München verzogen. In ihrer Replik vom 03.06.2016 (Bl. 171-175 d.A.) hat die Klägerin nochmals zu den erhobenen Vorwürfen im Einzelnen Stellung genommen, ist jedoch auf das von der Beklagten vorgetragene Gespräch zwischen ihr und der Pflegedienstleiterin vom 14.09.2015 nicht eingegangen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 13.10.2016 der Kündigungsschutzklage der Klägerin mit der Feststellung stattgegeben, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 21.01.2016 aufgelöst worden, den Auflösungsantrag der Beklagten zurückgewiesen, der Beklagten insgesamt die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Verletzung der Dokumentationspflicht berechtige ohne vorherige Abmahnung nicht zur Kündigung. Hinsichtlich angeblicher Misshandlungen von Patienten widerlege sich die Beklagte selbst, wenn sie die Klägerin nicht in der Wartezeit vor Erlangung des Kündigungsschutzes gekündigt habe. Eine wirksame Verdachtskündigung wegen der Krankschreibung vom 12.11.2015 scheide mangels vorheriger Anhörung der Klägerin und eine Tatkündigung mangels Beweisantritts der Beklagten aus. Die Voraussetzungen für eine Druckkündigung hätten nicht vorgelegen, da sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht ergäbe, dass sich diese schützend vor die Klägerin gestellt habe. Die Beklagte trage die Kosten des Rechtsstreits hinsichtlich der Hauptsachenerledigung, weil sie insoweit voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Gegen das der Beklagten am 24.10.2016 zugestellte Urteil richtet sich ihre Berufung, die sie mit einem beim Landesarbeitsgericht am 25.10.2016 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und mit einem am 23.12.2016 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Die Beklagte meint, das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft und verletze sie in ihren Rechten. Sie weist insbesondere darauf hin, dass die Klägerin den Sachvortrag, sie hätte in einem Gespräch am 14.09.2015 angekündigt, sich arbeitsunfähig krank zu melden, wenn sie an Silvester zum Dienst eingeteilt werde, nicht bestritten hat. Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt zuletzt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13.10.2016 - 41 Ca 1446/16 - abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise für den Fall, dass der Antrag auf Abweisung der Kündigungsschutzklage keinen Erfolg hat, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber 900,00 € brutto nicht überschreiten sollte, aufzulösen. Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung sowie den Auflösungsantrag zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt in ihrer Berufungserwiderung vom 27.01.2017 (dort auf Seite 2, Bl. 108 d.A.) insbesondere vor: "Zu Punkt 3 der Berufungsbegründung "Krankschreibungen" sei darauf hingewiesen, dass diese vor der ersten Kündigung vom 24.11.2015 lagen. Soweit die Beklagte vortragen lässt, die "angekündigte Arbeitsunfähigkeit" - was bestritten wird -, rechtfertige
der Rechtsprechung sogar eine außerordentliche Kündigung und eine Abmahnung sei in derartigen Fällen regelmäßig entbehrlich, so stellt sich abermals hier die Frage, wieso und weshalb diese Gründe nicht in dem ersten Rechtsstreit zur Kündigung vom 24.11.2015, Az 12 Ca 16413/15 geltend gemacht wurden. Stattdessen ist die Beklagte dem Gütetermin am 21.12.2015 ferngeblieben und hat auch keinen Einspruch gegen das daraufhin erlassene Versäumnisurteil eingelegt. Erst
dem die Klägerin am 04.01.2016 ihre Arbeit wieder anbot und die Beklagte ein Hausverbot erteilte, erhielt die Klägerin die in Rede stehende weitere ordentliche Kündigung." Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beklagten vom 23.12.2016 (Bl. 288-300 d.A.) und vom 06.02.2017 (Bl. 317-323 d.A.) sowie des Schriftsatzes der Klägerin vom 27.01.2017 (Bl. 307-309 d.A.) Bezug genommen. Die Verfahrensakten des Arbeitsgerichts Berlin mit den Geschäftszeichen 34 Ca 12165/14 und 12 Ca 16413/15 sind beigezogen worden. In der Berufungsverhandlung vor der erkennenden Kammer am 10.02.2017 hat sich Klägerin ergänzend dahingehend eingelassen, dass es zuträfe, dass sie im September 2015 ein Gespräch mit Frau R., die in dem Monat bei der Beklagten angefangen hätte, gehabt hätte. Bei dem Gespräch sei es um den Patienten Günter gegangen, nicht jedoch um Urlaub. Urlaubswünsche hätte sie immer schriftlich mitgeteilt, mit Frau R. habe sie nie über Urlaub geredet. Sie habe nicht erklärt, sich krankschreiben zu lassen, wenn sie Silvester zum Dienst eingeteilt würde. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift (Bl. 325, 326 d.A.) verwiesen. Gründe I. Die
