1. Die in Art. 3 Abs. 2 S. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38/EG (EGRL 38/2004) - Unionsbürgerrichtlinie - vorgesehenen Erleichterungen für Einreise und Aufenthalt der dort genannten Mitglieder des er
Art. 3Abs.
2 S. 1 Nr.
- a)i.V.m. Art. 10 Abs. 2 Nr.
- e)der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. L 158, S. 77) - Unionsbürgerrichtlinie - und den sich daraus ergebenden Konsequenzen für den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Visums entscheidungstragend stellt. Selbst wenn hierin allerdings bereits eine wesentliche Änderung der Prozesslage liegen würde, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 29. Juli 2004 - BVerwG 5 C 65/03 -, juris Rn. 16) allein eine Rückübertragung erlaubt, räumt die Vorschrift dem Einzelrichter nach dieser Rechtsprechung (a.a.O., Rn. 17) ein nicht intendiertes Ermessen zur Rückübertragung oder eigenen Entscheidung ein. Dies hat der Einzelrichter im Sinne der Prozessökonomie dahingehend ausgeübt, von einer Rückübertragung abzusehen. Die als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung des Visumsantrag durch die Beklagte ist rechtmäßig verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO); er hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - BVerwG 1 C 15/14 -, juris Rn. 11). Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 3 FreizügG/EU. Der Kläger ist - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - kein Familienangehöriger im Sinne des Abs. 2 dieser Vorschrift. Der Kläger hat außerdem keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums aus § 6 Abs. 3 i.V.m. § 36 Abs. 2 AufenthG in unmittelbarer Anwendung der Vorschrift. Danach kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Dies setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. Juli 2013 - BVerwG 1 C 15/12 -, juris Rn. 12 m.w.N.) grundsätzlich voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann. Hierfür sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch erkennbar. Ein Anspruch des Klägers auf ein Visum zum Familiennachzug zu seinem Bruder ergibt sich auch weder aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 36 Abs. 2 AufenthG noch aus höherrangigem Recht. Insbesondere hat er keinen Anspruch aus
Art. 3Abs.
2 S. 1 Nr.
- a)Unionsbürgerrichtlinie. Diese Vorschrift verlangt: "Unbeschadet eines etwaigen persönlichen Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt der Betroffenen erleichtert der Aufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt der folgenden Personen:
- a)jedes nicht unter die Definition in Artikel 2 Nummer 2 fallenden Familienangehörigen ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit, dem der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürger im Herkunftsland Unterhalt gewährt oder der mit ihm im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, oder wenn schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen;
- b)[...]" Für den Nachweis dieser Voraussetzungen bestimmt Art. 10 Abs. 2 Unionsbürgerrichtlinie: "Für die Ausstellung der Aufenthaltskarte verlangen die Mitgliedstaaten die Vorlage folgender Dokumente:
- a)[...]
- e)in den Fällen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a ein durch die zuständige Behörde des Ursprungs- oder Herkunftslands ausgestelltes Dokument, aus dem hervorgeht, dass die Betroffenen vom Unionsbürger Unterhalt beziehen oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder der Nachweis schwerwiegender gesundheitlicher Gründe, die die persönliche Pflege des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen;
- f)[...]" Das Gericht unterstellt zugunsten des Klägers, dass er im Hinblick auf die Voraussetzung des Zusammenlebens in häuslicher Gemeinschaft im Herkunftsland mit einem Unionsbürger unter Art. 3 Abs. 2 S. 1 Nr.
- a)Unionsbürgerrichtlinie fällt und dies gem. Art. 10 Abs. 2 Nr.
