Obsah (4)
§ 630§ 109§ 15§ 626Ist der Arbeitgeber im Kündigungsrechtsstreit mit einer Verdachtskündigung unterlegen, weil triftiger Tatverdacht nicht feststellbar sei, so kann er dem Arbeitnehmer, dem er wegen dessen Umgangs mit G
§ 630BGB Nr.
17 = NZA 1993, 219 [1. - "juris"-Rn. 11]; 10.5.2005 - 9 AZR 261/04 - BAGE 114, 320 = AP § 630 BGB Nr. 30 =
§ 109Gew
O Nr. 3 = NZA 2005, 1237 [II.2 b. - "juris"-Rn. 18]; s. zu einer aktuelleren Formel aber auch BAG 12.8.2008 - 9 AZR 632/07 - BAGE 127, 232 = AP § 109 GewO Nr. 1 =
§ 109Gew
O Nr. 7 = NZA 2008, 1349 [A.II.2 a, bb. - "juris"-Rn. 19]: "Maßstab ist der eines wohlwollenden verständigen Arbeitgebers (Küttner/Reinecke Personalbuch 2008 Zeugnis Rn. 28)"; 15.11.2011 - 9 AZR 386/10 -
§ 109Gew
O Nr. 109 = NZA 2012, 448 = MDR 2012, 657 [A.II.1. - "juris"-Rn. 11]".So bereits BGH 26.11.1963 - VI ZR 221/62 - AP § 826 BGB Nr. 10 = WM 1964, 89; s. im Anschluss etwa BAG 8.2.1972 - 1 AZR 189/71 - BAGE 24, 112 = AP § 630 BGB Nr. 7 = NJW 1972, 1214 ["juris"-Rn. 17]: "Bei der Wertung der Tragweite eines Zeugnisses gilt zunächst, dass dieses wahr sein muss, auch wenn es von verständigem Wohlwollen gegenüber dem Arbeitnehmer getragen sein und ihm das weitere Fortkommen nicht ungerechtfertigt erschweren soll"; s. aus neuerer Zeit etwa BAG 3.3.1993 - 5 AZR 182/92 - AP § 630 BGB Nr. 20 =
§ 630BGB Nr.
17 = NZA 1993, 219 [1. - "juris"-Rn. 11]; 10.5.2005 - 9 AZR 261/04 - BAGE 114, 320 = AP § 630 BGB Nr. 30 =
§ 109Gew
O Nr. 3 = NZA 2005, 1237 [II.2 b. - "juris"-Rn. 18]; s. zu einer aktuelleren Formel aber auch BAG 12.8.2008 - 9 AZR 632/07 - BAGE 127, 232 = AP § 109 GewO Nr. 1 =
§ 109Gew
O Nr. 7 = NZA 2008, 1349 [A.II.2 a, bb. - "juris"-Rn. 19]: "Maßstab ist der eines wohlwollenden verständigen Arbeitgebers (Küttner/Reinecke Personalbuch 2008 Zeugnis Rn. 28)"; 15.11.2011 - 9 AZR 386/10 -
§ 109Gew
O Nr. 109 = NZA 2012, 448 = MDR 2012, 657 [A.II.
- - "juris"-Rn. 11]"..
- Festzuhalten ist des Weiteren, dass die textliche Ausgestaltung des Zeugnisses an sich Sache des Arbeitgebers ist48S. dazu statt vieler BAG 29.7.1971 - 2 AZR 250/70 - AP § 630 BGB Nr. 6 =
§ 630BGB Nr.
1 = BB 1971, 1280 [II.]: "Ein Zeugnis im einzelnen zu formulieren, ist Sache des Arbeitgebers. Er ist in seiner Entscheidung darüber frei, welche positiven oder negativen Leistungen und Eigenschaften des Arbeitnehmers er hierin mehr hervorheben will als andere. Das Zeugnis darf nur nichts Falsches enthalten"; ebenso im Anschluss noch BAG 23.9.1992 - 5 AZR 573/91 - PersR 1993, 329 =
§ 630Nr.
16 [II.]; s. auch BAG 14.10.2003 - 9 AZR 12/03 - BAGE 108, 86 = AP § 630 BGB Nr. 28 = NZA 2004, 843 [III.3.]: "Dem Arbeitgeber ist damit gesetzlich nicht vorgegeben, welche Formulierungen er im Einzelnen verwendet"; 12.8.2008 (Fn. 47) [A.III.2 a, bb. - "juris"-Rn. 19]: "In diesem Rahmen ist der Arbeitgeber grundsätzlich in der Formulierung frei, solange das Zeugnis nichts Falsches enthält"; 15.11.2011 (Fn. 47) [A.II.1. - "juris"-Rn. 11]: "Es ist grundsätzlich Sache des Arbeitgebers, das Zeugnis im Einzelnen zu verfassen. Die Formulierung und Ausdrucksweise steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen".S. dazu statt vieler BAG 29.7.1971 - 2 AZR 250/70 - AP § 630 BGB Nr. 6 =
§ 630BGB Nr.
1 = BB 1971, 1280 [II.]: "Ein Zeugnis im einzelnen zu formulieren, ist Sache des Arbeitgebers. Er ist in seiner Entscheidung darüber frei, welche positiven oder negativen Leistungen und Eigenschaften des Arbeitnehmers er hierin mehr hervorheben will als andere. Das Zeugnis darf nur nichts Falsches enthalten"; ebenso im Anschluss noch BAG 23.9.1992 - 5 AZR 573/91 - PersR 1993, 329 =
§ 630Nr.
16 [II.]; s. auch BAG 14.10.2003 - 9 AZR 12/03 - BAGE 108, 86 = AP § 630 BGB Nr. 28 = NZA 2004, 843 [III.3.]: "Dem Arbeitgeber ist damit gesetzlich nicht vorgegeben, welche Formulierungen er im Einzelnen verwendet"; 12.8.2008 (Fn. 47) [A.III.2 a, bb. - "juris"-Rn. 19]: "In diesem Rahmen ist der Arbeitgeber grundsätzlich in der Formulierung frei, solange das Zeugnis nichts Falsches enthält"; 15.11.2011 (Fn. 47) [A.II.
