Eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung liegt vor, wenn durch einen Bluttest ein positiver HCG-Wert festzustellen ist, wonach von einer "Früh-Schwangerschaft" auszugehen ist. Eine sich an die verlore
§ 1Abs.
1 Satz 1 BEEG (in der ab
- Januar 2015 geltenden Fassung) hat Anspruch auf Elterngeld, wer
- einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
- mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
- dieses Kind selbst betreut und erzieht und
- keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Die Grundvoraussetzungen für den Bezug von Elterngeld lieben bei der Klägerin unstreitig vor. Sie hatte im Bezugszeitraum des Elterngeldes ihren Wohnsitz in Deutschland, lebte in einem Haushalt mit ihrem Sohn, den sie selbst betreute und erzog und übte keine volle Erwerbstätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 6 BEEG aus. Vor der Geburt ihres Sohnes war die Klägerin ausschließlich nichtselbständig erwerbstätig. Bei Ausübung einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit richtet sich die Höhe des Elterngeldes
§ 2bAbs.
1 Satz 1 BEEG nach dem in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen. Durch die Berücksichtigung des Erwerbseinkommens innerhalb von zwölf Kalendermonaten sollen möglichst repräsentativ die Einkommensverhältnisse des berechtigten Elternteils vor der Geburt abgebildet werden. Um dies zu gewährleisten, bleiben nach der Regelung des § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG bestimmte Kalendermonate bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums unberücksichtigt. Der Bemessungszeitraum umfasst auch in diesen Fällen zwölf Monate, wird aber um die Anzahl der nicht zu berücksichtigenden Kalendermonate in die Vergangenheit hinein verschoben. Das Elterngeld beträgt grundsätzlich 67 % des so ermittelten durchschnittlichen Einkommens, höchstens 1.800 € monatlich (§ 2 Abs. 1 BEEG). § 2 Abs. 4 BEEG sieht ein Mindestelterngeld i.H.v. 300 € vor. Hiervon ausgehend ist für die Klägerin, die eine nichtselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, der Bemessungszeitraum zu ermitteln. Nach der Grundregel des § 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes - hier am xx. Dezember 2018 - maßgeblich, mithin der Zeitraum von Dezember 2017 bis November 2018.
§ 2bAbs.
1 Satz 2 BEEG bleiben bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums jedoch Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person
- Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat,
- während der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 oder § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch bezogen hat,
- eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war,
- oder Wehrdienst bzw. Zivildienst geleistet hat und in den Fällen der Nummern 3 und 4 dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte. Die Klägerin hat in der Zeit vom
- November 2018 bis
- April 2019 Mutterschaftsgeld bezogen.
§ 2bAbs.
1 Satz 2 Nr. 2 BEEG ist der Monat November 2018 deshalb nicht zu berücksichtigen und der Bemessungszeitraum verschiebt sich auf die Zeit von November 2017 bis Oktober 2018, wovon auch der Beklagte ausgegangen ist. Die Tatbestände der Nrn. 1 und 4 liegen bei der Klägerin ersichtlich nicht vor, sie hat im hier relevanten Zeitraum weder Elterngeld für ein älteres Kind bezogen (Nr. 1), noch Wehr- oder Zivildienst geleistet (Nr. 4). Entgegen der Ansicht des Beklagten kann die Klägerin jedoch auch verlangen, dass weitere Monate bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BEEG unberücksichtigt bleiben, nämlich die Monate, in denen bei der Klägerin eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung vorgelegen hat. Voraussetzung für eine Verschiebung des Bemessungszeitraums nach dem Ausklammerungstatbestand des § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BEEG ist, dass die elterngeldberechtigte Person im Bemessungszeitraum "eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, und dadurch ... ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte". Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin. Bei der Klägerin ließ sich im Oktober 2017 eine Früh-Schwangerschaft feststellen. Als Schwangerschaft bezeichnet man den Zeitraum, in dem eine befruchtete Eizelle im Körper einer Frau zu einem Kind heranreift. Eine Schwangerschaft umfasst den Zeitraum von der Befruchtung der Eizelle bis zur Geburt. Die Dauer einer Schwangerschaft wird ab dem Zeitpunkt der Befruchtung gerechnet und beträgt 40 Wochen. Eine Schwangerschaft lässt sich durch einen laborchemischen Schwangerschaftstest und durch Sonografie nachweisen. Laborchemisch lässt sich eine Schwangerschaft durch Messung des HCG-Wertes feststellen. Der HCG-Wert weist das schwangerschaftserhaltende Hormon "humanes Chorion Gonadotropin" nach. Dieses produziert der weibliche Körper, sobald sich eine befruchtete Eizelle in der Gebärmutterschleimhaut einnistet. HCG führt dazu, dass die Menstruation unterdrückt wird und die Gebärmutterschleimhaut wächst. Durch Messung der Werte im Blut gelingt ein Schwangerschaftsnachweis bereits 6 bis 9 Tage nach der Befruchtung. Im Fall der Klägerin erfolgte am
- September 2017 die Entnahme von 9 Eizellen und anschließender künstlicher Befruchtung. Am
- September 2017 erfolgte der Transfer von 2 befruchteten Eizellen und das Einsetzen in die Gebärmutter der Klägerin. Etwa 24 bis 48 Stunden danach kommt es zur Einnistung. Zwei Wochen nach der Befruchtung der Eizellen ließ sich im Blut der Klägerin am
- Oktober 2017 ein positiver HCG-Wert feststellen, so dass von einer Frühschwangerschaft auszugehen war. Ein weiterer Test am
- Oktober 2017 verlief jedoch negativ, eine Schwangerschaft war nicht mehr feststellbar. Bei der Klägerin ist eine kurze "biochemische Schwangerschaft" nachgewiesen, die in der Zeit nach dem
- September 2017 (Transfer der befruchteten Eizellen) erfolgt ist, am
- Oktober 2017 nachweisbar war und am
- Oktober 2018 nicht mehr bestanden hat. Für ca. 10 - 12 Tage ist bei der Klägerin vom Vorliegen einer Schwangerschaft auszugehen. Das Vorliegen einer Schwangerschaft bei der Klägerin wird zudem auch durch die Bescheinigung von Prof. Dr. H. vom
- Januar 2020 bestätigt, in der er ausführt, aufgrund der gemessenen Blutwerte habe kurzfristig eine sog. biochemische Schwangerschaft bestanden und es sei davon auszugehen, dass die Klägerin kurzfristig schwanger gewesen sei. Das Bundessozialgericht hat bisher nur Feststellungen zum Ende einer Schwangerschaft getroffen, zum Beginn einer Schwangerschaft hat es sich noch nicht geäußert. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) wird zur Schwangerschaft im Sinne des § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BEEG auch der Geburtsvorgang dazu gerechnet (Urteil vom
- März 2017, - B 10 9/15 R -, in juris). Dadurch wird das maßgebliche Ende einer Schwangerschaft festgelegt. Nach der Auslegung des BSG (a.a.O., Rdn. 23) wird von einer "Schwangerschaft" im Sinne des § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BEEG auch der Vorgang der Geburt einschließlich einer Fehlgeburt erfasst. Die Schwangerschaft ende mit der Entbindung, Fehlgeburt oder Schwangerschaftsabbruch. Deshalb könne semantisch auch ihr Ende als notwendiger Bestandteil der Schwangerschaft bezeichnet werden, obwohl aus medizinischer Sicht unter einer Schwangerschaft nur der Zustand einer Frau von der Empfängnis bis zum Eintritt der Geburt verstanden werde und vom Vorgang der Geburt unterschieden werde. Das BSG führt in der Entscheidung vom
