G - nicht vorliegen. Gleichzeitig forderte sie den Kläger unter Fristsetzung und Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf. Die ablehnende Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Kläger eine innerstaatliche Fluchtalternative etwa in der Stadt Herat oder Mazar e-Sharif zur Verfügung gestanden habe. Der Bescheid wurde am
5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte hat erstinstanzlich schriftsätzlich begehrt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich auf die Gründe des angegriffenen Bescheides bezogen. Die Klageschrift ist mit dem Namen der Rechtsanwältin Brigitte Kress unterschrieben. Herr Assessor jur. Michael Wehnert ist kein zugelassener Rechtsanwalt. Auf Rückfrage hat Rechtsanwältin Kress mitgeteilt, dass ihre Unterschrift auf der Klagebegründung gefälscht worden sei. Die Ladung für die mündliche Verhandlung am 24. Mai 2019 ist an die "Rechtsanwaltskanzlei Wehnert" gesandt worden. Herr Assessor jur. Wehnert ist unter Fristsetzung aufgefordert worden, seine Prozessvollmacht vorzulegen. Eine persönliche Ladung an den Kläger ist nicht erfolgt, ihm ist jedoch seitens des Gerichts das Ladungsschreiben an die "Rechtsanwaltskanzlei Wehnert" zur Kenntnis übersandt worden mit dem Hinweis, "vor dem Hintergrund der unklaren Prozessbevollmächtigung" bestünden Zweifel hinsichtlich der ordnungsgemäßen Erhebung der Klage und diese dürfte deshalb
vorläufiger Einschätzung unzulässig sein. Weiterhin ist er gebeten worden mitzuteilen, ob er auf eine mündliche Verhandlung verzichte. Der Kläger hat hierauf nicht reagiert. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht in Abwesenheit des Klägers zunächst Rechtsassessor Wehnert aufgrund eines fehlenden
weises seiner Prozessvollmacht als Prozessbevollmächtigten zurückgewiesen und sodann die mündliche Verhandlung fortgesetzt und geschlossen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. Mai 2019 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da sie nicht ordnungsgemäß erhoben worden sei. Gemäß § 81 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sei eine Klage schriftlich zu erheben, was voraussetze, dass sie vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werde. Unzulässig sei dagegen insbesondere die Unterzeichnung mit einem fremden Namen. Vorliegend habe Rechtsassessor Wehnert die Klage nicht nur "in fremdem Namen" unterzeichnet, sondern die Unterschrift von Rechtsanwältin Kress sogar gefälscht, wie diese dem Gericht gegenüber ausgeführt habe, sodass es an einer wirksamen Klageerhebung fehle. Der Assessor habe darüber hinaus trotz Aufforderung weder seine Vollmacht noch seine Prozessführungsbefugnis beigebracht und sei gemäß § 67 Abs. 3 S. 1 VwGO zurückgewiesen worden. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der mangels wirksamer Klageerhebung abgelaufenen Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 Asylgesetz - AsylG - sei schon aufgrund von § 60 Abs. 3 VwGO kein Raum. Davon abgesehen sei eine Wiedereinsetzung auch weder beantragt worden noch sei die versäumte Rechtshandlung von dem Kläger
geholt worden, obwohl dieser auf die Unzulässigkeit seiner Klage hingewiesen worden sei. Der Senat hat auf entsprechenden Antrag des im Berufungsverfahren zunächst aufgetretenen Prozessbevollmächtigten die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Abs. 3 Nr. 4 VwGO zugelassen und ausgeführt, dass der Kläger in dem vorliegenden - atypischen - Verfahren nicht
den Vorschriften des Gesetzes vertreten gewesen sei. Das gelte jedenfalls,
dem der einzig in Betracht kommende Prozessbevollmächtigte, Herr Assessor jur. Wehnert, von dem Gericht zurückgewiesen worden sei, der Kläger aber ausweislich der Gerichtsakte weder persönlich zur mündlichen Verhandlung geladen noch darauf hingewiesen worden sei, dass eine Zurückweisung seines Prozessbevollmächtigten drohen könnte. § 138 VwGO vermute die Ursächlichkeit des genannten Fehlers für das Urteil, so dass es nicht auf die Frage ankomme, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache zutreffend sei. Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger zunächst aus, die Klage sei zulässig. In der Sache sei er in Afghanistan von den Taliban bedroht worden. Grund sei gewesen, dass die Taliban eine Frau in das Geschäft seiner Familie geschickt hätten, welche vor ihm den Schleier abgenommen habe, und deswegen sei ihm gedroht worden, ihn zu steinigen. Er habe vier Jahre die Schule besucht und dann im Laden seines Vaters gearbeitet. Dieser Laden sei häufiger von Taliban aufgesucht worden und diese hätten den Vater des Klägers aufgefordert, ihn, seinen Sohn, mit diesen kämpfen zu lassen. Kurz danach habe sich der oben beschriebene Vorfall ereignet und daraufhin habe er sein Heimatland verlassen. Sein ehemaliger Heimatort sei von den Taliban kontrolliert worden. In der Region, in der er gelebt habe, sei es zu Steinigungen gekommen, die sogar im Fernsehen gezeigt worden seien und
seiner Kenntnis sei mindestens eine Todesstrafe vollstreckt worden. Bei Rückkehr in sein Heimatland könne er mit der Todesstrafe bestraft werden. Die Taliban seien in der Provinz, in der er gelebt habe, tatsächlich aktiv. Mit Schriftsatz seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten trägt der Kläger vor, es seien einige Angaben aus der Anhörung beim Bundesamt zu korrigieren bzw. zu konkretisieren. Diese neuen Angaben betreffen insbesondere die Höhe der Reisekosten und die Umstände der Begleichung derselben, das Alter der Brüder des Klägers, die Lebenssituation seiner Geschwister, seine Ehefrau und seine Kinder sowie seine Schulbildung und berufliche Tätigkeit. Weiterhin trägt der Kläger vor, es sei zu konkretisieren, dass die Taliban ihn, den Kläger und seinen Vater, zunächst zwecks Zwangsrekrutierung angesprochen hätten. Aufgrund der Aufforderung der Taliban habe er das Land verlassen sollen. Der Vater habe die Ausreise geplant und habe ihn zunächst zu seinem Onkel schicken wollen. In dieser Zeit sei er sehr vorsichtig gewesen, hätte jedoch im Laden des Vaters aushelfen müssen, während dieser alles vorbereitet habe. Da der Vater die Taliban habe hinhalten wollen, um die Flucht zu organisieren, habe er sich zunächst normal verhalten, um keinen Verdacht zu erregen, sei aber vorsichtig gewesen. Der Zwischenfall mit der Frau im Laden habe jedoch dazu geführt, dass keine Zeit mehr gewesen sei, die Ausreise zu planen. Er habe nicht angegeben, dass die Frau eine Agentin der Taliban gewesen sei. Vielmehr sei der Vorfall im Laden zufällig gewesen sei. Die Frau habe sich ihm nähern wollen und ihm Avancen gemacht. Da er abgelehnt habe und die Frau gebeten habe, dies zu unterlassen, habe die Frau angefangen zu schreien und den Laden verlassen. Dies habe Aufmerksamkeit auf sich gezogen, sodass auch die Taliban hiervon erfahren hätten. Seine früheren Angaben, die Taliban hätten die Frau geschickt, beruhten wohl auf einem Missverständnis mit dem Dolmetscher.
