Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 13. November 2013 - 11 Ca 1225/13 E - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert. Es wird fe
§§ 22, 23 Nr.
322 = NZA-RR 2012, 604 , Rn. 10). Das gilt auch für die im Wege der Feststellung begehrten Zinsen (BAG 22. März 1995 - 4 AZR 71/94 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 194Rn. 16 mwN; BAG, Urteil vom 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 40, Rn. 10). II. Der Hauptantrag ist auch überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung der Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 seit November 2012. Der Zinsanspruch ist erst ab Rechtshängigkeit begründet. Die Klägerin hat als Anspruchstellerin im Rahmen der Eingruppierungsfeststellungsklage alle Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, aus denen sich die Erfüllung sämtlicher Tätigkeitsmerkmale ergibt (BAG 8. Juni 2005 - 4 AZR 406/04 - AP NachwG § 2 Nr. 8 = NZA 2006, 53 , Rn. 25). Dieser ihr obliegenden Darlegungslast ist die Klägerin ausreichend nachgekommen. 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Verwaltung (TVöD-V) und den ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung in der für den Verband kommunaler Arbeitgeber geltenden Fassung kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus. 2. Der geltend gemachten Eingruppierung steht zunächst nicht die Angabe der Entgeltgruppe 9 in § 4 des Arbeitsvertrages entgegen. Darin liegt keine einzelvertragliche, von den tariflichen Bestimmungen abweichende Vereinbarung vor.
- a)Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur: BAG 16. Februar 2000 - 4 AZR 62/99 - AP NachwG § 2 Nr. 3, Rn. 47; BAG 21. Februar 2007 - 4 AZR 187/06 - PersR 2007, 352, Rn. 17) ist, wenn sich das Arbeitsverhältnis wie vorliegend aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme nach dem TVöD und den diesen ergänzenden Tarifvertrag bestimmt, die Bezeichnung der Vergütungsgruppe in dem Arbeitsvertrag oder der Eingruppierungsmitteilung grundsätzlich nicht dahin gehend auszulegen, dass dem Arbeitnehmer ein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf eine bestimmte Vergütung zustehen soll. Vielmehr wird damit nur wieder gegeben, welche Vergütungsgruppe der Arbeitgeber bei Anwendung der maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen als zutreffend ansieht, ohne dass daraus eine eigenständige Vergütungsvereinbarung mit dem Inhalt zu entnehmen ist, die angegebene Vergütung solle unabhängig von den tariflichen Bestimmungen, gegebenenfalls als übertarifliche Vergütung, gezahlt werden. Ohne Hinzutreten besonderer weiterer Umstände kann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes eine solche Bedeutung der Angabe der Vergütungsgruppe schon deshalb nicht entnehmen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung, sondern nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht.
- b)Diese Grundsätze zur übertariflichen Vergütung gelten entsprechend, wenn in dem Arbeitsvertrag eine zu niedrige Vergütung angegeben ist. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die Parteien der vertraglichen Vereinbarung konstitutive Bedeutung beigemessen hätten. Das folgt allein schon aus der Veränderung der Eingruppierung während des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Eingruppierungsmitteilung vom 25. September 2012 (Bl. 84 f. d. A.). 3. Die Eingruppierung der Klägerin bestimmt sich deshalb gemäß § 17 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts - TVÜ-VKA - vom 13. September 2005 bis zum bisher nicht erfolgten Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD nach den §§ 22, 23 BAT-O. Lediglich die Vergütung selbst richtet sich nach dem neuen, in Entgeltgruppen geordneten System (vgl. nur: BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - NZA-RR 2009, 616 , zu B.II.1. der Gründe = Rn. 17). Die Vergütung erfolgt dementsprechend aufgrund der nach dem 01. Oktober 2005 erfolgten Einstellung nach der Zuordnung der bisherigen Vergütungsgruppen des BAT-O (VKA) zu den Entgeltgruppen gemäß § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA i. V. m. dessen Anlage 3. Davon gehen auch die Parteien ebenfalls übereinstimmend aus. 4. Danach richtet sich die Eingruppierung der Klägerin nach § 22 Abs. 1, 2 BAT-O. Dieser hat, soweit vorliegend von Bedeutung, folgenden Wortlaut: § 22 Eingruppierung
(1)Die Eingruppierung eines Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1a und 1b). Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.
(2)Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. ... Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabs. 2 Satz 1 bestimmte Maß ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabs. 2 oder 3 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses.
- Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt somit davon ab, ob zeitlich mindestens die Hälfte (Fallgruppe 1a) oder mindestens ein Drittel (Fallgruppe 1b) der die gesamte Arbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge anfallen, die den Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe IVa BAT-O VKA entsprechen.
- Für den Vergütungsanspruch der Klägerin kommt es nach der übereinstimmenden und zutreffenden Auffassung der Parteien auf die Eingruppierungsmerkmale des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT-O - Angestellte des allgemeinen Verwaltungsdienstes - für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände an.
