der MFM-Tabelle ab. Das beklagte Land ist Dienstherr der Lehrkräfte der F-Schule (im Folgenden: F) in Q. Schulträger dieser Schule ist der Kreis Q. Unter www.02.de betreibt die Schule eine eigene Homepage. Zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt fanden Schüler der damals
einem Streitwert i.H.v. 7.360,00 €; berechnet
RVG a.F.) und Erteilung von Auskunft über Art und Umfang der weiteren Nutzung der Fotografie. Mit Beschluss vom 06.04.2016 hat das Landgericht Hannover sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Bielefeld verwiesen. Das beklagte Land hat die Einrede der Verjährung erhoben. Der Kläger hat behauptet, dass er Reisefotograf sei. Als solcher sei er u.a. für das Online-Reisemagazin "T" tätig. Er sei Urheber und Rechteinhaber der streitgegenständlichen Fotografie. Dazu hat der Kläger auf einen zur Akte gereichten Screenshot der Original Bilddatei in der Auflösung 5357 x 3539 Pixel mit Parallelschüssen verwiesen (Anlage K 3) und behauptet, dass er allein dem Online-Reisemagazin "T" eine einfache Nutzungsgenehmigung erteilt habe. Zu jeder Zeit sei von "Google" bei der Bildersuche auch die Internet-Quelle der Seite angezeigt worden, aus der das jeweilige Bild gezeigt werde. So sei jedenfalls ein Hinweis auf den Reiseführer von "T" erfolgt. Ausweislich einer über "www.03.org" durchgeführten Recherche (Anl. K 21) sei die Fotografie seit dem 26.11.2004 auf der Homepage der Schule eingestellt gewesen. Kenntnis davon habe er erst im Dezember 2011 erlangt. Üblicherweise rechne er selbst
der MFM-Tabelle ab. Die kommerzielle Nutzung des streitgegenständlichen Bildes hätte er bei einer Lizensierung entsprechend der Tabelle mit 465,00 € berechnet und einen 50 %igen Zuschlag für die mehrjährige Nutzung berechnet. Für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs sei dem sich so ergebenden Betrag in Höhe von 930,00 € ein 100 %igen Zuschlag für fehlende Urheberbenennung hinzuzurechnen. Damit ergebe sich ein Anspruch in Höhe von 1.860,00 €. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monate (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €, Ordnungshaft höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, Lehrern der F-Schule Q zu ermöglichen, die
folgend abgedruckte Fotografie zu vervielfältigen/vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen/machen zu lassen (Von einer Darstellung wird abgesehen, die Redaktion.) wie geschehen unter www.02 a.de.htm,
altem RVG zum Wert von 7.360,00 €) freizuhalten. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit umfangreichen Ausführungen hat das beklagte Land die Auffassung vertreten, dass bereits die Passivlegitimation fehle. Auch die Urheberschaft des Klägers hat es mit näheren Ausführungen in Abrede gestellt und behauptet, dass das Bild auf einer für jedermann zugänglichen Seite ohne Hinweis auf eine vermeintliche Urheberschaft des Klägers veröffentlicht worden sei. Ferner könne ein vermeintlich urheberrechtswidriges Verhalten eines Bediensteten dem Land nicht zugerechnet werden. Insbesondere sei es nicht ausreichend, dass eine Lehrkraft die Fotografie auf die Homepage der Schule eingestellt habe. Vielmehr müsse der Kläger konkret vortragen, wann, durch wen, wodurch und von welcher Seite aus dem Internet der von dem Kläger ausgemachte Störer rechtswidrig gehandelt haben solle. Die vom Kläger im Rahmen der Lizenzanalogie zur Anwendung gebrachte MFM-Tabelle sei nicht anwendbar und die Höhe des Schadensersatzanspruchs nicht
vollziehbar dargelegt. Aus dem eigenen Vorbringen des Klägers ergebe sich, dass er seit November 2004 Kenntnis von der Nutzung des Bildes gehabt habe. Zur weitergehenden Nutzung des Fotos hat das beklagte Land behauptet, dass
dem ersten Anschreiben des Klägers das Foto von der Schulhomepage entfernt und nicht wieder eingestellt worden sei. Das Landgericht hat das beklagte Land unter Klageabweisung im Übrigen zur Unterlassung und zur Zahlung von 700,00 € nebst Zinsen; zur Freistellung der vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 459,40 € und zur Erteilung der Auskunft über Art und Umfang der ggf. weiteren Nutzung der Fotografie verurteilt. Hinsichtlich der rechtlichen Bewertung des Landgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Dagegen wendet sich das beklagte Land unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens mit der Berufung, mit der es den Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Das Landgericht habe bei der Beurteilung der Passivlegitimation verkannt, dass gemäß § 94 Abs. 1 SchulG NRW zu den Sachkosten insbesondere auch die Kosten der Ausstattung der Schule gehören würden. Die technische Bereitstellung und Veröffentlichung der Internetseite sei über die durch den Schulträger bereit gestellte Ausstattung erfolgt. Auch im Impressum sei die Stadt als Verantwortliche genannt. Die namentlich nicht benannte verantwortliche Lehrkraft habe (auch) als Vertreter des Sachmittelträgers gehandelt, da er auch die diesem zugewiesenen Aufgaben wahrgenommen habe. Die Einstellung des Bildes habe der Schärfung des Schulprofils gedient. Ziel sei es gewesen, ein abgeschlossenes Projekt einer 4. Klasse einem erweiterten Nutzerkreis vorzustellen. Insgesamt habe Werbung für die Schule gemacht werden sollen. Eine solche Tätigkeit sei eine klassische Aufgabe des Sachmittelträgers - also der Stadt. Ein Handeln im Rahmen des Lehrauftrags liege nicht vor. Fehlerhaft habe das Landgericht auch die Regelung des § 99 UrhG auf den vorliegenden Sachverhalt angewandt. Ferner sei nicht feststellbar, dass der Kläger Urheber der streitgegenständlichen Fotografie sei. Die übermittelten Screenshots der Bilddatei und der Parallelschüsse reichten hierfür nicht aus. Auch der Kläger habe die Datei selbst "googeln" oder anderweitig hochladen können. Auf die Vermutung des § 10 UrhG könne sich der Kläger nicht berufen, da er auf dem Vervielfältigungsstück nicht in der üblichen Weise als Urheber der Fotografie ausgewiesen sei. Auch in engem räumlichem Zusammenhang sei eine Benennung nicht erfolgt - jedenfalls nicht dort, wo eine derartige Benennung üblicherweise zu erwarten sei. Es fehle dem Foto jegliche Individualisierung, mit der man auf eine Urheberschaft des Klägers schließen könne. Konkreter Vortrag dazu, wann, wo, aus welchem Anlass er das Foto gemacht habe, sei nicht erfolgt. Vermutlich könne das streitgegenständliche Foto hundertfach im Internet gefunden werden, ohne dass sich das streitgegenständliche Foto von anderen, nicht geschützten Fotos abhebe. