Obsah (7)
§ 28§ 36§ 1§ 7§ 12§ 60§ 133Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst zu tragen hat. Das Urteil ist we
§ 28Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Vw
VfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) angehört. Ob der Bescheid bei formaler Betrachtung mit einer Begründung versehen ist, die den Anforderungen des § 39 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG (noch) genügt, kann letztlich dahinstehen (vgl. dazu VG Mainz, Urteil vom
- März 2020 - 1 K 169/19 .MZ -, juris, Rn. 21 ff.). Jedenfalls hat die Beklagte die Begründung in der mündlichen Verhandlung insbesondere im Hinblick auf die Ermessenserwägungen (§ 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG) noch hinreichend substantiiert ergänzt, sodass insoweit zumindest von einer Heilung eines etwaigen Begründungsmangels nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG auszugehen war. III. Die materiellen Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 9 LBKG liegen ebenfalls vor. Bei der Klägerin handelt es sich um ein Unternehmen, das einen Rettungsdienst betreibt. Weitere Voraussetzung für eine Heranziehung derartiger Unternehmen zur Kostentragung ist, dass die betreffenden Einsatzkräfte der freiwilligen Feuerwehren der beklagten Verbandsgemeinde zur Unterstützung bei rettungsdienstlichen Aufgaben von diesem angefordert worden sind. Dies ist hier der Fall.
- Die Beteiligten gehen ausdrücklich übereinstimmend von einer "Anforderung" der Feuerwehr durch die Klägerin
§ 36Abs.
1 Nr. 9 LBKG aus. Daran besteht für die Kammer auch kein Anlass zu zweifeln. Denn ausweislich des Einsatzberichts der Beklagten ist die Klägerin als "meldende Person" aufgeführt. Hier erscheint insoweit letztlich eine formale Betrachtung geboten. Damit wäre es auch unerheblich, dass die Anforderung auf einer (internen) Weisung des Notarztes beruhte. Denn es bleibt insoweit dabei, dass die Patientenbeförderung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RettDG) Aufgabe des Rettungsdienstes ist, die - im Hinblick auf die medizinische Notwendigkeit - durch die Entscheidungskompetenz des Notarztes im Innenverhältnis konkret geprägt wird (vgl. zur Arbeitsteilung allgemein etwa: Kern/Rehborn, in: Laufs/Kern/Rehborn, Handbuch des Arztrechts,
- Auflage 2019, § 20, Rn. 41 ff.). Im Außenverhältnis zur Feuerwehr entfiele damit nicht die Anknüpfung an die Klägerin, was letztlich auch durch den Gesetzgeber intendiert gewesen sein dürfte.
- Es liegt zudem eine "Unterstützung bei rettungsdienstlichen Aufgaben" vor. Im Kern muss bei diesem Merkmal die bloß unterstützende Tätigkeit der Feuerwehr von deren originärem Tätigwerden in eigener Zuständigkeit abgegrenzt werden (vgl. Eisinger/Gräff, in: PdK RhPf K-16, Stand: Februar 2019, § 36 LBKG, Ziffer 1.12); schließlich legt der Wortlaut bereits nahe, dass die rettungsdienstliche Tätigkeit im Vordergrund stehen muss. Dabei hat die Abgrenzung spezifisch im Hinblick auf die in § 36 Abs. 1 Nr. 9 LBKG enthaltene Regelung zu erfolgen; mithin ist ein erstattungsrechtlicher Maßstab anzulegen. a) Nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 LBKG umfasst der originäre Aufgabenbereich der Feuerwehren die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen gegen Brandgefahren (Brandschutz), gegen andere Gefahren (allgemeine Hilfe) und gegen Gefahren größeren Umfanges (Katastrophenschutz). Das LBKG gilt hingegen nicht, soweit vorbeugende und abwehrende Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 LBKG aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet sind. Zwar beschränkt sich der Zweck des Gesetzes demnach nicht nur auf die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen zum Brandschutz. Allerdings geht der Gesetzgeber nicht von einer allumfassenden originären Zuständigkeit der Feuerwehren aus; vielmehr regelt er ausdrücklich die subsidiäre Zuständigkeit (vgl. VG Neustadt a.d.W., Urteil vom
- August 2007 - 5 K 5/07 -, juris, Rn. 22; Keiper, Zuständigkeitsprobleme im Feuerwehreinsatz, LKRZ 2013, 365 [367]; Eisinger/Gräff, in: PdK RhPf K-16, Stand: Februar 2019, § 1 LBKG, Ziffer 2.2). Unter einer "anderen Gefahr"
§ 1Abs.