- - "juris"-Rn. 11]: "Es ist grundsätzlich Sache des Arbeitgebers, das Zeugnis im Einzelnen zu verfassen. Die Formulierung und Ausdrucksweise steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen".. Deshalb kann der Arbeitnehmer regelmäßig nicht die Verwendung bestimmter von ihm bevorzugter Passagen und schon gar nicht Erteilung eines von ihm selber abgefassten Arbeitszeugnisses fordern. Allerdings hat solcher Respekt vor fremden Kompetenzen auch seine Grenzen: Hat sich der Arbeitgeber beispielsweise als anhaltend unfähig oder unwillig erwiesen, dem Gebot zur Erteilung eines den gesetzlichen Vorgaben genügenden Zeugnisses Rechnung zu tragen, so kann die an sich ihm zufallende Formulierungsverantwortung auch auf das befasste Gericht übergehen49S. statt vieler schon BAG 23.6.1960 (Fn. 45) [4.] zur Befugnis der Gerichte, das Zeugnis "unter Umständen selbst ... zu formulieren": "Nur auf diese Weise wird ein Streit über den Inhalt des Zeugnisses abschließend im Erkenntnisverfahren entschieden"; ebenso BAG 24.3.1977 - 3 AZR 232/76 - AP § 630 BGB Nr. 13 [I.]: "unter Umständen" Sache des Gerichts, das Zeugnis "selbst" zu formulieren.S. statt vieler schon BAG 23.6.1960 (Fn. 45) [4.] zur Befugnis der Gerichte, das Zeugnis "unter Umständen selbst ... zu formulieren": "Nur auf diese Weise wird ein Streit über den Inhalt des Zeugnisses abschließend im Erkenntnisverfahren entschieden"; ebenso BAG 24.3.1977 - 3 AZR 232/76 - AP § 630 BGB Nr. 13 [I.]: "unter Umständen" Sache des Gerichts, das Zeugnis "selbst" zu formulieren.: Das ist dann zwar misslich und unerwünscht, aber im Interesse der Autorität der objektiven Rechtsordnung nicht zu ändern50S. hierzu (hoffentlich) anschaulich bereits ArbG Berlin 7.3.2003 - 88 Ca 604/03 - AR-Blattei ES 1850 Nr. 45 (ferner: "Juris") [4.]: "Was nun die Erfüllung dieser Verpflichtung anbelangt, so hat es das Gericht für geboten erachtet, die Beklagte nicht nur - abstrakt - zur Erteilung eines sprachlich in ihr pflichtgemäßes Ermessen gestellten Arbeitszeugnisses zu verurteilen, sondern ihr dazu - wie beantragt - auch Formulierungshilfe zu leisten: - a.) Das beruht im Ausgangspunkt auf dem nach Vorkorrespondenz und Prozessverlauf beharrlichen Unwillen der Beklagten, dem beruflichen Fortkommen der Klägerin nach der Beendigung des hiesigen Arbeitsverhältnisses durch Erteilung einer fairen Beurteilung auch nur im Ansatz gerecht zu werden. Die Beklagte sträubt sich so hartnäckig gegen die Einsicht in ihre Verpflichtung, der Klägerin das gewünschte 'qualifizierte' Zeugnis zu erteilen, dass es in der Tat 'zu viel verlangt' wäre, ihr gegen offenbar anhaltenden inneren Widerstand die Abfassung des wie erwähnt 'wohlwollend' zu formulierenden Dokuments ohne konkrete Rezeptur abzuverlangen. Nicht zuletzt für solche Problemlagen hat die Rechtsordnung denn auch vorsorglich die Möglichkeit geschaffen, dem Arbeitgeber - ausnahmsweise und vor allem zur Vermeidung sonst unausweichlicher Folgestreitigkeiten - in Gestalt eines richterlich ausformulierten Zeugnistextes - an sich begreiflicherweise unerwünschte - 'Vorschriften' zu machen".S. hierzu (hoffentlich) anschaulich bereits ArbG Berlin 7.3.2003 - 88 Ca 604/03 - AR-Blattei ES 1850 Nr. 45 (ferner: "Juris") [4.]: "Was nun die Erfüllung dieser Verpflichtung anbelangt, so hat es das Gericht für geboten erachtet, die Beklagte nicht nur - abstrakt - zur Erteilung eines sprachlich in ihr pflichtgemäßes Ermessen gestellten Arbeitszeugnisses zu verurteilen, sondern ihr dazu - wie beantragt - auch Formulierungshilfe zu leisten: - a.) Das beruht im Ausgangspunkt auf dem nach Vorkorrespondenz und Prozessverlauf beharrlichen Unwillen der Beklagten, dem beruflichen Fortkommen der Klägerin nach der Beendigung des hiesigen Arbeitsverhältnisses durch Erteilung einer fairen Beurteilung auch nur im Ansatz gerecht zu werden. Die Beklagte sträubt sich so hartnäckig gegen die Einsicht in ihre Verpflichtung, der Klägerin das gewünschte 'qualifizierte' Zeugnis zu erteilen, dass es in der Tat 'zu viel verlangt' wäre, ihr gegen offenbar anhaltenden inneren Widerstand die Abfassung des wie erwähnt 'wohlwollend' zu formulierenden Dokuments ohne konkrete Rezeptur abzuverlangen. Nicht zuletzt für solche Problemlagen hat die Rechtsordnung denn auch vorsorglich die Möglichkeit geschaffen, dem Arbeitgeber - ausnahmsweise und vor allem zur Vermeidung sonst unausweichlicher Folgestreitigkeiten - in Gestalt eines richterlich ausformulierten Zeugnistextes - an sich begreiflicherweise unerwünschte - 'Vorschriften' zu machen".. - Erst recht kann der Arbeitnehmer in Fällen, in denen ein Zeugnis - gemessen an den normativen Vorgaben - äußerlich oder inhaltlich nur teilweise missglückt erscheint, zur Abhilfe dessen Berichtigung bzw. Ergänzung fordern und durchsetzen51S. dazu statt vieler BAG 15.11.2011 (Fn. 47) [A.I. - "juris"-Rn. 9]: "Genügt das erteilte Zeugnis diesen Anforderungen nicht, kann der Arbeitnehmer die Berichtigung des Arbeitszeugnisses oder dessen Ergänzung verlangen (...)"; s. tendenziell abweichend anscheinend noch BAG 10.5.2005 (Fn. 47) [II.
- - "juris"-Rn. 14]: "Zutreffend ist der Antrag des Klägers auf die Erteilung eines neuen Zeugnisses gerichtet, da das Gesetz einen auf die Berichtigung des bereits erteilten Zeugnisses gerichteten Anspruch nicht kennt (...)"; 17.2.1988 - 5 AZR 638/87 - BAGE 57, 329 = AP § 630 BGB Nr. 17 =
§ 630BGB Nr.
12 = NZA 1988, 427 [I.
- - "juris"-Rn. 13]: "Der Kläger macht einen Anspruch auf Berichtigung eines ihm erteilten Zeugnisses geltend. Einen derartigen Anspruch kennt das Gesetz jedoch nicht. Wer Ergänzung oder Berichtigung eines ihm bereits ausgestellten Zeugnisses verlangt, macht damit einen Erfüllungsanspruch geltend, der dahingeht, ihm ein nach Form und Inhalt den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Zeugnis zu erteilen".S. dazu statt vieler BAG 15.11.2011 (Fn. 47) [A.I. - "juris"-Rn. 9]: "Genügt das erteilte Zeugnis diesen Anforderungen nicht, kann der Arbeitnehmer die Berichtigung des Arbeitszeugnisses oder dessen Ergänzung verlangen (...)"; s. tendenziell abweichend anscheinend noch BAG 10.5.2005 (Fn. 47) [II.
- - "juris"-Rn. 14]: "Zutreffend ist der Antrag des Klägers auf die Erteilung eines neuen Zeugnisses gerichtet, da das Gesetz einen auf die Berichtigung des bereits erteilten Zeugnisses gerichteten Anspruch nicht kennt (...)"; 17.2.1988 - 5 AZR 638/87 - BAGE 57, 329 = AP § 630 BGB Nr. 17 =
§ 630BGB Nr.
12 = NZA 1988, 427 [I.
- - "juris"-Rn. 13]: "Der Kläger macht einen Anspruch auf Berichtigung eines ihm erteilten Zeugnisses geltend. Einen derartigen Anspruch kennt das Gesetz jedoch nicht. Wer Ergänzung oder Berichtigung eines ihm bereits ausgestellten Zeugnisses verlangt, macht damit einen Erfüllungsanspruch geltend, der dahingeht, ihm ein nach Form und Inhalt den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Zeugnis zu erteilen"..
