Tenor Der Angeklagte ist schuldig, des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Sicherverschaffens einer kinderpornographischen Schrift in 11 Fällen,davon in 8 Fällen auch in Tateinheit mit Nötigung, des Sicherverschaffens einer kinderpornographischen Schrift in 2 Fällen,davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, der versuchten Nötigung in 5 Fällen, der Nötigung in Tateinheit mit Sichverschaffens einer jugendpornografischen Schrift in 5 Fällen sowie der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in 5 Fällen, davon in 1 Fall in Tateinheit mit öffentlichem Zugänglichmachen einer jugendpornographischen Schrift und in 1 Fall in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung an einer jugendpornographischen Schrift. Er wird unter Einbeziehung der Urteile des Landgerichts Paderborn vom 06.09.2016 (05 KLs - 20 Js 414/15 - 8/16) und des Landgerichts Paderborn vom 19.07.2017 (05 KLs - 20 Js 727/16 - 8/17) zu einer einheitlichen Jugendstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen. Angewendete Vorschriften: §§ 176 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2, Nr. 3a), Nr. 3b), 176a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, 184b Abs. 3, 184c Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3, 201a Abs. 1 Nr. 4, 205, 240 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 Nr. 1 in der Fassung vom 01.07.2011, 22, 23, 52, 53 StGB, 1 , 31 Abs. 1, Abs. 2, 105 JGG. Gründe I. Der inzwischen 22 Jahre alte, ledige und kinderlose Angeklagte ist bis zu seinem sechsten Lebensjahr bei seinen Eltern in ... aufgewachsen. Sein Vater, gelernter Automechaniker, und seine Mutter, gelernte Kinderkrankenschwester, waren nicht verheiratet. Bis zu der Trennung seiner Eltern kümmerte sich sein Vater um ihn, da dieser arbeitslos war und seine Mutter zu dieser Zeit in ... als Kinderkrankenschwester arbeitete. Der Angeklagte hat mütterlicherseits eine 17 Jahre ältere Halbschwester, die in ... wohnt und 2 Kinder hat. Der Angeklagte zeigte bereits im Kindergartenalter Auffälligkeiten hinsichtlich seines Sozialverhaltens im Umgang mit anderen Kindern. Daher besuchte er ab dem Sommer 2000 in ... den "...-..." für verhaltensauffällige Kinder und wurde 2002 in den heilpädagogischen Bereich des Kindergartens aufgenommen. Im Herbst 2002 erfolgte eine Vorstellung im sozialpädiatrischen Zentrum ... zur Erstellung einer Entwicklungsdiagnostik. Auf Empfehlung des Kindergartens wurde er im Sommer 2003 in die ... in ... (Förderschwerpunkt soziale und emotionale Entwicklung) eingeschult. Nach der Trennung seiner Eltern im April 2003 lebte er zunächst kurze Zeit bei seiner Mutter und dann von Februar bis August 2004 bei seinem Vater. Nach der Heirat der Mutter zog er im August 2004 mit ihr nach ... zu dem neuen Ehemann der Mutter und besuchte von dort aus eine Förderschule in ... Aufgrund von massiven Verhaltensauffälligkeiten (erhebliche Impulsivität, Aggressivität und sexuelle Auffälligkeit - insbesondere hatte er seine Mutter im Laufe eines Streits mit einem Messer bedroht) kam er vom 30.06.2005 bis zum 10.02.2006 stationär in die Westfälische Kinder- und Jugendpsychiatrie in ... Anschließend verbrachte er 1 - 2 Monate bei seiner Mutter, bis er im Juli 2006 in eine Pflegefamilie in ... kam. Ab Februar 2006 besuchte er die Waldorf-Schule in ... und ab Januar 2008 die ...-Schule in ... (Förderschwerpunkt soziale und emotionale Entwicklung). Aufgrund von Problemen in der Pflegefamilie zog er im März 2008 wieder zu seiner Mutter, die zu dem Zeitpunkt in ... wohnte. Zum Zwecke der Klärung einer weiteren Betreuung erfolgte ein Aufenthalt vom 08.04.2008 bis zum 02.08.2008 in der ...-Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie in ... Ab September 2008 war er zunächst in dem Kinderheim ... in ... untergebracht. Ab Februar 2009 wechselte er in eine Wohngruppe auf ... (... e.V.) und besuchte eine kooperative Gesamtschule. Nachdem er dort wiederum Auffälligkeiten zeigte, war er vom 01.11.2011 bis zum 08.12.2011 in der kinder- und jugendpsychiatrischen Klinik ... untergebracht. 2012 wechselte er in eine Wohngruppe auf dem Festland und besuchte die Oberschule in ... Nachdem er die
- Klasse übersprungen hatte, bekam er in der
- Klasse Schwierigkeiten und musste diese wiederholen. Der Angeklagte brach anschließend die Schule ab. Er hielt sich danach in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie in der Nähe von ... oder ... auf. Anschließend kam er in eine Wohngruppe der Einrichtung ...e.V. nach ... Dort besuchte er die Schule in ... und erlangte den Hauptschulabschluss. Ab Mitte 2014 zog er in eine eigene Wohnung in ... Er besuchte die Schule in ... mit dem Ziel, den Realschulabschluss zu erreichen. Nach einem Halbjahr, in dem er die Schule nur unregelmäßig besuchte, brach er die Schule jedoch ab. Anschließend zog er zu seiner Mutter nach ... Nach etwa einem halben Jahr geriet er mit seiner Mutter in einen massiven Streit, da er eine Feier in der Wohnung der Mutter veranstaltet hatte, in deren Verlauf Schmuckstücke der Mutter entwendet worden waren. Nach dem Streit zog er in eine eigene Wohnung in der Nähe von ... Im April/Mai 2015 zog er zu seinem Vater, der heute von Beruf Fernfahrer ist, nach ... Seine Mutter besuchte er regelmäßig mit dem Zug. Einer geregelten Arbeit ging der Angeklagte lange nicht nach. Seit Mitte November 2016 hatte er allerdings einen Nebenjob in dem Gastronomiebetrieb "..." in ... . Dort hat er nach eigenen Angaben zuletzt etwa 120 Stunden monatlich gearbeitet, wobei er etwa 8,50 Euro pro Stunde erhielt. Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten:
- Am 19.09.2013 stellte das Amtsgericht Kenzingen ein Verfahren wegen Nötigung (1 Ds 161 Js 9716/13) nach § 47 JGG ein.
- Durch Urteil des Landgerichts Paderborn vom 06.09.2016, 5 Kls - 20 Js 414/15 - 8/16, wurde der Angeklagte wegen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 5 Fällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in 2 Fällen schuldig gesprochen. Die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe wurde gemäß § 27 JGG zur Bewährung ausgesetzt. Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde: "Der Angeklagte lernte im September 2014 die am 24.08.2000 geborene Zeugin ... über die Zeugin ... kennen. Die Zeugin ... hatte Probleme mit ihrer Mutter und suchte an einem Abend Zuflucht in der Wohnung des Angeklagten, den sie bereits eine Zeit lang kannte. An diesem Abend gab die Zeugin ... dem Angeklagten sodann die Telefonnummer der Zeugin ... In derselben Nacht nahm der Angeklagte Kontakt über "whatsapp" zu der Zeugin ... auf. Daraufhin trafen sich der Angeklagte und die Zeugin ... am nächsten Tag gegen Mittag an dem Kiosk des ...entrums in ... und suchten anschließend die Wohnung des Angeklagten auf. In einem Zeitraum von Ende September 2014 bis zum 22.10.2014 kam es in der Folgezeit häufig zu Besuchen der Zeugin in der Wohnung des Angeklagten, wobei der Angeklagte in der Regel die Wohnungstür verschloss und den Schlüssel beiseite legte. Zwischen dem Angeklagten und der Zeugin ... kam es dabei wiederholt zum Geschlechtsverkehr. Im vorgenannten Zeitraum, an einem im Einzelnen nicht näher konkretisierbaren Tag, an dem sich der Angeklagte und die Zeugin ... in der Wohnung des Angeklagten aufhielten, schoss der Angeklagte mit seiner Softairpistole - nachdem man erst gemeinsam mit dieser vom Balkon seiner Wohnung aus auf Gebäude und Bäume geschossen hatte -auf die Zeugin ... und verletzte sie dabei an der linken Hand. Am 22.10.2014, als sich die Zeugin wiederum in der Wohnung des Angeklagten aufhielt, schoss der Angeklagte im Verlauf des Nachmittags wieder mit seiner Softairpistole auf die Zeugin, wodurch sie mindestens Schmerzen erlitt. Über die Zeugin ... lernte der Angeklagte die am 07.05.2001 geborene Zeugin ... kennen. Am 06.09.2014 waren der Angeklagte, die Zeugin ... und eine weitere Freundin der Zeugin ... zu Besuch bei der Zeugin ... zuhause. Als die Zeugin ... die Freundin zum Abschied zur Haustür brachte, kam es zwischen dem Angeklagten und der Zeugin ... zum Austausch von Zärtlichkeiten. Als die Zeugin ... dies bei der Rückkehr in das Zimmer mitbekam, reagierte sie verärgert. Der Angeklagte und die Zeugin ..., die ihre Telefonnummern ausgetauscht hatten, gingen schließlich jeder für sich nach Hause. Am gleichen Abend nahmen der Angeklagte und die Zeugin ... Kontakt über "whatsapp" auf und verabredeten sich für den nächsten Tag. Am 07.09.2014 trafen sich die Zeugin ... und der Angeklagte hierauf nachmittags in der Wohnung des Angeklagten. Der Angeklagte verschloss die Wohnungstür mit einem Schlüssel. Im weiteren Verlauf beschäftigten sich beide zunächst mit dem Fönen und Glätten der Haare der Zeugin ..., saßen zusammen und unterhielten sich, bis der Angeklagte begann der Zeugin ... ihr T-Shirt auszuzuziehen. Die weiteren Kleidungsstücke zog sich jeder selbst aus. Es kam sodann ohne Kondom mehrfach zum vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss. Im Anschluss veranlasste der Angeklagte die Zeugin ..., sich bei einem Frauenarzt die sogenannte "Pille danach" verschreiben zu lassen. Zu diesem Zeitpunkt wusste der Angeklagte noch nicht, wie alt die Zeugin war. Die Zeugin wirkte aufgrund ihres Aussehens und ihrer Art auf ihn älter als 13 Jahre. Ein paar Tage später, nachdem der Angeklagte der Zeugin ... wieder über "whatsapp" geschrieben hatte, besuchte die Zeugin ihn erneut in seiner Wohnung. Als sie sich in der Wohnung befand, verschloss er die Wohnungstür wiederum. Sodann führte er einvernehmlich mit der Zeugin den vaginalen Geschlechtsverkehr unter Verwendung eines Kondoms durch. Zu diesem Zeitpunkt wusste der Angeklagte, dass die Zeugin erst 13 Jahre alt war. Dies hatte er von der Zeugin ... erfahren. Es kam in den darauffolgenden Tagen bis zum 21.09.2014, an im Einzelnen nicht näher konkretisierbaren Tagen, sodann noch vier Mal dazu, dass sich der Angeklagte und die Zeugin ... in der Wohnung des Angeklagten trafen. In allen Fällen führte der Angeklagte nach dem Verschließen der Wohnungstür einvernehmlich mit der Zeugin ... den vaginalen Geschlechtsverkehr unter Verwendung eines Kondoms durch, wobei er jeweils wusste, dass die Zeugin erst 13 Jahre alt war." Im Hinblick auf die Strafzumessung führte die Kammer aus: "Der Angeklagte war bei der Begehung der Taten 17 Jahre alt und damit Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. An seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 JGG bestehen keine Zweifel. Der Angeklagte war zur Zeit der Taten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug, das Unrecht der Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Er hat die Grundschule und dann die Hauptschule besucht und einen Hauptschulabschluss erlangt. In Bezug auf die Ahndung der Taten liegen die Voraussetzungen des § 27 JGG vor. Die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe ist zur Bewährung auszusetzen, da nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt werden kann, ob in den vom Angeklagten begangenen Straftaten fortbestehende schädliche Neigungen in einem Umfang hervorgetreten sind, dass zur erzieherischen Einwirkung auf ihn die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich ist. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Angeklagte bereits im Jahr 2013 strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und nachfolgend die hier in Rede stehenden sieben Straftaten in einem relativ kurzen Zeitraum begangen hat, ist es nicht fernliegend, schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG anzunehmen. Andererseits liegen die Taten inzwischen 2 Jahre zurück und es ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen ... eine Nachreifung des Angeklagten in Rechnung zu stellen. Dabei hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten auch berücksichtigt, dass er die Taten - soweit festgestellt - eingeräumt hat. Die Kammer geht davon aus, dass sich der Angeklagte bereits die jetzige Verurteilung zur Warnung gereichen lassen wird und zukünftig die Rechtsordnung respektieren wird. Sollte sich z.B. durch schlechte Führung des Angeklagten während der Bewährungszeit herausstellen, dass die von ihm begangenen Taten auf schädliche Neigungen von einem Umfang zurückzuführen sind, die eine Jugendstrafe erforderlich machen, so müsste gegen ihn eine Jugendstrafe verhängt werden."
