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ArbG Berlin, Urteil vom 05.12.2014 - 28 Ca 13508/14

Obsah (12)§ 4§ 1§ 14§ 2Art. 20§ 626§ 52§ 66§ 15§ 174§ 102§ 630

1. Hat der Arbeitnehmer im Laufe des Arbeitsverhältnisses für dienstliche Besorgungen Gelder des Arbeitgebers empfangen, so hat er darüber auch ohne besondere vertragliche Abmachung auf Geheiß abzurec

§ 4KSch

G 1969 Nr. 14 = NZA 1986, 761 [B.II.3 c, cc.], wonach die Regelung des § 270 ZPO a.F. "auch im Bereich der Klageerhebung nach § 4 KSchG Anwendung findet"; 17.6.1998 - 2 AZR 336/97 - NZA 1998, 1225 = RzK I 7 b Nr. 32 [II.1.], wonach "gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495 , 270 Abs. 3 ZPO die Drei-Wochen-Frist für die Klageerhebung nach § 4 KSchG auch dann gewahrt wird, wenn die Klage zwar vor Fristablauf bei dem Gericht eingereicht worden ist, aber die Zustellung an den Prozessgegner erst danach erfolgt (§ 270 Abs. 3 ZPO: 'demnächst')"; ebenso schon BAG8.4.1976 - 2 AZR 583/74 -

§ 4KSch

G 1969 Nr. 2.Vgl. zur analogen Anwendung der Vorgängervorschrift in § 270 Abs. 3 ZPO statt vieler BAG 26.6.1986 - 2 AZR 358/85 - BAGE 52, 263 =

§ 4KSch

G 1969 Nr. 14 = NZA 1986, 761 [B.II.3 c, cc.], wonach die Regelung des § 270 ZPO a.F. "auch im Bereich der Klageerhebung nach § 4 KSchG Anwendung findet"; 17.6.1998 - 2 AZR 336/97 - NZA 1998, 1225 = RzK I 7 b Nr. 32 [II.1.], wonach "gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495 , 270 Abs. 3 ZPO die Drei-Wochen-Frist für die Klageerhebung nach § 4 KSchG auch dann gewahrt wird, wenn die Klage zwar vor Fristablauf bei dem Gericht eingereicht worden ist, aber die Zustellung an den Prozessgegner erst danach erfolgt (§ 270 Abs. 3 ZPO: 'demnächst')"; ebenso schon BAG8.4.1976 - 2 AZR 583/74 -

§ 4KSch

G 1969 Nr. 2. Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen aus § 167 ZPO90S. Text: "§ 167 Rückwirkung der Zustellung. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt".S. Text: "§ 167 Rückwirkung der Zustellung. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt". die ihm durch die § 13 Abs. 1 Satz 291S. Text: "§ 13 Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen.

(1)Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden".S. Text: "§ 13 Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen.
(1)Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden"., § 4 Satz 192S. Text: "§ 4 Anrufung des Arbeitsgerichts. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist".S. Text: "§ 4 Anrufung des Arbeitsgerichts. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist". KSchG zur Klageerhebung gesetzte dreiwöchige Frist gewahrt. Die Kündigungen "gelten" folglich nicht schon kraft Gesetzes nach § 7 (
  1. Halbsatz)93S. Text: "§ 7 Wirksamwerden der Kündigung. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam".S. Text: "§ 7 Wirksamwerden der Kündigung. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam". KSchG als "von Anfang an rechtswirksam". Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit vielmehr eines besonderen (hier in erster Linie sogenannten "wichtigen") Grundes und dürfen - selbstverständlich - auch sonst nicht gegen zwingendes Gesetzesrecht verstoßen.
  2. Diesen Anforderungen genügen die hiesigen Kündigungen indessen nicht. Der Kläger hat dem Beklagten in der Tat keinen Grund gegeben, sein Arbeitsverhältnis - sogar fristlos - aufzukündigen. Die Kündigung wäre schon nicht im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG9494S. Text: "§ 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.
(1)...
(2)Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegen stehen, bedingt ist".S. Text: "§ 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.
(1)...
(2)Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegen stehen, bedingt ist". "sozial gerechtfertigt"95S. zu dieser Prüfungsfolge auch bei Erklärung einer fristlosen Kündigung näher Ulrich Preis, Prinzipien des Kündigungsrechts bei Arbeitsverhältnissen
(1987), S. 483-484: "Der Rechtsanwender, dem die Überprüfung einer außerordentlichen Kündigung obliegt, fragt - als Kontrollüberlegung - zunächst, ob der vorgelegte Sachverhalt überhaupt eine personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen vermag. Diese Kontrollfrage ist möglich, geboten und hilfreich, weil es in der Tat keinen außerordentlichen Kündigungsgrund geben dürfte, der nicht in diese Dreiteilung eingeordnet werden könnte. ... Kommt er nach dieser Prüfung zu dem Ergebnis, dass schon eine ordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt wäre, scheitert natürlich erst recht die außerordentliche Kündigung"; ders. DB 1990, 685, 689; ders. Anm. BAG EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 44; Reiner Ascheid, KSchR
(1993), Rn. 92; Walter Erman/Detlev W. Belling, BGB, Handkommentar, 12. Auflage
(2008), § 626 Rn. 45; früher schon Klaus Popp, Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
(1980), in: Wilhelm Maus/F. Jochen Kremp, Handbuch des Arbeitsrechts, Teil VI B; s. im gleichen Sinne auch Wilhelm Herschel, BB 1982, 254.S. zu dieser Prüfungsfolge auch bei Erklärung einer fristlosen Kündigung näher Ulrich Preis, Prinzipien des Kündigungsrechts bei Arbeitsverhältnissen
(1987), S. 483-484: "Der Rechtsanwender, dem die Überprüfung einer außerordentlichen Kündigung obliegt, fragt - als Kontrollüberlegung - zunächst, ob der vorgelegte Sachverhalt überhaupt eine personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen vermag. Diese Kontrollfrage ist möglich, geboten und hilfreich, weil es in der Tat keinen außerordentlichen Kündigungsgrund geben dürfte, der nicht in diese Dreiteilung eingeordnet werden könnte. ... Kommt er nach dieser Prüfung zu dem Ergebnis, dass schon eine ordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt wäre, scheitert natürlich erst recht die außerordentliche Kündigung"; ders. DB 1990, 685, 689; ders. Anm. BAG EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 44; Reiner Ascheid, KSchR
(1993), Rn. 92; Walter Erman/Detlev W. Belling, BGB, Handkommentar, 12. Auflage
(2008), § 626 Rn. 45; früher schon Klaus Popp, Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
(1980), in: Wilhelm Maus/F. Jochen Kremp, Handbuch des Arbeitsrechts, Teil VI B; s. im gleichen Sinne auch Wilhelm Herschel, BB 1982, 254.. Folglich steht dem Beklagten erst recht kein sogenannter "wichtiger" Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB96S. Text oben, S. 6 Fn. 31.S. Text oben, S. 6 Fn.
  1. zu97S. zur selben Kontrollüberlegung statt vieler etwa schon LAG Berlin 28.11.1997 - 6 Sa 75/97 - (Volltext: "Juris") [2.
  2. - "Juris"-Rn. 16]: "War sonach schon die vorsorglich erklärte ordentliche Kündigung nicht sozial gerechtfertigt, so waren die Voraussetzungen für die in erster Linie erklärte außerordentliche Kündigung erst recht nicht erfüllt".S. zur selben Kontrollüberlegung statt vieler etwa schon LAG Berlin 28.11.1997 - 6 Sa 75/97 - (Volltext: "Juris") [2.
  3. - "Juris"-Rn. 16]: "War sonach schon die vorsorglich erklärte ordentliche Kündigung nicht sozial gerechtfertigt, so waren die Voraussetzungen für die in erster Linie erklärte außerordentliche Kündigung erst recht nicht erfüllt"., kraft dessen sofortige Lösungswirkung zu erzielen wäre. Einschlägig kündigungsrelevante Tatsachen sind vom dafür bekanntlich darlegungs- und beweisbelasteten4S. zur Beweislast für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG; Text: "§ 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.
(1)...
(2)... Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen"; s. entsprechend zum "wichtigen Grund" nach § 626 Abs. 1 BGB statt vieler etwa BGH 20.2.1995 - II ZR 9/94 - ZIP 1995, 560 = NJW-RR 1995, 669 [I.3 a.]: "Wer einen wichtigen Kündigungsgrund geltend macht, muss dessen tatsächliche Voraussetzungen beweisen"; 28.10.2002 - II ZR 353/00 - ZIP 2002, 2254 = NJW 2003, 431 [I.2 c, bb.]: "Wer einen Kündigungsgrund im Sinne von § 626 BGB geltend macht, wie hier die Beklagte, muss dessen tatsächliche Voraussetzungen beweisen"; 12.2.2007 - II ZR 308/05 - ZIP 2007, 396 = NJW-RR 2007, 690 [III.1.]; ständige Rechtsprechung.S. zur Beweislast für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG; Text: "§ 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.
(1)...
(2)... Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen"; s. entsprechend zum "wichtigen Grund" nach § 626 Abs. 1 BGB statt vieler etwa BGH 20.2.1995 - II ZR 9/94 - ZIP 1995, 560 = NJW-RR 1995, 669 [I.3 a.]: "Wer einen wichtigen Kündigungsgrund geltend macht, muss dessen tatsächliche Voraussetzungen beweisen"; 28.10.2002 - II ZR 353/00 - ZIP 2002, 2254 = NJW 2003, 431 [I.2 c, bb.]: "Wer einen Kündigungsgrund im Sinne von § 626 BGB geltend macht, wie hier die Beklagte, muss dessen tatsächliche Voraussetzungen beweisen"; 12.2.2007 - II ZR 308/05 - ZIP 2007, 396 = NJW-RR 2007, 690 [III.1.]; ständige Rechtsprechung. Beklagten nicht beigebracht. - Insofern, nochmals, der Reihe nach: a. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG99S. Text oben, Fn. 94.S. Text oben, Fn. 94. ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegen stehen, bedingt ist. Von den so umschriebenen möglichen "Störquellen" (Wilhelm Herschel 100S. Wilhelm Herschel, Anm. BAG [23.7.1970]

§ 1Gesamthafenbetriebsgesetz Nr.

