gelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand Der Beklagte hat dem Kläger das Betreiben eines Internetportals, auf dem der Kläger dazu aufrief, ihm Verstöße gegen das an Schulen geltende Neutralitätsgebot zu melden, aufgrund von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
dem Untergang der DDR wieder Angst haben, ihre Meinung offen auszusprechen. Dem stellen wir uns mit unserem Informationsportal entschieden entgegen! (...).“ An anderer Stelle führte er aus: „Sollte ein begründeter Anfangsverdacht auf einen Verstoß gegen das Neutralitätsgebot oder eine andere Rechtsvorschrift vorliegen, bieten wir an, den Vorgang unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte an die Schulbehörde zur Überprüfung weiterzuleiten.“ Unterhalb dieser Texte befand sich auf drei verschiedenen Seiten der Homepage ein Kontaktformular mit mehreren Feldern, in die der Nutzer seinen Vor- und
namen, seinen Wohnort, seine E-Mail-Adresse sowie den Namen und den Ort der Schule eintragen konnte. Ein größeres Feld darunter war betitelt mit „Was ist vorgefallen? (Jahrgang, Fach, Ablauf des Geschehens, usw.)“. Darunter befand sich die mit „Datenschutzerklärung“ überschriebene Erklärung: „Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen und akzeptiere diese. Ich bin mit der Erhebung, Speicherung und Nutzung der vorstehenden personenbezogenen Daten sowie der besonderen Daten (Art. 9 DS-GVO, z.B. politische Meinungen) einverstanden. Meine Daten werden nur für die Zwecke der Arbeit der AfD Mecklenburg-Vorpommern erhoben, gespeichert und genutzt.“ Diese konnte der Benutzer durch das Anklicken eines sich daneben befindlichen Kästchens bestätigen und die Meldung sodann absenden. Unter dem Reiter „Rechtliche Grundlagen“ führte der Kläger weiterhin aus: „
seinen eigenen Angaben nur auf einem Computer abgerufen und auf dessen lokaler Festplatte gespeichert.
der Freischaltung des Portals am
2 DS-GVO vorliege. Mit Ablauf des 20. September 2019 ist der Kläger der Verfügung des Beklagten zunächst
gekommen und hat die Kontaktformulare sowie die angegebenen Textstellen von seinen Internetseiten entfernt. Der Kläger hat am 23. September 2019 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Beklagte sei seinen Pflichten als Amtsträger nicht
gekommen und habe das datenschutzrechtliche Instrument zweckentfremdend gegen ihn angewandt. Art. 9 Abs. 1 DS-GVO statuiere ein informationelles Diskriminierungsverbot und konkretisiere damit das Grundrecht aus Art. 21 der Europäischen Grundrechtscharta. Mit der Erfassung möglicher Verstöße gegen das gesetzliche Neutralitätsgebot an Schulen sei jedoch keine Diskriminierung mutmaßlicher Täter beabsichtigt. Vielmehr diene das Portal der Gewährleistung eines politisch neutralen Unterrichts, unabhängig davon, ob sich Äußerungen von Lehrern gegen die AfD richten würden. Damit unterstütze er staatliche Stellen, die das Neutralitätsgebot zu gewährleisten hätten. Äußere ein Lehrer seine persönlichen politischen Meinungen im Unterricht und mache er diese zum Gegenstand des Unterrichtsgeschehens, sei der Schutzbereich von Art. 9 Abs. 1 DS-GVO nicht eröffnet. Lehrer an öffentlichen Schulen seien als Träger hoheitlicher Gewalt nicht vom Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 DS-GVO umfasst. Wenn ein Lehrer das Neutralitätsgebot nicht beachte und damit ein Dienstvergehen begehe, sei es nicht die Aufgabe der Rechtsordnung, ihn zu schützen. Selbst wenn eine Schutzbedürftigkeit solcher Aussagen von Lehrern anzunehmen sei, stünden ihm, dem Kläger, für das Erheben und Verarbeiten entsprechender Äußerungen Rechtfertigungsgründe zur Seite. Zwar könne unterstellt werden, dass von Lehrern keine Einwilligung für eine datenmäßige Erfassung der Aussagen vorliege. Jedoch dürften öffentlich geäußerte politische Meinungen