dem den Taliban zu Ohren gekommen sei, dass er, der Kläger, eine Frau belästigt haben solle und diese zudem vermutet hätten, dass er mit den Amerikanern sympathisiere, habe sich das Interesse der Taliban an ihm schlagartig gesteigert. Ihm drohe daher die Ermordung durch die Taliban. Der Vorfall habe 15 bis 20 Tage vor der Ausreise stattgefunden. Er habe sich lediglich eine
t bei seinem Onkel aufgehalten und sei anschließend
Kabul geflüchtet, wo er sich bis zu seiner Ausreise ca. zwei Wochen versteckt habe. Sein Vater habe daher sehr schnell den Schleuser bezahlen und die Flucht organisieren müssen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass er aufgrund seiner finanziellen Verpflichtungen und der derzeitigen Arbeitsmarkt- und Wirtschaftssituation durch die Corona-Pandemie bei einer Rückkehr
Afghanistan verelenden würde. Die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie seien weltweit spürbar und insbesondere in Ländern wie Afghanistan, die über keinen Staatshaushalt verfügten, der es ermögliche, die Wirtschaft massiv zu unterstützen, mehr als nur Besorgnis erregend. Der Lockdown und die Reduzierung der Wirtschaftsleistung führten zu massiven sozialen Spannungen und zu einem drastischen Anstieg der Lebenshaltungskosten. Diese Folgen träfen auf eine pandemiebedingte Reduzierung von Zahlungen der Geberländer an internationale Hilfsorganisationen und der UN, die für die Notversorgung mit Lebensmitteln zuständig seien und schon ohne finanzielle Restriktionen mit einem immer größer werdenden Heer an Vertrieben und Hungernden zu kämpfen hätten. Er könne sich in Afghanistan auf keine finanzielle oder sonstige Unterstützung von Familienangehörigen oder Bekannten verlassen. Sein Vater habe sich für die Ausreise hoch verschuldet. Zudem habe die Familie ihr Heimatdorf verlassen und den Lebensmittelladen und damit ihre Existenzgrundlage aufgeben müssen. Die Schwestern könnten nicht zum Lebensunterhalt beitragen. Seine Brüder seien noch jünger und könnten daher nicht die Verantwortung für ihre Eltern und ihn übernehmen. Zudem halte sich der 17-jährige Bruder im Iran auf und könne die Familie und ihn nicht unterstützen. Er, der Kläger, schicke regelmäßig Geld
Afghanistan, um seine Ehefrau und Kinder sowie seine Familie finanziell zu unterstützen. Andernfalls wäre ein Überleben nicht möglich. Sein Vater müsse die Wohnungsmiete zahlen und die Erkrankungen der Eltern führten zu erhöhten Behandlungskosten. Er, der Kläger, könnte seine Familie nicht aus Afghanistan heraus versorgen. Arbeiten als Tagelöhner seien aufgrund der derzeitigen Pandemie kaum zu finden. Des Weiteren habe er keine Berufserfahrung in Afghanistan. Er habe nur in L... gelebt und seinem Vater im Lebensmittelladen geholfen. Insofern habe er keine Berufserfahrung sammeln und berufliche Kontakte knüpfen können. Ohne jegliche Unterstützung werde ihm und seiner Familie rasch Verelendung bis hin zum Hungertod drohen.
dem der Kläger in der Berufungsbegründung auch den Antrag angekündigt hat, ihm die Asylanerkennung zuzusprechen, beantragt er in der mündlichen Verhandlung nur noch, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom
5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist im Berufungsverfahren auf den Bescheid und führt aus, der Kläger habe eine Verfolgung durch die Taliban bisher nicht glaubhaft darlegen können. Sein Vorbringen hierzu in der persönlichen Anhörung sei detailarm und vage geblieben und erschöpfe sich in weiten Teilen in Mutmaßungen. Darüber hinaus habe der Kläger - wie im Bescheid dargelegt - nicht glaubhaft machen können, dass es sich bei ihm um eine Person handele, an der die Taliban ein besonderes persönliches Interesse haben könnten. Eine Bedrohung durch die Taliban aufgrund unterlassener Zusammenarbeit betreffe nicht nur den Kläger im Speziellen, sondern eine Vielzahl von Personen, sodass von keiner landesweiten Verfolgung durch die Taliban auszugehen wäre. Der Kläger könnte daher bei einer (hypothetischen) Rückkehr
Afghanistan internen Schutz in Kabul, dem Ort, an dem sich
seinen eigenen Angaben auch seine Eltern aufhalten, finden. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots
G insbesondere aufgrund der aktuellen Lage hinsichtlich der Corona-Pandemie zu. Eine gegenüber dem Bescheid veränderte Bewertung rechtfertige auch die COVID-19-Pandemie nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die von den Beteiligten zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen, die vom Senat in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel zu den Verhältnissen in Afghanistan (vgl. die Senats-Unterlagenliste Stand
den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen eindeutig als Aussteller der Klage anzusehen ist. Dieser hat zwar keine Vollmacht vorgelegt, der Mangel der Vorlage einer Prozessvollmacht bei Klageeinreichung wurde jedoch zwischenzeitlich geheilt. Ist eine Klageschrift - wie hier - von einer anderen Person als dem Kläger handschriftlich unterschrieben worden, genügt sie nur dann dem Schriftlichkeitserfordernis des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wenn diese Person wirksam zur Prozessführung bevollmächtigt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2017 - 5 B 8/16 -, juris). Das setzt gemäß § 67 Abs. 6 Satz 1 VwGO grundsätzlich voraus, dass zum Zeitpunkt der Einreichung der unterschriebenen Klageschrift eine auf den Unterzeichner ausgestellte Vollmacht zur Gerichtsakte gereicht wird. Ist dies - wie vorliegend - nicht der Fall, ist dem Schriftlichkeitserfordernis Genüge getan, wenn der Mangel der Vollmacht bei Einreichung der Klage
träglich geheilt wird (vgl. § 67 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 VwGO). So liegt es hier. Der Mangel der Vollmacht bei Einreichung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels kann durch Genehmigung des Vertretenen, die auch in der Erteilung einer Prozessvollmacht liegen kann, mit rückwirkender Kraft geheilt werden. Zwar gilt dies grundsätzlich nur dann, wenn ein die Klage oder das Rechtsmittel als unzulässig verwerfendes Prozessurteil noch nicht vorliegt (vgl. Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom
bauer, durch die Aufrechterhaltung der Klage konkludent genehmigt werden, was spätestens mit dem Schriftsatz vom
reichung einer Vollmacht entgegen, da es sich nicht um eine Ausschlussfrist handelt (vgl. Porz in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht,
Afghanistan sind rechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (4.). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. a) Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich
G.
G ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -, BGBl. 1953 II S. 559 , 560) wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
2 Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK - ( BGBl. 1952 II S. 685 , 953) keine Abweichung zulässig ist. Gleiches gilt
G für eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.
G können als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG unter anderem gelten die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3), die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4). Die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe werden in § 3b Abs. 1 AsylG näher umschrieben. Was den notwendigen Zusammenhang zwischen den in § 3 Abs. 1 und § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen vor dem Schutz vor solchen Handlungen angeht, stellt § 3a Abs. 3 AsylG klar, dass insoweit eine Verknüpfung bestehen muss. Von wem Verfolgung ausgehen kann, legt § 3c AsylG fest. Über den Staat (Nr. 1) und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), hinaus können dies
G auch nichtstaatliche Akteure sein, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheidet
G dann aus, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung
G hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Ob der Ausländer sich im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG aus begründeter Furcht vor einer solchen Verfolgung außerhalb des Herkunftslandes befindet, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die auf der Grundlage einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 - 9 C 14.89 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Dabei ist es Aufgabe des Schutzsuchenden, von sich aus unter genauer Angabe von Einzelheiten den der Prognose zugrunde zu legenden, aus seiner Sicht die Verfolgungsgefahr begründenden Lebenssachverhalt zu schildern (vgl. § 25 Abs. 1 AsylG). Das Gericht muss sich sodann, um die behaupteten, möglicherweise eine Verfolgungsgefahr begründenden Tatsachen seiner Entscheidung als gegeben zugrunde legen zu können,
GO die volle Überzeugung von deren Wahrheit - und nicht nur von deren Wahrscheinlichkeit - verschaffen. Die Prognose in Bezug auf eine bei Rückkehr in den Heimatstaat drohende Verfolgung hat einheitlich anhand des Maßstabs der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" zu erfolgen (vgl. dazu im einzelnen BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 22 und vom 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, juris Rn. 12). Dabei ist
eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Beschluss vom
4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
juris). b) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze steht dem Kläger kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Ihm ist weder unter dem Gesichtspunkt der Einzelverfolgung
Afghanistan ist für ihn eine individuelle Verfolgung auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Dies gilt sowohl hinsichtlich der von ihm vorgetragenen beabsichtigten (Zwangs-)Rekrutierung durch die Taliban als auch im Hinblick auf eine Bestrafung wegen des angeblichen Vorfalls im Ladengeschäft. Soweit der Kläger eine Verfolgungsgefahr aus einer beabsichtigten (Zwangs-)Rekrutierung durch die Taliban herleitet, hat er schon nicht von ihn oder seine Familie treffenden Maßnahmen der Taliban im Hinblick auf die beabsichtigte Rekrutierung berichtet, die das asylrelevante Eingriffsmaß für Verfolgungshandlungen (§ 3a AsylG) auch nur im Ansatz erreichen könnten. Er gibt lediglich eine persönliche Ansprache ihm gegenüber durch die Taliban sowie Anfragen an seinen Vater an, schildert aber nicht einmal konkreten Bedrohungen. Im Übrigen hat der Kläger weder behauptet, dass er (schon in Afghanistan) gegen die Taliban eingestellt gewesen sei, noch, dass diese ihn als (vermeintlichen) Gegner angesehen hätten. Die Maßnahmen der Taliban zur (ggf. Zwangs-)Rekrutierung dienen in der Regel dem Anwerben neuer Kämpfer und nicht der Bestrafung von Gegnern (vgl. ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
folgende Flucht
Kabul und außer Landes nicht glaubhaft. Das Vorbringen ist viel zu vage, detailarm, nicht lebensnah und nicht durchgehend gleichbleibend. So fehlen zunächst schon nähere Angaben zu der persönlichen Begegnung mit Taliban, die den Kläger angeblich hätten anwerben wollen. Ebenso fehlen jegliche Details zu den Gesprächen der Taliban mit seinem Vater, in dessen Lebensmittelgeschäft im Basar sie häufiger eingekauft haben sollen. Darüber hinaus hat er selbst den Vorfall im Ladengeschäft hinsichtlich des Zwecks des Besuchs der fremden Frau in der mündlichen Verhandlung und im Schriftsatz vom 5. Oktober 2020 in völlig anderer Weise dargestellt als noch in der Anhörung und im Berufungsbegründungsschriftsatz. Nähere Darlegungen fehlen, ebenso wie eine Auflösung des vom Kläger selbst dargelegten Widerspruchs zu den ersten Angaben zu dem Vorfall. Insbesondere ist auch nicht plausibel, dass die fremde Frau, die ihn angeblich im Ladengeschäft provoziert habe, seitens der Taliban trotz ihres - in deren Augen "unsittlichen" und nicht der Sharia entsprechenden - Verhaltens gänzlich unbestraft geblieben sein solle, obwohl sie (
den vom Kläger korrigierten Angaben) gerade nicht im Auftrag der Taliban gehandelt haben soll, sondern dem Kläger als verheiratetem Mann Avancen habe machen wollen. Dies widerspricht der Auskunftslage,
der in der durch islamische Rechtsvorstellungen geprägten Rechtstradition in Afghanistan vorrangig die Frauen im Focus einer Bestrafung bei unsittlichem Verhalten stehen, nicht nur in der staatlichen Justiz, sondern erst recht bei der Rechtsdurchsetzung durch die Taliban in den von ihnen beanspruchten Gebieten (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 12. September 2019, S. 5 f. und S. 7f.). Ob dieser Vorfall überhaupt sich zugetragen hat, bleibt danach erheblich zweifelhaft, steht jedenfalls nicht zur Überzeugung des Senats fest. Bei dieser gerichtlichen Einschätzung, die zunächst die klägerischen Angaben zum Kerngeschehen betrifft, fällt zusätzlich ins Gewicht, dass auch die Ausführungen des Klägers zum Randgeschehen in weiten Teilen nicht
vollziehbar sind. Denn der Kläger war im Jahr 2015, als er
seinen Angaben einmal angesprochen worden sein soll, mindestens 21 Jahre alt und
seinem Bekunden in der mündlichen Verhandlung verheiratet und Vater zumindest eines Kindes, wenn nicht gar schon von zwei Kindern. Danach wäre es höchst ungewöhnlich, dass die Taliban ihn noch als einfachen Kämpfer in ihre Reihen eingruppieren wollten, obwohl viele jüngere und ungebundene Männer und Jugendliche als Rekruten zur Verfügung gestanden hätten, so etwa seine
den Angaben des Klägers in der Anhörung vom
den Angaben in der Anhörung damals 15, 17 und 19 Jahre alten unverheirateten Brüder eher im Rekrutierungsalter gewesen, um von den Taliban angeworben zu werden. Dabei ist es nicht
vollziehbar, dass der Kläger nunmehr fast vier Jahre
seiner Anhörung (vom
vollziehbar. Soweit er vorträgt, ihm sei erklärt worden, ihm werde eine Übersetzung zugesandt werden, entspricht dies weder dem üblichen Verfahren der Beklagten noch ergeben sich Anhaltspunkte hierfür aus den Asylakten. Die Rückübersetzung ist im Protokoll der Anhörung mit 25 Minuten zusätzlich zur Anhörung (160 Minuten) vermerkt (Bl. 52, 53 der Asylakten). Ebenso ist nicht
vollziehbar, dass er bei der Frage bei der Anhörung
seinen Verwandten in Afghanistan seine beiden Kinder nicht erwähnt hat, sofern er tatsächlich verheiratet ist und Kinder hat, zumal er auch ansonsten bei der Anhörung durch das Bundesamt seine Frau und ihren Verbleib mit den beiden kleinen Kindern in Afghanistan und ihre wirtschaftliche Absicherung für die Zeit
seiner Flucht nicht erwähnt hat. Zu den Kindern gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung an, er habe dies ausführlich erörtert, aber der Dolmetscher habe es nicht übersetzt. Für eine mangelhafte Übersetzung bestehen indes keine Anhaltspunkte. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die erst
fast vier Jahren veränderten Angaben zum Alter der Brüder und zu dem Vorhandensein von zwei eigenen Kindern zu einem asyltaktischen Verhalten passen, um zum einen dem Vorhalt zu entgehen, dass eine Anwerbung der Brüder durch die Taliban seinerzeit viel wahrscheinlicher gewesen wäre - auch, um dem Vater den ältesten Sohn als Gehilfen im Laden zu belassen, - und um zum anderen die Hürden für die Sicherung des Existenzminimums in Afghanistan anzuheben, da er nun sich als unterhaltspflichtiger Vater darstellen kann. Auch widerspricht die Behauptung des Klägers, er habe zwei Monate
der Anhörung eine Übersetzung des Anhörungsprotokolls erhalten, den Akten. Wenn diese Behauptung zuträfe, wäre es erst recht nicht
vollziehbar, dass er mit der Korrektur der Angaben fast vier Jahre gewartet hat.