3 [III.b.2]: "Die Dreiteilung der Kündigungsgründe gibt ... die Richtung an, aus der die Störung kommen kann"; ebenso BAG 25.11.1982 - 2 AZR 140/81 - BAGE 40, 361 =

§ 1KSch

G 1969 Krankheit Nr. 7 [B.I.3.]; 29.1.1997 - 2 AZR 9/96 - BAGE 85, 107 =

§ 1KSch

G 1969 Krankheit Nr. 32 = NZA 1997, 709 [II.1 c.]: "§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG differenziert insoweit nach der 'Störquelle', nicht nach den der 'Störung' eventuell zugrunde liegenden ferneren Ursachen".S. Wilhelm Herschel, Anm. BAG [23.7.1970]

§ 1Gesamthafenbetriebsgesetz Nr.

3 [III.b.2]: "Die Dreiteilung der Kündigungsgründe gibt ... die Richtung an, aus der die Störung kommen kann"; ebenso BAG 25.11.1982 - 2 AZR 140/81 - BAGE 40, 361 =

§ 1KSch

G 1969 Krankheit Nr. 7 [B.I.3.]; 29.1.1997 - 2 AZR 9/96 - BAGE 85, 107 =

§ 1KSch

G 1969 Krankheit Nr. 32 = NZA 1997, 709 [II.1 c.]: "§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG differenziert insoweit nach der 'Störquelle', nicht nach den der 'Störung' eventuell zugrunde liegenden ferneren Ursachen".) im Vollzug eines Arbeitsverhältnisses geht es der Beklagten erklärtermaßen um sogenannte verhaltensbedingte Gesichtspunkte. Als Grundstein setzt eine so motivierte Kündigung jedoch eine - in aller Regel: vorwerfbare - Verletzung vertraglicher Pflichten des Arbeitnehmers voraus101S. dazu statt vieler BAG 23.6.2009 - 2 AZR 283/08 -

§ 1KSch

G 1969 Abmahnung Nr. 5 = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 75 [I.1.]: "Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers im Sinne von § 1 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - in der Regel schuldhaft - erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit anderer Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint"; s. zur derzeitigen Formel der Judikatur des Zweiten Senats aus neuerer Zeit anschaulich BAG 19.4.2012 - 2 AZR 186/11 [

§ 14KSch

G 1969 Nr. 13 = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 40 = NZA 2013, 27 = DB 2013, 124 [I.2 b. - "Juris"-Rn. 23]: "Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist. Sie ist durch solche Gründe 'bedingt', wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat und eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht"; 11.07.2013 - 2 AZR 994/12 - NZA 2014, 250 [B.I.1. - "Juris"-Rn. 20]; s. zu § 626 Abs. 1 BGB orientierungshalber auch BAG 20.8.2009 - 2 AZR 165/08 - NZA 2009, 1227 [B.I.]: "Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde an sich nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen".S. dazu statt vieler BAG 23.6.2009 - 2 AZR 283/08 -

§ 1KSch

G 1969 Abmahnung Nr. 5 = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 75 [I.1.]: "Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers im Sinne von § 1 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - in der Regel schuldhaft - erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit anderer Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint"; s. zur derzeitigen Formel der Judikatur des Zweiten Senats aus neuerer Zeit anschaulich BAG 19.4.2012 - 2 AZR 186/11 [

§ 14KSch

G 1969 Nr. 13 = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 40 = NZA 2013, 27 = DB 2013, 124 [I.2 b. - "Juris"-Rn. 23]: "Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist. Sie ist durch solche Gründe 'bedingt', wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat und eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht"; 11.07.2013 - 2 AZR 994/12 - NZA 2014, 250 [B.I.1. - "Juris"-Rn. 20]; s. zu § 626 Abs. 1 BGB orientierungshalber auch BAG 20.8.2009 - 2 AZR 165/08 - NZA 2009, 1227 [B.I.]: "Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde an sich nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen".. b. Bereits diese Voraussetzung verhaltensbedingter Kündbarkeit eines Arbeitsverhältnisses ("Grundstein") hat der Beklagte letztlich nicht hinreichend aufgezeigt (s. sogleich, ba.). Jedenfalls fehlte es einer auf Vertragsverletzung gestützten Kündigung an der - hier keineswegs entbehrlichen - vergeblichen Abmahnung (s. dazu unten, S. 18-23 [bb.]). Damit ist das rechtliche Schicksal der hiesigen Kündigungen - spätestens - deshalb besiegelt. - Insofern, nochmals, der Reihe nach: ba. Dem Beklagten ist allerdings einzuräumen, dass ein Arbeitnehmer auch ohne spezielle Vertragsbestimmungen gehalten ist, für etwaige Besorgungen empfangene Gelder auf Geheiß des Arbeitgebers abzurechnen und ihm den etwaigen Restbetrag zurückzuerstatten. Das folgt schon aus den entsprechend anzuwendenden Vorgaben des allgemeinen Auftragsrechts (§§ 662102S. Text: "§ 662 Vertragstypische Pflichten beim Auftrag. Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen".S. Text: "§ 662 Vertragstypische Pflichten beim Auftrag. Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen"., 666103S. Text: "§ 666 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht. Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen".S. Text: "§ 666 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht. Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen"., 667104S. Text: "§ 667 Herausgabepflicht. Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben".S. Text: "§ 667 Herausgabepflicht. Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben". BGB). Nicht minder richtig ist, dass ein Arbeitnehmer, der empfangene Gelder beispielsweise unterschlägt oder veruntreut (§§ 246 Abs. 1105S. Text: "§ 246 Unterschlagung.