- März 2017 weiter aus, vor allem folge aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, wie er sich aus seiner Entstehungsgeschichte ergebe, dass der Begriff der "Schwangerschaft" im Sinne des § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BEEG auch den Vorgang der Geburt unter Einschluss einer Fehlgeburt erfasse. Die Modifizierung des Bemessungszeitraums solle den Ausgleich von Nachteilen bei der Elterngeldberechnung erfassen, die darauf beruhten, dass das Einkommen des berechtigten Elternteils im vorgeburtlichen Zwölfmonatszeitraum aufgrund besonderer Sachverhalte ganz oder teilweise weggefallen sei. Insoweit solle gewährleistet sein, dass das "besondere gesundheitliche Risiko Schwangerer" bei der Berechnung des ihnen zustehenden Elterngeldes nicht zum Nachteil gereiche. Mit der Neufassung des § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BEEG veranlasste der Gesetzgeber eine Erweiterung der vorhergehenden Regelung, in dem eine Verschiebung des Bemessungszeitraums auch dann vorzunehmen ist, wenn die Krankheit durch die vorangegangene Schwangerschaft maßgeblich bedingt war, jedoch erst später eingetreten ist (BSG, a.a.O., Rdn. 29). Unter Berücksichtigung dieser (weiten) Auslegung hinsichtlich des Endes einer Schwangerschaft durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, ist spiegelbildlich dazu auch bei dem Beginn einer Schwangerschaft auf den frühestmöglichen Zeitpunkt abzustellen. Im Rahmen einer künstlichen Befruchtung dürfte insoweit zwar noch nicht auf die außerhalb des Körpers der Frau erfolgende Befruchtung der Eizellen abzustellen sein, aber jedenfalls auf den Transfer und den Einnistungsvorgang in der Gebärmutter der Frau, da sich schon wenige Tage nach der Befruchtung eine Schwangerschaft durch einen Bluttest nachweisen lässt. Zwar bestand die Schwangerschaft der Klägerin nur wenige Tage und war am
- Oktober 2017 bereits wieder beendet. Daran schloss sich jedoch eine erhebliche (reaktive) psychische Erkrankung der Klägerin an, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ebenfalls als schwangerschaftsbedingte Erkrankung anzusehen ist (vgl. BSG, Urteil vom
- März 2017, - B 10 9/15 R -, in juris). Nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O, Rdn. 20) ist es unschädlich, dass die Krankheit der Klägerin nicht auf die Schwangerschaft zurückgeht, die mit der Geburt desjenigen Kindes endete, für das ihr Anspruch auf Elterngeld besteht, sondern auf eine vorangegangene Schwangerschaft zurückzuführen ist. Die Neufassung des § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BEEG vom
- September 2012 unterscheidet sich wesentlich vom Wortlaut der Vorgängervorschrift des § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG in der Fassung vom
- Dezember
- Diese hatte noch von einer "maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführende Erkrankung ..." gesprochen. Diese Einschränkung ist zum
- September 2012 entfallen (vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.). Auch der Umstand, dass die Krankheit der Klägerin im Wesentlichen nicht bereits während, sondern erst nach der vorangegangenen Schwangerschaft auftrat, hindert eine Verschiebung des Bemessungszeitraums im Sinne des § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BEEG nicht (vgl. BSG, a.a.O., Rdn. 21). Denn auch insoweit unterscheidet sich die Norm wesentlich von ihrer Vorgängervorschrift. § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG alte Fassung hatte noch von einem Einkommenswegfall "während der Schwangerschaft" wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung gesprochen. Diese Voraussetzung enthält § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BEEG ebenfalls nicht mehr. Die von der Klägerin begehrte Verschiebung des Bemessungszeitraums scheitert schließlich auch nicht daran, dass sich der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen der Schwangerschaft und der Krankheit der Klägerin etwa nicht herstellen ließe. Nach § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BEEG muss die festgestellte Krankheit maßgeblich "durch eine Schwangerschaft bedingt" gewesen sein. Nähere Angaben dazu, wie dieser Kausalitätsbegriff auszufüllen ist, enthält das BEEG nicht. Daher sind für die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs allgemeine sozialrechtliche Grundsätze heranzuziehen. Dabei ist zunächst zu prüfen, welche Ursachen für die festgestellte psychische Gesundheitsstörung der Klägerin gegeben sind, und sodann festzustellen, ob die Schwangerschaft direkt oder mittelbar für diese Gesundheitsstörungen wesentlich im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung war. Als kausal oder rechtserheblich werden danach nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden. Eine Ursache, die als rechtlich allein wesentliche Ursache anzusehen ist, drängt die sonstigen Umstände in den Hintergrund; diese müssen in wertender Betrachtung als rechtlich nicht wesentliche Mitursachen für die Frage der Verursachung unberücksichtigt bleiben. Das ist der Fall, wenn nach der Erfahrung des täglichen Lebens ohne diese Ursache - bei ansonsten gleicher Sachlage - der Erfolg wahrscheinlich nicht eingetreten wäre. Auch wenn diese Betrachtung maßgeblich auf den Einzelfall abstellt, bleiben generelle oder allgemeine Erkenntnisse über den Ursachenzusammenhang bei der Theorie der wesentlichen Bedingung nicht unberücksichtigt. So hat die Kausalitätsbeurteilung auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeit von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten zu erfolgen. Das schließt eine Prüfung ein, ob ein Ereignis nach wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet ist, eine bestimmte körperliche oder seelische Störung hervorzurufen. Denn es ist ein allgemeiner Grundsatz des Beweisrechts, dass die Beurteilung medizinischer Ursache-Wirkungs-Zusammenhänge auf dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand aufbauen muss (BSG, a.a.O., Rdn. 22, m.w.N.). Im Fall der Klägerin, kann die "Früh-Schwangerschaft" und deren Verlust im Oktober 2017 nicht hinweggedacht werden, ohne dass ihre psychische Erkrankung entfiele (conditio sine qua non). Zwar beschreibt Dr. F. in seinem Bericht vom
- Mai 2020 neben der angestrebten Schwangerschaft, auch eine starke Belastung am Arbeitsplatz, dennoch bestehen nach den Schilderungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am
- November 2020 keine Zweifel daran, dass die psychische Erkrankung und die dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit, die zum Wegfall des Erwerbseinkommens geführt hat, ursächlich durch die verlorene Schwangerschaft und den dringenden Wunsch der Klägerin (erneut) schwanger zu werden bedingt war. Die Klägerin hat anschaulich dargelegt, was sie und ihr Ehemann alles unternommen haben, um schwanger zu werden. Zunächst haben sie versucht, mit medikamentöser Unterstützung auf natürlichem Weg schwanger zu werden. Dabei gab es mehrere Zyklen mit negativen Tests, aber auch mit positiven Tests, die dann aber letztendlich doch negativ ausgegangen sind. Dies hat die Klägerin und ihren Mann schließlich dazu bewogen, im Kinderwunschzentrum E-Stadt eine künstliche Befruchtung durchführen zu lassen. Mit der künstlichen Befruchtung geht eine starke hormonelle Behandlung der Frau einher (durch entsprechende Spritzen), die dazu führen soll, dass sich in dem Zyklus möglichst viele Eizellen bilden, die dann entnommen werden können und (möglichst zahlreich) zur Durchführung der künstlichen Befruchtung zur Verfügung stehen. Dieser Vorgang ist sowohl körperlich für die Frau enorm belastend (der Hausarzt Dr. F. beschreibt Hormonschwankungen mit Haarverlust, Gewichtsschwankungen, Unwohlsein und Ermüdung), als auch seelisch, geprägt durch den unbedingten Kinderwunsch und die Hoffnung auf eine positive Schwangerschaft. Nach Tagen der Ungewissheit, kommt dann zunächst die Freude, über den ersten positiven Test und wenige Tage später, die große Enttäuschung darüber, dass auch dieser Versuch wieder nicht geklappt hat. Die Klägerin beschreibt diese Zeit als "extrem belastend" und dass es für sie sehr schwierig gewesen sei, zu verstehen, weshalb es für sie nicht möglich war, schwanger zu werden. Sie hat in der mündlichen Verhandlung eingehend geschildert, wie sie versucht hat ihre Lebensweise zu ändern und immer wieder überlegt habe, was sie machen könne, damit es besser werde. Das Kinderwunschzentrum in E-Stadt sei für sie ein weiterer Schritt gewesen, mit neuer Hoffnung, der ihr dann auch genommen worden sei. Die Klägerin gibt weiter an, danach habe sie eine Gesprächstherapie bei einer Psychotherapeutin in Frankfurt begonnen, um den Verlust der Schwangerschaft zu verarbeiten. Zudem habe sie sich in das Kinderwunschzentrum J-Stadt begeben und dort weitere Versuche unternommen, um schwanger zu werden. Zwei weitere Versuche seien erfolglos gewesen. Der dritte habe dann geklappt. Die Psychotherapeutin habe sie solange begleitet, bis es ein positives Ergebnis gegeben habe. Zwar gab es offensichtlich auch Belastungen der Klägerin am Arbeitsplatz - die Klägerin hat insoweit eine Mobbing-Situation angegeben - allerdings ist den vorliegenden ärztlichen Attesten (vgl. Dr. F. vom
