen Tatsachen zu erklären (vgl. BAG vom 15.01.2014 - 10 AZR 415/13 - Rn. 20, a. a. O.). Ihm obliegt regelmäßig die Last des substantiierten Bestreitens, weil der Kläger außerhalb des Geschehensablaufs steht und keine näheren Kenntnisse der maßgebenden Tatsachen hat, während der Arbeitgeber diese kennt und ihm die entsprechenden Angaben zuzumuten sind (vgl. BAG vom 15.01.2014 - 10 AZR 415/13 - Rn. 20, a. a. O.; BAG 14.03.2012 - 10 AZR 610/10 - Rn. 14, AP Nr. 342 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). 4. Nach diesen Maßgaben unterfiel der Betrieb des Beklagten im Kalenderjahr 2010 nicht dem Geltungsbereich des VTV 2009. Dies gilt unabhängig davon, ob bezüglich der sich aus der Aufstellung der Beklagten ergebenen Arbeitsstunden die Berechnungen der Kammer, die der Beklagten oder die des Klägers zutreffend sind.
- a)In dem Betrieb der Beklagten wurden im Jahr 2010 nicht arbeitszeitlich überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV 2009 genannten Tätigkeiten ausgeführt. Die Beklagte hat im fraglichen Zeitraum weder arbeitszeitlich überwiegend Zimmerarbeiten noch arbeitszeitlich überwiegend Zimmer- und Montagebauarbeiten ausgeführt. Sie hat auch keine unter die übrigen Tätigkeitsbeispiele fallenden Arbeiten erbracht.
- aa)Die Beklagte hat nicht mit mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit ihrer gewerblichen Arbeitnehmer Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden, i. S. d. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 42 VTV 2009 erbracht. Zwar sind Holztreppenbauarbeiten, soweit sie sich nicht auf die reine Herstellung von Holztreppen beschränken, sondern auch den Einbau bzw. die Montage der Treppen vor Ort umfassen, nicht nur Schreiner- oder Tischlerarbeiten i. S. v. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 11 VTV 2009 sondern auch Zimmerarbeiten i. S. v. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 42 VTV 2009, da ausgehend von der Funktion einer Holztreppe für das Gebäude, in das sie eingebaut wird, die Arbeiten der Errichtung und Vollendung von Bauwerken dienen (vgl. dazu näher BAG vom 14.12.2005 - 10 AZR 115/05 - Rn. 15, juris). Auch sind aufgrund der Rückausnahmeregelung für Zimmerarbeiten in § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 11 VTV 2009 die sonst für sog. "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten" geltenden Abgrenzungskriterien (sog. 20 %-Regel, dazu BAG vom 14.12.2005 - 10 AZR 115/05 - Rn. 16, a. a. O.; vom 14.12.2005 - 10 AZR 321/05 - Rn. 17, EzA § 4 TVG Bauindustrie Nr. 125) nicht anwendbar (BAG vom 14.12.2005 - 10 AZR 115/05 - Rn. 19, a. a. O.; vom 14.12.2005 - 10 AZR 321/05 - Rn. 20, a. a. O.). Jedoch umfassten bei der Beklagten die Herstellung und Montage von Holztreppen im fraglichen Zeitraum nur 7.659 [7.571 oder 7.570] Arbeitsstunden und damit bezogen auf die Gesamtarbeitszeit von 16.376 [16.259] Arbeitsstunden nur 46,77 [46,57 oder 46,56] %.
- bb)Die Beklagte hat im fraglichen Zeitraum auch keine Montagebauarbeiten i. S. v. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV 2009 in einem zeitlichen Umfang erbracht, der zusammen mit den Zimmerarbeiten mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer ausmacht.
(1)Montagebau ist die auf der Montage vorgefertigter Teile beruhende Bauweise. Das Tätigkeitsbeispiel "Trocken- und Montagebauarbeiten” in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV 2009 ist erfüllt, wenn die vorgefertigten, industriell hergestellten Fertigteile vor ihrer Montage nicht oder nicht wesentlich verändert werden, wie beim Einbau vorgefertigter Türen, Tore und Fenster. Neben den auf den Transport der Fenster und Türen als notwendige Zusammenhangstätigkeit entfallenden Arbeitszeitanteilen können auch montagevorbereitende Werkstattarbeiten, wie das Setzen von Türgriffen und Fenstergriffen etc., berücksichtigt werden. Dies gilt allerdings nur, wenn diese Arbeiten arbeitszeitlich nicht überwiegen, da anderenfalls der Einbau auf der Baustelle nicht mehr den Tätigkeitsschwerpunkt bildet (vgl. zum Ganzen BAG vom 18.05.2011 - 10 AZR 190/10 - Rn. 20 m. w. N., AP Nr.
§ 1TVG Tarifverträge: Bau).
