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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 - 10 S 3000/18

Obsah (7)§ 5§ 1Art. 4§ 3Artikel 2§ 55§ 132

1. Ein auf § 1 Abs. 2 LIFG gestütztes

formationsbegehren auf Einsicht

die Bauakten des Nachbargrundstücks, soweit diese Angaben zur Statik des Gebäudes enthalten, betrifft im Sinne des Artikels 4 Nr. 1 DS-GVO personenbezogene Daten der betroffenen Eigentümer des Nachbargrundstücks. 2. Bei der Abwägung nach § 5 Abs. 1 LIFG müssen die im Einzelfall kollidierenden

teressen identifiziert und konkretisiert sowie gewichtet und zueinander

s Verhältnis gesetzt werden; die behördliche Abwägungsentscheidung ist gerichtlich voll überprüfbar. 3. Der Gesetzgeber hat

§ 5Abs.

1 LIFG dem Datenschutz einen relativen Vorrang eingeräumt; zu dessen Überwindung muss das öffentliche

formationsinteresse überwiegen. 4. Für ein überwiegendes öffentliches

formationsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 LIFG an der ausnahmsweise zulässigen Offenbarung der an sich geschützten personenbezogenen

formationen genügt grundsätzlich weder das allgemeine,

§ 1Abs.

1 LIFG ausgedrückte öffentliche

teresse an einem "freien Zugang zu amtlichen

formationen", noch das generelle (vom jeweiligen Einzelfall unabhängige)

teresse an einer öffentlichen Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. 5. Ist im Einzelfall das schutzwürdige

teresse der Betroffenen an einem Ausschluss des Zugangs zu ihren personenbezogenen Daten als sehr gering zu bewerten, so kann von einem überwiegenden öffentlichen

formationsinteresse ausgegangen werden, wenn Verdachtsmomente oder Unsicherheiten im Hinblick auf eine mögliche polizeiliche Gefahr vorliegen, die eine Aufklärung des Sachverhalts unter Berücksichtigung der begehrten

formationen als vernünftig erscheinen lassen. Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom

  1. November 2018 - 8 K 1996/16 - geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom
  2. März 2016 (einschließlich des Gebührenbescheids)

Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2016 verpflichtet, dem Kläger Einsicht

die Baugenehmigungs-akten zum Grundstück ... ..., Flst.-Nr. ..., zu gewähren, soweit diese Aufschluss zur Statik des Gebäudes geben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens

beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt Einsicht

die Bauakten des Nachbargrundstücks, soweit diese Aufschluss zur Statik des Gebäudes geben. Er erwarb 2015 das Eigentum an dem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück ... ... mit der Flst.-Nr. ... auf der Gemarkung der Beklagten. Sein Grundstück grenzt an das mit einem Mehrfamilienwohnhaus bebaute Nachbargrundstück ... ... mit der Flst.-Nr. ... an. Mit E-Mail vom 27.01.2016 bat er die Beklagte um Einsichtnahme

die Baugenehmigungsakten des Nachbargrundstücks. Er wolle prüfen, ob die Terrasse des Nachbarhauses, die unmittelbar an sein Grundstück grenze, genehmigt bzw. angezeigt worden sei. Außerdem wolle er die Gründungsstatik kopieren. Mit E-Mail vom 27.01.2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er als Grundstücksnachbar Einsicht

Planunterlagen nur

laufenden Verfahren nehmen könne, danach erlösche das Recht. Im Stadtarchiv dürfe er nur mit schriftlicher Vollmacht des Grundstückseigentümers Einsicht nehmen. Im Übrigen handele es sich nach der Landesbauordnung bei Garagen und Terrassen um verfahrensfreie Vorhaben, die keiner Baugenehmigung bedürften und die auch keine Abstandsflächen auslösten und deshalb unmittelbar an die Grundstücksgrenze gebaut werden könnten. Mit Schreiben vom 11.02.2016 bat der Kläger darum, über seinen Akteneinsichtsantrag unter Berücksichtigung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG) zu entscheiden. Danach stehe dem Bürger grundsätzlich ein Anspruch auf Akteneinsicht zu, ohne dass ein besonderes rechtliches

teresse dargelegt werden müsse. Mit E-Mail vom 01.03.2016 führte die Beklagte gegenüber dem Kläger aus, dass nach dem LIFG personenbezogene Daten nur mit Einwilligung des Betroffenen herausgegeben werden dürften. Bei der Statik handele es sich um Einzelangaben über sachliche Verhältnisse und damit um personenbezogene Daten. Auf Grund der Lage der Bauten sei nicht zu erkennen, dass das öffentliche

formationsinteresse das

teresse des Grundstückseigentümers, personenbezogene Daten nicht öffentlich zugänglich zu machen, überwiege. Auf Nachfrage der Beklagten, ob der Akteneinsicht oder Herausgabe einer Kopie der Gründungsstatik zugestimmt werde, antwortete die Hausverwaltung des Nachbargrundstücks Flst.-Nr. ... am 15.03.2016, dass zwei Mitglieder der Eigentümergemeinschaft ihre Zustimmung versagt hätten. Mit Bescheid vom 22.03.2016 lehnte die Beklagte den Antrag auf Akteneinsicht ab und setzte für die Entscheidung eine Gebühr

Höhe von 50 EUR fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich bei der Statik sowie bei den Bauakten um Einzelangaben über sachliche Verhältnisse und damit um personenbezogene Daten handele. Diese dürften nach § 5 Abs. 1 LIFG nur herausgegeben werden, wenn der Betroffene einwillige oder wenn das öffentliche

formationsinteresse überwiege. Die Einwilligung sei hier verweigert worden. Im Übrigen sei weder vorgetragen noch erkennbar, dass das öffentliche

formationsinteresse an der Bekanntgabe das schutzwürdige

teresse am Ausschluss des

formationszugangs überwiege. Mit einem dem Ablehnungsbescheid beigefügten "Bescheid über Baurechtsgebühren" vom selben Tag wurde für "Maßnahmen und Entscheidungen im Wasserrecht" eine Gebühr

Höhe von 50 EUR festgesetzt. Den gegen beide Bescheide eingelegten Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass die Statik lediglich die Haltbarkeit und Standsicherheit eines Bauwerks betreffe. Die Statik sei grundstücksbezogen und unabhängig von der jeweiligen Person des Grundstückseigentümers. Damit handele es sich nicht um sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person und damit auch nicht um personenbezogene Daten. Entsprechendes gelte für den Rest der Bauakte. Im Übrigen wäre die Entscheidung ermessensfehlerhaft, da nicht ersichtlich sei, warum die Behörde nicht zunächst zumindest Akteneinsicht für solche Aktenbestandteile gewährt habe, an denen der Grundstückseigentümer auch ihrer Auffassung nach kein schutzwürdiges

teresse am Ausschluss des

formationszugangs habe. Die festgesetzte Gebühr sei dem Grund und der Höhe nach rechtswidrig. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2016, zugestellt am 17.05.2016, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, bei den

den Bauakten enthaltenen Daten handele es sich um Einzelangaben über sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person. Durch den Umstand, dass das Grundstück mit den darauf befindlichen Bauwerken im Eigentum von Personen stünde, enthielten sowohl die baurechtliche Beurteilung als auch die Statik des Bauwerks Angaben zu den Verhältnissen einer Person. Die hier nach § 5 Abs. 1 zweite Alternative LIFG zu treffende Abwägung sei zu Lasten des Auskunftssuchenden ausgefallen, da nicht erkennbar gewesen sei, worin dessen konkretes

teresse an den begehrten Daten bestanden habe. Die einmalige Erhebung der Gebühr

Höhe von 50 EUR sei

dem lediglich wiederholenden Gebührenbescheid fehlerhaft bezeichnet worden,

der Sache aber rechtmäßig; sie beruhe auf ihrer Verwaltungsgebührensatzung. Am 17.06.2016 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben mit dem Antrag, die streitigen Bescheide aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Einsicht

die Baugenehmigungsakten zum Grundstück Flst.-Nr. ... zu gewähren, soweit diese Aufschluss zur Statik des Gebäudes geben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, seinen Akteneinsichtsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass ihm der geltend gemachte Anspruch aus § 1 LIFG zustehe. Dabei sei klarzustellen, dass er mit seiner Klage Einsicht

die Baugenehmigungsakte nur

soweit begehre, als diese

formationen Aufschluss zur Statik des Gebäudes gäben. Eine Beschränkung auf Statikgutachten o. Ä. komme jedoch nicht