2 Buchst. e DS-GVO auch ohne Einwilligung erhoben und verarbeitet werden. Lehrer, die freiwillig die Grenzen des Neutralitätsgebots überschritten, würden wissen und müssten erkennten, dass sie sich nicht in einem geschützten Raum äußern. Sie würden ihre politische Meinung in einer Art öffentlich machen, wie es sonst nur Redner tun würden. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang sein Interesse an der Beschaffung von Informationen darüber, ob Unterricht politisch neutral erteilt werde. Würden Lehrer die Neutralitätspflicht missachten, könnten sie keinen Schutz durch die Rechtsordnung erwarten. Jedenfalls sei die Datenverarbeitung
2 Buchst. f DS-GVO gerechtfertigt, da ein Verstoß gegen die Neutralitätspflicht zugleich zu einer Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit
GG führe und er durch das Internetportal Informationen hierüber erlangen und Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Lehrer einleiten könne. Dabei sei auch zu würdigen, dass er nicht erforderliche Daten unverzüglich lösche. Die AfD sei häufig Gegenstand oder Anlass von Neutralitätsverstößen. So seien bei einem in Hamburg betriebenen Portal innerhalb weniger Monate über 10.000 Meldungen zu mutmaßlichen Neutralitätsverstößen eingegangen. Die Verfügung sei ferner unverhältnismäßig, da der Zweck der datenschutzrechtlichen Konformität bzw. Verbesserung des Datenschutzes durch mildere Mittel, etwa durch Hinweise oder Auflagen, gleichfalls habe erreicht werden können. Er sei von Anfang an bemüht gewesen, sich gegenüber dem Beklagten kooperativ zu zeigen und sei gewillt gewesen, sein Portal datenschutzrechtlich zu optimieren. Die Verfügung sei auch nicht verhältnismäßig im engeren Sinne, da mit dem Betrieb des Portals weder angeprangert noch ein politischer Diskurs habe unterbunden werden sollen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 12. September 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er insbesondere vor, ein milderes Mittel habe nicht zur Verfügung gestanden, da die Datenverarbeitung
Maßgabe von Art. 6 und 9 DS-GVO nicht rechtmäßig gestaltet werden könne. Eine Rechtsgrundlage für die Erhebung besonderer Kategorien personenbezogener Daten sei nicht ersichtlich. Der Kläger sei Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Abs. 7 DS-GVO für die Datenerhebung und unterliege als nichtöffentliche Stelle uneingeschränkt den Regelungen der DS-GVO und des BDSG. Der Kläger habe personenbezogene und besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DS-GVO verarbeitet, indem er in den Begleittexten zum Internetportal zur Übermittlung personenbezogener Daten aufgerufen und ein Kontaktformular bereitgestellt habe. Es handele sich um personenbezogene Daten, da sich Lehrer durch die im Kontaktformular geforderte Angabe des Namens und Ortes der Schule in Verbindung mit der Nennung des Jahrgangs und des Faches identifizieren ließen. Es sei ferner zu erwarten, dass in dem Feld zur Beschreibung des Vorfalls Namen genannt würden. Zudem sehe das im Informationsportal beschriebene Verfahren auch die Kontaktaufnahme mit Personen vor, die Objekt der Meldung seien und damit auch die Identifizierung dieser Personen. Eine zweifelsfreie Identifizierung sei letztlich durch Rückfragen bei der meldenden Person möglich. Bei diesen Daten handele es sich auch um politische Meinungen und damit um besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DS-GVO. Durch die Begleittexte und Gestaltung des Kontaktformulars habe der Kläger ausdrücklich dazu aufgefordert, ihm politische Meinungen der Personen, die Objekt der Meldungen seien, zu übermitteln. Eine Interessenabwägung spiele in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung des Klägers keine Rolle und unzutreffend sei auch, dass politische Meinungsäußerungen von Lehrern im Unterricht von dem Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 DS-GVO nicht umfasst seien. Die Rechtfertigungsgründe
