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ArbG Berlin, Urteil vom 30.10.2015 - 28 Ca 10591/15

Obsah (9)§ 1§ 626§ 611§ 123§ 130§ 519§ 518§ 622§ 4

1. Erklärt ein Arbeitnehmer im "Personalgespräch", in welchem ihm ein vorbereitetes Kündigungsschreiben ausgehändigt werden soll, er "nehme heute nichts entgegen" und das Schriftstück möge ihm zugesan

§ 1KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 44; Reiner Ascheid, KSchR

(1993), Rn. 92; Walter Erman/Detlev W. Belling, BGB, Handkommentar, 12. Auflage
(2008), § 626 Rn. 45; früher schon Klaus Popp, Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
(1980), in: Wilhelm Maus/F. Jochen Kremp, Handbuch des Arbeitsrechts, Teil VI B; s. im gleichen Sinne auch Wilhelm Herschel, BB 1982, 254.S. zu dieser Prüfungsfolge auch bei Erklärung einer fristlosen Kündigung näher Ulrich Preis, Prinzipien des Kündigungsrechts bei Arbeitsverhältnissen
(1987), S. 483-484: "Der Rechtsanwender, dem die Überprüfung einer außerordentlichen Kündigung obliegt, fragt - als Kontrollüberlegung - zunächst, ob der vorgelegte Sachverhalt überhaupt eine personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen vermag. Diese Kontrollfrage ist möglich, geboten und hilfreich, weil es in der Tat keinen außerordentlichen Kündigungsgrund geben dürfte, der nicht in diese Dreiteilung eingeordnet werden könnte. ... Kommt er nach dieser Prüfung zu dem Ergebnis, dass schon eine ordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt wäre, scheitert natürlich erst recht die außerordentliche Kündigung"; ders. DB 1990, 685, 689; ders. Anm. BAG

§ 1KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 44; Reiner Ascheid, KSchR

(1993), Rn. 92; Walter Erman/Detlev W. Belling, BGB, Handkommentar, 12. Auflage
(2008), § 626 Rn. 45; früher schon Klaus Popp, Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
(1980), in: Wilhelm Maus/F. Jochen Kremp, Handbuch des Arbeitsrechts, Teil VI B; s. im gleichen Sinne auch Wilhelm Herschel, BB 1982, 254.. Folglich stände der Beklagten erst recht kein sogenannter "wichtiger" Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB57S. Text oben, S. 4 Fn. 19.S. Text oben, S. 4 Fn.
  1. zu, kraft dessen sofortige Lösungswirkung zu erzielen wäre. - Das lässt sich - relativ - kurz machen:
  2. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG58S. Text oben, S. Fn. 55.S. Text oben, S. Fn.
  3. ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegen stehen, bedingt ist. Von den so umschriebenen möglichen "Störquellen" (Wilhelm Herschel59S. Wilhelm Herschel, Anm. BAG [23.7.1970] AP § 1 Gesamthafenbetriebsgesetz Nr. 3 [III.b.2]: "Die Dreiteilung der Kündigungsgründe gibt ... die Richtung an, aus der die Störung kommen kann"; ebenso BAG 25.11.1982 - 2 AZR 140/81 - BAGE 40, 361 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 7 [B.I.3.]; 29.1.1997 - 2 AZR 9/96 - BAGE 85, 107 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 32 = NZA 1997, 709 [II.1 c.]: "§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG differenziert insoweit nach der 'Störquelle', nicht nach den der 'Störung' eventuell zugrunde liegenden ferneren Ursachen".S. Wilhelm Herschel, Anm. BAG [23.7.1970] AP § 1 Gesamthafenbetriebsgesetz Nr. 3 [III.b.2]: "Die Dreiteilung der Kündigungsgründe gibt ... die Richtung an, aus der die Störung kommen kann"; ebenso BAG 25.11.1982 - 2 AZR 140/81 - BAGE 40, 361 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 7 [B.I.3.]; 29.1.1997 - 2 AZR 9/96 - BAGE 85, 107 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 32 = NZA 1997, 709 [II.1 c.]: "§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG differenziert insoweit nach der 'Störquelle', nicht nach den der 'Störung' eventuell zugrunde liegenden ferneren Ursachen".) im Vollzug eines Arbeitsverhältnisses geht es der Beklagten erklärtermaßen um sogenannte verhaltensbedingte Gesichtspunkte. Als Grundstein setzt eine so motivierte Kündigung als gedanklichem Ausgangspunkt eine - in aller Regel: vorwerfbare - Verletzung vertraglicher Pflichten des Arbeitnehmers voraus60S. dazu statt vieler BAG 23.6.2009 - 2 AZR 283/08 - AP § 1 KSchG 1969 Abmahnung Nr. 5 =

§ 1KSch

G Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 75 [I.1.]: "Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers im Sinne von § 1 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - in der Regel schuldhaft - erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit anderer Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint"; s. zur derzeitigen Formel der Judikatur des Zweiten Senats aus neuerer Zeit anschaulich BAG 19.4.2012 - 2 AZR 186/11 - AP § 14 KSchG 1969 Nr. 13 =

§ 626BGB 2002 Nr. 40 = NZA 2013, 27 = DB 2013, 124 [I.2 b. - "Juris"-Rn. 23]: "Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSch

G ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist. Sie ist durch solche Gründe 'bedingt', wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat und eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht"; 11.07.2013 - 2 AZR 994/12 - NZA 2014, 250 [B.I.1. - "Juris"-Rn. 20]; s. zu § 626 Abs. 1 BGB orientierungshalber auch BAG 20.8.2009 - 2 AZR 165/08 - NZA 2009, 1227 [B.I.]: "Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde an sich nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen".S. dazu statt vieler BAG 23.6.2009 - 2 AZR 283/08 - AP § 1 KSchG 1969 Abmahnung Nr. 5 =

§ 1KSch

G Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 75 [I.1.]: "Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers im Sinne von § 1 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - in der Regel schuldhaft - erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit anderer Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint"; s. zur derzeitigen Formel der Judikatur des Zweiten Senats aus neuerer Zeit anschaulich BAG 19.4.2012 - 2 AZR 186/11 - AP § 14 KSchG 1969 Nr. 13 =

§ 626BGB 2002 Nr. 40 = NZA 2013, 27 = DB 2013, 124 [I.2 b. - "Juris"-Rn. 23]: "Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSch

G ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist. Sie ist durch solche Gründe 'bedingt', wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat und eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht"; 11.07.2013 - 2 AZR 994/12 - NZA 2014, 250 [B.I.

  1. - "Juris"-Rn. 20]; s. zu § 626 Abs. 1 BGB orientierungshalber auch BAG 20.8.2009 - 2 AZR 165/08 - NZA 2009, 1227 [B.I.]: "Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde an sich nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen"..
  2. Von solchen Verhältnissen kann für Streitfall, wie gerade schon angeklungen, jedoch keine Rede sein: a. Die Beklagte hat davon abgesehen, zur Untermauerung ihrer Auffassung, der Kläger habe vertragliche Verpflichtungen in gravierender Weise vorwerfbar verletzt, in der Klageerwiderungsschrift61S. Klageerwiderungsschrift vom 24.9.2015 S. 1-2 (Bl. 42-43 GA).S. Klageerwiderungsschrift vom 24.9.2015 S. 1-2 (Bl. 42-43 GA). nähere Ausführungen zu machen. Sie hat sich stattdessen darauf beschränkt, zur Dokumentation und Beschreibung "des Vertrauensbruchs" auf kommentierte Auszüge aus ihrer Erfassung von Kommunikationsverbindungen (wohl) des Klägers aus der Zeit vom
  3. Mai bis
  4. Juli 2015 (Kopie62S. Kopien als Teil des Anlagenkonvoluts 3 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 52-57 GA).S. Kopien als Teil des Anlagenkonvoluts 3 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 52-57 GA).: Urteilsanlage VI.) zu verweisen, die sie der Klageerwiderungsschrift als "Anlage 3" beigefügt. Dem soll in Verbindung mit besagter Kommentierung (Kopie63S. Kopie als weiterer Teil des Anlagenkonvoluts 3 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 51 GA).S. Kopie als weiterer Teil des Anlagenkonvoluts 3 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 51 GA).: Urteilsanlage VII.) entnommen werden können, der Kläger habe im mehr als nötigen Umfange Kommunikationsverbindungen aufgebaut, um damit größere als die objektiv tatsächlich entfaltete "Betriebsamkeit" zu suggerieren. Insbesondere habe er, wenn das Gericht die Beklagte richtig versteht, mehrere Kontaktversuche zu ein und derselben Zielperson einzeln dokumentiert, weil dies nach dem betrieblichen Bewertungssystem auf eine höhere Leistung schließen lasse. b. Diese Darstellung bleibt für eine Aufbereitung als Kündigungsvorwurf vor Gericht jedoch in mehrfacher Hinsicht unzulänglich: ba. In prozeduraler Hinsicht ist dabei daran zu erinnern, dass für relevant erachteter Streitstoff (nicht nur) im arbeitsgerichtlichen Verfahren in den dazu auszutauschenden Schriftsätzen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG64S. Text: "§ 46 Grundsatz.