Betracht, da möglicherweise auch aus anderen, rein sachbezogenen

halten der Bauakte Rückschlüsse auf die Statik des Gebäudes gezogen werden könnten. Die Angaben zur Statik seien keine Einzelangaben über sachliche Verhältnisse einer bestimmten natürlichen Person, denn die Angaben zur Statik des Gebäudes erschöpften sich

der Aussage über die Haltbarkeit und Standsicherheit des Gebäudes und würden keine Beziehung zwischen dem Eigentümer bzw. Bewohner und der Sache selbst charakterisieren. Der Sachbezug zeige sich darin, dass diese Angaben völlig unabhängig von einzelnen Personen seien. Mangels Personenbezug der angefragten Daten bestehe kein Grund, seine Anfrage abzulehnen. Aber auch die Erwägung der Beklagten zu § 5 Abs. 1 LIFG sei rechtsfehlerhaft. Er habe nämlich ausgeführt, dass er prüfen wolle, ob die Terrasse genehmigt bzw. angezeigt gewesen sei und dass er die Gründungsstatik einsehen wolle. An der Kontrolle behördlichen Handelns bestehe per se ein gewichtiges öffentliches

teresse. Zudem habe die Behörde verkannt, dass er unmittelbarer Nachbar des Grundstücks sei und daran

teressiert sei, wegen der direkt an sein Grundstück angrenzenden Terrasse eine Gefährdung seines Grundstücks und seiner körperlichen Unversehrtheit ausschließen zu können. Selbst wenn ein Personenbezug der Daten zur Statik des Gebäudes angenommen würde, wäre dieser derart lose und wenig aussagekräftig, dass das

teresse der Eigentümer von nur geringem Gewicht sein könne. Sei die Gründungsstatik der Terrasse

Ordnung, bestehe kein Grund, wieso dies nicht jeder wissen dürfe. Sei die Gründungsstatik hingegen nicht ordnungsgemäß, so sei ein Geheimhaltungsinteresse unberechtigt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, dass es sich bei den

der Bauakte befindlichen Daten um Einzelangaben über sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person handle. Die Statik beziehe sich zwar auf ein Gebäude unabhängig von der Person des Bauherrn, sie umfasse aber auch die Pläne des Gebäudes, die Angaben über den Zuschnitt und die Nutzungsmöglichkeiten enthielten. Die Bauakte spiegele überdies die Beziehung von Genehmigungsbehörde und Bauherrn wider. Mit Urteil vom 15.11.2018 hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Haupt- und Hilfsantrag abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt: Der Antrag des Klägers auf Akteneinsicht sei zu Recht abgelehnt worden. Als Rechtsgrundlage für die begehrte Akteneinsicht komme hier nur § 1 Abs. 2 LIFG

Betracht. Einem solchen Anspruch stehe hier aber der Ausschlussgrund des Schutzes personenbezogener Daten nach § 5 Abs. 1 LIFG entgegen. Der Begriff der personenbezogenen Daten sei unter Heranziehung des § 3 Abs. 1 BDSG eher weit zu verstehen. Zu den personenbezogenen Daten gehörten alle

formationen, die über die Bezugsperson etwas aussagten, unabhängig davon, welcher Lebensbereich angesprochen sei, einschließlich der sozialen, wirtschaftlichen und sonstigen Beziehung der Person zu ihrer Umwelt. Auch sachbezogene Daten seien dann personenbezogen, wenn sie die Sache identifizieren und

dem nach dem jeweiligen Lebenszusammenhang zur Beschreibung der Person-Sach-Beziehung notwendigen Umfang charakterisieren würden. Hiervon ausgehend enthalte die Bauakte personenbezogene Daten, die

folge der begehrten Akteneinsicht an den Kläger offenbart würden. So bilde die Baugenehmigungsakte

sbesondere mit den darin befindlichen Plänen, die z. B. die

nere Aufteilung des auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes darstellten, auch die sachlichen Verhältnisse der derzeitigen Grundstückseigentümer bzw. deren Mieter ab. Dabei könne offenbleiben, ob ein Personenbezug

Bezug auf abtrennbare statische Berechnungen zu verneinen sei, wenn diese für sich keinen erkennbaren Bezug zu einer bestimmten Person oder einem bestimmten Grundstück aufwiesen. Seitens der Beklagten sei

der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden, dass die fragliche Bauakte kein gesondertes Statikgutachten enthalte, sondern nur einzelne statische Berechnungen, die nur im Zusammenspiel mit den vorgelegten Plänen verständlich seien. Deshalb würde hier eine nach § 7 Abs. 4 LIFG beschränkte Akteneinsicht ausscheiden,

sbesondere komme eine teilweise Schwärzung der Baugenehmigungsakten nicht

Betracht. Die nach § 5 Abs. 1 LIFG vorzunehmende Abwägung falle zu Lasten des Klägers aus, da dieser ein besonderes

teresse am

formationszugang nicht schlüssig dargelegt habe. Soweit er mit Blick auf die angrenzende Terrasse auf eine Gefährdung seines Grundstücks und seiner körperlichen Unversehrtheit abgehoben habe, habe er dies auch

der mündlichen Verhandlung nicht weiter konkretisiert. Es sei deshalb nachvollziehbar, wenn seitens der betroffenen Eigentümer des Nachbargrundstücks geltend gemacht werde, dass ein vernünftiger bzw. nachvollziehbarer Grund für die begehrte Akteneinsicht nicht zu erkennen sei. Der Kläger hat am 21.12.2018 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen das am 07.12.2018 zugestellte Urteil eingelegt und diese fristgerecht begründet. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt er u. a. vor: Ihm stehe der von ihm geltend gemachte Anspruch nach § 1 Abs. 2 LIFG auf (eingeschränkte) Akteneinsicht zu. Bei den begehrten

formationen handele es sich nicht um personenbezogene Daten. Angaben zur Statik eines Bauwerks charakterisierten grundsätzlich nur das Bauwerk selbst und nicht seine Beziehung zum Eigentümer. Zudem sei das Verwaltungsgericht fehlerhaft davon ausgegangen, dass sich die

formationen über die Statik des Gebäudes nicht eindeutig von der restlichen Akte trennen ließen. Es habe zu Unrecht die Angaben der Beklagten zur

haltlichen Untrennbarkeit der Baugenehmigungsakte ungeprüft übernommen. Sofern die Bauakten personenbezogene

formationen enthielten, komme

soweit eine Schwärzung

Betracht. Letztlich sei es möglich, ihm die begehrte Einsicht zu gewähren, ohne dass hiervon personenbezogene Daten betroffen würden. Selbst wenn hier nach § 5 Abs. 1 LIFG eine