(1)Wer eine fremde bewegliche Sache, die er in Besitz oder Gewahrsam hat, sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist".S. Text: "§ 246 Unterschlagung.
(1)Wer eine fremde bewegliche Sache, die er in Besitz oder Gewahrsam hat, sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist"., 266 Abs. 1106S. Text: "§ 266 Untreue.
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft".S. Text: "§ 266 Untreue.
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft". StGB) damit wegen gravierender Verletzung der Vertragsbelange des Arbeitgebers (§ 241 Abs. 2 BGB107S. Text: "§ 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
(1)...
(2)Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten".S. Text: "§ 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
(1)...
(2)Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten".) sein Arbeitsverhältnis akut aufs Spiel setzt. (2.) Will ein Arbeitgeber aus diesen Grundsätzen ein Kündigungsrecht für sich herleiten, so muss es sich beim fraglichen betrieblichen Geschehen allerdings auch um eine einschlägige Sachverhaltsgestaltung handeln. Davon kann im Streitfall jedoch ganz unabhängig von der zwischen den Parteien anhaltend umstrittenen Frage, ob der Kläger irgendwelche Gelder auf sein Konto eingezahlt habe, keine Rede sein. Es handelt sich bei der wochenlang verschleppten Erstattung der vom
  1. Mai bis
  2. Juni 2014 erbrachten fünf Auszahlungen (s. oben, S. 2-3 [II.1.]; Urteilsanlagen II.
  3. bis II.5.) schon phänomenologisch um alles andere als eine nur kurzerhand dem Kläger anzulastende Vertragspflichtverletzung. Es stellt sich vielmehr - kündigungsrechtlich gesehen - ein den Kläger teilweise entlastendes Zurechnungsproblem, weil zum betrieblichen "Störfall" nicht zuletzt erhebliche organisatorische Defizite im Hause des Beklagten maßgeblich beigetragen haben. - Insofern, abermals, der Reihe nach: (a.) Wie eben schon erwähnt, ist ein Arbeitnehmer im Allgemeinen in der Tat verpflichtet, im Zuge des gerade umrissenen Auftragsgeschehens über empfangene Gelder auf Geheiß des Arbeitgebers abzurechnen. Dies hat typischerweise auch unverzüglich (s. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB108S. Text: "§ 121 Anfechtung.
(1)Die Anfechtung muss in der Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat".S. Text: "§ 121 Anfechtung.
(1)Die Anfechtung muss in der Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat".) zu geschehen. Allerdings sollte den Betroffenen die Erledigung dann tunlichst ermöglicht und nicht stattdessen unnötig erschwert werden. Genau diese Mitwirkungslast kommt im Streitfall beim hiesigen Beklagten jedoch deutlich zu kurz: (aa.) Wie bereits die Quittungsbelege (Urteilsanlagen II.
  1. bis II.5.) eindrucksvoll dokumentieren, war die Bevorschussung von Einkäufen des Klägers durch Bargeldbeträge kein Einzelfall. Sie vollzog sich offenbar ständig. Davon zeugt nicht nur die hier allein zwischen dem
  2. Mai und
  3. Juni 2014 erreichte Quote von fünf Auszahlungsvorgängen in sechs Wochen, sondern auch die Größenordnung von offenen Einkaufsvorgängen, von denen im "Protokoll" der Schule vom
  4. September 2014 (s. oben, S. 4-6; Urteilsanlage IV.) mit insgesamt 2.940,-- Euro die Rede ist. Besagtes "Protokoll" belegt darüber hinaus, dass der Kläger nicht nur für den Beklagten mit der Verwaltung von Kostenvorschüssen umzugehen hatte, sondern mit Schule und Hort sogar - im Bilde - "Diener zweier Herren" war. In diesem Zusammenhang kommt seinem Hinweis im Schriftsatz vom
  5. November 2014 durchaus eine gewisse Berechtigung zu, er sei als "technischer Mitarbeiter" (Beklagter: Hausmeister) beschäftigt109S. Schriftsatz vom 26.11.2014 S. 2 [I.] (Bl. 76 GA): "Der Kläger ist als technischer Mitarbeiter bei dem Beklagten angestellt. Zu seinen Aufgaben gehört ausweislich § 2 Nr. 1 des Arbeitsvertrags die Unterstützung bei Veranstaltungen, Renovierungsarbeiten. Die Entgegennahme von Geld - mitunter sogar sehr hohen Summen - für den Einkauf von Waren sowie die Abrechnung gehören nicht dazu".S. Schriftsatz vom 26.11.2014 S. 2 [I.] (Bl. 76 GA): "Der Kläger ist als technischer Mitarbeiter bei dem Beklagten angestellt. Zu seinen Aufgaben gehört ausweislich § 2 Nr. 1 des Arbeitsvertrags die Unterstützung bei Veranstaltungen, Renovierungsarbeiten. Die Entgegennahme von Geld - mitunter sogar sehr hohen Summen - für den Einkauf von Waren sowie die Abrechnung gehören nicht dazu".. Ein Hausmeister ist aber in der Tat weder Geldverwalter noch Buchhalter. (ab.) Hiernach muss schon auf Anhieb irritieren, dass der Beklagte die für die Geldausgabe verwendeten Belege nicht spezifisch nach ihren Verwendungszwecken kennzeichnet: So sind die zur Dokumentation geschaffenen Quittungen nur stereotyp mit der Formel "Vorschuss P. [Name des Klägers im Original ausgeschrieben; d.U.]" versehen. Damit weiß zwar der Beklagte, an wen er sich ggf. wegen späterer Abrechnung zu halten hat. Dem Kläger ist indessen wenig geholfen, wenn er auf Vorhalt solcher Belege deren Entstehungs- und Sinnzusammenhang nach Jahr und Tag einmal rekonstruieren (helfen) soll. (ac.) Die sich hieraus ergebenden Risiken wirken zwar überschaubar, wenn angesichts derartiger Dokumentationslage beim Beklagten zumindest darauf geachtet würde, dass vor der Auskehrung weiterer Bargeldmittel die bisherigen Kassenabflüsse abgerechnet wären. Wie der Streitfall unmissverständlich veranschaulicht, geschieht dies im Hause des Beklagten jedoch nicht. Stattdessen stand die Auszahlung vom
  6. Mai 2014 (Urteilsanlage II.1.) noch offen, als dem Kläger bis
  7. Juni 2014 (Urteilsanlage II.5.) nicht weniger als vier weitere Geldbeträge wechselnder Höhe ausgehändigt worden waren. Sollte darüber hinaus seine Darstellung zutreffen, es hätten sich zuweilen bis zu 35 Rechnungen angesammelt, über die dann gleichzeitig Abrechnung erfolgt sei (s. oben, S. 9 [obere Mitte]), so begegneten dem Betrachter hier sogar Kumulationsverhältnisse, kraft derer selbst sorgfältigste Akteure Gefahr laufen konnten, schlichtweg den Überblick zu verlieren. - Schon kein gutes Zeichen. (ad.) Was nun die hier interessierenden fünf Auszahlungen betrifft, so soll der Kläger dazu seit
  8. Juni 2014 (s. oben, S. 5 [Mitte]; Urteilsanlage IV.) zwar wiederholt angesprochen worden, der gewünschte Sachfortschritt gleichwohl aber nicht erzielt worden sein. Das ist wohl aber auch, wenn nicht alles täuscht, kein Wunder. Insofern sei dahingestellt, dass zumindest die verschriftlichten Nachfragen von Frau L. vom
  9. und
  10. Juli 2014 (s. oben, S. 3 [2.]; Urteilsanlagen III.1 u. III.2.) entsprechend den schon kommentierten Belegroutinen (s. oben, S. 16 [(ab.)] keine gegenständlich definierten Einkaufsvorgänge ("Arbeitstitel") zur Sprache bringen. Das können sie möglicherweise auch nicht, weil der Urheberin der Anmahnung nach der bisherigen betrieblichen Übung einschlägige Kenntnisse fehlten. Schwerer wiegt aber, dass beide Nachfragen die fraglichen Außenstände auch nicht nach Einzelauszahlungen näher aufschlüsseln. Obendrein legen sich beide Erinnerungsakte nicht einmal der Summe nach fest ("ca." 900,-- Euro [??]). Das setzt sich sogar noch fort in der Darstellung des Beklagten zum dialogischen Geschehen vom
  11. August 2014 (s. dazu schon oben, S. 3-4 [3.]): Hierzu besteht er im Rechtsstreit (s. oben, S. 10 [VII.]) darauf, dass Frau D. die offenen Vorgänge weder als Einzelne noch in der Summe beziffert habe, und meint zudem, sie habe dies auch nicht tun müssen. - Das mag zwar so sein. Nur verfehlt dergleichen den Sinn der Prozedur: Wenn es nämlich darum gehen sollte, dem Kläger im Interesse endlich schleunigster Abarbeitung der offenen Posten die Identifikation der fraglichen Kassengeschehnisse unter zahlreichen ähnlichen Lebensvorgängen zu erleichtern, dann hätte sich eine überprüfbare Aufsplittung nach Einzelbeträgen wohl doch dringend anempfohlen. (ae.) Zu guter Letzt: Zwar ist im sogenannten "Protokoll" der Schule vom
  12. September 2014 (s. oben, S. 4-6 [4.]; Urteilsanlage IV.) - erstmals, aber immerhin - die Rede von jenen fünf einzelnen Auszahlungen an den Kläger (s. oben, S. 5 [
  13. Absatz]), die vom
  14. Mai bis
  15. Juni 2014 beim beklagten Verein dokumentiert worden sind. Nicht einmal hier wird jedoch deutlich, dass es sich bei diesen Ausführungen um Erinnerungshilfen gehandelt hätte, die die Akteure der Schule ihm bei dieser Gelegenheit zur Rekonstruktion der Verhältnisse im Einzelnen zur Vermeidung von Weiterungen nun endlich konkret vor Augen geführt hätten. Im Gegenteil: Offenbar hatten die Sachwalter das Problem längst im Kläger personifiziert und ihre dann vordergründig naheliegende "Lösung" in Gestalt eines Aufhebungsvertrags an Ort und Stelle parat. (b.) Alles in allem könnte der Streitfall damit Anschauungsmaterial für jene betriebssoziologisch allfällige Erfahrung bieten, wie sehr sich zuweilen objektiv greifbare Organisationsdefizite in subjektivierende Schuldzuweisungen an einzelne Arbeitspersonen verwandeln können110S. zum Problem ebenso übergreifend wie anschaulich Erwin Fromm, Die arbeitnehmerbedingten Kündigungsgründe
(1995), S. 277 ff.: "Indessen gehört es zu den wichtigsten soziologischen Einsichten, dass die Welt sich nicht als Ergebnis individueller Aktivitäten begreifen lässt. Sie ist letztlich nur unter Einbeziehung sozialer Phänomene wie Rollenprozesse, Gruppendynamik und institutioneller Mechanismen verständlich. ... So hat die Konfliktforschung reichhaltiges Material zusammengetragen, wie durch überindividuelle Phänomene individuelles Fehlverhalten geradezu vorprogrammiert wird. So können Widersprüche in der Organisation eines Betriebs Kompetenzstreitigkeiten auslösen, die rasch als individuelles Fehlverhalten missverstanden werden können. Ebenso kann ein individuelles Fehlverhalten die Folge von Spannungen zwischen formalen und informellen Verhaltensnormen bzw. Widersprüchen zwischen Gruppenzielen und Betriebszielen sein. .... Auch hier darf das bei isolierter Betrachtung fehlerhaft handelnde Individuum nicht zum alleinigen Zurechnungssubjekt gemacht werden, weil es überindividuelle Mechanismen sind, die sein Tun und Lassen entscheidend beeinflusst haben. All diesen Einsichten trägt das Kündigungsschutzrecht Rechnung, indem es den kontradiktorischen Gegensatz von,vertragswidrig-vertragsgemäß' zugunsten eines abgestuften Systems unterschiedlicher Verantwortungsgrade relativiert".S. zum Problem ebenso übergreifend wie anschaulich Erwin Fromm, Die arbeitnehmerbedingten Kündigungsgründe
(1995), S. 277 ff.: "Indessen gehört es zu den wichtigsten soziologischen Einsichten, dass die Welt sich nicht als Ergebnis individueller Aktivitäten begreifen lässt. Sie ist letztlich nur unter Einbeziehung sozialer Phänomene wie Rollenprozesse, Gruppendynamik und institutioneller Mechanismen verständlich. ... So hat die Konfliktforschung reichhaltiges Material zusammengetragen, wie durch überindividuelle Phänomene individuelles Fehlverhalten geradezu vorprogrammiert wird. So können Widersprüche in der Organisation eines Betriebs Kompetenzstreitigkeiten auslösen, die rasch als individuelles Fehlverhalten missverstanden werden können. Ebenso kann ein individuelles Fehlverhalten die Folge von Spannungen zwischen formalen und informellen Verhaltensnormen bzw. Widersprüchen zwischen Gruppenzielen und Betriebszielen sein. .... Auch hier darf das bei isolierter Betrachtung fehlerhaft handelnde Individuum nicht zum alleinigen Zurechnungssubjekt gemacht werden, weil es überindividuelle Mechanismen sind, die sein Tun und Lassen entscheidend beeinflusst haben. All diesen Einsichten trägt das Kündigungsschutzrecht Rechnung, indem es den kontradiktorischen Gegensatz von,vertragswidrig-vertragsgemäß' zugunsten eines abgestuften Systems unterschiedlicher Verantwortungsgrade relativiert".. Dergleichen wird den Problemen aber keineswegs zwangsläufig gerecht111S. zu essentiellen Grundlagen konstruktiver betrieblicher Fehlerkultur den Beitrag von Rosemarie Stein im Berliner "Tages-spiegel" vom 29.6.2005 S. 24 mit dem Hinweis auf das prägnante Diktum des Präsidenten der Berliner Ärztekammer, Günther Jonitz: "Nicht ‚Wer war schuld?’, sondern ‚Was war schuld?’, habe man zu fragen"; s. im Übrigen etwa auch das Diktum des Vorsitzenden der Fachgruppe Personalmanagement des Bundesverbandes Deutscher Unternehmerverbände (BDU) Jan Kunert im Berliner "Tagesspiegel" vom 11.8.2002 S. K 1: "Uns geht es nicht in erster Linie um die Schuldfrage, die ist eher nachrangig. Es müssen Lösungsstrategien entwickelt werden".S. zu essentiellen Grundlagen konstruktiver betrieblicher Fehlerkultur den Beitrag von Rosemarie Stein im Berliner "Tages-spiegel" vom 29.6.2005 S. 24 mit dem Hinweis auf das prägnante Diktum des Präsidenten der Berliner Ärztekammer, Günther Jonitz: "Nicht ‚Wer war schuld?’, sondern ‚Was war schuld?’, habe man zu fragen"; s. im Übrigen etwa auch das Diktum des Vorsitzenden der Fachgruppe Personalmanagement des Bundesverbandes Deutscher Unternehmerverbände (BDU) Jan Kunert im Berliner "Tagesspiegel" vom 11.8.2002 S. K 1: "Uns geht es nicht in erster Linie um die Schuldfrage, die ist eher nachrangig. Es müssen Lösungsstrategien entwickelt werden". und hat auch hier seine Konsequenzen: Kann die Mitwirkung betrieblicher Ursachen bei vertraglichem "Störgeschehen" - wie hier - nicht zuverlässig ausgeschlossen werden, so kommt eine Zurechnung des betreffenden Geschehens an das Individuum als Vertragspflichtverletzung kündigungsrechtlich nicht in Betracht. Das kommt hier dem Kläger unabhängig davon zugute, dass Verbesserungsreserven durch verstärkten Eigennachdruck zur Klärung offener Auszahlungsvorgänge erkennbar auch seinerseits verfügbar sein dürften (s. dazu sogleich, bb.). bb. Lässt sich in der verspäteten Rückführung empfangener Kassengelder unter den hiesigen Begleitumständen nach allem schon keine kündigungsrelevante "Vertragsverletzung" des Klägers feststellen, so wären die Kündigungen vom 5. September 2014 (Urteilsanlage V.) allerdings auch dann nicht wirksam, wenn man die Dinge beim besagten "Grundstein" verhaltensbedingter Kündbarkeit (s. oben, S. 14 [b.]) insoweit anders als die befasste Kammer sehen wollte. In diesem Falle hätte der Beklagte, wie weiter oben schon angeklungen (s. oben, S. 14 [vor ba.]), den für die auf vertragliches Fehlverhalten gestützte Kündbarkeit eines geschützten Arbeitsverhältnisses immer noch zu beachtenden Vorlauf nicht gewahrt. - Insofern, letztmalig, der Reihe nach: (1.) Das Recht zur arbeitgeberseitigen Kündigung geschützter Arbeitsverhältnisse wird bekanntlich nach ebenso langjähriger wie zutreffender Rechtsprechung der Arbeitsjustiz (nicht zuletzt unter dem Einfluss grundrechtlicher Vorgaben112S. zum normativen Geltungsgrund des Prinzips der Verhältnismäßigkeit im Kündigungsschutzrecht etwa die Überlegungen bei Bernd Ruberg, Sozialrechtfertigung als Organisationsschutz
(1999), S. 218 ff., 222 ff.S. zum normativen Geltungsgrund des Prinzips der Verhältnismäßigkeit im Kündigungsschutzrecht etwa die Überlegungen bei Bernd Ruberg, Sozialrechtfertigung als Organisationsschutz
(1999), S. 218 ff., 222 ff.) - als Teil des Kündigungsgrundes113S. statt vieler BAG 2.11.1989 - 2 AZR 366/89 - RzK III 1 b Nr. 13 (Volltext auch in "Juris") [B.IV.3 b.]: "Die Umsetzungsmöglichkeit ist deshalb nicht erst im Rahmen der Interessenabwägung, sondern bereits in der zweiten Stufe noch beim Kündigungsgrund (erhebliche Beeinträchtigung) zu prüfen"; 26.1.1995 - 2 AZR 428/94 - BAGE 79, 169 =

