Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids. In der Sache geht es darum, ob die Voraussetzungen für die Gewährung steuerfreier Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (im Folgenden auch kurz SFN-Zuschläge genannt) vorliegen. Die Klägerin betreibt ein Kino. In den Streitjahren 2010 bis 2014 beschäftigte sie u.a. die Arbeitnehmer B, C, D, E und F, denen sie neben dem Grundlohn eine monatliche Pauschale für Nacht- und/oder Sonntagsarbeit zahlte. Die Zuschläge wurden in den Lohnabrechnungen gesondert ausgewiesen und nicht der Lohnsteuer unterworfen. Die Auszahlung gestaltete sich im Einzelnen wie folgt: B wurde zum 01.07.2000 als Theaterleiter angestellt. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug 40 Stunden, wobei die tägliche Arbeitszeit erst nach der Erledigung des vollständigen Tagesabschlusses enden sollte. Die monatliche Bruttovergütung betrug anfänglich 5.000 DM (im Streitzeitraum 3.141,14 € bzw. 4.344,96 €). B wurden in den Jahren 2010 bis 2014 zusätzlich zum Grundgehalt monatlich 180 € als Nachtzuschlag und 170 € als Zuschlag für Sonntagsarbeit steuerfrei ausgezahlt. Eine Regelung dazu, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit hat, enthält der Arbeitsvertrag vom 01.07.2000 nicht. C wurde zum 01.01.2000 als Technischer Leiter / Filmvorführung mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden eingestellt. Die Vergütung betrug anfänglich 20 DM pro Stunde (2.100 € brutto im Streitzeitraum). Der Arbeitnehmer wurde zwar verpflichtet, auch Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit zu erbringen, jedoch enthält der Arbeitsvertrag keine Regelung dazu, dass der Arbeitnehmer insoweit Anspruch auf Zuschläge zum Stundenlohn hat. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 30.06.2013 beendet. In den Monaten Januar 2010 bis Juni 2013 erhielt C zusätzlich zum Grundgehalt monatlich 180 € als Zuschlag für Nachtarbeit und 200 € als Zuschlag für Sonntagsarbeit steuerfrei ausgezahlt. D wurde zum 01.12.2002 als Servicekraft mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden eingestellt. Unter § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags heißt es: "Die monatliche Bruttovergütung beträgt 1.165,-- €. Zusätzlich wird eine monatliche steuerfreie Pauschale für Nacht- und Sonntagsarbeit in Höhe von 180,-- € gewährt." Zum 01.10.2012 wurde ein neuer, bis zum 31.10.2014 befristeter Arbeitsvertrag mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden und einer monatlichen Bruttovergütung von 895 € zzgl. einer variablen Umsatzprovision und "zzgl. Nacht- und Sonntagszuschlag" abgeschlossen. Im Streitzeitraum wurden monatliche Zuschläge für Sonntagsarbeit i.H.v. 95 € ausgezahlt, außerdem Zuschläge für Nachtarbeit (85 € bis 09/2012, 50 € für 10/2012 und 67,50 € ab 11/2012). E wurde zum 01.04.2013 als Filmvorführer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden eingestellt. Die Vergütung betrug ausweislich des Arbeitsvertrags in der Probezeit 1.880 € brutto "nebst den gesetzlichen Nachtzuschlägen", danach 2.035 €. In den Monaten April 2013 bis Dezember 2014 erhielt er einen gleichbleibenden Zuschlag für Nachtarbeit i.H.v. 217,43 € pro Monat. Mit Vertrag vom 15.01.2013 wurde F für den Zeitraum 15.01.2013 bis längstens 14.01.2014 als Servicekraft mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden eingestellt; die Arbeitsvergütung betrug 956,21 € pro Monat. Eine Regelung zu etwaigen Nacht- oder Sonntagszuschlägen enthält der Vertrag vom 15.01.2013 nicht. Dennoch wurden F monatliche Zuschläge i.H.v. 50 € für Nachtarbeit und 95 € für Sonntagsarbeit gezahlt (Januar 2013 nur anteilig). Mit Arbeitsvertrag vom 28.01.2014 wurde F sodann