- Auf diesem Hintergrund gebührt nicht zuletzt jenem Gebot besondere Aufmerksamkeit, das nach gleichfalls eingespielter zeugnisrechtlicher Judikatur inzwischen auch seine Spuren im kodifizierten Gesetzesrecht hinterlassen hat (s. oben § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO52S. Text oben, S. 2 Fn. 1.S. Text oben, S. 2 Fn. 1.): a. Gemeint ist der Umstand, dass ein Zeugnis auch keine Auslassungen enthalten darf, die den Leser zum Nachteil des Arbeitnehmers unnötig stutzig machen oder gar Spekulationen über die Gültigkeit vordergründig positiv bescheinigter Eigenschaften des Betroffenen provozieren könnten53S. dazu bereits anschaulich BAG 23.6.1960 (Fn. 45) [I.1.]: "Weil das Zeugnis als Mitteilung an Dritte bestimmt ist und wahr sein muss, darf es vor allem infolge des gewählten Ausdruckes oder der gewählten Satzstellung nicht zu Irrtümern oder Mehrdeutigkeiten bei Dritten führen; sollte Irrtümer oder Mehrdeutigkeiten können z.B. dann entstehen, wenn üblicherweise nach der Verkehrssitte aufgenommene Sätze ausgelassen werden; in solchen Fällen führt die Auslassung bei Dritten regelmäßig zu unberechtigten, unwahren und für den Arbeitnehmer negativen Schlüssen. Damit würden Sinn und Zweck des Zeugnisses hinfällig werden"; aus neuerer Zeit BAG 21.6.2005 - 9 AZR 352/04 - BAGE 115, 130 = AP § 630 BGB Nr. 31 =
§ 109Gew
O Nr. 4 = NZA 2006, 104 [II.2. - "juris"-Rn. 21]: "Weder Wortwahl noch Auslassungen dürfen dazu führen, dass bei Dritten, den Lesern des Zeugnisses, der Wahrheit nicht entsprechende Vorstellungen entstehen können"; 12.8.2008 (Fn. 47) [A.II.2 b, aa. - "juris"-Rn. 21]: "Weder Wortwahl noch Auslassungen dürfen dazu führen, dass bei Lesern des Zeugnisses der Wahrheit nicht entsprechende Vorstellungen entstehen können (...). Ein Zeugnis darf deshalb dort keine Auslassungen enthalten, wo der verständige Leser eine positive Hervorhebung erwartet"; 15.11.2011 (Fn. 47) [A.II.3 a. - "juris"-Rn. 15].S. dazu bereits anschaulich BAG 23.6.1960 (Fn. 45) [I.1.]: "Weil das Zeugnis als Mitteilung an Dritte bestimmt ist und wahr sein muss, darf es vor allem infolge des gewählten Ausdruckes oder der gewählten Satzstellung nicht zu Irrtümern oder Mehrdeutigkeiten bei Dritten führen; sollte Irrtümer oder Mehrdeutigkeiten können z.B. dann entstehen, wenn üblicherweise nach der Verkehrssitte aufgenommene Sätze ausgelassen werden; in solchen Fällen führt die Auslassung bei Dritten regelmäßig zu unberechtigten, unwahren und für den Arbeitnehmer negativen Schlüssen. Damit würden Sinn und Zweck des Zeugnisses hinfällig werden"; aus neuerer Zeit BAG 21.6.2005 - 9 AZR 352/04 - BAGE 115, 130 = AP § 630 BGB Nr. 31 =
§ 109Gew
O Nr. 4 = NZA 2006, 104 [II.
- - "juris"-Rn. 21]: "Weder Wortwahl noch Auslassungen dürfen dazu führen, dass bei Dritten, den Lesern des Zeugnisses, der Wahrheit nicht entsprechende Vorstellungen entstehen können"; 12.8.2008 (Fn. 47) [A.II.2 b, aa. - "juris"-Rn. 21]: "Weder Wortwahl noch Auslassungen dürfen dazu führen, dass bei Lesern des Zeugnisses der Wahrheit nicht entsprechende Vorstellungen entstehen können (...). Ein Zeugnis darf deshalb dort keine Auslassungen enthalten, wo der verständige Leser eine positive Hervorhebung erwartet"; 15.11.2011 (Fn. 47) [A.II.3 a. - "juris"-Rn. 15].. Dazu ist weiterhin aus guten Gründen anerkannt, dass für die Handhabung solcher textlichen Gefährdungslagen nicht maßgeblich ist, was sich der Aussteller subjektiv dabei gedacht oder welches Verständnis des Leserkreises er (vielleicht) unterstellt hat54S. statt vieler etwa BAG 21.6.2005 (Fn. 53) [II.
- - "juris"-Rn. 21]: "Es kommt nicht darauf an, welche Vorstellungen der Zeugnisverfasser mit seiner Wortwahl verbindet, sondern auf die Sicht des Zeugnislesers"; 12.8.2008 (Fn. 47) [A.II.2 a, aa. - "juris"-Rn. 18]: "Abzustellen ist auf den objektiven Empfängerhorizont des Lesers des Zeugnisses. Es kommt nicht darauf an, welche Vorstellungen der Zeugnisverfasser mit seiner Wortwahl verbindet"; 15.11.2011 (Fn. 47) [A.II.3 a. - "juris"-Rn. 15]: "Maßgeblich ist allein der objektive Empfängerhorizont des Zeugnislesers".S. statt vieler etwa BAG 21.6.2005 (Fn. 53) [II.
- - "juris"-Rn. 21]: "Es kommt nicht darauf an, welche Vorstellungen der Zeugnisverfasser mit seiner Wortwahl verbindet, sondern auf die Sicht des Zeugnislesers"; 12.8.2008 (Fn. 47) [A.II.2 a, aa. - "juris"-Rn. 18]: "Abzustellen ist auf den objektiven Empfängerhorizont des Lesers des Zeugnisses. Es kommt nicht darauf an, welche Vorstellungen der Zeugnisverfasser mit seiner Wortwahl verbindet"; 15.11.2011 (Fn. 47) [A.II.3 a. - "juris"-Rn. 15]: "Maßgeblich ist allein der objektive Empfängerhorizont des Zeugnislesers".. Insofern kann der Ansicht des hiesigen Beklagten somit keineswegs beigetreten werden (s. oben, S. 5 [VI.1.]), allein die Möglichkeit etwaiger Missverständnisse der Leser seines Zeugnistexts erzeugten noch keinen Korrekturbedarf. - Nach besagter Judikatur ist das Gegenteil der Fall. b. Paradebeispiel einschlägiger Gefährdungslagen ist nach abermals langjähriger Rechtsprechung der Gerichte für Arbeitssachen die auch im Zentrum des hiesigen Rechtsstreits stehende Problematik des sogenannten "Ehrlichkeitsvermerks". Gerade mit Blick auf gefährdende Auslassungen in Arbeitszeugnissen hebt das Bundesarbeitsgericht (BAG) seit mittlerweile mehr als 40 Jahren55S. BAG 29.7.1971 (Fn. 48) [Leitsatz]: "Es liegt dem Arbeitgeber ob, das Zeugnis zu formulieren. Er ist frei bei seiner Entscheidung, welche Leistungen und Eigenschaften seines Arbeitnehmers er mehr hervorheben oder zurücktreten lassen will. Das Zeugnis muss nur wahr sein und darf auch dort keine Auslassungen enthalten, wo der Leser eine positive Hervorhebung erwartet (etwa Ehrlichkeit eines Kassierers)"; s. dazu auch noch unten, S. 12 Fn. 63.S. BAG 29.7.1971 (Fn. 48) [Leitsatz]: "Es liegt dem Arbeitgeber ob, das Zeugnis zu formulieren. Er ist frei bei seiner Entscheidung, welche Leistungen und Eigenschaften seines Arbeitnehmers er mehr hervorheben oder zurücktreten lassen will. Das Zeugnis muss nur wahr sein und darf auch dort keine Auslassungen enthalten, wo der Leser eine positive Hervorhebung erwartet (etwa Ehrlichkeit eines Kassierers)"; s. dazu auch noch unten, S. 12 Fn.