- Für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit der Klägerin sind danach die folgenden Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung Teil I Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT-O (VKA) maßgebend: Vergütungsgruppe Vb 1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. (gründliche umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Fallgruppe 1 a der Vergütungsgruppe VII, VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.) * (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist.* (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) Vergütungsgruppe IVb 1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. (hierzu Protokollnotiz Nr. 9) 1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1b (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) Vergütungsgruppe IVa 1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) Die Protokollerklärung Nr. 1 ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Bedeutung.
- Die Arbeitsvorgänge der Tätigkeiten der Klägerin erfüllen jedenfalls die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1b BAT-O, die gemäß § 4 Abs. 1 TVÜ-VKA i. V. m. deren Anlage 3 der Entgeltgruppe 10 entspricht, da aus ihr der Aufstieg in die Vergütungsgruppe III nicht möglich ist. Ob die Arbeitsvorgänge auch den Anforderungen der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a BAT-O, aus der der Aufstieg in die Vergütungsgruppe III BAT-O möglich ist, sodass eine Zuordnung zur Entgeltgruppe 11 erfolgen müsste, kann offen bleiben, da die Klägerin diese Entgeltgruppe nicht gefordert hat (§ 308 Abs. 1 ZPO). a) Den Begriff des Arbeitsvorgangs haben die Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT-O wie folgt definiert:
- Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtungsweise abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. ...). ... b) Nach der Rechtsprechung des BAG (vgl. nur BAG
- November 2006 - 4 AZR 620/05 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 304; zu I 2 b aa der Gründe = Rn. 18; BAG
- März 2012 - 4 AZR 292/
§§ 22, 23 Nr.
322 = NZA-RR 2012, 604 , Rn. 14) ist unter Berücksichtigung der Protokollerklärung unter Arbeitsvorgang eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen. Dabei ist es rechtlich möglich, dass die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen einzigen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist. Danach können bei der Ermittlung der Arbeitsvorgänge tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit nicht zusammengefasst werden (BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 314, Rn. 16; BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/
§§ 22, 23 Nr.
322 = NZA-RR 2012, 604 , Rn. 14).
- c)Danach sind vorliegend mindestens zwei Arbeitsvorgänge zu bilden, nämlich die Widerspruchssachbearbeitung und die Prozesssachbearbeitung. Ob die Klägerin die von dem Beklagten behaupteten und als Arbeitsvorgang "Begleitende Sachbearbeitung" bewerteten Tätigkeiten ausgeübt hat und diese als eigener Arbeitsvorgang zu bewerten sind, kann offen bleiben. Auch bei Zugrundelegung der unstreitigen von der Klägerin ausgeführten Aufgaben der Widerspruchssachbearbeitung und der Prozesssachbearbeitung mit einem Zeitanteil von insgesamt 90 %, wie in der Stellenbeschreibung ausgewiesen und von dem Beklagten auch behauptet, fordert die Klägerin zu Recht Vergütung nach der Entgeltgruppe 10.
- aa)Zutreffend geht das Arbeitsgericht davon aus, dass weder die rechtliche Beurteilung durch die Parteien noch durch die Bewertungskommission für das Gericht bindend sind, weil die Bildung von Arbeitsvorgängen als Rechtsfrage Aufgabe des Gerichts ist (BAG 23. Januar 2002 - 4 AZR 745/00 - Rn. 46). Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts handelt es sich bei diesen beiden Aufgaben jedoch um unterschiedliche Arbeitsvorgänge.
- bb)Das Widerspruchsverfahren beinhaltet als Arbeitsergebnis der Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Widersprüchen den Erlass von Abhilfe-, Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheiden, sofern keine Rücknahme des Widerspruchs erfolgt. Hierzu hat die Klägerin die jeweiligen Einzelfälle in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu prüfen und gegebenenfalls Ermittlungen anzustellen oder den zuständigen Sachbearbeiter hiermit zu betrauen. Hierzu gehören auch die Zusammenhangstätigkeiten der Prüfung der Kostenerstattungsanträge der Widerspruchsführer sowie die Veranlassung von Verwaltungsvorgängen an Rechtsanwälte, Bevollmächtigte und Gerichte sowie andere Behörden im Rahmen der jeweiligen Vorgangsbearbeitung. Hiermit wird das Widerspruchsverfahren abgeschlossen und auch die Tätigkeit der Klägerin in diesem Verfahren ist damit zunächst beendet.
- cc)Die Prozessbearbeitung stellt demgegenüber einen eigenständigen Arbeitsvorgang dar. Es handelt sich nicht um einen bloßen Annex zur Widerspruchssachbearbeitung.
(1)Arbeitsergebnis ist nicht nur eine erneute materielle Sachbearbeitung, also eine rechtliche Überprüfung des nunmehr mit einer Klage angefochtenen Widerspruchsbescheids, sondern die erstinstanzliche Prozessführung, also insbesondere die Erstellung einer Klageerwiderung und Wahrnehmung von Gerichtsterminen.
(2)Dieser Arbeitsvorgang hat, worauf nachfolgend noch eingegangen werden wird, eine andere Wertigkeit als die Widerspruchssachbearbeitung, und ist allein deshalb aufgrund der tatsächlichen Abgrenzbarkeit zur Widerspruchssachbearbeitung als eigenständiger Arbeitsvorgang zu bewerten.
