Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der klagende Verbraucherschutzverein begehrt die Verurteilung des beklagten Versicherungsunternehmens zur Unterlassung der ihrer Meinung nach nicht hinreichenden Information von Versicherten über die Beendigung des Versicherungsvertrages bei Vertragsschluss. Die Klägerin ist eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 4 UKlaG. Wegen des genauen Inhalts der Bescheinigung über die Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung (Anlage K1 der Akten) Bezug genommen. Die Beklagte bietet als Versicherer unter anderem Reiseversicherungen an. Am 10. Juli 2015 schloss die Verbraucherin ... bei der Beklagten eine Reiseversicherung "Tarif Jahres-Reiseschutz Premium" ab, woraufhin die Beklagte ihr zur Versicherungsbestätigung eine E-Mail schickte. Im Angang dieser E-Mail befanden sich mehrere Dokumente im Pdf-Format. Hierbei handelte es sich im Einzelnen um die mit den folgenden Überschriften versehenen Dokumente: "Versicherungspolice Nr. ... / Ihre Prämienrechnung", "Produktinformationsblatt", "wichtige Informationen", "Widerrufsbelehrung und Verbraucherinformationen der ... Versicherung AG" sowie "Versicherungsbedingungen für die Jahres-Reiseversicherung ... ". Wegen des genauen Inhalts der Anhänge wird auf die zu den Akten gereichten Ausdruck (Anlage K2 der Akten) Bezug genommen. In dem als "Versicherungspolice Nr. ... / Ihre Prämienrechnung" bezeichnetem Dokument befand sich im zweiten Absatz der Hinweis "Ihre Jahresversicherung verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr". In den übrigen Dokumenten erfolgte jeweils der Hinweis "Ihr Vertrag verlängert sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht durch den Versicherungsnehmer bzw. den Versicherer mit einer Frist von einem Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird oder sonstige Beendigungsgründe vorliegen". Mit Schreiben vom 20. Juli 2015 forderte die Klägerin die Beklage vergeblich zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung auf, in der die Beklagte sich verpflichten sollte gegenüber Verbrauchern die Angaben zur Beendigung von Reiseversicherungsverträgen nicht mehr in der gemäß Anlage K2 erfolgten Weise mitzuteilen. Wegen des genauen Inhalts der Versicherungsbestätigung wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung (Anlage K3 der Akten) Bezug genommen. Mit der am 13. November 2015 Klage verfolgt die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren weiter und macht ihre vorgerichtlichen Abmahnkosten geltend. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte in der Versicherungsbestätigung ihren Pflichten aus § 7 VVG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 14, Abs. 2 VVG-InfoV nicht nachkommen sei. Die Information über die stillschweigende Verlängerung des Vertrags um ein weiteres Jahr bei unterbliebener schriftlicher Kündigung sei nicht im Sinne des § 1 Abs. 2 VVG-InfoV hinreichend hervorgehoben und deutlich gestaltet. Die Klägerin beantragt, 1. der Beklagten bei Meidung eines für den Fall der Zuwiderhandlung von dem Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von jeweils EUR 250.000,00, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft von 6 Monaten im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, die Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken an einem der Vorstandsmitglieder der Beklagten, zu untersagen, im Rahmen des Abschlusses eines Reiseversicherungsvertrages mit Verbrauchern Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu übersenden, in denen die Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den Kündigungsbedingungen, nicht in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form mitgeteilt werden, wie gemäß Anlage K2 geschehen, 2. die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin EUR 250,00 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 13.November 2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Vorschrift des § 1 Abs. 2 VVG-InfoV auf den streitgegenständlichen Sachverhalt keine Anwendung finde, da die Beklagte nicht nur in den Versicherungsbedingungen, sondern auch in den Verbraucherinformationen über die Laufzeitregelungen hinweise. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Unterlassung der Mitteilung der Angaben zur Beendigung von Reiseversicherungsverträgen gegenüber Verbrauchern in der gemäß Anlage K2 erfolgten Weise verlangen. Der Klägerin steht kein entsprechender Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 1, 3, 3a UWG in Verbindung mit § 4 UKlaG zu. In der gemäß der Anlage K2 erfolgten Mitteilung der Angaben zur Beendigung des Reiseversicherungsvertrags liegt keine nach § 3 UWG a.F. (auf den hier streitgegenständlichen Vorgang ist die alte Fassung des UWG anzuwenden, da der Versicherungsvertrag vor dem Geltungszeitpunkt der Novelle des UWG liegt) unzulässige geschäftliche Handlung. Insbesondere ist der Rechtsbruchtatbestand nach § 4 Nr. 11 UWG a.F. (nunmehr § 3a UWG) nicht erfüllt. Mit der gemäß der Anlage K2 erfolgten Mitteilung der Angaben zur Beendigung von Reiseversicherungsverträgen hat die Beklagte nicht gesetzlichen Vorschriften zuwidergehandelt, die auch dazu bestimmt sind im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Beklagte hat insbesondere nicht gegen die in § 1 Abs. 2 VVG-InfoV vorgesehene Pflicht, zur Erteilung der in § 1 Abs. 2 VVG-InfoV genannten Informationen in hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form, verstoßen. 1. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 VVG-InfoV liegt nicht bereits dadurch vor, dass der Hinweis auf die stillschweigende Vertragsverlängerung in dem mit der Überschrift "Versicherungsbedingungen für die Jahres-Reiseversicherung ... versehenem Dokument", dort in § 3 Abs. 1 S. 2, nicht den Anforderungen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form genügt. Denn § 1 Abs. 2 VVG-InfoV ist nicht dahingehend zu interpretieren, dass die in § 1 Abs. 1 Nr. 3, 13, 15 VVG-InfoV genannten Information in Allgemeinen Versicherungsbedingungen immer einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form bedürfen. § 1 Abs. 2 VVG-InfoV sieht vor, dass die Informationen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, 13 und 15 einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form bedürfen, soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt. Die Vorschrift bezieht sich dabei auf die in § 1 Abs. 1 VVG-InfoV genannten Informationen. Dem § 1 Abs. 2 VVG-InfoV lässt sich dementsprechend entnehmen, dass eine Zurverfügungstellung der in § 1 Abs. 1 VVG-InfoV genannten Informationen durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zulässig ist, die Informationsmitteilung jedoch auch auf andere Weise in Betracht kommt. Erfolgt die Information auf gesonderte Weise, wird sie also nicht durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Verfügung gestellt, sondern durch eine "gesonderte Information" (so Mauntel, in: Schwintowski/Brömmelmeyer, PK-VersR, § 1 VVG-InfoV Rn. 39) findet § 1 Abs. 2 VVG-InfoV keine Anwendung. Umgekehrt soll immer dann eine besondere Hervorhebung und Gestaltung der in § 1 Abs. 1 Nr. 3, 13, 15 VVG-InfoV genannten Informationen erforderlich sein, wenn die Mitteilung nicht durch eine gesonderte Information erfolgt. Obwohl der Wortlaut des § 1 Abs. 2 VVG-InfoV ("soweit") eine dahingehende Auslegung zulässt, dass eine deutliche Hervorhebung der in § 1 Abs. 1 Nr. 3, 13, 15 VVG-InfoV genannten Informationen in den Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen immer erforderlich ist, sofern die entsprechenden Informationen in diesen enthalten sind - unabhängig davon, ob der Versicherer zusätzlich von der Möglichkeit zur abweichenden, auf andere Art erfolgenden Information Gebrauch gemacht hat oder nicht, ist dies mit Blick auf dem Sinn und Zweck der Vorschrift abzulehnen. Durch § 1 Abs. 2 VVG-InfoV soll sichergestellt werden, dass der Versicherungsnehmer die genannten und vom Gesetzgeber als besonders wichtig eingestuften Informationen ohne größeren Aufwand zur Kenntnis nehmen kann. Da die Verpflichtung zur besonderen Hervorhebung der in § 1 Abs. 1 Nr. 3, 13, 15 VVG-InfoV genannten Informationen den Versicherer jedenfalls nicht trifft, wenn er die in § 1 Abs. 1 VVG-InfoV genannten Informationen ausschließlich gesondert erteilt, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in Fällen, in denen dem Versicherungsnehmer die Information gesondert erteilt wird, davon ausgeht, dass diesem die Kenntnisnahme der in § 1 Abs. 1 Nr. 3, 13, 15 VVG-InfoV genannten Informationen ohne weiteres möglich ist. Gründe, die ein besonderes Schutzbedürfnis des Versicherungsnehmers in Konstellationen, in denen die Informationserteilung sowohl durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen als auch durch eine gesonderte Zurverfügungstellung erfolgt, gegenüber Fällen, in denen bloß eine gesonderte Zurverfügungstellung erfolgt, sind nicht ersichtlich. In dem Sinne, dass die Vorschrift in § 1 Abs. 2 VVG-InfoV nicht in dem Fall greift, in dem der Versicherer die Informationen sowohl durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen als auch im Wege einer gesonderten Information zur Verfügung stellt, ist auch die vom Beklagten in der Klageerwiderung genannten Literatur zu verstehen, soweit dort ausgeführt wird, dass § 1 Abs. 2 VVG-InfoV nur eine Hervorhebung verlangt, soweit die Information ausschließlich in den AVB enthalten sind. 2. Damit steht entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht allerdings noch nicht fest, dass § 1 Abs. 2 VVG-InfoV auf den streitgegenständlichen Sachverhalt bereits deshalb keine Anwendung findet, weil die Beklagte nicht nur in den Versicherungsbedingungen sondern auch in den Verbraucherinformationen auf die Laufzeitregelungen hingewiesen hat. Die Beurteilung der Anwendbarkeit des § 1 Abs. 2 VVG-InfoV hängt im vorliegenden Fall letztlich davon ab, welche Anforderungen man an eine gesonderte Information stellt, ab wann also eine Mitteilung der in § 1 Abs. 1 VVG-InfoV genannten Informationen nicht durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 2 VVG-InfoV erfolgt. Diesbezüglich kommen jedoch zwei verschiedene Anknüpfungspunkte in Betracht.
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