§ 2KSch

G 1969 Nr. 37 = NZA 1995, 628 [II.2.]: "Mit einer Kündigung ... greift der Arbeitgeber in das Arbeitsverhältnis ein, das für den Arbeitnehmer regelmäßig die Grundlage für seine Lebensgestaltung bedeutet. Dabei muss der Arbeitgeber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Übermaßverbot beachten, d.h. der Arbeitgeber darf immer nur von dem im Einzelfall mildesten, ihm noch zumutbaren Mittel Gebrauch machen; ... . - Ein solcher Eingriff könnte unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur dann gerechtfertigt sein, wenn das erstrebte Ziel ... nicht durch geeignete mildere Maßnahmen erreicht werden könnte. Die Darlegungs- und Beweislast trägt insoweit die Beklagte (§ 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG)"; anders noch BAG 28.4.1994 - 2 AZR 157/93 - BAGE 76, 334 =

Art. 20Einigungsvertrag Nr.

13 [II.4.]: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit "Bestandteil der ... Interessenabwägung".S. statt vieler BAG 2.11.1989 - 2 AZR 366/89 - RzK III 1 b Nr. 13 (Volltext auch in "Juris") [B.IV.3 b.]: "Die Umsetzungsmöglichkeit ist deshalb nicht erst im Rahmen der Interessenabwägung, sondern bereits in der zweiten Stufe noch beim Kündigungsgrund (erhebliche Beeinträchtigung) zu prüfen"; 26.1.1995 - 2 AZR 428/94 - BAGE 79, 169 =

§ 2KSch

G 1969 Nr. 37 = NZA 1995, 628 [II.2.]: "Mit einer Kündigung ... greift der Arbeitgeber in das Arbeitsverhältnis ein, das für den Arbeitnehmer regelmäßig die Grundlage für seine Lebensgestaltung bedeutet. Dabei muss der Arbeitgeber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Übermaßverbot beachten, d.h. der Arbeitgeber darf immer nur von dem im Einzelfall mildesten, ihm noch zumutbaren Mittel Gebrauch machen; ... . - Ein solcher Eingriff könnte unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur dann gerechtfertigt sein, wenn das erstrebte Ziel ... nicht durch geeignete mildere Maßnahmen erreicht werden könnte. Die Darlegungs- und Beweislast trägt insoweit die Beklagte (§ 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG)"; anders noch BAG 28.4.1994 - 2 AZR 157/93 - BAGE 76, 334 =

Art. 20Einigungsvertrag Nr.

13 [II.4.]: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit "Bestandteil der ... Interessenabwägung". - vom sogenannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit "beherrscht"114S. dazu anklingend schon BAG 25.3.1976 - 2 AZR 127/75 -

§ 626BGB Ausschlussfrist Nr.

10 [V.2.]; ausdrücklich dann spätestens BAG 4.11.1981 - 7 AZR 264/79 - BAGE 37, 64 =

§ 1KSch

G 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 4 [II.2 b, aa.]; 18.10.1984 - 2 AZR 543/83 - BAGE 47, 80 =

§ 1KSch

G 1969 Soziale Auswahl Nr. 6 [B.I.1.]; 13.6.1986 - 7 AZR 623/84 - BAGE 52, 210 =

§ 1KSch

G 1969 Soziale Auswahl Nr. 13 [II.1.]; 16.2.1989 - 2 AZR 299/88 - BAGE 61, 131 =

§ 1KSch

G 1969 Krankheit Nr. 20 [B.III.1 c, bb.]; 17.1.1991 - 2 AZR 375/90 - BAGE 67, 75 =

§ 1KSch

G 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 25 [II.2 c.]; 21.1.1993 - 2 AZR 330/92 -

§ 52Mitbest

G Schleswig-Holstein Nr. 1 [C.II.2 b.]; 18.2.1993 - 2 AZR 518/92 - RzK I 6 f Nr. 7; 6 g Nr. 17 [B.II.2 d]; s. aus neuerer Zeit BAG 12.7.2007 - 2 AZR 716/06 -

§ 1KSch

G 1969 Personenbedingte Kündigung Nr. 28 = NZA 2008, 173 [B.II.2 a.]; s. übergreifend auch BGH 11.2.1987 - IV a ZR 194/85 - BGHZ 100, 60 , 64, wo von dem "das ganze Zivilrecht beherrschenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck" die Rede ist.S. dazu anklingend schon BAG 25.3.1976 - 2 AZR 127/75 -

§ 626BGB Ausschlussfrist Nr.

