(2)1Die/der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 2Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3... ... Protokollerklärung zu Absatz 2: 1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). 2Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. ... Anlage 1 Entgeltordnung (VKA) ... Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) 1. Vorrang spezieller Tätigkeitsmerkmale 1Für Beschäftigte, deren Tätigkeit in einem speziellen Tätigkeitsmerkmal aufgeführt ist, gelten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale (Teil A Abschnitt I) weder in der Entgeltgruppe, in der sie aufgeführt sind, noch in einer höheren Entgeltgruppe. ... 3. Wissenschaftliche Hochschulbildung 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium
- a)an einer Universität, Technischen Hochschule, Pädagogischen Hochschule, Kunsthochschule oder einer anderen nach Landesrecht anerkannten Hochschule (außer Fachhochschulen) mit einer ersten Staatsprüfung, mit einer Magisterprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist oder
- b)mit einer Masterprüfung beendet worden ist. 2... 4. Hochschulbildung 1Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 HRG ein Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH"), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde. 2... ... Teil A Allgemeiner Teil ... II. Spezielle Tätigkeitsmerkmale ... 3. Ingenieurinnen und Ingenieure Vorbemerkungen 1. Ingenieurinnen und Ingenieure sind Beschäftigte, die
- a)einen erfolgreichen Abschluss eines technisch-ingenieurwissenschaftlichen Studiengangs im Sinne der Nr. 4 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) einschließlich der Fachrichtungen Gartenbau, Landschaftsplanung/-architektur oder Landschaftsgestaltung oder der Fachrichtung Forstwirtschaft nachweisen und
- b)die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen. ... Entgeltgruppe 10 Ingenieurinnen und Ingenieure mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) Entgeltgruppe 11 1. ... 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) Entgeltgruppe 12 1. ... 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt. Entgeltgruppe 13 Beschäftigte der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgelt-gruppe 12 Fallgruppe 2 heraushebt. Protokollerklärungen: 1. Entsprechende Tätigkeiten sind z. B.:
- a)Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlich Massen-, Kosten- und statischen Berechnungen und Verdingungsunterlagen, Bearbeitung der damit zusammenhängenden laufenden technischen Angelegenheiten – auch im technischen Rechnungswesen –, örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.
- b)Im Bereich Garten- und Landschaftsbau: Aufstellung und Prüfung von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlich Massen- und Kostenberechnung oder von Verdingungsunterlagen, Bearbeiten der damit zusammenhängenden technischen Angelegenheiten – auch im technischen Rechnungswesen; örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von nicht nur einfachen Gartenbau-, Landschaftsbau-, Obstbau-, Pflanzenbau-, Pflanzenschutz- oder Weinbaumaßnahmen und deren Abrechnung. 2. Besondere Leistungen sind z. B.:
- a)Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten und deren Abrechnung.
- b)Im Bereich Garten- und Landschaftsbau: Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen einschließlich Massen- und Kostenberechnungen oder Verdingungsunterlagen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrungen oder künstlerische Begabung voraussetzt, örtliche Leitung schwieriger Baumaßnahmen und deren Abrechnung sowie selbstständige Planung und Organisation von Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, die sich auf das Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden erstrecken, und das Überwachen ihrer Auswirkungen. ..." Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V (VKA) ist die Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Grundlage für die Bewertung der auszuübenden Tätigkeit ist der Arbeitsvorgang. Festzustellen ist zunächst, welche Arbeitsvorgänge im tariflichen Sinne anfallen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, welche Tätigkeitsmerkmale diese Arbeitsvorgänge erfüllen. 