einer entsprechenden Fortbildung - bis November 2007 als Busfahrer beschäftigt, musste diese Tätigkeit jedoch
eigenen Angaben aus gesundheitlichen Gründen aufgeben.
einer auf Kosten des Rentenversicherungsträgers von März 2008 bis Juni 2010 absolvierten Ausbildung zum Flugzeugmechaniker übte er diesen Beruf anschließend bis Ende Januar 2012 in Deutschland aus. Von Februar 2012 bis Juni 2015 - davon bis Oktober 2012 im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung - war der Kläger als Service- bzw. Kabinenmechaniker für die S (Z) in der Schweiz versicherungspflichtig beschäftigt. Sein unbefristetes Arbeitsverhältnis (Anstellungsvertrag vom
Deutschland zurückzukehren. Unter Verwendung des Vordrucks PD U2 bescheinigte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z unter dem
Deutschland zurückgekehrt, - seine Familie habe sich während seiner Beschäftigung in der Schweiz weiterhin in Deutschland aufgehalten, - er habe während der Beschäftigung im Ausland keine gesellschaftlichen und beruflichen Kontakte in Deutschland aufrechterhalten, seine Kontakte in der Schweiz seien vielmehr auf einen dauerhaften Aufenthalt angelegt gewesen, - er habe in der Schweiz eine 2-Zimmer-Wohnung bewohnt, dort seinen Hausstand eingerichtet, seinen Lebensmittelpunkt in K (Schweiz) gehabt und sich in Urlaubszeiten in der Regel in B aufgehalten. Mit Bescheid vom
Tätigkeiten ohne Festanstellung an den Flughäfen Tegel, Frankfurt am Main und Hamburg habe er Ende Februar 2012 einen Wechsel an den Flughafen Z (in K) akzeptiert. Aber auch danach habe er weiterhin darauf gehofft, eine Stelle als Flugzeugmechaniker in B, etwa mit der Eröffnung des Flughafens Berlin-Brandenburg, finden zu können. Seine Tätigkeit als Flugzeugmechaniker am Flughafen Z sei mit häufigen Schichtdiensten verbunden gewesen. Seine Familie, bestehend aus seiner Lebensgefährtin, den beiden gemeinsamen Kindern und der inzwischen volljährigen Stieftochter, habe weiterhin in der gemeinsamen Wohnung in B gelebt, in der auch er seit seiner Rückkehr aus der Schweiz nun wieder ausschließlich wohne. Seine freien Zeiten seien aufgrund häufiger Schichtdienste nur kurz bemessen gewesen; schon aus zeitlichen Gründen seien die finanziell teuren Familienheimfahrten unterblieben, weil sie sich nicht gelohnt hätten. Darüber hinaus hätten sich seine freien Zeiten aufgrund der Schichtarbeit zumeist nicht mit den freien Zeiten seiner Familie gedeckt, sodass sich die Heimfahrten vor allem auf die Urlaube beschränkten, weil er dann habe längere Zeit in B bleiben können. Aufgrund der in B beibehaltenen Wohnung habe er gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Einkommenssteuergesetz i.V.m. § 8 Abgabenordnung auch seinen steuerlichen Wohnsitz in Deutschland. Es sei
