1 Satz 2 GG auf Auskunft über den Inhalt der Protokolle nichtöffentlicher Ausschusssitzungen des Bundestages stehen die Regelungen des Geschäftsordnungsrecht des Bundestages entgegen, wonach solche Protokolle erst
Verkündung des betreffenden Gesetzes bzw.
Beendigung der Wahlperiode eingesehen werden können. Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom
Zierckes Darstellung insbesondere der genaue Zeitablauf des Geschehens war und wie die Informationswege innerhalb des BKA und zum Bundesinnenministerium verliefen, 3. welche Abgeordneten Fragen zu dem genannten Komplex gestellt haben, welchen Inhalt diese hatten und worauf sie sich bezogen. II. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg, weil ihm der im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 123 Abs. 2 VwGO begehrte Auskunftsanspruch
dem insoweit allein maßgeblichen Vorbringen im Beschwerdeverfahren (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) weder hinsichtlich des Haupt- noch hinsichtlich der Hilfsanträge zusteht.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom
1 Satz 2 GG gibt sich der Bundestag eine Geschäftsordnung. Diese ist zentraler Ausdruck der sog. Parlamentsautonomie, die u.a. das Recht des Parlaments bezeichnet, eigenverantwortlich seine inneren Angelegenheiten selbst zu regeln (Brocker, in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 40, Rn. 51 und 207 je m.w.N.).
2 Satz 2 der Geschäftsordnung des Bundestages - GOBT - sind Protokolle über nichtöffentliche Sitzungen der Ausschüsse vom Ausschuss mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen, soweit sie der Öffentlichkeit nicht ohne weiteres zugänglich sein sollen; Einzelheiten werden in den
3 GOBT zu erlassenden Richtlinien geregelt.
Ziffer I.
Verkündung des betreffenden Gesetzes bzw.
Beendigung der Wahlperiode eingesehen werden.
den Angaben der Antragsgegnerin hat der Innenausschuss des Deutschen Bundestages die Protokolle der betreffenden Ausschusssitzungen mit dem Vermerk "nur zur dienstlichen Verwendung" versehen. Er hat damit im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 GOBT hinreichend deutlich gemacht, dass die Ausschussprotokolle der Öffentlichkeit nicht (ohne weiteres) zugänglich sein sollen. Die Einsichtnahme in die Protokolle kommt damit
den genannten Richtlinien grundsätzlich erst
Ende der laufenden Wahlperiode in Betracht. Dem kann der Antragsteller nicht entgegenhalten, dass er keine Einsichtnahme in die Protokolle wünsche, sondern lediglich Auskunft über deren Inhalt. Die Regelungen über den Ausschluss des Einsichtnahmerechts würden leerlaufen, wenn sie über entsprechende Auskunftsansprüche umgangen werden könnten. Die von Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Pressefreiheit gebietet auch unter Berücksichtigung des ihr verfassungsrechtlich zukommenden Gewichtes keine andere Einschätzung. Dabei muss nicht entschieden werden, wie weit das Niveau eines "Minimalstandards" für den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) reicht. Dem Grundsatz der Parlamentsautonomie, auf dem der Umgang mit den Protokollen nichtöffentlicher Ausschusssitzungen fußt, kommt über Artikel 40 GG selbst Verfassungsrang zu, der in der konkreten Abwägung mit dem durch die Pressefreiheit repräsentierten Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit Vorrang eingeräumt werden kann. Er trägt dem Umstand Rechnung, dass
der Geschäftsordnung des Bundestages der jeweilige Ausschuss selbst darüber entscheiden kann, inwieweit seine Arbeit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
1 GOBT sind die Beratungen der Ausschüsse grundsätzlich nicht öffentlich. Der Ausschuss kann
1 Satz 2 GOBT allerdings beschließen, für einen bestimmten Tagesordnungspunkt oder Teile desselben die Öffentlichkeit zuzulassen. Mit diesem Grundsatz wird das verfassungsrechtlich legitime Ziel verfolgt, ein objektives Verhandlungsklima jenseits parteipolitischer Profilierungsbedürfnisse zu sichern, was der Kompromissbildung förderlich sein soll (Geis, in Handbuch des Staatsrechts, 3. Auflage 2006, Band III, § 54, Rn. 52). Dieses Ziel und damit insoweit die parlamentarische Arbeit wären gefährdet, wenn die Ausschussprotokolle bzw. deren Inhalt gegen oder ohne den Willen des jeweiligen Ausschusses preisgegeben werden müssten. Denn schon die Möglichkeit der Veröffentlichung des Beratungsverlaufs und seiner Ergebnisse
Beendigung der jeweiligen Ausschusssitzung kann dazu führen, das angestrebte objektive Verhandlungsklima im Sinne parteipolitischer Profilierungsbedürfnisse zu beeinflussen. Dem berechtigten Interesse der Presse
Transparenz der parlamentarischen Vorgänge trägt die Regelung durch die Möglichkeit der Einsichtnahme
Abschluss des jeweiligen Gesetzgebungsverfahrens bzw.
Ende der Wahlperiode Rechnung. Hinzu kommt, dass Publizität auch durch Information hergestellt wird, die in großem Umfang durch den Bundestag selbst, aber auch durch die Fraktionen und die an den Ausschussberatungen beteiligten Abgeordneten erfolgt (Klein, in Maunz / Dürig / Herzog / Scholz, Grundgesetz, Art. 42 Rn. 38). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/2313857.html ( https://oj.is/2313857 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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