(1)...
(2)Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt".S. Text: "§ 46 Grundsatz.
(1)...
(2)Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt"., §§ 495 Abs. 165S. Text: "§ 495 Anzuwendende Vorschriften.
(1)Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben".S. Text: "§ 495 Anzuwendende Vorschriften.
(1)Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben"., 12966S. Text: "§ 129 Vorbereitende Schriftsätze. -
(1)In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet. -
(2)In anderen Prozessen kann den Parteien durch richterliche Anordnung aufgegeben werden, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugebende Erklärungen vorzubereiten".S. Text: "§ 129 Vorbereitende Schriftsätze. -
(1)In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet. -
(2)In anderen Prozessen kann den Parteien durch richterliche Anordnung aufgegeben werden, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugebende Erklärungen vorzubereiten"., 13067S. Textauszug: "§ 130 Inhalt der Schriftsätze. - Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten: -
  1. ... -
  2. die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse".S. Textauszug: "§ 130 Inhalt der Schriftsätze. - Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten: -
  3. ... -
  4. die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse". ZPO) beizubringen ist, nicht in umfänglichen Anlagen. Jedenfalls genügen nach eingespielter Rechtsprechung der Gerichte für Arbeitssachen weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber ihrer Darlegungslast durch schlichte Bezugnahme auf ihren Schriftsätzen beigefügte Aufzeichnungen68S. dazu prägnant aus neuer Zeit BAG 16.5.2012 - 5 AZR 347/11 - BAGE 141, 330 = NZA 2012, 939 = AP § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung Nr. 53 =

§ 611BGB 2002 Mehrarbeit Nr.

6 = DB 2012, 1752 [III.2 c. - "Juris"-Rn. 29]: "Ihrer Darlegungslast genügen weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber durch die bloße Bezugnahme auf den Schriftsätzen als Analgen beigefügte Stundenaufstellungen oder sonstige Aufzeichnungen. Anlagen können lediglich zur Erläuterung des schriftsätzlichen Vorbringens dienen, diesen aber nicht ersetzen (...). ... Beigefügte Anlagen können den schriftsätzlichen Vortrag lediglich erläutern oder belegen, verpflichten das Gericht aber nicht, sich die unstreitigen oder streitigen Arbeitszeiten aus den Anlagen selbst zusammenzusuchen"; s. zum Thema auch ArbG Berlin 2.11.2012 - 28 Ca 18586/12 - DB 2012, 2875 = AA 2013, 43 = AE 2013, 19 (jeweils Leitsätze; Volltext: "Juris") [II.1. - "Juris"-Rn. 30].S. dazu prägnant aus neuer Zeit BAG 16.5.2012 - 5 AZR 347/11 - BAGE 141, 330 = NZA 2012, 939 = AP § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung Nr. 53 =

§ 611BGB 2002 Mehrarbeit Nr.

6 = DB 2012, 1752 [III.2 c. - "Juris"-Rn. 29]: "Ihrer Darlegungslast genügen weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber durch die bloße Bezugnahme auf den Schriftsätzen als Analgen beigefügte Stundenaufstellungen oder sonstige Aufzeichnungen. Anlagen können lediglich zur Erläuterung des schriftsätzlichen Vorbringens dienen, diesen aber nicht ersetzen (...). ... Beigefügte Anlagen können den schriftsätzlichen Vortrag lediglich erläutern oder belegen, verpflichten das Gericht aber nicht, sich die unstreitigen oder streitigen Arbeitszeiten aus den Anlagen selbst zusammenzusuchen"; s. zum Thema auch ArbG Berlin 2.11.2012 - 28 Ca 18586/12 - DB 2012, 2875 = AA 2013, 43 = AE 2013, 19 (jeweils Leitsätze; Volltext: "Juris") [II.1. - "Juris"-Rn. 30].. Ebenso wenig ist es Sache des angegangenen Gerichts, sich aus einer Sammlung außergerichtlich angefallener Schriftstücke diejenigen Detailinformationen herauszusuchen, die - möglicherweise - das jeweilige Prozessvorbringen der betreffenden Partei stützen könnten69S. statt vieler auch OLG Köln 13.12.2002 - 19 U 224/01 - OLGR Köln 2003, 125 [II.]: "Die Bezugnahme auf solche Anlagen kann aber ein nachvollziehbares schriftsätzliches Vorbringen nicht ersetzen. Es geht nicht an, dass der Senat mit viel Phantasie aus der Vielzahl der Belege den möglichen Rückzahlungsanspruch ableitet, weil durch eine solche Verfahrensweise im Urteil dem Gegner das rechtliche Gehör verwehrt würde, weil dieser aus denselben Unterlagen möglicherweise gegenteilige - ebenso vertretbare - Folgerungen ziehen könnte. Es ist auch weder dem Gericht noch dem Beklagten zumutbar, sich das möglicherweise 'Passende' aus den von der Klägerin eingereichten umfangreichen Unterlagen herauszusuchen"; ebenso KG 5.9.2005 - 8 U 177/04 - KGR Berlin 2005, 943 = NJW-RR 2006, 301 [II.B.2 a.].S. statt vieler auch OLG Köln 13.12.2002 - 19 U 224/01 - OLGR Köln 2003, 125 [II.]: "Die Bezugnahme auf solche Anlagen kann aber ein nachvollziehbares schriftsätzliches Vorbringen nicht ersetzen. Es geht nicht an, dass der Senat mit viel Phantasie aus der Vielzahl der Belege den möglichen Rückzahlungsanspruch ableitet, weil durch eine solche Verfahrensweise im Urteil dem Gegner das rechtliche Gehör verwehrt würde, weil dieser aus denselben Unterlagen möglicherweise gegenteilige - ebenso vertretbare - Folgerungen ziehen könnte. Es ist auch weder dem Gericht noch dem Beklagten zumutbar, sich das möglicherweise 'Passende' aus den von der Klägerin eingereichten umfangreichen Unterlagen herauszusuchen"; ebenso KG 5.9.2005 - 8 U 177/04 - KGR Berlin 2005, 943 = NJW-RR 2006, 301 [II.B.2 a.].. bb. Angesichts der Verhältnisse des Streitfalls besteht auch keine Veranlassung, der Beklagten nun etwa noch einmal abzufordern, die in besagter Anlage thematisierten Vorwürfe gegen den Kläger in besser verwertbarer Form zu unterbreiten. Das liefe nur auf vermeidbare Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits auf Kosten des arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgebots gerade in sogenannten Bestandsschutzsachen (s. dazu §§ 9 Abs. 170S. Text: "§ 9 Allgemeine Verfahrensvorschriften.