- e)Unionsbürgerrichtlinie hinreichend belegt hat. Auf die vom Vertrauensanwalt der Beklagten im Verwaltungsverfahren festgestellten Bedenken an der ursprünglich vom Kläger vorgelegten Bestätigung kommt es dafür nicht mehr an. Er hat vor dem Zeitpunkt der für die Entscheidung maßgeblichen mündlichen Verhandlung eine neue Bestätigung über ein Zusammenleben mit seinem Bruder in häuslicher Gemeinschaft in Pakistan vorgelegt. Deren Echtheit sowie die sachliche Zuständigkeit des Ausstellers konnten vom Gericht vor dem Verhandlungstermin nicht mehr vollständig überprüft werden. Zumindest erscheint es nach den verfügbaren Informationen plausibel, dass das "Union Council" in Pakistan für die Ausstellung der erforderlichen Bestätigung zuständig ist. Dies kann im Ergebnis allerdings dahinstehen. Selbst wenn die Erfüllung der Voraussetzungen der genannten Richtlinienbestimmungen unterstellt wird, führt dies nicht zu einem Visumsanspruch des Klägers. Zwar sind die nationalen Gerichte nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 5. Oktober 2004 - C-397/01 u.a. -, juris Rn. 113 m.w.N.) aufgrund des Umsetzungsgebots gem. Art. 288 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - verpflichtet, bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts, insbesondere einer speziell zur Umsetzung der Vorgaben einer Richtlinie erlassenen Regelung, das innerstaatliche Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie auszulegen, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - BVerwG 6 C 10/13 -, juris Rn. 52). Diesen Zweck hat der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 5. September 2012 - C-83/11 -, juris Rn. 21 ff.) hier bereits näher bestimmt. Danach "verpflichtet Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 die Mitgliedstaaten zwar nicht dazu, Familienangehörigen im weiteren Sinne, denen von einem Unionsbürger Unterhalt gewährt wird, ein Recht auf Einreise und Aufenthalt zuzuerkennen, wohl aber - wie sich aus der Verwendung des Indikativ Präsens "erleichtert" in dieser Bestimmung ergibt - dazu, Anträge auf Einreise und Aufenthalt von Personen, die zu einem Unionsbürger in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis stehen, gegenüber den Anträgen anderer Drittstaatsangehöriger in gewisser Weise bevorzugt zu behandeln. Um diese Verpflichtung zu erfüllen, müssen die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/38 vorsehen, dass Personen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie eine Entscheidung über ihren Antrag erhalten können, die auf einer eingehenden Untersuchung ihrer persönlichen Umstände beruht und im Fall der Ablehnung begründet wird. Im Rahmen dieser Untersuchung der persönlichen Umstände des Antragstellers hat die zuständige Behörde, wie aus dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38 hervorgeht, verschiedene Faktoren zu berücksichtigen, die je nach Fall maßgeblich sein können, z. B. den Grad der finanziellen oder physischen Abhängigkeit und den Grad der Verwandtschaft zwischen dem Familienangehörigen und dem Unionsbürger, den der Familienangehörige begleiten oder dem er nachziehen möchte. Da die Richtlinie 2004/38 insofern keine genauere Regelung enthält und in ihrem Art. 3 Abs. 2 die Wendung "nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften" verwendet wird, ist festzustellen, dass die einzelnen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Wahl der zu berücksichtigenden Faktoren einen großen Ermessensspielraum haben. Der Aufnahmemitgliedstaat hat allerdings dafür Sorge zu tragen, dass seine Rechtsvorschriften Kriterien enthalten, die sich mit der gewöhnlichen Bedeutung des Ausdrucks "erleichtert" und der in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie in Bezug auf die Abhängigkeit verwendeten Begriffe vereinbaren lassen und die dieser Bestimmung nicht ihre praktische Wirksamkeit nehmen." Diesen Verpflichtungen - deren Anwendbarkeit hier nach Auffassung des Gerichts außer Zweifel steht - ist die Bundesrepublik nach Überzeugung des Gerichts nicht nachgekommen. Im nationalen Recht sind keinerlei Erleichterungen für die nach der Richtlinie zu bevorzugende Personengruppe erkennbar. Insbesondere lassen sich § 36 Abs. 2 AufenthG keine Kriterien dafür entnehmen, nach denen Familienangehörigen von Unionsbürgern im weiteren Sinne der Erwerb eines Aufenthaltstitels erleichtert werden soll. Hierzu hat auch die Europäische Kommission bereits ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV durch Übersendung einer mit Gründen versehenen Stellungnahme am 21. Juni 2012 (DE 2011/2086) eingeleitet. Auf Fragen von Abgeordneten des Deutschen Bundestages dazu hat die Bundesregierung jeweils geantwortet, sie prüfe den weiteren Umsetzungsbedarf ( BT-Drs. 17/10270, S. 4 und Plenarprotokoll 17/200, S. 24221). Dies entspricht der nach Mitteilung der Beklagten an die Kommission gerichteten Stellungnahme im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens. Auch eine ggf. in einer fehlerhaften Umsetzung der Unionsbürgerrichtlinie liegende Verletzung von Art. 288 Abs. 3 AEUV führt aber nicht zu einem Erfolg der vorliegenden Klage. Es scheidet zunächst eine richtlinienkonforme Auslegung des § 36 Abs. 2 AufenthG aus. Die unionsrechtliche Verpflichtung, im Wege der Auslegung ein richtlinienkonformes Ergebnis zu erzielen, findet seine Grenzen unter anderem im Grundsatz der Gewaltenteilung (BVerfG, Beschluss vom 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06 , 2 BvR 469/07 -, juris Rn. 44 ff.). Dies steht einer richterlichen Feststellung von Kriterien für eine Erleichterung des Rechts auf Einreise und Aufenthalt für Angehörige des erweiterten Familienkreises gem. Art. 3 Abs. 2 Nr.
