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AG Berlin-Mitte, Urteil vom 16.07.2014 - 119 C 116/13

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den zwischen den Parteien geschlossenen und durch das Amtsgericht Mitte mit Beschluss vom 27.12.2013 festgestellten Vergleich erledigt ist. 2

§ 278Abs.

6 ZPO festgestellten Vergleichs, denn der mit Beschluß vom 27.12.

§ 278Abs.

6 ZPO festgestellte Vergleich der Parteien ist wirksam, was auf den so lautenden Antrag der Beklagten hin auch unter dem Tenor zu 1) festzustellen war. Der von den Parteien zu diesem Zeitpunkt bereits wirksam geschlossene Vergleich wurde, nachdem von Klägerseite mit Schriftsatz vom 03.12.2013 und von Beklagtenseite mit Schriftsatz 20.12.2013, eingegangen bei Gericht per Fax am 20.12.2013, die Zustimmung zu dem gerichtlich vorgeschlagenen (und nicht abgeänderten) Vergleich erklärt worden ist, durch das Gericht gemäß § 278 Abs. 6 ZPO mit Beschluß vom 27.12.2013 festgestellt. Weder wurde von dem Gericht mit dem Hinweisbeschluß vom 13.11.2013 noch mit der gerichtlichen Hinweisverfügung vom 09.12.2013 eine den Vergleichsvorschlag betreffende konkrete Stellungnahme(- im Sinne einer Ausschluss-)frist gesetzt, noch haben die Kläger - insbesondere vor dem Hintergrund des Inhalts der den Klägern am 16.12.2013 zugegangenen gerichtlichen Verfügung vom 09.12.2013 - zu irgend einem Zeitpunkt ausdrücklich erklärt, sich an die von ihnen erklärte Annahme des gerichtlich vorgeschlagenen Vergleichs nicht mehr gebunden zu sehen. Einer nochmaligen, eigenständigen Annahme des Vergleichs durch die Kläger hat es daher nicht bedurft. Der Beschluß nach § 278 Abs. 6 ZPO hat nur feststellenden Charakter; durch ihn wird der - materiellrechtlich bereits zustande gekommene - Vergleich zum Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 Abs.1 Nr. 1 ZPO (Greger in Zöller, ZPO, § 278 Rn. 31). Die - materiellrechtliche - Frage der Wirksamkeit eines Vergleichs bestimmt sich nach den allgemeinen Bestimmung der §§ 145 , 147 , 779 BGB. Der hier getroffene Inhalt, wonach zum Ausgleich der Klageforderung und der gegenseitigen Ansprüche der Parteien bei 0 Kostenaufhebung von den Beklagten an die Kläger noch ein Betrag von 700,00 € gezahlt werden soll, stellt zweifelsohne einen tauglichen und den gesamten Streitgegenstand erfassenden Vergleichsinhalt im Sinne der Beseitigung eines Streits oder einer Ungewißheit durch gegenseitiges Nachgeben der Parteien im Sinne von § 779 Abs. 1 BGB dar. Der (inhaltlichen) Wirksamkeit des Vergleichs entgegenstehende Mängel im Sinne von § 779 Abs. 1, 2. Halbsatz BGB. (von der Wirklichkeit abweichender Sachverhalt oder fehlende Kenntnis der Sachlage) werden von den Parteien - insbesondere den Klägern - nicht geltend gemacht und sind auch nicht zu erkennen. Die Kläger haben auf den mit dem gerichtlichen Hinweisbeschluss vom 13.11.2013 unterbreiteten Vergleichsvorschlag, hinsichtlich dessen das Gericht den Parteien ausdrücklich "Gelegenheit" zur Stellungnahme binnen zwei Wochen - aber ausdrücklich (zumal vor dem Hintergrund des zugleich bestimmten Termins zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung erkennbar) nicht etwa eine konkrete Ausschlußfrist gesetzt hat, mit Schriftsatz vom 03.12.2013 eine ausdrückliche und nicht befristete Annahme dieses Vergleichsvorschlages im Sinne von §§ 145 , 147 Abs. 2 BGB erklärt, an die sie gemäß §§ 147 Abs.2, 151 Satz 2 BGB bis zu einem nach den regelmäßigen Umständen zu ermessenden angemessenen und üblichen Zeitpunkt gebunden waren. Dieser hier nach den Umständen angemessene Bindungszeitraum, innerhalb dessen die Kläger, was ihnen freigestanden hätte, weder eine Befristung oder eine Rücknahme der von ihnen erklärten Vergleichsannahme kundgetan haben, war jedenfalls zum Zeitpunkt des Eingangs des beklagtenseitigen Schriftsatzes vom 20.12.2013, in denen diese ihrerseits auch die Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlages vom 13.12.2013 erklärt haben, nicht abgelaufen und die Kläger daher nach wie vor an ihre Annahmeerklärung mit Schriftsatz vom 03.12.2013 gebunden, zumal das Gericht mit der Verfügung vom 09.12.2013, die sich - hinsichtlich des zu diesem Zeitpunkt durch die Kläger bereits zugestimmten Vergleichsvorschlages ausdrücklich erläuternd auf die Beklagten und die von diesen monierte Kostenregelung bezog - die Beklagten für die Kläger zweifelsfrei erkennbar auch von der am 13.11.2013 vorgeschlagenen Kostenregelung argumentativ zu überzeugen versucht hat. Die weitere Fristsetzung in der gerichtlichen Verfügung vom 09.12.2013 folgte dem Fristverlängerungsantrag der Kläger mit Schriftsatz vom 03.12.2013 hinsichtlich der gerichtlichen Hinweise vom 13.11.2013 und bezog sich ausdrücklich und nur auf die beiden Parteien gesetzte Frist zur Stellungnahme auf diese gerichtlichen Hinweise und stellte damit auch keine Ausschlußfrist hinsichtlich des gerichtlichen Vergleichsvorschlages dar. Unzutreffend ist daher auch die Auffassung der Kläger, es hätte ihrer erneuten Annahme zu dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag bedurft, denn es ist kein neuer Vergleichsvorschlag, sondern nur und ausschließlich derjenige vom 13.12.2013 von dem Gericht- unterbreitet worden. Damit lagen am 20.12.2013 und auch zum Zeitpunkt der Abfassung des Beschlusses vom 27.12.