2 Buchst. a oder e DS-GVO seien nicht gegeben. Die Einholung einer wirksamen, d.h. freiwilligen und informierten Einwilligung komme nur bei den meldenden Personen in Betracht, nicht hingegen bei denjenigen, die Gegenstand der Meldung seien. Äußerungen in der Schule oder im Klassenraum würden auch nicht offenkundig öffentlich gemacht. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass Lehrer, die freiwillig die Grenzen des Neutralitätsgebots überschreiten würden, wissen oder erkennen müssten, dass sie sich nicht in einem geschützten Raum, sondern gleichsam eines öffentlichen Redners äußern würden. Die Begleittexte und das Kontaktformular würden auch keine Einschränkungen hinsichtlich der Personen treffen, die Objekt der Meldungen sein sollten. Ebenso könne es Schülerinnen und Schüler treffen, die sich äußern oder Informationsmaterial verteilen würden. Zudem fordere der Kläger gerade zur Meldung von Zweifelsfällen und damit jeder politischen Meinungsäußerung auf. Im Übrigen sei unter Öffentlichkeit in diesem Sinne nur ein individuell nicht bestimmbarer Personenkreis zu verstehen, so dass sich die Aussage eines Lehrers in der Schule maßgeblich von dem öffentlichen Auftritt eines politischen Redners oder Künstlers unterscheide. Zudem sei insoweit ein unzweideutiger bewusster Willensakt erforderlich im Hinblick auf die Entäußerung in der Öffentlichkeit. Die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 Buchst. f DS-GVO seien ebenfalls nicht erfüllt, da die Regelung voraussetze, dass der Verantwortliche einen konkreten und bereits bestimmten Anspruch durchsetzen wolle und hierfür sensitive Daten zum Beweis bestimmter Anspruchsvoraussetzungen benötige. Nicht gedeckt sei die präventive Speicherung zur Abwehr möglicherweise in Zukunft geltend gemachter Ansprüche oder die Datenerhebung und Speicherung auf Vorrat, um erst später zu prüfen, ob diese Daten für die Geltendmachung von Ansprüchen erforderlich sein könnten. Schließlich bestehe auch kein erhebliches öffentliches Interesse an der Datenerhebung, weil es Aufgabe der Schulbehörden sei, Verstöße gegen das Neutralitätsgebot zu verfolgen und sich besorgte Schüler und Eltern jederzeit an diese wenden könnten. Einen am
1 DS-GVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person untersagt. Dabei bezeichnet der Begriff „personenbezogene Daten“
1 DS-GVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen und der Begriff „Verarbeitung“
2 DS-GVO jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. a) Der Kläger erhebt mit seinem Portal personenbezogene Daten i.S.d. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO.
Ansicht der Kammer ist zu erwarten, dass etwaige Benutzer des Informationsportals im Rahmen der Meldung eines vermeintlichen Verstoßes abgesehen von ihrem eigenen Namen auch den Namen der betroffenen Personen nennen, deren Verstoß gegen das Neutralitätsgebot sie melden wollen oder jedenfalls solche Daten übermitteln, aufgrund derer die betroffene Person identifizierbar wird. Dies ist gerade auch deshalb zu erwarten, weil sich der Kläger mit dem Portal ausdrücklich und an erster Stelle an Minderjährige wendet, bei denen ein Problembewusstsein bezüglich der datenschutzrechtlichen Sensibilität ihrer Angaben (eher) nicht vorausgesetzt werden kann. Weder im Einleitungstext noch in den „Rechtlichen Grundlagen“ weist der Kläger darauf hin, dass der Name der eines Verstoßes bezichtigten Person nicht übermittelt werden darf. Im Gegenteil deuten seine Formulierungen im Einleitungstext und den „Rechtlichen Grundlagen“ darauf hin, dass der Kläger gerade auch auf die Angabe dieser Daten abzielt, da er sie benötigt, um etwaige vermeintliche Verstöße verfolgen zu können. Die von dem Kläger beabsichtigte Meldung eines Vorgangs an die Schulbehörde erfordert notwendigerweise die Identifizierbarkeit der eines Verstoßes bezichtigten Person. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten auch selbst mitgeteilt, dass ihm bereits in einem Fall der Name eines Lehrers übermittelt worden sei. Im Übrigen kann auch davon ausgegangen werden, dass sich aus den von dem Kläger im Kontaktformular angeforderten Informationen über den vollständigen Namen der den Verstoß meldenden Person, deren Wohnort, den Namen der Schule, den Ort der Schule und die im Formular zur Angabe des Sachverhalts konkret genannte Angabe des Jahrgangs, Fachs und des Ablaufs des Geschehens die eines Verstoßes bezichtigte Person regelmäßig identifizieren ließe. b) Aus den von dem Kläger über das Portal erhobenen personenbezogenen Daten gehen auch politische Meinungen oder weltanschauliche Überzeugungen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DS-GVO hervor. Die Datenkategorie „politische Meinungen“ in diesem Sinne ist weit gefasst und umfasst allgemein- und parteipolitische Überzeugungen und Äußerungen ebenso wie die Mitgliedschaft in einer Partei oder Bürgerbewegung, die Ablehnung eines bestimmten Politikers oder Politikprogrammes sowie jegliche Form der politischen Betätigung (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 07. Oktober 2019 – 5 Bf 279/17 –, Rn. 74, juris). „Weltanschauliche Überzeugungen“ kommen im Gegensatz zu religiösen Überzeugungen ohne transzendentalen Bezug aus, beruhen jedoch ebenfalls auf einer „Gesamtsicht der Welt und die Stellung des einzelnen darin“ (vgl. Schiff in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 9 Rn. 23). Anders als politische Meinungen, die sich auf aktuelle konkrete Fragestellungen, Ereignisse oder handelnde Personen beziehen können, zielen weltanschauliche Überzeugungen eher auf Grundsätzliches. Während der Schutz politischer Meinungen den Schutz der demokratischen Verfahren und die Beteiligung des Einzelnen hierbei verfolgt, geht es bei dem Schutz der Anschauungen eher um die Wahrung von dessen geistiger Identität, wie z.B. allgemeine politische Einordnungen mit einem damit verbundenen Menschen- und Gesellschaftsbild (vgl. Weichert in: Kühling/Buchner, DS-GVO, 3. Aufl. 2020, Art. 9 Rn. 28). Zunächst kann davon ausgegangen werden, dass die Meldung eines vermeintlichen Verstoßes über das Informationsportal des Klägers regelmäßig die Wiedergabe der jeweils geäußerten politischen oder weltanschaulichen Meinung konkreter Personen beinhaltet. Genau hierauf zielt der Kläger
eigenen Angaben mit der Bereitstellung des Portals ab, indem er dazu auffordert, Äußerungen von Lehrern, die sich gegen ihn als Partei richten, zu melden. Dabei ist regelmäßig die genaue Wiedergabe des Wortlauts der gemeldeten Äußerung notwendig, um jeweils im Einzelfall beurteilen zu können, ob eine bestimmte Äußerung das Neutralitätsgebot verletzt. Diese Auffassung vertritt auch der Kläger selbst, wenn er unter der Überschrift „Rechtliche Grundlagen“ auf seinen Internetseiten konkrete Beispiele anführt, die seines Erachtens das Neutralitätsgebot verletzen und ausführt, dass oftmals nicht eindeutig sei, ob bei bestimmten Äußerungen ein Verstoß gegen das Neutralitätsverbot gegeben sei. Soweit der Kläger geltend macht, das Portal diene der Gewährleistung eines politisch neutralen Unterrichts, unabhängig davon, ob sich Äußerungen von Lehrern gegen ihn richten würden, folgt hieraus nichts anderes. Es spricht bereits viel dafür, dass das Portal gerade zu dem Zweck in Betrieb genommen wurde, Äußerungen von Lehrern zu erfassen, welche die vom Kläger vertretenen politischen Meinungen negativ darstellen. Hierauf deutet etwa der Einleitungstext hin, in dem ausgeführt wird, dass „linke Vereine, Organisationen und Einzelpersonen“ gezielt versuchen würden, „an Schulen Stimmung gegen die AfD und konservativ denkende Bürger zu schüren“. Der Kläger begründet im Übrigen die Rechtmäßigkeit des Portals gerade damit, dass er berechtigt sein müsse, Verletzungen des Neutralitätsgebots zu erfassen, um das Recht auf Chancengleichheit durchsetzen zu können. Jedenfalls ist für die hier maßgebliche Frage, ob es sich um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DS-GVO handelt, unerheblich, ob sich eine geäußerte politische Meinung oder weltanschauliche Überzeugung gegen den Kläger oder gegen andere Personen richtet. Der Auffassung des Klägers, dass der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 DS-GVO nicht eröffnet sei, wenn Lehrer öffentlicher Schulen gegen ihre Neutralitätsverpflichtung verstoßen, ist ebenfalls nicht zuzustimmen. Die Einordnung als sensibles Datum i.S.v. Art. 9 Abs. 1 DS-GVO ist vielmehr unabhängig vom jeweiligen Verarbeitungskontext und den konkreten Umständen des Einzelfalles. Sie erfolgt allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer der besonderen Datenkategorien (vgl. Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Auflage 2018, Art. 9 Rn. 1; Schiff in: Ehmann/Selmayr, a.a.O., Art. 9 Rn. 1; OLG Frankfurt, Urteil vom 06. September 2018 – I- 16 U 193/17 –, Rn. 65, juris). Damit ist auch unerheblich, ob das Portal eine Diskriminierung von Lehrern bezweckt, was der Kläger vorliegend in Frage stellt. Soweit der Kläger meint, Lehrer an öffentlichen Schulen seien als Träger hoheitlicher Gewalt nicht vom Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 DS-GVO umfasst, ist dieser Auffassung ebenfalls nicht zuzustimmen. Die Datenschutz-Grundverordnung dient der Gewährleistung der Grundrechte und Grundfreiheiten – und in besonderem Maße dem Recht auf Datenschutz – bei der Datenverarbeitung (vgl. Art. 1 Abs. 2 DS-GVO). Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist
1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union i.V.m. Art. 16 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ein Grundrecht, auf das sich jede natürliche Person unbeachtlich ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Aufenthaltsorts berufen kann (vgl. Spindler/Dalby in: Spindler/Schuster, DS-GVO,
2 DS-GVO zulässig. Dem Regel-Ausnahme-Verhältnis entsprechend müssen die einzelnen Fallgruppen des Abs. 2 restriktiv gehandhabt werden. Ein Rückgriff auf Art. 6 Abs. 1 DS-GVO ist ausgeschlossen (vgl. Frenzel in: Paal/Pauly, DS-GVO,
1 DS-GVO nicht, wenn die betroffene Person in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt hat, es sei denn,
Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten kann das Verbot
Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden. Der Betroffene muss ausdrücklich einwilligen und bei Abgabe der Einwilligung explizit auf die Sensitivität und den besonderen Charakter der Daten hingewiesen werden, so dass ihm bewusst wird, dass er sich mit der ausdrücklichen Erklärung möglicherweise außerhalb des besonderen rechtlichen Schutzes begibt (vgl. Schiff, in: Ehmann/Selmayr, a.a.O., Art. 9 Rn. 34; Weichert in: Kühling/Buchner, a.a.O., Art. 9 Rn. 47). Bei lebensnaher Betrachtung wird von den Personen, deren angeblicher Verstoß gegen das Neutralitätsgebot (oder von Zweifelsfällen) gemeldet werden soll, regelmäßig keine Einwilligung in die Verarbeitung der personenbezogenen Daten vorliegen. Angesichts des Wortlauts des Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO ("ausdrücklich eingewilligt") erfüllt eine konkludente Einwilligung die Voraussetzung dieser Vorschrift nicht (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07. November 2019 – 9 U 39/18 –, Rn. 70, juris). Darüber hinaus genügt aber auch hinsichtlich der potentiellen Benutzer des Portals die von dem Kläger auf seinen Internetseiten unterhalb der Eingabefelder befindliche Erklärung, der der Benutzer durch das Anklicken des sich daneben befindlichen Kästchens zustimmen kann, den gesetzlichen Anforderungen nicht. Aus der bloßen beispielhaften Angabe, dass es sich bei besonderen Daten
um politische Meinungen handelt, geht weder hervor, welche Angaben Art. 9 Abs. 1 DS-GVO genau umfasst und warum die Verarbeitung derartiger Angaben besonders sensibel ist, noch dass die Verarbeitung solcher Daten einem besonderen Schutz unterliegt, dessen sich der Melder durch seine Einwilligung begibt. b) Die Ausnahme vom Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