10 [V.2.]; ausdrücklich dann spätestens BAG 4.11.1981 - 7 AZR 264/79 - BAGE 37, 64 =

§ 1KSch

G 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 4 [II.2 b, aa.]; 18.10.1984 - 2 AZR 543/83 - BAGE 47, 80 =

§ 1KSch

G 1969 Soziale Auswahl Nr. 6 [B.I.1.]; 13.6.1986 - 7 AZR 623/84 - BAGE 52, 210 =

§ 1KSch

G 1969 Soziale Auswahl Nr. 13 [II.1.]; 16.2.1989 - 2 AZR 299/88 - BAGE 61, 131 =

§ 1KSch

G 1969 Krankheit Nr. 20 [B.III.1 c, bb.]; 17.1.1991 - 2 AZR 375/90 - BAGE 67, 75 =

§ 1KSch

G 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 25 [II.2 c.]; 21.1.1993 - 2 AZR 330/92 -

§ 52Mitbest

G Schleswig-Holstein Nr. 1 [C.II.2 b.]; 18.2.1993 - 2 AZR 518/92 - RzK I 6 f Nr. 7; 6 g Nr. 17 [B.II.2 d]; s. aus neuerer Zeit BAG 12.7.2007 - 2 AZR 716/06 -

§ 1KSch

G 1969 Personenbedingte Kündigung Nr. 28 = NZA 2008, 173 [B.II.2 a.]; s. übergreifend auch BGH 11.2.1987 - IV a ZR 194/85 - BGHZ 100, 60 , 64, wo von dem "das ganze Zivilrecht beherrschenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck" die Rede ist.. Und das hat Folgen: (a.) Die - bereits im Rechtsdenken der Antike verwurzelte115S. instruktiv Franz Wieacker, Geschichtliche Wurzeln des Prinzips der verhältnismäßigen Rechtsanwendung, in: Marcus Lutter u.a. (Hrg.), Festschrift für Robert Fischer

(1979), S. 867, 874 ff.; Klaus Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. III/2
(1994), § 84 I 2; s. auch Ulrich Preis, Verhältnismäßigkeit und Privatrechtsordnung, in: Peter Hanaus/Friedrich Heither/Jürgen Kühling (Hrg.), Festschrift für Thomas Dieterich
(1999), 429, 446, 452-453; s. ferner Bernd Ruberg, Schikanöse Weisungen
(2004), S. 70 ff.S. instruktiv Franz Wieacker, Geschichtliche Wurzeln des Prinzips der verhältnismäßigen Rechtsanwendung, in: Marcus Lutter u.a. (Hrg.), Festschrift für Robert Fischer
(1979), S. 867, 874 ff.; Klaus Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. III/2
(1994), § 84 I 2; s. auch Ulrich Preis, Verhältnismäßigkeit und Privatrechtsordnung, in: Peter Hanaus/Friedrich Heither/Jürgen Kühling (Hrg.), Festschrift für Thomas Dieterich
(1999), 429, 446, 452-453; s. ferner Bernd Ruberg, Schikanöse Weisungen
(2004), S. 70 ff. - Rechtsausübungsschranke des Prinzips der Verhältnismäßigkeit, deren Anerkennung speziell im kündigungsrechtlichen Sachzusammenhang namentlich auf Anstöße von Erich Molitor116S. Erich Molitor, Die Kündigung, 2. Auflage
(1951), S. 294: "Man wird ... fordern müssen, dass jedes andere nach der gegebenen Sachlage anwendbare Mittel erschöpft ist, um das von dem Kündigenden als unhaltbar angesehene Rechtsverhältnis zumutbar zu gestalten".S. Erich Molitor, Die Kündigung, 2. Auflage
(1951), S. 294: "Man wird ... fordern müssen, dass jedes andere nach der gegebenen Sachlage anwendbare Mittel erschöpft ist, um das von dem Kündigenden als unhaltbar angesehene Rechtsverhältnis zumutbar zu gestalten"., Hans Galperin117S. Hans Galperin, Der wichtige Grund zur außerordentlichen Kündigung, DB 1964, 1114, 1117 [9.], wo - soweit ersichtlich - erstmals der Ausdruck von der Kündigung als "ultima ratio" verwendet wird.S. Hans Galperin, Der wichtige Grund zur außerordentlichen Kündigung, DB 1964, 1114, 1117 [9.], wo - soweit ersichtlich - erstmals der Ausdruck von der Kündigung als "ultima ratio" verwendet wird., Dirk Neumann118S. Dirk Neumann, Kündigung bei Krankheit, 2. Auflage
(1965), S. 26, wo als "allgemeiner Grundsatz des Kündigungsschutzrechts" herausgestellt wird, dass "zu einer Kündigung nur als letztem möglichem Ausweg gegriffen werden" solle.S. Dirk Neumann, Kündigung bei Krankheit, 2. Auflage
(1965), S. 26, wo als "allgemeiner Grundsatz des Kündigungsschutzrechts" herausgestellt wird, dass "zu einer Kündigung nur als letztem möglichem Ausweg gegriffen werden" solle. und Wilhelm Herschel 119S. Wilhelm Herschel, Anm. BAG [22.8.1963] SAE 1964, 2: "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel (Übermaßverbot)"; ders. Anm. BAG [26.11.1964]

§ 626BGB Nr.

53 [IV.]: "Übermaßverbot"; ders. Anm. BAG [21.10.1965]

§ 1KSch

G Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 5 : "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel"; ders. Anm. BAG [12.12.1968]

§ 1KSch

G Betriebsbedingte Kündigung Nr. 20 : "Grundsatz von der Verhältnismäßigkeit der Mittel".S. Wilhelm Herschel, Anm. BAG [22.8.1963] SAE 1964, 2: "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel (Übermaßverbot)"; ders. Anm. BAG [26.11.1964]

§ 626BGB Nr.

53 [IV.]: "Übermaßverbot"; ders. Anm. BAG [21.10.1965]

§ 1KSch

G Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 5 : "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel"; ders. Anm. BAG [12.12.1968]

§ 1KSch

G Betriebsbedingte Kündigung Nr. 20 : "Grundsatz von der Verhältnismäßigkeit der Mittel". zurückgeht, verlangt vom Arbeitgeber, seine vertraglichen Belange gegenüber dem Arbeitnehmer möglichst schonend zu verfolgen (salopp: "keine Kanonen auf Spatzen"120Das heute "geflügelte" Wort stammt, soweit ersichtlich, von Friedrich Fleiner, Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts, 2. Auflage

(1912), S. 354 für das Handeln der Polizei im konstitutionellen Rechtsstaat.Das heute "geflügelte" Wort stammt, soweit ersichtlich, von Friedrich Fleiner, Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts, 2. Auflage
(1912), S. 354 für das Handeln der Polizei im konstitutionellen Rechtsstaat.). Mit anderen Worten: Er darf auf Störungen seiner vertraglichen Belange nicht ultimativ mit Kündigung reagieren, solange er diese Belange auch auf schonendere zumutbare Weise zu wahren imstande ist. Die Kündigung hat somit - in den Worten des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG) - die "unausweichlich letzte Maßnahme (ultima ratio)"121S. grundlegend BAG 30.5.1978 - 2 AZR 630/76 - BAGE 30, 309 =

§ 626BGB Nr.

70 = NJW 1979, 332 [Leitsatz 2 u. III.2 b.]; s. aus jüngerer Zeit BAG 12.7.2007 (Fn. 113) [B.II.2 a]: "Eine Kündigung ist als letztes Mittel nur zulässig, wenn der Arbeitgeber alle zumutbaren Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung ausgeschöpft hat"; [B.II.2 b.]: "Eine Kündigung ist nicht gerechtfertigt, wenn es andere geeignet mildere Mittel gibt, um die Vertragsstörung künftig zu beseitigen".S. grundlegend BAG 30.5.1978 - 2 AZR 630/76 - BAGE 30, 309 =

§ 626BGB Nr.

70 = NJW 1979, 332 [Leitsatz 2 u. III.2 b.]; s. aus jüngerer Zeit BAG 12.7.2007 (Fn. 113) [B.II.2 a]: "Eine Kündigung ist als letztes Mittel nur zulässig, wenn der Arbeitgeber alle zumutbaren Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung ausgeschöpft hat"; [B.II.2 b.]: "Eine Kündigung ist nicht gerechtfertigt, wenn es andere geeignet mildere Mittel gibt, um die Vertragsstörung künftig zu beseitigen". zu sein. (b.) Daraus erklärt sich unter anderem, dass die Gerichte für Arbeitssachen dem Arbeitgeber seit Jahrzehnten in aller Regel abverlangen, insbesondere vor Ausspruch einer auf vertragliches Fehlverhalten gestützten Kündigung eine (vergebliche) Abmahnung zu erteilen122S. zu dieser Entwicklung bereits RAG 21.5.1938 - RAG 17/38 - ARS 33, 135, 139: "Auf der anderen Seite können es die Umstände, insbesondere eine langjährige, erfolgreiche Dienstzeit des Angestellten und schwerwiegende wirtschaftliche Folgen der Kündigung für ihn durchaus rechtfertigen, dem Unternehmen erst einen Versuch zuzumuten, die Beschwerden durch eine Abmahnung abzustellen ..."; BAG 2.5.1958 - 1 AZR 92/56 -

§ 66Betr

VG Nr. 16 [I.: "Wie auch das LAG nicht verkennt, sind durchaus Fälle denkbar, in denen ... eine Abmahnung erforderlich ist"; 18.1.1968 - 2 AZR 45/67 -

§ 66Betr

VG Nr. 28 [II.2.]: "Soweit es sich um Störungen aus dem Leistungsbereich handelt ..., hat die fristlose Kündigung die Funktion des gesetzlichen Rücktritts, der in der Regel eine Abmahnung erfordert"; 8.8.1968 - 2 AZR 348/67 -

§ 626BGB Nr.