alledem kann dem Kläger eine (flüchtlingsrelevante Einzel-) Vorverfolgung vor der Ausreise nicht geglaubt werden. Danach fehlt es auch an einem Ansatzpunkt für eine Verfolgungsfurcht bei einer Rückkehr
Afghanistan.
G zu. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden
G sind die §§ 3c (Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann), 3d (Akteure, die Schutz bieten können) und 3e (interner Schutz) entsprechend anzuwenden, wobei
G auf die Gefahr eines ernsthaften Schadens, den Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens abzustellen ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes, weil er keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden im vorbeschriebenen Sinne droht. a) Zunächst kann der Kläger keinen subsidiären Schutz
G beanspruchen. Wie oben bereits zum Flüchtlingsschutz näher dargelegt, können dem Kläger die Angaben zu der von den Taliban ausgehenden Zwangsrekrutierung und der Furcht vor der Bestrafung (Steinigung) für den Vorfall im Ladengeschäft nicht geglaubt werden. b) Dem Kläger steht auch kein subsidiärer Schutz
G zu. Der darin verwendete Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ist anhand der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auszulegen. Zu der mit Art. 15 Buchstabe
Afghanistan könnte der Kläger keine ausreichende Lebensgrundlage für sich vorfinden, weshalb eine Rückführung in sein Heimatland als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung anzusehen wäre, bleibt bei der Frage der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus außer Betracht.
der Rechtsprechung des EGMR findet Art. 3 EMRK vorrangig Anwendung, um eine Ausweisung oder Abschiebung zu verhindern, wo die Gefahr einer Misshandlung durch gezieltes Handeln staatlicher Behörden im Aufnahmeland besteht oder durch organisierte nichtstaatliche Gruppen, wenn Staaten nicht in der Lage sind, den Betroffenen ausreichend zu schützen. Die Gefahr verbotener Behandlung im Aufnahmeland kann sich nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Ausweisung sprechen, ausnahmsweise auch aus Umständen ergeben, für die die Behörden oder Gerichte des Landes weder direkt noch indirekt verantwortlich sind oder die für sich allein Art. 3 EMRK nicht verletzen (EGMR, Urteil vom
den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen werden die bestehenden allgemeinen Lebensumstände auch nicht gezielt herbeigeführt (vgl. im Ergebnis wie hier: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 73). c) Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegen ebenfalls nicht vor.
dieser Vorschrift ist subsidiärer Schutz zuzuerkennen, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht.
der Rechtsprechung des EuGH liegt ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vor, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (EuGH, Urteil vom
dem 26. Erwägungsgrund der Qualifikationsrichtlinie 2004 als auch dem 35. Erwägungsgrund der EU-Qualifikationsrichtlinie Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung darstellen, muss es sich um eine außergewöhnliche Situation mit Ausnahmecharakter handeln (EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 [Elgafaji] -, juris Rn. 37, 38). Während sich die in Art. 15 Buchstaben
den Genfer Konventionen, voraussetzt. Es genügt vielmehr, dass bei einer Gesamtwürdigung der Umstände die Konfliktparteien in der Lage sind, anhaltende und koordinierte Kampfhandlungen von solcher Intensität und Dauerhaftigkeit durchzuführen, dass die Zivilbevölkerung davon typischerweise erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird (BVerwG, Urteil vom
gegangen, welcher ein erhöhtes Risiko zuzuordnen wäre (Ärzte, Journalisten, Regierungsmitarbeiter etc.). Er ist auch nicht Angehöriger einer gefährdeten religiösen oder ethnischen Minderheit, wie oben bereits dargelegt. Soweit der Kläger der Minderheit der Schiiten angehört, führt dies nicht dazu, ihn als besonders vulnerabel anzusehen. So gehört Kabul, wie bereits ausgeführt, zum Siedlungsgebiet der Tadschiken und von Schiiten (vgl. Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, a.a.O., S. 46ff., S. 275 ff, S. 283 ff.). Bei der Prüfung, ob das geografische Ausmaß willkürlicher Gewalt bei diesem Konflikt so groß ist, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region ungeachtet ihrer Identität allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region einer Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit ausgesetzt wäre, bedarf es neben einer quantitativen Betrachtung des Gefährdungsgrads, nämlich der Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl, auch einer qualitativen Gesamtbetrachtung (BVerwG, Urteile vom
lassende subjektive Bindung zur Herkunftsregion durch Umstände, die mittelbare Folgen des bewaffneten Konflikts sind (z. B. Beeinträchtigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur,
haltige Verschlechterung der Versorgungslage) ändert nichts daran, dass diese für die schutzrechtliche Betrachtung grundsätzlich ihre Relevanz behält. Allerdings ist jedenfalls dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose bei § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aus. (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 14).