vollziehbar, dass er in der Schweiz aufgrund seiner Schichtdienste und der seltenen Heimfahrten nicht in allzu beengten Verhältnissen habe wohnen wollen und daher dort eine 2-Zimmer-Wohnung bezogen habe. Ein möbliertes Zimmer oder eine Einzimmerwohnung wären zudem nicht wesentlich günstiger gewesen. Darüber hinaus habe die 2-Zimmer-Wohnung ermöglicht, dass ihn seine Familie oder einzelne Familienmitglieder ab und zu besuchen konnten. Die Wohnung in der Schweiz sei jedoch sehr spartanisch eingerichtet gewesen. Sein gesamtes Hab und Gut habe sich weiterhin in seiner B Wohnung gefunden. Er habe sich zwar ab und zu mit Arbeitskollegen auch außerhalb der Arbeitszeit getroffen. Tiefgehende Freundschaften habe er in der Schweiz während seiner anstrengenden Berufstätigkeit nicht aufbauen können. Er habe in Deutschland über keine gesellschaftlichen oder beruflichen Kontakte (wie Tätigkeit oder Mitgliedschaft in einem Verein oder Berufsverband) verfügt, die er während seiner Zeit in der Schweiz hätte aufrechterhalten können. Die Ansprüche aus Art. 65 VO (EG) 883/2004 seien nicht allein denjenigen vorbehalten, die nur vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnmitgliedstaat beschäftigt seien. Auf die mit der Beschäftigung in der Schweiz verfolgten Absichten komme es nicht ein, weil auch derjenige, der ins Ausland ziehe, um seinen Wohnort dorthin zu verlegen, durch die Vorschriften der VO (EG) 883/2004 für den Fall geschützt sei, dass das Vorhaben vor endgültiger Verlegung des Wohnorts scheitere. Dass er gegenüber der Beklagten angegeben habe, seinen Lebensmittelpunkt in K zu haben, sei ohne Bedeutung. Zum einen basiere diese Angabe auf einem irrig als "Zusatzblatt Prüfung Grenzgänger - Eigenschaft" bezeichneten Formular - Grenzgänger sei er nicht -, zum anderen komme der Begriff des Lebensmittelpunkts in der VO (EG) 883/2004 nicht vor.
987/2009 komme es vielmehr auf den Mittelpunkt der Interessen an. Er habe den Begriff des Lebensmittelpunkts so verstanden, wie er für einen juristischen Laien zu verstehen sei, nämlich als der Ort, an dem er vor seiner Arbeitslosigkeit die meiste Zeit gelebt habe, also an seinem damaligen Arbeitsort am Flughafen in K. So würde man auch den Begriff "Mittelpunkt der Tätigkeiten" in Art. 13 Abs. 2 lit. b) VO (EG) 883/2004 verstehen. Hätte die Beklagte richtigerweise
dem Mittelpunkt seiner Interessen gefragt, hätte er sicherlich eine andere Antwort gegeben. Im Übrigen sei der in der Alltagssprache unübliche Begriff "Lebensmittelpunkt" nicht näher erläutert worden. In der von der Beklagten zitierten EuGH-Entscheidung "di Paolo" habe dieser keine rechtliche, sondern eine tatsächliche Vermutung aufgestellt, sodass von ihr nicht auszugehen sei. Die im Leitsatz 3 dieses inzwischen fast 40 Jahre alten Urteils genannten Kriterien hätten sich jedoch verschoben, weil inzwischen Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 gelte. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung seien nun auch andere Kriterien zu berücksichtigen und diese anders zu gewichten. Heutzutage bedeute eine unbefristete Stelle - anders als vielleicht noch 1977 - nicht, dass ein Arbeitnehmer darauf bauen dürfe, nicht gekündigt zu werden.