Werden die Bauelemente wie Fenster, Türen oder Rollläden aus Halbprodukten und Rohlingen erst hergestellt, handelt es sich nicht um Montagebauarbeiten i. S. v. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV 2009 (vgl. BAG vom 18.05.2011 - 10 AZR 190/10 - Rn. 23, a. a. O.).
(2)Soweit die Beklagte im Rahmen der weiteren Holzarbeiten Bauelemente wie Haustüren, Innentüren, Deckenverkleidungen, Fensterfutter, Schalluken und Geländer nicht nur eingebaut sondern auch selbst hergestellt hat, fallen die Arbeiten schon nicht unter den Begriff Montagebauarbeiten, da der Schwerpunkt der Tätigkeit auf der Herstellung der Bauelemente lag und es sich nicht nur um die Montage vorbereitende Tätigkeiten handelte. Dies wird auch von dem Kläger nicht in Abrede gestellt.
(3)Soweit der Kläger behauptet hat, die Beklagte habe mindestens zu 14 % der auf die weiteren Holzarbeiten entfallenden Arbeitsstunden und mindestens zu 3,69 % der Gesamtarbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer vorgefertigte, von Dritten bezogene Bauelemente eingebaut und damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten erbracht, ist sein Vorbringen nicht schlüssig. Gleiches gilt für die Behauptung, bei seinem ersten Betriebsbesuch bei der Beklagten am 13. Juni 2012 habe er festgestellt, dass die Beklagte zu 8 % Montage von fremdbezogenen Bauelementen und vornehmlich Innentüren ausgeführt habe. Denn der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, woraus sich diese Erkenntnis ergibt. Es bestand deshalb auch kein Anlass für eine Vernehmung der angebotenen Zeugen. (
- a)Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 9. Juni 2016 vorgetragen hat, er habe die Erkenntnis aus den ihm vorgelegten Unterlagen gewonnen, fehlt jeglicher Vortrag zu dem Inhalt dieser Unterlagen. Der Kläger hat keinerlei Angaben dazu gemacht, wie er zu dem Schluss gekommen ist, dass 8 % der Tätigkeit der Beklagten im Jahr 2010 aus der Montage von vorgefertigten Bauelementen und diese mindestens 14 % der auf die weiteren Holzarbeiten entfallenden Arbeitsstunden und mindestens zu 3,69 % der Gesamtarbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer ausmachten. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung behauptet hat, in der von der Beklagten eingereichten Aufstellung ihrer Aufträge aus dem Jahr 2010 seien deutlich weniger Innentüren und Fenster aufgenommen, als die Beklagte tatsächlich eingebaut habe, steht das Vorbringen zudem im Widerspruch zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen, wonach die Beklagte Fernster nur in geringem Umfang eingebaut haben soll. (
- b)Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, für einen schlüssigen Vortrag genügten tatsächliche Anhaltspunkte, dass die Beklagte auch vorgefertigte Bauelemente eingebaut habe. Denn für die dem Kläger von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hinsichtlich seiner Darlegungslast grundsätzlich zu Recht zugestandenen Erleichterungen besteht nur dann ein Grund, wenn der Kläger als außerhalb des betrieblichen Geschehensablaufs stehende Institution tatsächlich keine näheren Kenntnisse von den maßgeblichen Tatsachen hat. Vorliegend hatte der Kläger jedoch mehrfach Zugang zu dem Betrieb der Beklagten und konnte Einsicht in deren Unterlagen nehmen. Es kann deshalb von ihm erwartet werden, dass er zumindest in groben Zügen nachvollziehbar dargelegt, aufgrund welcher Tatsachen und Umstände er dabei welche Erkenntnisse gewonnen hat. Dem ist der Kläger weder erstinstanzlich noch in der Berufungsinstanz nachgekommen. (
- c)Der Aufstellung der Beklagten sind Montagebauarbeiten nur im Umfang von 34 Arbeitsstunden (lfd. Nrn. 2781, 2879, 2905, 2944 u. 2964) zu entnehmen. Diese ergeben zusammen mit den im Rahmen der Zimmerarbeiten i. S. v. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 42 VTV 2009 angefallenen Arbeitsstunden 7.693 [7.605 oder 7.604] Arbeitsstunden und damit bezogen auf die Gesamtarbeitszeit von 16.376 [16.259] Arbeitsstunden nicht mehr als 50 %, sondern lediglich 46,98 [46,77] %.
- cc)Der Kläger hat nicht behauptet, die Beklagte habe Arbeiten im Sinne der weiteren in § 1 Abs. 2 Abschn. V oder VTV 2009 oder der in § 1 Abs. 2 Abschn. IV VTV 2009 genannten Tätigkeitsbeispiele ausgeführt.