57 [II.6.]: "Falls die vorerwähnte 'Verwarnung' nicht zulasten des Klägers gewertet werden kann, hätte es der Prüfung bedurft, ob eine Verwarnung nicht überhaupt die notwendige Voraussetzung für eine außerordentliche auf Störung im Leistungsbereich gestützte Kündigung war"; 11.12.1975 - 2 AZR 426/74 -

§ 15KSch

G 1969 Nr. 1 [II.2.]: "Das LAG hat die Pflichtverletzung des Klägers durch die 'Streikaufforderung' als Störung im sog. Leistungsbereich gewertet, bei dem es grundsätzlich einer Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung bedarf"; s. zur Erstreckung des Abmahnungsgebots auf den sogenannten "Vertrauensbereich" insbesondere BAG 30.6.1983 - 2 AZR 524/81 - EzA § 1 KSchG Tendenzbetrieb Nr. 14 [A.IV.1.]: "Auch ein Fehlverhalten im Vertrauensbereich berechtigt jedoch dann nicht ohne vorherige erfolglose Abmahnung zum Ausspruch einer Kündigung, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen (vgl. Hueck, KSchG, 10. Aufl., § 1 Rz. 90 a; KR-Hillebrecht, § 626 Rz. 100)"; ebenso BAG 18.11.1986 - 7 AZR 674/84 -

§ 1KSch

G 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 17 = NZA 1987, 418 [II.5.]; s. auch BAG 4.6.1997 - 2 AZR 526/96 - NZA 1997, 1281 [II.1 d.]: "Zu prüfen ist ... das Abmahnungserfordernis bei jeder Kündigung, die wegen eines steuerbaren Verhaltens des Arbeitnehmers oder aus einem Grund in seiner Person ausgesprochen wurde, den er durch sein steuerbares Verhalten beseitigen, wenn also eine Wiederherstellung der Vertrauens erwartet werden konnte".S. zu dieser Entwicklung bereits RAG 21.5.1938 - RAG 17/38 - ARS 33, 135, 139: "Auf der anderen Seite können es die Umstände, insbesondere eine langjährige, erfolgreiche Dienstzeit des Angestellten und schwerwiegende wirtschaftliche Folgen der Kündigung für ihn durchaus rechtfertigen, dem Unternehmen erst einen Versuch zuzumuten, die Beschwerden durch eine Abmahnung abzustellen ..."; BAG 2.5.1958 - 1 AZR 92/56 -

§ 66Betr

VG Nr. 16 [I.: "Wie auch das LAG nicht verkennt, sind durchaus Fälle denkbar, in denen ... eine Abmahnung erforderlich ist"; 18.1.1968 - 2 AZR 45/67 -

§ 66Betr

VG Nr. 28 [II.2.]: "Soweit es sich um Störungen aus dem Leistungsbereich handelt ..., hat die fristlose Kündigung die Funktion des gesetzlichen Rücktritts, der in der Regel eine Abmahnung erfordert"; 8.8.1968 - 2 AZR 348/67 -

§ 626BGB Nr.

57 [II.6.]: "Falls die vorerwähnte 'Verwarnung' nicht zulasten des Klägers gewertet werden kann, hätte es der Prüfung bedurft, ob eine Verwarnung nicht überhaupt die notwendige Voraussetzung für eine außerordentliche auf Störung im Leistungsbereich gestützte Kündigung war"; 11.12.1975 - 2 AZR 426/74 -

§ 15KSch

G 1969 Nr. 1 [II.2.]: "Das LAG hat die Pflichtverletzung des Klägers durch die 'Streikaufforderung' als Störung im sog. Leistungsbereich gewertet, bei dem es grundsätzlich einer Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung bedarf"; s. zur Erstreckung des Abmahnungsgebots auf den sogenannten "Vertrauensbereich" insbesondere BAG 30.6.1983 - 2 AZR 524/81 - EzA § 1 KSchG Tendenzbetrieb Nr. 14 [A.IV.1.]: "Auch ein Fehlverhalten im Vertrauensbereich berechtigt jedoch dann nicht ohne vorherige erfolglose Abmahnung zum Ausspruch einer Kündigung, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen (vgl. Hueck, KSchG, 10. Aufl., § 1 Rz. 90 a; KR-Hillebrecht, § 626 Rz. 100)"; ebenso BAG 18.11.1986 - 7 AZR 674/84 -

§ 1KSch

G 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 17 = NZA 1987, 418 [II.5.]; s. auch BAG 4.6.1997 - 2 AZR 526/96 - NZA 1997, 1281 [II.1 d.]: "Zu prüfen ist ... das Abmahnungserfordernis bei jeder Kündigung, die wegen eines steuerbaren Verhaltens des Arbeitnehmers oder aus einem Grund in seiner Person ausgesprochen wurde, den er durch sein steuerbares Verhalten beseitigen, wenn also eine Wiederherstellung der Vertrauens erwartet werden konnte".. Die Abmahnung des fraglichen Fehlverhaltens dient dabei der Erprobung, ob die vertraglichen Belange des Arbeitgebers allein durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschützt oder auch unter Aufrechterhaltung der Beziehung gewahrt werden können123S. besonders deutlich etwa BAG 10.11.1988 - 2 AZR 215/88 -

§ 1KSch

G 1969 Abmahnung Nr. 3 = NZA 1989, 633 [II.2 b.]: "In der Entscheidung vom 30.1.1979 ... wird insoweit ausgeführt, die Kündigung sei die stärkste individualrechtliche Maßnahme, die Abmahnung demgegenüber das mildere Mittel. Insofern geht die Abmahnung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Kündigung vor, da die Kündigung nur erforderlich ist, wenn andere Mittel nicht mehr ausreichen"; 26.1.1995 - 2 AZR 649/94 - NZA 1995, 517 , 519 [B.III.4 a.]: "Aus dem Tatbestandsmerkmal ‚bedingt’ in § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel abgeleitet. Eine Kündigung ist nur erforderlich (‚ultima ratio’), wenn sie nicht durch mildere Maßnahmen zu vermeiden ist. Eine gegenüber der Kündigung mildere Maßnahme ist die Abmahnung"; 21.2.2001 - 2 AZR 579/99 - EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 2 [II.4 c.]: "Das Erfordernis einer vergeblichen Abmahnung ist im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit"; ebenso BAG 28.8.2003 - 2 AZR 333/02 - EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 17 [B.III.3 e.]; im gleichen Sinne BAG 7.7.2005 - 2 AZR 581/04 - BAGE 115, 195 =

§ 626BGB Nr.

192 = NZA 2006, 98 [B.I.], wo von der "Prüfung" die Rede ist, "ob auf Grund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich ist"; ebenso BAG 27.4.2006 - 2 AZR 386/05 - BAGE 118, 104 =

§ 626BGB Nr.

202 = NJW 2006, 2939 [B.I.]; s. ferner BAG 12.1.2006 - 2 AZR 179/05 -

§ 1KSch

G 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = NZA 2006, 980 [B.III.2 b, aa.]: Die Abmahnung "ist zugleich auch Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (...). Nach § 1 Abs. 2 KSchG muss die Kündigung durch das Verhalten des Arbeitnehmers bedingt sein. Eine Kündigung ist nicht gerechtfertigt, wenn es andere geeignete Mittel gibt, um die Vertragsstörung zukünftig zu beseitigen. Dieser Aspekt hat durch die Regelung des § 314 Abs. 2 BGB eine gesetzgeberische Bestätigung erfahren"; ebenso BAG 19.4.2007 - 2 AZR 180/06 -

§ 174BGB Nr.

20 = NZA-RR 2007, 571 [B.IV.3 b, aa.].S. besonders deutlich etwa BAG 10.11.1988 - 2 AZR 215/88 -

§ 1KSch

G 1969 Abmahnung Nr. 3 = NZA 1989, 633 [II.2 b.]: "In der Entscheidung vom 30.1.1979 ... wird insoweit ausgeführt, die Kündigung sei die stärkste individualrechtliche Maßnahme, die Abmahnung demgegenüber das mildere Mittel. Insofern geht die Abmahnung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Kündigung vor, da die Kündigung nur erforderlich ist, wenn andere Mittel nicht mehr ausreichen"; 26.1.1995 - 2 AZR 649/94 - NZA 1995, 517 , 519 [B.III.4 a.]: "Aus dem Tatbestandsmerkmal ‚bedingt’ in § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel abgeleitet. Eine Kündigung ist nur erforderlich (‚ultima ratio’), wenn sie nicht durch mildere Maßnahmen zu vermeiden ist. Eine gegenüber der Kündigung mildere Maßnahme ist die Abmahnung"; 21.2.2001 - 2 AZR 579/99 - EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 2 [II.4 c.]: "Das Erfordernis einer vergeblichen Abmahnung ist im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit"; ebenso BAG 28.8.2003 - 2 AZR 333/02 - EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 17 [B.III.3 e.]; im gleichen Sinne BAG 7.7.2005 - 2 AZR 581/04 - BAGE 115, 195 =

§ 626BGB Nr.

192 = NZA 2006, 98 [B.I.], wo von der "Prüfung" die Rede ist, "ob auf Grund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich ist"; ebenso BAG 27.4.2006 - 2 AZR 386/05 - BAGE 118, 104 =

§ 626BGB Nr.

202 = NJW 2006, 2939 [B.I.]; s. ferner BAG 12.1.2006 - 2 AZR 179/05 -

§ 1KSch

G 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = NZA 2006, 980 [B.III.2 b, aa.]: Die Abmahnung "ist zugleich auch Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (...). Nach § 1 Abs. 2 KSchG muss die Kündigung durch das Verhalten des Arbeitnehmers bedingt sein. Eine Kündigung ist nicht gerechtfertigt, wenn es andere geeignete Mittel gibt, um die Vertragsstörung zukünftig zu beseitigen. Dieser Aspekt hat durch die Regelung des § 314 Abs. 2 BGB eine gesetzgeberische Bestätigung erfahren"; ebenso BAG 19.4.2007 - 2 AZR 180/06 -

§ 174BGB Nr.