einer vom Kläger eingereichten Übersicht gestalteten sich seine Heimfahrten
B - ausschließlich im Zusammenhang mit Urlaub, Geburtstags- oder Feiertagen - bis zum Ende seiner Schweizer Beschäftigung wie folgt: Jahr Anzahl der Heimfahrten Gesamtzahl der Tage in B 2012 7 43 2013 7 56 2014 8 47 2015 3 22 Die Beklagte hat einen Lebenslauf des Klägers aus ihrem internen Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystems (Verbis) eingereicht und eingewandt, gegen einen nur vorübergehenden Aufenthalt des Klägers in der Schweiz spreche auch, dass er
Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses zunächst in der Schweiz
Arbeit gesucht habe. Mit Urteil vom 24. März 2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Beklagte sei zutreffend davon ausgegangen, dass über das Mitnahmerecht des in der Schweiz entstandenen Anspruchs kein Anspruch auf Arbeitslosengeld
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) auf der Grundlage der in der Schweiz zurückgelegten Beschäftigungszeiten bestehe. Der Kläger könne nicht als unechter Grenzgänger eingestuft werden. Zwar seien wegen seiner langjährigen Tätigkeit im Ausland mit eigener Wohnung keine Gründe entstanden, die eine Vermittlung auf dem deutschen Arbeitsmarkt erschwerten oder eine größere Nähe zum Arbeitsmarkt in der Schweiz belegten. Der Kläger hätte seine Arbeit ohne Kündigung aber fortgesetzt und habe zunächst auch in der Schweiz
einer neuen Stelle gesucht. Typischerweise strebten Grenzgänger spätestens
einer Kündigung wieder auf den Arbeitsmarkt des früheren Wohnsitzstaates, woran es hier fehle. Allein eine persönliche Bindung an den Wohnort in B, ohne dass dort der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse gelegen habe, genüge daher nicht, um eine Grenzgänger-Eigenschaft bejahen zu können. Die Kammer schließe dies aus dem Umstand, dass der Kläger trotz der Schwierigkeiten gegenseitiger häufigerer Besuche und der schon seit 2012 bestehenden räumlichen Distanz auch
der Kündigung keine vorrangige Tätigkeit im Bundesgebiet gesucht habe und auch ein Zusammenziehen der Familie während der Beschäftigung in der Schweiz nicht erwogen worden sei, obwohl die Beschäftigung weder befristet gewesen sei noch unter dem Vorbehalt einer gesuchten Arbeitsstelle in B oder in der Umgebung gestanden habe. Außerdem habe der Kläger mit seiner Arbeitssuche in der Schweiz unmittelbar
der Kündigung dargelegt, dass er auch in schwierigen Situationen, wie z.B. der Arbeitslosigkeit, keine vorrangige berufliche Perspektive in Deutschland gesehen habe. Gegen dieses ihm am
einer neuen Stelle gesucht habe, schließen dürfen, sein Lebensmittelpunkt liege nicht mehr Deutschland. Übe er seine Rechte
dieser Verordnung aus, dürfe daraus - dies sehe auch die Geschäftsanweisung der Beklagten vor - nicht der Schluss gezogen werden, ihm stünden diese Rechte nicht zu. Dass ein Zusammenziehen der Familie nicht erwogen worden sei, sei kein Kriterium, das gegen einen Lebensmittelpunktes in B spreche. Zum einen sei auch seine Lebenspartnerin und Mutter der gemeinsamen 1998 und 2001 geborenen Kinder keiner befristeten Arbeitstätigkeit
gegangen und habe daher wie er keinen Anlass gehabt, diese Arbeit ohne Grund aufzugeben. Auch sie sorge wie er für den Familienunterhalt. Zum anderen hätte das Sozialgericht nur seine - des Klägers - tatsächlichen persönlichen Verhältnisse zugrunde legen dürfen, nicht aber diejenigen, die
Auffassung des Sozialgerichts sinnvoll oder sozialadäquat gewesen wären.
der Geschäftsanweisung der Beklagten stehe ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in der Schweiz einem Lebensmittelpunkt in Deutschland nicht entgegen, vielmehr folge daraus nur eine widerlegliche tatsächliche Vermutung. Sein Aufenthalt in der Schweiz sei angesichts seiner bislang in Deutschland verbrachten Zeit recht kurz. Dass sich sein Lebensmittelpunkt weiterhin in B befunden habe, folge vor allem aus dem Umstand, dass er seine Wohnung dort beibehalten und seine Lebenspartnerin und die gemeinsamen Kinder dort zurückgelassen habe. Er habe sich nur deshalb in die Schweiz begeben, um auch für den Unterhalt seiner minderjährigen Kinder sorgen zu können. Er habe gleichwohl davon ausgehen dürfen, auf absehbare Zeit auch wieder in Deutschland eine Arbeit zu finden, insbesondere mit der Öffnung des in Bau befindlichen Flughafens in B. Günstige Tickets für Flüge zwischen B und Z habe er nur schwierig bekommen können, weil es eine Vielzahl anderer bei der Ticketvergabe vorrangiger Beschäftigter gegeben habe. Eine Anreise auf der Straße habe sich bei einer Distanz von 850 km für kurze Zeiträume nicht gelohnt hat. Seine Ehefrau habe damals in der Pflege gearbeitet und daher oft am Wochenende keine Zeit gehabt. Er sei deshalb zu den Geburtstagen der Kinder jeweils eine Woche
B zurückgekehrt und an Weihnachten.