1. Arbeitsvorgänge Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgebend. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist. Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG, Urteil vom 13. Mai 2020 – 4 AZR 173/19 – Rn. 16, juris = ZTR 2020, 520). Die Übernahme einer Leitungstätigkeit spricht regelmäßig für die Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorgangs (BAG, Urteil vom 12. Dezember 2012 – 4 AZR 199/11 – Rn. 15, juris = ZTR 2013, 385 ; BAG, Urteil vom 16. Mai 2012 – 4 AZR 300/10 – Rn. 22, juris = ZTR 2012, 699 ). Die Klägerin übt zu 95 % ihrer Arbeitszeit Leitungstätigkeit aus. Diese sind auf ein einheitliches Arbeitsergebnis gerichtet, nämlich die personelle und organisatorische Steuerung des Fachdienstes 61 und dessen Vertretung nach außen. Dazu gehören Festlegungen zur Erhebung und systematischen Ordnung der Daten ebenso wie die Anleitung und Führung der unterstellten Mitarbeiter bei der Kaufpreissammlung bzw. bei der Erstellung von Verkehrswertgutachten und gutachterlichen Stellungnahmen. Das reicht bis hin zur Beschlussfassung über Verkehrswertgutachten im Gutachterausschuss und der Erläuterung von Gutachten bei der Enteignungsbehörde und den Betroffenen. Die Klägerin hat die Aufgabe, in ihrem Zuständigkeitsbereich für einen funktions- und leistungsfähigen Fachdienst zu sorgen, der in der Lage ist, das notwendige Zahlenmaterial vollständig, geordnet und nachvollziehbar zur Verfügung zu stellen. Sie hat dafür zu sorgen, dass die in ihrem Fachdienst erstellten Verkehrswertgutachten und gutachterlichen Stellungnahmen den rechtlichen Vorgaben entsprechen, alle wertbildenden Faktoren berücksichtigen und fachlich korrekt sind. Die Leitungstätigkeiten der Klägerin lassen sich nicht in einzelne, voneinander abgrenzbare Arbeitsergebnisse aufteilen. Maßnahmen, wie z. B. die Beschaffung von Software, die Festlegung von Indexreihen, Personalführungsgespräche etc., stellen nur einzelne Arbeitsschritte dar. Ein Ergebnis liegt erst dann vor, wenn der Fachdienst ordnungsgemäß funktioniert. Ein weiterer Arbeitsvorgang der Klägerin ist die Anfertigung eigener Gutachten und Stellungnahmen in speziellen Fällen, was einen Zeitanteil von 5 % in Anspruch nimmt. Hierbei handelt es sich um ein eigenständiges Arbeitsergebnis, das von der Leitungstätigkeit trennbar ist. Neben der Erstellung des Gutachtens gehört hierzu ggf. dessen Erläuterung und Rechtfertigung im Gutachterausschuss, gegenüber Antragstellern oder sonstigen Dritten. Arbeitsergebnis ist die Begutachtung eines Einzelfalls einschließlich der dazugehörenden Aufgaben. Die Tätigkeiten bilden einen in sich abgeschlossenen Vorgang – ebenso wie bei der Fertigung einer Bauzeichnung, der Konstruktion einer Brücke usw. (vgl. Beispiele der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD-V [VKA]). Angesichts des untergeordneten Zeitanteils hat dieser Arbeitsvorgang auf die Eingruppierung der Klägerin jedoch keinen Einfluss. 2. Bewertung des Arbeitsvorgangs "Leitung Fachbereich 61"
- a)Ingenieurin mit entsprechender Tätigkeit Die Klägerin ist Ingenieurin im Sinne des Tarifvertrages. Sie hat ein Studium zur Baustoff-Ingenieurin erfolgreich abgeschlossen und ist berechtigt, die Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieurin (FH) zu führen. Die ihr übertragenen Leitungstätigkeiten entsprechen dieser Ausbildung. Eine Tätigkeit entspricht einer bestimmten Ausbildung, wenn die Ausbildung notwendig ist, um die Tätigkeit fachgerecht ausüben zu können. Es genügt nicht, dass die Ausbildung lediglich nützlich oder wünschenswert ist. Die in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten müssen vielmehr für eine ordnungsgemäße Erledigung der übertragenen Aufgaben erforderlich sein. Das ist der Fall, wenn die Aufgaben ohne diese Qualifikation nicht fachgerecht bearbeitet werden können (BAG, Urteil vom 14. September 2016 – 4 AZR 964/13 – Rn. 16, juris = ZTR 2017, 221 ; BAG, Urteil vom 23. September 2009 – 4 AZR 220/08 – Rn. 34, juris = ZTR 2010, 298 ; BAG, Urteil vom 11. Februar 2004 – 4 AZR 42/03 – Rn. 49, juris = NZA-RR 2004, 438 ). Soweit die Tarifvertragsparteien unter Nr. 1 der Protokollerklärungen zur Anlage 1, Teil A, Abschnitt II, Ziffer 3 TVöD-V (VKA) Beispiele für entsprechende Tätigkeiten von Ingenieurinnen genannt haben, ist diese Aufzählung nicht abschließend. Es handelt sich lediglich um Beispiele. Auch andere Tätigkeiten können einem Ingenieursstudium entsprechen. Der Arbeitsvorgang "Leitung Fachdienst 61“ erfordert, um die Aufgaben fachgerecht erledigen zu können, ein Fachhochschul- bzw. Bachelorstudium im Fachbereich Bauingenieurswesen oder eine andere einschlägige Hochschulausbildung. Davon ist auch der Beklagte ausgegangen, da er in der Stellenausschreibung vom 15.05.2012 eine solche Ausbildung verlangt hat. Der Bachelor-Studiengang Bauingenieurwesen vermittelt u. a. Kenntnisse in Mathematik, Informatik, darstellende Geometrie, Baustofftechnologie, Bauphysik und Baustoffkunde, Baukonstruktion, Bauphysik, Technische Mechanik, Hydromechanik, Geotechnik, Vermessungskunde, Baurecht, Tragwerkslehre/Mauerwerksbau, Baustatik, Stahlbetonbau, Stahlbau, Holzbau, Wasserbau, Verkehrsplanung/Straßenbautechnik (vgl. z. B. Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelor-Studiengang Bauingenieurwesen der Hochschule W. University of Applied Sciences: Technology, Business and Design vom 19. Juli 2013, Anlage 1 – Prüfungsplan). Solche Kenntnisse benötigt die Klägerin, um ihre Mitarbeiter, insbesondere die mit Wertgutachten und gutachterlichen Stellungnahmen betrauten Ingenieure anleiten und deren Arbeitsergebnisse prüfen zu können. Die Entwicklung und Vorgabe von Berechnungsmodellen ist nur möglich, wenn die Klägerin nicht nur mit den mathematischen Methoden, sondern auch mit den wertbildenden Faktoren bei der Grundstücks- und Gebäudebewertung vertraut ist. Angesprochen sind damit u. a. Kenntnisse aus der Baustofftechnologie und Bauchemie, wie sie für eine Beurteilung des Zustandes der unterschiedlichen Materialien und eventueller Schäden nötig sind.
- b)Heraushebung durch besondere Leistungen In der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 TVöD-V (VKA) – Ingenieure – sind Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 eingruppiert, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt. Besondere Leistungen im Sinne des Tarifvertrages sind beispielsweise die Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt (Protokollerklärung Nr. 2 zu Entgeltgruppe 11, Teil A, Abschnitt II, Nr. 3 der Anlage 1 zu § 12 TVöD-V [VKA]). Mit besonderen Leistungen fordern die Tarifvertragsparteien eine gegenüber den Anforderungen der Entgeltgruppe 10 deutlich wahrnehmbar erhöhte Qualität der Arbeit, die ein insoweit erhöhtes Wissen und Können oder eine sonstige gleichwertige Qualifikation erfordert. Besondere Leistungen im Tarifsinne können sich damit aus besonderen Fachkenntnissen und Erfahrungen, der Wahrnehmung von Leitungsfunktionen, besonderem Geschick oder besonderer Sorgfalt oder der Notwendigkeit außerordentlicher Entschlussfähigkeit ergeben (BAG, Urteil vom 21. Juni 2000 – 4 AZR 389/99 – Rn. 64, juris = ZTR 2001, 125 ; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. August 2018 – 5 Sa 203/17 – Rn. 127, juris = öAT 2018, 259). Der Arbeitsvorgang "Leitung des Fachbereichs 61" erfordert solche besonderen Fachkenntnisse und besonderen praktischen Erfahrungen. Dies ergibt sich schon aus der Wahrnehmung von Leitungsfunktionen. Die Klägerin muss die einschlägigen Instrumente der Mitarbeiterführung beherrschen und mit den Personalkonzepten vertraut sein.
- d)Heraushebung durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung In der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2 TVöD-V (VKA) – Ingenieure – sind Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 mit langjähriger praktischer Erfahrung eingruppiert, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt.