teressenabwägung vorzunehmen wäre, hätte das Verwaltungsgericht nicht ohne ausdrücklichen Hinweis von der Unschlüssigkeit des klägerischen Vorbringens ausgehen dürfen. Die

den Entscheidungsgründen angeführten Widersprüche

der klägerischen Begründung bestünden zudem nicht. Ihm sei es ursprünglich um die Frage der baurechtlichen Zulässigkeit der Terrasse auf dem Nachbargrundstück gegangen;

sofern habe sich dieses Begehren mit der erteilten Auskunft der Beklagten vorprozessual erledigt. Er habe sich jedoch zusätzlich für die Statik

teressiert, weil wegen einer bestehenden Hanglage von den westlich seines Grundstücks gelegenen Grundstücken ein erheblicher Druck auf sein Grundstück ausgeübt werde, der trotz vorhandener Stützmauern schon zu Schäden geführt habe. Vor diesem Hintergrund bestehe die Sorge, dass das im Süden angrenzende streitgegenständliche Nachbargrundstück, das etwa 1 bis 1,5 m höher gelegen sei, mit seiner (Grenz-)Bebauung zusätzlichen Druck auf sein Grundstück ausüben könnte. Hinsichtlich der beiden westlich angrenzenden Grundstücke lägen ihm teilweise schon Gutachten zur Statik vor. Sein

teresse an der konkret begehrten Akteneinsicht sei demnach auch durch eine mögliche Gefährdung seines Grundstücks und seiner körperlichen Unversehrtheit begründet. Schließlich habe das Verwaltungsgericht

seiner

teressenabwägung fehlerhaft außer Acht gelassen, dass ein etwaiger Personenbezug der

frage stehenden Daten derart lose und wenig aussagekräftig sei, dass hier das

teresse der Eigentümer hinter dem klägerischen

teresse zurücktrete. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15.11.2018 - 8 K 1996/16 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 22.03.2016 (einschließlich des Gebührenbescheids)

Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.05.2016 zu verpflichten, ihm Einsicht

die Baugenehmigungsakten zum Grundstück ... ..., Flst.-Nr. ..., zu gewähren, soweit diese Aufschluss zur Statik des Gebäudes geben, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 22.03.2016 (einschließlich des Gebührenbescheids)

Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.05.2016 zu verpflichten, seinen Antrag auf Einsicht

die Baugenehmigungsakten zum Grundstück ... ..., Flst.-Nr. ..., unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte schließt sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts an und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, dass es hier kein gesondertes Statikgutachten gebe, sondern nur einzelne statische Berechnungen, die nur im Zusammenspiel mit den vorgelegten Plänen verständlich seien. Selbst wenn Angaben wie "Schlafzimmer", "Wohnzimmer" usw. geschwärzt würden, würden die Pläne noch

formationen zu Größe, Lage, Zugängen usw. und zur rechtlichen Situation auf dem Grundstück und damit Angaben zu den Verhältnissen einer Person preisgeben. Ein etwaiger Druck auf das klägerische Grundstück könne ohne weiteres mittels geotechnischer Gutachten gemessen und bewertet werden. Bei Hangrutschungen, die

so einem Gebiet nicht unüblich seien, rutsche

der Regel das ganze Gelände mit. Dem Vorbringen des Klägers könne nicht entnommen werden, welche Antworten die begehrte Einsicht

statische Angaben liefern solle.

der Bauakte des Nachbarn

soweit nach entsprechenden

formationen zu suchen, sei nicht zielführend, da eine Bauakte hierzu keine belastbaren oder ablesbaren Daten enthalte. Ein nachvollziehbares

teresse an der begehrten Akteneinsicht sei nicht ersichtlich. Die von der begehrten Akteneinsicht betroffenen Eigentümer des Nachbargrundstücks sind zum Rechtsstreit beigeladen worden (Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.06.2018 bezüglich des Beigeladenen Ziffer 1; Senatsbeschluss vom 07.02.2020 bezüglich der Beigeladenen Ziffer 2 bis 4). Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt und sich im Berufungsverfahren nicht geäußert. Mit Verfügung vom 15.10.2020 hat der Senat die Beklagten gebeten, detailliert und nachvollziehbar darzulegen, wieso sich die

den fraglichen Bauakten befindlichen relevanten Angaben zur Statik der Gebäude nicht vom übrigen Akteninhalt (ggf. durch Schwärzungen usw.)

einer Weise trennen lassen, dass ein etwaiger Personenbezug dieser sachbezogenen Daten zur Statik entfällt oder zumindest weitgehend seine Relevanz einbüßt,

sbesondere weil etwa keine Detailinformationen zu konkreten Wohnverhältnissen mehr preisgegeben werden. Die Beklagte hat hierauf mit Schriftsatz vom 11.11.2020 u. a. ausgeführt, dass die Bauakte kein separates Statikgutachten enthalte. Die vorhandenen statischen Berechnungen des Gebäudes seien aber von der restlichen Akte eindeutig abtrennbar und würden für sich genommen keinen erkennbaren Bezug zu einer bestimmten Person oder einem bestimmten Grundstück aufweisen. Jedoch seien diese statischen Berechnungen nur im Zusammenspiel mit den vorgelegten Plänen verständlich. Technisch sei es möglich, die Pläne vom übrigen Akteninhalt abzutrennen und weitere Schwärzungen vorzunehmen, die für das Verständnis der statischen Berechnungen nicht erforderlich seien. Hinsichtlich der Gründungsstatik

sbesondere auch der Terrasse sei eine Abtrennung "nach Prüfung durch die Baurechtsbehörde der Beklagten hingegen nicht umsetzbar". Des Weiteren hat die Beklagte

ihrem Schriftsatz ihr bisheriges Vorbringen teils wiederholt, teils vertieft. Möglicherweise könne dem Anliegen des Klägers schon dadurch gerecht werden, dass dieser Auskunft darüber verlange, ob

sbesondere die Terrasse des Nachbargrundstücks über eine baurechtliche (und damit auch statische) Genehmigung verfüge, was mit weniger tiefen Einschnitten

fremde personenbezogene Daten verbunden wäre. Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den

halt dieser Akten und auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen. Gründe Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist mit dem Hauptantrag begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist begründet, weil die Ablehnung der beantragten nur eingeschränkten Einsicht

die Bauakten des Nachbargrundstücks rechtswidrig ist, den Kläger

seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht der von ihm auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) gestützte Anspruch auf die begehrte eingeschränkte Akteneinsicht zu. 1. Die prinzipielle Anwendbarkeit des LIFG (vgl. § 2 LIFG) steht außer Frage und ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten. Eine Anwendungssperre nach § 1 Abs. 3 LIFG besteht hier nicht (

sbesondere zu § 55 LBO siehe z. B. Sicko

Debus,

formationszugangsrecht Baden-Württemberg, LIFG § 1 Rn. 48). 2. Anspruchsgrundlage ist demnach § 1 Abs. 2 LIFG. Danach haben Antragsberechtigte nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den

formationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen

formationen. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers handelt es sich um einen "freien, die Darlegung eines

teresses nicht voraussetzenden Anspruch" (LT-Drs. 15/7720, S. 58). Für den Kläger bedeutet dies, dass er jedenfalls im Grundsatz ein

formationsinteresse nicht darlegen und begründen muss. Dementsprechend hat die Beklagte den Sinn des Auskunftsbegehrens grundsätzlich nicht zu bewerten. Von daher ist es zunächst für den LIFG-Anspruch unerheblich, ob und ggf.

wieweit die

den Bauakten enthaltenen Angaben zur Statik der auf dem Nachbargrundstück befindlichen Gebäude dem Kläger dabei helfen können, die Situation seines eigenen Grundstücks besser beurteilen zu können. 3. Der Kläger ist als natürliche Person antragsberechtigt, die Beklagte ist als

formationspflichtige Stelle anspruchsverpflichtet (vgl. § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nr. 1 und 2 LIFG). 4. Bei den

den Bauakten enthaltenen Angaben zur Statik der auf dem Nachbargrundstück befindlichen Gebäude (§ 2 Abs. 2 LBO) handelt es sich auch um amtliche

formationen im Sinne von § 1 Abs. 2 LIFG. Hierunter fällt jede bei einer

formationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen (§ 3 Nr. 3 LIFG). 5. Zu Unrecht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dem vom Kläger geltend gemachten

formationsanspruch nach § 1 Abs. 2 LIFG der Ausschlussgrund des Schutzes personenbezogener Daten nach § 5 Abs. 1 LIFG entgegensteht (einer der

§ 5Abs.