Weihnachten habe er z.B. seinen Sohn mit
Z genommen, wo dieser dann über Silvester geblieben sei. Jeden Sommer habe er drei Wochen Urlaub genommen und zusätzlich eine Woche zum Geburtstag seines Sohnes. Außerdem sei seine Frau
Z gekommen und z.B. auch seine Schwester. Er habe sämtliche seiner Urlaubszeiten genutzt, um zu seiner Familie
B zurückzukehren. In seiner wenigen Freizeit sei er oft Motorrad gefahren, allerdings zumeist im Schwarzwald, weil sich die Straßen dort besser eigneten als in der Schweiz. Er habe sich erhofft, in der Schweiz die notwendigen praktischen Erfahrungen zu sammeln, um eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal und somit bessere Berufsaussichten als Flugzeugmechaniker zu erlangen. Weil er die hierfür erforderliche praktische Erfahrung von einem Jahr in Deutschland mangels ausreichender entsprechender Einsätze nicht habe sammeln können, sei er aufgrund diesbezüglicher Versprechungen in die Schweiz gewechselt. Die von seinem dortigen Arbeitgeber bescheinigten, noch fehlenden sechs Monate seien jedoch vom Luftfahrtbundesamt (Schreiben vom 16. November 2012) wegen fehlender Zeichnungsberechtigung seines Abteilungsleiters nicht anerkannt worden. Dieser habe auch eine entsprechende Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz verhindert.
seiner Rückkehr
Deutschland habe die Beklagte zu Unrecht den Standpunkt vertreten, sie könne für ihn während des Leistungsexports nicht - auch nicht arbeitsvermittelnd - tätig werden. Aufgrund ihrer Untätigkeit habe sie seine aktiven Bewerbungsbemühungen in Deutschland bis zum
1 SGB III, wer
1 Satz 1 SGB III hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt gemäß § 143 Abs. 1 S. 1 SGB III (in der im Januar 2016 geltenden, hier maßgeblichen alten Fassung - aF) zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die zweijährige Rahmenfrist reicht im Falle des Klägers vom
Anh. II Abschn. A Nr. 1 des Abkommens vom
dessen Rechtsvorschriften u.a. der Erwerb des Leistungsanspruchs (hier: auf Arbeitslosengeld) von der Zurücklegung von Versicherungs-, Beschäftigungs- und Zeiten einer selbständigen Tätigkeit abhängig ist, diese Zeiten grundsätzlich auch berücksichtigen, wenn sie
den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedsstaates zurückgelegt wurden. Das Gebot der Zusammenrechnung relevanter Zeiten gehört zu den elementaren Prinzipien des Koordinierungsrechts und ist deshalb primärrechtlich in Art. 48 lit.
den Rechtsvorschriften,
denen die Leistungen beantragt werden, Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit zurückgelegt hat. Art. 61 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 schränkt das Prinzip der Zusammenrechnung relevanter Zeiten ein (vgl. Fuchs, in: Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 7.A., VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 61, Rn. 3) und hat
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Ziel, die Arbeitssuche in dem Mitgliedstaat zu fördern, in dem der Betreffende unmittelbar zuvor Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt hat, und diesen Staat die Leistungen bei Arbeitslosigkeit tragen zu lassen (EuGH, Urteil vom 8. April 1992 - C-62/91 -, juris; Dern, in Schreiber/Wunder/Dern, VO [EG] Nr. 883/2004, Art. 61 Rn. 14). Personen, die ihren Lebensmittelpunkt an den Arbeitsort beziehungsweise in den Beschäftigungsstaat verlagert haben, müssen deshalb bei Rückumzug in den früheren Staat vor Anerkennung der im Beschäftigungsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten zunächst eine Versicherungszeit im früheren Staat erfüllen (vgl. Geiger, info also, 2013, S. 147). Vorliegend fehlt es an der
2 VO (EG) 883/2004 erforderlichen Vorbeschäftigungszeit in Deutschland. Innerhalb der o.g. Rahmenfrist stand der Kläger bis einschließlich
5 lit. a) VO (EG) 883/2004 erhalten die in Art. 65 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VO (EG) 883/2004 genannten Arbeitslosen von dem Träger des Wohnorts Leistungen
den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Art. 65 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VO (EG) 883/2004 umschreibt mit vollarbeitslosen Personen, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnen oder in ihn zurückkehren nicht nur die in Art. 1 lit.
