Macht ein Betroffener die Löschung eines negativen SCHUFA-Eintrags geltend, ohne die konkreten wirtschaftlichen Nachteile, die mit dem Eintrag für ihn verbunden sind, näher darzulegen, ist es vertretbar und jedenfalls nicht willkürlich, den Wert des Löschungsanspruchs mit weniger als 5.000 € zu bemessen und die Sache an das örtlich zuständige Amtsgericht zu verweisen. Tenor Das Amtsgericht Wiesbaden wird gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO als das zuständige Gericht bestimmt. Gründe I. Die Klägerin begehrt mit der beim Landgericht Wiesbaden erhobenen Klage Löschung des Negativ-Eintrags vom 12.02.2020 in der SCHUFA Bonitätsauskunft betreffend die Klägerin "Telekommunikation - Saldo Fälligstellung - Forderungsbetrag 600,00 EUR". Zur Begründung führt sie aus, sie habe durch Zufall bei Abschluss eines Ratenzahlungs-Kaufvertrags für eine X erfahren, dass wegen eines negativen SCHUFA-Eintrags eine Ratenzahlung nicht möglich sei. Daraufhin habe sie eine Bonitäts-Auskunft bei der Beklagten eingeholt, aus welcher sich der obige Negativ-Eintrag wegen einer Forderung der Firma A ergeben habe. Vorsorglich - ohne Kenntnis einer solchen Forderung - habe die Klägerin sodann die Forderung beglichen. Nach Auskunft der Beklagten sei die Eintragung durch die B Inkasso GmbH erfolgt, wobei ihr ein Titel des Amtsgerichts Stadt1 vom 12.02.2020 zugrunde gelegen habe. Die Gläubigerin A habe bereits unter dem 18.02.2020 die Forderung für erledigt erklärt. Nach Auffassung der Klägerin sei dieser Eintrag ohne die entsprechenden Meldevoraussetzungen erfolgt, weil sie sich mangels bei ihr zugegangener entsprechender Rechnungen und Mahnungen nicht im Zahlungsverzug befunden habe. Auf außergerichtliche Aufforderung der Löschung habe die Beklagte mitgeteilt, dass die Löschung erst drei Jahre nach Ausgleich der Forderung erfolgen würde. Die Klägerin gibt an, dass sie unter anderem drei "größere Kredite zu Immobilienfinanzierung" unterhalte und durch den negativen Eintrag Gefahr laufe, für die Daseinsvorsorge notwendige Verträge nicht mehr abschließen zu können. Insbesondere sei nicht auszuschließen, dass sie zur Finanzierung des Anbaus in naher Zukunft einen weiteren Kredit aufnehmen mögen werde, was ihr durch den Eintrag nicht möglich sei. Den Streitwert bezifferte die Klägerin in der Klageschrift mit 10.000 EUR. Das Landgericht Wiesbaden hat mit Beschluss vom 12.05.2020 den Streitwert vorläufig auf 2.000 EUR festgesetzt unter Bezugnahme auf "z.B. KG Berlin, Beschluss vom 02.11.2016, 26 U 9/16 " (Bl. 9 d.A.) und mit Verfügung vom 28.05.2020 die Parteien darauf hingewiesen, dass in Anbetracht des Streitwerts das angerufene Gericht nicht zuständig sein dürfte (Bl. 13 d.A.). Die Klägerin hat daraufhin die Verweisung an das Amtsgericht Wiesbaden beantragt (Bl. 15 d.A.). Nach Gewährung rechtlichen Gehörs an die Beklagte hat das Landgericht Wiesbaden mit Beschluss vom 23.06.2020 den Rechtsstreit wegen eigener sachlicher Unzuständigkeit an das Amtsgericht Wiesbaden verwiesen (Bl. 19 d.A.). In der Replikschrift hat die Klägerin weiter ausgeführt, dass sie beabsichtige, ihr Haus zu verkaufen und wegen des Familienzuwachses gemeinsam mit ihrem Mann und ihrem Sohn eine größere Immobilie zu erwerben. Hierfür sei die Aufnahme eines erneuten Großkredits notwendig. Der negative Eintrag mache ihr die Neuaufnahme eines Kredits unmöglich (Bl. 87/88 d.A.). Das Amtsgericht Wiesbaden hat mit Beschluss vom 17.08.2020 die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, sich für sachlich unzuständig erklärt und die Sache dem Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorgelegt (Bl. 95f. d.A.). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Streitwert nach dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin festzusetzen sei, wobei es im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin vorliegend nicht völlig unvertretbar sei, einen Wert von mindestens 10.000 EUR gerade im Hinblick auf die beabsichtigte Darlehensaufnahme anzunehmen. Dies habe das Landgericht bei der vorläufigen Streitwertfestsetzung nicht hinreichend beachtet und insbesondere seine Entscheidung auch nicht im Hinblick auf die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin begründet. Die Klägerin hat im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren mitgeteilt, dass ausgehend vom wirtschaftlichen Interesse der Klägerin der Streitwert mit 10.000 EUR zu bemessen sei, da negative Eintragungen erhebliche Auswirkungen haben könnten. Mit Blick auf die beabsichtigte Aufnahme weiterer Großkredite sei das wirtschaftliche Interesse der Klägerin entsprechend groß. Die Beklagte ist der Auffassung, der Streitwert sei durch das Landgericht zutreffend bestimmt worden. In vergleichbaren Konstellationen seien von anderen Gerichten Streitwerte jeweils unter 5.000 EUR festgesetzt worden. Nur in Ausnahmefällen sei ein höherer Streitwert anzunehmen. Dann habe allerdings die Klagepartei entsprechend konkret zu drohenden wirtschaftlichen Schäden vorzutragen. II. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist als das gemeinsam nächsthöhere Gericht zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonfliktes berufen. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Landgericht als auch das Amtsgericht Wiesbaden haben sich in unanfechtbaren Beschlüssen für sachlich unzuständig erklärt. Das Amtsgericht Wiesbaden ist infolge des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Wiesbaden vom 23.06.2020 zuständig geworden, da dieser Beschluss für das aufnehmende Gericht gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO bindend geworden ist. Die Bindungswirkung eines (ersten) Verweisungsbeschlusses wirkt im Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr.6 ZPO fort (Zöller/Schultzky, ZPO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.