den §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist von ihr fristgemäß und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 519 , 520 Abs. 1 und 3 ZPO, § 66 Abs. 1 S. 1 und 2 ArbGG). Sie begegnet auch keinen sonstigen Zulässigkeitsbedenken und ist daher insgesamt zulässig. II. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Denn die mit ihrem Feststellungsantrag zwar
G zulässige Kündigungsschutzklage der Klägerin ist in der Sache unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der mit der Klage angegriffenen Kündigung der Beklagten vom 21.01.2015 unter Wahrung der zutreffenden Kündigungsfrist zum 28.02.2015 sein Ende gefunden, da die ordentliche Kündigung wirksam ist. Sie ist aus verhaltensbedingten Gründen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial gerechtfertigt. Der hilfsweise für den Fall fehlender sozialer Rechtfertigung der Kündigung von der Beklagten gestellte Antrag, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, ist daher nicht mehr zur Entscheidung angewachsen. 1. Die Klägerin hat die Kündigungsschutzklage gegen die streitgegenständliche Kündigung vom 21.01.2016 rechtzeitig gemäß § 4 S. 1 KSchG, §§ 167 , 253 Abs. 1 ZPO binnen 3 Wochen am 30.01.2016 erhoben, so dass die Wirksamkeitsfiktion gemäß § 7 KSchG nicht eingetreten ist. Die Klägerin genießt den allgemeinen Kündigungsschutz gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung, weil sie zum Zeitpunkt der Kündigung länger als 6 Monate im Arbeitsverhältnis gestanden und damit die Wartezeit gemäß § 1 Abs. 1 KSchG erfüllte hatte und die Beklagte als Arbeitgeberin mit ihrem Betrieb unstreitig den Schwellenwert gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 KSchG von mehr als 10 Beschäftigten ausschließlich der Auszubildenden überschreitet. 2.
§ Abs. 2 S. 1 KSchG ist die Kündigung der Arbeitgeberin sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in dem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Im Streitfall handelt es sich um eine arbeitgeberseitige verhaltensbedingte Kündigung. a) Eine Kündigung ist im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt und damit nicht sozial ungerechtfertigt, wenn dieser seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat und eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht. Auch eine erhebliche Verletzung der den Arbeitnehmer gem.§ 241 Abs. 2 BGB treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers kann eine Kündigung rechtfertigen (BAG 03.11.2011 - 2 AZR 748/10 - Rn. 20; BAG 19.11.2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 24 mwN, NZA 2016, 540 -547). Eine Kündigung scheidet dagegen aus, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen von Seiten des Arbeitgebers - wie etwa eine Abmahnung - geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken(BAG 31.07.2014 - 2 AZR 434/13 - Rn. 19 - Rn. 19; BAG 03.11.2011 - 2 AZR 748/10 - aaO). Einer Abmahnung bedarf es
Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm.§ 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch
Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten ist, oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber
objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich und auch für den Arbeitnehmer erkennbar ausgeschlossen ist(BAG 20.11.2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 22).
G trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die die Kündigung bedingen sollen. b) Neben diversen anderen von der Klägerin in Abrede gestellten Pflichtverletzungen stützt sich die Beklagte zur Begründung der Kündigung insbesondere auch auf eine behauptete Äußerung der Klägerin in einem Gespräch vom 14.09.2015 mit der seinerzeitigen stellvertretenden Pflegedienstleiterin des Inhalts, dass sich die Klägerin arbeitsunfähig krank melde, wenn sie an Silvester zum Dienst eingeplant werde. Dabei würde es sich um einen Kündigungssachverhalt handeln, der bereits vor der Kündigung vom 24.11.2015 vorgelegen hätte, die
dem rechtskräftigen Versäumnisurteil vom 21.12.2015 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Beklagte jedoch nicht gehindert, die weitere streitgegenständliche Kündigung vom 21.01.2016 auch auf diesen Kündigungssachverhalt zu stützen. Es liegt insoweit keine unzulässige Wiederholungskündigung vor.