ab dem 01.02.2014 als Servicekraft und Vertretung der Theaterleitung beschäftigt. Die Wochenarbeitszeit betrug weiterhin 30 Stunden und die Arbeitsvergütung "zurzeit 1.098,95 € zuzüglich der Nacht- und Sonntagszuschläge". Ausgezahlt wurden unverändert monatlich 50 € für Nachtarbeit und 95 € für Sonntagsarbeit. Daneben beschäftigte die Klägerin auch Arbeitnehmer, bei denen die Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit bei jeder monatlichen Lohnauszahlung individuell anhand der tatsächlich im jeweiligen Monat geleisteten Stunden berechnet und ausgezahlt worden sind (z.B. [...]). Mit Bescheid vom 02.11.2015 ordnete der Beklagte eine Lohnsteuer-Außenprüfung für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2014 bei der Klägerin an. Die Prüfung wurde in den Räumlichkeiten des Steuerberaters durchgeführt. Als Anlage zur Prüfungsanordnung forderte der Prüfer diverse Unterlagen an, u.a. "bei steuerfreien Lohnzuschlägen die Stempelkarten / Zeiterfassungsaufzeichnungen". Für die Arbeitnehmer D, E, F und B forderte er später explizit sämtliche Stundenaufzeichnungen, Lohnabrechnungen sowie die Urlaubs- und Krankendateien für das Jahr 2014 an. Diese Belege wurden - soweit ersichtlich - von der Klägerin auch übersendet, jedoch keine Unterlagen, die die gezahlten SFN-Zuschläge mit den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden in Verbindung setzen. Die Prüfung wurde mit Bericht vom 29.01.2016 abgeschlossen. Der Prüfer kam zu dem Ergebnis, dass die an die Arbeitnehmer B, C, D, E und F gezahlten SFN-Zuschläge nicht nach § 3b EStG steuerfrei seien, da diese nicht stundenweise berechnet worden seien, sondern pauschal gezahlt worden seien. Der Beklagte nahm dies zum Anlass, die Klägerin mit Bescheid vom 01.12.2016 nach § 42 EStG für Lohnsteuer i.H.v. 11.829 € (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) in Haftung zu nehmen. Die Klägerin legte hiergegen Einspruch ein. Unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 22.10.2009 - VI R 16/08 ( BFH/NV 2010, 201 ) wies sie darauf hin, dass die pauschalen Zuschläge so bemessen worden seien, dass sie auch unter Einbeziehung von Urlaub und sonstigen Fehlzeiten innerhalb der von § 3b EStG gezogenen Grenzen bleiben würden. Die "entsprechenden Stundenaufzeichnungen, Urlaubslisten sowie Aufzeichnungen über eventuelle Krankheitstage" hätten dem Lohnkonto beigelegen. Auch würden die steuerfreien Zahlungen von insgesamt 55.316 € in einem angemessenen Verhältnis zu den gezahlten Bruttolöhnen von insgesamt 480.459,42 € stehen. Erst nach Hinweis des Beklagten, dass die allgemeinen Stundenaufzeichnungen nicht ausreichend seien, sondern diese vielmehr im Hinblick auf die zuschlagsberechtigten Zeiten hätten ausgewertet werden müssen und eine Zurechnung auf den individuellen Stundenlohn habe vorgenommen werden müssen, und nach anschließender mehrfacher Fristverlängerung reichte die Klägerin "beispielhaft" entsprechende Einzelberechnungen für den Arbeitnehmer B für die Jahre 2010 bis 2013 ein (im Folgenden "Gegenüberstellungen" genannt). Darin wurde in tabellarischer Form ausgewiesen, wie viele zuschlagsberechtigte Stunden der Arbeitnehmer pro Monat geleistet hat, wie hoch der Regelstundenlohn war und welcher "Anspruch auf Nachtzuschlag" bzw. "Anspruch auf Sonntagszuschlag" mithin bestanden hätte. Den so ermittelten Beträgen wurden die tatsächlich gezahlten Zuschläge gegenübergestellt, welche - jedenfalls bei Vergleich der Jahressummen - in allen Jahren niedriger als die rechnerisch ermittelten Ansprüche waren. Die Höhe der Differenz wurde als "nicht ausgeschöpfte Nachtzuschläge" / "nicht ausgeschöpfte Sonntagszuschläge" gesondert ausgewiesen. Zu entsprechenden Nachzahlungen an B ist es nicht gekommen. Dieser erhielt vielmehr im bzw. für den gesamten Streitzeitraum lediglich die pauschalen Zuschläge ausgezahlt. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 17.01.2017 als unbegründet zurück. Dabei hielt er daran fest, dass die von der Klägerin zum Lohnkonto genommenen Aufzeichnungen den Anforderungen des § 3b EStG nicht genügen würden. Die SFN-Zuschläge seien nicht für die tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt worden, sondern pauschal. Die im Einspruchsverfahren vorgelegten Aufstellungen würden dies sogar noch bestätigen, da der Arbeitnehmer - wie von der Klägerin selbst berechnet - Anspruch auf höhere steuerfreie Zuschläge gehabt hätte. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zuschläge nach dem übereinstimmenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer lediglich Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung seien. Die Klägerin hat sodann Klage erhoben. Im Schriftsatz vom 27.10.2017 gab sie an, dass die im Einspruchsverfahren eingereichten, den Arbeitnehmer B betreffenden Gegenüberstellungen bereits dem Lohnkonto beigelegen hätten. Zugleich überreichte sie entsprechende Tabellen für die Arbeitnehmer D, E, F und C. Auch diese Gegenüberstellungen endeten sämtlich mit dem Ausweis "nicht ausgeschöpfter Nachtzuschläge" und/oder "nicht ausgeschöpfter Sonntagszuschläge", ohne dass es zu entsprechenden Nachzahlungen gekommen ist. Die Klägerin verweist erneut darauf, dass aufgrund der arbeitsvertraglichen Regelungen feststehe, dass auf jeden Fall Nacht- bzw. Sonntagsarbeit in einem bestimmten Rahmen anfalle. Die tatsächlich zuschlagsbegünstigten Stunden würden durch die Schichtpläne bzw. Stundenaufzeichnungen auch hinreichend nachgewiesen. Zwar würden die Zuschläge als Pauschalen zum Grundlohn gezahlt. Es sei jedoch stets weniger gezahlt worden als den Arbeitnehmern laut den Sätzen des § 3b EStG zugestanden hätte. Die pauschale Abgeltung entspreche sämtlichen in den Lohnsteuerrichtlinien zu § 3b EStG (R3b LStH) unter Ordnungsziffer 7 aufgeführten Anforderungen. Der Steuerfreibetrag sei nicht nach höheren Prozentsätzen berechnet worden, als sie in § 3b EStG benannt seien. Auch die in den Hinweisen 2 - 5 genannten Bedingungen seien erfüllt. Gleiches gelte für die Bedingung, dass der Zuschlag tatsächlich zusätzlich gezahlt werde und es sich nicht um eine "bloße Kürzung" des steuerpflichtigen Arbeitslohns um den übersteigenden Steuerfreibetrag handele. Den Hinweisen des Bundesfinanzministeriums sei im Übrigen auch zu entnehmen, dass die genaue Feststellung eines etwaig steuerfreien Betrags auch noch zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden könne. Voraussetzung sei lediglich, dass keine höhere Steuerfreiheit in Anspruch genommen werde, als sich nach der exakten Zeit - und damit Zuschlagsermittlung - ergebe. Dies sei hier der Fall. Mit Schriftsatz vom 11.11.2020 ergänzte die Klägerin ihren Vortrag dahingehend, dass die Prüfung in den Räumen der Steuerberatungsgesellschaft stattgefunden habe, sich die Lohnkonten mit sämtlichen Aufzeichnungen zu diesem Zeitpunkt bei ihr - der Klägerin - befunden hätten und der Prüfer die Lohnkonten nicht angefordert habe. Der Prüfer habe lediglich "die laufenden Aufzeichnungen in der Zusammenfassung" erhalten und weitere Unterlagen habe er nicht sehen wollen. Tatsächlich habe der Prüfer die Verweigerung der Steuerfreiheit auch nicht mit dem fehlenden Nachweis der Stundenaufzeichnungen begründet, sondern ausschließlich damit, dass die pauschalen Zahlungen "ungeachtet von Ausfalltagen wegen Krankheit und Berücksichtigung von Urlaubszeiten" erfolgt seien. Zum Beweis dafür, dass der Prüfer weitere "Stundennachweise" nicht habe sehen wollen, weil er die Steuerfreiheit der SFN-Zuschläge schon aufgrund der pauschalen Abrechnung als nicht begründet angesehen habe, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung G als Zeuge benannt. Die Klägerin beantragt, den Lohnsteuer-Haftungsbescheid vom 01.12.