dem Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) zugrunde.
dem Tod des Ehemannes hier nicht streitgegenständliche Pflichtteilsansprüche gegen die Beschwerdeführerin vor dem Landgericht geltend. Da die Adoption bereits in jenem Verfahren von der Beschwerdeführerin in Abrede gestellt worden war - man habe eine solche zwar erwogen, habe aber dann davon Abstand genommen; einen Adoptionsantrag habe man nie gestellt, eine Adoptionsurkunde habe man nie erhalten -, hat der Antragsteller des Ausgangsverfahrens ein adoptionsrechtliches Anerkennungsverfahren eingeleitet, woraufhin das landgerichtliche Verfahren ausgesetzt wurde. Dabei hat er unter anderem einen Adoptionsbeschluss aus dem Jahr 1970 des Exekutivkomitees des Volksrates der Stadt Timişoara nebst deutscher Übersetzung, eine Bestätigung des Eintrags im Adoptionsregister von Timişoara vom
weiterer schriftlicher Anhörung der Beteiligten und
Einholung einer Stellungnahme des Bundesamts für Justiz (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 4 AdWirkG), erkannte das Amtsgericht mit angegriffenem Beschluss vom
deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichstehe (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AdWirkG). Für das Verfahren seien die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes anwendbar. Da die rumänische Entscheidung vor Inkrafttreten des Haager Adoptionsübereinkommens vom 29. Mai 1993 ergangen sei, fänden für die Frage der materiellen Anerkennungsfähigkeit die Vorschriften der §§ 108 , 109 FamFG Anwendung.
den durchgeführten Ermittlungen sei auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin keiner der in § 109 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 FamFG aufgeführten Ausschlussgründe für eine Anerkennung ersichtlich. In Betracht kämen hier die Versagungsgründe in § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG und in § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, dass die Voraussetzungen des § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG vorgelegen hätten, weil sie nicht am Adoptionsverfahren beteiligt worden sei. Dieses Vorbringen könne nicht zum Erfolg führen, da aus dem Wortlaut der rumänischen Entscheidung folge, dass tatsächlich ein Antrag gestellt worden sei. Diese Entscheidung sei Grundlage des vorliegenden Anerkennungsverfahrens. Mangels anderweitiger ermittelbarer Hinweise sei davon auszugehen, dass die Sachverhaltsdarstellungen in der ausländischen Entscheidung zutreffend seien. Die Beschwerdeführerin bringe außer der bloßen Behauptung, dass eine Beteiligung im ausländischen Adoptionsverfahren nicht stattgefunden habe, nichts Gegenteiliges vor. Zwar sei es
WirkG grundsätzlich Aufgabe des Gerichts, im Wege der Amtsermittlung die Tatsachenlage herauszufinden. Doch auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit existiere eine sog. objektive Beweislast, wenn das Gericht unter Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten keine weiteren Erkenntnisse erhalten könne. Darüber hinaus folge schon aus dem Wortlaut von § 109 FamFG, dass im Sinne eines internationalen Entscheidungseinklangs im Zweifel eine Anerkennung auszusprechen sei. Die Erkenntnismöglichkeiten des Gerichts seien ausgeschöpft. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei es dem Familiengericht nicht möglich, bei den rumänischen Behörden oder Gerichten die Verfahrensakte zum hier verfahrensgegenständlichen rumänischen Adoptionsverfahren einzuholen. Hierfür existierten keine europarechtlichen oder internationalen Abkommen oder Normen. In Betracht komme zwar die Europäische Beweisaufnahmeverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1206/2001). In dieser seien jedoch keine Regeln zu finden, wie mit einem Akteneinsichtsgesuch zu einer in einem Mitgliedstaat schon ergangenen Entscheidung umgegangen werden könne. Das Gleiche gelte für das Haager Zivilprozessübereinkommen vom
FG. Auch eine Versagung der Anerkennung
FG wegen eines Verstoßes gegen den deutschen ordre public sei hier nicht möglich. Im rumänischen Verfahren seien keine maßgeblichen Grundsätze des deutschen Rechts verletzt worden. Selbst wenn die Beschwerdeführerin keinen Adoptionsantrag gestellt haben sollte, würde dies nicht zu einem
FG beachtlichen Verstoß führen, da auch
deutschen Vorstellungen ein ohne Antrag ergangener Adoptionsbeschluss nicht nichtig, sondern nur aufhebbar sei, § 1752 Abs. 1, § 1760 Abs. 1 BGB. b) Gegen diese Entscheidung legte die Beschwerdeführerin eine Gehörsrüge ein, mit der sie die Fortsetzung des Verfahrens sowie erneut die Beiziehung der rumänischen Verfahrensakte beantragte. Mit angegriffenem Beschluss vom 17. April 2013 wies das Amtsgericht die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin als unbegründet zurück. Es sei bereits ausgeführt worden, dass es mangels entsprechender europarechtlicher oder internationaler Vorschriften nicht möglich sei, ausländische Verfahrensakten beizuziehen. Darüber hinaus sei schon gar nicht klar, welche Behörde hier überhaupt Entscheidungen aus dem vormaligen sozialistischen Rechtssystem archiviere. Das Gericht sei weder befugt noch verpflichtet, einem Beweisangebot
zugehen, dessen Realisierung rechtlich unmöglich sei. So weit gehe der Ermittlungsgrundsatz im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerade nicht.