1 Nr. 2 LBKG ist allgemein eine Gefahr zu verstehen, die infolge von Not- oder Unglücksfällen droht und zu der die Feuerwehr aufgrund ihrer technischen und personellen Ausstattung besonders berufen ist (vgl. VG Neustadt a.d.W., Urteil vom
- August 2007 - 5 K 5/07 -, juris, Rn. 22 m.w.N.; Eisinger/Gräff, in: PdK RhPf K-16, Stand: Februar 2019, § 1 LBKG, Ziffer 4.7.1.). Der Begriff "Allgemeine Hilfe" umfasst damit speziell die technischen Einsätze, die im früheren Brandschutzgesetz unter "Technische Hilfe" verstanden wurden (vgl. Eisinger/Gräff, a.a.O., Ziffer 2.2). Die insoweit erfassten Gefahren, die eine originäre Zuständigkeit der Feuerwehr begründen, können in ihrer Art nach vielfältig sein, wie z. B. Gebäudeeinstürze und Verkehrsunfälle, Gefahren durch Unwetter, Hochwasser, durch Auslaufen wassergefährdender Stoffe und Ausströmen giftiger Gase oder durch Freiwerden radioaktiver Stoffe (vgl. Eisinger/Gräff, a.a.O., Ziffer 2.1). Insbesondere ist eine (originäre) Zuständigkeit der Feuerwehr gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 LBKG demnach grundsätzlich bei Vorliegen einer "technischen Gefahr" begründet, also solcher Situationen, in denen eine andere Behörde trotz Heranziehung von Dritten und Inanspruchnahme von Amtshilfe vor allem technisch überfordert ist, die konkrete Gefahr abzuwehren (vgl. VG Koblenz, Urteil vom
- September 1998 - 2 K 4232/97 .KO -, S. 8 UA; Keiper, Zuständigkeitsprobleme im Feuerwehreinsatz, LKRZ 2013, 365 [365]). Demgegenüber erfasst die "technische Hilfe"
§ 7Abs. 8 Rett
DG zumindest Gefahrenlagen, die seitens des Rettungsdienstes beherrschbar sind und die technische Hilfeleistung der Feuerwehr nur eine untergeordnete Bedeutung hat (vgl. Keiper, a.a.O.). Mithin bestimmen dann rettungsdienstliche Faktoren das Lagebild. Die Grenzen sind insoweit fließend (vgl. Keiper, a.a.O.). Bereits aus der ausdrücklichen Normierung der technischen Hilfe in § 7 Abs. 8 RettDG und der in § 36 Abs. 1 Nr. 9 LBKG regulierten Kostenerstattungsvorschrift folgt allerdings, dass nicht alle technischen Gefahren auch notwendigerweise eine originäre Zuständigkeit der Feuerwehr begründen müssen. b) Der Rettungsdienst ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 RettDG eine öffentliche Aufgabe und integraler Bestandteil eines umfassenden Bevölkerungsschutzes in allen Konstellationen, in denen die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet ist. Er hat die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Notfalltransportes, des Arztbegleiteten Patiententransportes und des Krankentransportes als medizinisch-organisatorischer Einheit der Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr nach § 2 Abs. 2 bis 4 RettDG sicherzustellen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 RettDG). An der Erfüllung dieser Aufgabe wirken als Sanitätsorganisationen der Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Rheinland-Pfalz e. V., der Deutsche Rote Kreuz Landesverband Rheinland-Pfalz e. V., der Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. und der Malteser Hilfsdienst e. V. nach näherer Maßgabe dieses Gesetzes mit (§ 2 Abs. 1 Satz 3 RettDG). Die Träger des Rettungsdienstes sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 RettDG die Gebietskörperschaften Land, Landkreise und kreisfreie Städte, die sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Sanitätsorganisationen und sonstigen Einrichtungen bedienen können (vgl. § 5 Abs. 1 RettDG; dazu auch: VG Neustadt a.d.W., Urteil vom
