Tenor Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Gründe I Die Beteiligten stritten im einstweiligen Rechtschutzverfahren über die Gewährung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Feldbergklinik, St. Blasien gemäß § 40 Abs. 2 SGB V. Nach einer positiven Empfehlung des MDK im Rahmen des durchgeführten Widerspruchsverfahrens bewilligte die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Maßnahme, so dass sich das einstweilige Rechtschutzverfahren erledigt hatte. Die Beteiligten streiten nunmehr über die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Die Antragstellerin trägt vor, dass sie bereits für April 2020 zu der streitgegenständlichen Maßnahme angemeldet gewesen sei. Die Antragsgegnerin wendet ein, dass ein Anordnungsgrund nicht bestanden habe. Die Behandlung akuter Erkrankungen sei stets gesichert, so dass keine schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteile entstünden. Es sei auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass kein Darlehen zur Vorfinanzierung der Maßnahme hätte aufgenommen werden können. Dies könne aber verlangt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie die Prozessakte verwiesen. II Gemäß § 193 Abs. 1 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht über die Kostenerstattung auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders als durch Urteil/Beschluss beendet wird. Die Entscheidung ist unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Erledigung nach sachgemäßem Ermessen zu treffen, wobei es in der Regel billig ist, dass derjenige die Kosten trägt, der unterliegt bzw. dessen Rechtsstreit auch vor Erledigung unter Berücksichtigung des bis dahin vorliegenden Sach- und Streitstandes keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte (Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom
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