1 lit.
den Regelungen des Wohnstaates geprüft (EuGH, Urteil vom
teile zu ersparen, die sich für ihn aus einer Anknüpfung an den Beschäftigungsstaat ergeben würden. Seine Verpflichtung, sich der Arbeitsverwaltung zur Verfügung zu stellen und zu halten, ist im Wohnstaat leichter zu erfüllen. Außerdem sind die Behörden dieses Staates am besten in der Lage, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu gewähren, sich dabei zu vergewissern, dass der Betroffene die Voraussetzungen für ihren Bezug erfüllt, und gleichzeitig seine berufliche Wiedereingliederung zu erleichtern (EuGH, Urteil vom 29. Juni 1988 - 58/87 -, juris). Echte Grenzgänger können sich jedoch zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsstaats zur Verfügung stellen (Art. 61 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) 883/2004). Demgegenüber räumt Art. 65 Abs. 2 S. 3 VO (EG) 883/2004 den unechten Grenzgängern eine andere Wahlmöglichkeit ein: Sie können auf eine Rückkehr in den Wohnstaat verzichten und sich stattdessen ausschließlich der Arbeitsverwaltung des letzten Beschäftigungsstaates zur Verfügung stellen, dessen Arbeitsverwaltung dann zuständig ist (Geiger, info also 2010, 147, 149). Die Leistungspflicht des Wohnstaates entfällt damit. Kehren sie bei Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Wohnstaat zurück, müssen sie sich an die dortige Arbeitsverwaltung halten (EuGH a.a.O.; KK/Wunder, a.a.O., Rn. 19, 20). c. Die Vorschriften über den unechten Grenzgänger sind
der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 17. Februar 1977 - 76/76 "Di Paolo" -, juris) als Ausnahmevorschriften grundsätzlich eng auszulegen. Nicht jeder Arbeitnehmer, der in einem anderen Mitgliedsstaat eine Beschäftigung aufnimmt und seine Bindungen zu seinem bisherigen Wohnort aufrechterhält, ist danach ein unechter Grenzgänger. Im Hinblick darauf, dass die Kostenlast ohne entsprechende Beitragsleistung vom Wohnmitgliedstaat zu tragen wäre, ist es nicht gerechtfertigt, den Wohnmitgliedstaat durch allzu großzügige Auslegung in großem Umfang zur Leistungsgewährung zu verpflichten. Die Zuständigkeit des Wohnlandes bleibt nur dort erhalten, wo die Zuwendung zum ausländischen Arbeitsmarkt, die sich
ihrem Zweck und ihrer Dauer bestimmt, durch entsprechend stärkere Bindung an den inländischen Arbeitsmarkt ausgeglichen wird. Mit anderen Worten steigen die Anforderungen an die Inlandsbindung, je stärker sich der Arbeitnehmer einem ausländischen Arbeitsmarkt zuwendet (vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 71 VO [EWG] 1408/71: BSG, Urteil vom
ihrem Zweck unterschiedlich zu interpretieren, zum anderen hat er auch international in den unterschiedlichen Rechtssystemen unterschiedliche Bedeutung. Schließlich müssen