(1)Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen".S. Text: "§ 9 Allgemeine Verfahrensvorschriften.
(1)Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen"., 61 a Abs. 171S. Text: "§ 61 a Besondere Prozessförderung in Kündigungsverfahren.
(1)Verfahren in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften vorrangig zu erledigen".S. Text: "§ 61 a Besondere Prozessförderung in Kündigungsverfahren.
(1)Verfahren in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften vorrangig zu erledigen". ArbGG) hinaus. Die Beklagte hat nämlich auch in den hiesigen Anlagen (Urteilsanlagen VI. u. VII.) nichts hinreichend Brauchbares zur Folgerung vorgetragen, ihr sei aus den dokumentierten Verbindungsdaten ein Grund zur - gar abrupten - Trennung vom Kläger erwachsen. Wie das befasste Gericht aus jeweils gegebenem Anlass schon wiederholt zu bedenken zu geben hatte, setzt die Feststellung der Verletzung vertraglicher Pflichten einer Arbeitsperson zuförderst Klarheit über deren konkreten Pflichtenkreis voraus72S. dazu statt vieler ArbG Berlin 8.6.2012 - 28 Ca 6569/12 - DB 2012, 1752 = BB 2012, 2240 = AE 2012, 230 (jeweils Leitsätze; Volltext: "Juris") [Leitsatz 2.]: "Enthält der Arbeitsvertrag keine Regelung, die für den Arbeitnehmer die in Leitsatz 1 beschriebene Rechtslage [gemeint: Anzeigepflicht entsprechend § 5 Abs. 1 S. 1 EntgeltFG auch bei Fortdauer erkrankungsbedingter Arbeitsunfähigkeit] verdeutlicht, so kann der Arbeitgeber nicht schon den ersten 'Verstoß' zum Gegenstand förmlicher Missbilligung ('Abmahnung') machen. Er hat den betreffenden Pflichtenkreis des Arbeitnehmers vielmehr zunächst erst klarzustellen, eher er ggf. im Wiederholungsfall abmahnen kann"; [ferner II.
  1. - "Juris"-Rn. 47]: "Nur ergänzend sei aus gegebenem Anlass festgehalten, dass die ultimative Abmahnung unter Kündigungsandrohung ohnehin das falsche Medium wäre, in bislang ungeregelte Details zur Pflichtenstellung der Zielperson die gebotenen Konturen zu bringen"; ArbG Berlin 7.2.2014 - 28 Ca 16793/13 - BB 2014, 1779 (Leitsatz; Volltext: "Juris") [II.2 a. - "Juris"-Rn. 57]: "Insofern krankt ihre Rüge bereits daran, dass sie nicht erläutert, wie es um die Weisungslage und somit den Pflichtenkreis des Klägers zum Erscheinungsbild seines Arbeitsplatzes bei unerwarteten Erkrankungen bestellt ist. Damit fehlt der gedankliche Ausgangspunkt dafür, ihm unter Berufung auf Vertragsverletzung eine ultimative Abmahnung zu erteilen. Insbesondere ist das Mittel der Abmahnung nicht selber als Medium konzipiert, den Pflichtenkreis einer Arbeitsperson erst zu konfigurieren. Dieser bedarf vielmehr vorheriger Klarstellung, ehe die dann etwaige Zuwiderhandlung ggf. als Vertragsverstoß gerügt und unter den übrigen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen mit Kündigungsandrohung belegt werden kann".S. dazu statt vieler ArbG Berlin 8.6.2012 - 28 Ca 6569/12 - DB 2012, 1752 = BB 2012, 2240 = AE 2012, 230 (jeweils Leitsätze; Volltext: "Juris") [Leitsatz 2.]: "Enthält der Arbeitsvertrag keine Regelung, die für den Arbeitnehmer die in Leitsatz 1 beschriebene Rechtslage [gemeint: Anzeigepflicht entsprechend § 5 Abs. 1 S. 1 EntgeltFG auch bei Fortdauer erkrankungsbedingter Arbeitsunfähigkeit] verdeutlicht, so kann der Arbeitgeber nicht schon den ersten 'Verstoß' zum Gegenstand förmlicher Missbilligung ('Abmahnung') machen. Er hat den betreffenden Pflichtenkreis des Arbeitnehmers vielmehr zunächst erst klarzustellen, eher er ggf. im Wiederholungsfall abmahnen kann"; [ferner II.
  2. - "Juris"-Rn. 47]: "Nur ergänzend sei aus gegebenem Anlass festgehalten, dass die ultimative Abmahnung unter Kündigungsandrohung ohnehin das falsche Medium wäre, in bislang ungeregelte Details zur Pflichtenstellung der Zielperson die gebotenen Konturen zu bringen"; ArbG Berlin 7.2.2014 - 28 Ca 16793/13 - BB 2014, 1779 (Leitsatz; Volltext: "Juris") [II.2 a. - "Juris"-Rn. 57]: "Insofern krankt ihre Rüge bereits daran, dass sie nicht erläutert, wie es um die Weisungslage und somit den Pflichtenkreis des Klägers zum Erscheinungsbild seines Arbeitsplatzes bei unerwarteten Erkrankungen bestellt ist. Damit fehlt der gedankliche Ausgangspunkt dafür, ihm unter Berufung auf Vertragsverletzung eine ultimative Abmahnung zu erteilen. Insbesondere ist das Mittel der Abmahnung nicht selber als Medium konzipiert, den Pflichtenkreis einer Arbeitsperson erst zu konfigurieren. Dieser bedarf vielmehr vorheriger Klarstellung, ehe die dann etwaige Zuwiderhandlung ggf. als Vertragsverstoß gerügt und unter den übrigen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen mit Kündigungsandrohung belegt werden kann".. Dann sieht man weiter. Da hier jedoch (auch) dazu jedes Wort der Erläuterung im Vorbringen der Beklagten fehlt, lässt sich schon nicht ermessen, ob sich der Kläger mit den ihm zur Last gelegten Dokumentationsgepflogenheiten noch innerhalb oder bereits außerhalb vertraglich abgesteckter Grenzen seiner diesbezüglichen Befugnisse (oder auch in irgendwelchen "Grauzonen") gehalten hat. - Bei dieser Sachlage fehlt somit bereits der "Grundstein" dessen, was unter Umständen bei Wahrung der übrigen normativen Anforderungen in eine auf vertragliches Fehlverhalten gestützte Kündigung eines (geschützten) Arbeitsverhältnisses münden kann. III. Die Konsequenzen spiegelt der Tenor zu I. des Urteils. B. Die ordentliche Kündigung (Klageantrag
  3. [
  4. Teil]) Soweit der Kläger weiterhin die Feststellung erstrebt, sein Arbeitsverhältnis sei durch die mit Schreiben vom
  5. Juli 2015 erklärte Kündigung auch sonst nicht beendet worden, ist dem hingegen kein Erfolg beschieden. Die Kündigung hat sein Arbeitsverhältnis vielmehr nach Maßgabe des § 622 Abs. 3 BGB73S. Text: "§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen.
(1)...
(3)Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden".S. Text: "§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen.
(1)...
(3)Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden". mit Ablauf des
  1. Juli 2015 beendet. - Der Reihe nach:
  2. Der Kläger verweist der Sache nach zu Recht darauf (s. oben, S. 3 [III.]), dass die hier zur Debatte stehende und in der Tat an die Wahrung der Schriftform gebundene (§ 623 BGB74S. Text: "§ 623 Schriftform der Kündigung. Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen".S. Text: "§ 623 Schriftform der Kündigung. Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen".) Kündigung - wie jede sogenannte empfangsbedürftige Willenserklärung - nur dann irgendwelche Rechtswirkungen entfalten kann, wenn sie ihm im Rechtssinne (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB75S. Text: "§ 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden.
(1)Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht".S. Text: "§ 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden.
(1)Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht".) zugegangen ist. Zwar behandelt § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB bei wörtlichem Verständnis nur die Abgabe von Willenserklärungen unter "Abwesenden", wovon für die hiesige Begegnung der Beteiligten am 17. Juli 2015 (s. oben, S. 2 [II.1.]) keine Rede sein kann. Insofern besteht aber Einigkeit darüber, dass in den Fällen, in denen eine Willenserklärung - wie die hier interessierende Kündigung (Urteilsanlage II.) - urkundlich verkörpert sein soll, die Anforderungen der zitierten Vorschrift an deren "Zugang" denen von Abwesenden entsprechen76S. dazu statt vieler schon BAG 16.2.1983 - 7 AZR 134/81 - AP § 123 BGB Nr. 22 = BB 1983, 1921 =

§ 123BGB Nr.

21 = DB 1983, 1663 [I.2. - "Juris"-Rn. 10]: "Eine gegenüber der abwesenden Arbeitsvertragspartei erklärte schriftliche Kündigung ist zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers ... gelangt und ihm in dieser Weise die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft ist (...). Diese Grundsätze sind für das Wirksamwerden einer Willenserklärung unter Anwesenden entsprechend anwendbar (...)"; aus neuerer Zeit BAG 4.11.2004 - 2 AZR 17/04 - AP § 623 BGB Nr. 3 =

§ 130BGB 2002 Nr.

4 = NJW 2005, 513 = NZA 2005, 513 = BB 2005, 1007 [Leitsatz 1.]: "Für den Zugang einer verkörperten Erklärung unter Anwesenden genügt die Aushändigung und Übergabe des Schriftstücks, so dass der Empfänger in der Lage ist, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Für den Zugang eines Schriftstücks unter Anwesenden ist damit ausreichend, wenn dem Adressaten das Schriftstück nur zum Durchlesen überlassen wird"; BGH 15.6.1998 - II ZR 40/97 - NJW 1988, 3344 = MDR 1998, 1171 = ZIP 1998, 1392 = DB 1998, 1708 [2 a. - "Juris"-Rn. 7]: "Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass eine verkörperte Willenserklärung unter Anwesenden zugeht (und damit entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam wird), wenn sie durch Übergabe in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt (...)"; im selben Sinne schon RG 27.10.1905 - II 7/05 - RGZ 61, 414 , 415: "Abgegeben wird die schriftliche Erklärung erst durch die Überreichung an den anwesenden oder die Zusendung an den abwesenden Gläubiger".S. dazu statt vieler schon BAG 16.2.1983 - 7 AZR 134/81 - AP § 123 BGB Nr. 22 = BB 1983, 1921 =

§ 123BGB Nr.

21 = DB 1983, 1663 [I.2. - "Juris"-Rn. 10]: "Eine gegenüber der abwesenden Arbeitsvertragspartei erklärte schriftliche Kündigung ist zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers ... gelangt und ihm in dieser Weise die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft ist (...). Diese Grundsätze sind für das Wirksamwerden einer Willenserklärung unter Anwesenden entsprechend anwendbar (...)"; aus neuerer Zeit BAG 4.11.2004 - 2 AZR 17/04 - AP § 623 BGB Nr. 3 =

§ 130BGB 2002 Nr.