der Europäischen Beweisaufnahmeverordnung (EuBVO) vorgelegen hätten. Das Anerkennungsverfahren
dem Adoptionswirkungsgesetz sei eine Zivilsache. Die Einsicht in die rumänische Adoptionsakte wäre zur Feststellung von
Rechtsauffassung des Amtsgerichts entscheidungserheblichen Tatsachen in einem bereits eingeleiteten Verfahren vor einem deutschen Gericht bestimmt gewesen. Es wäre dem deutschen Gericht zwar nicht möglich gewesen, das Rechtshilfeersuchen
der Beweisaufnahmeverordnung direkt an das Bürgermeisteramt Timişoara zu senden, da es sich bei diesem um eine Verwaltungsbehörde, nicht um ein Gericht handele. Das Amtsgericht hätte das Rechtshilfeersuchen aber mit der Bitte um Beschaffung der Adoptionsakte aus dem Bestand des Bürgermeisteramts Timişoara an das in Rumänien für Timişoara zuständige Zivilgericht übermitteln können. All dies stelle eine Beweisaufnahme
der Beweisaufnahmeverordnung dar. Der Anwendungsbereich der Beweisaufnahmeverordnung und der Begriff der Beweisaufnahme seien mit Rücksicht auf den Wortsinn, die Entstehungsgeschichte, die Systematik und den Zweck der Verordnung autonom zu bestimmen. Das Ziel der Beweisaufnahmeverordnung, dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes zu dienen, werde gefördert, wenn die Beweisaufnahmeverordnung auf möglichst viele Maßnahmen der justiziellen Informationsbeschaffung Anwendung finde. Deshalb sollte der Begriff der Beweisaufnahme nicht eng ausgelegt werden. Dabei ergebe sich aus Art. 4 Abs. 1 Buchstabe f EuBVO, dass sich die Beweisaufnahme auch auf Urkunden oder andere Gegenstände erstrecken könne, die in Augenschein genommen werden könnten. Ein derartiges deutsches Beweisaufnahmeersuchen sei auch nicht völlig aussichtslos gewesen, wie sich aus einer im Rahmen des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen durchgeführten Anfrage beim rumänischen Justizministerium ergeben habe. Die rumänische Kontaktstelle habe geantwortet, dass ein Ersuchen um Erhalt einer rumänischen Adoptionsakte auf Grundlage der Beweisaufnahmeverordnung direkt an das Zivilgericht in Timişoara zu richten sei; dieses würde dem deutschen Gericht dann beglaubigte Kopien der Adoptionsakte zusenden, wenn die Akte, wie
dem unbestrittenen Sachvortrag zu erwarten, dort noch vorhanden sei. In der Folge teilte das Bundesamt für Justiz mit, dass sich im Archiv des Bürgermeisteramts Timişoara
der weiteren Auskunft der rumänischen Kontaktstelle nur der Adoptionsbeschluss, nicht aber die gesamte Akte befinde. Der Vorgang über die Eintragung der Geburtsurkunde infolge der Adoption befinde sich bei dem Einwohnermeldeamt Timişoara. Weitere verbindliche Informationen über das Vorhandensein und die Aufbewahrung der im Anerkennungsverfahren
dem Adoptionswirkungsgesetz verfahrensgegenständlichen Adoptionsunterlagen könnten auf ein entsprechendes Ersuchen des damit befassten Gerichts
der Europäischen Beweisaufnahmeverordnung eingeholt werden. II. Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom
FG für entscheidungserheblich gehalten. Deshalb war es verpflichtet, unter Ausschöpfung der gegebenen Möglichkeiten aufzuklären, ob die Voraussetzungen eines solchen Anerkennungshindernisses tatsächlich bestanden (a). Das Gericht ist dieser Ermittlungspflicht nicht gerecht geworden (b). In der unzulänglichen Sachverhaltsaufklärung liegt hier zugleich ein Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes (c). a) Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 AdWirkG entscheidet das Familiengericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für das
