Tenor Ziffern 1, 3, 4, 5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
(2006)). Nach dieser Schilderung suchen die Eltern des Bräutigams nach einer Braut für ihren Sohn und nehmen dabei Kontakt zu den Eltern der Braut auf. In der Folgezeit werden zwischen den Eltern die Details der Eheschließung ausgehandelt. Erst danach erfolgt die Verlobung des Brautpaares. Eine gewisse Zeit vor dem Zeitpunkt der Eheschlie,ßung lädt die Braut ihre Freundinnen zu einer Feier ein, was in etwa einem Junggesellinnenabend nach deutscher Tradition entsprechen dürfte. Entsprechendes passiert auch auf Seiten des Bräutigams. Der Tag der Hochzeit beginnt mit einem Treffen der Angehörigen und Freunde des Bräutigams im Haus dessen Familie. Von dort zieht man gemeinsam zum Haus der Braut, wo jedoch dem Bräutigam der Zutritt zunächst einmal verwehrt wird. Erst nach Zahlung einer symbolischen Geldsumme an die Braut darf der Bräutigam eintreten. Im Haus der Braut erfolgt dann die eigentliche Hochzeitszeremonie, bei der die Eltern der Braut das Paar segnen. Besiegelt wird die Ehe mit einem Krug oder Becher Bier, gebraut aus Honig oder mit Milch. Beide Eheleute halten den Becher gemeinsam in den Händen und trinken einen Schluck der Flüssigkeit. Es folgen dann die Gelöbnisse der Brautleute und des Trauzeugen. Danach verlagert sich die Feier in das Haus des Bräutigams, wo bis zum frühen Morgen des folgenden Tages gesungen und getanzt wird. Eine solche Zeremonie, also ihre Hochzeitsfeier, vermochten die Kläger zu
- und
- im Detail zu schildern, wobei der erkennende Einzelrichter die Überzeugung gewinnen konn,te, dass sie über gemeinsam Erlebtes berichteten. Dabei war auch die Rede von dem Geldbetrag, der bezahlt werden musste, bevor der Bräutigam das Haus der Braut betreten durfte, auch konnten die Kläger zu
- und
- das gemeinsame Halten des Bechers, hier war er aus Tierhorn, schildern und das Trinken des Honigbiers. Die Erzählungen waren lebendig und detailgetreu, so dass das Gericht keinerlei Zweifel daran hat, dass die Kläger zu
- und
- nach gültigem Stammesritus in Äthiopien geheiratet haben. Folglich war ihnen die von ihrer Tochter abgeleitete Flüchtlingsanerkennung zuzusprechen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof besteht Vertretungszwang (§ 67 Abs. 4 VwGO). Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Der Antrag kann als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) in der jeweils gültigen Fassung eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 55a Abs. 3 VwGO). Permalink: https://openjur.de/u/2316473.html ( https://oj.is/2316473 ) Volltext Druckansicht Zitate 3 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.