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei daher das diesbezügliche einfache Bestreiten des beklagten Landes ausreichend. Es fehlten auch fundierte Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung. Ersichtlich werde der bloße Hinweis des Landgerichts, dass die Fotografie für jedermann auf der Schulhomepage abrufbar gewesen sei, den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 a ) UrhG nicht gerecht. Der Begriff "Veranschaulichung im Unterricht" sei weit auszulegen, da der insoweit geschützte Bildungsauftrag sich durch die immer größer werdende Bedeutung moderner Medien verändert habe. Der Staat könne seinen Bildungsauftrag nur dann gerecht werden, wenn die sanktionslose Nutzung zumindest im Umfang des § 60 a ) UrhG gewährleistet bleibe. Anderenfalls sei die Erfüllung des - dem beklagten Land auferlegten verfassungsrechtlich geschützten - Bildungsauftrags massiv gefährdet. Eine zu enge Auslegung dazu, was unter "Veranschaulichung des Unterrichts" im Sinne des § 60 a ) UrhG zu verstehen sei, sei mit EU-Recht nicht in Einklang zu bringen. Zu Unrecht gehe das Landgericht auch von einem täterschaftlichen und fahrlässigen Handeln der nicht näher benannten Lehrkraft aus. Entsprechender Sachvortrag des Klägers fehle. Der Lehrkraft könne jedenfalls nicht vorgehalten werden, dass diese verpflichtet gewesen sei zu prüfen, woher das Bild stamme und ob dieses urheberrechtlich geschützt gewesen sei. Dabei habe der Kläger bereits nicht vorgetragen, mit welchem Ergebnis der Lehrer eine vermeintliche Prüfung erfolgreich hätte abschließen können. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das beklagte Land behauptet habe, dass das Bild als ungeschütztes Werk, also ohne seitens des Urhebers errichteten Zugangsbeschränkungen, habe "gegoogelt" werden können. Zu beachten sei auch, dass durch einen Nutzer nicht geprüft werden könne, von welcher Seite "Google" das Werk in das Internet gestellt habe. Tatsächlich obliege den Betreibern der Suchmaschinen die Urheberrechtsprüfung. Diese dürfe nicht auf den Nutzer abgewälzt werden. Erstmals mit Schriftsatz vom 31.10.2019 hat das beklagte Land gerügt, dass der Kläger nicht dargelegt habe, dass dieser an anderer Stelle der "besuchten Internetseite" als Urheber hätte ausgemacht werden können. Für die handelnde Lehrkraft sei die Feststellung der Urheberschaft danach nicht möglich gewesen. Eine darüberhinausgehende Prüftiefe sei ebenfalls mit europarechtlichen Regelungen nicht in Einklang zu bringen. Da der Kläger auch in einer Parallelsache sein Bild ungeschützt ins Internet gestellt habe, sei der Verdacht begründet, dass er ein äußerst lukratives Geschäftsmodell entwickelt habe. Im Rahmen der gebotenen Abwägung entfalle unter Berücksichtigung des groben Mitverschuldens des Klägers ein fahrlässiges Handeln des nichtkommerziell handelnden beklagten Landes. Ein täterschaftliches Handeln liege nicht vor. Zumindest aber sei die Höhe des zugesprochenen Schadensersatzes im Hinblick auf das grobe Mitverschulden des Klägers nicht
vollziehbar. Einen denkbaren Auskunftsanspruch des Klägers erachtet das beklagte Land als erfüllt. Das beklagte Land beantragt nunmehr, abändernd die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt mit näheren Ausführungen das angefochtene Urteil gegen die Berufung des beklagten Landes und verfolgt mit seiner Anschlussberufung einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 1.160,00 € nebst Zinsen weiter. Fehlerhaft habe das Landgericht die vom beklagten Land zu leistende Zahlung auf die hälftige 3-Jahres-Lizenzgebühr reduziert, ohne dies näher zu begründen. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, weshalb die öffentliche und frei zugängliche Nutzung der Fotografie ohne Urhebernennung nur einen anteiligen Werbewert haben solle. Der fiktive Lizenzbetrag sei daher mit 930,00 € und nicht mit 700,00 € zu bemessen. Auch den Grundbetrag der fiktiven Lizenz habe das Landgericht fehlerhaft berechnet. Maßgeblich müsse vorrangig die
gewiesene Lizenzpraxis des Klägers
den MFM- Bildhonoraren sein (vergleiche Anlagen K 14 bis K 18). Der Kläger habe
gewiesen, dass er seine Fotografien, speziell die streitgegenständliche, auch an universitäre Einrichtungen
den MFM- Bildhonoraren lizenziere. So habe die L-Universität in H für die Nutzung von drei Bildern in einem downloadbaren PDF insgesamt 9.570,00 € an den Kläger bezahlt (Anlage K 15). Die Universität des T2 habe für die Online-Nutzung einer Fotografie 3.120,00 € bezahlt (Anlage K 18). Auch die Beklagte hätte die volle Lizenz bezahlen müssen. Mit Schriftsatz vom 30.10.2019 legt der Kläger eine weitere Rechnung vom 01.09.2019 vor, mit der er
der MFM-Tabelle Lizenzen (mit Zuschlägen für fehlenden Urhebervermerk und