2 bis 5 LIFG speziell geregelten Fälle liegt hier nicht vor). Zwar geht es bei dem

formationsbegehren um personenbezogene Daten der Eigentümer des Nachbargrundstücks (a), jedoch überwiegt das öffentliche

formationsinteresse an der Bekanntgabe das schutzwürdige

teresse am Ausschluss des

formationszugangs (b). a) Nach § 5 Abs. 1 LIFG

der hier anwendbaren, seit dem 21.06.2018 geltenden Fassung ist der Zugang zu personenbezogenen Daten im Sinne des Artikels 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung = DS-GVO) nur zu gewähren, soweit und solange die betroffene Person entsprechend Artikel 7 DS-GVO eingewilligt hat oder das öffentliche

formationsinteresse an der Bekanntgabe das schutzwürdige

teresse am Ausschluss des

formationszugangs überwiegt. Zu den geschützten "personenbezogenen Daten" gehören nach Artikel 4 Nr. 1 DS-GVO "alle

formationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden "betroffene Person") beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder

direkt,

sbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann".

dem die DS-GVO den Begriff der personenbezogenen Daten mit den Worten "alle

formationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen", umschreibt, übernimmt sie im Grundsatz den Begriff der "personenbezogenen Daten" aus der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG (vgl. Klar/Kühling

Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 3. Aufl., DS-GVO Art. 4 Abs. 1 Rn. 2; Franzen

Franzen/Gallner/Oetker, Kommentar zum europäischen Arbeitsrecht, 3. Aufl., DS-GVO Art. 4 Rn. 2). Der Zweck der DS-GVO ist der Schutz der Grundrechte natürlicher Personen bei der Verarbeitung der ihnen zugeordneten Daten, nicht ein wie auch immer gearteter Schutz der Daten selbst. Die Begriffsbestimmungen der DS-GVO sind daher immer vor dem Hintergrund des möglichen Effekts der Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf die betroffenen Personen zu verstehen (vgl. Karg

Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, DS-GVO Art. 4 Nr. 1 Rn. 17; Klabunde

Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl., Art. 4 Rn. 7). Durch das Grundrecht auf

formationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 GG) werden grundsätzlich alle

formationen geschützt, die über die Bezugsperson etwas aussagen können; auf den Wert oder die Sensibilität eines Datums kommt es dabei nicht an (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.11.2010 - 1 BvF 2/05 - juris Rn. 151 ff.; zur Definition des personenbezogenen Datums

Art. 4Nr.

1 DS-GVO siehe Karg a. a. O. Rn. 15 ff.). Die personenbezogenen Daten im Sinne des Artikels 4 Nr. 1 DS-GVO, zu denen grundsätzlich alle

formationen gehören, die über die Bezugsperson etwas aussagen, sind von solchen Daten abzugrenzen, die ausschließlich anderen Betroffenen zuzuordnen oder sachbezogen sind. Sachbezogen sind Daten, die eine Sache beschreiben. Wird allerdings mit der Sachinformation zugleich eine Aussage zur Bezugsperson getroffen, so handelt es sich

soweit (auch) um ein personenbezogenes Datum. Sachbezogene Daten sind mithin dann personenbezogen, "wenn sie die Sache identifizieren und

dem nach dem jeweiligen Lebenszusammenhang zur Beschreibung der Person-Sach-Beziehung notwendigen Umfang charakterisieren" (so BVerwG, Urteil vom 24.03.2010 - 6 A 2.09 - juris Rn. 35 [zu § 3 Abs. 1 BDSG a. F.]). Haben Sachangaben im gegebenen Kontext Auswirkungen auf die rechtliche, wirtschaftliche oder soziale Position des Betroffenen oder eignen sie sich zur Beschreibung seiner

dividuellen Verhältnisse, so sind sie ihm als eigene personenbezogene Daten zuzurechnen, anderenfalls bleiben es reine Sachdaten (vgl. Dammann

Simitis, BDSG a. F., 8. Aufl. [2014], § 3 Rn. 6 ff., 57 ff.). Um eine

formation über eine Person (und nicht nur über eine Sache oder eine andere Person) handelt es sich, wenn die

formation auf Grund ihres

halts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit dieser Person verknüpft ist. So sind etwa bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit mit Korrekturanmerkungen alle drei Kriterien

Bezug auf den Prüfling erfüllt, da diese

formationen Auskunft über Kenntnisse und Kompetenzen des Prüflings geben (

halt), sie der Beurteilung des Prüflings dienen (Zweck) und (im Ergebnis) Auswirkungen auf den Prüfling haben können; ein Personenbezug liegt bereits vor, wenn nur eines der drei Kriterien erfüllt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 20.12.2017 - C-434/16 [ ECLI:EU:C:2017:994 ], Nowak - juris Rn. 32 ff.; Klabunde a. a. O. Rn. 10 f.; Karg a. a. O. Rn. 33 ff.; Klar/Kühling a. a. O. Rn. 14). Hiervon ausgehend weist das

formationsbegehren des Klägers hinsichtlich der natürlichen Personen,

deren Eigentum das fragliche Nachbargrundstück steht, einen Personenbezug im Sinne des Artikels 4 Nr. 1 DS-GVO auf. Anders als der Kläger meint, gilt dies auch

Anbetracht des Umstands, dass er nur

soweit Einsicht

die Baugenehmigungsakten des Nachbargrundstücks begehrt, als "diese Aufschluss zur Statik des Gebäudes geben", womit alle sachbezogenen, die Statik betreffenden Angaben gemeint sind, während die anderen Angaben

den Bauakten ausgespart (

sbesondere geschwärzt) werden können. Dabei geht der Senat davon aus, dass sich die

den Bauakten befindlichen relevanten Angaben zur Statik jedenfalls

weitem Umfang vom übrigen Akteninhalt trennen lassen, sodass

sbesondere etwa keine

formationen über einzelne im Baugenehmigungsverfahren beteiligte natürliche Personen, über Eigentumsverhältnisse, über den Verfahrensverlauf, über genaue Wohnungszuschnitte bzw. Lage und Nutzung einzelner Räume und Zugänge preisgegeben werden müssen. Soweit die Beklagte behauptet, dass sich die

den Bauakten enthaltenen relevanten (technischen) Angaben zur Statik,

sbesondere was die Gründungsstatik angeht, nicht oder allenfalls nur eingeschränkt vom übrigen Akteninhalt abtrennen ließen, ohne dass diese ihren Sinn einbüßen würden, ist dies für den Senat nicht nachvollziehbar. Die Beklagte hat hierzu auf die ausdrückliche Nachfrage des Senats mit Verfügung vom 15.10.2020 etwa ausgeführt, dass eine "Abtrennung der ... Gründungsstatik