der Rechtsprechung des EuGH die Begriffe des Unionsrechts eigenständig unter Berücksichtigung ihrer Zwecke im Rahmen der Gemeinschaftsbildung interpretiert werden (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 26; LSG Hamburg, a.a.O., Rn. 24). Die somit gebotene eigenständige Auslegung der Begriffe "Wohnen" bzw. "Wohnmitgliedstaat" im Sinne der VO (EG) Nr. 883/2004 führt dazu, dass einerseits die Beziehung zum Arbeitsmarkt des Staates, der als Wohnmitgliedstaat für die Leistungen bei Arbeitslosigkeit in Anspruch genommen werden soll, andererseits der Zweck der Auslandstätigkeit die in erster Linie bedeutsamen Kriterien für die Auslegung der unionsrechtlichen Begriffe "Wohnen" und "Wohnmitgliedstaat" bilden (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 27). e. Dies zu Grunde gelegt, sind für die Entscheidung, ob der Kläger auch während seiner Schweizer Beschäftigung in Deutschland gewohnt hat und somit unechter Grenzgänger war, eine Vielzahl von Kriterien zu berücksichtigen, die sich u.a. aus Art. 11 Abs. 1 VO (EG) 987/2009 - die rechtlich auf derselben Stufe wie die VO (EG) Nr. 883/2004 steht (Spiegel, in: Fuchs, a.a.O., Art. 89 Rn. 1) - ergeben. Danach ermitteln, wenn eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Trägern von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten über die Feststellung des Wohnortes einer Person, für die die Grundverordnung gilt, besteht, diese Träger im gegenseitigen Einvernehmen den Mittelpunkt der Interessen dieser Person und stützen sich dabei auf eine Gesamtbewertung aller vorliegenden Angaben zu den einschlägigen Fakten, wozu gegebenenfalls die Folgenden gehören können:
Deutschland
dem Ende der Beschäftigung im Ausland, - Fortbestand eines Haushalts in Deutschland, - Verbleib der Familie in Deutschland (EuGH a.a.O.), - regelmäßige Rückkehr
Deutschland, - Aufrechterhaltung von gesellschaftlichen und beruflichen Kontakten in Deutschland. f. Hieran gemessen ist der Kläger nicht als unechter Grenzgänger einzustufen. Denn er hat während seiner Beschäftigung in der Schweiz nicht in Deutschland gewohnt i.S.v. Art. 65 VO (EG) 883/2004. Die überwiegenden insoweit zu berücksichtigenden und zu gewichtenden Umstände sprechen im Falle des Klägers gegen ein Auseinanderfallen von Beschäftigungs- und Wohnstaat. aa. Ausgangspunkt der erforderlichen Abwägung muss
Auffassung des Senats die o.g. Vermutung sein, dass ein fester Arbeitsplatz, insbesondere in Gestalt eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses, in einem anderen Mitgliedsstaat diesen als Wohn(mitglieds)staat indiziert. Diese vom EuGH in ständiger Rechtsprechung herangezogene Vermutung, die auch im Fall des Klägers aufgrund seines unbefristeten Anstellungs-/Arbeitsvertrags vom 10. September 2012 zugrunde zu legen ist, wird von den klägerseitig angeführten Umständen nicht widerlegt.