Lizenzierung) abrechnet. Mit der Anschlussberufung beantragt der Kläger, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn weitere 1.160,00 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 %punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.11.2004 zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Das beklagte Land bestreitet, dass das streitgegenständliche Foto überhaupt eine Werbewirkung entwickele. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, dass dem Kläger eine Lizenzgebühr zuzusprechen sei. Die mit der Anschlussberufung vorgetragene Lizenzpraxis bestreitet das beklagte Land mit Nichtwissen und stellt in Abrede, dass der Kläger speziell die streitgegenständliche Fotografie auch an universitäre Einrichtungen gemäß den MFM-Tabellen lizensiert habe. Auch die Lizensierung an die Universität des T2 bestreitet das beklagte Land mit Nichtwissen. II. Die Berufung hat nur hinsichtlich eines geringen Teils des Auskunftsanspruchs des Klägers Erfolg, während die Anschlussberufung nicht begründet ist, so dass das angefochtene Urteil lediglich im tenorierten Umfang abzuändern war. A. Die zulässige Berufung des beklagten Landes hat in der Sache nur teilweise Erfolg, soweit sich diese gegen die Verpflichtung zur Auskunfterteilung richtet. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. 1. Das Landgericht hat das beklagte Land zu Recht zur Unterlassung verurteilt. Eine abweichende rechtliche Bewertung ist auch unter Berücksichtigung der mit der Berufung erhobenen Einwendungen nicht veranlasst. a) Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist die Fassung des Unterlassungsantrags nicht zu beanstanden. Der Kläger begehrt, dass das beklagte Land es unterlässt, Lehrern der F Q zu ermöglichen, die
folgend im Tenor abgedruckte Fotografie zu vervielfältigen/vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie geschehen unter www.02 a.de.htm. Dies genügt - insbesondere durch die erfolgte Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform - den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. b) Der Kläger hat gegen das beklagte Land
G einen Anspruch auf Unterlassung wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in das Vervielfältigungsrecht aus § 16 UrhG und in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung aus § 19 a UrhG.
G kann, wer das Urheberrecht oder ein anderes
diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. aa) Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger Schöpfer i.S.v. § 72 Abs. 2 UrhG des urheberrechtlich geschützten Lichtbildes ist.
G oder ein Lichtbild
G ist das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Bei dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung handelt es sich um ein besonderes Recht der öffentlichen Wiedergabe (vgl. § 15 Abs. 2 und 3 UrhG). Da es sich bei den hier in Rede stehenden Rechten des Urhebers zur öffentlichen Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung um
1 der Richtlinie 2001/29/EG harmonisiertes Recht handelt, sind die entsprechenden Bestimmungen des deutschen Urheberrechtsgesetzes richtlinienkonform auszulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG diese Rechte in seinem Anwendungsbereich vollständig harmonisiert und die Mitgliedstaaten das durch diese Vorschrift begründete Schutzniveau daher weder unterschreiten noch überschreiten dürfen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - C-466/12 , GRUR 2014, 360 Rn. 33 bis 41 Svensson/Retriever Sverige; BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 17 - Cordoba I und Urteil vom 10.01.2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II m.w.N.). Die im Streitfall in Rede stehende öffentliche Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung fällt in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, weil bei dem Abruf einer im Internet bereitgestellten Datei die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung gegenüber Mitgliedern der Öffentlichkeit erfolgt, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend sind (vgl. Erwägungsgründe 23 und 24 der Richtlinie 2001/29/EG; BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 18 bis 20 - Cordoba I und Urteil vom 10.01.2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II m.w.N.). Da es sich bei der öffentlichen Zugänglichmachung um einen besonderen Fall der öffentlichen Wiedergabe handelt, kann eine öffentliche Zugänglichmachung nur vorliegen, wenn das beanstandete Verhalten die Tatbestandsmerkmale einer "öffentlichen Wiedergabe" im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG erfüllt. Eine "Handlung der Wiedergabe" in diesem Sinne liegt im Streitfall vor. Für eine solche Handlung reicht es aus, wenn ein Werk einer Öffentlichkeit in der Weise zugänglich gemacht wird, dass deren Mitglieder dazu Zugang haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diese Möglichkeit nutzen oder nicht (EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 20 - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff; BGH, Urteil vom 10.01.2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II). Eine "Zugänglichmachung" und folglich eine "Handlung der Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG liegt vor, wenn - wie im Streitfall ersichtlich geschehen - auf eine Website eine zuvor auf einer anderen Website veröffentlichte Fotografie eingestellt wird,
dem sie zuvor auf einen privaten Server kopiert worden war. Durch ein solches Einstellen wird den Besuchern der Website, auf der die Einstellung erfolgt ist, der Zugang zur betreffenden Fotografie auf dieser Website ermöglicht (EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 21 - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff; BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 24 - Cordoba I und Urteil vom 10.01.2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II).