4 = NJW 2005, 513 = NZA 2005, 513 = BB 2005, 1007 [Leitsatz 1.]: "Für den Zugang einer verkörperten Erklärung unter Anwesenden genügt die Aushändigung und Übergabe des Schriftstücks, so dass der Empfänger in der Lage ist, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Für den Zugang eines Schriftstücks unter Anwesenden ist damit ausreichend, wenn dem Adressaten das Schriftstück nur zum Durchlesen überlassen wird"; BGH 15.6.1998 - II ZR 40/97 - NJW 1988, 3344 = MDR 1998, 1171 = ZIP 1998, 1392 = DB 1998, 1708 [2 a. - "Juris"-Rn. 7]: "Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass eine verkörperte Willenserklärung unter Anwesenden zugeht (und damit entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam wird), wenn sie durch Übergabe in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt (...)"; im selben Sinne schon RG 27.10.1905 - II 7/05 - RGZ 61, 414 , 415: "Abgegeben wird die schriftliche Erklärung erst durch die Überreichung an den anwesenden oder die Zusendung an den abwesenden Gläubiger".. a. Was nun die Anforderungen an solchen "Zugang" im Rechtssinne anbelangt, so wird dieser nach einer bereits vom Reichsgericht (in Zivilsachen) geprägten Formel77S. grundlegend RG 8.2.1902 - I 348/01 - RGZ 50, 191 , 194: "Wählt jemand für die Mitteilung eines Vertragsangebotes das Mittel eines verschlossenen Briefes, so ist richtiger Ansicht nach das Angebot dem Adressaten schon 'zugegangen' im Sinne des § 130 BGB, sobald der Brief in verkehrsüblicher Art in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Adressaten oder eines Anderen, der ihn in der Empfangnahme von Briefen vertreten konnte, gelangt, und ihm in dieser Weise die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft ist"; ähnlich RG 29.3.1905 - V 445/04 - RGZ 60, 334 , 336: "Nach der durch ihn [gemeint: § 130 BGB; d.U.] zur Herrschaft gelangten Empfangstheorie genügt es, dass der, dem gegenüber eine Willenserklärung abgegeben wird, in eine Lage versetzt wird, die ihm unter gewöhnlichen Verhältnissen (Krankheit, Abwesenheit von Hause u. dgl. kommen dabei nicht in Betracht) die Möglichkeit gewährt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen".S. grundlegend RG 8.2.1902 - I 348/01 - RGZ 50, 191 , 194: "Wählt jemand für die Mitteilung eines Vertragsangebotes das Mittel eines verschlossenen Briefes, so ist richtiger Ansicht nach das Angebot dem Adressaten schon 'zugegangen' im Sinne des § 130 BGB, sobald der Brief in verkehrsüblicher Art in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Adressaten oder eines Anderen, der ihn in der Empfangnahme von Briefen vertreten konnte, gelangt, und ihm in dieser Weise die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft ist"; ähnlich RG 29.3.1905 - V 445/04 - RGZ 60, 334 , 336: "Nach der durch ihn [gemeint: § 130 BGB; d.U.] zur Herrschaft gelangten Empfangstheorie genügt es, dass der, dem gegenüber eine Willenserklärung abgegeben wird, in eine Lage versetzt wird, die ihm unter gewöhnlichen Verhältnissen (Krankheit, Abwesenheit von Hause u. dgl. kommen dabei nicht in Betracht) die Möglichkeit gewährt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen". bekanntlich dann für bewirkt gehalten, wenn die betreffende Erklärung (zumeist: Schriftstück) in einer Weise in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dessen Kenntnisnahme bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge erwartet werden kann78S. RG 8.2.1902 (Fn. 77) - Zitat dort; s. statt vieler etwa auch BGH 26.11.1997 - VIII ZR 22/97 - BGHZ 137, 205 = NJW 1998, 459 = MDR 1998, 337 = BB 1998, 289 [II.

  1. - "Juris"-Rn. 14]: "Zugegangen ist eine Willenserklärung, sobald sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, er könne von ihr Kenntnis erlangen (...)"; BAG 2.3.1989 - 2 AZR 275/88 - AP § 130 BGB Nr. 17 = NZA 1989, 635 = DB 1989, 2619 [II.
  2. - "Juris"-Rn. 22]: "Eine schriftliche Willenserklärung ist nach § 130 BGB zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers bzw. eines empfangsberechtigten Dritten gelangt ist und für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen (...)".S. RG 8.2.1902 (Fn. 77) - Zitat dort; s. statt vieler etwa auch BGH 26.11.1997 - VIII ZR 22/97 - BGHZ 137, 205 = NJW 1998, 459 = MDR 1998, 337 = BB 1998, 289 [II.
  3. - "Juris"-Rn. 14]: "Zugegangen ist eine Willenserklärung, sobald sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, er könne von ihr Kenntnis erlangen (...)"; BAG 2.3.1989 - 2 AZR 275/88 - AP § 130 BGB Nr. 17 = NZA 1989, 635 = DB 1989, 2619 [II.
  4. - "Juris"-Rn. 22]: "Eine schriftliche Willenserklärung ist nach § 130 BGB zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers bzw. eines empfangsberechtigten Dritten gelangt ist und für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen (...)".. Wie es um Fragen des "Machtbereichs" des Klägers für die hiesige Begegnung am
  5. Juli 2015 offenbar in den Räumlichkeiten der Beklagten bestellt gewesen sein könnte, bleibt nach deren Schilderung (s. oben, S. 2 [II.2 a.]) freilich recht unscharf: Sie spricht von einem dem Kläger "vorgelegten" Schreiben, ohne situative Einzelheiten näher zu kennzeichnen. Wäre das alles, was zum Geschehen am fraglichen Tage zu sagen wäre, so ließe sich ein "Zugang" der Kündigungsschrift beim Kläger auf allein solcher Basis jedenfalls nicht objektivieren. Da bekanntlich auch etwaige Berufung auf Zeugenbeweis oder sonstige Auskunftspersonen im Zivilprozess keinen Tatsachenvortrag ersetzt, bliebe die Beklagte den ihr obliegenden79S. hierzu statt vieler nur BGH 18.1.1978 - IV ZR 204/75 - BGHZ 70, 232 = NJW 1978, 537 = MDR 1978, 475 [Leitsatz]: "Der Absender eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens muss erforderlichenfalls nicht nur beweisen, dass das Schreiben dem Empfänger zugegangen ist, sondern auch, wann dies geschehen ist".S. hierzu statt vieler nur BGH 18.1.1978 - IV ZR 204/75 - BGHZ 70, 232 = NJW 1978, 537 = MDR 1978, 475 [Leitsatz]: "Der Absender eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens muss erforderlichenfalls nicht nur beweisen, dass das Schreiben dem Empfänger zugegangen ist, sondern auch, wann dies geschehen ist". Nachweis für die Grundlagen einer Lösungswirkung ihrer Kündigung im Ergebnis schuldig. b. Allerdings ist dies nicht alles. Der Beklagten kommt nämlich an diesem Punkt zu Hilfe, dass ihr der Kläger den Versuch, ihm am
  6. Juli 2015 irgendwelche Schriftstücke anzudienen, gar nicht streitig macht: Er besteht insofern nur darauf (s. oben, S. 2 [II.2 a.]), seinerseits vor Ort kundgetan zu haben, die Beklagte solle ihm alles, was sie ihm an Schreiben zukommen lassen wolle, zusenden. Er jedenfalls "nehme heute nichts entgegen". ba. Verhält es sich so, dann liefert der Streitfall ein "Paradebeispiel" dessen, was leidgeprüfte forensische Praxis seit vielen Jahrzehnten als sogenannte "Zugangsvereitelung" in ihre Doktrinen aufgenommen haben80So zu diesen Konstellationen - hier sogar für Fälle (lediglich) verspäteten (statt komplett vereitelten) - Zugangs etwa schon BGH 13.6.1952 - I ZR 158/51 - LM § 130 BGB Nr. 1 = BB 1952, 732 (Volltext auch in "Juris") [Leitsatz]: "Der Adressat einer empfangsbedürftigen Willenserklärung, die innerhalb einer bestimmten Frist abzugeben ist, muss diese nach Treu und Glauben auch im Fall eines verspäteten Zugangs als rechtzeitig gegen sich gelten lassen, wenn er die Ursache für die Verspätung gesetzt hat. Dies gilt insbesondere, wenn er die Verlegung seines Geschäftslokals nicht ordnungsgemäß der Post angezeigt hat und hierdurch Verzögerungen in der Postzustellung eintreten"; im Anschluss BAG 18.2.1977 - 2 AZR 770/75 - AP § 130 BGB Nr. 10 =

§ 130BGB Nr.

8 = DB 1977, 1194 [A.II.3 d.]: "Für die Frage des Zugangs einer schriftlichen Kündigung ist es im Grundsatz unerheblich, ob er durch ein Verhalten des Kündigungsempfängers, hier also der Klägerin, verzögert worden ist (...). Bei einer Verzögerung des Zugangs muss der Empfänger die Erklärung allerdings zu einem früheren Zeitpunkt als zugegangen gegen sich gelten lassen, wenn es ihm nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf die Verspätung des Zugangs zu berufen, für die er selbst durch sein Verhalten die alleinige Ursache gesetzt hat (...). Ein solcher Fall ist nur dann anzunehmen, wenn das Zugangshindernis dem Empfänger zuzurechnen ist, der Erklärende damit nicht zu rechnen brauchte und er nach Kenntnis von dem noch nicht erfolgten Zugang unverzüglich erneut eine Zustellung vorgenommen hat (...)"; s. weit früher schon RG 13.7.1904 - Rev. V. 48/04 - RGZ 58, 406 , 409: "Wer die Verspätung des Zugehens einer für ihn bestimmten Willenserklärung verschuldet hat, hat dadurch freilich nicht gegen Treu und Glauben verstoßen; wohl aber handelt er gegen Treu und Glauben, wenn er aus seinem Verschulden zum Nachteile des anderen einen Vorteil herleiten will"; 9.5.1919 - Rev. II. 400/18 - RGZ 95, 315 ff.; 5.1.1925 - I 699/23 - RGZ 110, 34 ff.So zu diesen Konstellationen - hier sogar für Fälle (lediglich) verspäteten (statt komplett vereitelten) - Zugangs etwa schon BGH 13.6.1952 - I ZR 158/51 - LM § 130 BGB Nr. 1 = BB 1952, 732 (Volltext auch in "Juris") [Leitsatz]: "Der Adressat einer empfangsbedürftigen Willenserklärung, die innerhalb einer bestimmten Frist abzugeben ist, muss diese nach Treu und Glauben auch im Fall eines verspäteten Zugangs als rechtzeitig gegen sich gelten lassen, wenn er die Ursache für die Verspätung gesetzt hat. Dies gilt insbesondere, wenn er die Verlegung seines Geschäftslokals nicht ordnungsgemäß der Post angezeigt hat und hierdurch Verzögerungen in der Postzustellung eintreten"; im Anschluss BAG 18.2.1977 - 2 AZR 770/75 - AP § 130 BGB Nr. 10 =

§ 130BGB Nr.