sbesondere der Terrasse ... nach Prüfung durch die Baurechtsbehörde ... nicht umsetzbar" sei, ohne dies aber auch nur im Ansatz zu plausibilisieren (zur Darlegungsobliegenheit vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2016 - 7 C 2.15 - juris Rn. 17 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2015 - 15 A 2342/12 - juris Rn. 13 ff.; Schoch, IFG, 2. Aufl., Vorbemerkung §§ 3 bis 6 Rn. 61 ff., § 5 Rn. 50). Diese vom Kläger vorgenommene (und weitgehend umsetzbare) Einschränkung seines Einsichtsbegehrens ist nicht zuletzt auf Grund von § 7 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5 LIFG bereits bei der Prüfung, ob personenbezogene Daten im Sinne von § 5 Abs. 1 LIFG i. V. m. Artikel 4 Nr. 1 DS-GVO betroffen sind, zu berücksichtigen. Allerdings kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sich die vom Kläger begehrte eingeschränkte Einsicht

die Bauakten - je nach Ergebnis - auf die

teressen der Eigentümer des Nachbargrundstücks auswirken kann. Die vom Kläger erstrebten sachbezogenen, die Statik betreffenden Angaben

den Baugenehmigungsakten des Nachbargrundstücks beziehen sich auf das Erfordernis der Standsicherheit. Die Standsicherheit soll

sbesondere gewährleisten, dass eine bauliche Anlage - auch und gerade im Fall eines problematischen Baugrunds - ihrem Eigengewicht und den auf sie einwirkenden äußeren Kräften standhält und damit

der vorgesehenen Form und am vorgesehenen Standort Bestand hat. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LBO müssen bauliche Anlagen sowohl im Ganzen als auch

ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 3 LBO bestimmt, dass die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden dürfen. Diese Regelungen konkretisieren die

§ 3Abs.

1 LBO enthaltene Generalklausel, die fordert, bauliche Anlagen so zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung,

sbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht bedroht werden. Damit dient das Erfordernis der Standsicherheit der Gefahrenabwehr,

sbesondere zum Schutz von Leben und Gesundheit (Artikel 2 Abs. 2 GG), aber auch von Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 GG). Die Verantwortung für die Standsicherheit obliegt (neben dem Bauherrn) grundsätzlich dem Grundstückseigentümer. Dieser muss im Verlauf der Nutzung einer baulichen Anlage für die über die gesamte Lebensdauer der baulichen Anlage fortwährende Standsicherheit sorgen. Die Baurechtsbehörden haben nach § 47 Abs. 1 LBO die Standsicherheit zu überwachen und können die zur Abwendung einer durch eine mangelnde Standsicherheit entstehenden Gefahr erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem verantwortlichen Grundstückseigentümer treffen. Im Rahmen der - nachbarschützenden - Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 3 LBO kann der Nachbar gegenüber der Baurechtsbehörde einen Anspruch auf Prüfung der Standsicherheit und ggf. Einschreiten geltend machen, wobei bei nur geringfügigen Gefährdungen oder Beschädigungen, die auf eine unzureichende Standsicherheit zurückzuführen sind, ggf. vorrangig ein zivilrechtliches Vorgehen

Betracht zu ziehen ist (zum Ganzen vgl. Busch

Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl., § 13 Rn. 1 ff.; Kukk

Spannowsky/Uechtritz, LBO, § 13 Überblick, Rn. 1 ff.; siehe auch Senatsbeschluss vom 21.03.2016 - 10 S 1901/15 - juris Rn. 12). Vor diesem Hintergrund greift der Vortrag des Klägers, die Angaben zur Statik des Gebäudes erschöpften sich

der Aussage über die Haltbarkeit und Standsicherheit des Gebäudes und würden keine Beziehung zwischen dem Eigentümer bzw. Bewohner und der Sache selbst charakterisieren, was sich auch darin zeige, dass diese Angaben völlig unabhängig von einzelnen Personen seien, zu kurz. Im Ansatz zutreffend ist zwar, dass es sich bei den

den Bauakten befindlichen Angaben zur Statik des Gebäudes um Angaben handelt, die eine Sache beschreiben. Jedoch werden diese Sachangaben schon von der Rechtsordnung unter dem Gesichtspunkt der Verantwortlichkeit für die Standsicherheit mit bestimmten einzelnen Personen - nämlich den Grundeigentümern - verknüpft. Der Kläger selbst nimmt eine solche Verknüpfung mit den für die Standsicherheit verantwortlichen Eigentümern des Nachbargrundstücks vor,

dem er deren Geheimhaltungsinteresse im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Statik für nicht schutzwürdig ansieht. Können - wie hier - die Sachangaben im gegebenen Kontext Auswirkungen auf die Grundeigentümer haben, so sind sie diesen als eigene, personenbezogene Daten zuzurechnen. So gehören spezifische Angaben zur Beschaffenheit eines bestimmten Grundstücks (wie Bodeneigenschaften, Bodenverunreinigungen oder der Zustand der baulichen Anlagen), das im Eigentum einer natürlichen Person steht, zu den personenbezogenen Daten des Grundeigentümers (vgl. Engel

Götze/Engel, UIG, § 9 Rn. 11; Reidt/Schiller

Landmann/Rohmer, Umweltrecht, UIG § 9 Rn. 7; Nonnenmacher/Langer, VBlBW 2016, 309, 310). Hinsichtlich der

formationen, die der Kläger mit der von ihm lediglich eingeschränkt begehrten Einsicht

die Bauakten gewinnen kann, fehlt hingegen eine entsprechende Verknüpfung

Bezug auf etwaige Mieter oder sonstige bloße Nutzer des bebauten Nachbargrundstücks. Da es dem Kläger ausschließlich um die

den Bauakten enthaltenen sachbezogenen, die Statik betreffenden Angaben geht und ihn alle anderen Angaben nicht

teressieren und diese folglich - wie ausgeführt - von der Beklagten bei der Gewährung der (eingeschränkten) Akteneinsicht weitgehend ausgespart werden können, sind etwaige Mieter und sonstige bloße Nutzer auch unter Berücksichtigung des Grundrechts auf

formationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 GG) und des Umstands, dass dem Begriff "personenbezogene Daten"

Artikel 4Nr.

1 DS-GVO eine weite Bedeutung beizumessen ist ("alle

formationen"), nicht das Thema der Daten, die der Kläger hier von der Beklagten erlangen möchte. Alle Angaben, die

den Plänen enthalten sind und die für die Statik ohne Bedeutung sind, können von der Akteneinsicht ausgenommen -

sbesondere geschwärzt - werden, sodass der Kläger keine Detailinformationen erlangt, denen eine relevante Aussage zu etwaigen Mietern oder sonstigen bloßen Nutzern zukommen würde (wie etwa Wohnungszuschnitte, konkrete Lage und Nutzung einzelner Räume und Zugänge). Der Kläger

teressiert sich ausschließlich für die

den Bauakten enthaltenen (technischen) Angaben zur Statik und nicht für irgendwelche Daten, die die heutigen etwaigen Mieter oder sonstigen bloßen Nutzer betreffen. Die dem Kläger preiszugebenden Angaben zur Statik beschreiben (nicht zuletzt wegen der möglichen Aussparungen) schon mangels Detaillierung keine Verhältnisse von etwaigen Mietern und sonstigen bloßen Nutzern und haben im gegebenen Kontext keine Auswirkungen auf diese Personen, sodass hinsichtlich dieser Personen der nach Artikel 4 Nr. 1 DS-GVO erforderliche Personenbezug nicht vorliegt (zu den Grenzen des Personenbezugs vgl.