- Durch Urteil des Landgerichts Paderborn vom 19.07.2017, 5 KLs - 20 Js 727/16 - 8/17, wurde der Angeklagte wegen Vergewaltigung in 3 Fällen unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Paderborn vom 06.09.2016 (5 KLs - 20 Js 414/15 - 8/16) zu einer einheitlichen Jugendstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde: "Anfang Oktober 2016 lernte der Angeklagte die am 26.10.2000 geborene und damals noch 15-jährige Zeugin ... aus ... über die Dating-App "Lovoo" kennen. Nachdem es zunächst zu dem angeregten Austausch von Kurznachrichten gekommen war, übersandte der Angeklagte der Zeugin ... ein Bild, welches seinen entblößten Genitalbereich zeigte. Er forderte die Zeugin auf, ihm ebenfalls Nacktbilder von sich zu übersenden, wobei er beteuerte, sie könne ihm vertrauen, er werde mit den Bildern nichts machen. Die Zeugin ging darauf ein und übersandte dem Angeklagten mittels des Programms "Snapchat" fünf oder sechs Nacktbilder, auf denen ihr Gesicht aber jeweils nicht zu sehen war. Dabei ging die Zeugin davon aus, dass die Bilder bei einer Übermittlung mit dem Programm "Snapchat" ohnehin nicht auf dem Handy des Angeklagten gespeichert würden. Als die Zeugin ... sich Mitte Oktober 2016 mit ihrer Familie im Capming-Urlaub befand, forderte der Angeklagte sie sodann auf, ihm nunmehr über Whatsapp Nacktbilder zu übersenden, auf denen auch ihr Gesicht zu sehen sein sollte. Die Zeugin lehnte dies ab, woraufhin der Angeklagte der Zeugin drohte, wenn sie ihm keine weiteren Nacktbilder nach seinen Vorgaben schicke, werde er die bereits erhaltenen Nacktbilder an ihre Freundin, die Zeugin ..., übersenden, die die Zeugin ... ihm gegenüber erwähnt hatte und deren Handynummer sie dem Angeklagten sodann auf seine Bitte mit Einverständnis der Zeugin ... gegeben hatte. Da die Zeugin ... ihm die angeforderten weiteren Nacktfotos nicht schickte, übersandte der Angeklagte der Zeugin ... tatsächlich kommentarlos die bis dahin erhaltenen Nacktbilder der Zeugin ... Die Zeugin ..., die die Zeugin ... auf den Bildern nicht erkannte, wandte sich daraufhin per Whatsapp an die Zeugin ... und fragte, warum der Angeklagte ihr solche Bilder schicke, woraufhin die Zeugin ... sich aber ahnungslos gab und nicht offenbarte, dass es sich um Nacktbilder von ihr handelte. Unterdessen drohte der Angeklagte der Zeugin ..., dass er die Nacktbilder auch bei Facebook unter Angabe ihrer Telefonnummer und ihrer Personalien hochladen werde, wenn er keine neuen Bilder von ihr erhalte. Daraufhin übersandte die Zeugin, die sich weiterhin im Urlaub befand, dem Angeklagten nunmehr Nacktbilder von sich, auf denen diesmal - wie von dem Angeklagten gefordert - auch ihr Gesicht abgebildet war. Nachdem die Zeugin ... aus dem Urlaub zurückgekehrt war, stellte der Angeklagte ihr in Aussicht, sie könne die Bilder löschen, wenn sie sich mit ihm treffe. Zu einem ersten Treffen kam es daher gegen Ende Oktober
- Der Angeklagte und die Zeugin ... trafen sich am Bahnhof in ... und gingen zusammen ins Kino. Die Zeugin ... hatte ihrer Mutter davon berichtet, dass sie sich mit dem Angeklagten treffen werde, wobei sie seinerzeit aufgrund der Profilangaben des Angeklagten irrigerweise davon ausging, dass er 17 Jahre alt sei. Im Kino bat die Zeugin ... den Angeklagten, die Bilder - wie von ihm versprochen - zu löschen. Der Angeklagte kam dem allerdings nicht nach. Er entschuldigte sich dafür, dass er die Bilder an die Zeugen ... übersandt hatte und erklärte der Zeugin ..., dass er die Bilder behalten wolle und dass er sie nicht mehr damit erpressen werde. Die Zeugin, die von dem freundlichen Auftreten des Angeklagten zunächst durchaus angetan war, glaubte ihm und bestand zunächst nicht mehr auf dem Löschen der Bilder. Nachdem es im Kino dann auch zu Annäherungen in Form von Küssen und Händehalten gekommen war, brachte die Zeugin ... den Angeklagten zurück zum Bahnhof, wo sie sich voneinander verabschiedeten. In den folgenden Tagen begann der Angeklagte aber wieder damit, zu drohen, dass er die Nacktbilder der Zeugin bei Facebook veröffentliche, wenn die Zeugin ihm nicht neue Nacktbilder zukommen lasse, woraufhin die Zeugin seiner Aufforderung Folge leistete. Unter dem Eindruck der wiederholten Drohung des Angeklagten mit der Veröffentlichung der Bilder im Internet stimmte die Zeugin Ende Oktober 2016 auch einem weiteren Treffen mit dem Angeklagten in der Innenstadt von ... zu. Unter anderem begaben sich der Angeklagte und die Zeugin bei dem Treffen in das Kaufhaus "Karstadt". Dort veranlasste der Angeklagte die Zeugin mit dem Versprechen, er werde die Nacktbilder der Zeugin löschen, wenn diese tue, was er sage, ihn mit der Hand im Genitalbereich zu stimulieren und einen auf seine Aufforderung von ihr mitgebrachten Kamm in ihre Scheide einzuführen. Bei einem weiteren Treffen am 01.11.2016 holte die Zeugin ... den Angeklagten vom Bahnhof ab. Gemeinsam fuhren sie zu der Zeugin ... nach Hause. Zwar waren die Eltern der Zeugin zunächst nicht zuhause. Jedoch befand sich die ältere Schwester der Zeugin in der Wohnung. Der Angeklagte und die Zeugin begaben sich in das Zimmer der Zeugin ... Nachdem sie sich dort auf das Bett gesetzt hatten, begann der Angeklagte damit, die Zeugin im bekleideten Zustand im ...- und Vaginalbereich anzufassen. Als die Zeugin äußerte, dass sie dies nicht wolle, griff der Angeklagte zu seinem Handy, hielt es der Zeugin vor und erklärte wiederum, dass er ihre Nacktbilder im Internet veröffentliche, wenn sie nicht mache, was er sage. Er machte seine Hose auf und forderte die Zeugin sodann auf, ihn im Genitalbereich zu stimulieren. Die Zeugin kam der Aufforderung zunächst nicht nach, woraufhin er die Hand der Zeugin zu seinem Penis zog. Als die Zeugin ihre Hand wieder wegziehen wollte, hielt er sie dort fest. Anschließend begann der Angeklagte die nunmehr rücklings auf ihrem Bett liegende Zeugin zu entkleiden. Er öffnete den Knopf ihrer Jeans und begann, diese herunterzuziehen. Die Zeugin äußerte erneut, dass sie dies nicht wolle, und hielt die Hose fest. Der Angeklagte stieß ihre Hand indessen zur Seite und riss die Hose nach unten. Anschließend zog er die Unterhose der Zeugin herunter. Er kniete sich neben die Zeugin auf das Bett, zog seine Hose ebenfalls ganz herunter und streifte sich - während die Zeugin entkleidet auf dem Rücken lag - ein Kondom über. Als die Zeugin wiederum äußerte, dass sie das nicht wolle, und versuchte, sich wegzudrehen und aufzustehen, hielt er sie mit den Händen fest, drückte ihren Oberkörper mit den Händen auf das Bett und setzte sich auf ihre Beine. Schließlich drückte der Angeklagte die Beine der Zeugin, die diese zusammenzupressen versuchte, mit den Händen auseinander, kniete sich zwischen die Beine der Zeugin, legte sich auf die Zeugin, führte seinen Penis gegen den Willen der Zeugin vaginal bei der Zeugin ein und führte den Geschlechtsverkehr aus. Da die Zeugin erkannte, dass sie gegen den Angeklagten nicht ankam, leistete sie keinen weiteren Widerstand mehr. Nach dem Geschlechtsverkehr zogen sich beide wieder an. Der Angeklagte und die Zeugin begaben sich ins Erdgeschoss, wo sie auf die inzwischen nach Hause gekommenen Eltern der Zeugin trafen. Die Zeugin versuchte, sich ihnen gegenüber nichts anmerken zu lassen, da sie sich einerseits für die von ihr gefertigten Nacktbilder andererseits aber auch dafür schämte, dass sie von dem Angeklagten zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden war. Sie aß zusammen mit dem Angeklagten mit den Eltern zu Abend. Danach brachte ihr Vater die Zeugin mit dem Angeklagten zum Konfirmationsunterricht. Nachdem es zu ein oder zwei weiteren Treffen zwischen dem Angeklagten und der Zeugin in der Innenstadt von ... gekommen war, bei denen sich die Zeugin unter dem Eindruck der wiederholten Drohung des Angeklagten mit der Veröffentlichung der Bilder und in der Hoffnung, den Angeklagten zur Löschung der Bilder veranlassen zu können, dazu hatte bewegen lassen, ihn zum einen in der Umkleidekabine bei Karstadt und zum anderen in einem Kapellengarten im Genitalbereich mit der Hand zu stimulieren, stimmte die Zeugin ... - wiederum unter dem Eindruck der Drohung des Angeklagten mit der Veröffentlichung der Nacktbilder im Internet und in der Hoffnung, er werde die Bilder löschen, einem weiteren Treffen am 01.12.2016 zu. Die Zeugin holte den Angeklagten vom Bahnhof ab und gemeinsam begaben sie sich zu der Wohnanschrift der Familie ... In dem Zimmer der Zeugin ... kamen wiederum die auf dem Handy des Angeklagten gespeicherten Nacktbilder der Zeugin zur Sprache. Zwar ließ der Angeklagte es zu, dass die Zeugin die auf dem Handy gespeicherten Nacktbilder von ihr und von anderen Mädchen ansah. Er verhinderte aber, dass die Zeugin die Bilder löschen konnte: Der Zeugin, die sich vorgenommen hatte, die Angelegenheit mit den Nacktbildern selbst und ohne Hilfe ihrer Eltern zu regeln, gelang es während des Gesprächs vom 01.12.2016 auch nicht, den Angeklagten zum Löschen der Bilder zu überreden. Da der Angeklagte mitbekommen hatte, dass die Eltern der Zeugin am darauf folgenden Samstag, dem 03.12.2016, nicht zuhause sein würden, stellte er der Zeugin allerdings in Aussicht, dass sie die Bilder löschen dürfe, wenn sie sich noch einmal am 03.12.2016 mit ihm treffe. Anderenfalls werde er die Nacktbilder im Internet, insbesondere bei Facebook, veröffentlichen und an ihre Eltern versenden. Daraufhin stimmte die Zeugin auch einem weiteren Treffen am 03.12.2016 bei ihr zuhause zu. Nachdem die Eltern der Zeugin das Haus verlassen hatten, traf der Angeklagten am späten Vormittag bei der Zeugin ein. Wiederum begaben sich die beiden in das Zimmer der Zeugin, wo der Angeklagte unmittelbar damit begann, sich zu entkleiden. Er erklärte, dass er die Bilder endgültig löschen werde, wenn die Zeugin mit ihm schlafe. Es sei die letzte Chance für die Zeugin, die Angelegenheit endgültig zu beenden. Sie solle diese Chance nutzen. Er ging dazu über, die Zeugin auszuziehen, die zwar äußerte, dass sie dies nicht wolle, andererseits aber keine Gegenwehr zeigte. In der Hoffnung, die Bilder anschließend löschen zu dürfen, ließ sie den anschließenden Geschlechtsverkehr, bei dem der Angeklagte ein Kondom verwendete, über sich ergehen. Die Bilder löschte der Angeklagte indes nicht. Das von dem Angeklagten im Mülleimer hinterlassene Kondom wurde am nächsten Tag von der Mutter der Zeugin ..., der Zeugin ..., vorgefunden. Die Zeugin ..., die sich einerseits schämte, andererseits Angst vor der Reaktion der Mutter hatte, räumte zwar den Geschlechtsverkehr ein, stellte diesen aber wahrheitswidrig als einvernehmlich dar. Da die Mutter der Zeugin ... verbot, sich weiterhin allein mit dem Angeklagte zu treffen, kam es in der Folgezeit zu keinerlei Treffen mehr. Auch in der Folgezeit veranlasste der Angeklagte die Zeugin ...aber mehrfach mit der Drohung, die bereits erhaltenen Nacktbilder zu veröffentlichen, mit ihm Nacktbilder und auch Videos, die sie bei sexuellen Handlungen zeigten, zu senden. In mindestens zwei Fällen kam es dazu, dass der Angeklagte die Zeugin mit der zuvor nochmals konkret geäußerten Drohung für den Fall, dass sie seinen Aufforderungen nicht Folge leisten würde, die bis dahin bereits erhaltenen Bilder im Internet zu veröffentlichen, veranlasste, ihm jeweils ein Video zu schicken, auf dem seiner genauen Anweisung entsprechend zu sehen sein sollte, wie sie sich vaginal Gegenstände einführte. Einmal gab er vor, dass sie sich einen Lockenstab vaginal einführen sollte. Einmal gab er ihr vor, dass sie sich eine Haarbürste vaginal einführen sollte. Die Zeugin kam diesen Aufforderungen jeweils nach und übersandte die Videos an den Angeklagten, aus Angst, er könne seine Drohung sonst wahrmachen. Unter dem Eindruck der fortbestehenden Drohung, er werde anderenfalls die Bilder und Videos veröffentlichen, ließ sich die Zeugin durch den Angeklagten auch danach noch dazu veranlassen, mit ihm zu skypen und sich zur Befriedigung des Angeklagten vor der Kamera selbst zu befriedigen. Als die Zeugin ... sich der Situation nicht mehr gewachsen fühlte, vertraute sie sich schließlich im Dezember 2016 zunächst ihrer Schwester und auf deren Rat hin wenig später auch ihren Eltern an. Dies führte am 26.12.2016 sodann dazu, dass die polizeiliche Strafanzeige erstattet wurde. Über den Facebook-Account eines "..." wurden in den folgenden Tagen die Schwester, die Mutter und der Vater der Zeugin angeschrieben. Ihnen wurden Nacktbilder, die die Zeugin dem Angeklagten gesandt hatte, sowie ein Video, auf dem zu sehen ist, wie sich die Zeugin eine Haarbürste in die Vagina einführt, und das die Zeugin ebenfalls dem Angeklagten gesandt hatte, zugesandt. Weiterhin erhielt die Zeugin Whatsapp-Nachrichten von ihr unbekannten Rufnummern. Einer der Nutzer der unbekannten Rufnummern schrieb, dass jemand Nacktbilder der Zeugin in eine Whatsapp-Gruppe geschickt habe. Zwei Nacktbilder der Zeugin wurden durch den Nutzer der Rufnummer an die Zeugin übersandt. Es kann mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten tatzeitbezogen aufgehoben und dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten tatzeitbezogen vollständig aufgehoben oder erheblich vermindert war." Im Hinblick auf die Strafzumessung führte die Kammer aus: "Der zum Tatzeitpunkt 19 Jahre alte Angeklagte war bei Begehung der festgestellten Taten Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Die Kammer hat zur Ahndung der Taten das Jugendstrafrecht angewandt, weil die Gesamtwürdigkeit der Persönlichkeit des Angeklagten bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Taten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand (§ 105 Abs. 1 Ziffer 1 JGG). Der Angeklagte hat zwar einen Hauptschulabschluss erlangt. Dennoch sind Reifeverzögerungen bei ihm nicht auszuschließen. Denn seine Kindheit und seine Jugend waren bis zuletzt geprägt von ständigen Schul-, Wohnort- und Einrichtungswechseln. Mit Ausnahme einer kurzen Tätigkeit in einem Gastronomiebetrieb hat er sich bislang noch auf keinen Beruf und keine Ausbildung festgelegt. Auch hat der Angeklagte keine gefestigten sozialen Bindungen außerhalb der Beziehung zu seinen Eltern. Gegen den Angeklagten war sodann nach § 17 Abs. 2 JGG eine Jugendstrafe zu verhängen, weil in den von ihm begangenen, dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Taten schädliche Neigungen in einem solchen Ausmaß hervorgetreten sind, dass Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur erzieherischen Einwirkung auf ihn nicht mehr ausreichend erscheinen. Der Angeklagte hat die Taten schon kurze Zeit nach der im September 2016 erfolgten ersten Verurteilung durch die Kammer offensichtlich gänzlich unbeeindruckt begangen. Er ist mit erheblicher krimineller Berechnung vorgegangen, indem er die Zeugin X1 zunächst veranlasste, ihm Nacktbilder zu schicken, sie so unter Ausnutzung ihres Schamgefühls in eine Zwangslage brachte und diese weitergehend zur Verwirklichung seiner sexuellen Interessen ausnutzte. Klarzustellen bleibt, dass das Verhalten des Angeklagten in der Bewährungszeit deutlich zeigt, dass auch schon den in dem Urteil der Kammer vom 06.09.2016 dargestellten Taten schädliche Neigungen des Angeklagten zugrunde lagen. Bei der Bemessung der Jugendstrafe nach § 18 Abs. 1 JGG hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er den Sachverhalt teilweise eingeräumt hat, und dass die bei der Vergewaltigung am 01.11.2016 zur Anwendung gekommene Gewalt im unteren Bereich lag. Zu Lasten des Angeklagten musste sich allerdings auswirken, dass er bereits einschlägig verurteilt war, als er die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Taten nur wenige Wochen nach der vorhergehenden Verurteilung vom 06.09.2016 offensichtlich unbeeindruckt in einer laufenden Bewährungszeit beging. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte, die sich hinsichtlich der dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Taten ergeben, und der überzeugenden Strafzumessungserwägungen in dem einbezogenen Urteil des Landgerichts Paderborn vom 06.09.2016, in Bezug auf die allerdings nunmehr zu berücksichtigen war, dass die dort zugrundeliegenden Taten inzwischen länger zurückliegen, sowie insbesondere unter Berücksichtigung des dem Jugendstrafrecht zugrundeliegenden Erziehungsgedankens, hat die Kammer gemäß § 31 Abs. 1 und Abs. 2 JGG zur Ahndung der Taten auf eine einheitliche Jugendstrafe von 2 Jahren und 10 Monate erkannt, die tat- und schuldangemessen sowie erforderlich, aber auch ausreichend erscheint, um nunmehr nachhaltig erzieherisch auf den Angeklagten einzuwirken und ihn so zukünftig von Straftaten abzuhalten." In dem Verfahren 05 KLs - 20 Js 727/16 - 8/17 wurde der Angeklagte am 30.12.2016 vorläufig festgenommen und befand sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Lippstadt vom 30.12.2016, 36 Gs - 20 Js 727/16 - 363/16, in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt ... Seit der am 15.03.2018 eingetretenen Rechtskraft des Urteils der Kammer vom 19.07.2017 verbüßt der Angeklagte Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt ..., wobei das Strafzeitende auf den 28.10.2019 notiert ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat die Kammer im vorliegenden Verfahren am 29.10.2018 einen auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäß § 112a StPO gestützten Haftbefehl und einen Beschränkungsbeschluss erlassen. Die Untersuchungshaft ist als Überhaft notiert. In der seit dem 30.12.2016 bestehenden Haft wurde der Angeklagte von den Justizvollzugsbediensteten zunächst als vordergründig freundlich und angepasst, andererseits aber auch als sehr misstrauisch und daher als Einzelgänger und Eigenbrötler wahrgenommen. An den Freistunden nahm er von vornherein nicht teil; die Möglichkeit eines Umschlusses nahm er nur gelegentlich wahr, da er den Kontakt mit Mitgefangenen vermeiden wollte. Seine Arbeitsmotivation war anfänglich nur gering ausgeprägt. Zwei Angebote, auf anderen Abteilungen als Hausarbeiter arbeiten zu dürfen, lehnte er mit der Begründung ab, dass er Bedenken im Hinblick auf den Umgang mit Mitgefangengen habe, da er wisse, wie mit vermeintlichen Sexualstraftätern umgegangen werde. Andererseits nahm der Angeklagte schon früh an haftinternen Aktivitäten wie dem Fußballspiel, der Sohbet-Gruppe und an Gesprächen mit Seelsorgern teil. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Kammer vom 19.07.2017 (05 KLs - 20 Js 727/16 - 8/17) wechselte der Angeklagte am 27.03.2018 von der allgemeinen auf die sozialtherapeutische Abteilung (kurz: SothA) der Haftanstalt. Bei Vorliegen einer entsprechenden psychologischen Indikation soll dort eine sozialtherapeutische Behandlung vorbereitet und durchgeführt werden. Den Häftlingen wird auf der sozialtherapeutischen Abteilung ein größerer Freiraum als auf anderen Abteilungen gewährt. Die Türen auf der Abteilung stehen offen. Den Häftlingen stehen 13 Mitarbeiter der Station als Ansprechpartner zur Verfügung, wobei jeder Häftling einen ihm zugeordneten Sozialarbeiter hat, der ihn in den verschiedenen Phasen (Motivationsphase, Explorationsphase und Behandlungsphase) auf der SothA betreut. Konzeptionell sollen die Häftlinge im ständigen Kontakt zu Mitarbeitern und Mithäftlingen stehen. Die dabei erforderliche Integration gehört zum Behandlungsprogramm auf der SothA. Trotz der im Oktober 2018 als Überhaft angeordneten Untersuchungshaft konnte der Angeklagte auf der sozialtherapeutischen Station verbleiben und die ihm dort gewährten Freiräume genießen. Mit dem Wechsel auf die sozialtherapeutische Abteilung am 27.03.2018 wurde der Angeklagte - wie üblich - zunächst in die Motivationsphase aufgenommen. Ziel der Motivationsphase ist die Erarbeitung einer Motivation und schließlich die Abgabe einer Bewerbung des Häftlings für die Behandlung auf der sozialtherapeutischen Abteilung. Innerhalb von 5 Monaten wurden 15 Motivationsgespräche mit dem Angeklagten geführt. Dennoch lehnte der Angeklagte die Abgabe einer Bewerbung für die Behandlung auf der SothA immer wieder mit verschiedenen Begründungen ab. Zunächst berief er sich darauf, dass er sich zu den bereits rechtskräftig abgeurteilten Straftaten nicht äußern wolle, solange er von seinem Anwalt nicht die Rückmeldung bekommen habe, dass er unwiderruflich rechtskräftig verurteilt worden sei. Später lehnte er eine Bewerbung mit der Begründung ab, dass er erfahren habe, dass weitere Strafverfahren gegen ihn anhängig seien. Den ihm Anfang Juni 2018 gemachten Vorschlag, trotz offener Verfahren die Motivationsphase zu verlassen und in die Explorationsphase einzusteigen, um sich in die Behandlung zu begeben, lehnte der Angeklagte mit der Begründung ab, dass er sich zwar sehr gerne auf die Behandlung einlassen würde, dass er aber keine Zeit für eine Exploration und Behandlung habe, da er mit dem Studium der Akten beschäftigt sei, die ihm sein Verteidiger anlässlich der noch anhängigen Verfahren zur Verfügung gestellt habe. Am 28.08.2018 gab der Angeklagte seine Bewerbung für eine Behandlung auf der SothA schließlich ab und wurde daraufhin in die Probezeit und Explorationsphase aufgenommen. Ziel der Explorationsphase ist die Aufarbeitung der Lebensgeschichte, die Vorbereitung der Behandlungsphase und die Erarbeitung eines Behandlungsplans. Aus Rücksicht auf die Sorge des Angeklagten, dass auch Gespräche über bereits rechtskräftig abgeurteilte Taten im laufenden Verfahren gegen ihn verwendet werden könnten, haben die für die Durchführung der Explorationsgespräche zuständigen Sozialarbeiterinnen die Gespräche auf die Lebensgeschichte des Angeklagten beschränkt. Nichtsdestotrotz konnten im Rahmen der Explorationsphase kaum Fortschritte mit dem Angeklagten erzielt werden, sodass sich der Angeklagte bis heute noch in der Probezeit auf der SothA befindet. Zwar hat aufgrund der Erkrankung der zunächst für den Angeklagten in der Explorationsphase zuständigen Sozialarbeiterin Frau ... im Februar 2019 ein Personalwechsel stattgefunden. Der Umstand, dass kaum Fortschritte erzielt werden konnten, ist aber auch auf das Verhalten des Angeklagten inner- und außerhalb der Explorationsgespräche zurückzuführen. So fiel der Angeklagte sowohl gegenüber der zwischen August 2018 und Februar 2019 zuständigen Sozialarbeiterin Frau ... als auch gegenüber der seit Februar 2019 zuständigen Sozialarbeiterin Frau ... zunächst dadurch auf, dass er provozierende, grenzüberschreitende Fragen stellte und insgesamt Grenzen austestete. Zu Beginn der Zusammenarbeit mit der Sozialarbeiterin ... fragte er diese, ob sie den Film "Sieben Stunden" gesehen habe und spielte damit auf die Verfilmung des Buches der im Februar 2018 infolge eines Suizids verstorbenen ehemaligen Leiterin der sozialtherapeutischen Abteilung der JVA ... an, die im Rahmen ihrer Tätigkeit im Jahr 2009 von einem Häftling in der JVA sieben Stunden lang als Geisel genommen und mehrfach vergewaltigt worden war. Nach dem krankheitsbedingten Ausscheiden der Sozialarbeiterin ... aus dem Dienst übernahm im Februar 2019 die Zeugin ... die Betreuung des Angeklagten und die Durchführung der Explorationsgespräche. Auch hier fiel der Angeklagte in den ersten Gesprächen dadurch auf, dass er immer wieder Grenzen austestete. So fragte er die Zeugin ... am Ende eines Explorationsgesprächs beispielsweise, wann sie "ihr nächstes Date" hätten. Zudem stellte er ihr Fragen zu ihrem Privatleben, die die Zeugin als unpassend empfand. Nachdem die Zeugin ... den Angeklagten auf das Einhalten entsprechender Grenzen nachdrücklich hingewiesen hatte, passte der Angeklagte sein Verhalten entsprechend an. Fortschritte konnte die Zeugin ... in den Explorationsgesprächen mit dem Angeklagten dennoch nicht erzielen. Zwar ist der Angeklagte oberflächlich freundlich und auskunftsbereit, verweigert bei problematischen Fragen zu seiner Lebensgeschichte aber stets die Antwort, stellt provokative Gegenfragen oder verfällt in die Wiedergabe allgemeingültiger Lebensweisheiten. Neben dem erkennbaren Bemühen um Distanz ist der Angeklagte auch bemüht, sich selbst möglichst positiv darzustellen und - durch die übertriebene Nutzung vieler Fremdwörter - einen intellektuellen Eindruck zu hinterlassen. Statt auf die Fragen zu seiner Lebensgeschichte einzugehen, nutzt er die Explorationsgespräche um Sonderwünsche vorzutragen oder um Konflikte mit anderen Mithäftlingen oder Bediensteten der Station aufzuarbeiten, wobei er sich selbst stets in der Opferrolle sieht und sich auch auf entsprechende Hinweise der Sozialarbeiter schwer tut, sich mit seinen eigenen Beiträgen an der Entstehung von Konflikten auseinanderzusetzen. Sein Streben nach einer Sonderbehandlung innerhalb der Haftanstalt ist durchweg zu beobachten. Dabei ist die Gesprächsatmosphäre stets von hohem Misstrauen seitens des Angeklagten geprägt. Unabhängig vom Gesprächsgegenstand macht sich der Angeklagte permanent Notizen über sämtliche Gesprächsinhalte. Zuletzt ließ er zudem innerhalb von 6 Wochen drei Gespräche ausfallen. Im Zeitraum vom 03.12.2018 bis zum 08.04.2019 hat der Angeklagte - unter der Prämisse, dass sich die Inhalte wegen der gegen ihn noch laufenden Strafverfahren auf den deliktsunspezifischen Teil beschränkten - auf eine Teilnahme an der Behandlungsgruppe für jugendliche Sexualstraftäter (BJS) eingelassen. Aufgrund von Personalwechseln fanden in diesem Zeitraum jedoch nur wenige Gruppensitzungen statt. Seit dem 18.06.2019 nimmt der Angeklagte an dem ebenfalls deliktsunspezifischen Teil der BPS-Gruppe (Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter) teil. Zwar fanden hier nun regelmäßige Gruppensitzungen statt. Bislang wurde jedoch nur die Lebensgeschichte der Teilnehmer von der Geburt bis zum
- Lebensjahr erörtert. Schon in den ersten Terminen offenbarte der Angeklagte jedoch erhebliches Misstrauen und Vorbehalte gegen die Abgabe eigener Beiträge zu den Gruppensitzungen. Nachdem er den ersten Gruppentermin vom 18.06.2019, in dessen Verlauf ein Gruppenteilnehmer seine Lebensgeschichte bis zum
- Lebensjahr vorgestellt hatte, krankheitsbedingt abgesagt hatte, erschien er erstmalig am 25.06.2019 zu einer Gruppensitzung und erwartete eine erneute detaillierte Vorstellung der Lebensgeschichte des Teilnehmers vom 18.06.
- In der Sitzung vom 25.06.2019 sollte jedoch der Angeklagte seine Lebensgeschichte vorstellen. Hierauf angesprochen, erbat er ein Einzelgespräch, in dem er vortrug, dass er seine Lebensgeschichte bis zum
- Lebensjahr nicht vorstellen könne, weil noch ein Strafverfahren gegen ihn anhängig sei und er befürchte, dass seine Angaben gegen ihn verwendet würden. Nach dem Hinweis des Leiters der Behandlungsgruppe, dass der Angeklagte die Mitarbeit in der Gruppe auch insgesamt verweigern könne, stellte der Angeklagte seine Lebensgeschichte schließlich doch vor, beschränkte sich dabei jedoch erkennbar auf möglichst ungenaue und oberflächliche Informationen. Insgesamt stellt sich die Gruppenarbeit mit dem Angeklagten sowohl für die anderen Teilnehmer als auch für den Leiter der Behandlungsgruppe als schwierig dar, weil der Angeklagte jegliche Aufgabenstellung hinterfragt und stets auf eine Sonderbehandlung Wert legt. Der Umstand, dass der Angeklagte zudem jegliche Wortbeiträge der anderen Teilnehmer mitschreibt, andererseits aber unter Hinweis auf seine "besondere" Situation in der Gruppe eigene Beiträge größtenteils ablehnt, führt zu erheblichen gruppeninternen Vorbehalten gegen den Angeklagten. Da aufgrund der beschriebenen Verhaltensweisen des Angeklagten innerhalb der Behandlungsgruppe mit ihm noch kaum Fortschritte erzielt werden konnten, schätzt der ehemalige Leiter der Behandlungsgruppe, der Zeuge ..., dass die Behandlung des Angeklagten noch mindestens ein Jahr erfordern werde. Eine weitere Behandlung auf der sozialtherapeutischen Station hält der Zeuge ... dringend für erforderlich, da der Angeklagte trotz des engen Kontakts mit Mithäftlingen auf der Station derzeit noch weitgehend isoliert sei. Er mache nur langsam Fortschritte im Sozialverhalten. Aufgrund seiner derzeit noch bestehenden Defizite im sozialen Umgang werde der Angeklagte es in Freiheit schwer haben, Anschluss zu finden. Im alltäglichen Umgang mit dem Vollzugspersonal fällt der Angeklagte durch das tägliche und stets mehrfache Vortragen von Anliegen und Sonderwünschen auf. Dabei wird er von den Bediensteten regelmäßig als fordernd und grenzüberschreitend wahrgenommen. Dies liegt u.a. darin begründet, dass der Angeklagte sich - vielfach täglich - in Angelegenheiten an das Vollzugspersonal wendet, die er aufgrund seiner zwischenzeitlich erworbenen Kenntnisse vom Vollzugsalltag problemlos selbst regeln könnte. Ablehnende Antworten der Bediensteten nimmt er dabei nur selten hin. Stattdessen stellt er die ihm gegebenen Antworten in Frage und ist darum bemüht, die Mitarbeiter der Station in endlose Diskussionen zu verwickeln. Sein Wunsch nach einer Sonderbehandlung gegenüber den anderen Häftlingen steht dabei stets im Vordergrund. Vom Hinweis der Bediensteten, dass der Betrieb auf der Abteilung zum Erliegen käme, wenn sämtiche junge Gefangene sich ähnlich verhielten, zeigt der Angeklagte sich unbeeindruckt. Obwohl der Angeklagte darum bemüht ist, etwaige soziale Kontakt mit den anderen Häftlingen erst gar nicht entstehen zu lassen, lassen sich solche aufgrund der konzeptionellen Gestaltung der sozialtherapeutischen Abteilung nicht vermeiden. Trotz des auf Interaktion angelegten Betreuungs- und Behandlungskonzepts ist der Angeklagte jedoch weitgehend isoliert. Im Umgang mit den anderen Häftlingen fällt auf, dass sein Streben nach einer ständigen Sonderbehandlung unter den anderen Häftlingen für Unmut sorgt. Dies wird dadurch verstärkt, dass der Angeklagte auch in der Interaktion mit den Mitgefangenen bemüht ist, sich möglichst intelligent darzustellen. So fällt er dadurch auf, dass er im Umgang mit den Mitgefangenen eine Vielzahl an Fremdwörtern verwendet und immer wieder vermeintliches Fachwissen zur Schau stellt. Er behandelt die Mitgefangenen von oben herab und wird von ihnen als überheblich und arrogant wahrgenommen. Wird der Angeklagte infolgedessen angefeindet oder teils sogar angegriffen, so nimmt er diese Anfeindungen und Angriffe hin, um diese bei den Mitarbeitern der Station sodann zur Anzeige zu bringen. Bei der Aufarbeitung solcher Vorfälle sieht sich