- b)Der Betrieb der Beklagten unterfiel im fraglichen Zeitraum auch nicht den Abschnitten I bis III des § 1 Abs. 2 VTV 2009.
- aa)Die Beklagte erstellt nach ihrer betrieblichen Zweckbestimmung und ihrer betrieblichen Einrichtung keine Bauten i. S. d. § 1 Abs. 2 Abschn. I VTV 2009. Dies war auch im fraglichen Zeitraum nicht anders.
- bb)Die Beklagte hat nach ihrer betrieblichen Zweckbestimmung und ihrer betrieblichen Einrichtung aber auch nicht überwiegend gewerbliche bauliche Leistungen i. S. v. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV 2009 erbracht. Die individuelle Herstellung von Holztüren, Geländern und anderen Bauelementen aus Holz kann dabei nicht berücksichtigt werden. Es handelt sich auch dann nicht um eine gewerblich bauliche Leistung in diesem Sinne, wenn die Bauelemente nicht nur hergestellt, sondern auch eingebaut werden. In Betracht kommt die Berücksichtigung des Einbaus dieser Teile. Dadurch wird jedoch zusammen mit den unter § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 und Nr. 42 VTV 2009 fallenden Montagebau- und Zimmerarbeiten die maßgebliche Grenze von 50 % der Gesamtarbeitszeit nicht überschritten.
(1)Bauliche Leistungen umfassen alle Arbeiten, die irgendwie - wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet - der Errichtung und Vollendung von Bauwerken oder auch der Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken zu dienen bestimmt sind, damit diese in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können. Dabei wird nicht nur der eigentliche Kern der jeweiligen baugewerblichen Tätigkeit erfasst, sondern darüber hinaus auch alle Arbeiten, die branchenüblich und zur sachgerechten Ausführung der baulichen Tätigkeiten notwendig sind. Vor-, Neben-, Nach- und Hilfsarbeiten dienen den eigentlichen baulichen Haupttätigkeiten und können ihnen deshalb grundsätzlich zugeordnet werden. Voraussetzung für ein "Zusammenrechnen" ist grundsätzlich ein Zusammenhang mit einer eigenen baulichen Haupttätigkeit. Keine baulichen Leistungen liegen hingegen vor, wenn die Arbeiten an anderen, nicht zum Bauwerk gehörenden Teilen ausgeführt werden und nicht für ein Bauwerk prägend sind (vgl. zum Ganzen BAG vom 15.01.2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 18 ff. m. w. N., EzA § 4 TVG Bauindustrie Nr. 144).
(2)Die individuelle Herstellung von Holztüren, Geländern und anderen Bauelementen aus Holz in der Werkstatt der Beklagten ist keine gewerblich bauliche Leistung i. S. v. § 1 Abs. 2 Abschn. II VT 2009. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich auch nicht um sog. Zusammenhangstätigkeiten mit dem Einbau der Bauelemente als bauliche Haupttätigkeit. (a) Bauliche Leistungen i. S. d. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV 2009 sind nur solche Leistungen, die direkt und unmittelbar der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, sowie die dazu gehörenden Zusammenhangstätigkeiten (vgl. BAG vom 18.05.2011 - 10 AZR 190/10 - Rn. 25 m. w. N., AP Nr.
§ 1TVG Tarifverträge: Bau § 1 Nr.
332). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der tariflichen Bestimmung und entspricht auch deren Normzweck. Der Begriff "bauliche Leistung" verdeutlicht, dass die Leistung, also die zu erbringende Tätigkeit, unmittelbar auf die Herstellung bzw. Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung eines Bauwerkes gerichtet sein muss. Der VTV 2009 regelt zudem das Sozialkassenverfahren ausschließlich im Baugewerbe. Danach sind Leistungen, die erbracht werden, um einen Gegenstand herzustellen, der lediglich dazu bestimmt ist, in einem Bauwerk eingesetzt zu werden, selbst keine baulichen Leistungen (LAG Berlin-Brandenburg vom 22.05.2015 - 3 Sa 1680/14 - Rn. 35, juris). (