dem Kündigungsschutzgesetz keinen Einfluss, solange der einmal eingetretene berechtigte Anlass zur Kündigung nicht aufgrund langen Zeitablaufs seine Bedeutung für das Arbeitsverhältnis einbüßt, was allerdings vorliegend angesichts der Kürze des Arbeitsverhältnisses nicht angenommen werden kann. Im Gegensatz zur außerordentlichen Kündigung, die gem. § 626 Abs. 2 BGB binnen 2 Wochen ab Kenntnis von den Kündigungstatsachen ausgesprochen werden muss, ist die ordentliche Kündigung, auf die sich hier die Beklagte beschränkt hat, gerade nicht fristgebunden. Insbesondere bleibt es grundsätzlich der eigenen Einschätzung der Arbeitgeberin überlassen, trotz bereits bestehender Veranlassung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dennoch bis in die Zeit
Verlust der Kündigungsfreiheit mit der Folge zuzuwarten, nunmehr die Kündigung sozial rechtfertigen zu müssen. 3. Die Kündigung vom 21.01.2016 ist verhaltensbedingt sozial gerechtfertigt, weil die Klägerin gegenüber der Arbeitgeberin am 14.09.2015 damit gedroht hat, sich krankschreiben zu lassen, wenn sie Silvester zum Dienst eingeteilt würde. Damit hatte die Klägerin ihre Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Beklagten in schwerwiegender Weise verletzt. Der Sachverhalt war zwischen den Parteien in erster Instanz nicht streitig. Ein Bestreiten der Klägerin erst im Berufungsverfahren ist unzureichend bzw. nicht mehr zuzulassen gewesen.
dem Vorbringen der Beklagten erfüllt. Danach drohte die Klägerin in dem Gespräch mit der stellvertretenden Pflegedienstleiterin am 14.09.2015 in Reaktion auf die Ablehnung von Urlaub für die Zeit vom 23.23.2015 bis 04.01.2016 damit, sich im Falle der Diensteinteilung über Silvester krankschreiben zu lassen. Die Klägerin war weder zum Zeitpunkt des Äußerung arbeitsunfähig erkrankt noch war derartiges für einen 3 ½ Monate späteren Zeitpunkt voraussehbar. Die Klägerin beging die Androhung auch gegenüber der Beklagten als Arbeitgeberin, welche im fraglichen Zeitpunkt durch die stellvertretende Pflegedienstleiterin als Vorgesetzte der Klägerin repräsentiert wurde. Das Verhalten der Klägerin ist nicht etwa wegen einer sog. Pflichtenkollision weniger schwerwiegend oder gar gerechtfertigt. Dabei kann zugunsten der Klägerin als Hintergrund bzw. Motiv für ihr Verhalten eine befürchtete Unvereinbarkeit zwischen Kinderbetreuung und Arbeitseinsatz im Falle einer Diensteinteilung zum Jahreswechsel unterstellt werden. Dies zeigt zum einen ihr Urlaubsverlangen für die Zeit der Weihnachtsschulferien. Ferner hätte
der von der Beklagten behaupteten weiteren Äußerung der Klägerin in dem Gespräch vom 14.09.2015 aus deren Sicht ihr Einsatz an Weihnachten vorausgesetzt, dass sie ihre Kinder zur Arbeit hätte mitbringen können. Eine solche Konfliktsituation darf die Arbeitnehmerin aber keinesfalls mit Androhung der Krankschreibung aufzulösen versuchen, ohne dadurch das Vertrauensverhältnis im Arbeitsverhältnis
haltig zu beschädigen oder sogar zu zerstören. Wird aus Sicht der Arbeitnehmerin ein Urlaubsgesuch von der Arbeitgeberin zu Unrecht abgelehnt, ist die Arbeitnehmerin auf den Rechtsweg verwiesen, insbesondere die Beantragung einer einstweiligen Verfügung, anstatt dazu überzugehen, die Freistellung von der Arbeitspflicht mit Drohung und Nötigung selbst durchzusetzen. cc) Einervorherigen Abmahnung bedurfte es in Beachtung des das gesamte Kündigungsrecht beherrschenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht. Es handelte sich im vorliegenden Fall um eine so schwerwiegende Pflichtverletzung, bei der eine Hinnahme durch die Beklagte offensichtlich und damit auch für die Klägerin erkennbar ausgeschlossen war. Zudem wäre eine Abmahnung
den Umständen des Einzelfalles nicht geeignet, das Vertrauen in die Klägerin wieder herzustellen. Zwar kann die Abmahnung möglicherweise zukünftige vergleichbare Androhungen verhindern. Der in der Nötigungshandlung liegende Vertrauensverlust wird dadurch aber nicht wiederhergestellt. Darüber hinaus bestanden für die Beklagte keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin
einer Abmahnung künftig nicht erneut zu einem solchen Mittel der Durchsetzung ihrer Interessen greifen würde. Im Gegenteil hätte für die Beklagte der zugrunde liegende Interessenkonflikt zwischen Kinderbetreuung und Dienstplaneinteilung noch auf Jahre hinaus fortbestanden.