G auf die Verhältnisse in Kabul abzustellen. Das dort vorherrschende Ausmaß an Gewalt genügt eindeutig nicht, um eine tatsächliche Gefahr des Erleidens eines ernsthaften Schadens anzunehmen. Im Hinblick auf die Stadt Kabul hat der Senat im Urteil vom
Ergehen des vorgenannten Urteils vom
Afghanistan). Auch laut einer aktuellen Einschätzung des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl - BFA - bleibe die Sicherheitslage in Afghanistan volatil (BFA, Länderinformationsblatt Afghanistan v. 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.7.2020, S. 33 ff.). Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO, Afghanistan Security Situation, 1.6.2019, S. 21) weist in seinem aktuellen Bericht darauf hin, dass sich laut UNAMA im Jahr 2018 die Kämpfe besonders im Osten, Südosten und in einigen südlichen Bereichen Afghanistans intensiviert hätten. Die Taliban hätten die Kontrolle über einige dünn besiedelte Gebiete erlangt und ihre Positionen in Gebieten, in denen es seit Jahren keine Kampfhandlungen gegeben habe, ausgebaut. Human Rights Watch habe festgestellt, dass durch die willkürliche Anwendung von Gewalt seitens der Taliban hunderte von Zivilisten getötet und verletzt worden seien. Auch das Austrian Center for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD, Überblick über die Sicherheitslage v. 27.11.2019; Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Mazar-e-Scharif v. 26.11.2019) dokumentiert diverse Berichte über sicherheitsrelevante Vorfälle sowie staatliche und nicht-staatliche Akteure in den Jahren 2018/
einer Rückkehr ein Obdach und Unterstützung finden kann, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden droht. Dies gilt auch für die fortdauernden Kämpfe im Oktober und November 2020 sowie für die Raketenangriffe auf Kabul vom
G zur Verfügung. Wie oben bereits ausgeführt, hat der Kläger dargelegt, dass seine ganze Familie
Kabul gezogen ist und dort auch Wohnraum gefunden hat. Auch Teile seiner Großfamilie leben dort, wie der Kläger im Hinblick auf die vorgelegten Überweisungen berichtet hat. Er wird dort aufgenommen und es ist im Hinblick auf die gegenüber anderen Rückkehrern
Kabul erheblich bessere Startsituation ihm auch zumutbar, sich dort niederzulassen. Zur Zumutbarkeit der Wohnsitznahme in Kabul ist insoweit hinsichtlich seiner finanziellen Lage anzumerken, sofern der Kläger tatsächlich in dem im Schriftsatz vom 5. Oktober 2020 dargelegten Umfang Geldleistungen
Kabul gesandt hat, der Vater zwischenzeitlich längst schuldenfrei sein dürfte, da schon die
gewiesen in 2019 und 2020 übersandten Geldbeträge die genannte Fluchtsumme von 10.000,- US-$ bei weitem übersteigen. Zudem dürfte anzunehmen sein, dass der Kläger - da ihm die geltend gemachte Verfolgung nicht geglaubt werden kann (s.o. unter 1.) - auch mit erheblich längerer Planung und erheblich längerem Aufenthalt bei in Kabul ansässigen Verwandten ins Ausland hat reisen können und damit die Angabe, der Vater habe hierfür kurzfristig erhebliche Schulden aufnehmen müssen, zu relativieren sein dürfte. Danach dürfte der der Familie einen Grundstock an Vermögen der Familie zugesandt haben. Im Hinblick auf die frühere Tätigkeit des Vaters im Einzelhandel und das anzunehmende Alter der Brüder dürfte auch von dieser Seite ein Einkommen zu erwarten sein, wobei der Vater als guter Kaufmann sicherlich nicht auf eine Tätigkeit als Tagelöhner angewiesen sein dürfte. Zudem kann der Kläger bei dem derzeitigen Verdienst auch ein finanzielles Polster mit
Afghanistan nehmen und so die Startchancen erheblich verbessen. Danach ist der Kläger voraussichtlich in erheblich geringerem Maße darauf angewiesen, zukünftig allein auf den Tagelöhner-Märkten ein Einkommen zu suchen. Damit wird er auch nicht in gleichem Umfang wie andere Rückkehrer den damit verbundenen Gefährdungen in der Öffentlichkeit ausgesetzt sein. Darüber hinaus kann er Rückkehr- und Reintegrationshilfen in Anspruch nehmen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Afghanistan vom 16. Juli 2020, S. 24; Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 291 ff., S. 353 ff.; vgl. auch https://www.returningfromgermany.de/ mit Hinweisen auch zu den Programmen und Informationen der IOM - Internationale Organisation für Migration, s.a. https://www.germany.iom.int/), um seine Startchancen zu verbessern.
alledem ist zu erwarten, dass der Kläger - zusammen mit seiner Familie - seine Existenz in Kabul sichern kann. e) Letztlich war das Verfahren auch nicht im Hinblick auf die Vorlagebeschlüsse des VGH Baden-Württemberg vom 29. November 2019 - A 11 S 2374/19 - und- A 11 S 2375/19 - (juris) auszusetzen, da die dort dem Europäischen Gerichtshof vorgelegten Fragen sich
dem Inhalt und der Genese des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nur dann stellen, wenn bei einer wertenden Gesamtbetrachtung für den Ort der Rückkehr schon die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. § 3 EMRK vorliegen würden (zur inhaltlichen Deckung der Vorschriften im Hinblick auf § 3 EMRK vgl. BVerwG, Urteil vom
folgend unter
G darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Ein Abschiebungsverbot
G i.V.m. Art. 3 EMRK ist anzunehmen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme sprechen, dass der Betroffene im vorgesehenen Zielgebiet der Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Gefahr läuft ("real risk"), einer Behandlung ausgesetzt zu sein, die dem in Art. 3 EMRK normierten menschenrechtlichen Mindeststandard widerspricht (BVerwG, Urteil vom
Rückkehr auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, Beschluss vom
Angaben des Klägers - zwei Kinder). Allerdings sind auch die landesweiten Verhältnisse ergänzend in den Blick zu nehmen, soweit sie Auswirkungen auf die Lebensbedingungen in der Stadt Kabul haben.