- in Übereinstimmung mit Instanzgerichten56S. hierzu statt vieler nur LAG Hamm 29.7.2005 - 4 Ta 594/04 - dbr 2006 Nr. 7 S. 40 [Kurzwiedergabe] (Volltext: "juris") [Leitsatz]: "Arbeitnehmern, die regelmäßig mit Geld oder anderen Vermögenswerten umgegangen sind (wie z.B. Handlungsgehilfen, Kassierern, Laden- und Fahrverkäufern, Auslieferungsfahrern, Filialleitern, Außendienstmitarbeitern [wegen Spesenabrechnungen], Hotelpersonal, Hausgehilfinnen), können regelmäßig die Erwähnung der 'Ehrlichkeit' im Arbeitszeugnis fordern, wenn branchenüblich davon ausgegangen wird, dass beim Fehlen des Wortes Zweifel an ihrer Ehrlichkeit bestehen, und wenn vom bisherigen Arbeitgeber keine Tatsachen vorgetragen werden, die gegen ein ehrliches Verhalten sprechen".S. hierzu statt vieler nur LAG Hamm 29.7.2005 - 4 Ta 594/04 - dbr 2006 Nr. 7 S. 40 [Kurzwiedergabe] (Volltext: "juris") [Leitsatz]: "Arbeitnehmern, die regelmäßig mit Geld oder anderen Vermögenswerten umgegangen sind (wie z.B. Handlungsgehilfen, Kassierern, Laden- und Fahrverkäufern, Auslieferungsfahrern, Filialleitern, Außendienstmitarbeitern [wegen Spesenabrechnungen], Hotelpersonal, Hausgehilfinnen), können regelmäßig die Erwähnung der 'Ehrlichkeit' im Arbeitszeugnis fordern, wenn branchenüblich davon ausgegangen wird, dass beim Fehlen des Wortes Zweifel an ihrer Ehrlichkeit bestehen, und wenn vom bisherigen Arbeitgeber keine Tatsachen vorgetragen werden, die gegen ein ehrliches Verhalten sprechen". und Fachschrifttum57S. statt vieler nur Franz Josef Düwell/Holger Dahl, Die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung im Arbeitszeugnis, NZA 2011, 958, 958 [V.]: "Der Arbeitgeber entscheidet dabei zwar allein darüber, welche Merkmale er stärker hervorheben will als andere. Er muss aber alle berufs-spezifischen Merkmale einbeziehen. Dies folgt aus § 109 II 2 GewO, wonach es unzulässig ist, ein Zeugnis mit geheimen Merkmalen oder unklaren Formulierungen zu versehen, durch die Arbeitnehmer anders beurteilt werden soll, als dies aus dem Zeugniswortlaut für ihn ersichtlich ist. Ein Zeugnis darf dort keine Auslassungen enthalten, wo der verständige Leser eine positive Hervorhebung erwartet. Anspruch auf ausdrückliche Bescheinigung bestimmter Merkmale hat der Arbeitnehmer, wenn dies in dessen Berufskreis üblich ist und das Fehlen einer entsprechenden Aussage im Arbeitszeugnis sein berufliches Fortkommen behindern könnte. Sofern Merkmale in besonderem Maße gefragt sind und deshalb der allgemeine Brauch besteht, diese im Zeugnis zu erwähnen, kann die Nichtgewährung (beredtes Schweigen) ein erkennbarer Hinweis für den Zeugnisleser sein. Typisches Beispiel einer derartigen unzulässigen Auslassung ist die fehlende Bescheinigung der Ehrlichkeit einer Kassiererin. Gleiches gilt für alle anderen Arbeitnehmer, die mit Geld oder anderen Vermögenswerten umgehen ... "; Harald Oesterle, Anm. LAG Hamm [29.7.2005 - s. oben, Fn. 56; d.U.] jurisPR-ArbR 1/2006 Anm. 4 [C.]: "Anspruch auf ausdrückliche Bescheinigung der erwiesenen Ehrlichkeit hat damit der Arbeitnehmer, in dessen Berufskreis dies üblich ist und bei dem das Fehlen einer entsprechenden Aussage im Zeugnis sein berufliches Fortkommen behindern könnte (...). Klassisches Beispiel ist der Kassierer (...). Auch beim Kläger, der eine Tätigkeit als stellvertretender Filialleiter im Einzelhandel anstrebt, hat das LArbG diese Voraussetzung im Hinblick auf die vorgelegte Bescheinigung seines möglichen zukünftigen Arbeitgebers zu Recht als hinreichend dargelegt erachtet".S. statt vieler nur Franz Josef Düwell/Holger Dahl, Die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung im Arbeitszeugnis, NZA 2011, 958, 958 [V.]: "Der Arbeitgeber entscheidet dabei zwar allein darüber, welche Merkmale er stärker hervorheben will als andere. Er muss aber alle berufs-spezifischen Merkmale einbeziehen. Dies folgt aus § 109 II 2 GewO, wonach es unzulässig ist, ein Zeugnis mit geheimen Merkmalen oder unklaren Formulierungen zu versehen, durch die Arbeitnehmer anders beurteilt werden soll, als dies aus dem Zeugniswortlaut für ihn ersichtlich ist. Ein Zeugnis darf dort keine Auslassungen enthalten, wo der verständige Leser eine positive Hervorhebung erwartet. Anspruch auf ausdrückliche Bescheinigung bestimmter Merkmale hat der Arbeitnehmer, wenn dies in dessen Berufskreis üblich ist und das Fehlen einer entsprechenden Aussage im Arbeitszeugnis sein berufliches Fortkommen behindern könnte. Sofern Merkmale in besonderem Maße gefragt sind und deshalb der allgemeine Brauch besteht, diese im Zeugnis zu erwähnen, kann die Nichtgewährung (beredtes Schweigen) ein erkennbarer Hinweis für den Zeugnisleser sein. Typisches Beispiel einer derartigen unzulässigen Auslassung ist die fehlende Bescheinigung der Ehrlichkeit einer Kassiererin. Gleiches gilt für alle anderen Arbeitnehmer, die mit Geld oder anderen Vermögenswerten umgehen ... "; Harald Oesterle, Anm. LAG Hamm [29.7.2005 - s. oben, Fn. 56; d.U.] jurisPR-ArbR 1/2006 Anm. 4 [C.]: "Anspruch auf ausdrückliche Bescheinigung der erwiesenen Ehrlichkeit hat damit der Arbeitnehmer, in dessen Berufskreis dies üblich ist und bei dem das Fehlen einer entsprechenden Aussage im Zeugnis sein berufliches Fortkommen behindern könnte (...). Klassisches Beispiel ist der Kassierer (...). Auch beim Kläger, der eine Tätigkeit als stellvertretender Filialleiter im Einzelhandel anstrebt, hat das LArbG diese Voraussetzung im Hinblick auf die vorgelegte Bescheinigung seines möglichen zukünftigen Arbeitgebers zu Recht als hinreichend dargelegt erachtet". hervor, dass bei einem ehrlichen Kassierer der Hinweis auf seine Ehrlichkeit nicht fehlen dürfe58S. insofern auch bereits ArbG Berlin 30.5.2012 (Fn. 17) - Zitat dort.S. insofern auch bereits ArbG Berlin 30.5.2012 (Fn. 17) - Zitat dort.. II. Nach diesen Grundsätzen kann der Beklagte dem hiesigen Kläger den geforderten Ehrlichkeitsvermerk nicht vorenthalten. Er kann diesen insofern weder der Sache nach auf Erfüllung (s. § 362 Abs. 1 BGB59Text: "§ 362 Erlöschen durch Leistung.
(1)Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird".Text: "§ 362 Erlöschen durch Leistung.
(1)Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird".) noch - im nicht zu übersehenden Kontrast zur vermeintlichen Erfüllung - darauf verweisen, die Zertifizierung von Ehrlichkeit sei ihm angesichts der Vorgeschichte mit "fehlgeschlagener Verdachtskündigung" (s. oben, S. 2-4 [II.]) unzumutbar (§ 242 BGB60S. Text: "§ 242 Leistung nach Treu und Glauben. Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern".S. Text: "§ 242 Leistung nach Treu und Glauben. Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern".); nichts anderes folgt schließlich aus der übrigen Vorgeschichte (s. oben, S. 5-6 [VI.2.]) in Sachen Urlaubsabgeltung. - Der Reihe nach:
- Soweit der Beklagte zunächst also meint (s. oben, S. 5 [VI.1.]), er hätte dem Kläger der Sache nach bereits Ehrlichkeit zugebilligt, entspricht das nicht den gerade referierten Grundsätzen der einschlägigen Judikatur. Diese legt im hiesigen Kontext nicht zufällig Wert auf Genauigkeit im Ausdruck61S. wie hier prägnant LAG Hamm 29.7.2005 (Fn. 56) [II.2.
- - "juris"-Rn. 40]: "Im Rahmen der Zeugniserteilung muss sich der Arbeitgeber - entgegen den Befürchtungen der Beklagtenseite - nicht mit tiefgründige Fragen der Ethik befassen oder gar weltanschauliche Wertungen vornehmen, denn der sog. Ehrlichkeitsvermerk bedeutet in der Zeugnissprache - wie die Klägerseite zutreffend ausgeführt hat - nicht mehr und nicht weniger, als dass der mit Gelddingen betraute Arbeitnehmer sich (auch insoweit) nichts hat zuschulden kommen lassen. Trifft dies zu, hat der Arbeitgeber ihm die Ehrlichkeit auch expressis verbis zu bescheinigen. Die Erwägungen des Arbeitsgerichts, die Textpassage in dem erteilten Zeugnis, mit [der] dem Kläger ein stets einwandfreies Verhalten gegenüber Vorgesetzten bescheinigt werde, beinhalte zugleich auch, dass er sich auch sonst nichts habe zu Schulden kommen lassen, schlägt fehl; es handelt sich insoweit um einen anderen Beurteilungsparameter. Gleiches gilt für die weitere Begründung des Arbeitsgerichts, die Erklärung im Zeugnis, das Bedienen der Kasse zur vollen Zufriedenheit erfüllt zu haben, beinhalte - zumindest unter Einbeziehung des erwähnten uneingeschränkt stets einwandfreien Verhaltens - auch ein 'ehrliches Verhalten' des Klägers bei der Kassenführung; hier werden Leistungsbeurteilung und Verhaltensbeurteilung miteinander verquickt".S. wie hier prägnant LAG Hamm 29.7.2005 (Fn. 56) [II.2.