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.01.2017 ersatzlos aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er weist darauf hin, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 10.05.2016 selbst vorgetragen habe, dass die Zuschläge pauschal gezahlt worden seien. Eine spätere Verrechnung mit den Zuschlägen, die für die nachgewiesenen Zeiten für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit auf Grund der Einzelabrechnungen zu zahlen gewesen wären, sei nicht erfolgt. Auch seien die vorgelegten Einzelabrechnungen nach Aktenlage erst nachträglich erstellt worden, wobei zugleich auch die Stundenaufzeichnungen verändert worden seien. So hätten die im Einspruchsverfahren bzw. Klageverfahren vorgelegten Stundenaufzeichnungen ein anderes Format als die schon während der Außenprüfung vorgelegten Aufzeichnungen und es seien Angaben zu freien Tagen, Urlaub und Krankheit ergänzt worden. Zudem gebe es inhaltliche Abweichungen, wie z.B. für den Arbeitnehmer B und den Monat Oktober 2014. Ausweislich der während der Außenprüfung vorgelegten Stundenaufstellung seien im Oktober 2014 172,5 Stunden zum Grundlohn gearbeitet worden [außerdem 39,5 Stunden nachts und 22,50 Stunden sonntags], ausweislich der Abrechnung der SFN-Zuschläge dagegen 175 Stunden [und 48,5 Stunden nachts / 30 Stunden sonntags]. Dadurch, dass - wie hier - eine Abrechnung der SFN-Zuschläge vor Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung unterblieben sei, würden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu erkennen geben, dass es sich bei den im Kalenderjahr geleisteten Zuschlägen von vornherein nicht um Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen auf im Einzelnen zu ermittelnde Zuschläge für die jeweiligen Stunden an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit gehandelt habe, sondern um pauschale Zuschläge ohne Rücksicht auf die tatsächlich geleistete Arbeit. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die vorgelegten Steuerakten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Gründe I. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Haftungsbescheid vom 01.12.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er nach § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abzuführen hat. Eine Haftung besteht u.a. dann, wenn Arbeitslohn als steuerfrei behandelt wurde, ohne dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung tatsächlich vorlagen. So verhält es sich auch hier. Denn die von der Klägerin gezahlten SFN-Zuschläge erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 3b EStG und führten daher zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Deshalb war die Klägerin verpflichtet, insoweit Lohnsteuer einzubehalten. 1. Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind gem. § 3b Abs. 1 EStG steuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Die Steuerfreiheit gilt nur für solche Zuschläge, die "für" die tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden, d.h. eine besondere Vergütung für die zu besonders ungünstigen Zeiten abgeleisteten Dienste des Arbeitsnehmers darstellen. Der enge Bezug zwischen den nach § 3b EStG steuerfreien Zuschlägen und der Gegenleistung in Form von in Stunden anzugebenden tatsächlich erbrachten Arbeiten an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtzeit setzt grundsätzlich die Zahlung von Zuschlägen auf der Grundlage von Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an diesen Tagen bzw. zur Nachtzeit voraus. § 3b EStG verlangt inzidenter die Zugrundelegung einer solchen Aufstellung, da sich die Steuerbefreiung der Zuschläge nach v.H.