(3)Dem steht nicht, wie das Arbeitsgericht gemeint hat, die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
- Dezember 1983 ( 4 AZR 394/81 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 82, Rn. 26) entgegen. In dem dort entschiedenen Fall ging es um die Sachbearbeitung im Vor- und Klageverfahren in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung, den die Tarifvertragsparteien bereits in Form einer Dienstpostenbeschreibung so zusammengefasst hatten. d) Die Tätigkeitsmerkmale der genannten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Entgeltgruppen vorliegen. Danach muss ein Arbeitnehmer in einer dem Streitfall entsprechenden Lage die allgemeinen Voraussetzungen der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a BAT-O (VKA) und die der darauf aufbauenden Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a BAT-O (VKA) und IVa Fallgruppe 1a oder 1b BAT-O (VKA) erfüllen. Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind danach diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt sind. Zu einem schlüssigen Vortrag genügt auch eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit dann nicht, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen eines Angestellten der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a BAT-O oder der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a BAT-O (VKA) entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen heraushebt und eine Eingruppierung in der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a oder 1b BAT-O (VKA) begründet. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den "Normaltätigkeiten", und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (vgl. nur: BAG
- März 2012 - 4 AZR 292/
§§ 22, 23 Nr. 322 = NZA-RR 2012, 604 , Rn. 18mw
N).
- e)Nach diesen Maßstäben erfüllt die Tätigkeit der Klägerin auf der Grundlage des unstreitigen Vortrags und des als wahr unterstellten Vortrags des Beklagten die Anforderungen jedenfalls der Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppe 1b der Vergütungsgruppe IVa BAT-O (VKA). Zu Recht weist der Beklagte allerdings darauf hin, dass die Klägerin nicht ausdrücklich zu dem erforderlichen wertenden Vergleich vorträgt, sondern sich im Wesentlichen darauf beschränkt, die tatsächlichen Unterschiede zwischen Sachbearbeitung einerseits sowie Widerspruchssachbearbeitung und Prozesssachbearbeitung andererseits aufzuzeigen. Aufgrund der Stellenbeschreibung einschließlich Stellenanforderung, der Handlungsanweisung Recht, des unstreitigen Sachvortrags der Parteien und der sich insbesondere aus den Bestimmungen des SGG und des SGB II sowie des SGB III ergebenden Anforderungen ist es dem Gericht - auch aufgrund eigener Sachkunde - möglich, den erforderlichen wertenden Vergleich selbst vorzunehmen.
- aa)Die Klägerin erfüllt zunächst schon die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a BAT-O (VKA). Zu Recht streiten die Parteien hierüber nicht, sodass sich die erkennende Kammer auf eine pauschale Prüfung beschränken konnte (BAG 27. August 2008 - 4 AZR 470/07 - AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 38, Rn. 18; BAG 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 301, Rn. 28). Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass schon die Widerspruchssachbearbeitung, die unstreitig die Hälfte der Arbeitszeit der Klägerin ausmacht, gründliche und umfassende Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen erfordert. Das ergibt sich schon aus dem breiten Spektrum der Gesetzesvorschriften, die die Klägerin nach der Anforderungsbeschreibung zu beachten hat. Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass die Erstellung des Abhilfe-, Teilabhilfe- oder Widerspruchsbescheids eine selbständige Leistung darstellt.
- bb)Streitig ist zwischen den Parteien jedoch, ob die Klägerin zumindest zur Hälfte ihrer Arbeitszeit Arbeitsvorgänge wahrnimmt, die das Heraushebungsmerkmal der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit erfüllen (Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a BAT-O (VKA). Diese Voraussetzung ist zur Überzeugung der Kammer bereits für die Widerspruchssachbearbeitung und damit zur erforderlichen Hälfte der Arbeitszeit der Klägerin erfüllt.
(1)Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist unter "Verantwortung" im Sinne des Tarifmerkmals zunächst die Verpflichtung des Beschäftigten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort - auch von anderen Bediensteten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden ("sog. Normalverantwortung"). Die tariflich geforderte herausgehobene Verantwortung kann sich je nach der Lage des Einzelfalles auf andere Mitarbeiter oder dritte Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende wissenschaftliche Resultate oder auf technische Zusammenhänge beziehen. Dabei ist jedoch stets zu beachten, dass der Begriff der Verantwortung nicht mit den ebenfalls verwendeten tariflichen Merkmalen der Schwierigkeit und Bedeutung vermischt werden darf. Der Grad der Verantwortung muss sich dort gegenüber der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a BAT-O (VKA) in gewichtiger, beträchtlicher Weise herausheben (vgl. zum Ganzen: BAG, Urteil vom 24. Februar 1999 - 4 AZR 8/98 - ZTR 1999, 319, Rn. 51 f.). Das erfordert wiederum einen wertenden Vergleich mit den in der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a BAT-O (VKA) geforderten Merkmalen (vgl. dazu nur: BAG 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 301, Rn. 37).