- - "juris"-Rn. 40]: "Im Rahmen der Zeugniserteilung muss sich der Arbeitgeber - entgegen den Befürchtungen der Beklagtenseite - nicht mit tiefgründige Fragen der Ethik befassen oder gar weltanschauliche Wertungen vornehmen, denn der sog. Ehrlichkeitsvermerk bedeutet in der Zeugnissprache - wie die Klägerseite zutreffend ausgeführt hat - nicht mehr und nicht weniger, als dass der mit Gelddingen betraute Arbeitnehmer sich (auch insoweit) nichts hat zuschulden kommen lassen. Trifft dies zu, hat der Arbeitgeber ihm die Ehrlichkeit auch expressis verbis zu bescheinigen. Die Erwägungen des Arbeitsgerichts, die Textpassage in dem erteilten Zeugnis, mit [der] dem Kläger ein stets einwandfreies Verhalten gegenüber Vorgesetzten bescheinigt werde, beinhalte zugleich auch, dass er sich auch sonst nichts habe zu Schulden kommen lassen, schlägt fehl; es handelt sich insoweit um einen anderen Beurteilungsparameter. Gleiches gilt für die weitere Begründung des Arbeitsgerichts, die Erklärung im Zeugnis, das Bedienen der Kasse zur vollen Zufriedenheit erfüllt zu haben, beinhalte - zumindest unter Einbeziehung des erwähnten uneingeschränkt stets einwandfreien Verhaltens - auch ein 'ehrliches Verhalten' des Klägers bei der Kassenführung; hier werden Leistungsbeurteilung und Verhaltensbeurteilung miteinander verquickt"., die durch andere positiv besetzte Attribute weder erreicht noch ersetzt werden kann. Das gilt nicht nur deshalb, weil nicht die Spur einer Gewähr dafür besteht, dass etwaige Leser des Zeugnisses mit den dem Kläger stattdessen angebotenen Begriffen dasselbe Verständnis verbinden, das der Beklagte hier unter Verwendung aufwendiger begrifflicher Schlaglichterketten (s. oben, S. 5 Fn. 22 u. 23) als vermeintlich unmissverständlichen Bedeutungsgehalt zu vermitteln sucht. Sondern es gilt auch, weil spätestens dem geübten Leser gerade im Umfeld der übrigen gemeinhin als positiv gedeuteten Eigenschaften auffallen muss, wie schwer der Beklagte sich erkennbar damit tut, den nach den Gepflogenheiten der beteiligten Verkehrskreise allzu gewohnten Schritt zu tun, in diesem Kontext nun eben auch "Ehrlichkeit" zu vermelden. Wie bereits erwähnt (s. oben, S. 10 [3 a.]), erwächst der zeugnisrechtliche Pflichtenkreis des Arbeitgebers zuförderst aus dem Bemühen, den betroffenen Arbeitnehmer unüberschaubaren Risiken für die Missdeutung seiner Person und Befähigung gar nicht erst auszusetzen. Trifft hiernach zu, dass das Fehlen des erwarteten "Ehrlichkeitsvermerks" das Schicksal etwaiger Bewerbungsbemühungen der Zielperson nach aller empirischen Erfahrung typischerweise besiegelt62S. nochmals LAG Hamm 29.7.2005 (Fn. 56) [II.2.
- - "juris"-Rn. 40]: "Ohne einen solchen Vermerk besteht für Arbeitnehmer, den[en] Geld oder sonstige Vermögenswerte anvertraut sind, praktisch keine Chance für eine Anstellung im Einzelhandel, insbesondere nicht in gehobenen Positionen vom stellvertretenden Filialleiter aufwärts".S. nochmals LAG Hamm 29.7.2005 (Fn. 56) [II.2.
- - "juris"-Rn. 40]: "Ohne einen solchen Vermerk besteht für Arbeitnehmer, den[en] Geld oder sonstige Vermögenswerte anvertraut sind, praktisch keine Chance für eine Anstellung im Einzelhandel, insbesondere nicht in gehobenen Positionen vom stellvertretenden Filialleiter aufwärts"., führt für den Beklagten hier somit kein Weg daran vorbei, die dem Kläger vermeintlich schon mitbescheinigte Ehrlichkeit auch klipp und klar auf den Begriff zu bringen63S. dazu auch BAG 8.2.1972 (Fn. 47) ["juris"-Rn. 19]: "Wenn die Klägerin dem Beklagten Ehrlichkeit bescheinigt, dann bringt sie mit dieser Beurteilung zum Ausdruck, dass sie ihm kein vorsätzliches untreues Verhalten irgendwelcher Art vorwirft; mit dem Wort gewissenhaft bestätigt sie ihm, dass er sich in jeder Hinsicht entsprechend den einem Arbeitnehmer, hier einem Filialleiter, gegenüber seinem Arbeitgeber obliegenden Sorgfaltspflichten verhalten hat"; soweit in BAG 29.7.1971 (Fn. 48) [II. - "juris"- Rn. 11] davon die Rede ist, dass "bei einem ehrlichen Kassierer nicht der Hinweis auf seine Zuverlässigkeit fehlen" dürfe, enthält das, wie auch der Leitsatz der Entscheidung zeigt (s. oben, Fn. 55), keinen Freibrief für sprachliche Beliebigkeit.S. dazu auch BAG 8.2.1972 (Fn. 47) ["juris"-Rn. 19]: "Wenn die Klägerin dem Beklagten Ehrlichkeit bescheinigt, dann bringt sie mit dieser Beurteilung zum Ausdruck, dass sie ihm kein vorsätzliches untreues Verhalten irgendwelcher Art vorwirft; mit dem Wort gewissenhaft bestätigt sie ihm, dass er sich in jeder Hinsicht entsprechend den einem Arbeitnehmer, hier einem Filialleiter, gegenüber seinem Arbeitgeber obliegenden Sorgfaltspflichten verhalten hat"; soweit in BAG 29.7.1971 (Fn. 48) [II. - "juris"- Rn. 11] davon die Rede ist, dass "bei einem ehrlichen Kassierer nicht der Hinweis auf seine Zuverlässigkeit fehlen" dürfe, enthält das, wie auch der Leitsatz der Entscheidung zeigt (s. oben, Fn. 55), keinen Freibrief für sprachliche Beliebigkeit..