wie vor eines der ärmsten Länder der Welt sei. Auch die Weltbank prognostiziere einen weiteren Anstieg ihrer Rate von 55 % aus dem Jahr 2016, da das Wirtschaftswachstum durch die hohen Geburtenraten absorbiert werde. Zusätzlich belaste die Covid-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte gebe es vielerorts nur unzureichende Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport. Die Grundversorgung sei für große Teile der afghanischen Bevölkerung - insbesondere Rückkehrer - weiterhin eine tägliche Herausforderung. UNOCHA erwarte, dass 2020 bis zu 14 Millionen Menschen (2019: 6,3 Mio. Menschen) auf humanitäre Hilfe (u.a. Unterkunft, Nahrung, sauberes Trinkwasser und medizinische Versorgung) angewiesen sein würden. Die aus Konflikten und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen, verschärft durch die Dürre 2018, hätten dazu geführt, dass ca. zwei Mio. afghanische Kinder unter fünf Jahren als akut unterernährt gelten würden. Jedoch habe die afghanische Regierung 2017 mit der Umsetzung eines Aktionsplans für Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge begonnen. Seit 2002 habe sich die medizinische Versorgung in Afghanistan stark verbessert, dennoch bleibe sie im regionalen Vergleich zurück. Die Zahlen der Rückkehrer aus dem Iran seien auf einem hohen Stand (2019: 485.000; 2018: 775.000), während ein deutliches
lassen an Rückkehrern aus Pakistan zu verzeichnen sei (2019: 19.900; 2018: 46.000). Für Rückkehrer leisteten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Das Fehlen sozialer oder familiärer Netzwerke könne Rückkehrern die Reintegration stark erschweren, da von diesen etwa der Zugang zum Arbeitsmarkt maßgeblich abhänge (siehe zum Ganzen: Lagebericht 2020, S. 22-25). Laut dem Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO, Country Guidance: Afghanistan, 1.6.2019, S. 132-135) vom 1. Juni 2019 habe die Dürre im Jahr 2018 mehr als zwei Drittel der afghanischen Bevölkerung betroffen; die Einkommen seien halbiert worden. Laut einem Hungersnotfrühwarnsystem sei die Versorgungslage in Kabul und Mazar-e-Sharif im Dezember 2018 angespannt gewesen. Herat sei in die Kategorie "Krise" eingestuft worden. Der Hauptfaktor hinsichtlich des Zugangs zu Nahrungsmitteln sei die Fähigkeit einer Person, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten; dies könne bei Vertriebenen besonders schwierig sein. 72 % der afghanischen städtischen Bevölkerung lebe in Slums oder unzureichenden Unterkünften. Etwa 70 % der Bevölkerung Kabuls lebe in informellen Siedlungen. Die afghanischen Großstädte böten jedoch gerade für Alleinstehende die Option relativ billigen Wohnens in sog. "Teehäusern". Unter Berufung auf eine Untersuchung der Zentralen Statistikbehörde Afghanistans (Afghanistan Living Conditions Survey - ALCS) wird ausgeführt, der Zugang zu sauberem Wasser und sanitären Anlagen habe sich bedeutend verbessert. Jedoch bleibe der Zugang zu Trinkwasser für viele Afghanen ein Problem, die sanitären Anlagen seien weiterhin schlecht. Laut dem afghanischen Gesundheitsministerium hätten im April 2018 60 % der Bevölkerung Zugang zu medizinischer Versorgung gehabt.
ALCS habe 2016/17 die Arbeitslosenquote 23,9 % betragen, zu diesem Zeitpunkt hätten 54,5 % der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze gelebt. Für Rückkehrer sei das erweiterte familiäre Netzwerk überaus wichtig, um Zugang zu Arbeit und Unterkunft zu erhalten. Selbst mit einem solchen Netzwerk blieben jedoch unbegleitete Minderjährige, alleinstehende Frauen bzw. Haushalte mit Frauen als Haushaltsvorstand besonders vulnerabel. Viele Rückkehrer ohne familiäre Netzwerke würden sich in den Großstädten in der Annahme niederlassen, dass die Sicherheitslage und die Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu bestreiten, dort besser seien. Zum Teil würden
Afghanistan abgeschobene Personen in der Anfangsphase auch Reintegrationshilfen erhalten. Angesichts der allgemeinen Lage sei es generell - vorbehaltlich individueller Umstände - zwar nicht unzumutbar, sich in den Großstädten Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif niederzulassen. In diesem Zusammenhang sei jedoch der Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk oder finanziellen Mitteln von besonderer Bedeutung. Ausweislich des Länderinformationsblatts Afghanistan des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13. November 2019 (BFA, S. 328 ff.) sei Afghanistan
wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Armutsrate habe sich auf 55 %
den aktualisierten UNHCR-Richtlinien (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender v. 30.8.2018, S. 36 f., 125 f.) sind die humanitären Indikatoren in Afghanistan auf einem kritisch niedrigen Niveau. Ende 2017 sei bezüglich 3,3 Mio. Afghanen ein akuter Bedarf an humanitärer Hilfe festgestellt worden; nunmehr kämen weitere 8,7 Mio. Afghanen hinzu, die langfristiger humanitärer Hilfe bedürften. Über 1,6 Mio. Kinder litten Berichten zufolge an akuter Mangelernährung, wobei die Kindersterblichkeitsrate mit 70 auf 1.000 Geburten zu den höchsten in der Welt zähle. Ferner habe sich der Anteil der Bevölkerung, die laut Berichten unterhalb der Armutsgrenze lebe, auf 55 % (2016/17) erhöht, von zuvor 33,7 % ( 2007/08 ) bzw. 38,3 % (2011/12). 1,9 Mio. Afghanen seien von ernsthafter Nahrungsmittelunsicherheit betroffen. Geschätzte 45 % der Bevölkerung hätten keinen Zugang zu Trinkwasser, 4,5 Mio. Menschen hätten keinen Zugang zu medizinischer Grundversorgung. In den nördlichen und westlichen Teilen Afghanistans herrsche die seit Jahrzehnten schlimmste Dürre, weshalb die Landwirtschaft als Folge des kumulativen Effekts jahrelanger geringer Niederschlagsmengen zusammenbreche. 54 % der Binnenvertriebenen (Internally Displaced Persons - IDPs) hielten sich in den Provinzhauptstädten Afghanistans auf, was den Druck auf die ohnehin überlasteten Dienstleistungen und Infrastruktur weiter erhöhe und die Konkurrenz um Ressourcen zwischen der Aufnahmegemeinschaft und den Neuankömmlingen verstärke; die bereits an ihre Grenze gelangten Aufnahmekapazitäten der Provinz- und Distriktszentren seien extrem belastet. Dies gelte gerade in der durch Rückkehrer und Flüchtlinge rapide wachsenden Hauptstadt Kabul (Anfang 2016: geschätzt 3 Mio. Einwohner). Flüchtlinge seien zu negativen Bewältigungsstrategien gezwungen wie etwa Kinderarbeit, früher Verheiratung sowie weniger und schlechtere Nahrung. Laut einer Erhebung aus 2016/17 lebten 72,4 % der städtischen Bevölkerung Afghanistans in Slums, informellen Siedlungen oder unzulänglichen Wohnverhältnissen. Im Januar 2017 sei berichtet worden, dass 55 % der Haushalte in den informellen Siedlungen Kabuls mit ungesicherter Nahrungsmittelversorgung konfrontiert gewesen seien. Auch laut einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH, Afghanistan: Gefährdungsprofile - Update, 12.9.2019, S. 20-23) werden Rückkehrer in der Regel de facto zu Binnenvertriebenen, da sie aufgrund der bewaffneten Konflikte und fehlender Netzwerke meist nicht in ihre afghanischen Herkunftsorte zurückkehren könnten. Rückkehrer wie Binnenvertriebene lebten meist in informellen Siedlungen und notdürftigen Unterkünften. Der Zugang zu Grunddienstleistungen sei für die gesamte afghanische Bevölkerung eingeschränkt, Rückkehrer und Binnenvertriebene seien jedoch noch stärker betroffen. So hätten rückkehrende Familien einen nur eingeschränkten Zugang zu Wasser und sanitären Anlagen. Rückkehrer und Binnenvertriebene benötigen meist langfristige Unterstützung, um sich lokal integrieren zu können. Insbesondere alleinstehende Frauen, ältere Menschen, unbegleitete Minderjährige und andere verletzliche Personengruppen seien auf spezielle Unterstützung angewiesen. Der Mangel an Grunddienstleistungen wie Wasser, adäquate sanitäre Einrichtungen, Unterkunft und Lebensmittel beeinträchtige den Gesundheitszustand der Binnenvertriebenen und der Rückkehrer. Die Suche
