1 AÜG zustande gekommen ist. Der Kläger ist seit dem
erfolgreichen Genehmigungsdurchlauf erhält das Ordering Template eine P/O- Nummer und wird so zu einer genehmigten Beauftragung. Das Ordering Template enthält sowohl das Erstellungsdatum (Creation Date) als auch das P/O Date und das Lieferdatum (target date). Wenn der Werkvertragsnehmer unter „closed date“ das Datum einträgt, an dem er die einzelnen UFP-Items erbracht hat, wird aus dem Ordering Template der Lieferschein, den die Beklagte sowohl pro Item als auch insgesamt
Erbringung aller Leistung unterschreibt. In den Transfer des Budgets zwischen Q. und Z. ist die Beklagte nicht involviert. Die Beklagte beurteilt auf dem Ordering Template
Abschluss der gesamten UFPs das „on time delivery“ und das „on quality delivery“. Diese stellen die KPIs da, die von der Beklagten in die Datenbank für die Zulieferer-Performance (ePDB) eingetragen werden. Summieren sich weniger gute Ergebnisse, wird die Abteilung Procurement (Einkauf) aktiv und verlangt vom Werkvertragsnehmer einen Aktionsplan zur Verbesserung der Liefertreue. Für den vorgesehenen Prozess von der Beauftragung bis zur Lieferung wird ergänzend auf ein von der Beklagten erstelltes Schaubild (Anlage B6, Bl. 835 d.A.) verwiesen. In der Praxis lief die Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und Z. im Bereich Cabin Stress HoV jedenfalls dort, wo der Kläger beteiligt war, im streitgegenständlichen Zeitraum wie folgt ab: Neben den eigenen Arbeitnehmern der Beklagten waren in diesem Bereich Arbeitnehmer von Z. und Arbeitnehmer eines Mitbewerbers von Z. in der Vorprüfung, also auf der Stufe „Prepared by“, tätig. Herr M. C. als Verantwortlicher für den Bereich Cabin Stress HOV traf zunächst die Entscheidung, ob die Vorprüfung für ein Projekt von den eigenen Mitarbeitern der Beklagten erledigt oder ob sie im Subcontracting bearbeitet werden sollte. Hierbei bekamen Z. und der Mitbewerber gleich viel Dokumente zur Vorprüfung. Entschied sich Herr M. C., Arbeitspakete an einen Subcontractor weiterzugeben, erfolgte dies telefonisch, durch eine Liste, in der eine entsprechende Eintragung vorgenommen werden konnte, oder auf Zuruf. Die Beauftragung erfolgt durch ein kurzes Gespräch und die Übergabe der Unterlagen. Ansprechpartner für Herrn M. C. war u.a. der Kläger als Focalpoint von Z. Gespräche zwischen Herrn M. C. und dem Kläger über ein neues Projekt liefen so ab, dass Herr M. C. fragte, ob das Projekt im Werkvertrag erledigt werden könne, weil es mit eigener Kapazität nicht erledigt werden könne. Es kam nie vor, dass ein Projekt für Z. abgelehnt worden wäre. Kick-Off-Meetings gab es nur wenige. Bei der Anzahl der Dokumente ließ sich ein aufwändiges Kick-auf-Meeting für jedes Dokument und jedes Projekt gar nicht umsetzen. Welchen Inhalt die Vorprüfung hatte, ergab sich aus den Dokumenten der Hersteller. Sobald die Projektunterlagen eines Projekts da waren, das Herr M. C. dem Kläger zur Bearbeitung übertragen hatte, hatte auch der Kläger Zugriff darauf. Die Zuliefererdokumente enthielten beispielsweise Angaben zu Anbindungspunkten und Koordinatenschwerpunkten. Ihnen waren Zeichnungen beigefügt. Der Prüfungsumfang war durch diese Angaben definiert. So war beispielsweise zu prüfen, ob die Berechnungen zu den Koordinatenschwerpunkten zutreffend waren und ob der Punkt in der Zeichnung entsprechend zutreffend eingetragen