20 = NZA-RR 2007, 571 [B.IV.3 b, aa.].. Ist Letzteres der Fall, so ist die gleichwohl erklärte Kündigung überzogen. Sie schießt dann über das Ziel hinaus und ist deshalb unwirksam124S. statt aller BAG 12.1.2006 (Fn. 123) [B.III.2 b, aa.]: "Eine Kündigung ist nicht gerechtfertigt, wenn es andere geeignete Mittel gibt, um die Vertragsstörung zukünftig zu beseitigen"; ebenso bereits BAG 18.1.1980 - 7 AZR 75/78 -

§ 1KSch

G 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 3 = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 7 = BB 1980, 1269 [2 a.]: "Fehlt es an einer solchen Abmahnung, so ist eine auf Leistungsmängel gestützte Kündigung unwirksam, es sei denn, dass im Einzelfall besondere Umstände vorgelegen haben, aufgrund derer eine Abmahnung als entbehrlich angesehen werden durfte"; 18.12.1980 - 2 AZR 1006/78 - BAGE 34, 309 =

§ 102Betr

VG 1972 Nr. 22 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 44 [B.II.4 c, bb.]: "Bei dieser Sachlage scheidet die Privatarbeit des Klägers ... ohne vorherige Abmahnung als Kündigungsgrund aus".S. statt aller BAG 12.1.2006 (Fn. 123) [B.III.2 b, aa.]: "Eine Kündigung ist nicht gerechtfertigt, wenn es andere geeignete Mittel gibt, um die Vertragsstörung zukünftig zu beseitigen"; ebenso bereits BAG 18.1.1980 - 7 AZR 75/78 -

§ 1KSch

G 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 3 = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 7 = BB 1980, 1269 [2 a.]: "Fehlt es an einer solchen Abmahnung, so ist eine auf Leistungsmängel gestützte Kündigung unwirksam, es sei denn, dass im Einzelfall besondere Umstände vorgelegen haben, aufgrund derer eine Abmahnung als entbehrlich angesehen werden durfte"; 18.12.1980 - 2 AZR 1006/78 - BAGE 34, 309 =

§ 102Betr

VG 1972 Nr. 22 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 44 [B.II.4 c, bb.]: "Bei dieser Sachlage scheidet die Privatarbeit des Klägers ... ohne vorherige Abmahnung als Kündigungsgrund aus".. (c.) Diese ursprünglich von den Gerichten entwickelten normativen Grundwertungen durchziehen mittlerweile partiell auch das geschriebene Gesetzesrecht. So ist in der anlässlich der Schuldrechtsreform des Jahres 2002 eingeführten Regelung des § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB125S. Text: "§ 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund.

(1)...
(2)Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung".S. Text: "§ 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund.
(1)...
(2)Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung". nunmehr zur Kündbarkeit von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grunde angeordnet, dass die Kündigung in Fällen, in denen der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag besteht, "erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig" ist. Insofern hat namentlich das Prinzip der Verhältnismäßigkeit eine gesetzgeberische Bestätigung erfahren126S. BAG 12.1.2006 (Fn. 123)

§ 1KSch

G 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = NZA 2006, 980 [B.III.2 b, aa.]: Die Abmahnung "ist zugleich auch Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (...). Nach § 1 Abs. 2 KSchG muss die Kündigung durch das Verhalten des Arbeitnehmers bedingt sein. Eine Kündigung ist nicht gerechtfertigt, wenn es andere geeignete Mittel gibt, um die Vertragsstörung zukünftig zu beseitigen. Dieser Aspekt hat durch die Regelung des § 314 Abs. 2 BGB eine gesetzgeberische Bestätigung erfahren".S. BAG 12.1.2006 (Fn. 123)

§ 1KSch

G 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = NZA 2006, 980 [B.III.2 b, aa.]: Die Abmahnung "ist zugleich auch Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (...). Nach § 1 Abs. 2 KSchG muss die Kündigung durch das Verhalten des Arbeitnehmers bedingt sein. Eine Kündigung ist nicht gerechtfertigt, wenn es andere geeignete Mittel gibt, um die Vertragsstörung zukünftig zu beseitigen. Dieser Aspekt hat durch die Regelung des § 314 Abs. 2 BGB eine gesetzgeberische Bestätigung erfahren".. Die gesetzliche Regelung zeichnet damit - generalisierend - nach, was für den arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz seit Jahrzehnten bereits zum Standard herausgebildet worden ist. (2.) Nach diesen Grundsätzen kann dem Beklagten nicht bescheinigt werden, das Seine beizeiten zur Vermeidung einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses getan zu haben. Darauf weist schon der Kläger (s. oben, S. 10 [vor VII.]) mit vollem Recht hin: (a.) Geht es nicht zuletzt bei der arbeitsrechtlichen Abmahnung, wie betriebssoziologisch auch sonst bei der Reaktion auf etwaiges vertragliches Fehlverhalten kraft Intervention (statt: Sanktion) darum, gestörte betriebliche Kooperation nach Möglichkeit wieder herzustellen127S. im gleichen Sinne Joachim Heilmann/Tatjana Aigner, Streitkultur in Wirtschaftsunternehmen - Zur Konzeption eines abgestuften Konfliktmanagements, in: Dieter Strempel/Theo Rasehorn (Hrg.), Empirische Rechtssoziologie, Gedenkschrift für Wolfgang Kaupen