- b)Das individuelle Herstellen von Holztüren, Geländern und anderen Bauelementen aus Holz in der Werkstatt der Beklagten wird auch nicht dadurch zu einer baulichen Leistung im Sinne des VTV 2009, dass die Beklagte die Bauelemente nicht nur herstellt, sondern zum Teil auch vor Ort im Auftrag ihrer Kunden einbaut. Der Einbau der Bauelemente führt nicht dazu, dass von einem einheitlichen neuen Gesamtzweck der Betriebstätigkeit, der auf die Erbringung von baulichen Leistungen gerichtet ist, ausgegangen werden kann. Der Einbau der Bauelemente gerade durch Arbeitnehmer der Beklagten ist weder erforderlich noch dienlich für die sachgerechte Herstellung der Bauelemente in der Werkstatt der Beklagten. Auch die Verwendungsfähigkeit der von der Beklagten angefertigten Bauelemente hängt nicht davon ab, durch wen der Einbau letztlich vorgenommen wird (vgl. dazu auch LAG Berlin-Brandenburg vom 22.05.2015 - 3 Sa 1680/14 - Rn. 36, a. a. O.). Der Einbau der individuell hergestellten Bauelemente gibt dem Betrieb der Beklagten auch nicht das Gepräge. Der Tätigkeitschwerpunkt liegt vielmehr auf der Herstellung der Bauelemente in der Werkstatt der Beklagten. Zum einen ist der Zeitaufwand, der für den Einbau benötigt wird, wesentlich geringer als der Zeitaufwand für die Herstellung der Elemente. Zum anderen steht bei der Beauftragung der Beklagten nicht der Einbau der hergestellten Bauelemente im Vordergrund sondern deren Herstellung nach den Vorgaben und Wünschen der Kunden. Bereits dies spricht nach der Verkehrsanschauung dafür, dass das Anfertigen von individuellen Bauelementen aus Holz der eigentliche - prägende - Betriebszweck ist und der bloß zusätzlich angebotene Einbau sich lediglich als betrieblicher Nebenzweck darstellt (vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg vom 22.05.2015 - 3 Sa 1680/14 - ebda.). (
- c)Das individuelle Herstellen der Bauelemente nach den Vorgaben und Wünschen der Kunden kann auch nicht als sog. Zusammenhangstätigkeit als bauliche Leistung gewertet werden. Es handelt sich nicht um Vor-, Neben- oder Hilfsarbeiten, die lediglich dazu bestimmt sind, der eigentlichen Montagearbeit zu dienen. Die Herstellung eines individuell gestalteten Bauelementes, wie z. B. die Fertigung einer Tür oder eines Geländers, ist keine Neben- oder Hilfsarbeit für die Einbautätigkeit. Es handelt sich auch nicht um bloße Vorarbeiten. Vielmehr stellt sich die Herstellung der Bauelemente in der Werkstatt der Beklagten als eigenständige, den Betrieb prägende Haupttätigkeit dar, mit der der Einbau vor Ort als untergeordnete Nebentätigkeit im Zusammenhang steht. Werden baugewerbliche Tätigkeiten als Nebentätigkeit zu einer nichtbaugewerblichen Haupttätigkeit erbracht, führt dies nicht dazu, dass auch die Haupttätigkeit als baugewerbliche Leistung anzusehen ist bzw. von einer insgesamt ausgeübten einheitlichen baugewerblichen Tätigkeit auszugehen ist (vgl. BAG vom 24.08.1994 - 10 AZR 974/93 - Rn. 28, AP Nr. 183 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau; LAG Berlin-Brandenburg vom 22.05.2015 - 3 Sa 1680/14 - Rn. 37, a. a. O.). (
- d)Erst recht kann nicht angenommen werden, dass das Herstellen von Bauelementen schon dann als bauliche Leistung anzusehen ist, wenn der herstellende Betrieb die hergestellten Bauelemente überwiegend auch einbaut. Denn andernfalls wäre die Erwähnung des Herstellens von Fertigbauelementen, wenn diese zum überwiegenden Teil u. a. durch denselben Betrieb eingebaut werden, in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV 2009 überflüssig (vgl. LAG Berlin-Brandenburg vom 22.05.2015 - 3 Sa 1680/14 - Rn. 38, a. a. O.).
(3)Nach der Aufstellung der Beklagten umfassten die Einbauarbeiten einschließlich der unter § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV 2009 fallenden Montagebauarbeiten im Jahr 2010 höchstens 214 Arbeitsstunden. Zusammen mit den im Rahmen der Zimmerarbeiten i. S. v. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 42 VTV 2009 angefallenen Arbeitsstunden ergeben sich daraus 7.873 [7.785 oder 7.784] Arbeitsstunden. Diese machen nicht mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit von 16.376 [16.259] Stunden aus, sondern nur 48,08 [47,88] %. cc) Schließlich sind auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Abschn. III VTV 2009 nicht gegeben. Die Beklagte hat im fraglichen Zeitraum zusammen mit den unter den Geltungsbereich des VTV 2009 fallenden Tätigkeiten nach ihrer betrieblichen Zweckbestimmung und ihrer betrieblichen Einrichtung nicht überwiegend gewerbliche sonstige bauliche Leistungen erbracht. Sie hat vielmehr - wie ausgeführt - überwiegend nichtbaugewerbliche Leistungen erbracht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat der Kläger die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen. IV. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Permalink: https://openjur.de/u/2313399.html ( https://oj.is/2313399 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 11 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.