- a)Unionsbürgerrichtlinie entgegen. Der nach dem Gerichtshof der Europäischen Union bestehende große Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der hier streitigen Richtlinienbestimmung (vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012, a.a.O. , Rn. 25) kann durch das Gericht nicht ersetzt werden. Dies gilt insbesondere - wie hier - im Rahmen eines Verpflichtungsbegehrens. Anders als ggf. bei einem belastenden Verwaltungsakt, der unter Missachtung von für den Kläger günstigen Bestimmungen des Unionsrechts ergangen wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 18. September 2014 - C-487/12 -, juris Rn. 48), ist das richtlinienkonforme Ergebnis nicht allein durch eine Nichtanwendung einer Vorschrift oder deren teleologischer Reduktion erreichbar. Vielmehr bedarf es einer positiven Festlegung der zu berücksichtigenden Faktoren, die nur durch den Gesetzgeber erfolgen kann. Vor diesem Hintergrund ist es tatsächlich und rechtlich vollständig offen, ob der Kläger einen Anspruch auf ein Visum bei korrekter Umsetzung der Richtlinie haben würde. Aus entsprechenden Gründen scheidet auch ein Visumsanspruch aus
Art. 3Abs. 2 S. 1 Nr. a) Unionsbürgerrichtlinie aus (vgl. dazu auch Eu
GH, Urteil vom
- September 2012, a.a.O. , Rn. 25). Es fehlt an einer inhaltlich unbedingten und hinreichend genauen Verpflichtung aus der Unionsbürgerrichtlinie, auf die sich der Kläger bei - wie hier - fehlerhafter Umsetzung berufen könnte, (vgl. EuGH, Urteil vom
- Oktober 2004, a.a.O. , Rn. 103). Dies würde voraussetzen, dass sich der Richtlinie selbst oder der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dazu bestimmte Beurteilungskriterien entnehmen lassen könnten, die für die erleichterte Visumserteilung maßgeblich sein sollen. Dies ist aber - wie bereits ausgeführt - gerade nicht der Fall. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach dem Gerichtshof (Urteil vom
- September 2012, a.a.O. ) der Visumsantragsteller das Recht hat, "durch ein Gericht überprüfen zu lassen, ob sich die nationale Regelung und deren Anwendung in den Grenzen des von der Richtlinie definierten Ermessensspielraums halten". Dieser prozessuale Anspruch setzt nicht voraus, dass bei einer Verletzung des Umsetzungsspielraums der Richtlinie stets das in der Sache begehrte Visum zuzusprechen wäre. Vielmehr besteht nach ständiger Rechtsprechung der Unionsgerichte (EuGH, Urteil vom
- Juli 2006 - C-212/04 -, juris Rn. 112 m.w.N.) für den Fall, dass ein von einer Richtlinie vorgeschriebenes Ziel nicht im Wege der Auslegung erreicht werden kann, unter Umständen ein spezieller unionsrechtlicher Amtshaftungsanspruch. Diesen macht der Kläger jedoch nicht geltend. Ob auf Grundlage der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs außerdem eine Feststellungsklage wegen fehlerhafter Richtlinienumsetzung zulässig und begründet gewesen wäre, kann dahinstehen. Der anwaltlich vertretene Kläger hat auch nach Erörterung der Rechtssache in der mündlichen Verhandlung - ausschließlich und ausdrücklich - an seinem Verpflichtungsantrag festgehalten (vgl. § 88 VwGO). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV kommt - unabhängig von der insofern nicht bestehenden Pflicht des Gerichts gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV - nicht in Betracht, weil der Gerichtshof die Auslegung der hier streitigen Richtlinienbestimmung in seinem Urteil vom
- September 2012 ( a.a.O. ) nach Auffassung des Gerichts bereits geklärt hat (vgl. EuGH, Urteil vom
- Oktober 1982 - 283/81 -, juris Rn. 21). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 S. 1 ZPO. Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Fragen der richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts angesichts der festgestellten fehlerhaften Umsetzung der Unionsbürgerrichtlinie sowie die Reichweite des nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bestehenden Überprüfungsanspruches nach Überzeugung des Einzelrichters ungeachtet des Beschlusses zur Übertragung der Sache nach § 6 Abs. 1 VwGO vom
- Februar 2015 grundsätzliche Bedeutung haben (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juli 2004 - 5 C 65/03 -, juris Rn. 10) und zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch entscheidungserheblich gewesen sind. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Permalink: https://openjur.de/u/2313533.html ( https://oj.is/2313533 ) Volltext Druckansicht Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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