sbesondere Dammann a. a. O.; Schild

Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, DS-GVO Art. 4 Rn. 24; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 27.06.2018 - 2 BvR 1562/17 - juris Rn. 45; Gola, DS-GVO, 2. Aufl., Art. 4 Rn. 11; Klar/Kühling a. a. O. Rn. 16; Seuser, NuR 2019, 374, 381). b) Anders als das Verwaltungsgericht

der angegriffenen Entscheidung geht der Senat auf Grund der Gegebenheiten des vorliegenden Falls davon aus, dass hier das dem Kläger zur Seite stehende öffentliche

formationsinteresse an der Bekanntgabe der

den Baugenehmigungsakten enthaltenen Angaben zur Statik der Gebäude das schutzwürdige

teresse der Beigeladenen (Eigentümer des Nachbargrundstücks) am Ausschluss des

formationszugangs überwiegt. Fehlt - wie hier - die Einwilligung der betroffenen Grundeigentümer zu der begehrten (eingeschränkten) Einsicht

die zu ihrem Grundstück gehörenden Baugenehmigungsakten, so ist nach § 5 Abs. 1 zweite Alternative LIFG der Zugang zu diesen personenbezogenen Daten nur zu gewähren, wenn das öffentliche

formationsinteresse an der Bekanntgabe das schutzwürdige

teresse am Ausschluss des

formationszugangs überwiegt. Dabei hat der Gesetzgeber im Spannungsverhältnis zwischen dem öffentlichen

formationsinteresse und den Geheimhaltungsinteressen Dritter

§ 5Abs.

1 LIFG dem Datenschutz einen relativen Vorrang eingeräumt; das

formationsinteresse muss überwiegen. Dieser Vorrang trägt dem Umstand Rechnung, dass das Recht des Dritten auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten unionsrechtlich

sbesondere

der DS-GVO und verfassungsrechtlich

Artikel 2Abs.

1 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 GG verankert ist, während derjenige, der den Zugang zu diesen Daten begehrt, sich regelmäßig nur auf einen einfachgesetzlichen Anspruch auf

formationszugang berufen kann (hier § 1 Abs. 2 LIFG; zum Unionsrecht vgl.

sbesondere Artikel 1 und 4 Nr. 1 und 2, Artikel 5 und 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f und Abs. 4 DS-GVO). Die Grundregel des voraussetzungslosen

formationszugangsanspruchs nach § 1 Abs. 2 LIFG hat danach bei Betroffenheit Dritter eine Durchbrechung erfahren. Dem entspricht, dass der Antrag auf

formationszugang nach § 7 Abs. 1 Satz 3 LIFG begründet werden soll, wenn er Belange im Sinne von § 5 LIFG betrifft. Die Entscheidung über den

formationszugang auf Grund der Abwägung im Einzelfall nach § 5 Abs. 1 zweite Alternative LIFG ist gerichtlich voll überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.03.2016 - 7 C 2.15 - juris Rn. 25 und vom 29.06.2017 - 7 C 24.15 - juris Rn. 27 [jeweils zum IFG Bund]; Schoch a. a. O. § 5 Rn. 2, 7 ff., 12 f., 32, 39 [zum IFG Bund]; Krämer

Debus a. a. O. § 5 Rn. 1, 18). Da das Gesetz für die Abwägung nach § 5 Abs. 1 zweite Alternative LIFG keine konkreten Leitlinien vorgibt, müssen - der allgemeinen Abwägungslehre folgend - die im Einzelfall kollidierenden

teressen identifiziert und konkretisiert sowie gewichtet und zueinander

s Verhältnis gesetzt werden (zum IFG Bund vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2016 a. a. O. Rn. 25 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.05.2019 - 15 A 873/18 - juris Rn. 156 ff.; Schoch a. a. O. Rn. 39 ff.; Guckelberger

Gersdorf/Paal, BeckOK

formations- und Medienrecht, IFG § 5 Rn. 29 ff.; zum LIFG vgl. Beyerbach

Gersdorf/Paal, BeckOK

formations- und Medienrecht, LIFG § 5 Rn. 2 ff.; Krämer a. a. O. Rn. 17 ff.). aa) Für die Abwägung ist im vorliegenden Fall entscheidend, dass von einer nur sehr geringen Schutzwürdigkeit der hier offenzulegenden personenbezogenen Daten der Beigeladenen auszugehen ist. Der Grad der Geheimhaltungsbedürftigkeit hängt von der Art sowie dem Funktions- und Verwendungszusammenhang der personenbezogenen Daten ab; mit zunehmender Sensibilität des Datums steigt auch dessen Schutzwürdigkeit und sein Gewicht

der Abwägung. Die Schutzwürdigkeit von Daten, die bereits der Öffentlichkeit bekannt oder anderweitig leicht zu ermitteln sind, ist dagegen

der Regel als eher gering zu bewerten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2016 a. a. O. Rn. 26, 30, 32; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.05.2019 a. a. O. Rn. 158 ff.). Die vom Kläger allein begehrten

den Baugenehmigungsakten enthaltenen Angaben, die für die Statik der Gebäude auf dem Nachbargrundstück relevant sind, berühren den unionsrechtlich gewährleisteten Schutz personenbezogener Daten und das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht der jeweiligen Grundeigentümer nur am Rand. Wie ausgeführt, beziehen sich diese Angaben auf die Standsicherheit im Sinne von § 13 LBO und sind

soweit als Sachangaben (zunächst) unabhängig von einzelnen Personen wie etwa den jeweiligen Grundeigentümern. Die Verknüpfung mit den aktuellen Grundeigentümern erfolgt vor allem durch die rechtliche Zuschreibung von Verantwortlichkeit; die Grundeigentümer sind verpflichtet, die Standsicherheit der baulichen Anlage fortlaufend sicherzustellen. Ein rechtlich anerkennenswertes

teresse, dieser dem Schutz von Leben und Gesundheit (Artikel 2 Abs. 2 GG), aber auch von Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 GG) dienenden Pflicht nicht nachzukommen, besteht nicht. Schon von daher dürfte das

teresse der Grundeigentümer, die

den Baugenehmigungsakten enthaltenen Angaben zur Statik nicht offen legen zu müssen, regelmäßig gering zu gewichten sein, zumal wenn - wie im vorliegenden Fall - für den Eigentümer des angrenzenden Grundstücks nachvollziehbare Gründe bestehen, den Fortbestand der Standsicherheit zu klären. Die dabei gegenüber dem Kläger offen zu legenden Angaben treffen nicht nur keine Aussage zu dem persönlichen Lebensbereich Einzelner (Privat- oder

timsphäre), sie unterliegen auch keinen spezifischen Vertraulichkeitspflichten oder einem Geheimnisschutz. Dies verdeutlicht bereits die Regelung

§ 55LBO, die es den Eigentümern angrenzender Grundstücke und ggf.

auch den Eigentümern sonstiger benachbarter Grundstücke ermöglicht, im Baugenehmigungs- oder Kenntnisgabeverfahren Einsicht

den Bauantrag und

die Bauvorlagen (§ 53 Abs. 1 LBO i. V. m. den §§ 1 ff. LBOVVO) zu nehmen und

soweit auch die Herstellung und Herausgabe von Abschriften oder Ablichtungen zu verlangen (vgl. Schlotterbeck

Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl a. a. O. § 55 Rn. 14 f.). Im Hinblick auf die Pflicht des Grundeigentümers, auch nach Errichtung der baulichen Anlage deren Standsicherheit zu gewährleisten, kann der Eigentümer eines angrenzenden Grundstücks im Rahmen der nachbarschützenden Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 3 LBO gegenüber der Baurechtsbehörde einen Anspruch auf Prüfung des Fortbestands der Standsicherheit und ggf. auf Einschreiten nach § 47 Abs. 1 LBO geltend machen. Mit Stellung eines entsprechenden Antrags könnte der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks bei Vorliegen eines rechtlichen

teresses grundsätzlich auch Einsicht

die bei der Baurechtsbehörde vorhandenen Akten nehmen, soweit diese Angaben zur Statik der baulichen Anlage enthalten (vgl. §§ 9, 13, 22, 29, 79 LVwVfG, §§ 99 , 100 VwGO). Ohne dass dies hier ausjudiziert werden müsste, konnte schon vor

krafttreten des LIFG einem Grundstückseigentümer auch außerhalb eines Verwaltungsverfahrens ein Anspruch zumindest auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Einsicht

die Baugenehmigungsakten des Nachbargrundstücks nach Abschluss des Baugenehmigungsverfahrens zustehen, wenn und soweit er ein berechtigtes

teresse geltend machen kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.07.1988 - 20 A 1063/87 - juris Rn. 4 ff.; VG Sigmaringen, Beschluss vom 31.01.2017 - 2 K 364/17 - juris Rn. 24; Schneider

Schoch/Schneider, VwVfG, § 29 Rn. 40 ff.; Engel

Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl., § 29 Rn. 12; Ramsauer

Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl., § 29 Rn. 10 f., 21).

diesem Zusammenhang kann auch das besondere "nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis" zum Tragen kommen, das nach Treu und Glauben von den grenznachbarlich Verbundenen besondere Rücksichten gegeneinander fordert (vgl. VG Neustadt, Beschluss vom 21.11.2016 - 4 L 941/16 .NW - juris Rn. 4; zum "nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis" siehe z. B. BVerwG, Beschluss vom 13.03.2020 - 8 B 2.20 - juris Rn. 17). Nach den Gegebenheiten des vorliegenden Falls ist somit die Schutzwürdigkeit des

teresses der Grundeigentümer am Ausschluss des konkret begehrten

formationszugangs als äußerst gering zu bewerten. Dem entspricht es, dass die Beigeladenen im behördlichen Beteiligungsverfahren nach § 8 LIFG und später gegenüber dem Gericht nichts dazu ausgeführt haben, worin sie ggf. ihr

teresse sehen, die

den Baugenehmigungsakten enthaltenen Angaben zur Statik nicht offen legen zu müssen. Der Vortrag (nur) eines Beigeladenen, es gebe "keinen ersichtlichen Grund oder eine vernünftige Begründung, die für eine Einsichtnahme sprechen", streitet lediglich das Vorliegen eines

formationsinteresses ab, ohne jedoch das eigene

teresse an der Nichtpreisgabe der

formationen zu benennen oder zu beschreiben (siehe hierzu Leowsky, Die Gemeinde [Schleswig-Holstein], 2016, 30, 36). Zwar gibt es - wie bereits § 8 Abs. 1 Satz 2 LIFG zeigt - für die betroffene Person keine Obliegenheit, sich dahingehend zu äußern. Jedoch reicht der Umstand, dass die Einwilligung zum

formationszugang verweigert wurde, für sich allein, d. h. ohne die von Amts wegen zu berücksichtigenden sonstigen Tatsachen, noch nicht, um ein schutzwürdiges

teresse des betroffenen Dritten begründen zu können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.06.2013 - OVG 12 B 9.12 - juris Rn. 41; Schoch a. a. O. Rn. 38; Beyerbach a. a. O. Rn. 9). bb) Ist das im konkreten Fall

die Abwägung einzustellende schutzwürdige

teresse der Beigeladenen an einem Ausschluss des Zugangs zu den hier

Rede stehenden personenbezogenen Angaben als sehr gering zu bewerten, so ist hier von einem Überwiegen des

formationsinteresses auszugehen. Im Gegensatz zur bundesgesetzlichen Regelung

§ 5Abs.

1 Satz 1 erste Alternative IFG stellt § 5 Abs. 1 zweite Alternative LIFG nicht auf "das

formationsinteresse des Antragstellers", sondern auf "das öffentliche

formationsinteresse an der Bekanntgabe" ab. Auch wird der entsprechende Ausschlussgrund zum Schutz personenbezogener Daten

einzelnen Landesgesetzen zum Teil unterschiedlich ausgestaltet (vgl. z. B. § 6 IFG Berlin, § 10 IZG-SH; siehe auch Schoch a. a. O. Rn. 48 f.). Bei dem "öffentlichen

formationsinteresse"

§ 5Abs.

1 zweite Alternative LIFG handelt es sich um einen eigenständig auszulegenden landesgesetzlichen Begriff. Für ein überwiegendes öffentliches

teresse an der ausnahmsweise zulässigen Offenbarung der an sich geschützten personenbezogenen

formationen genügt grundsätzlich weder das allgemeine,

§ 1Abs.

1 LIFG ("unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten") ausgedrückte öffentliche

teresse an einem "freien Zugang zu amtlichen

formationen", noch das generelle (vom jeweiligen Einzelfall unabhängige)

teresse an einer öffentlichen Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Artikel 20 Abs. 3, Artikel 28 Abs. 1 Satz 1 GG, Artikel 23 Abs. 1 LV). Anderenfalls würde das durch § 5 Abs. 1 zweite Alternative LIFG vorgegebene Regel-Ausnahme-Verhältnis

sein Gegenteil verkehrt werden und die Abwägung im Einzelfall wäre entbehrlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2017 a. a. O. [zu § 5 IFG]; Urteil vom 24.09.2009 - 7 C 2.09 - juris Rn. 62 [zu § 9 UIG]; Schoch, VBlBW 2017, 45, 50). Bloße Neugier, reine Ausforschungsinteressen oder ein rein privates

teresse scheiden zur Begründung eines überwiegenden öffentlichen

formationsinteresses aus. Umgekehrt schließt allerdings das Vorbringen eines persönlichen

teresses des Auskunftssuchenden das Vorliegen eines öffentlichen

formationsinteresses nicht aus (vgl. Beyerbach a. a. O. Rn. 6; Krämer a. a. O. Rn. 17 f., der allerdings das

formationsinteresse gerade der Allgemeinheit betont; allgemein zu den

formationsinteressen [jeweils zum IFG Bund] Schoch, IFG a. a. O. Rn. 41 ff.; Brink

Brink/Polenz/Blatt, IFG, § 5 Rn. 34). Auch der Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 1 LIFG ist nicht zu entnehmen, dass mit der vom IFG abweichenden Formulierung Rechte und

teressen Einzelner unberücksichtigt bleiben sollen (auch zum Folgenden vgl. LT-Drs. 15/7720, S. 69 f.).

der Gesetzesbegründung wird u. a. festgehalten, dass die dem Schutz personenbezogener Daten dienende Regelung

§ 5i. V.