- aa)Die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit einer Tätigkeit bezieht sich dabei auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. In der Entgeltgruppe 12 wird ein Wissen und Können verlangt, das die Anforderungen der Entgeltgruppe 11 in gewichtiger Weise, d. h. beträchtlich, übersteigt (BAG, Urteil vom 09. Dezember 2015 – 4 AZR 11/13 – Rn. 26, juris = öAT 2016, 168). Diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfall aus der Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens oder aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen, ergeben (BAG, Urteil vom 21. Juni 2000 – 4 AZR 389/99 – Rn. 66, juris = ZTR 2001, 125 ). Der Arbeitsvorgang "Leitung des Fachdienstes 61" erfordert eine erhöhte Qualifikation im Hinblick auf das fachliche Wissen und Können. Benötigt werden umfassende Kenntnisse in der Wertermittlung, wie sie auch der Beklagte in der Stellenausschreibung vom 15.05.2012 gefordert hat. Die Klägerin verfügt über solche zusätzlichen Kenntnisse, die sowohl über das Ingenieurstudium deutlich hinausgehen als auch die unter dem Merkmal "besondere Leistungen" vorausgesetzte Qualifikation deutlich übersteigen. Diese ergeben sich insbesondere aus der mehrjährigen berufsbegleitenden Fortbildung zur Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken. Die Klägerin verfügt zudem über langjährige praktische Erfahrungen, nachdem sie mehr als 25 Jahre in diesem Fachgebiet tätig ist. Ohne solche Kenntnisse und Erfahrungen ist es nicht möglich, den Mitarbeitern des Fachdienstes die nötige Unterstützung zukommen zu lassen und deren Arbeitsleistungen fachgerecht zu beurteilen.
- bb)Die weitere tarifliche Anforderung der Bedeutung knüpft an die bestehende Bedeutung des Aufgabenkreises an, d. h. an die Größe des Aufgabengebiets, die Tragweite der zu bearbeitenden Materie oder die Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich, die betroffenen Bürger oder die Allgemeinheit. Die Bedeutung muss – aufgrund ihres Gehalts als Heraushebungsmerkmal – zumindest zu einer deutlich wahrnehmbar gesteigerten Tätigkeitsanforderung gegenüber den voranstehenden Vergütungsgruppen führen (BAG, Urteil vom 09. Dezember 2015 – 4 AZR 11/13 – Rn. 27, juris = öAT 2016, 168). Der zu bewertende Arbeitsvorgang hat erhebliche Auswirkungen für Bürger, Behörden und Gerichte bzw. die Allgemeinheit. Die in dem Fachdienst vorgenommenen Grundstücksbewertungen bilden die Bemessungsgrundlage für verschiedene andere Verwaltungsmaßnahmen und -entscheidungen sowie Grundstücksgeschäfte. Die Gutachten und gutachterlichen Stellungnahmen sind ggf. ausschlaggebend für die Versteuerung, weshalb die zuständigen Finanzbehörden zu unterrichten sind. Die Bewertung kann des Weiteren erheblichen Einfluss auf den Kommunalhaushalt haben, z. B. bei Grundstücksverkäufen.
- e)Heraushebung durch das Maß der Verantwortung Unter dem Begriff der Verantwortung ist die Verpflichtung des Beschäftigten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass im übertragenen Aufgabenbereich die dort – auch von anderen Bediensteten – zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden. Zur Erfüllung des Qualifizierungsmerkmals muss in der auszuübenden Tätigkeit eine Verantwortung liegen, die die regelmäßig zu tragende Verantwortung, wie sie begriffsnotwendig schon in der niedrigeren Entgeltgruppe enthalten ist, auf der die höhere aufbaut, deutlich wahrnehmbar übersteigt. Unausgesprochen setzen auch die niedrigeren Entgeltgruppen ein bestimmtes, adäquates Maß an Verantwortung voraus, weil es andernfalls für das Qualifizierungsmerkmal "Maß der Verantwortung" keine Vergleichsgröße gäbe. Die Prüfung des Verantwortungsmaßstabs setzt daher einen wertenden Vergleich mit der nach der vorhergehenden Entgeltgruppe geforderten Verantwortung voraus, für den die klagende Partei die tatsächlichen Grundlagen vorzutragen hat (BAG, Urteil vom 13. Mai 2020 – 4 AZR 173/19 – Rn. 38, juris = NZA-RR 2020, 534 ). Verantwortung tragen heißt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, dass jemand für evtl. Folgen einzustehen bzw. für etwas geradezustehen hat (Duden, Bedeutungswörterbuch, 5. Aufl. 2018, Stichwort "verantworten"). Die Verantwortung kann sich im Arbeitsverhältnis aus einer bestimmten Stellung oder einem bestimmten Aufgabengebiet ergeben, mit der oder mit dem eine gewisse Verantwortung verbunden ist. Das Maß der eigenen Verantwortung ergibt sich innerhalb einer betrieblichen Hierarchie regelmäßig aus dem Verhältnis zu der Verantwortlichkeit anderer. Das Ausmaß der Verantwortung hängt davon ab, in welchem Umfang ein Arbeitnehmer selbst für seinen Zuständigkeitsbereich einzustehen hat und in welchem Umfang andere, insbesondere Vorgesetzte, die Verantwortung zu tragen haben. Je weitergehender die Kontrolle und Anleitung durch Vorgesetzte ist, desto eher haben diese sich für Fehler in den ihnen nachgeordneten Bereichen zu rechtfertigen. Hat der Arbeitnehmer hingegen Entscheidungen zu treffen, die in fachlicher Hinsicht nicht oder nur sehr eingeschränkt von Vorgesetzten geprüft werden, hat vor allem er für die Richtigkeit und Fehlerfreiheit einzustehen. Des Weiteren bestimmt sich die Verantwortung nach der Größe des Zuständigkeitsbereichs. Bei Leitungstätigkeiten kann es auf die Anzahl der unterstellten Mitarbeiter ankommen. Es muss sich bei dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 13 TVöD-V (VKA) – Ingenieure – notwendigerweise um eine erheblich herausgehobene Verantwortung handeln. Dazu gehören eine Tätigkeit mit Weisungs- und Aufsichtsfunktion in großen Arbeitsbereichen, bei der dem Beschäftigten nicht noch eine weitere Person vorgesetzt ist, die über entsprechende fachliche Kenntnisse verfügt, sodass das Handeln des fachlich weitgehend allein kompetenten Stelleninhabers bestimmend ist für die Organisation bzw. Behörde. Es muss sich also um eine Verantwortung handeln, die in der Position des gehobenen technischen Dienstes – oder vergleichbarer Qualifikationsebene – nicht mehr nennenswert überboten werden kann, einer weiteren Steigerung nicht mehr zugänglich ist (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juni 2020 – 9 Sa 21/20 – Rn. 79, juris). Die Leitung des Fachdienstes 61 ist mit einer Verantwortung verbunden, die bezogen auf die Tätigkeiten einer Diplom-Ingenieurin (FH) im obersten Bereich anzusiedeln ist. Sie hat dafür einzustehen, dass in dem Fachdienst Gutachterausschuss die von den Mitarbeitern gefertigten Verkehrswertgutachten und gutachterlichen Stellungnahmen ordnungsgemäß sind. Eine fachliche Kontrolle durch ihren Dienstvorgesetzten findet nicht statt. Die Klägerin entscheidet in ihrem Zuständigkeitsbereich abschließend über die Wertansätze. Diese hat sie ggf. gegenüber dem Gutachterausschuss bzw. im Kreistag und seinen Ausschüssen oder gegenüber anderen Behörden und Einrichtungen zu rechtfertigen, also zu verantworten. Evtl. Fehler fallen auf sie zurück, nicht auf ihre Vorgesetzten. Die Verantwortung hat sie zu tragen, da sie letzten Endes für die Qualität der Gutachten geradezustehen hat ebenso wie für die erhobenen Daten, deren Vollständigkeit, Verständlichkeit, Aufbereitung, Veröffentlichung etc. Hinsichtlich der Anzahl von unterstellten Mitarbeitern mag ihr Fachdienst zwar nicht die für eine Diplom-Ingenieurin (FH) in Betracht kommende Größen-Obergrenze erreichen. Andererseits handelt es sich jedoch um eine hochspezialisierte Aufgabe, die sich im Wesentlichen einer Kontrolle durch Vorgesetzte entzieht. Dementsprechend obliegt der Klägerin und nicht einem Vorgesetzten die fachliche Vertretung des Bereichs nach außen, z. B. im Kreistag. Die Klägerin entscheidet im Rahmen der rechtlichen Vorgaben über die Grundsatzfragen der Grundstückswertermittlung und legt die wertermittlungstheoretischen Ansätze fest. Die Verantwortung für deren Fachgerechtigkeit trägt sie allein. Angesichts der Reichweite dieser Entscheidungen erreicht die Verantwortung ein Ausmaß, das ausgehend von einer Fachhochschulqualifikation nicht mehr nennenswert zu steigern ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Permalink: https://openjur.de/u/2316293.html ( https://oj.is/2316293 ) Volltext Druckansicht Zitate 10 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.