- März 2018 - 5 K 802/17 .NW -, BeckRS 2018, 10497 , Rn. 25; Keiper, Zuständigkeitsprobleme im Feuerwehreinsatz, LKRZ 2013, 365 [368]). Somit nimmt jede anerkannte Sanitätsorganisation Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr und ist als Beliehene auch befugt, Amtshilfeersuchen zu stellen (vgl. Keiper, a.a.O.). Die Zuständigkeit verbleibt insoweit allein beim Rettungsdienst (vgl. Keiper, a.a.O.). Der Notfalltransport umfasst die notfallmedizinische Versorgung von Notfallpatienten am Notfallort und ihre Beförderung (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RettDG), was insbesondere den Transportweg vom Auffindeort (z.B. Wohnung) bis in den Rettungswagen einschließt (vgl. Keiper, Zuständigkeitsprobleme im Feuerwehreinsatz, LKRZ 2013, 365 [368]; siehe auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
- Juni 2010 - L 10 KR 59/08 -, juris, Rn. 29). Notfallpatienten sind Verletzte oder Kranke, die sich in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich die erforderliche medizinische Versorgung erhalten (§ 2 Abs. 2 Satz 2 RettDG). Die notfallmedizinische Versorgung beinhaltet die medizinischen Maßnahmen zur Abwendung von Lebensgefahr und schweren gesundheitlichen Schäden sowie zur Herstellung der Transportfähigkeit von Notfallpatienten (§ 2 Abs. 2 Satz 3 RettDG). Die Beförderung von Notfallpatienten hat unter fachgerechter medizinischer Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung zu erfolgen (§ 2 Abs. 2 Satz 4 RettDG). Beim Kostenersatz für solche Unterstützungsleistungen handelt es sich um Betriebskosten für die Durchführung des Rettungsdienstes
§ 12Abs. 1 Rett
DG (vgl. Eisinger/Gräff, in: PdK RhPf K-16, Stand: Februar 2019, § 36 LBKG, Ziffer 1.12; siehe zur Einordnung als "Fahrkosten"
§ 60SGB V: VGH BW, Urteil vom 17.
Mai 2010 - 1 S 2441/09 -, juris, Rn. 17 ff.; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
- Juni 2010 - L 10 KR 59/08 -, juris, Rn. 26 ff.; zu Ansprüchen des Rettungsdienstes gegenüber privaten Selbstzahlern: VG Neustadt a.d.W., Urteil vom
- März 2018 - 5 K 802/17 .NW -, BeckRS 2018, 10497 , Rn. 18). c) Auf dieser Grundlage ist hier von einer "Unterstützung" des Rettungsdienstes und damit von einer dem Grunde nach erstattungspflichtigen Leistung
§ 36Abs.
1 Nr. 9 LBKG auszugehen. Zwar sind die Rettungsdienste - wie die Klägerin - und letztlich die (gesetzliche) Krankenversicherung - wie die Beigeladene - nicht für jeden Rettungseinsatz der Feuerwehr insgesamt kostenpflichtig, sobald dieser eine Rettungsfahrt mit einer anschließenden Behandlung in einer Klinik oder einer anderen Behandlungseinrichtung zur Folge hat (vgl. Eisinger/Gräff, in: PdK RhPf K-16, Stand: Februar 2019, § 36 LBKG, Ziffer 1.12 unter Verweis auf LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
- Juni 2010 - L 10 KR 59/08 -, juris). Allerdings ist hier in dieser Konstellation nicht von einem solchen originären Tätigwerden der Feuerwehr der beklagten Verbandsgemeinde auszugehen. Dies ergibt sich zunächst aus dem in der Gesetzesbegründung zu § 36 Abs. 1 Nr. 9 LBKG zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers (vgl. LT-Drs. 16/5720, S. 28 f.). Darin wird nicht nur auf die Anforderung der Feuerwehr als einfache "Tragehilfe" als erstattungspflichtige Unterstützungshandlung, sondern auch auf den Einsatz besonderer technischer Mittel ("Einsatz von Kranwagen") Bezug genommen (vgl. dazu Eisinger/Gräff, in: PdK RhPf K-16, Stand: Februar 2019, § 36 LBKG, Ziffer 1.12; a. A. zur alten Rechtslage: Keiper, Zuständigkeitsprobleme im Feuerwehreinsatz, LKRZ 2013, 365 [365 f.]). Der Begriff der "Unterstützung" ist