der Angeklagte stets als Opfer. Im Hinblick auf eigenes Fehlverhalten - insbesondere im Hinblick auf den mehrfachen Hinweis der Mitarbeiter, dass sich die Mithäftlinge durch sein überhebliches Auftreten provoziert fühlen - zeigt er sich uneinsichtig. Vielmehr begründet er die Anfeindungen und Übergriffe mit dem aus seiner Sicht bestehenden intellektuellen Gefälle zwischen ihm und den anderen Häftlingen. Auch für die mehrfachen Beschwerden der Mitgefangenen, dass der Angeklagte entgegen der üblichen Handhabung und Übereinkunft der Häftlinge nackt und nicht in Unterhose duscht, zeigt er unter Berufung auf die Anstaltsordnung, aus der sich kein Verbot zum Nacktduschen ergebe, kein Verständnis. Gegenüber der für ihn zuständigen Sozialarbeiterin, der Zeugin ..., äußerte er, dass er mit seiner Situation auf der Abteilung zufrieden sei. Er brauche keine festen Umschlusspartner und keine Bezugspersonen, da er sich mit sich selbst beschäftigen könne und da er wegen der anstehenden Gerichtsverhandlungen viel zu tun und deswegen ohnehin keine Zeit für soziale Kontakte habe. Nichtsdestotrotz nimmt der Angeklagte an einer Vielzahl von Aktivitäten innerhalb der JVA teil. Er absolvierte einen Erste-Hilfe-Kurs, nahm an einer Schiedsrichterausbildung des DFB und an der Führerscheingruppe teil. Er spielt in einer Musikband und ist in der Pop-Shop-Zeitung tätig. Nach dem Eindruck der derzeit für den Angeklagten zuständigen Sozialarbeiterin, der Zeugin ..., nimmt der Angeklagte die hierbei mit Mitgefangenen entstehenden Kontakte als notwendiges Übel in Kauf. Der Angeklagte ist bei der Wahrnehmung der Freizeitangebote mehr an den Aktivitäten selbst, als an der Knüpfung von Kontakten interessiert. In beruflicher Hinsicht absolviert der Angeklagte eine Ausbildung im Bereich Elektronik. Er befindet sich im zweiten Lehrjahr und wird im Winter 2019/2020 an der Gesellenprüfung - Teil 1 teilnehmen. In theoretischer Hinsicht werden seine Kenntnisse als befriedigend eingeschätzt. In der praktischen Ausbildung im haftinternen Betrieb eckt er allerdings immer wieder mit den Mitgefangenen und Ausbildern an. Im Umgang mit den Ausbildern fällt er auch hier durch das ständige Vortragen von überflüssigen Anliegen und Sonderwünschen auf. Im Umgang mit den Mitgefangenen im Betrieb ist es bereits mehrfach zu körperlichen Übergriffen zulasten des Angeklagten gekommen, bei denen der Angeklagte jeweils passiv blieb und sich zu keinerlei Tätlichkeiten hinreißen ließ. Besuch bekommt der Angeklagte jeden Monat von seiner Mutter und seiner Halbschwester. Sein Vater hatte den Kontakt zu dem Angeklagten zwischenzeitlich abgebrochen, weil er über eine Durchsuchungsmaßnahme verärgert war, die anlässlich des gegen den Angeklagten geführten Ermittlungsverfahrens im Haus des Vaters stattgefunden hatte. Inzwischen finden wieder Besuchstermine statt. Das für die Häftlinge der SothA bestehende Angebot, Familienmitglieder zum Kennenlernen auf die Abteilung einzuladen, hat der Angeklagte bei allen drei Gelegenheiten abgelehnt, da er einen Kontakt zwischen den Mitarbeitern der Station und seiner Mutter verhindern wollte. Obwohl der Angeklagte sich seit nunmehr über 18 Monaten auf der sozialtherapeutischen Abteilung befindet, befindet er sich nach wie vor in der Probezeit. Seitens der für die Explorationsphase des Angeklagten zuständigen Zeugin ... sind bis Ende des Jahres 2019 noch weitere neun bis zehn Explorationsgespräche geplant, um die Explorationsphase abzuschließen. Auch in der BPS-Gruppe soll die Lebensgeschichte des Angeklagten zunächst weiter aufgearbeitet werden. Für die Zeit nach der Haft plant der Angeklagte, eine eigene Wohnung zu beziehen. Darüber hinausgehende Pläne für ein Leben nach der Haft hat der Angeklagte noch nicht entwickelt. II. 1) Taten zum Nachteil der Zeugin ... Am 24.07.2015 nahm der Angeklagte unter dem Namen "..." über die App "Lovoo" Kontakt zu der am 26.01.2002 geborenen, damals 13-jährigen Zeugin ... auf. Man tauschte die Handynummern aus und schrieb sich sodann Nachrichten über den Messenger-Dienst WhatsApp, wobei der Angeklagte die Nummer +... verwendete. Kurz nach der Begrüßung bat der Angeklagte die Zeugin, ihm Bilder von sich zu übersenden. Die Zeugin ... kam der Aufforderung nach und übersandte ihm fünf Porträtfotos, auf denen sie jeweils in neutraler Pose und im bekleideten Zustand zu sehen war. Daraufhin fragte der Angeklagte die Zeugin, ob sie auch ein Bild habe, auf dem man "ein bisschen mehr" sehen könne. Die Zeugin übersandte dem Angeklagten daraufhin Bilder, auf denen sie dieses Mal komplett abgebildet, aber wiederum im bekleideten Zustand und in neutraler Pose zu sehen war. Der Angeklagte forderte die Zeugin nochmals auf, ein Bild zu übersenden, auf dem man etwas mehr sehen könne, woraufhin die Zeugin zum Ausdruck brachte, dass sie nicht verstehe, was der Angeklagte meine. Sie übersandte ihm sodann ein Bild, auf dem sie wiederum im vollständig bekleideten Zustand und in neutraler Pose seitlich vor dem Spiegel stand. Der Angeklagte bat die Zeugin nun ausdrücklich, ein Bild in Unterwäsche zu machen und ihm zu übersenden. Die Zeugin gab dem Angeklagten zu verstehen, dass sie dies eventuell später machen werde, dass sie zunächst aber auch ein paar Bilder von dem Angeklagten sehen wolle, woraufhin der Angeklagte der Zeugin sechs Bilder von sich im bekleideten Zustand und ein Bild im unbekleideten Zustand übersandte, auf dem zu sehen war, wie der Angeklagte, der nur von der ... aufwärts zu sehen war, auf dem Bett liegend einen Arm hinter den Kopf legte (Seiten 13 bis 16 des Stehordners 20 Js 512/16, Chat-Nr. 1146). Sodann bat der Angeklagte die Zeugin erneut, das angesprochene Bild in Unterwäsche zu übersenden. Die Zeugin vertröstete den Angeklagten auf "später" und gab zur Begründung an, dass sie gerade auf ihren pflegebedürftigen Großvater aufpasse. Stattdessen fragte der Angeklagte die Zeugin nun, ob sie schon mal Sex gehabt habe. Die Zeugin gab an, dass ihr die Frage peinlich sei und bat den Angeklagten, die Frage zuerst zu beantworten. Der Angeklagte teilte der Zeugin mit, dass er bereits Sex gehabt habe, woraufhin die Zeugin dies ebenfalls wahrheitsgemäß bejahte. Sie teilte dem Angeklagten in diesem Zusammenhang mit, dass sie erst 13 Jahre alt sei und dass sie im Alter von 12 Jahren erstmals Geschlechtsverkehr gehabt habe. In den sodann folgenden Nachrichten gab die Zeugin - insoweit wahrheitswidrig - an, dass sie damals vergewaltigt worden sei. Obwohl die Zeugin mehrfach angab, dass es schwer sei, darüber zu reden, bat der Angeklagte die Zeugin, ihm die Details der - angeblichen - Vergewaltigung zu schildern. So fragte der Angeklagte die Zeugin insbesondere, wo sie "angepackt" worden sei, ob die Vergewaltigung "mit oder ohne Gummi", vaginal oder anal, mit Ejakulation in die Vagina oder in den Mund stattgefunden habe. Um die Zeugin zur Preisgabe dieser Details zu überreden, teilte er ihr mit, dass sie ihm vertrauen könne, dass er ihr helfen werde, die Fragen zu beantworten, und dass "geteiltes Leid halbes Leid" sei. Als die Zeugin zur Beantwortung einer dieser Fragen mehrere Minuten benötigte, drohte er ihr an, den Kontakt abzubrechen, woraufhin die Zeugin einlenkte und nun doch weitere Details der - angeblichen - Vergewaltigung preisgab. Im Anschluss versprach der Angeklagte der Zeugin, dass er ihr so etwas nicht antun werden und dass sie nur Sex haben würden, wenn sie auch wolle. Wahrheitsgemäß teilte er ihr sodann mit, dass er 18 Jahre alt sei und ob sie sich vorstellen könne, mit ihm mal Sex zu haben, was die Zeugin sodann bejahte. Sodann verabredeten der Angeklagte und die Zeugin, dass man am nächsten Tag, dem 25.07.2015, im Haus der Großeltern der Zeugin Sex haben werde und dass der Angeklagte zu diesem Zweck mit dem Zug und dem Bus von ... nach ... fahren werde. Später erklärte der Angeklagte, dass sein Vater ihn mit dem Auto dorthin bringen werde. Im Verlaufe des Abends des 24.07.2015 bat der Angeklagte die Zeugin erneut, das versprochene Bild in Unterwäsche zu übersenden. Nachdem die Zeugin dem Angeklagten zunächst ein Bild übersandt hatte, auf dem nur ihr nackter Bauch zu sehen, die Brüste hingegen mit einem schwarzen Balken verdeckt waren, bat der Angeklagte die Zeugin, den schwarzen Balken wegzulassen, woraufhin die Zeugin sich hierzu bereit erklärte, jedoch vor Übersendung des Bildes fragte, ob der Angeklagte das Bild weiterschicken werde, woraufhin dieser versprach, dass er so etwas nicht machen werde. Daraufhin übersandte die Zeugin dem Angeklagten ein Bild von sich, auf dem sie bauchaufwärts mit unbekleidetem Oberkörper auf dem Bett liegend - jedoch ohne Gesicht - abgebildet war (Seite 95 des Stehordners 20 Js 512/16, Chat-Nr. 1146). Dabei lag der Fokus der Aufnahme -wie der Angeklagte bei seiner Aufforderung beabsichtigt hatte - auf den unbekleideten Brüsten der Zeugin. Der Angeklagte übersandte der Zeugin sodann ein Bild von sich, auf dem er, lediglich mit einer Boxer-Shorts bekleidet, abgebildet war, und welches er zuvor bereits der Zeugin ... übersandt hatte (s.u.). Er bat die Zeugin, noch mehr Bilder zu übersenden, woraufhin die Zeugin ihm fünf weitere Bilder von ihrem entblößten Oberkörper - jeweils ohne Gesicht und jeweils mit den unbekleideten Brüsten im Fokus der Aufnahme - übersandte (Seiten 99, 100 und 104 des Stehordners 20 Js 512/16, Chat-Nr. 1146). Der Angeklagte teilte der Zeugin mit, dass er "eine Latte" habe und übersandte ihr auf ihren Wunsch hin ein Bild seines erigierten Penis (Seite 105 des Stehordners 20 Js 512/16, Chat-Nr. 1146). Er forderte die Zeugin auf, ein Foto ihrer entblößten Vagina zu machen und es ihm zu übersenden, woraufhin die Zeugin ein entsprechendes Foto - mit der Vagina im Fokus der Aufnahme - fertigte und es dem Angeklagten übersandte (Seite 108 des Stehordners 20 Js 512/16, Chat-Nr. 1146). Da der Angeklagte mit der Qualität des Fotos nicht zufrieden war, schlug er vor, dass man sich wechselseitig Videos der Genitalien schicken solle, was die Zeugin jedoch mit der Begründung ablehnte, dass ihre Kamera teilweise defekt sei. Der Angeklagte drängte sodann auf die Übersendung weiterer Nacktbilder. Die Zeugin vertröstete ihn jedoch auf den späten Abend. Im Verlaufe des Abends übersandte die Zeugin dem Angeklagten noch zwei weitere Bilder ihres entblößten Oberkörpers, auf denen ausschnittsweise auch die Unterhose der Zeugin zu sehen war. Zwischen 22:45 Uhr und 23:21 Uhr (UTC+2) wurden sodann folgende Nachrichten ausgetauscht: Absender Wortlaut der Nachricht Angeklagter Zieh mal die Hose aus❤ Zeugin ... Oki❤ Angeklagter Hast du?❤ Zeugin ... Ja❤ Angeklagter Okay hast du ein Spiegel? ❤❤ Zeugin ... Nein❤❤❤ Angeklagter Hm okay dann pass auf ❤❤ Versuch mal dein handy wo hinzustellen und so das du dann komplett drauf bist❤ Zeugin ... Aber bei sowas fühle ich mich pummelig❤ Angeklagter Nein bist du nicht vertrau mir!!!!❤❤❤ Zeugin ... Aber du hast meine Oberschenkel ja noch gar nicht gesehen❤❤❤❤ Angeklagter Ich hab auch mit kopf❤ Angeklagter Doch Angeklagter ❤❤ Angeklagter Die sind gut Angeklagter ❤ Zeugin ... Okaay❤ich Versuchs Angeklagter Ok❤ Zeugin ... Muss ich stehen❤ Angeklagter Hast du im stehen Bild gemacht? ❤ Angeklagter Oder hast du überhaupt eins gemacht oder mehrere Zeugin ... Ja aber das sieht scheiße aus❤ Angeklagter Schick einfach Angeklagter ❤ Angeklagter Los ❤ Zeugin ... Wie wäre es wenn du morgen welche von mir machst❤❤❤dann könntest du mir so Tipps geben Angeklagter Ja kein Problem❤❤❤ Angeklagter Schixk das mal❤❤ Zeugin ... ❤❤ Zeugin ... Okay Angeklagter Ganz ruhig❤❤❤❤ Angeklagter Angeklagter ❤ Zeugin ... ❤❤❤❤❤ Angeklagter Lädt es?❤❤❤ Zeugin ... Ich muss gerad das passende raussuchen❤❤❤ Angeklagter Schick alle Angeklagter ❤ Angeklagter Bitte Zeugin ... ❤❤❤❤ Angeklagter Bittee Angeklagter ❤ Zeugin ... ❤ Zeugin ... Ich kann das nicht schicken sry ich Kriegs nicht hin Angeklagter Warum nicht Zeugin ... So habe ich noch nie ein Foto so gemacht Angeklagter Lass mich was besonderes sein Angeklagter Und lass es ladne Angeklagter Laden Angeklagter Tu es für mich Zeugin ... ❤❤ Angeklagter Bitte Angeklagter Für mich Angeklagter Bitte Angeklagter Ej Zeugin ... Ich schicks❤ Angeklagter Okay ❤ Danke Angeklagter Besiege die angst Angeklagter Du bestimmst über sie Zeugin ... Wenn es dich dan glücklich ❤❤❤ Angeklagter Nicht sie über dich Angeklagter Ja macht es micg Angeklagter ❤ Angeklagter Du vertraust mir Zeugin ... Ok dan fühle ich mich für den Rest meines Lebens pummelig aber egal ❤❤❤❤weil auf solchen Fotos sehe ich immer doof aus Angeklagter Schick du wirst es nicht bereuen glaub mir❤❤❤ Angeklagter Du bist nicht pumelig Angeklagter Schick Angeklagter ❤ Zeugin ... Ok❤❤ Angeklagter Mach❤❤❤ Sodann übersandte die Zeugin dem Angeklagten fünf Fotos, auf denen sie - lediglich mit Unterwäsche bekleidet - teils stehend und teils liegend posierte, woraufhin der Angeklagte wie folgt reagierte: Angeklagter Ich fühle mich bisschen verarscht Zeugin ... Okay? Zeugin ... Ich bin 13was erwartest du Angeklagter Nein du hattest doch gesagt du hast hose aus? Angeklagter Die bilder sind perfekt Angeklagter Aber das Zeugin ... Aber ohne habe ich mich unwohl gefühlt sry Angeklagter Ja okay egal ich lösch sie wieder ok Im Anschluss verabredeten der Angeklagte und die Zeugin noch, wie und wann es am nächsten Tag zum Geschlechtsverkehr kommen sollte. Der Angeklagte schlug vor, dass man sich direkt in das Zimmer der Zeugin begeben solle, um sich dort in das Bett zu legen. Die Zeugin solle ihn dann zunächst mit der Hand und sodann mit dem Mund befriedigen. Anschließend wolle er die Zeugin fingern. Sodann solle es zunächst ohne Kondom zum Vaginal- und sodann zum Analverkehr kommen. Schließlich solle die Zeugin auch das Ejakulat des Angeklagten herunterschlucken. Die Zeugin stimmte sämtlichen Vorschlägen des Angeklagten zu. Schließlich fragte der Angeklagte die Zeugin noch darüber aus, ob und wie sie sich bereits selbst befriedigt habe. Am nächsten Tag, dem 25.07.2015, trafen sich der Angeklagte und die Zeugin gegen 12:00 Uhr vor der Heidewaldschule in ... in der Nähe des Wohnhauses der Großeltern. Der Angeklagte war von seinem Vater nach ... gebracht worden. Gemeinsam begaben sich der Angeklagte und die Zeugin in die Wohnung der Großeltern und sodann in das Zimmer der Zeugin, wo es unmittelbar zum einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr ohne Kondom zwischen dem Angeklagten und der Zeugin ... kam. Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass die Zeugin ... erst 13 Jahre alt war. Die Zeugin ..., die bereits zuvor sexuelle Erfahrungen im Rahmen einer Beziehung mit einem gleichaltrigen Jungen, gemacht hatte, nahm seinerzeit "die Pille", die ihr jedoch in erster Linie zur Behandlung von Akne verschrieben worden war. Nach dem Geschlechtsverkehr nahm die Zeugin unter der Annahme, dass dies eine Empfängnis verhindern würde, mehrere Verhütungspillen ein. Nachdem sich die Zeugin und der Angeklagte in das Erdgeschoss begeben hatten, um dort etwas zu essen und fernzusehen, wurde der Zeugin schlecht und sie musste sich übergeben. Da ihr der Angeklagte mit zunehmender Dauer des Beisammenseins merkwürdig erschien, gab die Zeugin - insoweit wahrheitswidrig - vor, dass ihr Großvater darauf bestehe, dass der Angeklagte die Wohnung verlassen müsse. Der Angeklagte, der ursprünglich bei der Zeugin übernachten wollte, wurde daraufhin von seinem Vater abgeholt. Im Nachgang des Treffens vom 25.07.2019 tauschten die Zeugin ... und der Angeklagte am 26.07.2015 zwischen 00:04:16 Uhr und 01:19:40 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten über WhatsApp aus: Zeugin ... Es tut mir voll leid das es heute nicht geklappt hat ich fühle mich jetzt voll schlecht Angeklagter Past schon Zeugin ... Echt? Angeklagter Jop Zeugin ... Oki Angeklagter Hm Zeugin ... Also doch nicht? Angeklagter Was Zeugin ... Weil du hm geschrieben hast Angeklagter Egal Zeugin ... Sag mal Angeklagter Was Zeugin ... Ach egal Angeklagter Ja Zeugin ... Supi Angeklagter Ja Im Verlaufe des 26.07.2015 schrieben sich der Angeklagte und die Zeugin ... zwischen 12:35:08 Uhr und 22:19:20 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten: Zeugin ... Hiii Angeklagter Hi Zeugin ... Hey..Em ja ich habe mich erkundigt und mein Magen muss abgecheckt werden Angeklagter Selbst schuld wenn du so viele Tabletten nimmst Nachdem sie sich am 27.07.2015 keine Nachrichten geschrieben hatten, nahmen der Angeklagte und die Zeugin den Kontakt über WhatsApp am 28.07.2015 wieder auf. Als die Zeugin zum Ausdruck brachte, dass sie zunächst keine weiteren Nacktbilder an den Angeklagten übersenden wolle und in den nächsten Tagen keine Zeit für ein weiteres Treffen mit dem Angeklagten habe, deutete der Angeklagte an, dass er noch die bereits übersandten Nacktbilder der Zeugin auf dem Handy habe und dass er diese auch an Dritte weitergeben könne. Im Einzelnen wurden am 28.07.2015 zwischen 13:52:17 Uhr und 22:10:37 Uhr folgende Nachrichten ausgetauscht: Angeklagter Zeugin ... Okay ... Angeklagter Jap Zeugin ... Hmm Angeklagter Ok Angeklagter Was machst Zeugin ... Mich ausruhen und gleich Stadt und du? Angeklagter Du wolltest mir noch was schicken Wann machen wir nochmal was Was machst soo in der Stadt Zeugin ... Also wenn wir beide Zeit haben Zum Arzt und dann Apotheke Angeklagter Kannst du heute noch Bilder hast du gesagt krieg ich noch welche Zeugin ... HM muss gucken und wie ich kann heute noch Angeklagter Warum Zeugin ... Zeugin ... Hä Angeklagter Wann schickst du Angeklagter Angeklagter Hallo Zeugin ... Hallonein Spaß ka bei mir zuhause geht nicht Angeklagter Wad Angeklagter Dann ned by Zeugin ... -.- Zeugin ... Bye Angeklagter Angeklagter Hast morgen zeit Zeugin ... Ne sry bin nicht zuhause Angeklagter Wo bist Zeugin ... Bei ner freundin Angeklagter Ja dann wird das wohl nix mehr mit uns Zeugin ... ... Angeklagter Was Zeugin ... Ja okay Angeklagter Also Donnerstag? Angeklagter Antwortest du noch oder solln wir uns blocken Sprachnachricht der Zeugin ..., deren Inhalt sich nicht mehr nachvollziehen ließ. Angeklagter Ok ich glaub haha wir bleiben bei dem ein mal ficken und das wars Zeugin ... Okaaay Zeugin ... Dann bye Angeklagter Denk an die Bilder haha aber is egal schickst die eh jedem und Tschüss Zeugin ... Warum sollte ich habe schon lange gelöscht Angeklagter Jaja aber villt will sie noch jemand haben haha kann ja mich fragen Und jetzt schreib ned mehr sonst block Zeugin ... Oki gut Angeklagter Klappe Nachdem sie sich zwischen dem 28.07.2015 und dem 05.09.2015 keine weiteren Nachrichten mehr geschrieben hatten, nahm der Angeklagte am 05.09.2015 um 03:17 Uhr (UTC+2) wieder Kontakt über WhatsApp zu der Zeugin ... auf. Im Verlaufe der Konversation brachte die Zeugin zum Ausdruck, dass sie in nächster Zeit keine Lust auf ein weiteres Treffen mit dem Angeklagten habe. Der Angeklagte hingegen drängte auf ein weiteres Treffen, bei dem es wieder zum Geschlechtsverkehr zwischen beiden kommen sollte. Er drohte der Zeugin ... an, dass er ihre Nacktbilder im Internet, zum Beispiel auf Facebook, veröffentlichen und dass er die Nacktbilder auch ihrem Großvater zeigen werde, wenn die Zeugin nicht einem weiteren Treffen mit entsprechenden sexuellen Handlungen zustimmen würde. Er drohte ihr außerdem an, dass er der Familie der Zeugin ... auch von der früheren Vergewaltigung berichten würde. Dass die Zeugin diese Vergewaltigung lediglich erfunden hatte, war dem Angeklagten nicht bekannt. Ab 23:24:49 Uhr (UTC+2) zählte der Angeklagte einen 30-minütigen Countdown auf "0" herunter und drohte der Zeugin an, dass er bei Ablauf des Countdowns das erste Bild im Internet veröffentlichen werde. Unter Bezugnahme auf das von ihm erstrebte Treffen, bei dem es auch wieder zum Geschlechtsverkehr kommen sollte, gab er an, dass die Zeugin die Veröffentlichung der Bilder auch verhindern könne. Die Zeugin ... ging hierauf nicht ein. Nach Ablauf des Countdowns fügte der Angeklagte die Zeugin einer WhatsApp-Gruppe mit unbekannten Teilnehmern hinzu und stellte dort eines der Fotos, die die Zeugin mit entblößtem Oberkörper zeigten, ein. Die Zeugin, die die WhatsApp-Gruppe sofort wieder verließ, wurde in der Folgezeit von unbekannten Personen angeschrieben. Im Einzelnen wurden zwischen dem Angeklagten und der Zeugin ... zwischen dem 05.09.2015 um 03:17:05 Uhr (UTC+2) und dem 06.09.2015 um 00:11:35 (UTC+2) folgende Nachrichten ausgetauscht: Angeklagter Hey Zeugin ... Heii Angeklagter Wg Zeugin ... Gut dir Angeklagter Auch Zeugin ... Kk Angeklagter Willst du nochmal treffen? ♥ Zeugin ... Weiß nicht Angeklagter Oke Angeklagter Willst du oder nicht Angeklagter Ich würde gern Zeugin ... Ich eher nicht sry Angeklagter Wieso Zeugin ... Ka Angeklagter Mach doch einfach passiert nix schlimmes Zeugin ... Neee Angeklagter Wieso Angeklagter Denk an die Bilder die ich hab und dein opa wird das bestimmt nicht gefallen Zeugin ... Spinnst du Zeugin ... Willst du mich erpressen Angeklagter Nur informieren Zeugin ... Jaja Angeklagter Soll ich? Zeugin ... Du weißt schon das dass ein bischen armselig ist ey wenn du wüsstest Angeklagter Mir egal Angeklagter Wirst dann sehen was passiert Zeugin ... Außerdem wohnen wir jetzt in avenwedde boooomalso viel spaß beim suchen Zeugin ... Balik Angeklagter Du ich geh einfach dahin wo dein opa gewohnt hat Zeugin ... Ja und Zeugin ... was bringt dir das dann Angeklagter Wirst dann sehen Zeugin ... Du weißt schon das ich damit meine dass ich bei meiner oma und opa wohne und die in avenwedde sind Angeklagter Werd ich dann ja sehen Zeugin ... Ja ok was werde ich sehen?! Zeugin ... Ja viel spaß Zeugin ... Was besseres hast du ja nicht zu tun wie man merkt Angeklagter Werd ich haben Zeugin ... Genauuuu Angeklagter Oh ja;) Zeugin ... Tz Zeugin ... Als ob ich jetzt angst habe Angeklagter Mir egal Zeugin ... Merkt man ja wie egal es die ist , es ist so armselig und vor allem das du danach noch ne 13jährige fragst. Ich kann dich anzeigen und der vater meiner freundin ist schon informiert weil der das mit den fotos sowieso weiß umd wenn du Versuchst was bei der neuen familie was zu erreichen...viel spaß einen circa 36jährigen auszuquetschen , wobei auch immer Angeklagter Kein Problem Zeugin ... Ok dann nerv mich jetzt auch nicht Angeklagter Ich kann auch noch viel mehr machen Zeugin ... Was denn zum beispiel Angeklagter Denk mal nach Zeugin ... Sag doch einfach Angeklagter Persönlich Zeugin ... Hä Angeklagter Zeugin ... Verständlich schreiben kannst du auch nicht oder? Angeklagter Dann denk nach Zeugin ... Ich bin zu doof Angeklagter Lass einfach treffen wir klären das löschen die bilder und das wars Zeugin ... Ja ok Angeklagter Gut wann kannst? Zeugin ... Ka bin ja krank und nächste woche geht nicht Angeklagter Wieso nicht Zeugin ... Bin bei meinem cousin dann Angeklagter Nicht die ganze Zeit und wenn du willst das wir das klären und mit den bildern dann solltest du bald zeit haben sonst hab ich villt keine Geduld mehr und dann passiert was Zeugin ... Vllt geht dann samstag dann muss ich absahen Zeugin ... Absagen* Angeklagter Du bist nicht 7 tage rund um die uhr beschäftigt Angeklagter Dann lass morgen Zeugin ... Ich bin krank?! Angeklagter Was hast du Zeugin ... Erkältung, schüttelfrost und schwächeanfälle Angeklagter Ok wo bist du dann die ganze Zeit Zeugin ... Bei meiner oma Zeugin ... Und opa Zeugin ... Weil meine eltern feiern sind Angeklagter Gut dann lass das morgen machen so wie letztes mal ich geh dann diesmal auch früher wieder Zeugin ... Ich bin viel zu schwach ey und hab keine nerven jetzt dafür Angeklagter Es wird nicht so wie du denkst Angeklagter Wenn du mir nie vertraut hast Angeklagter Dann mach es jetzt ein mal Zeugin ... Wenn ich dir vertrauen könnte , hättest du die bilder gelöscht Angeklagter Ok mach ich Angeklagter Aber dann lass morgen Zeugin ... Hä Angeklagter Ich lösch sie aber dann lass morgen Zeugin ... Was morgen? Angeklagter Treffen kurz Zeugin ... Ok was bringt das Angeklagter Wir können mit uns aufräumen und wenn es noch nicht alles zerstört is können wir uns wieder vertragen Zeugin ... Was wenn es zerstört bleibt Angeklagter Dann is es schade echt schade Angeklagter Angeklagter Was los?:/ Angeklagter ♥ Zeugin ... Ka bin verwirrt Angeklagter Weswegen Angeklagter ?:/ Zeugin ... Wegen der ganzen sache hier Angeklagter Erzähl Zeugin ... Ja das du die fotos nicht löschst ...es gibt keinen stress oder so nur du sollst die einfach nur löschen Angeklagter Ok können wir doch morgen klären Angeklagter Wann und wo? Zeugin ... Ka Angeklagter Musst schon sagen Zeugin ... Ka Angeklagter Wenn nicht weist ja Angeklagter !? Zeugin ... Hä was denn Angeklagter Wirst dann merken Angeklagter Oder jemand Angeklagter Also wann und wo morgen Zeugin ... Das ist erpresssung Angeklagter Nein nur ne Informationen Angeklagter Also sag Zeugin ... Saaaag doch einfach Angeklagter Morgen wenn wir uns sehn Zeugin ... Boah Angeklagter Was Zeugin ... Das ist scheiße von dir Zeugin ... Ich hab kb morgen Angeklagter Wann dann Angeklagter Von dir auch Zeugin ... ,was mache ich denn Angeklagter Sag einfach wann Zeugin ... Was mache ich überhaupt???!!! Angeklagter Sag wann Angeklagter Angeklagter Mach einfach Zeugin ... Boah eyyy Angeklagter So schlimm wirds nicht Zeugin ... Warum Angeklagter Also ich mach jeden tag ein bild Und am ende komm ich zu dein opa Zeugin ... Ein bild? Von was Angeklagter Weist du welche Zeugin ... Nö Angeklagter Wirst ja dann merken oder die Leute Zeugin ... Junge laber doch nicht Angeklagter Mach ich nicht Zeugin ... Junge Angeklagter Dein Problem jetzt Angeklagter Was Zeugin ... Duuu Angeklagter Zeugin ... ... Angeklagter ??!!?!? Zeugin ... ?!?!?!?! Angeklagter Also jeden tag ein bild Angeklagter Morgen das erste Zeugin ... Hä Angeklagter Nix ha Zeugin ... An wen Zeugin ... ???!! Angeklagter Alle Zeugin ... Spinnst duu Zeugin ... Du arschloch Angeklagter Passiert Zeugin ... Ja bei dir auf jeden fall Angeklagter Jeden tag eins Angeklagter ;) Angeklagter Zeugin ... Du bist gestört Angeklagter Jeden tag eins Zeugin ... Warum machst du das Angeklagter Zufall Zeugin ... Warum zufa Zeugin ... Ll Angeklagter Darum Zeugin ... Sag doch Angeklagter Treffen dann weist dus Zeugin ... Hä warum sagst du es nicht einfach Angeklagter Darum Zeugin ... Darum ist kejne richtige antwort Zeugin ... Keine* Angeklagter Wirst du wissen wenn wir uns sehen Zeugin ... Was willst du denn machen bzw. Sagen Angeklagter Wirst du wissen wenn wir uns sehen Angeklagter Angeklagter Wann Angeklagter Angeklagter Zeugin ... Was 1 Angeklagter In 30 min Zeugin ... Was dann Angeklagter Lädt das erste Zeugin ... Pfff Zeugin ... Genau Angeklagter Ja Zeugin ... Schick mir das mal Angeklagter Nein Zeugin ... Warum Angeklagter Darum Angeklagter 8 min Angeklagter Das erste Angeklagter Angeklagter Oder du verhinderst es Angeklagter Angeklagter Fb als erstes Angeklagter 2min Angeklagter 1min Angeklagter Is fertig Angeklagter Das erste Am 06.09.2015 schrieben sich der Angeklagte und die Zeugen ... zwischen 11:24:11 Uhr und 11:49:16 Uhr folgende Nachrichten über WhatsApp: Angeklagter Ich habs dir gesagt Zeugin ... Wichser Angeklagter Kommen noch viele Zeugin ... Du bist so ein perverses arschloch...ich bin 13 Was machst du für ne scheiße du hast gesagt du löscht sie du elender balik altaaaa du bist so mega behindert ich zeig dich an Mein gott sag mir warum ich?! Das ist so behindert von dir , armselig sowas von ner 13jährigen zu verlangen und wenn du wüsstest warum du gehen musstest ne dann wärst du sofort abgehauen denn sowas ist mega scheiße ...du machst dich strafbar und wenn du pech hast bist du das bald auch Angeklagter Habs eur gesagt wenn du das wegen treffen nicht hin kriegst geht das in jeder Gruppe so weiter Zeugin ... Ok dann geh ich diese woche zur polizei Angeklagter Dann wird jeder aus deinee Familie das erfahren und das mit der Vergewaltigung wird ich aucz erzählen Angeklagter Dann wissen alle davon Am 18.09.2015 schrieb die Zeugin ... den Angeklagten an, um in Erfahrung zu bringen, ob dieser noch weitere Nacktbilder von ihr weitergeschickt habe. Statt ihr die Frage zu beantworten, forderte er ein weiteres Treffen, bei dem es - wie beim ersten Treffen - zum Geschlechtsverkehr kommen sollte. Im Einzelnen wurden am 18.09.2015 zwischen 23:20:02 Uhr und 23:26:03 Uhr folgende Nachrichten ausgetauscht: Angeklagter Treffen? Zeugin ... Wegen reden? Angeklagter Auch Zeugin ... Auch? Angeklagter Ja Zeugin ... Was noch Angeklagter Das vom Letzten Treffen nochmal Zeugin ... Why Angeklagter Siehst du dann Zeugin ... Sag bitte Angeklagter Ne Zeugin ... Why Angeklagter Und entweder sagst mir wann du zeit hast oder by Zeugin ... Was bye? Zeugin ... Hä Angeklagter Sag wann du zeit hast oder schreib mit dir selbst weiter Zeugin ... Oke ich schreib lieber mit richtigen freunden Angeklagter Tschüß Zeugin ... Bye Angeklagter Aber du hast ne ... fotze Nachdem das Drängen des Angeklagten auf ein weiteres Treffen und auch der sodann folgende Versuch des Angeklagten, die Zeugin zu Selbstbefriedigungshandlungen zu veranlassen, am Abend des 18.09.2015 erfolglos verlaufen waren, setzten der Angeklagte und die Zeugin den WhatsApp-Chat am nächsten Morgen fort. Weil die Zeugin ihm nur zögerlich antwortete, drohte der Angeklagte, weitere Nacktbilder der Zeugin im Internet zu veröffentlichen. Er bot ihr an, dass er alle bisher erhaltenen Fotos der Zeugin von seinem Handy löschen werde, wenn die Zeugin ihm vorher noch ein weiteres Bild schicke. Die Zeugin ging hierauf nicht ein. Im Einzelnen wurden am 19.09.2015 zwischen 10:52:05 Uhr und 11:30:21 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten übersandt: Angeklagter Was machst du Zeugin Im wohnzimmer chillen du? Angeklagter Bett du? Zeugin Sofa Angeklagter Willst du das Bild noch? Angeklagter Angeklagter Du also wenn du nicht mehr antwortest dann geh ich davon aus das du nicht mehr schreiben willst und dann bist du auf block Zeugin Junge ich penne halbwegs am handy ein ich geh nur kurz on damit die narchichten nicht angezeigt werden Angeklagter Dann antworte jetzt Zeugin ... Nein hab kb das es mit den bildern wieder losgeht Angeklagter Ja gut dann muss ich wohl noch paar verschicken Angeklagter Oder soll ich sie alle löschen und nix damit mehr machen Zeugin ... Löschen Zeugin ... Bitte Angeklagter Ok wenn du mir noch eins schickst dann lösch ich alle deal? Zeugin ... Also...du hast schon oft gesagt du löschst sie??? Zeugin ... Wie könnte ich mir jetzt sicher sein Angeklagter Das is mein angebot und daran halte ich mich auch Hast du den einmal eins geschickt so wie ich immer gesagt hab? Nein hast du nicht deshalb hab ichs auch nicht gemacht Zeugin ... Aber warum behälst du die fotos eigentlich Angeklagter Ich schick dir dann Screenshots Angeklagter Weil sie schön sind Die Zeugin ... vertraute sich ihren Eltern aus Scham und aus Angst vor deren Reaktion nicht an. Aus den gleichen Gründen sah sie von der Erstattung einer Strafanzeige bei der Polizei ab. Erst nachdem das Handy des Angeklagten im Nachgang seiner Festnahme vom 30.12.2016 ausgelesen worden war, konnte die Zeugin ... als Geschädigte ermittelt und am 21.06.2017 erstmalig polizeilich vernommen werden. Die Zeugin hat die Vorfälle in der Zeit zwischen Juli und Oktober 2015 bis heute weitestgehend verdrängt und fühlt sich im Alltag hiervon nicht mehr beeinträchtigt. Sobald sie mit den Vorfällen konfrontiert wird, fühlt sie sich aber nach wie vor belastet. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung bei der Zeugin ... entschuldigt. 2) Tat zum Nachteil der Zeugin ... Am 17.07.2015 nahm der Angeklagte über die App "Lovoo" Kontakt zu der am 12.09.2000, damals 14-jährigen Zeugin ... auf. Das Alter der Zeugin war dem Angeklagten bekannt, da die Zeugin ihr Alter wahrheitsgemäß auf ihrer "Lovoo"-Profilseite angegeben hatte. Man tauschte die Handynummern aus und schrieb sich sodann über WhatsApp, wobei der Angeklagte die Nummer ...nutzte. Kurz nach der Kontaktaufnahme fragte der Angeklagte die Zeugin, ob sie ihm ein Bild übersenden könne, "wo man auch ein bisschen mehr sieht", woraufhin die Zeugin ein Bild ihres Oberkörpers übersandte, auf dem ihr BH im Mittelpunkt der Aufnahme stand und auf dem ihr Gesicht nicht zu sehen war. Im Gegenzug übersandte der Angeklagte der Zeugin ein Bild von sich, auf dem er, lediglich mit einer Boxer-Shorts bekleidet, abgebildet war und welches er später auch der Zeugin ... übersandte (s.o.). Er bat die Zeugin ..., "noch mal bisschen mehr" zu machen, woraufhin die Zeugin ein Bild übersandte, auf dem wiederum ihr lediglich mit einem BH bekleideter Oberkörper zu sehen war und auf dem ihr Gesicht nicht zu sehen war. Der Angeklagte bat die Zeugin, den BH wegzulassen und ihm ein Bild ihrer entblößten Brüste zu schicken, was die Zeugin - auch auf mehrfache Nachfrage des Angeklagten - ablehnte. Trotz der deutlichen Ablehnung forderte der Angeklagte die Zeugin auf, dass sie ihm zunächst einmal Bilder in Unterwäsche "auch von unten" und später auch ohne Unterwäsche schicken solle. Die Zeugin lehnte auch dies ab. Sodann fragte der Angeklagte, ob die Zeugin sich mit ihm treffen wolle, woraufhin sich die Zeugin trotz der Überredungsversuche zögerlich zeigte. Im Einzelnen wurden am 17.07.2015 zwischen 20:59:11 und 22:11:54 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten ausgetauscht: Angeklagter Nice kannst du ein mal den weg machen?☺ Zeugin ... Nope Angeklagter Wjy Angeklagter Why Zeugin ... Weil ich nen wenig Ehre habe :D Angeklagter Ja aber das hat nix damit zu tun Zeugin ... Ich zieh nicht direkt blank. Angeklagter Ja okay dann mach mal komplett Unterwäsche also auch unten Angeklagter Und dann später ohne ok? Angeklagter Warum nicht Zeugin ... Ne :D Zeugin ... Wenn du einfach nur bilder von mir willst ist hier die tür Angeklagter Ja alter ich hab doch nur mal gefragt meine Güte Angeklagter Ja dann Zeugin ... Ja sry. Angeklagter Ne komm so dumm anmachen lassen muss ich mich nicht Zeugin ... Ok ok Angeklagter Also können wir uns einigen? Zeugin ... Worauf? Angeklagter Wie wir das machen jetzt Angeklagter Also erstmal nur oben rum mit bh und dann später auch mal ohne ok? Angeklagter Dann müssen wir auch nicht immer diskutieren Angeklagter Und treffen auch wenn du magst Zeugin ... Mh Angeklagter Ok? Zeugin ... Oke aber erstmal bekommst du keine Bilder mehr Angeklagter Und why das Angeklagter Zeugin ... Mal sehen wann du nen bild bekommst :) Angeklagter Okay aber übertreib es nicht Angeklagter Also magst du treffen? Angeklagter ?:) Zeugin ... Ich weiß nicht Angeklagter Warum nicht Angeklagter Zeugin ... Hab das noch nie gemacht.. Angeklagter Was? Angeklagter Zeugin ... Das war keine Reaktion die ich mir gewünscht hätte Angeklagter Was hast du noch nie gemacht Zeugin ... Mich allein mit nem Jungen getroffen Angeklagter Ja dann wäre es doch mal was Angeklagter Angeklagter ❤ Angeklagter Ok Angeklagter Was denn Zeugin ... Bin halt voll unsicher und so... Angeklagter Nicht schlimm Angeklagter Legt sich dann Zeugin ... Sicher? Angeklagter Ja wirklich Zeugin ... Ich denk drüber nach Angeklagter Ok Am nächsten Tag, dem 18.07.2015, erkundigte sich der Angeklagte, wie sich die Zeugin hinsichtlich des Treffens entschieden habe. Da die Zeugin sich weiterhin zögerlich zeigte und schließlich ein Treffen ablehnte, drohte der Angeklagte ihr an, dass er die von der Zeugin an ihn übersandten Bilder an deren Freundin weiterschicke. Auf die Bitte der Zeugin, er möge ihre Bilder löschen, teilte der Angeklagte ihr mit, dass er die Bilder erst löschen werde, wenn man sich getroffen habe. Im Einzelnen wurden am 18.07.2015 zwischen 14:46:35 Uhr und 16:55:31 Uhr folgende Nachrichten übersandt: Angeklagter Und Zeugin ... Idk Angeklagter Was? Zeugin ... Ich weiß nicht Angeklagter Idk heist? Zeugin ... I dont know Angeklagter Okay Angeklagter Ja dann lass was machen:) Angeklagter Ok Zeugin ... Famebitch Angeklagter Jaja is gut ich glaub jetzt is besser wenn wirs lassen Zeugin ... Wollte mich eh net mit dir treffen Angeklagter Mir egal by Zeugin ... Lösch mal meine nr Angeklagter Halt mal deine fresse und ich mach das was ich will und lass mir von dir nichts sagen Angeklagter Danke Zeugin ... Was Angeklagter Nerv ned Angeklagter Oder soll ich mal deiner Freundin die Bilder schicksn Zeugin ... Wärst du so ehrenlos? Angeklagter Hat damit nichts zu tun Angeklagter Wäre ja nur fair weil du wolltest die ja eigentlich nie treffen und das war ja dann ne verarsche dann kann ich das ja jetzt auch machen:) Zeugin ... Ich wollt mich eig. Mit for treffen aber wer weiß mit wie vielen weibern du dich noch triffst Zeugin ... Dir* Zeugin ... Das war nur so gesagt. Angeklagter Ah Natürlich mit jedem weist haha Zeugin ... Ist doch leicht auffällig wenn 2 mädchen gleichzeitig nach nem treffen gefragt werden Angeklagter Ja es geht da um etwas was ich dir am Anfang gesagt hab Zeugin ... Mmh Angeklagter Wer sich gar nicht erst treffen will mit dem brauch ich ja auch nicht schreiben deswegen frag ich am Anfang immer Zeugin ... Ja ich will mich doch mit dir treffen Angeklagter Das war nicht ernst gemeint Zeugin ... Lösch Bitte die Bilder Angeklagter Wenn wir uns getroffen haben Zeugin ... Ne Bitte Zeugin ... Komm schon Angeklagter Nein Angeklagter Wann machen wir was Zeugin ... Ich hab in der nächsten Zeit fast immer was vor Zeugin ... Versprichst du mir dass du die Bilder nicht verschickst? Angeklagter Ah ja komm verarsch wenn anderes Angeklagter Versprech ich dir nur wenn du das was du gesagt hast auch hälst Angeklagter Also treffen und noch die andern und du kriegst dann auch noch welche Angeklagter Dann versprech ich es Zeugin ... Ich verspreche dass wir uns treffen Zeugin ... Wenn du die bilder löscht Angeklagter Ja aber dann machen wirs so du schickst noch die anderen dann lösch ich alle und dann treffen wir uns ok? Zeugin ... Mmmh Angeklagter Ok? Zeugin ... Lösch die anderen zuetst Angeklagter Haha denkst du ich bin blöd Zeugin ... Nein Angeklagter Ja also wenn ich das mach dann bkockst du mich und die anderen schickst du nicbt und kein Treffen Zeugin ... Ich blocke dich nicht ich schwöre Angeklagter Aber du schickst die anderen nicht und kein treffen Zeugin ... Doch Angeklagter Ok und wann schickst du die? Zeugin ... Bin Zeugin ... Wenn ich zuhause Angeklagter Ok Zeugin ... Hast du die pics gelöscht? Angeklagter Ja aber wehe du hältst dein Wort nicht Zeugin ... Beweis es :p Angeklagter Wie? Angeklagter Und Beweis du erstmal das du die auch machst Angeklagter Und das du dich treffen willst Zeugin ... Screenshot von der medienübersicht Zeugin ... Mir kann man vertrauen wenn ich was versprochen hab Angeklagter Dann vertrau mir auch Zeugin ... Du hast dankt gedroht meine pics zu verschicken Zeugin ... Damit* Zeugin ... Sowas würde mir nie 3infallen Angeklagter Du hast gesagt du willst eigentlich gar nicht treffen also verarscht Zeugin ... Einfallen Angeklagter Mir auch nicht Angeklagter Aber ich lass mich nicht Angeklagter Verarschen Zeugin ... Verarsche dich ja auch nicht Angeklagter Ja aber da war das anders Zeugin ... Nen bild zu verschicken ist viel schlimmer Angeklagter Verarschen für mich genauso und was anderes was ich sagen konnte wusste ich nicht aber ich hätte es auch nicht gemacht Zeugin ... Oke.. Angeklagter Ja also vertrauen und vertragen wir uns wieder? Zeugin ... Okey Zeugin ... Bekomm ich noch ein normales bild von dir Angeklagter Ja ich dann auch? Angeklagter Speicher mich mal wieder ein Im Anschluss übersandte der Angeklagte der Zeugin ... sechs Bilder von sich im bekleideten Zustand und ein Bild im unbekleideten Zustand, auf dem der Angeklagte, der nur von der ... aufwärts zu sehen war, auf dem Bett liegend einen Arm hinter den Kopf legte (Seiten 48, 49, 50 und 51 des Stehordners 20 Js 512/16, Chat-Nr. 1282). Es handelte sich um dieselben Bilder, die er wenig später auch der Zeugin ... schickte (s.o.). In den daraufhin folgenden Nachrichten entschuldigte sich der Angeklagte bei der Zeugin ... Man schickte sich wechselseitig wieder "❤"-Piktogramme und machte sich wechselseitig Komplimente. Im Verlaufe des Abends des 18.07.2015 hielt der Angeklagte der Zeugin jedoch vor, dass sie versprochen habe, sich mit ihm zu treffen und weitere Bilder zu übersenden. Im Einzelnen wurden zwischen 20:04:01 Uhr und 22:43:21 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten ausgetauscht: Angeklagter Du hasz was versprochen Zeugin ... Was hab ich denn versprochen Angeklagter Also weist du es nicht mehr? Zeugin ... Doch na klar Zeugin ... Mit den Bildern und dem Treffen Angeklagter Ja also dann mach auch Angeklagter Du bist ja zu hause Zeugin ... Bin ich nicht ich bin bei marie Angeklagter Ah Angeklagter Wie lang Zeugin ... Penne warscheinlich hier Angeklagter Ah ja zufällig Angeklagter Dann mach es ds Angeklagter Im bad Angeklagter Geht auh Zeugin ... Mh Angeklagter Ja dann mach:) Angeklagter ?? Zeugin ... Später vllt bauen gerade zelt auf Angeklagter Wo Zeugin ... Bei marie Angeklagter Aber wo zelt Zeugin ... In ihrem Gartem Zeugin ... Garten Angeklagter Warum nicht drin Zeugin ... Weil wir immer draussen zelten Angeklagter Ok Angeklagter Wann kannst du Zeugin ... Später Angeklagter Wie spät Zeugin ... Keine Ahnung Angeklagter Hm Zeugin ... :/ Angeklagter Okk Zeugin ... Sorry Angeklagter Noch lange? Zeugin ... Keine Ahnung Angeklagter Hm Zeugin ... Tut mir leid Angeklagter Ja is auch blöd aber kannst dann ja wieder gut machen Zeugin ... Bild kommt. Schließlich übermittelte die Zeugin ... ein Bild ihres vollständig entblößten Oberkörpers, wobei ihre entblößten Brüste im Fokus der Aufnahme standen (Seite 92 des Stehordners 20Js 512/16, Chat-Nr. 1282). Der Angeklagte forderte im Anschluss ein Foto "von unten", womit er ein Foto der Vagina der Zeugin meinte. Die Zeugin lehnte dies ab, woraufhin der Angeklagte schrieb "Wir machen unten in echt" und hiermit darauf anspielte, dass die Zeugin bei dem anstehenden Treffen mit dem Angeklagten ihre Vagina entblößen sollte. Die Zeugin lehnte dies ab, woraufhin der Angeklagte zu verstehen gab, dass es auch ausreiche, wenn die Zeugin bei dem Treffen erst einmal nur den Oberkörper entblöße. Er fragte sie sodann, ob sie sich bei dem Treffen trauen werde, seinen Penis mit der Hand zu stimulieren. Die Zeugin zeigte sich zunächst zögerlich und lehnte dies trotz der Überredungsversuche des Angeklagten schließlich ab, woraufhin der Angeklagte schrieb "Wenn sidr nicht passt wirst sehn" und damit zu verstehen gab, dass er die freizügigen Bilder der Zeugin ... weiterverschicken werde, falls sie sich nicht zu einem Treffen mit entsprechenden sexuellen Handlungen bereiterklären würde. Die Zeugin ... bot dem Angeklagten schließlich an, dass sie ihn bei dem Treffen oral befriedigen werde. Bedingung sei aber, dass der Angeklagte erst ihre Bilder lösche. Hierauf ließ der Angeklagte sich nicht ein und gab der Zeugin zu verstehen, dass er die Bilder erst nach dem Treffen löschen werde. Als die Zeugin schrieb, dass der Angeklagte den Oralverkehr ("bj") dann vergessen könne, schrieb der Angeklagte "Ok dann kannst du sehen was damit alles so passiert:)" und gab der Zeugin hiermit zu verstehen, dass er die Bilder veröffentlichen werde, falls es nicht zu einem Treffen mit Oralverkehr kommen sollte. Mit den Nachrichten "Fb auch?" und "Oder insta Twitter use" drohte der Angeklagte der Zeugin an, dass er ihre Bilder bei Facebook, Instagram und Twitter hochladen werde. Im Einzelnen wurden zwischen dem 18.07.2015 um 22:44:14 Uhr und dem 19.07.2015 um 16:14:22 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten ausgetauscht: Angeklagter Okay und der rest?❤ Zeugin ... Welcher Rest? Angeklagter Unten Zeugin ... Gibt's nicht Angeklagter Ahm warum Zeugin ... Davon war net die rede Angeklagter Klar Zeugin ... Dann muss ich dich leider enttäuschen Angeklagter Also gelogen Zeugin ... Sag mir wo wir von Bildern unten geredet haben Angeklagter Du hast es vergessen ok assi Zeugin ... Das ist net assi ich zeig aber aus prinzip schon unten nicht Zeugin ... Und hab auch keinen Bock bilder von unten zu schicken Angeklagter Und warum ist Angeklagter Warum Angeklagter Nicht Zeugin ... Weil ichs nicht will Angeklagter Ok deal dann in echt ok Zeugin ... Wie jetzt ? Angeklagter Wir machen unten in echt Zeugin ... Ehm Angeklagter Was Zeugin ... Das hat zeit neh Angeklagter Wie Zeugin ... Ich ziehe net direkt blank Angeklagter Ok dann erstmal nur bisschen ok Zeugin ... Was Angeklagter Nicht gleich unten nur oben Zeugin ... Aber net direkt. Angeklagter Ok Zeugin ... Mh Angeklagter ❤ Zeugin ... ❤ Angeklagter ❤ Angeklagter Würdest du mir denn einen wenn du dich traust Zeugin ... Denn einen was?❤ Angeklagter Meinen anfassen❤ Zeugin ... ❤ Angeklagter ?❤ Zeugin ... Ehm ich weiß nicht ❤ Angeklagter Ich nehm deine hand und tu sie hin ok❤ Zeugin ... Und was dann?❤ Angeklagter Nimmst du ihn in die Hand und bewegst sie❤ Zeugin ... Ich hab das aber noch nie gemacht..❤ Angeklagter Egal ich helfe dir❤ Zeugin ... Öhm❤ Angeklagter Ok❤ Zeugin ... Mal sehen❤ Angeklagter OK❤ Zeugin ... ❤ Angeklagter ❤ Zeugin ... ❤ Angeklagter ❤ Zeugin ... Wie viele haben das schon bei dir gemacht?❤ Angeklagter Nicht viele bei dir?