(2)Vorliegend handelt es sich bei der Widerspruchssachbearbeitung um eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit, ohne dass es letztlich der Entscheidung bedarf, ob nicht schon die Sachbearbeitung durch die Beschäftigten der Leistungsabteilung die Anforderungen an die besondere Verantwortung im Sinne der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a BAT-O (VKA) erfüllt. Auch in diesem Fall hebt sich der Grad der Verantwortung gegenüber den in der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a BAT-O (VKA) geforderten Tätigkeiten in gewichtiger, beträchtlicher Weise heraus. (2.1) Zunächst geht die Kammer davon aus, dass die Sachbearbeiter der Leistungsabteilung, die die Ausgangsbescheide in den Angelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch II erstellen, zumindest nach der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a BAT-O (VKA) zu vergüten sind. Es muss, da sie im Wesentlichen dieselben Vorschriften zu beachten und Verwaltungsakte zu erlassen haben wie die Widerspruchssachbearbeiter, davon ausgegangen werden, dass sie gründliche und umfassende Fachkenntnisse zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen sowie selbständige Leistungen erbringen. (2.2) Es spricht schon viel dafür, dass bereits die Sachbearbeitung bei Erlass der Ausgangsbescheide als besonders verantwortungsvoll im tariflichen Sinne anzusehen ist (vgl. hierzu die Entscheidungen des LAG Nürnberg vom 29. April 2014 - 1 Sa 315/13 - NZA-RR 2014, 594 , Rn. 46 zur Eingruppierung eines Sachbearbeiters in einem Jobcenter [Prüfung, Feststellung und Festsetzung der Heranziehung unterhaltspflichtiger Selbständiger], offen gelassen, aber nicht ablehnend: BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/
§§ 22, 23 Nr.
322 = NZA-RR 2012, 604 , Rn. 20 zur Eingruppierung eines Fallmanagers in einem Jobcenter). Dies muss jedenfalls gelten, soweit die Sachbearbeiter der Ausgangsbescheide diese allein verantworten, kann aber im Streitfall unentschieden bleiben. (2.3) Das Heraushebungsmerkmal der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit ist für die Widerspruchssachbearbeitung durch die Klägerin schon deshalb gegeben, weil sie die Widerspruchsverfahren grundsätzlich durch Alleinentscheidung abschließt. Dies ergibt sich sowohl aus dem unstreitigen Vortrag der Klägerin als auch der Arbeitsbeschreibung. Darin ist nur für rechtlich schwierige Einzelfälle die Abstimmung mit dem Bereichsleiter Recht vorgegeben. In den übrigen Fällen entscheidet sie danach selbst. Genügt aber für die Annahme der Normalverantwortung bereits nur eine Mitverantwortung für das Einstehen müssen, dass die zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden und kann überdies die Unterstellung unter einen Vorgesetzten unschädlich sein (vgl. nur: BAG
- März 1986 - 4 AZR 642/84 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 116, Rn. 40), so ergibt sich für die Widerspruchssachbearbeitung durch die Klägerin die besondere Verantwortung, weil sie im Einzelfall die Entscheidung trifft und mit der Unterzeichnung des Bescheides auch die Verantwortung für diese Entscheidung übernimmt. Damit hebt sich ihre Tätigkeit auch im Maß der Verantwortung erheblich aus der Verantwortung heraus, die mit den Merkmalen der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a BAT-O verbunden ist (vgl. BAG
- Oktober 1986 - 4 AZR 548/85 - zitiert nach Juris, Rn. 16 zur Eingruppierung eines Bußgeldsachbearbeiters). (2.4) Die Widerspruchssachbearbeitung der Klägerin hebt sich aber auch aus weiteren Gründen hinsichtlich der Verantwortung in gewichtiger, beträchtlicher Weise gegenüber den Tätigkeiten der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a BAT-O v heraus. Das ergibt sich vorliegend mittelbar aus der Stellenbeschreibung und der dieser zugrunde liegenden Organisationsstruktur des Beklagten, wie sie der Handlungsanweisung Nr. 10 zu entnehmen ist. (2.4.1) Allerdings kann aus einer Stellenbeschreibung nicht zwingend und notwendig auf eine bestimmte tarifliche Bewertung geschlossen werden. Eine Stellenbeschreibung dient der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Sie besitzt organisatorische (welche Aufgaben auf welchen Arbeitsplätzen im Betrieb wahrgenommen werden, in welchem hierarchischen Zusammenhang die Stelle angesiedelt ist etc.) sowie arbeitsrechtliche (z. B. hinsichtlich des Direktionsrechts) Bedeutung und kann im Einzelfall Konsequenzen für die tarifliche Eingruppierung haben. Als Grundlage für eine Tätigkeitsbewertung kommt sie in Betracht, soweit sie die tatsächlich ausgeübten einzelnen Tätigkeiten und Arbeitsvorgänge des Stelleninhabers ausreichend differenziert wiedergibt und damit der Identifizierung der auszuübenden Tätigkeit dient. Sofern die Entgeltgruppen bestimmte Fachkenntnisse und Fertigkeiten, die Erbringung selbständiger Leistungen, Eigenverantwortlichkeit oder besondere Anforderungen an analytische Fähigkeiten voraussetzen, ist die Stellenbeschreibung allenfalls dann dienlich, wenn sie in erkennbar gewollter Übereinstimmung mit den jeweiligen tariflichen Begrifflichkeiten entsprechende Angaben enthält. Das dürfte ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn sie von einer Stelle angefertigt worden ist, die über die entsprechenden Tarifkenntnisse verfügt und erkennbar auf die tariflichen Tätigkeitsmerkmale abgestellt hat (vgl. zum Ganzen nur: BAG