2 Buchst. e DS-GVO ist ebenso wenig gegeben. Danach gilt Art. 9 Abs. 1 DS-GVO nicht, wenn sich die Verarbeitung auf personenbezogene Daten bezieht, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat. Dazu muss der Betroffene die Daten aufgrund eines unzweideutigen, bewussten Willensaktes der Öffentlichkeit, also der Allgemeinheit im Sinne eines individuell nicht bestimmbaren Personenkreises, mitgeteilt haben (vgl. Schiff in: Ehmann/Selmayr, a.a.O., Art. 9 Rn. 45; Hamburgisches OVG, Urteil vom
außen tragen, erfolgt diese Veröffentlichung jedenfalls nicht als eine bewusste Entscheidung des Lehrers selbst. Anders als der Kläger meint, richten sich Äußerungen eines Lehrers im Zusammenhang mit dem Schulunterricht an eine beschränkte Öffentlichkeit, nämlich die Schüler, Eltern oder Kollegen, und unterscheiden sich damit maßgeblich von Äußerungen eines Redners oder Politikers im öffentlichen Raum. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang sinngemäß meint, Lehrer würden wissen oder müssten zumindest erkennten, dass sie sich bei einer Verletzung der Neutralitätspflicht nicht in einem geschützten Raum äußern, kann damit das Vorliegen einer offensichtlich öffentlichen Äußerung bereits deshalb nicht begründet werden, weil ein unzweideutiger, bewusster Wille hinsichtlich der Mitteilung in der Öffentlichkeit erforderlich ist (vgl. Frenzel in: Paal/Pauly, a.a.O., Art. 9 Rn. 36; Albers/Veit in: Wolff/Brink, a.a.O., Art. 9 DS-GVO, Rn. 66; Frenzel in: Paal/Pauly, DS-GVO, a.a.O., Art. 9 Rn. 36). Auch in diesem Zusammenhang ist im Übrigen zu beachten, dass der Kläger gerade zur Meldung von Zweifelsfällen aufgerufen hat, also auch von Äußerungen eines Lehrers, bei denen gerade kein Pflichtverstoß vorliegt. c) Es liegt auch keine Ausnahme vom Verarbeitungsverbot
2 Buchst. f DS-GVO vor. Danach gilt Art. 9 Abs. 1 DS-GVO nicht, wenn die Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich ist. Eine gerichtliche Entscheidung oder Verwaltungsentscheidung soll
dem Sinn und Zweck der Regelung nicht dadurch verhindert werden können, dass aufgrund von Art. 9 Abs. 1 DS-GVO entscheidungserhebliche Daten lediglich aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht in das jeweilige Verfahren eingeführt werden können (vgl. Franzen in: Franzen/Gallner/Oetker, a.a.O., Art. 9 DS-GVO, Rn. 13). Zwar ist der Begriff des Rechtsanspruchs dabei weit auszulegen und erfasst sowohl Ansprüche des öffentlichen als auch des Privatrechts. Ermöglicht wird insoweit sowohl die außergerichtliche als auch die gerichtliche Verarbeitung dieser Daten (vgl. Frenzel in: Paal/Pauly, a.a.O., Art. 9 Rn. 37; Weichert in: Kühling/Buchner, a.a.O., Art. 9 Rn. 84). Jedoch kommt die Ausnahme nur im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung zur Anwendung. Dies setzt das Bestehen einer rechtlichen Auseinandersetzung voraus. Die präventive Speicherung sensibler Daten zur Abwehr möglicherweise in Zukunft geltend gemachter Ansprüche ist nicht umfasst (vgl. Schiff in: Ehmann/Selmayr, a.a.O., Art. 9 Rn. 49). Damit genügt allein das Vorliegen einer Rechtsbeziehung nicht. Vielmehr muss sich hieraus ein Konflikt ergeben haben, der den Anspruchsinhaber dazu zwingt, zur Durchsetzung des Anspruchs prozedural tätig zu werden (vgl. Weichert in: Kühling/Buchner, a.a.O., Art. 9 Rn. 84).
eigenen Angaben des Klägers ist die Verarbeitung der über das Portal erhaltenen Informationen dafür gedacht, dass bislang unbekannte Verstöße gegen das Neutralitätsgebot an Schulen aufgedeckt werden und dagegen vorgegangen werden kann. Soweit der Kläger geltend macht, das Internetportal erlaube es ihm, Informationen zur Verletzung des Neutralitätsgebotes zu erlangen und versetze ihn in die Lage, Dienstaufsichtsverfahren gegen Lehrer einzuleiten, die den Anspruch auf Chancengleichheit verletzt hätten, genügt dies den oben genannten Vorgaben daher gerade nicht. Im Übrigen fehlt es auch an dem Merkmal der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung. Diese lässt sich nämlich bei ungewissen Rechtsverstößen und Zweifelsfällen, zu denen der Kläger ebenfalls aufruft, und über die er vor Mitteilung über das Internetportal noch keine Kenntnis hat, vorab nicht beurteilen. d) Schließlich liegt auch keine Ausnahme vom Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