FG der Grundsatz der Amtsermittlung gilt. Danach hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. In Verfahren zur Anerkennung ausländischer Adoptionen zählt zu den von Amts wegen zu prüfenden Tatsachen auch das Vorliegen der Voraussetzungen von Anerkennungshindernissen
FG. Auf § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG muss sich der Betroffene zuvor berufen (vgl. Zimmermann, in: Keidel, FamFG,
gekommen, weil es keinen der denkbaren Wege genutzt hat, um die aus seiner Sicht entscheidungserhebliche Frage aufzuklären, ob es - wie die Beschwerdeführerin behauptet - am erforderlichen Adoptionsantrag fehlt. Das Familiengericht ging hier ausdrücklich davon aus, dass eine Beiziehung der rumänischen Adoptionsakte ausscheide und die Erkenntnismöglichkeiten insoweit ausgeschöpft seien. Diese Vorgehensweise genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. aa)
FG hat das Gericht die Pflicht, die tatsächlichen Grund-lagen der Entscheidung vollständig zu erfassen (vgl. Ulrici, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Aufl. 2013, § 26 Rn. 3). Das Gericht ist dabei aber nicht verpflichtet, allen nur denkbaren Erkenntnismöglichkeiten
zugehen. Es kann die Ermittlungen dann abschließen, wenn von diesen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist (vgl. Sternal, in: Keidel, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 26 Rn. 17 m.w.N.). Auch Beweisanträge der Beteiligten darf das Gericht dann außer Betracht lassen, wenn es sie aus Rechtsgründen für unerheblich oder wenn es die angebotenen Beweise
dem sonstigen Ergebnis der Ermittlungen für überflüssig oder nicht sachdienlich hält (vgl. Sternal, in: Keidel, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 26 Rn. 22). Auch dann, wenn das Beweismittel unzulässig, unerreichbar oder völlig ungeeignet ist, muss das Gericht einem Beweisantrag nicht
gehen (vgl. Sternal, in: Keidel, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 29 Rn. 7). Hier hat das Gericht die sachdienlichen und nicht von vornherein unerreichbaren Erkenntnismöglichkeiten jedoch bei Weitem nicht ausgeschöpft. bb) Dem Gericht standen noch verschiedene Wege der Rechtshilfe offen, deren Erfolg nicht mit letzter Gewissheit vorhersehbar gewesen sein mag, die aber alles andere als aussichtslos waren und darum vom Familiengericht zur Sachaufklärung
der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen (EuBVO). Das Familiengericht hat jegliches - auch
Einschätzung des Bundesamts für Justiz und ausweislich der vom Bundesamt in Rumänien eingeholten Auskunft nicht aussichtslose - Ersuchen im Rahmen dieser Beweisaufnahmeverordnung unterlassen, durch das sich die Frage, ob die Voraussetzungen eines Anerkennungshindernisses vorliegen, möglicherweise hätte aufklären lassen. (a) Die generellen Voraussetzungen eines Beweisaufnahmeersuchens lagen vor.
BVO ist die Verordnung in Zivil- oder Handelssachen anzuwenden, wenn das Gericht eines Mitgliedstaats
seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Beweisaufnahme ersucht oder darum ersucht, in einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar Beweis erheben zu dürfen.