m. § 1 Abs. 2 "für den

formationszugang auf Antrag eine Spezialvorschrift gegenüber § 18 LDSG [entspricht

sbesondere § 6 Abs. 1 Nr. 2 LDSG

der 2018

Kraft getretenen neuen Fassung], der die Übermittlung an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs betrifft (

diesem Sinne zum IFG des Bundes: BTDrs. 15/4493, S. 13 )", darstellt. Weiter heißt es: Der Schutz personenbezogener Daten genießt grundsätzlich Vorrang vor dem öffentlichen

teresse an der Bekanntgabe, wenn dieses

teresse nicht im Einzelfall überwiegt. Da Absatz 1 allerdings im Wesentlichen eine Generalklausel enthält, sind die Bestimmungen der Datenschutzgesetze zum einen als Auslegungshilfe heranzuziehen, zum anderen sind sie unmittelbar ergänzend einschlägig, wenn es sich um präzisierende Bestimmungen handelt, die im Landesinformationsfreiheitsgesetz nicht enthalten sind oder das

formationsfreiheitsrecht zu einer bestimmten datenschutzrechtlichen Frage keine Aussage trifft (

diesem Sinne VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Oktober 2014 - 10 S 2043/14 ). Ausnahmsweise kann daher die Vorrangregelung hinter den gesetzlichen Wertungen der Normen zur Übermittlung von personenbezogenen Daten (z. B. § 18 LDSG) zurücktreten, sodass die Abwägung im Einzelfall ohne gesetzliche Vorrangregelung vorzunehmen ist. Angesichts der Vielzahl der

Betracht kommenden verschiedensten

teressenskonflikte wurde auf eine Normierung von Abwägungskriterien bewusst verzichtet. Je sensibler die personenbezogenen Daten sind, desto eher überwiegt das Schutzbedürfnis der Betroffenen. Reine Ausforschungsinteressen werden ausdrücklich nicht geschützt (ebenso Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, Drs. 20/4466, 16). Zurückgegriffen werden kann auch auf die

Absatz 2 bis 4 enthaltenen Wertungen für Daten, die zwar nicht von diesen Regelungen erfasst werden, aber ähnlich zu bewerten sind. Außerdem ist der

formationszugang

der Regel vorrangig, soweit er zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder von Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte Einzelner geboten ist (vgl. § 8 Berliner IFG, § 4 Absatz 3 Nummer 2 HmbTG, § 7 Absatz 1 Nummer 3 IFG MV, § 9 Absatz 1 Buchstabe c IFG NRW, § 9 Absatz 1 Nummer 4 ThürIFG). Damit hat der Landesgesetzgeber klargestellt, dass

der Regel von einem überwiegenden öffentlichen

formationsinteresse im Sinne von § 5 Abs. 1 zweite Alternative LIFG auszugehen ist, wenn und soweit der

formationszugang zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte Einzelner geboten ist (vgl. auch Schoch a. a. O. Rn. 48; VBlBW 2017, 45, 50). Angesichts des hohen Ranges der hier angesprochenen geschützten Rechte Einzelner ist die Offenbarung bei einem - wie hier - nur sehr gering zu bewertenden Geheimhaltungsinteresse nicht erst dann "geboten", wenn eine konkrete Gefahrensituation besteht, die zum Ergreifen von polizeilichen Abwehrmaßnahmen nötigt, sondern schon dann, wenn

soweit Verdachtsmomente oder Unsicherheiten vorliegen, die eine Aufklärung des Sachverhalts unter Berücksichtigung der begehrten

formationen als vernünftig erscheinen lassen. Wie ausgeführt, beziehen sich die vom Kläger allein begehrten

den Baugenehmigungsakten enthaltenen Angaben, die für die Statik der Gebäude auf dem Nachbargrundstück relevant sind, auf die Standsicherheit im Sinne von § 13 LBO und damit auf ein grundlegendes Erfordernis des Baurechts zur Abwehr von Gefahren

sbesondere für Leben und Gesundheit sowie Eigentum.

dem die Standsicherheit dem Schutz einer Vielzahl von Personen dient, die durch eine nicht standsichere Anlage gefährdet werden können, dient sie dem Schutz der Allgemeinheit und nicht nur dem Schutz von möglicherweise gefährdeten Grundstücksnachbarn (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.12.2018 - 8 S 2440/18 - juris Rn. 8). Dies verdeutlicht, dass es bei dem vorliegenden

formationszugangsstreit nicht nur um das allgemeine öffentliche

teresse an Transparenz und Kontrolle der öffentlichen Verwaltung geht. Der Kläger hat spätestens im Berufungsverfahren substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, wieso es für ihn bedeutsam ist, der Frage der Standsicherheit der auf dem Nachbargrundstück befindlichen Gebäude nachzugehen und hierfür Einsicht

die für das Nachbargrundstück vorliegenden Baugenehmigungsakten zu nehmen, soweit diese relevante Angaben zur Statik der Gebäude enthalten. So befinden sich die fraglichen Grundstücke

einer Hanglage mit schwierigen Bodenverhältnissen. Hinsichtlich der oberhalb des Grundstücks des Klägers

westlicher Richtung gelegenen jeweils bebauten Nachbargrundstücke ist es schon zu Verschiebungen des Geländes hangabwärts und

deren Folge zu im Einzelnen dokumentierten Schäden auf dem Grundstück des Klägers gekommen. Angesichts der konkreten Hanglage, die sich - wie auch die Beklagte einräumt - als nicht unproblematisch erwiesen hat, ist das streitige

formationsbegehren des Klägers hinreichend nachvollziehbar begründet. Zwar ist es von dem seitlich bzw. südlich gelegenen Nachbargrundstück der Beigeladenen zu dem Grundstück des Klägers hin noch zu keinen Verschiebungen gekommen, jedoch befinden sich alle Grundstücke

der problematischen Hanglage. Zudem ist das Grundstück der Beigeladenen gegenüber dem Grundstück des Klägers etwas höher gelegen und an der gemeinsamen Grenze bebaut. Die erst nach Errichtung der baulichen Anlagen auf diesen Grundstücken sichtbar gewordenen teilweise

stabilen Geländeverhältnisse und die

diesem Zusammenhang schon eingetretenen Schäden können unter den gegebenen Umständen ein öffentliches

teresse an der Bekanntgabe der vom Kläger begehrten

formationen zur Statik des Gebäudes (auch) auf dem Nachbargrundstück der Beigeladenen begründen. Ob - wie die Beklagte meint - die begehrten

formationen zur Statik für den Kläger (bei den hier zu befürchtenden Hangrutschungen) ohne Wert seien, kann erst nach Erlangung dieser

formationen beurteilt werden. Der Senat teilt die Auffassung des Klägers, dass es für eine Gefährdungsbeurteilung sinnvoll sein kann, sozusagen

einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Statik -

sbesondere die Gründungsstatik - der auf dem Nachbargrundstück befindlichen baulichen Anlagen ordnungsgemäß ist, und erst danach darüber zu befinden, ob es zur Sachverhaltsaufklärung noch eines - kostspieligen - geotechnischen Gutachtens bedarf, mit dem ein etwaiger Druck, der auf das (eigene) Grundstück ausgeübt wird, gemessen und bewertet werden kann. Der Umstand, dass der Kläger möglicherweise sein

formationsbedürfnis alternativ auch durch Einholung eines geotechnischen Gutachtens befriedigen könnte, ändert hier nichts am Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen

formationsinteresses im Sinne von § 5 Abs. 1 zweite Alternative LIFG (vgl.

soweit auch § 9 Abs. 3 Nr. 4 und 5 LIFG). 6. Sind nach dem Gesagten die das

formationsbegehren des Klägers ablehnenden Bescheide der Beklagten rechtswidrig und aufzuheben, so können auch die für diese Amtshandlungen veranschlagten Gebühren keinen Bestand haben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO; es entsprach hier nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Beklagten aufzuerlegen. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der

§ 132Abs. 2 Vw

GO genannten Gründe vorliegt. Beschluss vom 17. Dezember 2020 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/2317039.html ( https://oj.is/2317039 ) Volltext Druckansicht Zitate 16 Zitiert 1 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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