- März 2012 - 4 AZR 292/
§§ 22, 23 Nr. 322 = NZA-RR 2012, 604 , Rn. 39 mw
N). (2.4.2) Organisatorisch ist die Widerspruchssachbearbeitung dem von der Leistungsabteilung zu unterscheidenden Bereich Recht zugeordnet. Aus dieser Zuordnung lassen sich für sich genommen noch keine Schlussfolgerungen ziehen. Ebenso wenig ergibt sich dies daraus, dass es sich um eine zentrale Widerspruchsstelle handelt (in diesem Sinne wohl: BAG
- August 2008 - 4 AZR 470/07 - AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 38, Rn. 32). (2.4.3) Die Heraushebung ergibt sich jedoch des Weiteren aus der Bedeutung und Auswirkung der Tätigkeit der Klägerin auf die Ausgangssachbearbeiter, auch wenn diese ihr nicht im Sinne der Ausübung personalrechtlicher Befugnisse unterstellt sind. Ihr obliegt nach der Arbeitsbeschreibung in der Stellenbeschreibung die Fallbesprechung und Rücksprache mit dem für den Ausgangsbescheid zuständigen Sachbearbeiter sowie den jeweiligen Teamleitern. Danach hat die Klägerin nicht nur den jeweiligen Widerspruch zu bescheiden, sondern auch eng mit dem Ausgangssachbearbeiter zusammen zu arbeiten. Dabei ist die vorgeschriebene Fallbesprechung rechtlich für die Bearbeitung des Widerspruchs nicht zwingend, wie die Vorgaben unter Nr. 2 g der Handlungsanweisung Nr. 10 zeigen. Danach hat der Ausgangssachbearbeiter, wenn er dem Widerspruch nicht abhilft, dem Widerspruchssachbearbeiter einen Vorlagebericht nebst Verwaltungsvorgang zu übersenden. Ist die Fallbesprechung mit dem Ausgangssachbearbeiter aber nicht zwingend, so lässt dies nur die Schlussfolgerung zu, dass Sinn und Zweck dieser Verpflichtung auch die Anleitung der Sachbearbeiter des Ausgangsbescheides ist, sei es, dass beispielsweise zukünftig Fehler vermieden werden oder eine einheitliche Rechtsanwendung durch den Beklagten gewährleistet wird oder einfach nur zur Verbesserung der Arbeitsqualität und Vermeidung unnötiger Widersprüche. (2.4.4) Entsprechendes gilt auch für die Entscheidung über die Rückgabe des Verwaltungsvorgangs im Falle mangelnder Amtsermittlung durch die Ausgangssachbearbeitung. Diese erfolgt zwar über den Bereichsleiter. Die Vorprüfung hat jedoch durch die Klägerin zu erfolgen. Damit hat die Tätigkeit der Klägerin erhebliche Auswirkungen und Einfluss auf die Sachbearbeiter der Ausgangsbescheide. Allein dies bedingt die Annahme der besonderen Verantwortung über die Tätigkeit eines "einfachen" Sachbearbeiters. (2.4.5) Die Heraushebung ergibt sich zudem aus der in der Arbeitsbeschreibung der Klägerin vorgeschriebenen Erörterung von rechtlich schwierigen Einzelfällen von besonderer Bedeutung, insbesondere höchstrichterlich noch nicht geklärter Rechtsfragen, mit dem Bereichsleiter Recht und Einholung der Entscheidung unter Vorstellung entsprechender eigener Lösungsvorschläge. (2.4.6) Ob die Klägerin diese besonders verantwortungsvollen Aufgaben innerhalb des Arbeitsvorgangs Widerspruchssachbearbeitung mit einem Zeitanteil von mehr als 50 % erfüllen müssen, wofür einiges spricht, bedarf keiner abschließenden Prüfung. Der Arbeitsvorgang ist einheitlich zu bewerten. Eine tatsächliche und rechtliche Trennbarkeit besteht nicht, da diese Überlegungen von der Klägerin in jedem Einzelfall dem Grunde nach angestellt werden müssen. Zudem würden höherwertige Aufgaben nur dann bei der Bewertung nicht berücksichtigt, wenn sie nur von ganz untergeordneter Bedeutung wären. Demgegenüber ist es nicht erforderlich, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs das Heraushebungsmerkmal in dem tariflich geforderten Umfang vorliegt. Nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT ist jeder einzelne Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der zeitlichen Anforderungen nicht aufgespalten werden. Wörtlich heißt es in der Protokollnotiz:
- ... Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Das bedeutet, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs die qualifizierenden Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals nicht ihrerseits wiederum in den tariflich für den Arbeitsvorgang als solchen grundsätzlich geforderten Umfang vorliegen müssen. Vielmehr ist es ausreichend, wenn das Heraushebungsmerkmal innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegt und der Arbeitsvorgang bzw. die Arbeitsvorgänge, in denen dieses Heraushebungsmerkmal in rechtlich erheblichem Maße anfällt, vorliegend mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit, ausmachen (BAG
- Juli 1990 - 4 AZR 25/90 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 151, Rn. 21) (2.4.7) Ob sich die herausgehobene Verantwortung auch noch aus weiteren Gründen ergibt, kann deshalb dahinstehen. cc) Erfüllen die Aufgaben der Klägerin danach die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a BAT-O (VKA), so kommt es für die begehrte Vergütung darauf an, ob sich die Arbeitsaufgaben der Klägerin zumindest zu einem Drittel - Fallgruppe 1b der Vergütungsgruppe IVa BAT-O (VKA) - durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a BAT-O (VKA) herausheben. Jedenfalls mit den Tätigkeiten des Arbeitsvorgangs Prozesssachbearbeitung sind diese Voraussetzungen sowohl sachlich als auch zeitlich erfüllt.