- Wenn der Beklagte alsdann statt des sprachlich vermeintlich längst bekundeten Wohlwollens für den Kläger im Hinweis auf "Unzumutbarkeit" den wahren Beweggrund seines anhaltenden Widerstandes aufdeckt, so hilft auch das nicht weiter: a. Es ist allerdings mühelos nachvollziehbar, dass es Geschehnisse wie diejenigen, die Gegenstand und Kern des hier über drei Instanzen geführten ersten Vorprozesses waren (s. oben, S. 2-4 [II.]), einem Arbeitgeber psychologisch oft64Anders möglicherweise der Arbeitgeber im Falle LAG Köln 30.7.1999 - 11 Sa 425/99 - NZA-RR 2000, 189 = LAGE § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 11, der sich nach den Ergebnissen mehrerer "Testkäufe" und darauf gestützten Unterschlagungsverdachts mit fristloser Kündigung vom 1.9.1998 nicht gehindert sah, der Mitarbeiterin gleichwohl im Zeugnis gleichen Datums (1.9.1998) Ehrlichkeit zu bescheinigen, dies später im Rechtsstreit allerdings als Versehen verstanden sehen wollte.Anders möglicherweise der Arbeitgeber im Falle LAG Köln 30.7.1999 - 11 Sa 425/99 - NZA-RR 2000, 189 = LAGE § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 11, der sich nach den Ergebnissen mehrerer "Testkäufe" und darauf gestützten Unterschlagungsverdachts mit fristloser Kündigung vom 1.9.1998 nicht gehindert sah, der Mitarbeiterin gleichwohl im Zeugnis gleichen Datums (1.9.1998) Ehrlichkeit zu bescheinigen, dies später im Rechtsstreit allerdings als Versehen verstanden sehen wollte. nicht leicht fallen lassen, dem in Betracht kommenden Teil seines Personals nach Maßgabe der zeugnisrechtlichen Verpflichtungen im Zweifel gleichwohl unbeirrt "Ehrlichkeit" zu bescheinigen, solange die wirklichen Tatumstände nicht hinreichend geklärt sind: aa. Andererseits gilt nach dem schon zitierten Erfahrungssatz65S. dazu nochmals LAG Hamm 29.7.2005 (Fn. 56) [II.
- - "juris"-Rn. 40] - Zitat oben, Fn. 62.S. dazu nochmals LAG Hamm 29.7.2005 (Fn. 56) [II.
- - "juris"-Rn. 40] - Zitat oben, Fn. 62., dass das Fehlen des Ehrlichkeitsvermerks dem betreffenden Mitarbeiter den Weg in eine alsbaldig einschlägige berufliche Zukunft und damit seinem "beruflichen Fortkommen" als traditionell wichtigstem Schutzgut aller normativen Reglementierung von Zeugnisinhalten66S. den Zusammenhang aus Zwecken des Zeugnisses (S. 8 [I.1.]) und den hiervon geprägten Auslassungsverboten (S. 10-11 [3.]).S. den Zusammenhang aus Zwecken des Zeugnisses (S. 8 [I.1.]) und den hiervon geprägten Auslassungsverboten (S. 10-11 [3.]). zu verbauen pflegt. Das aber erscheint namentlich für Arbeitspersonen, die nicht einmal mit persönlich fragwürdigen Verhaltensweisen dazu beigetragen haben, in die betreffende Verdachtslage zu geraten, als seinerseits untragbares Ergebnis. ab. In diesem Spannungsfeld sollte Plausibilität für folgenden Rechtssatz erzielbar sein: Solange die Geschehensumstände nach Art und Gewicht nicht wenigstens jenen Schwellenwert objektivierbaren Argwohns in die Loyalität der betreffenden Arbeitsperson erreichen, der eine "Verdachtskündigung" legitimieren könnte67S. dazu statt vieler BAG 12.5.2010 - 2 AZR 587/08 - AP § 15 KSchG 1969 Nr. 67 = NZA-RR 2011, 15 =
§ 15KSch
G n.F. Nr. 67 [II.6 b, aa. - Rn. 27]: "Eine Verdachtskündigung kommt aber nur in Betracht, wenn gewichtige, auf objektive Tatsachen gestützte Verdachtsmomente vorliegen ... . Ein dringender Verdacht liegt nur vor, wenn bei kritischer Prüfung eine auf Beweistatsachen (Indizien) gestützte große Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche Pflichtverletzung gerade dieses Arbeitnehmers besteht"; 25.11.2010 - 2 AZR 801/09 - AP § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 48 =
§ 626BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr.
9 [B.I.1. - Rn. 16]: "starke Verdachtsmomente"; s. auch Folgefußnote.S. dazu statt vieler BAG 12.5.2010 - 2 AZR 587/08 - AP § 15 KSchG 1969 Nr. 67 = NZA-RR 2011, 15 =
§ 15KSch
G n.F. Nr. 67 [II.6 b, aa. - Rn. 27]: "Eine Verdachtskündigung kommt aber nur in Betracht, wenn gewichtige, auf objektive Tatsachen gestützte Verdachtsmomente vorliegen ... . Ein dringender Verdacht liegt nur vor, wenn bei kritischer Prüfung eine auf Beweistatsachen (Indizien) gestützte große Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche Pflichtverletzung gerade dieses Arbeitnehmers besteht"; 25.11.2010 - 2 AZR 801/09 - AP § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 48 =
§ 626BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr.
9 [B.I.
- - Rn. 16]: "starke Verdachtsmomente"; s. auch Folgefußnote., darf sich die Ungewissheit über das wahre Geschehen auch im Kontext der Zeugniserteilung nicht zulasten der verdächtigten Person auswirken68S. - anscheinend weitergehend - auch LAG Köln 29.7.2005 (Fn. 64) ["juris"-Rn. 16]: "Die Beklagte hat nicht wegen einer strafbaren Handlung gekündigt, sondern wegen eines dahin zielenden Verdachts. Nach der im Rechtsstaat geltenden Unschuldsvermutung ist kein Arbeitgeber berechtigt, seinem Arbeitnehmer vor Dritten einer Täterschaft zu bezichtigen, nur weil er einen entsprechenden Verdacht hegt. Hätte die Beklagte den Ehrlichkeitsvermerk unterlassen, hätte dies im Zeugnis einer Kassiererin eine negative Aussage durch beredtes Schweigen bedeutet. In einem Zeugnisberichtigungsprozess wäre die Beklagte in Beweisnot geraten, weil sie nicht Unehrlichkeit, sondern nur Umstände für einen Verdacht beweisen kann".S. - anscheinend weitergehend - auch LAG Köln 29.7.2005 (Fn. 64) ["juris"-Rn. 16]: "Die Beklagte hat nicht wegen einer strafbaren Handlung gekündigt, sondern wegen eines dahin zielenden Verdachts. Nach der im Rechtsstaat geltenden Unschuldsvermutung ist kein Arbeitgeber berechtigt, seinem Arbeitnehmer vor Dritten einer Täterschaft zu bezichtigen, nur weil er einen entsprechenden Verdacht hegt. Hätte die Beklagte den Ehrlichkeitsvermerk unterlassen, hätte dies im Zeugnis einer Kassiererin eine negative Aussage durch beredtes Schweigen bedeutet. In einem Zeugnisberichtigungsprozess wäre die Beklagte in Beweisnot geraten, weil sie nicht Unehrlichkeit, sondern nur Umstände für einen Verdacht beweisen kann".. Da bekanntlich schon die Verdachtskündigung auch einen in Wirklichkeit unschuldigen Adressaten treffen kann69S. statt vieler BVerfG 15.12.2008 - 1 BvR 347/08 - BVerfGK 14, 507 (Volltext "juris") [II.1 a. - "juris"-Rn. 12]: "Dabei sind an die Darlegung und Qualität der schwerwiegenden Verdachtsmomente besonders strenge Anforderungen zu stellen, weil bei einer Verdachtskündigung immer die Gefahr besteht, dass in 'Unschuldiger' betroffen ist. Der notwendige, schwerwiegende Tatverdacht muss sich aus den Umständen ergeben beziehungsweise objektiv durch Tatsachen begründet sein. Er muss ferner dringend sein, das heißt bei einer kritischen Prüfung muss eine auf Beweisanzeichen (Indizien) gestützte große Wahrscheinlichkeit für die erhebliche Pflichtverletzung (Tat) des Arbeitnehmers bestehen. Bloße auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen zur Rechtfertigung eines dringenden Tatverdachts nicht aus".S. statt vieler BVerfG 15.12.2008 - 1 BvR 347/08 - BVerfGK 14, 507 (Volltext "juris") [II.1 a. - "juris"-Rn. 12]: "Dabei sind an die Darlegung und Qualität der schwerwiegenden Verdachtsmomente besonders strenge Anforderungen zu stellen, weil bei einer Verdachtskündigung immer die Gefahr besteht, dass in 'Unschuldiger' betroffen ist. Der notwendige, schwerwiegende Tatverdacht muss sich aus den Umständen ergeben beziehungsweise objektiv durch Tatsachen begründet sein. Er muss ferner dringend sein, das heißt bei einer kritischen Prüfung muss eine auf Beweisanzeichen (Indizien) gestützte große Wahrscheinlichkeit für die erhebliche Pflichtverletzung (Tat) des Arbeitnehmers bestehen. Bloße auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen zur Rechtfertigung eines dringenden Tatverdachts nicht aus"., ist dessen Schutz vor ihm nachteiligen beruflichen Konsequenzen erst recht geboten, wenn die Voraussetzungen solcher Verdachtskündigung nicht erfüllt sind. b. Geht man hiervon aus, so führt für den hiesigen Beklagten kein Weg daran vorbei, dem Kläger neben den ohnehin schon attestierten Eigenschaften (s. oben, S. 4 [III.]; Urteilsanlagen I. u. II.) wie gewünscht auch Ehrlichkeit zu bescheinigen. Wie die Vorgeschichte (s. oben, S. 2-4 [II.]) gezeigt hat, vermochte ihm keines der mit dem Kündigungsstreit befassten Gerichte zu bestätigen, dass gegen die Ehrlichkeit des Klägers ausreichend tragfähige Gesichtspunkte vorlägen.