folgende Wiedergabe
einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die Wiedergabe ohne Weiteres der Erlaubnis des Urhebers (BGH, Urteil vom 10.01.2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II m.w.N.). Wie bereits dargelegt, ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass das Foto ursprünglich auf der Website des Online-Reisemagazins und später auf der Website der F wiedergegeben wurde. Dies ist zwar unter Verwendung des gleichen technischen Verfahrens erfolgt. Die Wiedergabe erfolgte aber für ein "neues Publikum" (vgl. dazu nochmals: EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 26 bis 47 - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff). Dabei kommt es nicht darauf an, dass das Foto bereits vor dem Einstellen auf der Internetseite der Schule mit Zustimmung des Klägers auf der Internetseite des Online-Reisemagazins "T.de" öffentlich zugänglich war. Eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG erfasst das Einstellen einer Fotografie auf einer Website (auch dann), wenn diese Fotografie zuvor ohne beschränkende Maßnahme, die ihr Herunterladen verhindert, und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Website veröffentlicht worden ist. Das Publikum, an das der Urheberrechtsinhaber gedacht hatte, als er der Wiedergabe seines Werks auf der Website zugestimmt hatte, auf der es ursprünglich veröffentlicht wurde, besteht nur aus den Nutzern dieser Website und nicht aus den Nutzern der Website, auf der das Werk später ohne seine Zustimmung eingestellt worden ist (EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 29 bis 36 - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff, BGH, Urteil vom 10.01.2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II). cc) Das Einstellen des Fotos auf der Internetseite der Schule greift auch in das Vervielfältigungsrecht des Klägers gemäß § 16 UrhG ein. Eine Vervielfältigung in diesem Sinne ist jede körperliche Festlegung eines Werks, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Urheberrechtsgesetzes, BT-Drucks. IV/270, S. 47 ; BGH, Urteil vom 10.01.2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor, da
den mit der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts das streitgegenständliche Lichtbild durch Einstellen auf die Schulhomepage auf den Server der Schule kopiert worden ist. Dadurch wurde die streitgegenständliche Fotografie körperlich festgelegt und damit vervielfältigt (vgl. BGH, Urteil vom 10.01.2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II m.w.N). Diese Vervielfältigung ist hierbei im Vergleich zur
folgenden öffentlichen Zugänglichmachung nicht nur als untergeordnete Vorbereitungshandlung, sondern als eine um ihrer selbst willen vorgenommene wirtschaftliche Nutzungsart zu betrachten. Das Problem, ob die im Upload auf den Server liegende Vervielfältigung allein zum Zwecke der öffentlichen Zugänglichmachung als nur untergeordnete Vorbereitungshandlung zur öffentlichen Zugänglichmachung anzusehen ist, stellt sich allein im Zusammenhang mit der urhebervertragsrechtlichen Frage, ob diese Vervielfältigung eine selbständige, als solche lizensierbare Nutzungsart sein kann. Davon ist die im Streitfall maßgebliche Frage zu unterscheiden, ob die zum Zwecke der öffentlichen Zugänglichmachung erfolgende Festlegung von Werken das Vervielfältigungsrecht des Urheberrechtsinhabers im Sinne des § 16 UrhG beeinträchtigt und als Rechtsverletzung eigenständig verfolgt werden kann. Diese Frage ist zu bejahen (BGH, Urteil vom 10.01.2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II m.w.N.). dd) Dem Unterlassungsanspruch des Klägers steht keine urheberrechtliche Schutzschranke entgegen.
G ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken zulässig, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind. Die Bestimmung erfasst mit der öffentlichen Wiedergabe auch das öffentliche Zugänglichmachen im Sinne von § 19a UrhG (BGH, Urteil vom 10.01.2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II m.w.N und BGH, Urteil vom
der Lebenserfahrung regelmäßig fern, dass der Fotografie im Rahmen des Beitrags neben dem Text in den Augen eines Durchschnittsbetrachters noch nicht einmal eine geringe oder nebensächliche Bedeutung zukommt. Dies ist aber für die Annahme einer Unwesentlichkeit im Sinne von § 57 UrhG erforderlich (vgl. für ein Lichtbild in einem Schülerreferat: BGH, Urteil vom 10.01.2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II m.w.N).
G a.F. auch die zur öffentlichen Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen zulässig. Es kann dahinstehen, ob die Fotografie der Veranschaulichung im Schulunterricht gedient hat. Der Zugang zur Fotografie war durch die jederzeitige Verfügbarkeit auf der Homepage der Schule und den damit unbegrenzt möglichen Zugriff sämtlicher Nutzer des Internets nicht ausschließlich auf den bestimmt abgegrenzten Teil der Unterrichtsteilnehmer begrenzt. ((b)) Auch die Schrankenbestimmung der § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UrhG a.F. greift nicht ein.
dieser Vorschrift war es zulässig, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werks, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch zur Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen in der für die Unterrichtsteilnehmer erforderlichen Anzahl herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. Aus dem Vorbringen des beklagten Landes ergibt sich aber nicht, dass es zur Veranschaulichung des Unterrichts in der damaligen 4. Klasse erforderlich war, das Foto auf den Server der Schule zu kopieren und von dort hochzuladen.
der neuen Rechtslage zulässig wäre. Damit kommt es auch darauf an, ob die mit Wirkung vom 1. März 2018 an die Stelle von § 52a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 UrhG a.F. getretene Schrankenbestimmung des § 60a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Fall 1, Abs. 4 Fall 2 UrhG durchgreift. Dies ist indes nicht der Fall. ((a))
G dürfen zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werks vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden, und zwar für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung (Nr. 1), für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung (Nr. 2) sowie für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient (Nr. 3).
G dürfen Abbildungen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden. Schulen gehören
G zu den Bildungseinrichtungen. ((b)) Es kann für die vorliegende Entscheidung offenbleiben, ob die vorgenannten Voraussetzungen des § 60a UrhG erfüllt sind. Eine Auseinandersetzung mit den umfangreichten rechtlichen Ausführungen des beklagten Landes dazu erübrigt sich daher. Denn es fehlte jedenfalls die
G erforderliche Quellenangabe bei dem in Rede stehenden Beitrag auf der Homepage der Schule. ((aa)) Wenn im Fall des § 60a UrhG ein Werk vervielfältigt wird, ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 UrhG stets die Quelle deutlich anzugeben. Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt
G, wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück genannt noch dem zur Vervielfältigung Befugten anderweit bekannt ist. Im Falle einer öffentlichen Wiedergabe
G ist gemäß § 63 Abs. 2 Satz 2 UrhG die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers stets anzugeben, es sei denn, dass dies nicht möglich ist. ((bb)) Die Pflicht zur Quellenangabe
G ist vorliegend aber nicht wegen Unmöglichkeit der Angabe entfallen. Denn der Nutzer muss darlegen und beweisen, dass die Quelle nicht angegeben und ihm deshalb nicht bekannt war (Schulze in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage § 63 Rn. 20 m.w.N.). Dem wird das Vorbringen des beklagten Landes nicht gerecht. Das beklagte Land beruft sich insoweit allein darauf, dass das Bild weder einen Hinweis auf die Quelle, noch einen Hinweis auf den Urheber enthielt. Das Foto sei auf einer für jedermann zugänglichen Seite ohne Hinweis auf eine vermeintliche Urheberschaft des Klägers veröffentlicht worden. Dieses Vorbringen ist in keinem Fall erheblich. Entgegen der vom beklagten Land vertretenen Auffassung obliegt es nämlich nicht dem Kläger konkret vorzutragen, wann, durch wen, wodurch und von welcher Seite aus dem Internet der Störer rechtswidrig gehandelt haben soll. Vielmehr gehört es zur Darlegungs- und Beweislast des beklagten Landes, substantiiert zu der erfolgten Suche über "Google" vorzutragen - und hieran fehlt es. Dass dies ggf.