(1)Die Feststellung, ob sich Angestellte mit ihrer Tätigkeit dadurch aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a BAT-O (VKA) herausheben, dass ihre Tätigkeit das genannte Heraushebungsmerkmal erfüllt, lässt sich nur gemessen an den in der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a BAT-O (VKA) gestellten Anforderungen treffen. Bereits die Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a BAT-O (VKA) setzt "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" voraus, die Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a BAT-O (VKA) eine "besonders verantwortungsvolle" Tätigkeit. Die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit bezieht sich auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. In der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a BAT-O (VKA) wird somit ein Wissen und Können verlangt, das die Anforderungen der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a BAT-O (VKA) in gewichtiger Weise, d. h. beträchtlich übersteigt. Das Tätigkeitsmerkmal der Bedeutung knüpft an die bestehende Bedeutung des Aufgabenkreises an, d. h. an die Größe des Aufgabengebietes, die Tragweite der zu bearbeitenden Materie oder die Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich, die betroffenen Bürger oder die Allgemeinheit. Die Bedeutung muss - aufgrund ihres Gehalts als Heraushebungsmerkmal - zumindest zu einer deutlich wahrnehmbar gesteigerten Tätigkeitsanforderung gegenüber den voranstehenden Vergütungsgruppen führen. Die Prüfung der einzelnen Anforderungen setzt daher wiederum einen wertenden Vergleich voraus (vgl. zum Ganzen nur: BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/
§§ 22, 23 Nr. 322 = NZA-RR 2012, 604 , Rn. 39 mwN).
(2)Diese Anforderungen erfüllt die Tätigkeit der Klägerin jedenfalls hinsichtlich des Arbeitsvorgangs Prozesssachbearbeitung. (2.1) Die Tätigkeit ist besonders schwierig. Sie erfordert ein fachliches Können und eine fachliche Erfahrung, das die Anforderungen der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a BAT-O (VKA) beträchtlich übersteigt. (2.1.1) Soweit das Arbeitsgericht und ihm folgend auch der Beklagte der Ansicht sind, dass diese Voraussetzungen für die von der Klägerin zu bearbeitenden erstinstanzlichen sozialgerichtlichen Verfahren nicht zutreffe, weil keine besonderen Kenntnisse des Sozialgerichtsverfahrens erforderlich seien, was sich zum einen aus dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) ergebe und zum anderen durch den fehlenden Anwaltszwang (§ 73 SGG) bestätigt werde, sodass an die Wahrnehmung dieser Aufgaben keine höheren Anforderungen gestellt würden als an die Widerspruchssachbearbeitung, so folgt die erkennende Kammer dieser Bewertung nicht. (2.1.2) Die Anforderungen an die Prozesssachbearbeitung sind im Streitfall deutlich höher als an die Widerspruchssachbearbeitung. (2.1.2.1) Für den Vergleich der Schwierigkeit der beiden Tätigkeiten ist nicht auf die formalen Anforderungen an die Prozessvertretung abzustellen, sondern auf die inhaltlichen Anforderungen, wie sie sich neben den objektiven Anforderungen an Rechtskenntnisse aus der Arbeitsbeschreibung ergeben. (2.1.2.2) Zutreffend ist, dass der Beklagte sich gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 1 SGG durch seine Beschäftigten vertreten lassen kann, ohne dass ein Nachweis über die Qualifikation, wie zum Beispiel ein bestimmter Ausbildungsabschluss, geführt werden müsste. (2.1.2.3) Entscheidend ist, dass der Beklagte schon nach der Arbeitsbeschreibung und dem Anforderungsprofil erhöhte Anforderungen an die Kenntnisse der mit der Prozesssachbearbeitung betrauten Klägerin stellt. Auch wenn das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat, so kann der Beklagte nicht ernstlich in Abrede stellen, dass er zur Prozessvertretung in der Sache kompetente Vertreter mit profunden Kenntnissen nicht nur des materiellen Rechts, sondern hier auch vor allem des Prozessrechts einsetzen will. Das ist nicht nur wegen der Außenwirkung, sondern auch wegen der "Waffengleichheit" mit den vielfach