§ 278Abs.

6 ZPO die beiderseits aufeinander bezogenen Willens-/ Zustimmungserklärungen der Parteien über die Beilegung des hinsichtlich der Klage- und Gebührenforderungen der Kläger gegenüber den Beklagten geführten Streits der Parteien durch die von dem Gericht unter dem,13.11.2013 vorgeschlagene Vergleichsregelung vor. Auch mit dem Schriftsatz vom 27.12,2013 haben die Kläger ihre Annahmeerklärung zu dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 13.11.2013 nicht etwa zurückgenommen; sie haben lediglich erklärt, dass sie den abgeänderten Vergleich der Beklagten aus deren Schriftsatz vom 03.12.2013 nicht annehmen würden. Der Vergleichsvertrag der Parteien mit dem Inhalt des gerichtlichen Vorschlages vom 13.11.2013 ist damit materiellrechtlich zustande gekommen und war daher von dem Gericht nach § 278 Abs. 6 ZPO mit verfahrensbeendender Wirkung festzustellen. Hinsichtlich der die Klage zugleich noch erweiternden klägerischen Anträge zu Ziffer 2), 3) und 4) ist die Klage unzulässig, da durch den Vergleichsbeschluß vom 27.12.2013, der nach seiner materiellrechtlichen Reichweite den gesamten Streitgegenstand und auch die Kostenfrage umfaßt, das Verfahren beendet worden ist, und zudem auch unbegründet: Da nach dem Inhalt des - wirksamen und die Kläger somit rechtlich bindenden - Vergleichs neben der (ursprünglichen) Klageforderung auch sämtliche gegenseitigen Forderungen der Parteien ausgeglichen sind, sind die Kläger mit weiteren Forderungen - insbesondere den hier klageerweiternd geltend gemachten höheren Gebührenforderungen aus der anwaltlichen Tätigkeit der Kläger für die Beklagten im Zusammenhang mit den beklagtenseits gemieteten Gewerberäumlichkeiten - gegen die Beklagten ausgeschlossen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. Abs. 1 Satz 1,2. Alt., 96 und 97 ZPO - jedenfalls in entsprechender Anwendung des sich aus diesen Vorschriften ergebenden grundsätzlichen Rechtsgedankens, dass derjenige die durch ein im Ergebnis erfolgloses Rechts-, Angriffs- und Verteidigungsmittel verursachten Kosten zu tragen hat, der es veranlaßt hat. Die in dem Vergleich getroffene Kostenregelung bleibt hinsichtlich der bis zum Abschluß des Vergleichs veranlaßten und daher von diesem umfaßten Kosten wirksam. Die von dem Vergleich noch nicht umfaßten und von diesem abscheidbaren (Mehr-)Kosten des Rechtsstreits, veranlaßt durch die von den Klägern mit Schriftsatz vom 27.12.2013 erhobene Klageerweiterung, waren entsprechend den Klägern aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 , 709 Satz 2 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2313782.html ( https://oj.is/2313782 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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