❤ Zeugin ... Ich will das net bei dir machen wenn du sagen musst "nicht viele". Zeugin ... Ich will net wissen wer da schon alles dran war... Angeklagter Ahm niemand auser meine ex Zeugin ... Das ist jetzt sicher nur so gesagt... Angeklagter Nein aber mal ehrlich warum willst du das so genau wissen Angeklagter Wer bei dir? Zeugin ... Bei mir war noch niemand dran? Angeklagter Ok Angeklagter Du glaubst mir auch nix neh Zeugin ... Doch glaube ich Angeklagter Hm ok Also ich helfe dir so gut ich kann ok Zeugin ... Wobei helfen? Angeklagter Ja du hast das ja noch nie gemacht Zeugin ... Will es auch eig nicht machen Angeklagter Warum Zeugin ... Fühle mich dabei nicht gut Angeklagter Ja weil du es noch ie gemacht hast is doch klar Angeklagter Geht aber weg Zeugin ... Will das nur bei meinem (nicht vorhandenen) freund machen Angeklagter Und warum Zeugin ... Weil das was besonderes sein soll Angeklagter Ist es ja dann auch Angeklagter Oder nicht Angeklagter Find ich schon Angeklagter Ok?!? Angeklagter Verarschen Zeugin ... Ne verarsche nicht Angeklagter Doch Zeugin ... Ne das mit treffen unf so war abgemacht bevor du das gesagt hat Angeklagter Machen können wir trotzdem hattest nix dagegen bis dir frage kamm wie viele hatte ich schon was du dann nicht glaubst Zeugin ... Doch eig. Hatte ich die ganze Zeit was dagegen Angeklagter Nein Angeklagter Und was bittee Zeugin ... Ja ich will das net bei dir machen Zeugin ... Treffen schön und gut aber das geht zu weit Angeklagter Trotzdem Zeugin ... Was Angeklagter Das geht nicht zu weit Zeugin ... Doch Angeklagter Wenn sidr nicht passt wirst sehn Zeugin ... Womit willst du mir drohne Zeugin ... Zeugin ... Willst du mich erpressen? Zeugin ... Dann zeige ich dich an Angeklagter Los Angeklagter Haha dann machen wirs jetzt kurz und knapp Zeugin ... Ich zeig dich eh net an hahaha Angeklagter Tschüß und wirst sehn☺ Angeklagter Zeugin ... Mh Angeklagter Also was jetzt Zeugin ... Lösch mal meine Bilder Angeklagter Und was dann Zeugin ... dann Treffen Wir Uns Und so Angeklagter Und was traust du dich Zeugin ... Wirst du dann sehen Angeklagter Nene sag mir mal was keine verarsche Zeugin ... Kann dir net vertrauen du erzählst das allen. Angeklagter Haha allen und wenn? Zeugin ... Wie soll man dir trauen wenn du so bist Angeklagter Wie bin ich denn Zeugin ... Das weist du Angeklagter Also sag mal eine sache oder andeuten reicht auch Angeklagter Und du bist sicher das du dich traust? Zeugin ... Mh ja Angeklagter Okay und wo? Angeklagter Zeugin ... Bei dir? Angeklagter Okay Angeklagter Geht es auch bei dir? Zeugin ... Ne eher nicht Angeklagter Ok why Angeklagter Zeugin ... Weil meine Eltern immer zuhause sind und so Angeklagter Okay Angeklagter Ja dann musst zu mir dann kommen Zeugin ... Ja kann ich ja machen Angeklagter Okay :) Angeklagter Und wann Angeklagter ?! Zeugin ... Mal schauen ich hab relativ wenig zeit Angeklagter Und warum Zeugin ... Montag Dienstag bin ich bei nem Kumpel, Mittwoch an nem See, Donnerstag bei nem anderen Kumpel. Angeklagter Ah Angeklagter Diese Woche muss es noch kappen Angeklagter Länger warte ich nicht Zeugin ... Okey Zeugin ... Wir treffen uns wenn du meine Bilder gelöscht hast Angeklagter Nein wenn du da bist Zeugin ... Ne davor Angeklagter Wenn dir das nicht passt beenden wir es gleich Angeklagter Und Tschüss Angeklagter Und diesmal mach ichs Zeugin ... Musst du halt wissen ob dir ein Blowjob nicht wichtiher ist Zeugin ... Nicht wichtiger ist wie ein bild Zeugin ... Mir wär nen bj wichtiger Angeklagter Sry ich glaube dir nicht Zeugin ... Wieso nicht Zeugin ... Mir kann man glauben Zeugin ... Ich will mich ja mit dir treffen Angeklagter Diese Woche und ich lösch es wenn du da bist Angeklagter Und dann machst du es Zeugin ... Entweder du löscht die vorher oder du kannst es dir selber machen. Zeugin ... Ich lass mich net erpressen Angeklagter Würde ich ja machen wenn man dir glauben könnte das dus dann auch machst Zeugin ... Man kann mir glauben Angeklagter Woher soll ich wissen das dus dann auch machst? Zeugin ... Woher soll ich wissen dass dus machst? Angeklagter Ja eben dann ist es doch besser wenn wir das machen wenn du da bist dann siehst du das ichs mach und du machst es dann ja auch Zeugin ... Mach es doch einfach und alle bekommen was sie wollen Angeklagter Sag mir einen Grund woher ich wissen soll oder eine Garantie hab das dus machst Zeugin ... Man kann mir vertrauen und wenn du mir net glaubst dann macht das eh keinen sinn Angeklagter Ja gut pass auf dann aber so du sagst mir wann du kannst und dann bevor du dann fährst also an dem tag wo du kannst lösch ich es und dann kommst du Zeugin ... Ne du löscht es bitte jetzt. Als beweis dass du nir vertraust. Angeklagter Nop Zeugin ... Dann kannste den bj vergessen Angeklagter Ok dann kannst du sehen was damit alles so passiert:) Zeugin ... Ja was willst du denn damit anstellen?:D Zeugin ... Neuer deal, ich komm zu dir wenn ich nen pic von deinem ding bekomm, dann sind wir quitt. Angeklagter Nop Angeklagter Außer Angeklagter Du schickst auch von unten Angeklagter Aber dann als erstes Zeugin ... Ne Angeklagter Ok dann nicht Angeklagter Dann lassen wirs jetzt du kommst nicht und ich machs dann oder? Zeugin ... Ne du machst garnichts Angeklagter Ja doch Zeugin ... Warum Angeklagter Wir werden uns ja nicht einig Zeugin ... Sag mir warum du das machen willst Angeklagter Darum Zeugin ... Macht dir das spaß mädchen zu verarschen? Angeklagter Also wenn wir uns ja jetzt nicht einig werden machen wirs einfach so du kommst nicht ich machs und das wars dann brauchen wir auch nicht mehr schreiben Zeugin ... Willst du mein Pic rumschicken oder wad? Angeklagter Wirst dann merken Zeugin ... Ich kann dich wegen erpressung anzeigen dass weist du schon oder? Zeugin ... Was hast du davon? Kuck mal du willst mich los werden dann vergessen wir die ganze Sache und gut aber wenn du mein Bild rumschicken willst geb ich bestimmt nicht auf. Angeklagter Ich glaub ich machs einfach und Tschüß Zeugin ... Willst wirklich ne Anzeige haben? Angeklagter Is halt jetzt so Zeugin ... Oke bye trau dich und du sitzt schneller vorm gericht wie du bis 1000 zählen kannst. Angeklagter Ist schon zu spät Zeugin ... Beweis es Angeklagter Ich Beweise dir nix mehr Zeugin ... Aha Angeklagter Sry aber ich kann ja aufhören wenn du was sagst Zeugin ... Was willst du noch du bist hinterlistig Angeklagter Ja dann egal ich mach einfach weiter Zeugin ... Hör auf Angeklagter Und warum Zeugin ... Warum nicht Angeklagter Ich mach weiter Zeugin ... Womit Angeklagter Damit Zeugin ... Aha Angeklagter Jap☺ Zeugin ... Nerv wen anders Zeugin ... Ich gehe jz erstmal zur Polizei wegen erpressung Angeklagter Dann schreib doch Angeklagter Nicht* Angeklagter Fb auch? Angeklagter Oder insta Twitter use Zeugin ... Was willst du damit dus löscht Angeklagter Weist du das nicht mehr? Zeugin ... Du willst nen bj Angeklagter Also so was ist schon wenig Zeugin ... Nein? Angeklagter Ja dann wirds nix Angeklagter Und das heist weiter Zeugin ... Lösch das bild doch einfach Angeklagter Nop Zeugin ... Warum nicht Angeklagter Zu wenig Zeugin ... Man hadt du das extra gemacht nur um nen bj zu bekommen? Angeklagter Frag ned so viel ich sag dir dazu nichts mehr ich mach einfach weiter Zu dem von dem Angeklagten erstrebten Treffen mit sexuellen Handlungen und zu einer weiteren Übersendung von Nacktbildern kam es nicht, da die Zeugin dies ablehnte und da sie den Angeklagten schließlich am 19.07.2015 blockierte. Die Zeugin ... vertraute sich ihren Eltern aus Scham und aus Angst vor deren Reaktion nicht an. Aus den gleichen Gründen sah sie von der Erstattung einer Strafanzeige bei der Polizei ab. Erst nachdem das Handy des Angeklagten im Nachgang seiner Festnahme vom 30.12.2016 ausgelesen worden war, konnte die Zeugin ... als Geschädigte ermittelt und am 12.07.2017 erstmalig polizeilich vernommen werden. Die Zeugin hat die Vorfälle in der Zeit zwischen dem 17.07.2015 und dem 19.07.2015 bis heute weitestgehend verdrängt und fühlt sich im Alltag hiervon nicht mehr beeinträchtigt. In den Wochen nach dem Kontakt mit dem Angeklagten hatte sie erhebliche Angst, dass ihre Bilder im Internet veröffentlicht würden. Zugunsten des Angeklagten geht die Kammer davon aus, dass er keine Bilder der Zeugin im Internet veröffentlichte. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung bei der Zeugin ... entschuldigt, die daraufhin angegeben hat, dass sie mit der Entschuldigung des Angeklagten "wenig anfangen" könne. 3) Tat zum Nachteil der Zeugin ... Am 30.07.2015 nahm der Angeklagte über eine Dating-App erstmals Kontakt zu der am 06.10.1999 geborenen, damals 15-jährigen Zeugin ... auf. Man tauschte die Handynummern aus und schrieb sich sodann Nachrichten über WhatsApp, wobei der Angeklagte die Handynummer ... nutzte. Kurz nach der Kontaktaufnahme beschloss man, sich wechselseitig Fotos zu schicken. Der Angeklagte übersandte der Zeugin ... sechs Bilder von sich im bekleideten Zustand und ein Bild im unbekleideten Zustand, auf dem zu sehen war, wie der Angeklagte, der nur von der ... aufwärts zu sehen war, auf dem Bett liegend einen Arm hinter den Kopf legte (Seiten 5, 6, 7 und 8 des Stehordners 20 Js 512/16, Chat-Nr. 1092). Es handelte sich um jene Bilder, die er auch den Zeuginnen ... und ... geschickt hatte. Die Zeugin ... schickte dem Angeklagten daraufhin drei Porträtfotos und drei Fotos, auf denen sie jeweils vollständig bekleidet vor dem Spiegel zu sehen war. Der Angeklagte fragte, ob die Zeugin auch Fotos habe, auf denen man ein bisschen mehr sehen könne, und übersandte der Zeugin ein Bild von sich, auf dem er, lediglich mit einer Boxer-Shorts bekleidet, abgebildet war (Seite 15 oben des Stehordners 20 Js 512/16, Chat-Nr. 1092), und welches er zuvor bereits den Zeuginnen ... und ... übersandt hatte (s.o.). Daraufhin übersandte die Zeugin ... dem Angeklagten ein Foto ihres Oberkörpers, auf dem ihr BH durch ein transparentes Oberteil zu sehen war. Der Angeklagte war enttäuscht und fragte: "Ist das das was du zu bieten hast". Die Zeugin erklärte ihm, dass sie ihm keine freizügigeren Bilder schicken werde und dass sie sich zuvor erst mal mit ihm treffen wolle. Auf Nachfrage des Angeklagten erklärte sie sich bereit, dass man bei einem etwaigen Treffen gegebenenfalls Sex haben könne. Trotz der Überredungsversuche des Angeklagten, übersandte die Zeugin in der Folgezeit zunächst kein weiteres Foto, sodass der Angeklagte schließlich schrieb: "Ja gut dann lassen wirs besser :p". Erst am 10.09.2015 nahm der Angeklagte wieder Kontakt über WhatsApp zu der Zeugin ... auf und hielt ihr vor, dass man seinerzeit verabredet habe, dass die Zeugin ihm noch ein Bild schicken werde und dass man sich treffen werde, um Sex zu haben. Die Zeugin ... lehnte beides ab, woraufhin der Angeklagte androhte, dass er die Fotos der Zeugin ... an ein paar Leute weiterschicken werde. Unter dem Eindruck der Drohung erklärte die Zeugin sich schließlich bereit, sich mit dem Angeklagten zu treffen. Am 12.09.2015 fragte der Angeklagte, wann und wo man sich nun treffen werde. Als die Zeugin fragte, was der Angeklagte eigentlich vorhabe, teilte dieser mit, dass es bei dem Treffen zum Geschlechtsverkehr kommen solle. Als die Zeugin sich hiermit nicht einverstanden erklärte, schrieb der Angeklagte ihr "Du hast was anders gesagt ok dafür weist ja was passiert" sowie "Ok die andern denken aber gleich was anderes wenn sie die Bilder haben" und gab ihr damit zu verstehen, dass er ihre Bilder im Internet veröffentlichen werde, falls es nicht zu einem Treffen mit sexuellen Handlungen kommen werde. Als die Zeugin sich im Anschluss noch weigerte, dem Angeklagte Nacktbilder ihrer Freundin zu übersenden, schrieb der Angeklagte "Also nur ausreden wieder ok das muss bestraft werden", "Das macht 3 Bilder", "Ok dann haben alt andere deine aufm handy und ich glaub nicht das sie die löschen und ka was die damit machen" sowie "Ich sag die wo es dann auf fb Twitter usw is dann kannst du gucken" und drohte hiermit wieder die Veröffentlichung der Bilder der Zeugin ... an. Mit der Nachricht "Du weist wie dus wiede kriegst Dann sag mir wo du dann sex haben willst" gab der Angeklagte der Zeugin wiederum zu verstehen, dass er von der Veröffentlichung absehen werde, wenn es zu einem Treffen mit Geschlechtsverkehr kommen würde. Unter dem Druck der Veröffentlichung erklärte sich die Zeugin schließlich zu einem solchen Treffen bereit. Sie gab an, dass sie sich wieder mit dem Angeklagten vertragen und dass sie ihm wieder vertrauen wolle. Im Einzelnen wurden am 12.09.2015 zwischen14:13:17 Uhr und 17:43:14 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten ausgetauscht: Angeklagter Also wo treffen wir uns jetzt Zeugin ... Warte Zeugin ... ...? Angeklagter Willst du mich verarschen? Zeugin ... Ne ? Wo wohnst dy den genau Angeklagter wir haben gesagt ... treffen Zeugin ... Haben wir nicht du hast das gesagt und ich hab dir gesagt ich muss schauen? Angeklagter Ok also kommst du nicht? Angeklagter Was musst du schaun Zeugin ... Hab ich nicht gesagt das ich komme ? Ja wie weir ... weg ist ich kenne dieses dorf oder ort nicht? Angeklagter Dann guck jetzt Zeugin ... Ja ich finde es nicht dag mir doch mal wie weit weg musst dy doc wissen Angeklagter Hab ich dir gesagt Zeugin ... Nein hast du nicht definitive nicht Angeklagter Habe Stunde ca hab ich gesagt Zeugin ... Weisst du wie weit das ist mein vater làsst mich nue dahin Zeugin ... Wo wohnst du genau? Angeklagter Wieso läßt es dich nicht ne halbe Stunde fahren Zeugin ... Wie den ne halbe stunde habe eben geschaut 1 stunde und 10min Zeugin ... Sag doch einfach wo du wohnst dann schau ich mal Angeklagter Warte mal Zeugin ... Auf was Angeklagter ... hbf? Zeugin ... Hbf? Zeugin ... Aber du musst nicht schauen hab ih schon Angeklagter Was hast du geschaut Angeklagter Hauptbahnhof Zeugin ... Wie weit weg Zeugin ... Es ist Angeklagter Dann nach ... Angeklagter So weit is das nicht Zeugin ... Ich muss das auch bezahlen warte shaue gleich.. Was willst du eig machen Angeklagter Weist du Zeugin ... Ne Angeklagter Chilln reden und das du weist Zeugin ... Ja ok ... Zeugin ... Was weiss ih Angeklagter Was du auch gesagt hattst sex usw Zeugin ... Hatte ich nicht gesagt vllt mal frūher Angeklagter Was? Zeugin ... Ja sex und so Angeklagter Also nicht? Zeugin ... War von anfang an klar Angeklagter Du hast was anders gesagt ok dafür weist ja was passiert Angeklagter By Zeugin ... Ist das deim ernst ich habe dir gesagr vllt mal schauen was bei raus kommt wie kann man nur so ein ignorantes arschloch sein wie du du bist das aller letzte Zeugin ... Such dir deine schlampe wo anders ich bin sie siherlich nicht Angeklagter Ok die andern denken aber gleich was anderes wenn sie die Bilder haben Zeugin ... Was denken sie denn ? Lass es einfach okay lass die bilder bei dir bitte Zeugin ... Aber bitte wenn du meinst dann treffen wir uns Zeugin ... Und jetzt wieder nicht antworten typisch Angeklagter Du willst ja nicht mehr also hat es sich ja erledigt Zeugin ... Ist dein ernst jetzt? Du weisst das ich deswegen auch die polizei rufen kann Angeklagter Ok dann block ich duch jetzt und dann passiert noch viel mehr Angeklagter Tschüß Zeugin ... Als o ich die polizei rufe will dir nur sagen das es gerade falsch ist Zeugin ... Und du es bite einfach lassen aollst ich hab es im vertrauen gemacht Zeugin ... Kannst du es nicht einfach lassen wir treffen uns und shauen Angeklagter Ich weis wie das dann leuft Angeklagter Verarsche kann ich mich