2 Buchst. g DS-GVO vor. Danach gilt Art. 9 Abs. 1 DS-GVO nicht, wenn die Verarbeitung auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist. Zu beachten ist dabei, dass Art. 9 Abs. 2 Buchst. g DS-GVO keinen eigenständigen Zulässigkeitstatbestand begründet, sondern eine Öffnungsklausel für unionsrechtliche und mitgliedstaatliche Regelungen (vgl. Albers/Veit, a.a.O., Art. 9 Rn. 72; Schulz in: Gola, DS-GVO,
GG auf Chancengleichheit unter Beachtung des Gebots staatlicher Neutralität, auf welches der Kläger als Landesverband einer Partei verweist. Das Grundgesetz gewährleistet durch Art. 3 GG in Verbindung mit Art. 21 und Art. 38 GG die Chancengleichheit der Parteien und sichert damit den freien Wettbewerb der Parteien und die Teilnahme an der politischen Willensbildung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 2011 – 9 S 499/11 –, Rn. 5, juris). Um die verfassungsrechtlich gebotene Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung zu gewährleisten, ist es
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unerlässlich, dass die Parteien, soweit irgend möglich, gleichberechtigt am politischen Wettbewerb teilnehmen. Art. 21 Abs. 1 GG garantiert den politischen Parteien nicht nur die Freiheit ihrer Gründung und die Möglichkeit der Mitwirkung an der politischen Willensbildung, sondern auch, dass diese Mitwirkung auf der Basis gleicher Rechte und gleicher Chancen erfolgt. Die chancengleiche Beteiligung an der politischen Willensbildung des Volkes macht es erforderlich, dass Staatsorgane im politischen Wettbewerb der Parteien Neutralität wahren (vgl. BVerfG, Urteil vom
Prüfung der dortigen Meldungen sich entsprechende Pflichtverletzungen bestätigt hätten. Der Rechtfertigungstatbestand
2 Buchst. g DS-GVO i.V.m. § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d BDSG setzt außerdem voraus, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten i.S.v. Art. 9 Abs. 1 DS-GVO zwingend erforderlich ist. Angesichts der Bedeutung sensibler Daten für die Grundrechtsgarantien der Art. 7 und 8 der Europäischen Grundrechtecharta ist dabei ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Schiff in: Ehmann/Selmayr, a.a.O., Art. 9 Rn. 56; Schulz in: Gola, a.a.O., Art. 9 Rn. 32), so dass der Tatbestand ausschließlich in Ausnahmesituationen zur Legitimation des Verarbeitungsvorgangs herangezogen werden kann. Die Verarbeitung muss im konkreten Fall schlicht unverzichtbar sein. Sofern die Aufgabenwahrnehmung ohne den entsprechenden Verarbeitungsvorgang auch nur in Betracht kommt, darf die Verarbeitung nicht auf die Grundlage des § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d BDSG gestützt werden (vgl. zu § 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BDSG a.F.: Heckmann/Scheurer in: Gola/Heckmann, BDSG, 13. Aufl. 2019, § 22 Rn. 35). Gemäß § 22 Abs. 1 letzter Halbsatz BDSG müssen darüber hinaus die Interessen des Verantwortlichen an der Datenverarbeitung die Interessen der betroffenen Person überwiegen. Damit ist zusätzlich zu den übrigen Tatbestandsvoraussetzungen eine Abwägung mit den Interessen der betroffenen Person durchzuführen (vgl. Schulz in: Gola, a.a.O., Art. 9 Rn. 33). Vorliegend ist weder die Verarbeitung der
1 DS-GVO besonders geschützten Daten durch den Kläger zwingend erforderlich noch überwiegt sein Interesse an der Datenverarbeitung gegenüber den Interessen der betroffenen Personen. Dabei sind folgende Umstände zu beachten: Zur Wahrung des Rechts auf Chancengleichheit und des Gebots politischer Neutralität ist bereits nicht zwingend erforderlich, dass sich Schülerinnen und Schüler oder Erziehungsberechtigte über das Internetportal an den Kläger wenden. Ihnen stehen vielmehr
dem Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern Informations- und Mitwirkungsrechte zu, so dass sie bei einem Verstoß gegen die oben dargestellten Grundsätze Pflichtverletzungen von Lehrern oder der Schule keinesfalls hinnehmen müssten. Eltern stehen z.B.