einem abgelehnten Urlaubsgesuch war zum Zeitpunkt der Verkündung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung am 13.10.2016 unstreitig, worauf die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung zutreffend hinweisen lässt. Die seinerzeit bereits anwaltlich vertretene Klägerin hatte den entsprechenden Sachvortrag der Beklagten erstinstanzlich nicht bestritten. Sie war auf das von der Beklagten vorgetragene Gespräch zwischen ihr und der stellvertretenden Pflegedienstleiterin, der von der Beklagten als Zeugin benannten Frau R, als solches und seinem Inhalte
überhaupt nicht eingegangen, so dass eine Absicht der Klägerin, die Behauptung der Beklagten bestreiten zu wollen, auch nicht aus ihrem sonstigen Vortrag hervorgeht. Mithin ist das Vorbringen der Beklagten gem. § 138 Abs. 3 ZPO erstinstanzlich als zugestanden anzusehen gewesen. Die Beklagte ihrerseits hat in der der Klägerin am 30.12.2016 zugestellten Berufungsbegründung vom 23.12.2016 erneut auf den Vorfall anlässlich des Gesprächs vom 14.09.2015 abgestellt, woraufhin die Klägerin nunmehr innerhalb der ihr
GG zur Verfügung stehenden Monatsfrist in ihrer Berufungsbeantwortung vom 27.01.2017 die Behauptung der angekündigten Arbeitsunfähigkeit erstmals bestritten hat. Dieses einfache Bestreiten war zum einen verspätet, zum anderen
1, Abs. 2 ZPO auch nicht ausreichend. Sofern die weitere Einlassung der Klägerin in der Berufungsverhandlung noch als ausreichendes Bestreiten zu werten ist, wäre es erneut verspätet und nicht mehr zuzulassen. aa) Das erstmalige Bestreiten in der Berufungsbeantwortung ist ein neues Verteidigungsmittel im Sinne von § 282 Abs. 1 ZPO. Danach hat jede Partei in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere auch in Form des Bestreitens, so rechtfertigt vorzubringen, wie es
der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Sie sind im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren
GG nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung
der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht aus grober
lässigkeit unterlassen hatte. An sich würde in dem Bestreiten erst in der Berufungsinstanz sogar neuer und vom erstinstanzlichen abweichender Sachvortrag liegen,
dem gem. § 138 Abs. 2 ZPO der Sachvortrag der Beklagten als zugestanden anzusehen gewesen ist. Indessen kommt dieser gesetzlichen Geständniswirkung nicht die Bindungswirkung eines ausdrücklichen und förmlichen Geständnisses wie
ZPO zu und steht daher einem späteren Bestreiten vorbehaltlich der Präklusion wegen Verspätung nicht entgegen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, § 138 Rn. 9). bb) Die Klägerin war seitens des Landesarbeitsgerichts gemäß § 66 Abs. 1 S. 3 ArbGG mit der Zustellung von Berufungsbegründung und Terminladung auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hingewiesen worden. Ob die Voraussetzungen für die
trägliche Zulassung des Vorbringens in der Berufungsbeantwortung zu Gunsten der Klägerin erfüllt sind, kann dahinstehen. Das mit der Berufungsbeantwortung vorgebrachte Verteidigungsmittel des einfachen Bestreitens wäre ohnehin unzureichend, so dass es der Klägerin selbst bei Zulassung nichts nützen würde.