so langer Zeit nicht mehr möglich ist, geht zu Lasten des Landes. Zudem darf der Nutzer nicht untätig bleiben, wenn die Quelle auf dem benutzten Werksstück oder sonstigen Materialien nicht angegeben ist. Er muss sich darum bemühen, sie in Erfahrung zu bringen und entsprechend recherchieren (so schon: OLG Hamburg GRUR 1970, 38 - Heintje; Schulze a.a.O. Rn. 18). Hinsichtlich der ihm zumutbaren
forschungen muss der Nutzer konkret angeben, was er überhaupt zu diesem Zwecke und mit welchem Ergebnis unternommen hat (Schulze a.a.O. Rn. 20 m.w.N.). Auch hierzu fehlt jegliches Vorbringen, insbesondere dazu, was die Lehrkraft überhaupt unternommen hat, um einen Urheber zu recherchieren. Folglich kann nicht festgestellt werden, dass die Lehrkraft trotz bestehender Veranlassung dazu überhaupt
forschungen angestellt hat. Damit muss der Senat in diesem Verfahren nicht entscheiden, welche Anforderungen genau an die "Prüftiefe" in diesem Zusammenhang zu stellen sind. Der vom beklagten Land angesprochene europarechtliche Konflikt ist für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Anlass zur Bewilligung des vom beklagten Land begehrten Schriftsatznachlasses zur Frage der "Prüftiefe" im Sinne von § 63 Abs. 1 S. 3 UrhG besteht nicht.
5 ZPO soll das Gericht für den Fall, dass einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich ist, auf ihren Antrag eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz
bringen kann. Das Gericht hat
2 ZPO aber nur auf einen Gesichtspunkt hinzuweisen, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat oder den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien. Allerdings haben die Parteien keinesfalls übersehen, dass die Regelung des § 63 Abs. 1 S. 3 UrhG - insbesondere auch die Frage der Feststellbarkeit des Urhebers - entscheidungserheblich ist. Die Bewilligung eines Schriftsatznachlasses war daher aus Anlass der Darstellung der rechtlichen Bewertung des Senats in der mündlichen Verhandlung am 01.10.2020 nicht geboten. ((cc)) Unter Quelle im Sinne dieser Bestimmung ist, wie sich aus der Formulierung "die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers" (§ 63 Abs. 2 Satz 2 UrhG), aber auch aus den Formulierungen "neben dem Urheber" (§ 63 Abs. 1 Satz 2 UrhG) und "außer dem Urheber" (§ 63 Abs. 3 Satz 1 UrhG) ergibt, nicht nur die Fundstelle, sondern auch die Urheberbezeichnung zu verstehen. Die unzureichende oder unterbliebene Quellenangabe macht die ansonsten zulässige Nutzungshandlung zwar nicht insgesamt rechtswidrig; der Urheber kann aber (jedenfalls) verlangen, dass diese Nutzungshandlung ohne die erforderliche Quellenangabe künftig unterbleibt (BGH, Urteil vom 10.01.2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II m.w.N). Dies entspricht auch dem vom Kläger begehrten Verbotsumfang. Mit seinem Unterlassungsantrag begehrt der Kläger ein Verbot der hier streitgegenständlichen konkreten Verletzungsform. Festzustellen ist, dass das Foto weder mit einer Quellenangabe, noch mit einem Hinweis auf die Urheberschaft des Klägers versehen war. ee) Das beklagte Land haftet wegen dieser Verletzungshandlungen auf Unterlassung. Zwar ist das beklagte Land nicht aufgrund einer originär ihm anzulastenden Verletzungshandlung passiv legitimiert. Allerdings hat das beklagte Land für das Verhalten der bei ihm angestellten Lehrkraft gemäß § 99 UrhG einzustehen.
dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten verletzt worden ist.
dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden ist. Für die Annahme einer Urheberrechtsverletzung im Sinne dieser Bestimmung ist erforderlich, dass sämtliche Voraussetzungen des objektiven Tatbestands vorliegen. Die Erfüllung subjektiver Voraussetzungen ist dagegen weder beim Arbeitnehmer oder Beauftragten noch beim Unternehmer erforderlich (BGH, Urteil vom 10.01.2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II m.w.N.). Das Kopieren der Fotografie auf den Server sowie das Einstellen des Beitrags mit der Bildaufnahme auf die Internetseite der Schule hat das Recht des Klägers auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 15 Abs. 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG) sowie das ihm zustehende Vervielfältigungsrecht (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG) verletzt, ohne dass das Verhalten durch eine urheberrechtliche Schutzschranke gerechtfertigt war. (c) Die für den betreffenden Unterricht in der damaligen
denen ausnahmsweise eine vorrangige Rechtsverfolgung gegenüber denjenigen Beteiligten zu verlangen ist, die entweder die Rechtsverletzung selbst begangen oder zu der Rechtsverletzung als Dienstleister Hilfe geleistet haben, beruhen auf der Besonderheit, dass der Access-Provider ein von der Rechtsordnung gebilligtes und in Bezug auf Rechtsverletzungen Dritter neutrales Geschäftsmodell verfolgt und ihm daher keine Kontrollmaßnahmen auferlegt werden dürfen, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (vgl. BGH, Urteil vom 10.01.2019 - I ZR 267/19 - Cordoba II). Diese Grundsätze kommen daher vorliegend nicht zum Tragen.