(2002), S. 223, 239: "Insgesamt dokumentieren die Erscheinungsformen der Intervention den Versuch, die durch das Fehlverhalten gestörte Kooperation wiederherzustellen".S. im gleichen Sinne Joachim Heilmann/Tatjana Aigner, Streitkultur in Wirtschaftsunternehmen - Zur Konzeption eines abgestuften Konfliktmanagements, in: Dieter Strempel/Theo Rasehorn (Hrg.), Empirische Rechtssoziologie, Gedenkschrift für Wolfgang Kaupen
(2002), S. 223, 239: "Insgesamt dokumentieren die Erscheinungsformen der Intervention den Versuch, die durch das Fehlverhalten gestörte Kooperation wiederherzustellen"., so wird nach der Rechtsprechung der Gerichte für Arbeitssachen bekanntlich vermutet, dass solche ultimative Androhung des Beziehungsabbruchs besagte Kooperation auch bewirken werde128S. dazu etwa BAG 19.4.2012 (Fn. 101) [I.2 a, cc. - "Juris"-Rn. 22]: "Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann (...). Einer entsprechenden Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 i.V.m. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes demnach nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (...). Das gilt grundsätzlich auch für Störungen im Vertrauensbereich"; im Anschluss BAG 11.7.2013 (Fn. 101) [B.I.1 a. - "Juris"-Rn. 21].S. dazu etwa BAG 19.4.2012 (Fn. 101) [I.2 a, cc. - "Juris"-Rn. 22]: "Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann (...). Einer entsprechenden Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 i.V.m. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes demnach nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (...). Das gilt grundsätzlich auch für Störungen im Vertrauensbereich"; im Anschluss BAG 11.7.2013 (Fn. 101) [B.I.1 a. - "Juris"-Rn. 21].. Eine Befreiung des Arbeitgebers von der Abmahnungsobliegenheit kommt dabei nicht schon dann in Betracht, wenn der Kooperationsversuch, wie der Beklagte meint129S. Schriftsatz vom 2.12.2014 S. 6 [aa.] (Bl. 132 GA).S. Schriftsatz vom 2.12.2014 S. 6 [aa.] (Bl. 132 GA)., "kein ausreichendes Mittel zur Wahrung der Arbeitgeberinteressen" sei. Entbehrlich ist die - im Bilde - "gelbe Karte" vielmehr nach den §§ 314 Abs. 2130S. Textauszug oben, S. 21 Fn. 125.S. Textauszug oben, S. 21 Fn. 125., 323 Abs. 2131S. Textauszug: "§ 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung.
(1)...
(2)Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
  1. ...
  2. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen".S. Textauszug: "§ 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung.
(1)...
(2)Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
  1. ...
  2. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen". BGB allenfalls dann, wenn entweder "bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch in Zukunft nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelte, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist"132So BAG 19.4.2012 (Fn. 101) [I.2 a, cc. - "Juris"-Rn. 22] - Zitat oben, Fn. 128; im Anschluss BAG 11.7.2013 (Fn. 101) [B.I.1 a. - "Juris"-Rn. 21].So BAG 19.4.2012 (Fn. 101) [I.2 a, cc. - "Juris"-Rn. 22] - Zitat oben, Fn. 128; im Anschluss BAG 11.7.2013 (Fn. 101) [B.I.1 a. - "Juris"-Rn. 21].. (b.) Keine dieser Voraussetzungen wäre hier gegeben. Weder stände zu erwarten, dass der Kläger künftig hinsichtlich brauchbar abgerufener Abrechnung von Kassenbeträgen "Schlendrian" walten ließe, noch entspricht allein die verzögerte Rückführung von Kassenauslagen - zumal unter den hiesigen Begleitumständen - einer Problemlage, die sich wegen ihrer Tragweite für den Beklagten unter keinen Umständen wiederholen dürfte. Soweit der Beklagte sich für sein gegenläufiges Lagebild auf eine Entscheidung des LAG Düsseldorf aus dem Januar 1976 bezieht (s. oben, S. 8 Fn. 41), hat der dortige Streitstoff mit den hiesigen Verhältnissen im Übrigen nichts zu tun: Dort ging es um eine Kassenverwalterin, die sich aus der Geschäftskasse offenbar beleglos 20 DM "entliehen" hatte. Weder genießt der hiesige Kläger eine entsprechende Vertrauensstellung (s. oben, S. 16 [vor (ab.)], noch ähnelt das hiesige Geschehen auch nur entfernt der im Bezugsfall an den Tag gelegten "Diskretion": Gerade weil hier in - insoweit! - durchaus penibler Weise alle nötigen Belege vorgehalten und verfügbar sind (Urteilsanlagen II.
  3. bis II.5.), geht es nicht um Überlegungen jener Art, wie sie das LAG Düsseldorf seinerzeit nachvollziehbar angestellt hat133S. LAG Düsseldorf 13.1.1976 (Fn. 41) DB 1976, 680 : "Wer so etwas mit kleinen Beträgen beginnt und dabei nicht entdeckt wird, bei dem ist die Versuchung groß, auch einmal einen größeren Betrag zu entnehmen. Die Gefahr, dass der Arbeitnehmer nicht mehr dazu kommt, einen solchen Betrag auch wieder zurückzugeben, ist - auch wenn er das ursprünglich vorgehabt hatte - zu groß, wie sich gerade im Fall der Klägerin gezeigt hat".S. LAG Düsseldorf 13.1.1976 (Fn. 41) DB 1976, 680 : "Wer so etwas mit kleinen Beträgen beginnt und dabei nicht entdeckt wird, bei dem ist die Versuchung groß, auch einmal einen größeren Betrag zu entnehmen. Die Gefahr, dass der Arbeitnehmer nicht mehr dazu kommt, einen solchen Betrag auch wieder zurückzugeben, ist - auch wenn er das ursprünglich vorgehabt hatte - zu groß, wie sich gerade im Fall der Klägerin gezeigt hat"..
  4. Die Konsequenzen spiegelt der Tenor zu I. des Urteils. II. Der "Schleppnetzantrag" (Klageantrag 5.) Der Klage war ihr Erfolg auch nicht zu versagen, soweit der Kläger mit seinem Klageantrag zu
  5. festgestellt sehen will, dass sein Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände ende, sondern fortbestehe: Es ist in der Judikatur der Gerichte für Arbeitssachen bekanntlich anerkannt, dass ein Arbeitnehmer mit seiner Klage gegen die Kündigung vorsorglich auch den sogenannten allgemeinen Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO134S. Text: § 256 Feststellungsklage.
(1)Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde".S. Text: § 256 Feststellungsklage.
(1)Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde". stellen kann, um zu verhindern, dass der Arbeitgeber sich während des Rechtsstreits überraschend auf andere - zuweilen schlicht untergeschobene - Beendigungstatbestände beruft135S. dazu nur BAG 13.3.1997 - 2 AZR 512/96 - EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 57 [II.1.]: "Es ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass ein Arbeitnehmer neben einer gegen die Kündigung nach § 4 KSchG gerichteten Klage eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen über den Kündigungstermin hinaus erheben und damit zwei selbständige prozessuale Ansprüche geltend machen kann. ...
  1. a)Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechtsprechung der zulässigen Verbindung beider Klagen nach § 4 KSchG und nach § 256 ZPO insbesondere zu den in der Praxis gelegentlich auftretenden Fällen entwickelt, bei denen Arbeitgeber oder deren Prozessbevollmächtigte durch nicht ohne weiteres erkennbare weitere (Prozess-)Kündigungen versuchen, die Wirkungen des § 7 KSchG herbeizuführen".S. dazu nur BAG 13.3.1997 - 2 AZR 512/96 - EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 57 [II.1.]: "Es ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass ein Arbeitnehmer neben einer gegen die Kündigung nach § 4 KSchG gerichteten Klage eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen über den Kündigungstermin hinaus erheben und damit zwei selbständige prozessuale Ansprüche geltend machen kann. ...
  2. a)Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechtsprechung der zulässigen Verbindung beider Klagen nach § 4 KSchG und nach § 256 ZPO insbesondere zu den in der Praxis gelegentlich auftretenden Fällen entwickelt, bei denen Arbeitgeber oder deren Prozessbevollmächtigte durch nicht ohne weiteres erkennbare weitere (Prozess-)Kündigungen versuchen, die Wirkungen des § 7 KSchG herbeizuführen".. Dieses Klagebegehren wird daher im Fachschrifttum auch pointiert als "Schleppnetzantrag" bezeichnet136S. Walter Bitter; Zur Kombination von Kündigungsschutzklage mit allgemeiner Feststellungsklage - Oder: Zur Schleppnetztheorie des Bundesarbeitsgerichts, DB 1997, 1407 ff.S. Walter Bitter; Zur Kombination von Kündigungsschutzklage mit allgemeiner Feststellungsklage - Oder: Zur Schleppnetztheorie des Bundesarbeitsgerichts, DB 1997, 1407 ff.. Das ihm zugrunde liegende Schutzbedürfnis ist auch dem hiesigen Kläger - ohne gegen die Akteure des Beklagten persönlichen Argwohn zu hegen - objektiv nicht abzusprechen. - Daher also: Tenor zu II. III. Das Zeugnis (Klageantrag 6.) Der Beklagte macht dem Kläger zu Recht nicht streitig, bereits heute trotz der hier auszutragenden Meinungsverschiedenheiten der Parteien über die Wirksamkeit seiner Kündigungen bereits ein Abschlusszeugnis (§ 109 GewO137S. Text: "§ 109 Zeugnis.
(1)Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben über Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.. -
(2)Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. -
(3)Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen".S. Text: "§ 109 Zeugnis.
(1)Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben über Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.. -
(2)Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. -
(3)Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen".) beanspruchen zu können. Das entspricht bekanntlich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts138S. statt vieler bereits BAG 27.2.1987 - 5 AZR 710/85 -

§ 630BGB Nr. 16 = Ez

A § 630 BGB Nr. 11 = NZA 1987, 628 = DB 1987, 1845 = BetrR 1987, 220 [Leitsatz]: "Ein fristgerecht entlassener Arbeitnehmer hat spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist oder bei seinem tatsächlichen Ausscheiden Anspruch auf ein Zeugnis über Führung und Leistung (§ 630 BGB) und nicht lediglich auf ein Zwischenzeugnis. Das gilt auch dann, wenn die Parteien in einem Kündigungsschutzprozess über die Rechtmäßigkeit der Kündigung streiten"; s. dazu etwa auch LAG Hamm 13.2.2007 - 19 Sa 1589/06 - NZA-RR 2007, 486 = PflR 2007, 427 [Orientierungssatz]: "Der Arbeitgeber kann die Erteilung eines Endzeugnisses nicht mit der Begründung verweigern, über die Kündigung sei noch nicht rechtskräftig entschieden. Mit dieser Begründung setzt er sich in Widerspruch zu seinem vorangegangenen Verhalten, da er ja gerade von der Wirksamkeit der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeht. Aus diesem Grund kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht auf ein Zwischenzeugnis verweisen".S. statt vieler bereits BAG 27.2.1987 - 5 AZR 710/85 -

§ 630BGB Nr. 16 = Ez

A § 630 BGB Nr. 11 = NZA 1987, 628 = DB 1987, 1845 = BetrR 1987, 220 [Leitsatz]: "Ein fristgerecht entlassener Arbeitnehmer hat spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist oder bei seinem tatsächlichen Ausscheiden Anspruch auf ein Zeugnis über Führung und Leistung (§ 630 BGB) und nicht lediglich auf ein Zwischenzeugnis. Das gilt auch dann, wenn die Parteien in einem Kündigungsschutzprozess über die Rechtmäßigkeit der Kündigung streiten"; s. dazu etwa auch LAG Hamm 13.2.2007 - 19 Sa 1589/06 - NZA-RR 2007, 486 = PflR 2007, 427 [Orientierungssatz]: "Der Arbeitgeber kann die Erteilung eines Endzeugnisses nicht mit der Begründung verweigern, über die Kündigung sei noch nicht rechtskräftig entschieden. Mit dieser Begründung setzt er sich in Widerspruch zu seinem vorangegangenen Verhalten, da er ja gerade von der Wirksamkeit der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeht. Aus diesem Grund kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht auf ein Zwischenzeugnis verweisen". und ist auch dem Kläger auf seinen Wunsch hin zuzubilligen. - Daher: Tenor zu III. IV. Kosten und Streitwerte Für Kosten und Streitwerte lässt es sich kurz machen: 1. Soweit das Gericht auch ohne bekundeten Wunsch der Parteien über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten seiner Inanspruchnahme entschieden hat, bedurfte es hierzu keines Antrags (§ 308 Abs. 2 ZPO139S. Text: "§ 308 Bindung an die Parteianträge.

(1)...
(2)Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen".S. Text: "§ 308 Bindung an die Parteianträge.
(1)...
(2)Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen".). Diese Kosten hat das Gericht dem Beklagten als unterlegener Partei zuweisen müssen (s. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO140S. Text: "§ 91 Grundsatz und Umfang der Kostentragungspflicht.
(1)Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen ... ".S. Text: "§ 91 Grundsatz und Umfang der Kostentragungspflicht.
(1)Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen ... ".; Tenor zu IV.). 2. Den Wert der Streitgegenstände hat es aufgrund des § 61 Abs. 1 ArbGG141S. Text: "§ 61 Inhalt des Urteils.
(1)Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest".S. Text: "§ 61 Inhalt des Urteils.
(1)Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest". im Tenor festgesetzt. Ihn hat es für die Klageanträge und 1.,
  1. und
  2. nach Maßgabe des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG142 S. Text: "§ 42 Wiederkehrende Leistungen.
(1)...
(4)Für die Wertberechnung bei Rechts-streitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahrs zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet".S. Text: "§ 42 Wiederkehrende Leistungen.
(1)...
(4)Für die Wertberechnung bei Rechts-streitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahrs zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet". mit der dreifachen Monatsvergütung des Klägers bemessen, während die Zeugnisklage (Klageantrag zu 5.) mit einer weiteren Monatsvergütung veranschlag ist. Das macht zusammen (600,-- Euro + 200,-- Euro = ) 800,-- Euro und erklärt den Tenor zu V. Permalink: https://openjur.de/u/2313800.html ( https://oj.is/2313800 ) Volltext Druckansicht Zitate 49 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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