(230); der Anwalt ist vom Versicherungsnehmer insbesondere nicht beauftragt, anstelle des Versicherungsnehmers für das Versicherungsverhältnis rechtserhebliche Tatsachen zur Kenntnis zu nehmen (Wendt, aaO). Nicht erheblich ist auch, dass der Anwalt aufgrund seiner Rechtskenntnisse beurteilen kann, was der kostengünstigste Weg ist. 2.5.
- Selbst wenn man aber eine Haftung des Mandanten/Rechtsschutzversicherungsnehmers für seinen Anwalt als Repräsentant des Versicherungsnehmers bejahen wollte, wäre ein Schadensersatzanspruch des Versicherers gegen den Anwalt zu verneinen, weil der Versicherungsnehmer aufgrund der Deckungszusage des Versicherers (deklaratorisches Schuldanerkenntnis) "Bestandsschutz" hätte, ihm der Versicherungsschutz also wegen einer Obliegenheitsverletzung, die der Versicherer zum Zeitpunkt der Erteilung der Deckungszusage erkennen konnte, nicht rückwirkend entzogen werden kann und damit auch kein Schaden hat, der auf den Rechtsschutzversicherer übergehen könnte (vgl. hierzu auch Cornelius-Winkler, r+s 2020, 431, der mit dem Einwand der Treuwidrigkeit argumentiert und weiter zutreffend darauf hinweist, dass der Rechtsschutzversicherer den Versicherungsschutz nach § 3a ARB 2000 ff. wegen fehlender Erfolgsaussicht ablehnen kann). Ein weiteres Argument lässt sich an dieser Stelle auch aus einem Urteil des BGH (vom 17.11.2009 - VI ZR 58/08 ; es ging um den gesetzlichen Forderungsübergang gemäß § 35 BeamtenVG) entnehmen, der ausgeführt hat, dass im Fall des gesetzlichen Forderungsübergangs die Obliegenheit zur Schadensminderung in entsprechender Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB ausnahmsweise den Zessionar treffen kann, wenn er den rechtlichen und tatsächlichen Einfluss auf die Schadensentwicklung in der Weise erlangt hat, dass die Zuständigkeit für die Schadensminderung weitgehend auf ihn verlagert ist und die Eigenverantwortung des Geschädigten entsprechend gemindert erscheint (vgl. insoweit den Hinweis von Cornelius-Winkler, r+s 2020, 433 ). Der Rechtsschutzversicherer kann nicht nur erheblichen Einfluss auf die Schadensminderung nehmen, sondern das Entstehen des Schadens durch den Einwand fehlender Erfolgsaussichten und/oder der Mutwilligkeit vollständig verhindern, wohingegen eine Eigenverantwortlichkeit des Geschädigten, also des Versicherungsnehmers vollständig entfallen ist. 2.
- Insoweit kann man in einer Deckungsanfrage eines Anwalts auch dann kein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten des Rechtsanwaltes sehen, wenn objektiv die Erfolgsaussichten extrem risikobehaftet oder nicht gegeben sind, solange über die zugrundeliegenden Tatsachen des Falles zutreffend informiert wurde. Der Senat erachtet die Rechtsansicht des OLG Celle (Beschluss vom 5.7.2010 - 3 U 83/10 ) für zutreffend, das folgendes ausgeführt hat: "Erteilt ein Rechtsschutzversicherer in Kenntnis der erstinstanzlichen Entscheidung sowie der Rechtsmittelbegründung eine Deckungszusage für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens, kann er, wenn das Rechtsmittel auf unveränderter Tatsachengrundlage zurückgewiesen wird, den Prozessbevollmächtigten nicht mit der Begründung, dieser hätte von der Durchführung des Rechtsmittelverfahrens wegen erkennbarer Aussichtslosigkeit abraten müssen, auf Erstattung der entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten in Anspruch nehmen". Diese Ansicht gilt auch für die zeitlich vorausgehende Konstellation, in der der Anwalt für den Mandanten eine Klage ohne Erfolgsaussicht bzw. mit nur geringer Erfolgsaussicht erhoben hat, für die er - nach zutreffender Unterrichtung der Rechtsschutzversicherung über die zugrundeliegenden Tatsachen - von dieser eine Deckungszusage erhalten hat. Eine Rechtsgrundlage für eine Inanspruchnahme des Anwalts ist nach Ansicht des Senats nicht erkennbar, sodass ein Regress der Rechtsschutzversicherung ausscheidet. III.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
- Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
- Die Festsetzung des Berufungsstreitwerts beruht auf §§ 63 II 1, 39 I, 43 I, 47 I, 48 I 1 GKG, 3 ZPO.
- Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen angesichts der vom Senat zu treffenden Einzelfallentscheidung nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/2317268.html ( https://oj.is/2317268 ) Volltext Druckansicht Zitate 10 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.