G i.V.m.§ 195 BGB verjährt der Anspruch aus § 97 UrhG innerhalb von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Da das beklagte Land keine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers behauptet und eine solche auch nicht ersichtlich ist, kommt es damit auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Kläger an. Bei einer Kenntnis im Dezember 2011 begann die Verjährungsfrist am 31.12.2011. Die Verjährung wäre am 31.12.2014 eingetreten. Allerdings hat die Bezirksregierung E für das beklagte Land mit Schreiben vom 09.04.2013 auf die Erhebung "des Einwands" der Verjährung bezüglich der geltend gemachten, noch nicht verjährten Ansprüche verzichtet. Aufgrund des erklärten Verzichts kann sich das beklagte Land daher hinsichtlich des am 09.04.2013 noch nicht verjährten Unterlassungsanspruchs nicht mehr wirksam auf die Verjährung berufen. Unabhängig davon kann für den Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die Frage der Verjährung der Zeitpunkt der (erstmaligen) Kenntnisnahme offenbleiben. Da bei einer rechtsverletzenden Dauerhandlung - wie hier das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen von Fotografien im Internet - die Fortdauer der schädigenden Handlung fortlaufend neue Schäden und damit neue Ersatzansprüche erzeugt, ist die Dauerhandlung zur Bestimmung des Beginns der Verjährung gedanklich in Einzelhandlungen (also in Tage) aufzuspalten, für die jeweils eine gesonderte Verjährungsfrist läuft (BGH, Urteil vom 15.01.2015 - I ZR 148/13 - Unbefugtes öffentliches Zugänglichmachen von Fotos im Internet - Motorradteile = NJW 2015, 3165 m.w.N.). Jedenfalls für die im Jahr 2011 begangenen Rechtsverletzungen begann die Verjährungsfrist am 31.12.2011. Aus den genannten Gründen ist eine Verjährung des Unterlassungsanspruchs nicht eingetreten.
G kommt aber - anders als vom Landgericht angenommen - nicht in Betracht. Als Störer haftet das beklagte Land urheberrechtlich
G nicht auf Schadensersatz (BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08 - Sommer unseres Lebens = GRUR 2010, 633 ; Fromm/Nordemann/Nordemann, Urheberrecht 12. Auflage, § 97 Rn. 155; Specht in: Dreier/Schulze a.a.O. § 97 Rn. 28 m.w.N.).
Ansicht des beklagten Landes bestehenden - Anspruch des Klägers gegen den Betreiber der Suchmaschine. Die Subsidiaritätsklausel stellt nicht darauf ab, ob der Verletzte anderweitig Ersatz erlangt hat, sondern ob er ihn zu erlangen vermag. Die Regelung des § 839 Abs. 1 S. 2 begründet ein negatives Tatbestandsmerkmal für den Schadensersatzanspruch. Die Unmöglichkeit, anderweit Ersatz zu erlangen, bildet einen Teil des Tatbestandes, aus dem der Amtshaftungsanspruch hergeleitet wird. Der Kläger ist insoweit darlegungs- und beweispflichtig (so schon BGH NJW 1979, 1600 ; Papier/Shirvani, Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage § 839 Rn. 376 m.w.N.). Für den vorliegenden Rechtsstreit kann offenbleiben, ob überhaupt ein Anspruch gegen den Betreiber der Suchmaschine "Google" denkbar wäre. Zu beachten ist, dass es im Rahmen eines solchen Anspruchs ganz maßgeblich auf die konkreten Umstände der Recherche ankommen würde. Der Kläger steht insoweit vollständig außerhalb des Geschehensablaufs, während dem beklagten Land durchaus nähere Angaben zumutbar wären. Damit hätte es zunächst dem beklagten Land
den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast (vgl. dazu: BGH NJW 2008, 982 , Greger in: Zöller, 33. Auflage § 138 Rn. 8a m.w.N.) oblegen, zu den Umständen der durchgeführten Recherche näher vorzutragen. Da entsprechendes Vorbringen fehlt, kann schon aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden, dass der Kläger auf andere Weise hätte Ersatz verlangen können. dd) Zu ersetzen ist - insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der Norm - nur der Schaden, dessen Verhinderung die verletzte Amtspflicht dienen soll, und zwar das negative Interesse. Der Betroffene ist so zu stellen, als hätte sich der Amtsträger pflichtgemäß verhalten (BGH NJW 2003, 3047 m.w.N.). Wenn die Lehrkraft sich pflichtgemäß verhalten hätte, hätte sie nicht nur die Quelle und den Urheber des Fotos angegeben, sondern das Foto auch lizensiert und die entsprechenden Gebühren entrichtet. Den so entstandenen Schaden kann der Kläger entweder konkret oder
der Lizenzanalogie berechnen oder den Verletzergewinn herausverlangen (vgl. BGH, Urteil vom 01.12.1000, I ZR 49/97 - Marlene Dietrich; BGHZ 20, 345 , 353 - Paul Dahlke).