aufgrund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung (§ 73a SGG i. V. m. §§ 114 ff ZPO) anwaltlich vertretenen Prozessgegnern erforderlich. Die Kenntnisse des Prozessrechts, die erforderlich sind, erschöpfen sich nicht in der abstrakten Kenntnis der Normen des SGG und der vielfachen Verweisungen auf die Zivilprozessordnung. Erforderlich sind neben den praktischen Fertigkeiten und Erfahrungen auch Kenntnisse über Struktur und Inhalt der Arbeitsweise der Gerichte. Dies gilt auch dann, wenn - wie im Streitfall - in der Prozessordnung der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Aufgabe der Klägerin ist es nicht nur, auf Schriftsätze des Gegners und Auflagen- sowie Hinweisbeschlüsse des Gerichts zu reagieren. Bei der Erledigung dieser Aufgaben kommt es insbesondere auch darauf an, durch die eigene Stellungnahme planvoll und strukturiert auf den Verfahrensverlauf Einfluss zu nehmen, also nicht nur zu reagieren, sondern auch zu agieren. Aufgabe der Klägerin ist es nicht nur die Widerspruchsentscheidungen des Beklagten zu verteidigen, sondern auch das Gericht von dem eigenen Rechtsstandpunkt zu überzeugen. Dazu gehört es dann aber auch in den Fällen, in denen das Gericht beispielsweise verfahrensleitende Anordnungen erlässt, die aus Sicht des Beklagten nicht zielführend im Sinne seiner Rechtsauffassung sind, das Gericht durch eine sachverständige Stellungnahme wiederum von der eigenen Ansicht zu überzeugen. Um dies aber überhaupt erkennen zu können, sind nicht nur die Spezialkenntnisse des anzuwendenden materiellen Rechts, sondern auch des Prozessrechts erforderlich. Das geht deutlich über die Anforderungen hinaus, die an die Kenntnisse eines Sachbearbeiters oder Widerspruchssachbearbeiters zu stellen sind. Letztlich geht der Beklagte hiervon auch selbst aus, wenn er in dem Anforderungsprofil zwar einerseits lediglich eine abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst fordert, andererseits dann aber auch festlegt, dass insbesondere Mitarbeiter in Betracht kämen, die über einen Hochschulabschluss bzw. Fachhochschulabschluss verfügen und dazu ausdrücklich Juristen benennt. Richtig ist zwar, dass es für die Eingruppierung allein auf die ausgeübte Tätigkeit und nicht den erworbenen Abschluss ankommt. Hier erkennt der Beklagte aber durch das Anforderungsprofil selbst, dass der Hochschulabschluss bzw. Fachhochschulabschluss nicht zwingend sind, aber jedenfalls von erheblichem Nutzen sind, weil durch solche Abschlüsse, insbesondere von Volljuristen, die erforderlichen Fachkenntnisse - jedenfalls bezogen auf das Prozessrecht - deutlich werden und die sich der Prozesssachbearbeiter, der über einen solchen Abschluss nicht verfügt, über die eigene verwaltungsspezifische Fachausbildung hinausgehend erst erwerben müsste. (2.1.2.4) Darüber hinaus sprechen auch die Anforderungen in § 73 SGG an die Vertretung durch einen Bevollmächtigten sowie die Möglichkeiten für die betroffenen Bürger, sich einen Rechtsanwalt beiordnen lassen zu können (§ 73a SGG i. V. m. §§ 114 ff ZPO) gegen die Annahme, dass es auf besondere Kenntnisse für die Prozessführung nicht ankomme. Zu Recht weist die Klägerin deshalb in ihrer Berufungsbegründung auch darauf hin, dass diese Sichtweise jegliche juristische Tätigkeit außerhalb der richterlichen Tätigkeit im Sozialgerichtsverfahren erster und zweiter Instanz entwertet. Dem kann der Beklagte nicht entgegenhalten, dass für die Vertretung von Beteiligten Beschäftigte eingesetzt werden können, ohne bestimmte Voraussetzungen für deren Qualifikation aufzustellen. Der Gesetzgeber durfte mit guten Gründen davon ausgehen, dass hier nur qualifizierte Beschäftigte eingesetzt werden würden, es also keiner ausdrücklichen Regelung bedurfte. (2.1.2.5) Hinzukommt, dass sich die Tätigkeit der Klägerin nicht in der Fertigung der Klageerwiderungen und/oder Stellungnahmen gegenüber dem Gericht erschöpft. Ihre Aufgabe ist es darüber hinaus nach der Arbeitsbeschreibung, einen Entscheidungsvorschlag für den Bereichsleiter Recht zu erarbeiten, ob gegen Entscheidungen des Sozialgerichts Rechtsmittel eingelegt werden.