-Sätzen des Grundlohnes richtet und letzterer nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift zuvor auf Stundenlohnbasis umzurechnen ist (vgl. BFH, Urteil vom 28.11.1990 - VI R 90/87 , BStBl II 1991, 293 ). Pauschale Zuschläge, die ohne Rücksicht auf tatsächlich erbrachte Leistungen zu diesen Zeiten gezahlt werden, erfüllen mithin nicht die Voraussetzungen des § 3b Abs. 2 EStG. Sie können nur dann und soweit beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber steuerfrei belassen werden, als sie nach dem übereinstimmenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf die spätere Einzelabrechnung geleistet werden. Von dieser Vorstellung der Beteiligten kann ausgegangen werden, wenn eine entsprechende Verrechnung dieser Abschlagszahlungen bzw. Vorschüsse ebenso wie bei anderen Lohnabschlagszahlungen bzw. Lohnvorschüssen spätestens bei Abschluss des Lohnkontos erfolgt. Ein solcher Abschluss ist nach § 41b Abs.1 Satz 1 EStG bei Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. am Ende eines jeden Kalenderjahres vorzunehmen. Dabei hat der Arbeitgeber aufgrund der Eintragungen im Lohnkonto oder auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers u.a. die Dauer des Dienstverhältnisses während des Kalenderjahres, für das die Lohnsteuerkarte gilt, die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns und die einbehaltene Lohnsteuer auf einer sog. Lohnsteuerbescheinigung festzuhalten. Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung setzt mithin voraus, dass zu diesem Zeitpunkt endgültige Klarheit darüber herrscht, ob und inwieweit im Laufe des Kalenderjahres erbrachte Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit den geschuldeten Vergütungen für die tatsächlich geleisteten Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitsstunden entsprechen. Unterbleibt eine Abrechnung solcher Zuschläge vor Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung, d.h. regelmäßig am Ende des Kalenderjahres bzw. beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis, so geben Arbeitgeber und Arbeitnehmer dadurch zu erkennen, dass es sich bei den im Kalenderjahr geleisteten SFN-Zuschlägen von vornherein nicht um Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen auf im Einzelnen zu ermittelnde Zuschläge für die jeweiligen Stunden an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtarbeit, sondern um --steuerpflichtige-- pauschale Zuschläge ohne Rücksicht auf die tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehandelt hat (zu allem BFH, Urteil vom 28.11.1990 - VI R 90/87 , BStBl II 1991, 293 ). Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass pauschale Zuschläge nur bei einer spätestens bei Abschluss des Lohnkontos vorgenommenen Einzelabrechnung nach § 3b EStG begünstigt sind, hat der BFH lediglich für den Fall zugelassen, dass die Arbeitsleistungen fast ausschließlich zu den begünstigten Zeiten erbracht wurden und die Zuschläge der Höhe nach so bemessen waren, dass sie auch unter Einbeziehung von Urlaub und sonstigen Fehlzeiten - aufs Jahr bezogen - die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllten (vgl. BFH, Urteil vom 22.10.2009 - VI R 16/08 , BFH/NV 2010, 201 ). 2. Unter Berücksichtigung der o.g. Grundsätze sind die Zuschläge, die die Klägerin den Arbeitnehmern B, C, D, E und F gezahlt hat, nicht nach § 3b EStG steuerfrei.
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