8 = DB 1977, 1194 [A.II.3 d.]: "Für die Frage des Zugangs einer schriftlichen Kündigung ist es im Grundsatz unerheblich, ob er durch ein Verhalten des Kündigungsempfängers, hier also der Klägerin, verzögert worden ist (...). Bei einer Verzögerung des Zugangs muss der Empfänger die Erklärung allerdings zu einem früheren Zeitpunkt als zugegangen gegen sich gelten lassen, wenn es ihm nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf die Verspätung des Zugangs zu berufen, für die er selbst durch sein Verhalten die alleinige Ursache gesetzt hat (...). Ein solcher Fall ist nur dann anzunehmen, wenn das Zugangshindernis dem Empfänger zuzurechnen ist, der Erklärende damit nicht zu rechnen brauchte und er nach Kenntnis von dem noch nicht erfolgten Zugang unverzüglich erneut eine Zustellung vorgenommen hat (...)"; s. weit früher schon RG 13.7.1904 - Rev. V. 48/04 - RGZ 58, 406 , 409: "Wer die Verspätung des Zugehens einer für ihn bestimmten Willenserklärung verschuldet hat, hat dadurch freilich nicht gegen Treu und Glauben verstoßen; wohl aber handelt er gegen Treu und Glauben, wenn er aus seinem Verschulden zum Nachteile des anderen einen Vorteil herleiten will"; 9.5.1919 - Rev. II. 400/18 - RGZ 95, 315 ff.; 5.1.1925 - I 699/23 - RGZ 110, 34 ff.. Das hat die dann zweifellos angemessene Konsequenz, dem Adressaten des fraglichen Schriftstücks die Berufung darauf, es sei ihm nicht oder nicht rechtzeitig zugegangen, zu verwehren81S. zu anschaulichen Beispielen der forensischen Praxis statt vieler etwa auch LAG Frankfurt 11.8.1986 - 14 Sa 1460/85 - RzK I 2 c Nr. 8: "Überreicht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit den Worten, 'Sie wissen, dass wir Ihnen kündigen' das Kündigungsschreiben und verweigert der Arbeitnehmer dessen Annahme, muss er sich nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei ihm die Kündigung zugegangen"; LAG Köln 26.2.2010 - 11 Sa 828/09 - n.v. (Volltext: "Juris") [Orientierungssatz]: "Die dreiwöchige Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG beginnt zu laufen, wenn dem Arbeitnehmer ein Kündigungsschreiben mit dem Hinweis, es zu lesen und mitzunehmen, hinterlegt wird und dieses nicht an sich nimmt. Es kann dahinstehen, ob die Kündigung bereits zugegangen war, weil für den Zugang i.S.d. § 130 BGB ausreichend ist, dass der Erklärungsempfänger die Möglichkeit hatte, vom Inhalt der in seinen Herrschaftsbereich gelangten Erklärung tatsächlich Kenntnis zu nehmen oder sich der Arbeitnehmer wegen der grundlosen Vereitelung des Zugangs nach den Grundsätzen von Treu und Glauben so behandeln lassen muss, als ob ihm die Kündigung zugegangen sei"; s. im Übrigen auch BAG 7.1.2004 - 2 AZR 388/03 - RzK I 2 c Nr. 36 = ZInsO 2005, 671 [Orientierungssatz]: "Überreicht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kündigungsschreiben in einem verschlossenen Briefumschlag, gibt dieser den ungeöffneten Brief jedoch wieder zurück, weil der Arbeitgeber keine Angaben über den Inhalt des Schreibens machen will, ist die Kündigungserklärung als Erklärung unter Anwesenden zugegangen. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber den Brief ausdrücklich zurückverlangt".S. zu anschaulichen Beispielen der forensischen Praxis statt vieler etwa auch LAG Frankfurt 11.8.1986 - 14 Sa 1460/85 - RzK I 2 c Nr. 8: "Überreicht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit den Worten, 'Sie wissen, dass wir Ihnen kündigen' das Kündigungsschreiben und verweigert der Arbeitnehmer dessen Annahme, muss er sich nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei ihm die Kündigung zugegangen"; LAG Köln 26.2.2010 - 11 Sa 828/09 - n.v. (Volltext: "Juris") [Orientierungssatz]: "Die dreiwöchige Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG beginnt zu laufen, wenn dem Arbeitnehmer ein Kündigungsschreiben mit dem Hinweis, es zu lesen und mitzunehmen, hinterlegt wird und dieses nicht an sich nimmt. Es kann dahinstehen, ob die Kündigung bereits zugegangen war, weil für den Zugang i.S.d. § 130 BGB ausreichend ist, dass der Erklärungsempfänger die Möglichkeit hatte, vom Inhalt der in seinen Herrschaftsbereich gelangten Erklärung tatsächlich Kenntnis zu nehmen oder sich der Arbeitnehmer wegen der grundlosen Vereitelung des Zugangs nach den Grundsätzen von Treu und Glauben so behandeln lassen muss, als ob ihm die Kündigung zugegangen sei"; s. im Übrigen auch BAG 7.1.2004 - 2 AZR 388/03 - RzK I 2 c Nr. 36 = ZInsO 2005, 671 [Orientierungssatz]: "Überreicht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kündigungsschreiben in einem verschlossenen Briefumschlag, gibt dieser den ungeöffneten Brief jedoch wieder zurück, weil der Arbeitgeber keine Angaben über den Inhalt des Schreibens machen will, ist die Kündigungserklärung als Erklärung unter Anwesenden zugegangen. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber den Brief ausdrücklich zurückverlangt". (§ 162 Abs. 1 BGB82S. Text: "§ 162 Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts.

(1)Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten. -
(2)Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt".S. Text: "§ 162 Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts.
(1)Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten. -
(2)Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt".). bb. Diesen Verhältnissen entspricht das Geschehen vom
  1. Juli
  2. Der Kläger stellt nämlich nicht nur nicht in Abrede, dass auf dem Hintergrund der gegen ihn zur Sprache gebrachten Vorwürfe seine Kündigung zur Debatte stand. Er gibt sogar hinreichend deutlich zu erkennen, dass ihm das Ansinnen der Akteure der Beklagten, ihm ein solches Schriftstück mit auf den Weg zu geben, wohlbewusst und vollauf präsent war. Das belegt nicht nur seine Weigerung, an Ort und Stelle ("heute") etwas "entgegen zu nehmen", sondern auch die Aufforderung an seine Gesprächspartner, "ihm alles, was sie ihm an Schreiben zukommen lassen" wollten, doch bitte zuzusenden. Insofern stand es dem Kläger zwar zweifellos frei, sich am
  3. Juli 2015 irgendwelche rechtserheblichen Schriftstücke möglichst "vom Leibe" zu halten. Nur kann er dann nicht zugleich den Folgen derartig ausbedungener Verschonung entgehen. Deshalb hilft es ihm auch keineswegs weiter, im Rechtsstreit in Abrede zu stellen (s. oben, S. 6 [VI.]), dass das betreffende Schriftstück seinerzeit bereits unterzeichnet gewesen sei. Es darf bei realitätsnäher Betrachtung nämlich ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das zur Aushändigung immerhin vorbereitete Schriftstück ohne seine Abwehr spätestens an Ort und Stelle noch unterschrieben worden wäre.
  4. Muss sich der Kläger nach allem jedenfalls so behandeln lassen, als sei ihm das auf den
  5. Juli 2015 datierte Kündigungsschreiben im Zuge der Unterredung am selben Tage zugegangen, so könnte es die (hilfsweise) intendierte Lösungswirkung binnen zweier Wochen allenfalls dann nicht entfalten, wenn sich die Kündigung nach sonstigen Prüfkriterien als unwirksam erwiese. Dergleichen lässt sich jedoch nicht feststellen: a. Soweit der Kläger zunächst im Hinblick auf § 174 Satz 1 BGB83S. Text oben, S. 3 Fn. 15.S. Text oben, S. 3 Fn.
  6. schon vorgerichtlich moniert hatte (s. oben, S. 3 [III.]), der Kündigungserklärung sei keine Vollmachtsurkunde zugunsten seiner Unterzeichner beigefügt gewesen, hat die Beklagte ihm dazu das Nötige bereits zutreffend vor Augen geführt (Urteilsanlage III.): Da § 174 Satz 1 BGB lediglich die rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht im Sinne der §§ 164 ff. BGB betrifft, kommt die Vorschrift für die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe eines Rechtsträgers - wie hier der Geschäftsführer der Beklagten (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG84S. Text: "§ 35 Vertretung der Gesellschaft.
(1)Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten".S. Text: "§ 35 Vertretung der Gesellschaft.
(1)Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten".) - schon tatbestandlich nicht zum Zuge. Dass hier die besagten Geschäftsführer auch tatsächlich als Unterzeichner der Kündigungsschrift agiert haben, lässt sich deren Prozessvollmacht für die hiesigen Bevollmächtigten (Kopie85S. Urschrift als Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 23.9.2015 (Bl. 41 GA).S. Urschrift als Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 23.9.2015 (Bl. 41 GA).: Urteilsanlage VIII.) unschwer entnehmen. b. Damit erweist sich zugleich der Einwand des Klägers als sachlich gegenstandslos, das Kündigungsschreiben wahre nicht die gesetzliche Schriftform (§§ 62386S. Text oben, S. 12 Fn. 74.S. Text oben, S. 12 Fn. 74., 12687S. Text: "§ 126 Schriftform.
(1)Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigtem Handzeichens unterzeichnet werden. -
(2)Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. -
(3)Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. -
(4)Die schriftliche Form wird auch durch die notarielle Beurkundung ersetzt".S. Text: "§ 126 Schriftform.
(1)Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigtem Handzeichens unterzeichnet werden. -
(2)Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. -
(3)Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. -
(4)Die schriftliche Form wird auch durch die notarielle Beurkundung ersetzt". BGB). Soweit er sich vorgerichtlich der Sache nach darauf bezogen hatte (s. oben, S. 3 mit Fn. 16), die Namenszüge machten die Unterzeichner nicht "identifizierbar", hat die Beklagte dem gleichfalls schon vorgerichtlich das hierzu Nötige entgegnet (s. oben, S. 5 mit Fn. 33). Nur zur weiteren Veranschaulichung sei dazu eine Passage aus einem Urteil der hiesigen Kammer88S. ArbG Berlin 20.3.2015 - 28 Ca 781/15 - n.v. (S. 10-11 der Gründe).S. ArbG Berlin 20.3.2015 - 28 Ca 781/15 - n.v. (S. 10-11 der Gründe). wiederholt, das die Zusammenhänge (vielleicht) weiter verdeutlichen helfen kann; dort heißt es zur Frage der "Namensunterschrift" in § 126 Abs. 1 Satz 1 BGB: "(a.) Welche Anforderungen insofern zu stellen sind, ergibt sich nach langjähriger Judikatur sowohl der Gerichte für Arbeitssachen als auch der ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit namentlich aus den Zwecken des Unterschriftsgebots im jeweiligen normativen Kontext89S. dazu statt vieler etwa BGH 22.10.1993 - V ZR 112/92 - NJW 1994, 55 = MDR 1994, 91 = BB 1994, 539 ["Juris"-Rn. 5]: "Was unter einer 'Unterschrift' zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift"; ebenso BAG 30.8.2000 - 5 AZB 17/00 - AP § 130 ZPO Nr. 17 =