2 ZPO muss sich jede Partei über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen erklären. Auf das Vorbringen der einen Prozesspartei zu einem zu einem bestimmten Zeitpunkt stattgefundenen Gespräch mit einem im Einzelnen dargestellten Gesamtinhalt muss sich die Gegenpartei auch in den Einzelheiten, d.h. substantiiert, einlassen. Beschränkt sich die Gegenpartei auf einfaches Bestreiten eines Teils des Tatsachenkomplexes, ist dieses Bestreiten unsubstantiiert und damit unzulässig. Denn damit ist und bleibt unstreitig und zugestanden, dass das Gespräch wie behauptet
Zeitpunkt und personeller Zusammensetzung jedenfalls stattfand. Darüber hinaus ist die Gegenpartei gehalten, einen abweichenden Gesprächsverlauf insgesamt darzulegen und darf sich nicht isoliert auf einfaches Bestreiten von Gesprächsteilen beschränken (vgl. nur BAG 04.05.2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 44, NZA 2013, 137 -142).
Zeitpunkt und Gesprächsteilnehmer konkretisiert und dergestalt insgesamt einen in sich schlüssigen und für die Klägerin ohne weiteres erwiderungsfähigen Kündigungssachverhalt substantiiert geschildert.
1, Abs. 2 ZPO nicht genügt. cc) Erst auf den gerichtlichen Hinweis in der Berufungsverhandlung hat die Klägerin ergänzend zum Kündigungssachverhalt vortragen. Danach habe ein Gespräch des von der Beklagten behaupteten Inhalts bereits nicht stattgefunden. In dem Monat September 2015 habe sie mit der Frau R. lediglich über einen namentlich bezeichneten Patienten gesprochen, nicht jedoch über Urlaubswünsche, die sie stets schriftlich äußere. Eine Erklärung, sich für den Fall der Diensteinteilung für Silvester krankschreiben zulassen, habe sie nicht abgegeben. Damit dürfte die Klägerin den von der Beklagten behaupteten Kündigungssachverhalt erstmals ausreichend entsprechend den gesetzlichen prozessualen Anforderungen bestritten haben. Wenn das behauptete Gespräch als solches zu dem behaupteten Zeitpunkt nicht stattgefunden haben sollte, könnte sich die Klägerin in der Konsequenz zu keinem bestimmten Gesprächsinhalt und zu keiner von ihr angeblich getätigten Äußerung einlassen. Es musste der Klägerin indessen versagt bleiben, mit ihrem letzten Vorbringen durchzudringen und den Kündigungsgrund noch zu Fall zu bringen.
der Berufungsbeantwortung vorgebrachte Verteidigungsmittel, sind
GG nur zuzulassen, wenn sie
der Berufungsbeantwortung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen
der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht. Es geht hier erkennbar nicht um ein erst
der Berufungsbeantwortung entstandenes Verteidigungsmittel. Ein hinreichend substantiiertes Bestreiten hätte seitens der Klägerin bereits erstinstanzlich in Replik auf den entsprechenden Arbeitgebervortrag erfolgen können. Für eine andere Einschätzung ist kein Anhaltspunkt ersichtlich. Damit steht aber zugleich fest, dass die alternative Zulassungsvoraussetzung des fehlenden Verschuldens für die Verspätung im Falle der Klägerin nicht greift, weil sie keinerlei Entschuldigungsgründe vorbringt und somit zumindest von einer vorwerfbaren
lässigkeit auszugehen ist. Schließlich hätte eine Zulassung des verspäteten Vorbringens in der Berufungsverhandlung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert. Eine Verzögerung der Erledigung tritt ein, wenn der Prozess bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung. Unerheblich ist, ob die Verfahrensdauer bei rechtzeitigem Vorbringen ebenso lange gedauert hätte (absolute Betrachtungsweise, allgemeine Auffassung, statt vieler Düwell/Lipke/Maul-Sartori, ArbGG, 4. Aufl. 2016, § 67 Rn. 32; vgl. ferner Hessisches LAG 30.12.2013 - 17 Sa 745/13 - Rn. 133). Die Berücksichtigung des verspäteten Vorbringens der Klägerin würde dazu führen, dass über den von der Beklagten behaupteten Kündigungssachverhalt eine Beweisaufnahme durchzuführen wäre. Die bei ausreichendem klägerischem Bestreiten beweisbelastete Beklagte hat dazu die Einvernahme der Frau R. als Zeugin angeboten. Damit wäre ein neuer Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung notwendig gewesen, entweder zur Durchführung der Beweisaufnahme durch die Berufungskammer selbst oder im