lizensierung; GRUR 2019, 292 - Sportwagenfoto). Soweit der Rechtsinhaber die von ihm vorgesehenen Lizenzgebühren verlangt und auch erhält, rechtfertigt dieser Umstand die Feststellung, dass vernünftige Vertragsparteien bei Einräumung einer vertraglichen Lizenz eine entsprechende Vergütung vereinbart hätten. Werden die von geforderten Lizenzsätze für die eingeräumten Nutzungsrechte auf dem Markt gezahlt, können sie einer Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie zugrunde gelegt werden, selbst wenn sie über dem Durchschnitt vergleichbarer Vergütungen liegen (BGH, Urteil vom 18.06.2020 - I ZR 93/19 = GRUR 2020, 990 -
lizensierung). Insofern ist nicht ausreichend, dass der Kläger ausweislich der auf seiner Homepage veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen
den Gebührensätzen der MFM abrechnet. Mit der Vorlage seiner AGB lässt sich nicht
weisen, dass der Kläger diese Vergütungspraxis für seine Fotos auch am Markt hat durchsetzen können. Die Annahme einer üblichen Vergütung setzt nämlich voraus, dass diese Preise am Markt auch tatsächlich gezahlt werden (BGH, Urteil vom 18.06.2020 - I ZR 93/19 = GRUR 2020, 990 -
lizensierung m.w.N.). Die Durchsetzbarkeit von Lizenzgebühren
der MFM-Tabelle hat der Kläger auch nicht durch die von ihm beigebrachten Rechnungen (Anlage K 14ff, Bl. 171 ff und Anlage BB2 und dem SS vom 06.11.2019) belegt. Zunächst betreffen diese überwiegend nicht den maßgeblichen Zeitpunkt, da das Foto bereits im Jahr 2004 oder früher auf der Homepage der Schule eingestellt wurde. Soweit die Rechnungen in etwa den Zeitraum der Abmahnung für die unberechtigte Nutzung betreffen (Rechnung vom 18.07.2012 an die Q2 (Anlage K17), die ein Foto der "Prager Burg" betrifft und die Rechnung vom 03.12.2011 an die Universität des T2 (Anlage K 18) und einige Rechnungen aus dem Anlagenkonvolut BB3 zum Schriftsatz vom 06.11.2019 (Rechnung vom 22.07.2012 über 967,50 € an die Uni U; Rechnung vom 22.09.2011 über 1.860,00 € an das Gymnasium C; Rechnung vom 17.08.2012 an die H2 über 1.430,00 €), geht aus diesen nicht eindeutig hervor, wie die Lizenzgebühren berechnet wurden. Dass die MFM-Tabelle Grundlage der Berechnung war, geht aus den Rechnungen ebenfalls nicht eindeutig hervor. Schließlich betreffen - und dies ist maßgebend - sämtliche Rechnungen des Klägers allein
lizensierungsgebühren wegen unberechtigter Nutzung von Lichtbildern. Selbst wenn diese von den in Anspruch genommenen (zur Abwendung eines gerichtlichen Verfahrens) bezahlt worden sein sollten, wäre dies jedoch nicht mit einer üblichen Lizensierungspraxis des Klägers für die normale Überlassung von Lizenzen gleichzusetzen. Eine Lizensierung
Verletzung ist aber nicht ohne Weiteres geeignet, den objektiven Wert der bloß (zukünftigen) Nutzung zu belegen. Entgolten wird damit regelmäßig mehr als nur die einfache Nutzung. Dabei macht es keinen Unterschied, ob eine förmliche Abmahnung vorausgegangen ist oder die Rechtsinhaberin unter Hinweis auf die Rechtsverletzung lediglich an den Verletzer herangetreten ist. In beiden Fällen stellen die
folgend vereinbarten "Lizenzgebühren" nicht nur die Vergütung dar, die vernünftige Parteien als Gegenleistung für den Wert der künftigen legalen Benutzungshandlung vereinbart hätten; vielmehr bilden sie darüber hinaus regelmäßig eine Gegenleistung für die einvernehmliche Einigung über mögliche Ansprüche aus vorangegangener Rechtsverletzung. Dieser bei einem
lizensierungsvertrag gegenüber einer freihändigen Lizenz vergütete "Mehrwert" steht typischerweise der Annahme entgegen, ein solcher Lizenzvertrag habe eine Indizwirkung für den "objektiven Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung (BGH, Urteil vom 18.06.2020 - I ZR 93/19 = GRUR 2020, 990 -
lizensierung m.w.N.; GRUR 2009, 660 - Resellervertrag). In Lizenzvertragsverhandlungen wird ein Verletzer angesichts eines ansonsten drohenden Rechtsstreits häufig von dem Ziel geleitet sein, eine (kostenintensive Auseinandersetzung zu vermeiden. Damit geht eine stärkere Verhandlungsposition des Rechtsinhabers einher, der - gegen eine höhere Lizenzgebühr - den Verzicht auf eine gerichtliche Durchsetzung anbieten kann. Dass der Verletzer sich selbst in diese Lage gebracht hat, ändert an diesem Ungleichgewichts nichts (BGH, Urteil vom 18.06.2020 - I ZR 93/19 = GRUR 2020, 990 -
lizensierung). 3) Da folglich eine Lizensierungspraxis des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht feststellbar ist, sind branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem maßgeblichen Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (vgl. BGH, I ZR 187/17 - Sportwagenfoto m.w.N.; Urteil vom 16.08.2012 - I ZR 96/09 - Einzelbild; Urteil vom 06.10.2005 - I ZR 266/02 - Pressefotos). Vorbringen des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägers dazu fehlt vollständig. Damit kann nicht festgestellt werden, dass die MFM-Tabellen im Jahr 2011 und ggf. auch in den Jahren 2004 - 2010 die branchenüblichen Vergütungssätze wiederspiegeln. Unabhängig davon erscheint es fraglich, ob die von der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing, einer Interessenvertretung der Anbieterseite, einseitig erstellten MFM-Empfehlungen branchenübliche Vergütungssätze enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2018 - I ZR 187/17 = GRUR 2919, 292 Rn. 21 f- Sportwagenfoto m.w.N.). 4) Gibt es keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls
seiner freien Überzeugung zu bemessen. Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu. Die tatrichterliche Schadensschätzung unterliegt nur einer beschränkten
prüfung durch das Revisionsgericht. Überprüfbar ist lediglich, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2018 - I ZR 187/17 - Sportwagenfoto; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14 - Tauschbörse II, mwN). Das Landgericht hat den Schaden danach gem. § 287 ZPO mit näherer Darlegung auf 700,00 € geschätzt. Einwendungen hiergegen hat das beklagte Land mit der Berufung nicht erhoben, so dass eine diesbezügliche Abänderung zu Gunsten des Berufungsführers nicht in Betracht kommt. ee) Der somit bestehende Schadenersatzanspruch des Klägers ist nicht
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so hängt danach die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Grundsätzlich findet die Regelung des § 254 BGB auch auf Schadensersatzansprüche
G Anwendung. Ein Mitverschulden ergibt sich aber - anders als vom beklagten Land angenommen - nicht daraus, dass der Urheber oder Rechteinhaber das Werk im Internet nicht mit seinem Namen oder einem Schutzhinweis versieht. Ebenso wenig wie ein Sacheigentümer die ihm gehörenden Sachen muss der Urheber oder Leistungsschutzberechtigte sein Werk als seine Schöpfung kennzeichnen. Ein fehlender Hinweis ist kein Indiz dafür, dass ein Werk oder eine Leistung gemeinfrei ist (BGH, Urteil vom 12.11.2009 - I ZR 166/07 = GRUR 2010, 616 - marionskochbuch.de). ff) Damit ist aber auch die Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs aus den bereits dargelegten Gründen nicht treuwidrig im Sinne von § 242 BGB. gg) Der Schadensersatzanspruch ist ebenfalls nicht verjährt. Der Schadensersatzanspruch verjährt
BGB innerhalb von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Aus den dargelegten Gründen begann die Verjährung am 31.12.