§ 519ZPO Nr.

11 = NZA 2000, 1248 = BB 2000, 2476 [II.1. - "Juris"-Rn. 3].S. dazu statt vieler etwa BGH 22.10.1993 - V ZR 112/92 - NJW 1994, 55 = MDR 1994, 91 = BB 1994, 539 ["Juris"-Rn. 5]: "Was unter einer 'Unterschrift' zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift"; ebenso BAG 30.8.2000 - 5 AZB 17/00 - AP § 130 ZPO Nr. 17 =

§ 519ZPO Nr.

11 = NZA 2000, 1248 = BB 2000, 2476 [II.

  1. - "Juris"-Rn. 3].. Dazu gehört im Wesentlichen die Möglichkeit, ihren Urheber zu identifizieren, um die verschriftlichte Erklärung (gerade) seinem erklärten Willen zuordnen zu können90S. dazu BGH 9.11.1988 - I ZR 149/87 - NJW 1989, 588 = MDR 1989, 232 [Orientierungssatz]: "Da die Unterschrift lediglich sicherstellen soll, dass das Schriftstück auch vom Unterzeichner stammt, reicht es aus, dass ein die Identität die Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht einer vollen Unterschrift (nicht nur einer Paraphe oder eines Handzeichens) erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig geschrieben worden ist (...)"; 22.10.1993 - V ZR 112/92 - NJW 1994, 55 = MDR 1994, 91 = BB 1994, 539 ["Juris"-Rn. 5]: "Erforderlich, aber auch genügend, ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzuges, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt"; 10.7.1997 - IX ZR 24/97 - NJW 1997, 3380 = MDR 1997, 1052 [II.
  2. - "Juris"-Rn. 7]: "Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei bestimmenden Schriftsätzen die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers erforderlich, um diesen unzweifelhaft identifizieren zu können (...)".S. dazu BGH 9.11.1988 - I ZR 149/87 - NJW 1989, 588 = MDR 1989, 232 [Orientierungssatz]: "Da die Unterschrift lediglich sicherstellen soll, dass das Schriftstück auch vom Unterzeichner stammt, reicht es aus, dass ein die Identität die Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht einer vollen Unterschrift (nicht nur einer Paraphe oder eines Handzeichens) erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig geschrieben worden ist (...)"; 22.10.1993 - V ZR 112/92 - NJW 1994, 55 = MDR 1994, 91 = BB 1994, 539 ["Juris"-Rn. 5]: "Erforderlich, aber auch genügend, ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzuges, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt"; 10.7.1997 - IX ZR 24/97 - NJW 1997, 3380 = MDR 1997, 1052 [II.
  3. - "Juris"-Rn. 7]: "Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei bestimmenden Schriftsätzen die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers erforderlich, um diesen unzweifelhaft identifizieren zu können (...)".. Auf Lesbarkeit kommt es dabei nicht an91S. dazu BGH 29.10.1986 - IV a ZB 13/86 - NJW 1987, 1333 = MDR 1988, 128 ["Juris"-Rn. 4]: "Die ... Unterschrift ... braucht nicht lesbar zu sein (...)"; 9.11.1988 (Fn. 90) [
  4. - "Juris"-Rn. 5]: "Die Unterschrift braucht ... weder lesbar noch voll ausgeschrieben zu sein (...)"; 22.10.1993 (Fn. 90) ["Juris"-Rn. 5]: "Eine Unterschrift setzt danach ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde voraus, das nicht lesbar zu sein braucht"; 10.7.1997 (Fn. 90) [II.
  5. - "Juris"-Rn. 7].S. dazu BGH 29.10.1986 - IV a ZB 13/86 - NJW 1987, 1333 = MDR 1988, 128 ["Juris"-Rn. 4]: "Die ... Unterschrift ... braucht nicht lesbar zu sein (...)"; 9.11.1988 (Fn. 90) [
  6. - "Juris"-Rn. 5]: "Die Unterschrift braucht ... weder lesbar noch voll ausgeschrieben zu sein (...)"; 22.10.1993 (Fn. 90) ["Juris"-Rn. 5]: "Eine Unterschrift setzt danach ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde voraus, das nicht lesbar zu sein braucht"; 10.7.1997 (Fn. 90) [II.
  7. - "Juris"-Rn. 7]., "Schönschrift", die für die Identifikationsfunktion einer Unterschrift sogar kontraproduktiv wäre, also nicht geboten92S. etwa BGH 22.10.1993 (Fn. 90) ["Juris"-Rn. 5] - Zitat Fn. 90: "einmalig", "charakteristische Merkmale".S. etwa BGH 22.10.1993 (Fn. 90) ["Juris"-Rn. 5] - Zitat Fn. 90: "einmalig", "charakteristische Merkmale".. Vielmehr genügt ein individuelles Schriftbild mit charakteristischen Merkmalen, die von Dritten nicht ohne Weiteres nachgeahmt werden können, und dass sich der Urheber zumindest für einen Dritten, der den Namen kennt, aus besagtem Schriftgebilde ablesen lässt93S. hierzu mit Blick auf das Unterschriftsgebot für Rechtsmittelschriften BAG 29.7.1981 - 4 AZR 632/79 - AP § 518 ZPO Nr. 46 =

§ 518ZPO Nr.

29 = DB 1981, 2183 [Leitsatz]: "Die Unterschrift unter einem bestimmenden Schriftsatz muss ein individuelles Schriftbild mit charakteristischen Merkmalen aufweisen und sich als eine die Identität des Unterzeichnenden ausreichende Kennzeichnung des Namens darstellen, die von Dritten nicht ohne Weiteres nachgeahmt werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass die Unterschrift lesbar ist oder einzelne Buchstaben zweifelsfrei erkennbar sind. Vielmehr genügt es, dass ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann".S. hierzu mit Blick auf das Unterschriftsgebot für Rechtsmittelschriften BAG 29.7.1981 - 4 AZR 632/79 - AP § 518 ZPO Nr. 46 =

§ 518ZPO Nr.