gang zu einer Vernehmung der
München verzogenen Zeugin gem. § 375 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wegen großer Entfernung durch den ersuchten Richter. Dies wiederum hätte eine Verzögerung in der Erledigung des Rechtsstreits im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG
sich gezogen. c)
alledem kam es auf weitere Kündigungsgründe, die lediglich erschwerend hinzu kämen oder bereits für sich betrachtet die ordentliche Kündigung rechtfertigen würden, nicht mehr an. Die von der Beklagten ins Feld geführten Schlechtleistungen der Klägerin konnte die Berufungskammer daher ebenso dahingestellt sein lassen wie die Zweifel der Beklagten am Beweiswert der bereits am 12.11.2015 für eine Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 16.11.2015 bis 30.11.2015 ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Allerdings wäre dieser Vorgang bereits dann plausibel, wenn dem ausstellenden Arzt die von einem anderen Arzt stammende weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit bis Freitag, den 13.11.2015, bekannt gewesen sein sollte. Dann nämlich hätte aus Sicht des Arztes trotz der seit 12.11.2015 bestehenden Arbeitsunfähigkeit aufgrund der von ihm selbst festgestellten Erkrankung ausgereicht, diese erst für die Zeit ab dem darauf folgenden Montag, den 16.11.2015, zu bescheinigen. Auf sich beruhen kann ferner die Frage, ob die von der Beklagten vorgetragene und durch Einreichen entsprechender Arbeitnehmerschreiben unterlegte Androhung anderer Mitarbeiterinnen, ihr Arbeitsverhältnis im Falle eines Verbleibs der Klägerin in der Einrichtung aufzulösen, die Kündigung auch als sog. Druckkündigung sozial rechtfertigen könnte. Eine sog. echte Druckkündigung, die unabhängig von ihrer rechtlichen Einordnung als betriebsbedingte oder personenbedingte Kündigung strengen Anforderungen unterliegt und bei der sich der Arbeitgeber als Wirksamkeitsvoraussetzung schützend vor den Betroffenen stellen und alles Zumutbare versuchen muss, um die Belegschaft von ihrer Drohung abzubringen (vgl. zuletzt BAG 19.07.2016 - 2 AZR 637/15 - Rn. 28, NZA 2017, 116 -120), lag hier nicht vor, worauf auch das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat. Betreibt die Arbeitgeberin, wie vorliegend die Beklagte, aus eigenem Antrieb wegen anderer Gründe die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ist eine solche Druckausübung Dritter nur im Rahmen der Interessenabwägung zu Gunsten der Arbeitgeberin berücksichtigungsfähig (sog. unechte Druckkündigung, vgl. BAG 18.07.2013 - 6 AZR 420/12 - NZA 2014, 109 -112 Rn. 38). 4. Da sich die Kündigung als sozial gerechtfertigt erweist, ist der nur hilfsweise gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG für den Fall der sozialen Rechtfertigung der Kündigung von der Beklagten gestellte Auflösungsantrag gegenstandslos. III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit sie unterlegen ist, § 91 Abs. 1, § 92 ZPO. Sie trägt die Kosten des Berufungsverfahrens daher in vollem Umfang und die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz, soweit nicht das Arbeitsgericht die Kosten der Beklagten auferlegt hat. Letzteres betrifft die Kosten im Umfang der Hauptsachenerledigung, was die Beklagte im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt hat. Daraus folgt die aus dem Urteilstenor ersichtliche Kostenquotelung. IV. Die Zulassung der Revision kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen gem. § 72 Abs. 2 ArbGG hierfür nicht vorlagen. Permalink: https://openjur.de/u/2313402.html ( https://oj.is/2313402 ) Volltext Druckansicht Zitate 13 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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