G M-V umfangreiche Informationsrechte zu. Schüler können sich z.B. an die
G M-V vorgesehenen Schülervertreterinnen und Schülervertreter bzw. Klassen- oder Jahrgangsstufensprecherinnen oder -sprecher oder an einen Vertrauenslehrer wenden, Erziehungsberechtigte an die Vertretungen gemäß § 86 SchulG M-V. Damit ist bereits nicht erkennbar, dass das Betreiben eines Informationsportals im Internet zwingend erforderlich ist, um den Schutz der Rechte des Klägers zu gewährleisten. Wie der Kläger selbst ausführt, können sich Schüler und Eltern bereits jetzt, sofern sie Verstöße gegen das Neutralitätsgebot sehen, direkt an die Schule oder die Schulbehörde wenden. Sollte ein Fehlverhalten nicht abgestellt werden, käme auch eine Meldung an die Rechtsaufsichtsbehörde in Betracht. Dass derartige Meldungen besser geeignet sind, die Neutralitätspflichten des Staates unter Beachtung des Schutzes der personenbezogenen Daten der Beteiligten durchzusetzen, liegt auf der Hand. Soweit der Kläger auf seiner Internetseite ausführt, Schüler und Eltern würden häufig das direkte Gespräch scheuen, zum Beispiel aus Angst vor schlechteren Noten, ist dies zum einen in keiner Weise näher belegt. Zum anderen bestünde die Möglichkeit, Pflichtverstöße durch anonyme Meldungen an die Schul- oder Rechtsaufsichtsbehörde bekannt zu machen. Im Übrigen ist zu beachten, dass Meldungen der
1 DS-GVO geschützten Daten an den Kläger im vorliegenden Fall für die betroffenen Personen deshalb besonders schwer wiegen, weil der Kläger durch die erläuternden Texte auf seiner Internetseite gerade zur Meldung von Zweifelsfällen aufruft, bei denen also im Ergebnis keine Pflichtverletzungen vorliegen könnten. Lehrer oder Schüler müssten daher befürchten, dass allein die Kundgabe ihrer politischen Meinung im Unterricht – die wie oben dargestellt wurde auch Lehrern nicht per se untersagt ist – Gegenstand einer Meldung an den Kläger sein könnte. Dies birgt die Gefahr, dass eine kritische politische Auseinandersetzung im Unterricht unterbleibt, da die Betroffenen eine Auseinandersetzung im Unterricht scheuen, was den in § 3 SchulG M-V genannten Lernzielen jedoch widerspricht. Wie die Kammer bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Az. 1 B 1568/19 SN) deutlich gemacht hat, kommt im vorliegenden Fall dem Datenschutz nicht allein wegen der gesetzlichen Wertung des Art. 9 DS-GVO besonderes Gewicht zu, sondern insbesondere auch deswegen, weil er den sich aus Art. 7 GG ergebenden staatlichen Erziehungsauftrag insbesondere im Hinblick auf die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG betrifft (vgl. auch § 85 Abs. 1 und § 101 Abs. 3 SchulG M-V). Das Gericht geht davon aus, dass Lehrer die sich aus dem Grundgesetz ergebende Wertentscheidung, dass jeder das Recht hat, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten, nur dann in ihrem Schulunterricht vorleben und vermitteln können, wenn sie selbst nicht befürchten müssen, in der Öffentlichkeit wegen ihrer Äußerungen sozusagen an den Pranger gestellt zu werden. Dabei ist die einschüchternde Wirkung, die von der drohenden Veröffentlichung der politischen oder weltanschaulichen Ansichten einer Person ausgeht,
Auffassung des Gerichts als erheblich einzustufen. Es besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass Lehrer den politischen Diskurs im schulischen Bereich allein deshalb nicht fördern und daran teilnehmen, weil sie befürchten, dass ihre personenbezogenen Daten auf dem Portal des Klägers veröffentlicht und sie selbst Ziel von Anfeindungen werden.
1 Buchst. d DS-GVO erteilt, auf den der Kläger allerdings nur mit geringfügigen Modifizierungen der Internetseiten reagiert hatte. Letztlich ist die Verfügung des Beklagten auch angemessen. Der mit Art. 9 DS-GVO bezweckte Schutz der besonders sensiblen Daten der betroffenen Personen ist als ein im besonderen Maße schützenswertes Gut anzusehen, dessen Verletzung, wie bereits dargelegt, durch ein Weiterbetreiben des Portals auch wahrscheinlich war.
2 Buchst. a DS-GVO verfügt jede Aufsichtsbehörde u.a. über die Abhilfebefugnis, einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen die DS-GVO verstoßen.
zutreffender Einschätzung des Beklagten verstößt die von dem Kläger beabsichtigte Datenverarbeitung gegen Art. 9 Abs. 1 DS-GVO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2317297.html ( https://oj.is/2317297 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 8 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.