(3)Auch das Tatbestandsmerkmal der besonderen Bedeutung ist erfüllt. Die besondere Bedeutung ist vorliegend schon deshalb erfüllt, weil die Klägerin im Regelfall allein entscheidet, ob sie im gerichtlichen Verfahren dem Begehren des Gegners entspricht, einen Vergleich abschließt oder ein Urteil ergehen lässt. Dem steht auch nicht entgegen, dass schwierige Fälle dem Bereichsleiter Recht vorbehalten sind. Die Klägerin hat jedenfalls aber das Massengeschäft abzuwickeln. Dass sie dies zügig und sachgerecht für den Beklagten auch durch entsprechende flexible Entscheidungen im Einzelfall erledigt, hat erhebliche Auswirkungen auf den innerdienstlichen Bereich des Beklagten. Dass ihre Entscheidungen auch erheblichen Einfluss auf die betroffenen Bürger haben, steht ebenso außer Zweifel.
(4)Der Arbeitsvorgang der Prozesssachbearbeitung fällt auch zu dem erforderlichen Zeitanteil von mindestens einem Drittel. Nach der Arbeitsbeschreibung macht dieser Arbeitsvorgang 40 % der Gesamtarbeitszeit aus. Soweit der Beklagte zuletzt gemeint hat, dass dieser Zeitanteil sehr großzügig bemessen sei, so bestreitet er damit jedenfalls nicht, dass das erforderliche Drittel erreicht wird.
- Gemäß § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA i. V. m. der Anlage 3 kann die Klägerin danach jedenfalls Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 von dem Beklagten verlangen, da sie zumindest die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IVa BAT-O (VKA) ohne Aufstieg nach Vergütungsgruppe III BAT-O (VKA) erfüllt.
- Die Klägerin hat ihre Ansprüche auch rechtzeitig im Sinne der sechsmonatigen Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD (VKA) geltend gemacht. Das ergibt sich nicht nur aus dem Geltendmachungsschreiben vom
- November 2012, sondern auch aus der Zustellung der Klageschrift am
- Mai
- Auch dies wahrt die erforderliche Schriftform (BAG
- Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - AP AGG § 15 Nr. 1 = NZA 2014, 924 , Rn. 10). III. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die begehrten Zinsen erst ab Rechtshängigkeit (§ 291 BGB) und nicht schon ab Fälligkeit. Verzugszinsen kann die Klägerin nur bei Verschulden (§ 285 BGB) des Beklagten ab Fälligkeit verlangen. Bei der Schwierigkeit der rechtlichen Beurteilung der Eingruppierung fehlt dieses jedoch regelmäßig (vgl. nur: BAG
- Juni 1997 - 10 AZR 613/96 - AP BGB § 291 Nr. 1, zu II.4 der Gründe = Rn. 65 ff.) wie auch im Streitfall. Bis zur Entscheidung der erkennenden Kammer erschien der Rechtsstandpunkt - auch aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung - zumindest als mit guten Gründen vertretbar. Zinsen konnten der Klägerin daher erst ab dem
- Mai 2013 und sodann fortlaufend zugesprochen werden. IV. Aufgrund des Erfolges des Hauptantrages kommt es nicht mehr darauf, ob der Hilfsantrag überhaupt zulässig ist, wogegen schon deshalb Bedenken bestehen, weil sich hieraus in der derzeitigen Stufenzuordnung der Entgeltgruppe 9 keine Unterschiede ergeben. D. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung oder der Rechtsprechung anderer Landesarbeitsgerichte ab. I. Es liegt keine Divergenz zu der Entscheidung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom
- November 2008 ( 3 Sa 725/07 - nv.) vor. In dem dort entschiedenen Fall betrug bei vergleichbarer inhaltlicher Tätigkeitsbeschreibung der Anteil der Prozesssachbearbeitung lediglich 10 %, weshalb es - anders als im vorliegenden Fall - streitentscheidend darauf ankam, ob die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a oder 1b BAT-O (VKA) auch für die Widerspruchssachbearbeitung erfüllt waren, was verneint wurde. Im Streitfall bedurfte es dieser Entscheidung nicht, weil sich aus der Prozesssachbearbeitung bereits die Erfüllung des Heraushebungsmerkmals der besonderen Bedeutung und Schwierigkeit zumindest zu einem Drittel ergab. II. Es liegt auch keine Divergenz zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
- August 2008 ( 4 AZR 470/07 - AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 38, Eingruppierung einer Sachbearbeiterin in der zentralen Widerspruchsstelle) vor. Das Bundesarbeitsgericht hat in dieser Entscheidung nicht den Rechtssatz aufgestellt, auch wenn es die Klage einer Widerspruchssachbearbeiterin auf Zahlung der Vergütung nach der Vergütungsgruppe IVb BAT-O mangels Erfüllung des Heraushebungsmerkmals der besonderen Verantwortung nicht stattgegeben hat, dass die Tätigkeiten einer Widerspruchssachbearbeiterin dieses Heraushebungsmerkmals nicht erfüllten, sondern lediglich, dass die Voraussetzungen im dort entschiedenen Fall nicht dargelegt worden seien (vgl. insoweit auch: BAG
- Dezember 1987 - 4 AZR 408/87 - zitiert nach Juris, Rn. 41). Permalink: https://openjur.de/u/2316475.html ( https://oj.is/2316475 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 27 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.