demzufolge (auch bei Einsatz technischer Mittel) weiter zu verstehen als die Klägerin meint. Schließlich hat der Gesetzgeber ausdrücklich die Einführung des Kostenerstattungstatbestands aus § 36 Abs. 1 Nr. 9 LBKG aufgrund der "[i]n Einzelfällen [...] umfangreiche[n] und kostspielige technische[n] Hilfeleistungen" als "geboten" angesehen (vgl. LT-Drs. 16/5720, S. 28). Die Kosten für Unterstützungsleistungen, die - wie hier - einen Transport des Patienten in die Klinik erst ermöglichen, seien den Kostenträgern des Rettungsdienstes zuzuordnen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin zitierten Entscheidungen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
- Januar 2016 - 3L 44/15 -, juris; VG Schleswig, Urteil vom
- April 2014 - 3 A 179/13 -, juris; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
- Juni 2010 - L 10 KR 59/08 -, juris) aufgrund der unterschiedlichen Rechtslage in den entsprechenden Bundesländern nicht ohne weiteres auf Rheinland-Pfalz übertragbar sind. Insbesondere ist etwa in Sachsen-Anhalt (§ 22 Abs. 1 Satz 2 des Brandschutzgesetzes LSA) und Schleswig-Holstein (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 des Brandschutzgesetzes SH a.F.) die Rettung von Personen aus Lebensgefahr bzw. lebensbedrohlichen Lagen ausdrücklich unentgeltlich ausgestaltet, sodass die Gerichte auch dies als zentrales Abgrenzungskriterium herangezogen haben (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
- Januar 2016 - 3 L 44/15 -, juris, Rn. 8; VG Schleswig, Urteil vom
- April 2014 - 3 A 179/13 -, juris, Rn. 35 ff.; siehe zur Rechtslage in Baden-Württemberg: VGH BW, Urteil vom
- Mai 2010 - 1 S 2441/09 -, juris). Eine solche Regelung enthält das LBKG hingegen nicht; vielmehr kann nur die grundsätzliche Kostenfreiheit im Umkehrschluss aus § 36 Abs. 1 LBKG entnommen werden (vgl. dazu Eisinger/Gräff, in: PdK RhPf K-16, Stand: Februar 2019, § 36 LBKG, Ziffer 1.1). Gleichzeitig findet sich ausdrücklich in den vorgenannten Brandschutzgesetzen der entsprechenden Bundesländer keine mit § 36 Abs. 1 Nr. 9 LBKG vergleichbare Regelung. Damit erweist sich vor dem Hintergrund der Gesetzesbegründung und gesetzessystematischer Erwägungen das Bestehen einer "Lebensgefahr" bzw. einer "lebensbedrohlichen Lage" - anders als die Klägerin offenbar meint - gerade nicht als taugliches Merkmal zur Abgrenzung im Rahmen des § 36 Abs. 1 Nr. 9 LBKG. Überdies zeigt sich in der Regelung der "technischen Hilfe" in § 7 Abs. 8 RettDG, dass die Feuerwehr nicht allein deshalb in ausschließlicher Verantwortung handeln muss, weil sie technisches Gerät einsetzt, das dem Rettungsdienst nicht zur Verfügung steht. Im Rahmen des § 36 Abs. 1 Nr. 9 LBKG ist daher eine spezifisch auf die Regelungssystematik in Rheinland-Pfalz abgestimmte Abgrenzung insoweit vorzunehmen, als dass eine für den Rettungsdienst kostenpflichtige Mitwirkungshandlung der Feuerwehr jedenfalls dann vorliegt, wenn der Patient - unabhängig von seinem gesundheitlichen Zustand - durch den Rettungsdienst mit eigenen Mitteln erreicht werden kann und so dessen Erstzugriff in zumutbarer Weise möglich ist, mithin also in ausreichender Weise etwa die medizinische Transportfähigkeit hergestellt werden kann. Dabei kommt es dann auch nicht darauf an, inwieweit für die Ermöglichung des infolgedessen ggf. notwendigen Krankentransports besondere technische Hilfsmittel der Feuerwehr (z.B. Drehleiter) eingesetzt werden. In diesen Situationen prägt der rettungsdienstliche Charakter das Lagebild, was auch der Wertung des Gesetzgebers entspricht. Denn letztlich obliegt dem Rettungsdienst der Krankentransport ausdrücklich als eigene Aufgabe (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RettDG: "Beförderung"), während der eigene Aufgabenbereich der Feuerwehr zudem nur subsidiär ausgestaltet ist (vgl. § 1 Abs. 2 LBKG). Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 36 Abs. 1 Nr. 9 LBKG auf "planbare Einsätze" ist Wortlaut, Systematik und dem gesetzgeberischen Willen nicht zu entnehmen. Ferner steht hier auch § 4 Abs. 2 der Gebührensatzung einer Inanspruchnahme der Klägerin nicht entgegen, da in § 4 Abs. 1 der Gebührensatzung gerade ausdrücklich auf § 36 LBKG und die dort aufgeführten "kostenpflichtigen" Personen und Unternehmen verwiesen wird. Aus der Systematik der Gebührensatzung und der insoweit gewählten begrifflichen Unterscheidung zwischen "kostenpflichtig" (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 der Gebührensatzung) und "gebührenpflichtig" (§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 der Gebührensatzung) ergibt sich hinreichend, dass § 4 Abs. 2 der Gebührensatzung erkennbar auf die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 der Gebührensatzung beschränkten (planbaren) Einsätze bezogen ist und damit eine Kostenersatzpflicht der Klägerin nach § 36 Abs. 1 Nr. 9 LBKG i.V.m. § 4 Abs. 1 der Gebührensatzung unberührt lässt. Gleichwohl führt nicht jeder Einsatz der Feuerwehr mit rettungsdienstlichem Bezug zu einer Kostenerstattungspflicht nach § 36 Abs. 1 Nr. 9 LBKG. Dies ist dann der Fall, wenn anderweitige feuerwehrspezifische Gefahrenlagen das Einsatzbild bestimmen. Dann handelt es sich schon begrifflich nicht mehr um eine "Unterstützung" des Rettungsdienstes bei seinen Aufgaben, sondern um nebeneinander bestehende (originäre) Aufgabenbereiche. Ist etwa der (Erst-)Zugriff auf den (potentiellen) Patienten nicht in zumutbarer Weise für den Rettungsdienst gegeben und kommen dazu ggf. besondere technische Mittel der Feuerwehr zum Einsatz (z.B. Befreiung aus einem Erdloch, Öffnen einer Wohnungstür), fällt der Einsatz in den originären Aufgabenbereich der Feuerwehr und ist nicht nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 Nr. 9 LBKG für den Rettungsdienst kostenpflichtig. Nach alledem ergibt sich aus dem Gesamtgefüge, dass der Einsatz vorliegend zumindest schwerpunktmäßig einen Annex zum Krankentransport darstellt und die für den Feuerwehreinsatz nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 Nr. 9 LBKG zu leistenden Erstattungen im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen als "Fahrkosten"
§ 60SGB V einzuordnen sind (vgl.
zu dieser Verbindung auch: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
- Januar 2016 - 3 L 44/15 -, juris, Rn. 11). Zu diesen Fahrkosten zählen alle reinen Beförderungskosten, gleichgültig ob der Transport zu Lande, zu Wasser oder in der Luft erfolgt und welches Beförderungsmittel genutzt wird (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
- Juni 2010 - L 10 KR 59/08 -, juris, Rn. 28 m.w.N.). Umfasst sind ausdrücklich auch Leistungen des Rettungsdienstes und andere Krankentransporte
§ 133SGB V.
Das zulässige Beförderungsmittel richtet sich gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB V nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Hier war der Einsatz der Feuerwehr - unstreitig - zur Durchführung des Transports medizinisch notwendig. Insbesondere dem Einsatz einer Drehleiter als bloßer Annex zur Transportleistung steht auch § 60 Abs. 3 SGB V nicht entgegen (vgl. VGH BW, Urteil vom
- Mai 2010 - 1 S 2441/09 -, juris, Rn. 25).