Unterkünften gehöre zu den absoluten Prioritäten sowohl der Binnenvertriebenen als auch der Rückkehrer. Durch die Dürre habe sich die Lage zusätzlich zugespitzt. Der Zugang zu Lebensmitteln und Wasser bilde in Kabul (geschätzte Einwohnerzahl: 3,5 - 5,5 Mio. Menschen) eine der größten Herausforderungen. Gemäß einer Studie von Oxfam seien die meisten Rückkehrer bezüglich Unterkunft und Unterstützung von ihren Verwandten abhängig. Die hohe Zahl an Rückkehrer und intern Vertriebenen verstärke die
frage
Dienstleistungen, sozialer Infrastruktur und beeinträchtige die Aufnahmefähigkeit des Landes. Auch die aktualisierten UNHCR-Richtlinien vom
wie vor ein dringender Bedarf an mehr Laborequipment sowie an der Stärkung der personellen Kapazitäten und der operativen Unterstützung. Zwar behinderten die Sperrmaßnahmen der Provinzen weiterhin die Bewegung der humanitären Helfer, doch habe sich die Situation deutlich verbessert (S. 2). Mit Unterstützung der Weltbank lege die Regierung Programme auf, um Menschen im ganzen Land mit Nahrungsmitteln zu versorgen (S. 3). Die meisten Hotels, Teehäuser und ähnliche Orte seien geschlossen. Aufgrund der unzureichenden Kapazität der öffentlichen Krankenhäuser sei auch privaten Krankenhäusern die Behandlung gestattet worden. Insbesondere Kabul sehe sich aufgrund von Regenmangels, einer boomenden Bevölkerung und verschwenderischen Wasserverbrauchs mit Wasserknappheit und Ernährungsunsicherheit konfrontiert. Humanitäre Helfer seien weiterhin besorgt über die Auswirkungen auf die am stärksten gefährdeten Menschen, die auf Gelegenheitsarbeit angewiesen seien (S. 4). Stahlmann (Risiken der Verbreitung von SARS-CoV-2 und schweren Erkrankung an COVID- 19 in Afghanistan, besondere Lage Abgeschobener v. 27.3.2020) prognostizierte im März 2020, dass eine unkontrollierte Verbreitung des Virus nicht vermeidbar zu sein scheine. Es drohe eine humanitäre Not: mit medizinischer Versorgung könne nicht gerechnet werden und angesichts der bestehenden Lebensbedingungen hätten auch junge Erwachsene mit einem schweren Verlauf der Krankheit zu rechnen. Es komme zu einer Stigmatisierung von Rückkehrern, die primär für die Gefahr durch Corona verantwortlich gemacht würden (S. 2). Von den wenigen Versuchen, Angehörige unter Quarantäne zu stellen, werde berichtet, dass die Betroffenen auch deshalb versuchten, zu fliehen, weil sie nicht mit Essen versorgt würden. Die große Mehrheit der armen Bevölkerung habe schon aufgrund des Platzmangels keine Chance zur Selbstisolation (S. 3). Da die akute Nahrungsmittelversorgung nicht gewährleistet werden könne, ohne arbeiten zu gehen, könnten es sich die Betroffenen nicht leisten, zu Hause zu bleiben. Eine realistische Chance auf medizinische Versorgung bestehe nicht (S. 4). Zudem weise ein Gutteil der erwachsenen Bevölkerung, die schon im Normalfall aus finanziellen Gründen keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung habe, Vorerkrankungen auf (S. 6). Die Enge der Unterkünfte und der Mangel an sauberem Trinkwasser führten grundsätzlich dazu, dass sich Krankheiten schneller verbreiteten. Aufgrund der dramatisch schlechten Luftqualität in den Städten seien Atemwegserkrankungen schon generell sehr häufig. Diese Meinung werde vom Direktor des Antoni-Krankenhauses in Kabul nicht geteilt (S. 5). Diesen Berichten lässt sich nicht entnehmen, dass im Fall des Klägers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Afghanistan eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung zu erwarten wäre. Zwar mag es zutreffend sein, dass sich die Lage für Gelegenheitsarbeiter verschärft habe, jedoch enthalten die vorhandenen Erkenntnismittel hierzu keine belastbaren - über etwaige Einzelfälle hinausgehenden - Aussagen. Soweit insbesondere von Stahlmann diverse Befürchtungen geäußert werden, ist darauf hinzuweisen, dass diese Äußerungen auf dem (nicht mehr aktuellen) Blickwinkel im März 2020 und persönlichen Erfahrungen beruhen, ohne dass hierzu verlässliche Daten zugrunde gelegen wären bzw. zum damaligen Zeitpunkt schon hätten zugrunde liegen können. Dass die Einschätzung von Stahlmann, eine Reihe von Gründen sorge absehbar für eine unkontrollierte Verbreitung von SARS-CoV-2 in der afghanischen Bevölkerung (S. 1), sich nicht bewahrheitet hat, zeigt sich an den aktuellen Daten der WHO, auf die auch von ACCORD verwiesen wird: Danach sind bislang bei 39.268 bestätigten Fällen 1.458 Tote zu verzeichnen (https:// covid19.who.int/region/emro/country/af, Stand 30.9.2020), langsam ansteigend ab März 2020 mit einem Höhepunkt im Mai/Juni 2020 (im Vergleich Deutschland, stärker betroffen gekennzeichnet: 289.219 bestätigte Fälle, insbes. März/April 2020 mit 9.488 Toten - https://covid19.who.int/region/euro/country/de, Stand 30.9.2020). Größeres Gewicht ist diesen Daten auch noch deshalb beizumessen, weil sich
der Beobachtung von Stahlmann das öffentliche Leben bis zu ihrer Abreise am 17. März 2020 trotz zunehmend dramatischer internationaler
richten über die Tödlichkeit des Virus nicht spürbar verändert habe (S. 3). Zudem stellen die Einschätzungen von Stahlmann lediglich eine subjektive Prognose dar. Insbesondere weist sie in ihrer Stellungnahme schon selbst darauf hin, dass ihre Meinung vom Direktor des Antoni-Krankenhauses in Kabul nicht geteilt werde (S. 5). Unabhängig davon ist das weltweite Pandemiegeschehen gegenwärtig von großer Dynamik gekennzeichnet und deshalb nicht ersichtlich, dass über eine bloße Momentaufnahme hinaus eine verlässliche Einschätzung seiner mittelfristigen Auswirkungen auf die Lebensbedingungen in einzelnen Ländern überhaupt möglich wäre (vgl. BayVGH, B.v. 16.6.2020 - 9 ZB 20.31250 - juris Rn. 4 mit Verweis auf VGH BW, B.v. 8.5.2020 - A 4 S 1082/20 - juris Rn. 5; OVG NW, B.v. 21.9.2020 - 2 A 2255/20 .A - juris Rn. 12). Aktuelle Entwicklungen, die einer Abschiebung entgegenstehen, wären im Übrigen im Rahmen der Abschiebung von der Ausländerbehörde zu berücksichtigen (vgl. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) bzw. wäre ihnen mit einem Folgeantrag zu begegnen. Eine Bewertung durch andere Oberverwaltungsgerichte, ob und inwieweit sich dieSARSCoV-2-Pandemie auf die humanitäre Situation auswirkt, steht bislang - soweit ersichtlich - noch aus. Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (B.v. 9.7.2020 - A 11 S 1196/20 - juris) hat zunächst lediglich die Berufung zur Klärung der Frage zugelassen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse in Kabul infolge der weltweiten Corona-Pandemie derart verschlechtert hätten, dass leistungsfähige erwachsene Männer nicht in der Lage seien, ihr Existenzminimum zu erwirtschaften." Auch diesen Ausführungen schließt sich der Senat an und legt seinen Feststellungen für die Zeit bis zur mündlichen Verhandlung ergänzend folgende Erkenntnisse zugrunde: Die UNOCHA (Strategic Situation Report: COVID-19 No. 85,