29 = DB 1981, 2183 [Leitsatz]: "Die Unterschrift unter einem bestimmenden Schriftsatz muss ein individuelles Schriftbild mit charakteristischen Merkmalen aufweisen und sich als eine die Identität des Unterzeichnenden ausreichende Kennzeichnung des Namens darstellen, die von Dritten nicht ohne Weiteres nachgeahmt werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass die Unterschrift lesbar ist oder einzelne Buchstaben zweifelsfrei erkennbar sind. Vielmehr genügt es, dass ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann".. Insofern wird es teilweise für erforderlich, aber auch für ausreichend gehalten, dass einzelne Buchstaben des geschriebenen Namens wenigstens andeutungsweise erkennbar seien, während andere Entscheidungen nicht einmal dies verlangen94S. hierzu - berichtend - BGH 29.10.1986 (Fn. 91) ["Juris"-Rn. 4]: "Darüber hinaus wird verlangt, dass einzelne Buchstaben des geschriebenen Namens wenigstens andeutungsweise erkennbar sein müssten, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehle. Allerdings stellen einige Entscheidungen auf das Erfordernis der Erkennbarkeit von Buchstaben nicht ausdrücklich oder sogar ausdrücklich nicht ab (...)".S. hierzu - berichtend - BGH 29.10.1986 (Fn. 91) ["Juris"-Rn. 4]: "Darüber hinaus wird verlangt, dass einzelne Buchstaben des geschriebenen Namens wenigstens andeutungsweise erkennbar sein müssten, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehle. Allerdings stellen einige Entscheidungen auf das Erfordernis der Erkennbarkeit von Buchstaben nicht ausdrücklich oder sogar ausdrücklich nicht ab (...)".. (b.) Was diese langjährig angewandten Grundsätze speziell für die hier interessierende Formvorschrift des § 623 BGB95S. Text oben, S. 12 Fn. 74.S. Text oben, S. 12 Fn. 74. bedeutet, hat unlängst der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit folgenden Worten anschaulich resümiert96S. BAG 24.1.2008 - 6 AZR 519/07 - BAGE 125, 325 = AP § 622 BGB Nr. 64 =

§ 622BGB 2002 Nr.

4 = NZA 2008, 521 = MDR 2008, 807 = ZTR 2008, 448 [I.1. - "Juris"-Rn. 11].S. BAG 24.1.2008 - 6 AZR 519/07 - BAGE 125, 325 = AP § 622 BGB Nr. 64 =

§ 622BGB 2002 Nr.

4 = NZA 2008, 521 = MDR 2008, 807 = ZTR 2008, 448 [I.

  1. - "Juris"-Rn. 11].: 'Die in § 623 BGB angeordnete Schriftform der Kündigung soll Rechtssicherheit für die Vertragsparteien und eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit bewirken. Durch das in § 126 Abs. 1 BGB vorgesehene Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift wird der Aussteller der Urkunde erkennbar. Die Unterschrift stellt eine unzweideutige Verbindung zwischen der Urkunde und dem Aussteller her. Der Erklärungsempfänger erhält die Möglichkeit zu überprüfen, wer die Erklärung abgegeben hat und ob die Erklärung echt ist (...). Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift verlangt nicht, dass unmittelbar bei Abgabe der schriftlichen Erklärung für den Erklärungsempfänger die Person des Ausstellers feststehen muss. Dieser soll nur identifiziert werden können (...). Hierzu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Namenszugs. Vielmehr genügt ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, welche die Nachahmung erschweren. Ein lesbarer Zusatz des Namens des Unterzeichnenden wird von § 126 BGB nicht verlangt (...). Der Schriftzug muss sich als Wiedergabe eines Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (...)'". Das ist auch - nach wie vor - die Sicht der befassten Kammer. c. Diese teilt auch nicht die Einschätzung des Klägers (s. oben, S. 4), er verdanke die Kündigung verbotener Maßregelung gemäß § 612 a BGB (s. Text oben, S. 4 Fn. 23). Soweit er das Ausgangsgeschehen, das die Beklagte ihrem Trennungsimpuls zugrunde legt (s. oben, S. 9-10 [2 a.]; Urteilsanlagen VI. u. VII.), anders als diese einordnet (s. oben, S. 4) und namentlich nicht als Kündigungsgrund im Sinne der § 626 Abs. 1 BGB97S. Text oben, S. 3 Fn. 19.S. Text oben, S. 3 Fn. 19., § 1 Abs. 2 Satz 198S. Text oben, S. 8 Fn. 55.S. Text oben, S. 8 Fn.
  2. KSchG akzeptiert, entspricht das zwar auch der Auffassung des befassten Gerichts. Das macht ihre - objektiv überzogene - Reaktion aber noch nicht zur normativ diskreditierten Maßregelung. d. Ebensowenig ist plausibel gemacht, dass die Beklagte mit ihrer Probezeitkündigung die Grenzen zur Sittenwidrigkeit rechtsgeschäftlichen Handelns (§ 138 BGB99S. Text: "§ 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher.

(1)Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2)Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen".S. Text: "§ 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher.
(1)Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2)Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen".) überschritten haben sollte. Im Übrigen bedarf es vorliegend auch keiner "Umdeutung" (§ 140 BGB100S. Text: "§ 140 Umdeutung. Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde".S. Text: "§ 140 Umdeutung. Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde".) im vom Kläger apostrophierten Sinne (s. oben, S. 4 [vor IV.]), weil die Beklagte selber bereits als "Notbehelf" die gleichsam neutrale Probezeitkündigung für den Fall erklärt hat, dass sie - wie geschehen - mit ihrer fristlosen Kündigung vor Gericht nicht durchdringe. III. Die prozessualen Folgen bringt der Tenor zu III. zum Ausdruck. C. Der "Schleppnetzantrag" (Klageantrag 2.) Kein Erfolg war der Klage auch beschieden, soweit der Kläger mit seinem Klageantrag zu 2. festgestellt sehen will, dass sein Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände ende, sondern unverändert fortbestehe: Zwar ist in der Judikatur der Gerichte für Arbeitssachen bekanntlich anerkannt, dass ein Arbeitnehmer mit seiner Klage gegen die Kündigung vorsorglich auch den sogenannten allgemeinen Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO101S. Text: § 256 Feststellungsklage.
(1)Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde".S. Text: § 256 Feststellungsklage.
(1)Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde". stellen kann, um zu verhindern, dass der Arbeitgeber sich während des Rechtsstreits überraschend auf andere - zuweilen schlicht untergeschobene - Beendigungstatbestände beruft102S. dazu nur BAG 13.3.1997 - 2 AZR 512/96 -

§ 4KSch

G n.F. Nr. 57 [II.1.]: "Es ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass ein Arbeitnehmer neben einer gegen die Kündigung nach § 4 KSchG gerichteten Klage eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen über den Kündigungstermin hinaus erheben und damit zwei selbständige prozessuale Ansprüche geltend machen kann. ... a) Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechtsprechung der zulässigen Verbindung beider Klagen nach § 4 KSchG und nach § 256 ZPO insbesondere zu den in der Praxis gelegentlich auftretenden Fällen entwickelt, bei denen Arbeitgeber oder deren Prozessbevollmächtigte durch nicht ohne weiteres erkennbare weitere (Prozess-)Kündigungen versuchen, die Wirkungen des § 7 KSchG herbeizuführen".S. dazu nur BAG 13.3.1997 - 2 AZR 512/96 -

§ 4KSch

G n.F. Nr. 57 [II.1.]: "Es ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass ein Arbeitnehmer neben einer gegen die Kündigung nach § 4 KSchG gerichteten Klage eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen über den Kündigungstermin hinaus erheben und damit zwei selbständige prozessuale Ansprüche geltend machen kann. ... a) Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechtsprechung der zulässigen Verbindung beider Klagen nach § 4 KSchG und nach § 256 ZPO insbesondere zu den in der Praxis gelegentlich auftretenden Fällen entwickelt, bei denen Arbeitgeber oder deren Prozessbevollmächtigte durch nicht ohne weiteres erkennbare weitere (Prozess-)Kündigungen versuchen, die Wirkungen des § 7 KSchG herbeizuführen".. Dieses Klagebegehren wird daher im Fachschrifttum auch pointiert als "Schleppnetzantrag" bezeichnet103S. Walter Bitter; Zur Kombination von Kündigungsschutzklage mit allgemeiner Feststellungsklage - Oder: Zur Schleppnetztheorie des Bundesarbeitsgerichts, DB 1997, 1407 ff.S. Walter Bitter; Zur Kombination von Kündigungsschutzklage mit allgemeiner Feststellungsklage - Oder: Zur Schleppnetztheorie des Bundesarbeitsgerichts, DB 1997, 1407 ff.. Das ihm zugrunde liegende Schutzbedürfnis wäre auch dem hiesigen Kläger - ohne gegen die Akteure der Beklagten persönlichen Argwohn zu hegen - objektiv nicht abzusprechen, falls das Arbeitsverhältnis nicht bereits beendet wäre. Da es sein Ende nun aber mit dem

  1. Juli 2015 gefunden hat, besteht keine erkennbare Veranlassung, sich gegen anderweitige Beendigungstatbestände noch schützen zu müssen. - Insofern somit gleichfalls: Tenor zu III. D. Die Arbeitsvergütung (Klageantrag 3.) Als teilweise begründet erweist sich hingegen wiederum die Zahlungsklage: Zwar kann der Kläger für Juli 2015 nicht mehr (volle) 2.700,-- Euro (brutto) fordern. Die Differenz zwischen den unstreitig abgerechneten (s. oben, S. 6 [vor VI.]; Urteilsanlage V.) und (offenbar104S. dazu den unwidersprochen gebliebenen Beklagtenvortrag oben, S. 6 [vor VI.]; dazu hat der Kläger im Termin auf Nachfrage des Gerichts sinngemäß lediglich wissen lassen, er habe vom Mandanten keine Kenntnis über einen Zahlungseingang erlangt; d.U.S. dazu den unwidersprochen gebliebenen Beklagtenvortrag oben, S. 6 [vor VI.]; dazu hat der Kläger im Termin auf Nachfrage des Gerichts sinngemäß lediglich wissen lassen, er habe vom Mandanten keine Kenntnis über einen Zahlungseingang erlangt; d.U.) auch bezahlten Vergütungsansprüchen per
  2. Juli 2015 (1.275,-- Euro [Grundgehalt] + 450,-- Euro [Bonus] = ) 1.275,-- Euro und den verlangten 2.700,-- Euro (brutto) macht nämlich lediglich 975,-- Euro (brutto). - Insofern schuldet die Beklagte den Ausgleich der (restlichen) Arbeitsvergütung aufgrund des § 611 Abs. 1 BGB105S. Text: "§ 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag.