- Das Blatt ist auch nicht damit zu wenden, dass der Beklagte aus Eindrücken im zweiten Vorprozess (u.a. über die Urlaubsabgeltung; s. oben, S. 4 [III.]; S. 5-6 [VI.2.]) abgeleitet wissen will, der Kläger sei objektiv nicht ehrlich: a. Für diesen Befund ist das Gericht glücklicherweise der Last enthoben, die ihm zur Vergewisserung vom Beklagten hierfür angebotenen Auskunftspersonen (die Herren Wi. und Kö.) zu befragen. Dabei ist mit "glücklicherweise" nicht etwa gemeint, dass die Kammer Vorbehalte gegen die persönliche Integrität seiner beiden Mitarbeiter (oder auch den Kläger, der dann im Zweifel gleichfalls zu befragen wäre) hegte: Gemeint sind vielmehr ebenso legendäre70S. den eindrucksvollen Stoßseufzer des 460 vor Christus geborenen Thukydides in seiner "Geschichte des Peloponnesischen Krieges", Bd. 1, S. 22 (hier zitiert nach Wolfgang Linsenmeier ArbuR 2000, 336 [5.] unter Berufung auf Peter Häberle, Wahrheitsprobleme im Verfassungsstaat [1995], S. 39): "Es kostet Mühe, die Wahrheit herauszufinden, weil die Augenzeugen in ihren Berichten über dieselben Tatsachen nicht übereinstimmen, sondern so sprechen wie ein jeder dieser oder jener seiner Partei günstig gesonnen oder seiner Erinnerung mächtig war"; s. markant auch Peter Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach u.a., ZPO,
- Auflage
(2003), Rn. 6 vor § 373, der den Ausschluss des Zeugenbeweises oberhalb gewisser Streitwertgrenzen (u.a.) in Frankreich "ein Denkmal der Menschenkunde" nennt (das Prädikat taucht bereits in den noch von Adolf Baumbach betreuten Auflagen auf: in der
- Auflage [1935] als "überlegene Gesetzeskunst", seitdem wie hier zitiert; s. zum Prozessrecht in Spanien und Griechenland auch den Hinweis bei Guido Kirchhoff MDR 1999, 1473, 1474 Fn. 6; s. des weiteren schon Adolf Wach, JW 1918, 797: "Vor allem sollte der Zeugenbeweis, dieser nach Kenntnis jedes Erfahrenen schlechteste Beweis, nach Kräften ausgeschaltet werden".S. den eindrucksvollen Stoßseufzer des 460 vor Christus geborenen Thukydides in seiner "Geschichte des Peloponnesischen Krieges", Bd. 1, S. 22 (hier zitiert nach Wolfgang Linsenmeier ArbuR 2000, 336 [5.] unter Berufung auf Peter Häberle, Wahrheitsprobleme im Verfassungsstaat [1995], S. 39): "Es kostet Mühe, die Wahrheit herauszufinden, weil die Augenzeugen in ihren Berichten über dieselben Tatsachen nicht übereinstimmen, sondern so sprechen wie ein jeder dieser oder jener seiner Partei günstig gesonnen oder seiner Erinnerung mächtig war"; s. markant auch Peter Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach u.a., ZPO,
- Auflage
(2003), Rn. 6 vor § 373, der den Ausschluss des Zeugenbeweises oberhalb gewisser Streitwertgrenzen (u.a.) in Frankreich "ein Denkmal der Menschenkunde" nennt (das Prädikat taucht bereits in den noch von Adolf Baumbach betreuten Auflagen auf: in der
- Auflage [1935] als "überlegene Gesetzeskunst", seitdem wie hier zitiert; s. zum Prozessrecht in Spanien und Griechenland auch den Hinweis bei Guido Kirchhoff MDR 1999, 1473, 1474 Fn. 6; s. des weiteren schon Adolf Wach, JW 1918, 797: "Vor allem sollte der Zeugenbeweis, dieser nach Kenntnis jedes Erfahrenen schlechteste Beweis, nach Kräften ausgeschaltet werden". wie strukturelle71Mit "strukturell" sind Phänomene gemeint, die aus regelmäßig unbewussten Kräften erwachsen und im menschlichen Gedächtnis - subjektiv unbemerkte - Veränderungen auszulösen pflegen; dadurch kann den Erinnerungsbildern selbst gutwilligster Auskunftspersonen allein schon im Zeitablauf und (weit) mehr noch unter dem Einfluss von "Kommunikation" über Erlebtes mit Dritten derart viel "zustoßen", dass der Zeugenbeweis im praktischen Gebrauch - im krassen Gegensatz zum Ansehen, das ihm in der richterlichen Praxis zuweilen entgegen gebracht wird - nahezu wertlos erscheint; s. zum Problem höchst eindrucksvoll nur Beate Lakotta, im "SPIEGEL" Nr. 52/2001 S. 174, 175: "Jeder Abruf verändert ... die alte Erinnerung - eine Tatsache, die maßgeblich dazu beiträgt, dass Zeugenaussagen oft unzuverlässig sind; hochinstruktiv und im gleichen Sinne der Neurophysiologe Wolf Singer, Wahrnehmen, Erinnern, Vergessen, in: M. Kerner (Hrg.), Eine Welt - eine Geschichte?,
- Deutscher Historikertag in Aachen
(2000), S. 18 ff. - hier zitiert nach dem Manuskript des Originalbeitrages - S. 16 ff.: "Und so nimmt nicht wunder, dass beim Erinnern nur schwer zu trennen ist, welche Inhalte und vor allem welche Bezüge zwischen denselben bereits im Zuge des Wahrnehmungsaktes abgespeichert wurden und welche erst beim Auslesen und Rekonstruieren definiert oder gar hinzugefügt wurden. Auch hier ist das Problem, wie schon bei der Wahrnehmung, dass dem Erinnernden selbst meist nicht erkennbar ist, was von dem, was ihm als Erinnerung erscheint, tatsächlich wahrgenommen oder erst im Zuge des Rekonstruktionsprozesses hinzugefügt, umgeordnet und neu gedeutet wurde. - Wie nahe Erinnerung erneuter Wahrnehmung kommt, zeigen jüngste neurobiologische Entdeckungen auf beunruhigende Weise. ... Es bedeutet ..., dass Engramme nach wiederholtem Erinnern gar nicht mehr identisch sind mit denen, die vom ersten Lernprozess hinterlassen wurden. Es sind die neuen Spuren, die bei der Testung, also beim Erinnern, erneut geschrieben wurden. Dies hat weitreichende Konsequenzen für die Beurteilung der Authentizität von Erinnerungen".Mit "strukturell" sind Phänomene gemeint, die aus regelmäßig unbewussten Kräften erwachsen und im menschlichen Gedächtnis - subjektiv unbemerkte - Veränderungen auszulösen pflegen; dadurch kann den Erinnerungsbildern selbst gutwilligster Auskunftspersonen allein schon im Zeitablauf und (weit) mehr noch unter dem Einfluss von "Kommunikation" über Erlebtes mit Dritten derart viel "zustoßen", dass der Zeugenbeweis im praktischen Gebrauch - im krassen Gegensatz zum Ansehen, das ihm in der richterlichen Praxis zuweilen entgegen gebracht wird - nahezu wertlos erscheint; s. zum Problem höchst eindrucksvoll nur Beate Lakotta, im "SPIEGEL" Nr. 52/2001 S. 174, 175: "Jeder Abruf verändert ... die alte Erinnerung - eine Tatsache, die maßgeblich dazu beiträgt, dass Zeugenaussagen oft unzuverlässig sind; hochinstruktiv und im gleichen Sinne der Neurophysiologe Wolf Singer, Wahrnehmen, Erinnern, Vergessen, in: M. Kerner (Hrg.), Eine Welt - eine Geschichte?, 43. Deutscher Historikertag in Aachen