allein Zeugin ... Wie leuft es denn ? Ich hab halt angst wenn wir ficken das du das dann filmst oder so und ich kenne di h nicht Angeklagter Ich komm dahin du bist nicht da Oder du bist da und bleibst kurz und gehst wieder Ahm also jetzt übertreibst dus wirklich Aber ej da gibts ne ganz einfach Lösung ich geb dir mein handy oder wir legen beide unsere Handys weg und wenn du willst kannst mich dann auch gern durchsuchen und schon das Problem gelöst Zeugin ... Ja sry okay aber meiner freundin ist sowas passiert Zeugin ... Ja okay das machen wir wir treffen uns navhsten samstag okay? Angeklagter Wie? Wasis ihr passiert? Ok nicht früher? :/ Und dann aber wirklich Zeugin ... Ich kann nicht frūher weil ich die ganze woche bis 4 shule habe Sie hat halt ach egal Angeklagter Ok Angeklagter Was hat sie Zeugin ... Sie hat nix Angeklagter Hast du das video? Angeklagter Weil ich glaub nicht das das stimmt Angeklagter Bestimmt nur ne ausrede wieder ne ausrede damit dus nicht machen musst Zeugin ... Ist das dein ernst dann denk halt so aber gut ich hab nix von wieder gesagt? Sondern von bildern aber gut Angeklagter War so klar Ja gut dann schick los Zeugin ... Nein bust du dumm ich shicke dir doch keine nacktbilder von meiner freundin Angeklagter Also nur ausreden wieder ok das muss betraft werden Angeklagter Das macht 3 Bilder Zeugin ... Ne keine aussrede wenn wir uns sehen dann zeige ich dir das nackt bild Angeklagter Dann kannst dus auch einfach schicken denkst du ich warte so lange und dann sagst du gelöscht oder nenen mach einfach Zeugin ... Nein wenn ich es schicke hast du es auf deinem handy Angeklagter Ich kanns ja dann wieder löschen und Screenshot als Beweis schicken Zeugin ... Ne lass mal die bilder von mir löscht du doch auch nicht Zeugin ... Ich komem einfach samstag sag dir noch die uhrzeit und gut ist Angeklagter Ok dann haben alt andere deine aufm handy und ich glaub nicht das sie die löschen und ka was die damit machen Zeugin ... Boar ist das dein ernst kannst du einfavh mal aufhören leute zu erpresden DANKE. Wie gesagt wir treffen uns und dann werden wir sehen Zeugin ... Und wenn wir sex haben sag mal wo eig? Angeklagter Nene die Bilder für die laden schon Angeklagter Mir egal Zeugin ... Dein ernst? Zeugin ... Schick screenshot als beweis Zeugin ... Aussetdem hab ich ihr bild niht mehr Angeklagter Siehst du das hab ich mir gedacht dafür kommen jetzt die andern auch noch Angeklagter Verarschen kannst wenn andwrs Zeugin ... Ich verarsche niemand zeig doch als screenshot? Angeklagter Na hab den nicht mehr Zeugin ... Haha mah doch ein Zeugin ... Also ein neuen? Angeklagter Hol dir das bild neun Zeugin ... Welches Zeugin ... Von der freundin Angeklagter Jap Sprachnachricht der Zeugin ..., deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ. Angeklagter Ok dann dein Problem jetzt Zeugin ... Dann schick doch ueberhaubt mal die bilder wo du sie deinen frrunden geschickt hast Angeklagter Nop Zeugin ... Waeum? Hast sie nicht oder was Angeklagter Vergiss es Zeugin ... Was soll ich vergessen Angeklagter Egal Zeugin ... Sag doch:) Angeklagter Nein check es Zeugin ... Was soll ich den checken wenn es eig klar ist dann schick doch einfach die screen shots:) Angeklagter Ich sag die wo es dann auf fb Twitter usw is dann kannst du gucken Zeugin ... Nein lass das bitte ? Zeugin ... Man weisst du wie fertig du mich gerade machst Zeugin ... Bitte kannst di es einfach lassen wir treffen uns doch schon bitte Zeugin ... Hallo bitte man Angeklagter Ichclass mich nicht verarschen Zeugin ... Ich verarshe dich nicht ich habbe doch gesagt ich komme? Angeklagter Du hast gesagt du hast das bild und dann sagst du auf einmal hast dus doch nicht mehr dafür kriegst jetzt die Quittung Sprachnachricht der Zeugin ..., deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ. Angeklagter Wie gesagt für die Lüge muss es sein Angeklagter Oder Angeklagter Du schickst es Angeklagter Und dann lass Ich es Sprachnachricht der Zeugin ..., deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ. Angeklagter Und lösch von deinen auch welche Angeklagter Einmaliges Angeklagter Angebot Sprachnachricht der Zeugin ..., deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ. Sprachnachricht der Zeugin ..., deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ. Sprachnachricht der Zeugin ..., deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ. Angeklagter Du weist wie dus wiede kriegst Dann sag mir wo du dann sex haben willst Sprachnachricht der Zeugin ..., deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ. Sprachnachricht der Zeugin ..., deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ. Angeklagter Wieso nicht auf dem boden Angeklagter Wo hast dus denn schon überall gehabt Sprachnachricht der Zeugin ..., deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ. Angeklagter Ja is klar nicht einfach so aufm boden :p Wo hast du schon überall gehabt? Sprachnachricht der Zeugin ..., deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ. Sprachnachricht der Zeugin ..., deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ. Angeklagter Draußen an verschieden Orten Schwimmbad Bett sofo Küche Bad Usw Sprachnachricht der Zeugin ..., deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ. Angeklagter Gucken wo Villt Umkleidekabine oder draußen oder du kannst ja überlegen wo es noch gehen würde Sprachnachricht der Zeugin ..., deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ. Angeklagter Ja weis ich❤ Angeklagter Einigen wir uns? ♥ Angeklagter Und evrteagen Angeklagter Vertragen* Sprachnachricht der Zeugin ..., deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ. Sprachnachricht der Zeugin ..., deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ. Angeklagter Also vertrauen wir uns und niemand schickt irgendwas weiter aber dafür vertrauen wir uns ok?♥ Sprachnachricht der Zeugin ..., deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ. Angeklagter Ja ok aber dann eins jeder von sich als Beweis und dann wars das ok?♥ Deal dann hat jeder das was er will♥ Sprachnachricht der Zeugin ..., deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ. Angeklagter Na ja das jeder dem anderen vertraut♥ was is mit dem Wasser han❤ Angeklagter Wer schickt zu erst?♥ Angeklagter Geil du hast Erdbeeren❤ Sprachnachricht der Zeugin ..., deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ. Der Angeklagte übersandte der Zeugin ... daraufhin unter andrem drei Bilder seines erigierten Penis (Seiten 112, 113 und 114 des Stehordners 20 Js 512/16, Chat-Nr. 1092) und schrieb: "Jetzt du❤mein Vertrauen an dich nutz es nicht aus und verarsch mich nicht". Daraufhin übersandte die Zeugin ... zunächst zehn Fotos, wobei sie auf drei der Fotos lediglich mit Unterwäsche bekleidet war. Der Angeklagte war hiermit nicht zufrieden und schrieb: "Und wo sind die nackt❤ so wie ich❤", woraufhin die Zeugin zwei Bilder ihres entblößten Oberkörpers übersandte, auf denen ihre entblößten Brüste im Fokus der Aufnahme standen (Seite 126 des Stehordners 20 Js 512/16, Chat-Nr. 1092).. Sie bat darum, am 12.09.2015 keine Fotos ihrer Vagina übersenden zu müssen und gab insoweit an, dass sie ihre Tage habe. Obwohl der Angeklagte sie noch aufforderte, ein solches Foto zu übersenden, indem er schrieb "Zeig eins wies aussieht Bitte und dann is morgen ok ❤❤", weigerte sich die Zeugin ein Foto ihrer Vagina zu übersenden. Ein solches übersandte sie nach nochmaliger Aufforderung des Angeklagten erst am darauffolgenden Tag (Seite 181 des Stehordners 20 Js 512/16, Chat-Nr. 1092), wobei der Angeklagte sich mit der Bildqualität nicht zufrieden zeigte. Auch an den folgenden Tagen tauschten der Angeklagte und die Zeugin Textnachrichten über WhatsApp aus. Man plante, wann, wo und wie oft man sich in Zukunft treffen würde, wobei die Zeugin zum Ausdruck brachte, dass sie nicht sofort mit dem Angeklagten ins Bett steigen werde. Im Verlauf des 18.09.2015, forderte der Angeklagte die Zeugin auf, dass sie erneut ein Foto von ihrer Vagina - diesmal mit besserer Bildqualität im Bad - machen solle. Ferner forderte er sie auf, die bereits übersandten Bilder von ihrem entblößten Oberkörper - diesmal ohne Nutzung eines Farbfilters - erneut an ihn zu übersenden. Als die Zeugin ... sich insoweit zögerlich zeigte, schrieb der Angeklagte "Ok du weist was das heißt" und gab der Zeugin zu verstehen, dass er ihre Bilder veröffentlichen werde, wenn sie ihm nicht die geforderten Bilder übersenden würde. Unter dem Eindruck der Drohung der Veröffentlichung der bereits übersandten Bilder, fertigte die Zeugin eine Nahaufnahme ihrer Vagina an und schickte das Bild an den Angeklagten (Seite 242 des Stehordners 20 Js 512/16, Chat-Nr. 1092). Der Angeklagte zeigte sich mit dem Bild nicht zufrieden und bemängelte, dass die Zeugin die Beine nicht gespreizt und die Schamlippen nicht mit den Fingern auseinander gehalten habe. Hierauf ging die Zeugin jedoch nicht ein. Auf entsprechende Aufforderung des Angeklagten übersandte sie kurze Zeit später, ein Foto ihres entblößten Oberkörpers, wobei ihre entblößten Brüste im Fokus der Aufnahme standen und wobei diesmal - wie von dem Angeklagten gefordert - kein Farbfilter zur Anwendung kam (Seite 245 des Stehordners 20 Js 512/16, Chat-Nr. 2019). Im Anschluss vereinbarten der Angeklagte und die Zeugin, dass man sich Anfang Oktober treffen wolle. Im Einzelnen wurden zwischen dem 18.09.2015 um 20:24:51 Uhr und dem 22.09.2015 um 15:29:06 Uhr (UTC+2) folgende Nachrichten ausgetauscht: Angeklagter Hey Zeugin ... Lass michbitte erst mal inruhe Angeklagter Wieso Zeugin ... Will gerade abstand von jungs schrei dir wenn ich wieder klar denken kanm Angeklagter Wie gesagt vergiss es nicht und mach es nicht zu spät du weist was sonst is Zeugin ... Lass es doch einfach bitte ich hab gerade selber verdammt stress und ich dachte wir einigen uns darauf das wir freunde sind und es lassen. Angeklagter Welchen Stress Na ja Freunde schreiben miteinander Und kann auch mehr werden Zeugin ... Ja okay dann schreiben wir galt mit einander ne imoent kann ich keine beziehung fuherne oder so Angeklagter Was für Stress? Angeklagter Warum nicht Zeugin ... Ich bin sehr schlecht drauf okay also nicht wundern wenn ich patzig zurūch schreibe Angeklagter Warum Sprachnachricht der Zeugin ..., deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ. Sprachnachricht der Zeugin ..., deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ. Angeklagter Nein Was für stresd? Sprachnachricht der Zeugin ..., deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ. Angeklagter Ja dann block ihn doch einfach sonsz bist du selbst dran schuld Sprachnachricht der Zeugin ..., deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ. Angeklagter Ja dann darfst du nicht dran gehen Sprachnachricht der Zeugin ..., deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ. Angeklagter Ja und wo is jetzt das Problem Zeugin ... Wie wo isy das problem Angeklagter Was jetzt so schlimm is Zeugin ... Das er angerufen hat und das alles wieder hoch kommt Angeklagter Woe lange habt ihr telefoniert Zeugin ... Nicht lange Angeklagter Wie lange Zeugin ... Ka paae sekunden Angeklagter Warum nicht sofort aufgeleg ? Zeugin ... Weil er geredrr hat und wollte es wissen Angeklagter Was wolltest du wissen Zeugin ... Wer da dran ist Angeklagter Angeklagter Ach so ok Angeklagter Ja aber Freunde verarschen sich ja nicht oder doch weil du das mit dem Bad bestimmt schon hättest machen können. ... Zeugin ... Kanns ehrlich ich habe ea vergessen aber freunde vertrauen sich eug anders und machen sowas nicht. Angeklagter Ok du weist was das heißt Sprachnachricht der Zeugin ..., deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ. Sprachnachricht der Zeugin ..., deren Inhalt sich nicht rekonstruieren ließ. Zeugin ... Ich schick dir das bild nachher aber ganz ehrlich du bist nicht wie ein richtiger freund wenn wir mal zsm sind und willst du mich dann auch erpressen? Angeklagter Nein aber ich lass mich ned verarschen und von oben auch ohne diese farben Zeugin ... Wir haben gesagt wir schivken uns nackt bilder das hab ich gemacht und ja ich svhick es dir nachher und mittlerweile fuehle ich mich bei dir einfavh ni ht mehr wohl Angeklagter Ja da bist du ja selbst schuld Zeugin ... Ne bin ich nicht . Du verlangst sachen von mir die wir nicht abgesprochem haben ich hab dir nacktbilder geschickt und ist doch meine sache o dunkle oder hel aber egal vergiss es einfach ich schick es dir sei zufrieden... Angeklagter Ok Zeugin ... Ja gehe jetzt duschen und dannbekommst du ws so halbe stunde Angeklagter Ok und? Die Zeugin übersendet ein Foto ihrer Vagina. Zeugin ... Besster geht nicht Angeklagter Ja so is doch gut nur das du beine bisschen mehr auseinander machst und wieder mit dem finger da du weist schon auseinander machen das is dann perfekt Zeugin ... Ja jetzt ist es aber so Angeklagter Ok Angeklagter Du wolltest oben noch so machen Zeugin ... Ne von oben war nie die rede du meintest es ist okay und nur dieses bild Angeklagter Les doch den chat Angeklagter Oben hab ich auch gesagt Zeugin ... Ne kann ich mich nicht dran errinern zeig mir den chat Angeklagter Vertraust du mir nicht? Angeklagter Gut das merk ich mir Zeugin ... Tuh ich doch wūrde ich dir nicht vertrauen hàtte ich dir diese ganzen bilder nicht geschickt Die Zeugin übersendet ein Foto ihrer entblößten Brüste. Zeugin ... Zufrieden Angeklagter Ok aber das is doch nicht von jetzt oder? Zeugin ... Doch klar ich sitze gerade ab schreobtisch und mache ha Zeugin ... Warum sollte es niht sein Angeklagter Ach so ok Angeklagter Du siehst Schön aus♥ Zeugin ... Nadan Angeklagter Ja gut wollte mal nett sein dann halt nicht Zeugin ... Ich schick dir nackt bilder und du shreibst das ich schön aussehe sry aber da kann ich nicht glūcklich drueber sein Angeklagter Was soll ich deiner Meinung dann sagen was dich glücklich machen würden? Zeugin ... Mich einfach nicht erpressen Zeugin ... Mir das gefuehl geben das du ein gyter freund bist Angeklagter Ich will doch netter sein❤ Angeklagter Ok tut mir leid ich lass es ♥ Angeklagter Dann sei aber auch ned so zu mir bist♥ Angeklagter Ja ♥ Angeklagter ... is ja noch in ... oder? Zeugin ... Ich versuche nett zu seim aber es tut weh wenn du mich so erpresst du kannst meine freunde fragen ich war total am ende deswegen es ist einfavh traurig Zeugin ... Ne ... ist ... Zeugin ... Aber ich kann dir anbieten das wir uns in den herbst ferien erst treffen da bin ich in ... Angeklagter Wo bist du da? Angeklagter Wann sind die? Angeklagter ❤ Zeugin ... Bei mama Zeugin ... 19.10 also in ... Zeugin ... Da hast du keine mehr deine sind am 5.10 bis 17.10 Angeklagter Nene das is egal Angeklagter Sag mir einfach von wann bis wann du hier bist und wo deine mama wohnt Angeklagter ?:// Zeugin ... Warscheinlich von 21-bis 24 glaube und in ... Angeklagter Ja dann bleiben wir dabei nächsten Monat am Anfang treffen und dann so oft du halt kannst Angeklagter Ok? Angeklagter 3-4 Oktober Zeugin ... 3-4 oktober? Angeklagter Ja das is das erste Wochenende oder kannst du auch mal unter der Woche Zeugin ... Kann nur am 3 aber muss noch fragen oder wenn es nicht ge