- April 2019), wie auch den Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, zu entnehmen, dass hauptursächlich für die Erkrankung der Klägerin die "Schwangerschafts-Thematik" und damit immer wieder einhergehende Anstrengungen und Verluste verbunden waren. Dies war auch maßgeblich für die Inanspruchnahme einer Psychotherapie, die die Klägerin beenden konnte, nachdem eine "stabile" Schwangerschaft entstanden war. Die Arbeitsplatzsituation ist als nebenursächlich anzusehen, aber nicht als Hauptursache. Der Tod des Vaters ereignete sich bereits im Mai 2015, zwar hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben, dies habe auch heute noch Einfluss, seitdem waren jedoch bis zum Oktober 2017 mehr als 2 Jahre vergangen, so dass dieser Aspekt nicht mehr im Vordergrund gestanden hat. Nach dem Eindruck des Gerichts war der Tod des Vaters im hier relevanten Zeitraum (Oktober 2017 bis Juni 2018) weder für die psychotherapeutische Behandlung der Klägerin, noch für die Arbeitsunfähigkeit maßgeblich. Zur Überzeugung des Gerichts ist der Ursachenzusammenhang zwischen der "Früh-Schwangerschaft" (und deren Verlust) Anfang Oktober 2017 und der psychischen Erkrankung der Klägerin zu bejahen. Der dringende Kinderwunsch und das Anstreben einer Schwangerschaft, sowie die dabei bestehenden erheblichen Hindernisse, waren die Hauptursache für die psychische Erkrankung der Klägerin. So beschreibt auch Prof. Dr. H. im Bericht vom
- Mai 2020, dass die Klägerin seit zwei Jahren versucht habe schwanger zu werden, und bereits eine ganze Reihe von Therapien hinter sich gebracht habe. Dies bedeute, dass hier aus dieser Sicht ein gewisser Leidensdruck bestanden habe und der Wunsch nach einem gesunden Kind bis dahin nicht habe erfüllt werden können. Eine solche Situation habe oft einen entsprechenden Krankheitswert. Den anderen Ursachen (Arbeitsplatzkonflikt, Tod des Vaters) kommt dabei nur eine Nebenursächlichkeit zu, aber nicht der Gehalt einer wesentlichen Bedingung im Sinne einer conditio sine qua non. Dementsprechend ist bei der Klägerin vom Vorliegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung im Sinne des § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BEEG auszugehen, die in der Zeit vom
- November 2017 bis
- Juni 2018 zum Wegfall von Erwerbseinkommen geführt hat, so dass die Monate November 2017 bis Juni 2018 (8 Monate) im Bemessungszeitraum auszuklammern sind und zu einer Vorverlagerung des 12-Monats-Zeitraums führen. Es bleibt die Zeit vor der Geburt von Juli bis Oktober 2018 (4 Monate) und im Übrigen sind die 8 Monate vor der schwangerschaftsbedingten Erkrankung und dem damit einhergehenden Einkommensverlust zu berücksichtigen, d.h. die Zeit von März bis Oktober
- Bei der Klägerin bestand zwar auch schon im September und Oktober 2017 Arbeitsunfähigkeit, in dieser Zeit ist es jedoch noch nicht zum Verlust des Erwerbseinkommens gekommen, so dass es hier auch keiner Entscheidung darüber bedarf, ob im September 2017 bereits eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung bei der Klägerin bestanden hat. Auf der Grundlage des neuen Bemessungszeitraums von März bis Oktober 2017 und Juli bis Oktober 2018 hat der Beklagte unter Berücksichtigung des in dieser Zeit erzielten Erwerbseinkommens der Klägerin eine neue Berechnung des Elterngeldes, einschließlich ElterngeldPlus für den Bezugszeitraum vorzunehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/2316818.html ( https://oj.is/2316818 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.