war. Insbesondere bei Head of Versions kannte Herr M. C. zum Zeitpunkt der Beauftragung den Umfang, der zu prüfen war, noch nicht. Dieser Umfang kam später über das Design-Office. Auch die Milestoneplanung ergab sich aus der Projektplanung des Design Office für diese Kundenversion. Das Ordering Template diente in der Praxis der Abwicklung des Projekts. Es war maßgeblich dafür, dass der Prozess vom Subcontractor später ordnungsgemäß abgerechnet werden konnte. Ohne Akzeptanz aus dem Fachbereich der Beklagten wären die Rechnungen später nicht beglichen worden. Was zu prüfen war, ergab sich allein aus den übermittelten Unterlagen des Herstellers. Es waren UFPs für die jeweiligen Tätigkeiten definiert. Auf deren Basis wurde dann später abgerechnet. Es kam vor, dass es
forderungen gab, weil die Hersteller im weiteren Prozess Unterlagen einreichten, die Prüfungen erforderlich machten, die zunächst nicht absehbar gewesen waren. Solche
forderungen wurden manchmal gesammelt und im
hinein zum Gegenstand eines Ordering Template gemacht. Durch das Sammeln und die
trägliche Beauftragung stellte Herr M. C. sicher, dass berechtigte Forderungen des Subcontrctors Z. erfüllt wurden. Wenn der Kunde in einem Projekt, das dem Kläger übertragen war,
trägliche Änderungen forderte (request for change – RFC), leitete Herr M. C. dies an den Kläger weiter. Aus den weitergeleiteten Dokumenten ergab sich, was zu prüfen war. Hierbei standen die UFPs erst dann fest, wenn die Unterlagen vollständig vorlagen und klar war, um welche Änderungen es ging. Beispielhaft wird auf die Anlage K 35, Bl. 874 d.A., verwiesen. Progress Review Meetings (PRM), an denen auf Seiten von Z. die Focalpoints und der Sitemanager und auf Seiten der Beklagten haben der Teamleiter und die Focalpoints teilnahmen, fanden statt. Hier wurde allgemein über die Zusammenarbeit und manchmal auch über einzelne Projekte gesprochen. Der Kläger nahm als Prüfingenieur Vorprüfungen im Bereich Long Range (LR)/Sitze vor. In seiner Rolle als Focalpoint leitete der Kläger Prüfaufträge an andere Mitarbeiter von Z. weiter. Zwischen den Parteien ist im Einzelnen streitig, in welchem Umfang dies der Fall war. Dies betrifft die Fragen, ob der Kläger nicht nur für den Bereich LR, sondern auch für den Bereich XXX Aufträge als Focalpoint weitergeleitet hat und wie groß die Zahl der vom Kläger eingesetzten Z.-Mitarbeiter war. Jedenfalls war im Bereich LR neben dem Kläger der Arbeitnehmer Herr G. von Z. tätig, der zugleich stellvertretender Focalpoint war. Dieser arbeitete im Bereich Monumente. Neben Herrn G. kam im Bereich LR/Monumente jedenfalls Herr I von Z. zum Einsatz. Zumindest die Z.-Beschäftigten Frau X. und Herr W. von wurden vom Kläger für die Bearbeitung von Aufträgen im Bereich LR/Sitze eingesetzt. Wenn der Kläger Vorprüfungen der Herstellerdokumente vornahm, setzte er grüne Haken auf die einzelnen Seiten, um die Angaben des Herstellers und die von ihm vorgenommene Prüfung zu bestätigen. Das Ergebnis seiner Prüfung meldete der Kläger an den jeweiligen Hersteller und das Cabin Stress Team zurück. Beispielhaft ist auf die E-Mails in den Anlagen K 37, Bl. 940 d.A., K 41, Bl. 942 d.A. und K 42, Bl. 944 d.A. zu verweisen. Es ist vorgekommen, dass ein Projekt zunächst von eigenen Mitarbeitern der Beklagten bearbeitet wurde und dann ins Subcontracting gegeben wurde. So ist ein Projekt des Beklagten-Mitarbeiters Herrn A. an den Kläger im Subcontracting übergeben worden, während der Mitarbeiter der Beklagten im Urlaub war. Auf den E-Mail-Verkehr vom