BVO darf dann nicht um Beweisaufnahme ersucht werden, wenn die Beweise nicht zur Verwendung in einem bereits eingeleiteten oder zu eröffnenden gerichtlichen Verfahren bestimmt sind. Das Amtsgericht ist in nicht
vollziehbarer Art und Weise davon ausgegangen, dass die Anwendbarkeit der Beweisaufnahmeverordnung voraussetze, dass das Verfahren im Ausland noch anhängig ist. Für diese Sichtweise ergeben sich aus der Beweisaufnahmeverordnung keine Anhaltspunkte. Aus Art. 1 Abs. 2 EuBVO folgt in diesem Zusammenhang nur, dass die im Ausland
gesuchten Beweise zur Verwendung in einem bereits eingeleiteten oder zu eröffnenden gerichtlichen Verfahren bestimmt sein müssen, womit offensichtlich das inländische Verfahren angesprochen ist. (
verzichtet, wird andererseits vertreten, dass solche Maßnahmen nicht in den Anwendungsbereich der Beweisaufnahmeverordnung fallen (vgl. insbesondere Generalanwältin Kokott, Schlussanträge vom
BVO das Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme zur Anwendung kommen (vgl. von Hein, in: Rauscher <Hrsg.>, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht EuZPR/EuIPR, Bd. II,
seinem eigenen Ansatz hätte das Gericht im Übrigen hinsichtlich seiner Einschätzung, dass die Beweisaufnahmeverordnung eine Aktenbeiziehung nicht ermögliche, gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV den Europäischen Gerichtshof zwecks Klärung der Auslegung der Verordnung anrufen müssen. Weil das Gericht die Frage, ob ein Adoptionsantrag gestellt war, für entscheidungserheblich hielt und es für deren Aufklärung neben der Aktenbeiziehung keine andere Form des Beweisersuchens in Erwägung gezogen hat, kam es für seine Entscheidung gerade auf die vom Gerichtshof bislang nicht geklärte und umstrittene Frage an, ob die Verordnung die Möglichkeit der Aktenbeiziehung einschließt oder nicht. (c) Selbst wenn die Beiziehung einer (Original-)Akte im Ergebnis nicht möglich gewesen wäre, hätte aber ein andersgeartetes Beweisersuchen auf Grundlage der Beweisaufnahmeverordnung Erfolg haben können. Das Familiengericht hat zur Sachverhaltsaufklärung neben der Aktenbeiziehung im engeren Sinn keine weiteren Möglichkeiten eines Beweisaufnahmeersuchens erwogen, obwohl diese durchaus in Betracht gekommen wären. So hätte es, wie das Bundesamt für Justiz und die von ihm konsultierte rumänische Kontaktstelle vorschlagen, das rumänische Gericht ersuchen können, selbst Einsicht in die Akte zu nehmen und Ablichtungen zu fertigen und
Deutschland zu übersenden. Durchaus denkbar wäre im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 Buchstabe f EuBVO auch gewesen, das zuständige Gericht in Rumänien um
prüfung dahingehend zu ersuchen, ob die Adoptionsakte noch vorhanden ist und ob in dieser ein Adoptionsantrag der Beschwerdeführerin enthalten ist.
BVO - das Justizielle Netz und seine nationalen Kontaktstellen eingerichtet worden, mit deren Tätigkeit unter anderem angestrebt wird, Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern (Art. 3 Abs. 2 lit. a der Entscheidung des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen 2001/470/EG). Die im hiesigen Verfahren eingeholte Stellungnahme des Bundesamts für Justiz zeigt, dass ein Vorgehen im Rahmen des Justiziellen Netzes zum Erfolg hätte führen können, weil die rumänische Kontaktstelle auf Anfrage des Bundesamts Hinweise zum weiteren Vorgehen gegeben hat und dabei sogar bereits zu erkennen gegeben hat, dass man dort von der Möglichkeit der Übersendung von beglaubigten Aktenkopien durch das zuständige rumänische Gericht
der Beweisaufnahmeverordnung ausgeht. Auch zum Verbleib und Vorhandensein der Adoptionsakte überhaupt hätte das Gericht auf diesem Wege weitere Informationen erlangen können. Dass das Familiengericht diese auf Beweis-probleme bei Auslandsadoptionen passgenau zugeschnittenen Möglichkeiten der Verfahrensunterstützung angesichts der
der Beweisaufnahmeverordnung keineswegs aussichtslosen Rechtslage nicht genutzt hat, ist auch deshalb unverständlich, weil das Familiengericht hier als das für die Anerkennung von Auslandsadoptionen für den gesamten Bezirk des Oberlandesgerichts zuständige und insoweit spezialisierte Gericht (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 AdWirkG) handelte.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.