Afghanistan zurückgekehrt seien (vgl. IOM, Return of undocumented Afghans, weekly situation report, 25-31 October 2020, S. 1, abrufbar unter: https://reliefweb.int/). Die hohe Zahl der Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan sowie Binnenvertriebener schlage sich ebenfalls in einem Anstieg der Lebenshaltungskosten und einem erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt nieder (Auswärtiges Amt, Lagebericht Afghanistan vom
G i.V.m. Art. 3 EMRK erforderliche hohe Schädigungsniveau gegeben ist. Junge, männliche afghanische Staatsangehörige, die keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufweisen, sind bei einer Rückkehr in den Raum Kabul regelmäßig nicht von einem solchen hohen Schädigungsniveau bedroht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom
teiligen Faktoren und der begünstigenden Umstände kann dem Kläger Abschiebungsschutz nicht zuerkannt werden. Der ca. 26 bis 27-jährige Kläger ist entgegen seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 5. Oktober 2020
den Angaben in der mündlichen Verhandlung durchaus bereits in Afghanistan erwerbstätig gewesen. Er hat im Geschäft seines Vaters mitgearbeitet und sich als Schäfer selbständig betätigt. In Deutschland hat er einen Deutschkurs belegt, versteht Deutsch durchaus gut und kann sich auch auf Deutsch ausdrücken, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat. Er hat darüber hinaus ein sechsmonatiges Praktikum bei der BASF absolviert und arbeitet schon seit längerem bei Amazon, was ihn auch dazu befähigt, erhebliche Geldbeträge
Afghanistan zu transferieren bzw. anzusparen. Er spricht Dari und kann es auch lesen (vier Jahre Schulbildung). Darüber hinaus kann er Rückkehr- und Reintegrationshilfen in Anspruch nehmen, wie oben bereits ausgeführt. Wie von ihm selbst angegeben, leben seine Eltern, seine Brüder und seine Frau seit längerem in Kabul, wo auch noch weitere Verwandte aus seiner Großfamilie wohnen (ein Cousin wird ausdrücklich als Adressat der Geldüberweisungen benannt). Diese verfügen auch über eine Unterkunft, die vom Kläger - jedenfalls für eine längere Übergangszeit - mitgenutzt werden könnte, ebenso kann er von dem gemeinsamen Haushalt auch im Übrigen (auch finanziell) profitieren (Essen, Wäsche, etc.). Damit verringert sich die Unsicherheit in der ersten Phase der Rückkehr erheblich, zumal der Kläger - wie von der Beklagten zutreffend dargestellt - Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen kann, die bei ihm nicht bereits durch den Aufenthalt in Teehäusern oder Hotels (bei Kosten von 30 bis 100 Afghani pro
t - vgl. EASO, Country of Origin Information, Afghanistan Networks, Januar 2018, S. 29) schnell aufgebraucht würden, sondern voll für den Lebensunterhalt und den Aufbau einer Existenz zur Verfügung stünden. Darüber hinaus können die in Afghanistan lebenden Familienmitglieder ihn in der Startphase jedenfalls mit Wohnraum und Nahrungsmitteln sowie deren Zubereitung unterstützen. Insoweit kann nicht, wie von der Prozessbevollmächtigten angedeutet, auf den Fall der zwangsweisen Abschiebung abgestellt werden, da vom Kläger zu erwarten ist, dass er sich rechtstreu im Hinblick auf eine bestandskräftig festgestellte gesetzliche Verpflichtung verhält und die damit verbundenen Vorteile für einen Neuanfang in Afghanistan auch in Anspruch nimmt. b) Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot
G liegen nicht vor.
dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
dem Wortlaut sind dies ausschließlich existenzielle Gefahren, die dem Rechtsschutzsuchenden individuell drohen. Dabei ist auch die Zumutbarkeit eines mit der Rückkehr verbundenen Risikos und die Bedeutung des gefährdeten Rechtsguts maßgeblich (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 447). Daneben können ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen auch die allgemein herrschenden Lebensbedingungen im Zielstaat ein Abschiebungsverbot
G begründen. Zwar sind allgemeine Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, nur bei Anordnungen
G zu berücksichtigen, wonach die oberste Landesbehörde unter anderem aus humanitären Gründen anordnen kann, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten für längstens 3 Monate ausgesetzt wird. Die Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründet in diesen Fällen grundsätzlich kein nationales Abschiebungsverbot. In verfassungskonformer Anwendung greift sie jedoch dann ein, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. In diesen Fällen gebieten Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz, dem Betroffenen trotz Fehlens einer politischen Leitentscheidung Abschiebungsschutz zu gewähren. Wann dies der Fall ist, hängt wesentlich von den konkreten Umständen der allgemeinen Lage ab. Die drohenden Gefahren müssen
Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit strengeren Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen; erst dann erscheint die Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar. Dies ist dann gegeben, wenn der im Falle einer Abschiebung "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, juris Rn. 4). Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald
der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert würde (BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 23.10 -, juris Rn. 22).
dem zuvor Ausgeführten stellt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG an die Gefahr einer aufgrund allgemeiner Umstände im Zielstaat drohenden Rechtsgutverletzung jedenfalls keine geringeren Anforderungen als § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Liegen - wie ausgeführt - die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots
G i.V.m. Art. 3 EMRK nicht vor, scheidet eine
G relevante Extremgefahr ebenfalls aus. In seiner Person liegende individuelle Gefahren in diesem Sinne hat der Kläger nicht vorgetragen und solche sind auch nicht ersichtlich. Auch begründet die Gefahr einer COVID-19 Erkrankung selbst - jedenfalls für Rückkehrer ohne Vorerkrankungen, welche nicht eine der Risikogruppen zuzuordnen sind - keine existentielle Gefahr. Dies folgt bereits daraus, dass die gesundheitlichen Folgen, die von einer COVID-19 Erkrankung ausgehen, für jüngere Menschen in der ganz überwiegenden Zahl nicht zu einer Lebensgefahr führen. So wurden etwa bei den 325.331 dem Robert-Koch-Institut bis zum
G nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.