seinen o.g. Angaben stets weniger als ein Zehntel eines Kalenderjahres - bzw. die Häufigkeit seiner Heimfahrten - weniger als einmal monatlich - nicht, um die o.g. Vermutung zu widerlegen. Auch über die familiären Bindungen hinausgehende Kontakte hat der Kläger während seiner Zeit in der Schweiz nicht aufrechterhalten. Aus Sicht des Senats sind bei der Prüfung der Grenzgängereigenschaft die Gründe für die (geringe) Anzahl an Heimfahrten
B grundsätzlich nicht zu beachten. Der Senat hält es zwar für
vollziehbar, dass der Kläger zum einen aufgrund seines Schichtdienstes in der Schweiz sowie der regelmäßigen Wochenenddiensten seiner Lebensgefährtin in B, zum anderen aufgrund der mit Autofahrten verbundenen zeitlichen und der mit Flügen verbundenen finanziellen Belastung von häufigeren Heimfahrten abgesehen hat. Wären aber die Gründe für die geringe Anzahl an Heimfahrten von Bedeutung, müsste die dann erforderliche objektive Prüfung dieser Gründe nicht nur die gesamte finanzielle Situation eines möglichen Grenzgängers in den Blick nehmen, sondern auch die Finanzierbarkeit bzw. Wirtschaftlichkeit möglicher (zusätzlicher) Heimfahrten oder die Frage, ob der Kläger und seine Lebensgefährtin - z.B. aufgrund entsprechender Bitten oder Anträge an ihre jeweiligen Arbeitgeber - ihre Arbeitszeiten nicht hätten so gestalten können, dass sie mehr freie Zeit gemeinsam verbringen können. Im konkreten Fall könnte dann etwa zu prüfen sein, ob der Kläger nicht eine kostengünstigere Unterkunft hätte wählen können, welche Reisemöglichkeiten jeweils am preiswertesten gewesen wären oder ob er nicht seine Ausgaben insgesamt so hätte gestalten können, dass häufigere Heimfahrten finanziell tragbar gewesen wären. Hinzukäme, dass die Beweislast für die (finanzielle und/oder organisatorische) Unmöglichkeit häufigerer Heimfahrten beim Grenzgänger liegen dürfte. Der Wortlaut, Sinn und Zweck der Grenzgänger betreffenden Regelungen in den VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 lassen nicht erkennen, dass die Grenzgängereigenschaft auf der Grundlage einer so weitreichenden, ggf. eine Vielzahl an Details der jeweiligen Lebensführung einbeziehenden Prüfungstiefe zu beurteilen ist. Außerdem ist der Kläger nicht unmittelbar
Eintritt der Arbeitslosigkeit am 16. Juni 2015
Deutschland zurückgekehrt. Zwar hat er, indem er sich zunächst der Schweizer Arbeitsverwaltung zur Verfügung gestellt hat, das koordinationsrechtliche Prinzip befolgt, dass - auch im Falle der Arbeitslosigkeit - zuständiger Staat gemäß Art. 13 Abs. 3 lit. a) VO (EG) 883/2004 grundsätzlich derjenige ist, dessen Rechtsvorschriften die letzte Beschäftigung unterliegt (EuGH, Urteile vom
einem neuen Arbeitsplatz gesucht hat.
dem o.G. zu keinem anderen Ergebnis führen. bb. Der Senat enthält sich - losgelöst von der Frage, ob es sich hierbei um ein gesondert zu prüfendes Kriterium handelt - mangels Entscheidungserheblichkeit einer Beurteilung, in welchem der beiden Staaten objektiv betrachtet die Chancen des Klägers für eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt günstiger gewesen wären. Soweit der Kläger
vollziehbar dargelegt hat, dass ein Bedarf für Flugzeugmechaniker vor allem in (der Nähe von) Städten mit einem Flugplatz besteht, dürfte eine Rückkehr
Deutschland wegen der hier wesentlich größeren Anzahl an Flughäfen die größeren Vermittlungschancen geboten haben. Allerdings dürfte die Beurteilung der Wiedereingliederungschancen ohne konkrete Angaben zur (damals) aktuellen Arbeitsmarktsituation, insbesondere dem Verhältnis der offenen zu den insgesamt vorhandenen Stellen und ohne detaillierte Kenntnisse der im ausländischen (hier: Schweizer) Arbeitsförderungsrecht zur Verfügung stehenden Förderinstrumente, kaum möglich sein. Angesichts dessen erscheint dem Senat eine gerichtliche Einschätzung, inwiefern die beruflichen Fachkenntnisse von Arbeitslosen auch auf dem ausländischen Arbeitsmarkt verwertbar sind (vgl. etwa LSG für das Saarland, Urteil vom 4. April 2006 - L 6 AL 21/04 -, juris), nicht ausreichend. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe hierfür (§ 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen. Permalink: https://openjur.de/u/2316286.html ( https://oj.is/2316286 ) Volltext Druckansicht Zitate 6 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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