(2000), S. 18 ff. - hier zitiert nach dem Manuskript des Originalbeitrages - S. 16 ff.: "Und so nimmt nicht wunder, dass beim Erinnern nur schwer zu trennen ist, welche Inhalte und vor allem welche Bezüge zwischen denselben bereits im Zuge des Wahrnehmungsaktes abgespeichert wurden und welche erst beim Auslesen und Rekonstruieren definiert oder gar hinzugefügt wurden. Auch hier ist das Problem, wie schon bei der Wahrnehmung, dass dem Erinnernden selbst meist nicht erkennbar ist, was von dem, was ihm als Erinnerung erscheint, tatsächlich wahrgenommen oder erst im Zuge des Rekonstruktionsprozesses hinzugefügt, umgeordnet und neu gedeutet wurde. - Wie nahe Erinnerung erneuter Wahrnehmung kommt, zeigen jüngste neurobiologische Entdeckungen auf beunruhigende Weise. ... Es bedeutet ..., dass Engramme nach wiederholtem Erinnern gar nicht mehr identisch sind mit denen, die vom ersten Lernprozess hinterlassen wurden. Es sind die neuen Spuren, die bei der Testung, also beim Erinnern, erneut geschrieben wurden. Dies hat weitreichende Konsequenzen für die Beurteilung der Authentizität von Erinnerungen". Probleme, die mit Erinnerungsbildern von Menschen anthropologisch verbunden sind, deren Authentizität dabei machtvoll untergraben und daher das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit vollem Recht von der Unzuverlässigkeit des Zeugenbeweises "generell" sprechen lassen72S. BVerfG 30.4.2003 - 2 BvR 2045/02 - NJW 2003, 2444 [B.I.1 b], wo unter Bezugnahme auf einschlägige empirische Untersuchungen (u.a.: Stephan Barton [Hrg.], Redlich aber falsch - Die Fragwürdigkeit des Zeugenbeweises [1995]) die Rede von der "Erkenntnis der Unzuverlässigkeit des Zeugenbeweises generell" ist.S. BVerfG 30.4.2003 - 2 BvR 2045/02 - NJW 2003, 2444 [B.I.1 b], wo unter Bezugnahme auf einschlägige empirische Untersuchungen (u.a.: Stephan Barton [Hrg.], Redlich aber falsch - Die Fragwürdigkeit des Zeugenbeweises [1995]) die Rede von der "Erkenntnis der Unzuverlässigkeit des Zeugenbeweises generell" ist.. b. All dessen enthoben ist die Kammer vielmehr deshalb, weil Fragen der prozessualen Abwicklung einer beendeten Arbeitsbeziehungen ein situativ anderes Erlebnisfeld betreffen als das, worüber der Arbeitgeber als Leistung und Verhalten der Arbeitsperson im Arbeitsverhältnis per Zeugnis zu berichten hat. Was ausgerechnet im Rechtsstreit vor Gericht zu besichtigen ist, steht erfahrungsgemäß ohnehin unter anderen Vorzeichen73S. dazu das ebenso beherzigenswerte wie markante Diktum bei Rolf Bender, Der Irrtum ist der größte Feind der Wahrheitsfindung vor Gericht, Strafverteidiger 1982, 484 [I.1.]: "Nirgends ist das Wort Lüge so verpönt wie vor Gericht, Jeder psychologisch Geschulte ahnt den Grund und jeder erfahrene Richter sollte den Grund kennen: Nirgends wird so viel gelogen, wie vor Gericht. Trotzdem beruhen die meisten unzuverlässigen Aussagen nicht auf vorsätzlicher Lüge; sie sind vielmehr Folge eines Irrtums".S. dazu das ebenso beherzigenswerte wie markante Diktum bei Rolf Bender, Der Irrtum ist der größte Feind der Wahrheitsfindung vor Gericht, Strafverteidiger 1982, 484 [I.1.]: "Nirgends ist das Wort Lüge so verpönt wie vor Gericht, Jeder psychologisch Geschulte ahnt den Grund und jeder erfahrene Richter sollte den Grund kennen: Nirgends wird so viel gelogen, wie vor Gericht. Trotzdem beruhen die meisten unzuverlässigen Aussagen nicht auf vorsätzlicher Lüge; sie sind vielmehr Folge eines Irrtums". als das, was sich in intakten Vertragsbeziehungen im Lichte (noch) ungebrochenen Vertrauens zuträgt. Deshalb können die vom Beklagten seinen beiden Gewährspersonen zugeschriebenen Gedächtnisinhalte ebenso dahingestellt bleiben, wie die aussagepsychologisch äußerst komplexen Folgefragen, die anderenfalls durch die eigens als vermeintliches "Gütesiegel" präsentierten Schriftstücke aus dem September 2012 (s. oben, S. 6 [vor 3.]; Urteilsanlagen III. u. IV.) über Entstehungsbedingungen, Irrtumsanfälligkeiten und Selbstbindungsphänomene solcher Art mehrköpfiger "Beweissicherung" unausweichlich aufgeworfen wären74S. auch insofern weiterführend Rolf Bender, Die "lebendige Erinnerung" und der "gewordene Sachverhalt" in der Zeugenaussage, Strafverteidiger 1984, 127, 128-130 [II.]: "Wie aus 'Gedächtnisstützen' angebliche Erinnerungen werden", und S. 130-131 [III.]: "Wie sich 'eigene lebendige Erinnerung' von dem aus 'Erinnerungshilfen hervorgegangenen Sachverhalt' unterscheiden lässt".S. auch insofern weiterführend Rolf Bender, Die "lebendige Erinnerung" und der "gewordene Sachverhalt" in der Zeugenaussage, Strafverteidiger 1984, 127, 128-130 [II.]: "Wie aus 'Gedächtnisstützen' angebliche Erinnerungen werden", und S. 130-131 [III.]: "Wie sich 'eigene lebendige Erinnerung' von dem aus 'Erinnerungshilfen hervorgegangenen Sachverhalt' unterscheiden lässt".. III. War der Klage danach zu entsprechen, so bringt der Tenor zu I. dieses Urteils die gebotene Konsequenz zum Ausdruck. - Für die sogenannten "Nebenentscheidungen" lässt es sich kurz machen: 1. Soweit das Gericht auch ohne bekundeten Wunsch der Parteien über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten seiner Inanspruchnahme entschieden hat, bedurfte es hierzu keines Antrags (§ 308 Abs. 2 ZPO75S. Text: "§ 308 Bindung an die Parteianträge.
(1)...
(2)Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen".S. Text: "§ 308 Bindung an die Parteianträge.
(1)...
(2)Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen".). Diese Kosten hat das Gericht dem Beklagten als unterlegener Partei zuweisen müssen (s. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO76S. Text: "§ 91 Grundsatz und Umfang der Kostentragungspflicht.
(1)Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen ... ".S. Text: "§ 91 Grundsatz und Umfang der Kostentragungspflicht.
(1)Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen ... ".; Tenor zu II.). 2. Den Wert des Streitgegenstandes hat es aufgrund des § 61 Abs. 1 ArbGG77S. Text: "§ 61 Inhalt des Urteils.
(1)Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest".S. Text: "§ 61 Inhalt des Urteils.
(1)Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest". im Tenor festgesetzt und nach den Gepflogenheiten der arbeitsgerichtlichen Praxis einer halben Monatsvergütung des Klägers bemessen. Das macht also (1.930,-- Euro x 0,5 = ) 965,-- Euro und erklärt den Tenor zu III. Permalink: https://openjur.de/u/2313878.html ( https://oj.is/2313878 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 19 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.