(1)Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet".S. Text: "§ 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag.
(1)Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet". i.V.m.den vertraglichen Gehaltsabsprachen, während die Prozesszinsen nach §§ 291106S. Text: "§ 291 Prozesszinsen. Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritte der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung".S. Text: "§ 291 Prozesszinsen. Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritte der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung"., 288 Abs. 1 Satz 2107S. Text: "§ 288 Verzugszinsen.
(1)Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszins beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz".S. Text: "§ 288 Verzugszinsen.
(1)Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszins beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz". BGB i.V.m. mit §§ 261 Abs. 1108S. Text: "§ 261 Rechtshängigkeit.
(1)Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet".S. Text: "§ 261 Rechtshängigkeit.
(1)Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet"., 253 Abs. 1109S. Text: "§ 253 Klageschrift.
(1)Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift)".S. Text: "§ 253 Klageschrift.
(1)Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift)". ZPO wie beantragt zu entrichten sind. - Ergebnis: Tenor zu II. E. Die Prozessbeschäftigung (Klageanträge 4. u. 5.) Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach den Grundsätzen in BAGE 48, 122 ff.110S. hierzu BAG (GS) 27.2.1985 - GS 1/84 - BAGE 48, 122 = AP § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 14 [Leitsatz 1.]: "Außerhalb der Regelung der §§ 102 Abs. 5 BetrVG, 79 Abs. 2 BPersVG hat der gekündigte Arbeitnehmer einen arbeitsvertragsrechtlichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen"; s. ferner BAG a.a.O. [C.II.3 b. u. C.II.3 c.]: "
  1. b)Abgesehen von den Fällen der offensichtlich unwirksamen Kündigung begründet die Unsicherheit über die Wirksamkeit der Kündigung und damit die Ungewissheit über den Prozessausgang mit den daraus folgenden Risiken ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers, den gekündigten Arbeitnehmer für die Dauer des Kündigungsprozesses nicht zu beschäftigen. ... [wird aufgeführt; d.U.] -
  2. c)Die Interessenlage verschiebt sich jedoch, wenn im Kündigungsprozess ein die Instanz abschließendes Urteil ergeht, das die Unwirksamkeit der Kündigung und damit den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses feststellt. Durch ein solches noch nicht rechtskräftiges Urteil wird zwar keine endgültige Klarheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geschaffen. Aber die Parteien hatten Gelegenheit, dem Gericht in einem ordentlichen Prozessverfahren die zur rechtlichen Beurteilung der Kündigung aus ihrer Sicht erforderlichen Tatsachen vorzutragen, dafür Beweis anzutreten und ihre Rechtsauffassungen darzustellen. Wenn ein Gericht daraufhin eine die Instanz abschließende Entscheidung trifft und die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt, so ist damit zumindest eine erste Klärung der Rechtslage im Sinne des klagenden Arbeitnehmers eingetreten. ... Es [gemeint: das Feststellungsurteil; d.U.] wirkt sich, solange es besteht, dahin aus, dass nunmehr die Ungewissheit des endgültigen Prozessausgangs für sich allein ein überwiegendes Gegeninteresse des Arbeitgebers nicht mehr begründen kann".S. hierzu BAG (GS) 27.2.1985 - GS 1/84 - BAGE 48, 122 = AP § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 14 [Leitsatz 1.]: "Außerhalb der Regelung der §§ 102 Abs. 5 BetrVG, 79 Abs. 2 BPersVG hat der gekündigte Arbeitnehmer einen arbeitsvertragsrechtlichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen"; s. ferner BAG a.a.O. [C.II.3 b. u. C.II.3 c.]: "
  3. b)Abgesehen von den Fällen der offensichtlich unwirksamen Kündigung begründet die Unsicherheit über die Wirksamkeit der Kündigung und damit die Ungewissheit über den Prozessausgang mit den daraus folgenden Risiken ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers, den gekündigten Arbeitnehmer für die Dauer des Kündigungsprozesses nicht zu beschäftigen. ... [wird aufgeführt; d.U.] -
  4. c)Die Interessenlage verschiebt sich jedoch, wenn im Kündigungsprozess ein die Instanz abschließendes Urteil ergeht, das die Unwirksamkeit der Kündigung und damit den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses feststellt. Durch ein solches noch nicht rechtskräftiges Urteil wird zwar keine endgültige Klarheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geschaffen. Aber die Parteien hatten Gelegenheit, dem Gericht in einem ordentlichen Prozessverfahren die zur rechtlichen Beurteilung der Kündigung aus ihrer Sicht erforderlichen Tatsachen vorzutragen, dafür Beweis anzutreten und ihre Rechtsauffassungen darzustellen. Wenn ein Gericht daraufhin eine die Instanz abschließende Entscheidung trifft und die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt, so ist damit zumindest eine erste Klärung der Rechtslage im Sinne des klagenden Arbeitnehmers eingetreten. ... Es [gemeint: das Feststellungsurteil; d.U.] wirkt sich, solange es besteht, dahin aus, dass nunmehr die Ungewissheit des endgültigen Prozessausgangs für sich allein ein überwiegendes Gegeninteresse des Arbeitgebers nicht mehr begründen kann". scheidet aus, weil das Arbeitsverhältnis mit dem 31. Juli 2015 beendet worden ist. - Nochmals: Tenor zu III. F. Die Kündigung vom 11. August 2015 (Klageantrag 5.) Da das Arbeitsverhältnis mit dem 31. Juli 2015 sein Ende gefunden hat, gehen sowohl die Kündigung im Schreiben vom 11. August 2015 (Urteilsanlage IV.) als auch die diesbezügliche Klageerweiterung ins Leere. - Fazit wiederum: Tenor zu III. G. Kosten und Streitwerte Für Kosten und Streitwerte lässt es sich kurz machen: I. Soweit das Gericht auch ohne bekundeten Wunsch der Parteien über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten seiner Inanspruchnahme entschieden hat, bedurfte es hierzu keines Antrags (§ 308 Abs. 2 ZPO111S. Text: "§ 308 Bindung an die Parteianträge.
(1)...
(2)Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen".S. Text: "§ 308 Bindung an die Parteianträge.
(1)...
(2)Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen".). Diese Kosten hat es den Parteien nach Maßgabe des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO112S. Text: "§ 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen.
(1)Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen".S. Text: "§ 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen.
(1)Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen". je nach den Anteilen ihres Unterliegens zuweisen müssen, deren Dimensionierung sich nach den beteiligten Werten richtet. II. Diese (Werte) hat das Gericht aufgrund des § 61 Abs. 1 ArbGG113S. Text: "§ 61 Inhalt des Urteils.
(1)Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest".S. Text: "§ 61 Inhalt des Urteils.
(1)Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest". im Tenor festgesetzt und für die Feststellungsanträge (Anträge 1. u. 2.) gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG114S. Text: "§ 42 Wiederkehrende Leistungen.
(1)...
(4)Für die Wertberechnung bei Rechts-streitigkeiten vor der Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahrs zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet".S. Text: "§ 42 Wiederkehrende Leistungen.
(1)...
(4)Für die Wertberechnung bei Rechts-streitigkeiten vor der Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahrs zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet". mit einer Monatsvergütung des Klägers bemessen, also mit 2.700,-- Euro. Der Wert der Zahlungsklage (Antrag 3.) schlüge an sich zwar mit dem bezifferten Betrag der Klageforderung zu Buche, also mit nochmals 2.700,-- Euro. Allerdings gilt nach den Grundsätzen der forensischen Bewertungspraxis hier der Grundsatz sogenannter "wirtschaftlicher Identität" mit dem Kündigungsschutzantrag, so dass eine gesonderte Wertzumessung nicht zugebilligt wird. Anderes gilt hingegen sowohl für den (wohl versehentlich "verdoppelten" Antrag auf Prozessbeschäftigung (Anträge
  1. u. 5.) und schließlich die Klageerweiterung wegen der Kündigung vom
  2. August 2015 (Antrag 6.). Beide sind hier mit nochmals 2.700,-- Euro veranschlagt. - Das macht zusammen also (3 x 2.700,-- Euro = ) 8.100,-- Euro und erklärt den Tenor zu V. III. Hieraus ergibt sich auch die gerade angesprochene Kostenquote: Da sich der Kläger im Ergebnis lediglich mit Teilen der Kündigungsschutzklage (Lösungswirkung statt schon zum
  3. Juli 2015 erst mit dem
  4. Juli 2015) und des Zahlungsverlangens (anteilige Vergütung vom
  5. bis
  6. Juli 2015) durchsetzt, die das Gericht mit 14/30 von 2.700,-- Euro (1.260,-- Euro) bewertet, unterliegt die Beklagte mit insgesamt 1.260,-- Euro von 8.100,-- Euro, was 15,55 v.H. des Gesamtwertes entspricht. Damit hat auch diesen Teil der Kosten zu tragen, während der Kläger die übrigen 84,45 v.H beizusteuern hat. - so erklärt sich der Tenor zu IV. Permalink: https://openjur.de/u/2313611.html ( https://oj.is/2313611 ) Volltext Druckansicht Zitate 49 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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