Voraussetzung für den Anspruch ist, dass aufgrund
prüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch bestehen (BGH, Urteil vom 10.05.2002 - I ZR 145/11 - Fluch der Karibik und Urteil vom 22.09.2011 I ZR 127/10 - Das Boot), über dessen Umfang der Klägerin entschuldbarer Weise im Ungewissen ist. Grundsätzlich ist es denkbar, dass Lehrkräfte der F das Lichtbild auch in anderer Form im Internet veröffentlicht haben. Da offen ist, zu welchem Zeitpunkt genau das Bild vor dem 26.11.2004 auf die Homepage der Schule eingestellt wurde, bestehen klare Anhaltspunkte für einen Schadensersatzanspruch des Klägers für die Zeit vor dem 26.11.2004, wenn dieser noch nicht verjährt ist. Dies ist im vorliegenden Fall beachtlich, da das beklagte Land die Verjährungseinrede ausdrücklich erhoben hat. Denkbare Schadensersatzansprüche für den Zeitraum vor November 2004 verjähren
3 Nr. 1 BGB unabhängig von der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Auch insoweit ist jedoch zu beachten, dass das beklagte Land mit Schreiben vom 09.04.2013 auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich der zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährten Ansprüche verzichtet hat. Damit kann sich das beklagte Land für die ab dem 09.04.2003 entstandenen Ansprüche nicht wirksam auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Dies hat zur Folge, dass ein Auskunftsanspruch des Klägers für den Zeitraum ab dem 09.04.2003 besteht. Die danach geschuldete Auskunft hat das beklagte Land nicht erteilt, so dass der Anspruch nicht erfüllt und untergegangen ist. Das beklagte Land hat lediglich erklärt dass
dem ersten Anschreiben des Klägers das Foto von der Schulhomepage entfernt und nicht wieder eingestellt worden sei. Angaben zum konkreten Nutzungsbeginn fehlen jedoch. Auch der Auskunftsanspruch ist aus den dargelegten Gründen nicht verjährt. B. Die zulässige Anschlussberufung hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht aus §§ 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG kein Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes zu. Aus den dargelegten Gründen haftet das Land zwar dem Grunde
auf Zahlung von Schadensersatz, allerdings ist auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens eine Abänderung des angefochtenen Urteils zu Gunsten des Klägers nicht veranlasst. 1. Den Anspruch auf Schadensersatz hat der Kläger grundsätzlich in zulässiger Weise
den Grundsätzen der Lizenzanalogie bemessen. Im Rahmen der Begründung der Anschlussberufung beruft sich der Kläger allerdings im Ergebnis allein darauf, dass der Anspruch
der MFM-Tabelle (für 2011) zu berechnen sei. Dies ist nicht schlüssig. Die vom Kläger zur Anwendung gebrachte Tabelle für 2011 kann nicht Grundlage für die Bemessung des Anspruchs sein. Abzustellen ist nämlich auf den Zeitpunkt der Verletzungshandlung. Für den vorliegenden Anspruch ist deshalb davon auszugehen, dass diese im November 2004 begangen wurde. Zu bemessen ist die Lizenzgebühr damit für den Zeitraum ab November 2004 bis Januar 2012 (7 Jahre und 3 Monate). Bereits aus der im Rechtsstreit vorgelegten MFM-Tabelle für das Jahr 2006 (Anlage BB3) ergibt sich indes eine deutlich andere Preisstruktur als für das Jahr
Solche sind auch nicht ersichtlich. Aus den ausgeführten Gründen kann insbesondere nicht auf die MFM-Tabelle von 2011 zurückgegriffen werden. Unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls ist damit nur feststellbar, dass die von einem Berufsfotografen gefertigte und dessen Ansprüchen genügende Aufnahme eines bekannten Bauwerks für die Dauer von 7 Jahren und drei Monaten auf der Homepage einer Grundschule eingestellt war. Anhaltspunkte dafür, dass auf Grundlage dieses Vorbringens die Bemessung der Lizenzgebühr durch das Landgericht fehlerhaft zu niedrig erfolgt ist, sind damit nicht ersichtlich. Das Gegenteil ist der Fall. Legt man der Schätzung nämlich die vorgelegte MFM-Tabelle für das Jahr 2006 zugrunde, so ergibt sich - wie ausgeführt - eine Gebühr von 710 €. Berücksichtigt man sodann, dass es von 2004 bis 2006 erfahrungsgemäß zu einer Preissteigerung auch hinsichtlich der hier in Rede stehenden Gebühren gekommen sein dürfte, und dass sich der Verlust an Werbewirkung mit der Veröffentlichung auf der Internetseite eines einzelnen Gymnasiums in engen Grenzen hält, mithin der Zuschlag wegen des fehlenden Bildquellennachweises denkbar gering zu bemessen ist (vgl. Senat, Urt. v. 17.11.2015 - 4 U 34/15 , juris), so ist die mit insgesamt 700 € veranschlagte Vergütung nicht zu beanstanden. II. Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 281 Abs. 3 S. 2, 709 Nr. 10, 711 , 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Berichtigungsbeschluss vom 22.12.2020 Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt - Az: I ZR 208/20 Permalink: https://openjur.de/u/2316138.html ( https://oj.is/2316138 ) Volltext Druckansicht Zitate 28 Zitiert 0 Referenzen 2 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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