18). Für die Bestimmungen der Angemessenheitsgrenze in Bezug auf die sog. „festen Nebenkosten/Betriebskosten“ stellt sich der Ansatz des Pauschalbetrages von 1,30 € pro Quadratmeter durch das nachgebesserte Konzept des Beklagten als rechtmäßig dar. (vgl. zur rechtmäßigen Höhe des Betrages auch Sozialgericht Aurich, Urteile vom 03.04.2017; S 55 AS 308/16 und 55 AS 575/16) Der Beklagte hat mit der aktuellen Fassung des Konzeptes von August 2020 rechtmäßig entschieden, nicht auf lokal ermittelte Nebenkostenwerte abzustellen, sondern auf einen pauschalen Betrag. Diese Entscheidung ist für das Gericht im Sinne der Methodenfreiheit des Leistungsträgers zu akzeptieren und auf Rechtmäßigkeit zu prüfen. (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R –, BSGE 127, 214 -223,
25; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017 – B 4 AS 33/16 R –, BSGE 125, 29 -38,
Nr 93) Der Pauschalbetrag stellt sich als hinreichend plausibel und nachvollziehbar jedenfalls im durch das Gericht zu bewertenden Zeitraum dar. Für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze bei Betriebskosten kann auf Daten aus Betriebskostenübersichten zurückgegriffen werden. Hierbei sind vorrangig lokale Erhebungen. Nur wenn bei lokalen Erhebungen keine statistisch relevanten Daten zu den Betriebskosten erkennbar sind, ist es zulässig, auf Daten aus Betriebskostenübersichten für das Bundesgebiet zurückzugreifen. Ein Rückgriff auf die vom Deutschen Mieterbund aufgestellten Übersichten ist nur dann rechtmäßig, wenn sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese das örtliche Niveau abbilden können (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R , zitiert nach juris). Entgegen der Argumentation der Klägerseite bedeutet dies nicht, dass der Beklagte konkret auf die Werte des Betriebskostenspiegels des Deutschen Mieterbundes abstellt oder abstellen müsste. In seiner Nachbesserung des Konzeptes zieht der Beklagte Werte aus dem Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes zur Plausibilisierung des Pauschalwertes von 1,30 € heran. Von daher kann die Klägerseite nicht mit der Argumentation durchdringen, dass bis auf Heizung und Warmwasser sämtliche Posten aus dem Betriebskostenspiegel zwingend zugrunde zu legen sind. Der Beklagte kann in rechtmäßiger Weise eine Pauschale festlegen. Die Rechtmäßigkeit erfordert zwingend, dass die Festlegung der Pauschale nicht willkürlich zu niedrig erfolgt ist. Das Gericht erkennt dies aufgrund des Umstandes, dass die vom Beklagten in der Nachbesserung aufgenommenen tatsächlichen Kosten der Haushalte von Leistungsbeziehern nach dem SGB II teilweise signifikant niedriger sind als der Pauschalbetrag von 1,30 €. Der Pauschalbetrag von 1,30 € bedeutet etwa einen Sicherheitszuschlag von 30 % oder mehr. Des Weiteren zeigen die zunächst im nicht nachgebesserten Konzept aufgenommenen Werte ebenfalls eine starke Differenz zum Pauschalbetrag von 1,30 €. Die Plausibilität des Pauschalwertes von 1,30 € ergibt sich nach Auffassung des Gerichts auch daraus, dass gerichtsbekannt die Wohnnebenkosten im Bereich des Beklagten deutschlandweit eher im unteren Bereich anzusiedeln sind. Belegt wird diese Einschätzung beispielsweise dadurch, dass sich die jährlichen Müllgebühren mit 93,60 € pro Wohneinheit deutlich unter dem im Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes angesetzten Betrag bewegen. Des Weiteren ergibt sich diese Einschätzung auch daraus, dass die Grundsteuerhebesätze im Bereich des Beklagten unterdurchschnittlich waren. Auch sind die Kosten für Antenne/Kabelfernsehen, die im Betriebskostenspiegel aufgenommen sind, nach wohl herrschender Auffassung in der Rechtsprechung nicht den Bedarfen für die Kosten der Unterkunft des § 21 Abs. 1 SGB II zuzuordnen (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.02.2019 – L 21 AS 1881/18 m.w.N.); Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.03.2012 – L 3 AS 588/10 , zitiert nach juris). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Bewertung des Beklagten, dass ein Pauschalbetrag von 1,30 € im Gültigkeitszeitraum des Konzepts bedarfsdeckend ist, als rechtmäßig dar. Das schlüssige Konzept im Sinne der Rechtsprechung entspricht im Übrigen den Regelungen der §§ 22a , 22b , 22c SGB II bezüglich des Erlasses der kommunalen Satzung. Diese Regelungen sind zwar nicht unmittelbar anwendbar, aber können nach Auffassung der Rechtsprechung Anhaltspunkte für Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Konzeptes bieten. (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R –,
nach juris) Anhaltspunkte für eine konkrete Angemessenheit der von der Klägerin bewohnten Wohnung sind nicht vorgetragen und für das Gericht auch nicht aus anderen Quellen ersichtlich. Des Weiteren ist auch nicht erkennbar, dass der Klägerin im streitigen Zeitraum keine zumutbare Wohnungsalternative offen gestanden hätte. Die Klägerin hat zu dieser Frage keinen Vortrag erbracht. Von daher geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin keine nachweisbaren Bemühungen zum Erhalt anderweitigen Wohnraums entfaltet hat. Es bedarf keiner Erwägungen zur Frage der angemessenen Heizkosten der Klägerin. Die von der Klägerin aufgewandten Beträge für die Kosten der Heizung sind im streitigen Zeitraum nach Abgabe des diesbezüglichen Teilanerkenntnisses in vollem tatsächlichen Umfang übernommen worden. Die Kostenquote ergibt sich aus der Regelung des § 193 Sozialgerichtsgesetz unter Heranziehung von Obsiegensgrundsätzen aufgrund der Teilanerkenntnisse des Beklagten. Permalink: https://openjur.de/u/2316164.html ( https://oj.is/2316164 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 19 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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