- Die Kosten sind der Höhe nach durch die Klägerin und die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich anerkannt worden. Es bestand vor diesem Hintergrund kein Anlass, die Höhe der Kosten in Zweifel zu ziehen, zumal die Beklagte - wie sie auch im Bescheid selbst ausführt - nicht alle angefallenen Kosten geltend gemacht hat. Hinsichtlich der Höhe der veranschlagten Gebührensätze, die noch nach Maßgabe der vor dem
- März 2016 geltenden Rechtslage und damit vor den umfassenden Änderungen des § 36 LBKG kalkuliert worden sind (vgl. dazu Drittes Landesgesetz zur Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom
- März 2016 (GVBl. 2016, S. 173)), haben die Klägerin und die Beigeladene ebenfalls ausdrücklich keine Einwendungen erhoben. Weitere Ermittlungen waren daher aus Sicht der Kammer nicht geboten.
- Es liegen auch keine durchgreifenden Ermessensfehler vor. Insbesondere war kein Ermessensausfall anzunehmen, da es sich bereits aus der Begründung des (Ausgangs-)Bescheids hinreichend ergibt, dass die Beklagte nicht alle angefallenen Kosten geltend gemacht hatte und gleichzeitig - auf der Basis der Stellungnahme der Klägerin im Rahmen der Anhörung - zu der Person des richtigen Kostenschuldners Ermessenserwägungen angestellt hatte (vgl. dazu auch VG Mainz, Urteil vom
- März 2020 - 1 K 169/19 .MZ -, juris, Rn. 28). Für eine Ermessensüberschreitung oder einen Ermessensfehlgebrauch bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte. Jedenfalls hat die Beklagte etwaig defizitäre Ermessenserwägungen im Termin zur mündlichen Verhandlung zulässigerweise ergänzt (vgl. § 114 Satz 2 VwGO; zu den Voraussetzungen im Einzelnen: Wolff, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung,
- Auflage 2018, § 114, Rn. 206 ff. m.w.N.). Auf eine (eigene) Ermessensausübung des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Alzey-Worms kam es bei der hier gegenständlichen Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 LBKG) hingegen nicht an, da von diesem gemäß § 6 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zur VwGO nur eine Rechtmäßigkeitsprüfung durchgeführt wird. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. V. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung. VI. Die Berufung war zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die - bisher nicht erfolgte - obergerichtliche Klärung der Rechtsfrage der Abgrenzung von für den Rettungsdienst kostenpflichtigen Unterstützungsleistungen der Feuerwehr (§ 36 Abs. 1 Nr. 9 LBKG) und sonstigen - für den Rettungsdienst unentgeltlichen - Einsätzen der Feuerwehr in originärer Zuständigkeit (vgl. § 1 Abs. 1 LBKG) liegt im allgemeinen Interesse und geht über diesen Einzelfall hinaus (vgl. dazu OVG RP, Beschluss vom
- Mai 2018 - 6 A 11120/17 .OVG -, KommJur 2018, 271 [274] m.w.N.). Dies folgt bereits aus den - im Ergebnis erfolglosen - landesweiten Bemühungen der kommunalen Spitzenverbände, der Rettungsdienst- und Krankentransportunternehmen sowie der Kostenträger um eine Vereinbarung zur Regelung der vorgenannten Abgrenzungsfrage (vgl. Bl. 32-38 der Verwaltungsakte; siehe dazu auch Eisinger/Gräff, in: PdK RhPf K-16, Stand: Februar 2019, § 36 LBKG, Ziffer 1.12). Es handelt sich insoweit auch nicht um eine lediglich einfache Rechtsfrage, deren Beantwortung sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (vgl. HessStGH, Beschluss vom
- August 2017 - P.St. 2609 -, BeckRS 2017, 120866 , Rn. 46); vielmehr ist ihre obergerichtliche Klärung zur Weiterentwicklung des Rechts geboten (vgl. dazu im Überblick: Happ, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung,
- Auflage 2019, § 124, Rn. 38). B e s c h l u s s Der
- Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom
- Dezember 2020 Der Streitwert wird auf 547,50 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/2315359.html ( https://oj.is/2315359 ) Volltext Druckansicht Zitate 10 Zitiert 0 Referenzen 2 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.