einer Krankmeldung des Klägers wandte sich Herr N. B. mit einer E-Mail vom
Checklisten sei in der Praxis nicht umgesetzt worden. Eine eigenverantwortliche Prüftätigkeit in eigener Organisation sei daher gar nicht möglich gewesen. Da er nicht Approver gewesen sei, habe er die zuständigen Mitarbeiter der Beklagten ständig auf dem Laufenden halten und jeden Inhalt mit ihnen abstimmen müssen. Er sei ihnen deswegen fachlich und disziplinarisch unterstellt gewesen, was für ein Arbeitsverhältnis spreche. Er habe seine Arbeit ohne vorherige Einzelbeauftragung erbracht. Die dazugehörige Beauftragung sei häufig erst
träglich erfolgt. Eine Koordinierung der Aufträge über die Focalpoint-Struktur sei nicht erfolgt. Er habe nicht dem ihm zugeordneten Ansprechpartner Herrn M. C. zugearbeitet, sondern gemeinsam mit diesem. Ein weiterer Umstand, der für eine Eingliederung des Klägers in dem Betrieb der Beklagten spreche, sei der Umstand, dass die in den Verträgen vorgesehenen Review Meetings lediglich zweimal stattgefunden haben. Aufgrund der Einbindung des Klägers in die Arbeitsorganisation des Klägers seien diese auch überflüssig gewesen. Ein weiteres Indiz für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses sei, dass er sich mit Mitarbeitern der Beklagten vertreten und Sonderaufgaben übernommen habe, die über den eigentlichen Prüfauftrag hinausgingen. Viele Aufgaben seien kurzfristig auf Zuruf vergeben worden. Auch dies sei durch zahlreiche E-Mails belegt. Der Kläger sei häufig von Mitarbeitern der Beklagten um Hilfe gebeten worden. Allgemein sei er Schnittstelle und Ansprechpartner der externen Partner, Lieferanten und der anderen Abteilungen der Beklagten gewesen. Schließlich spreche für ein Arbeitsverhältnis, dass die Mitarbeiter von Z. für ihre Tätigkeit nicht haften würden. Haftungsansprüche aufgrund nicht erbrachter Dienste oder vertragswidriger Leistungserbringung seien von der Beklagten im Arbeitsbereich des Klägers noch nie geltend gemacht worden. Q. sei lediglich dazu da, die Arbeitnehmerüberlassung des Klägers zu verschleiern. Der Beitrag der Firma Q. beschränke sich darauf, Arbeitnehmer an die Beklagte zu überlassen. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass zwischen den Parteien seit dem 1.4.2017 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht, wonach der Kläger bei der Beklagten in der Abteilung ECGC („Cabin Modules & System X-Functions) als technischer Mitarbeiter im Bereich „Prüfung Kabinenstatik“ beschäftigt ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger werde bei ihr nicht als Leiharbeitnehmer eingesetzt. Sein Einsatz beruhe auf einem Werkvertrag mit Q., für die Z. als Arbeitgeberin des Klägers über einen Unterwerkvertrag tätig sei. Die Voraussetzungen einer Arbeitnehmerüberlassung habe der Kläger nicht dargelegt. Im Work Package Agreement zwischen der Beklagten und der Firma Q. für den Zeitraum Januar 2016 bis Dezember 2018 seien die zu erbringenden Leistungen größtenteils als im Rahmen eines Werkvertrags zu erbringende Leistungen beschrieben worden. Seine Prüftätigkeit auf der ersten Stufe mit dem Schritt „Prepared by“ habe der Kläger selbstständig ausgeführt. Soweit der Kläger Weisungen erhalten haben sollte, seien diese lediglich projektbezogen, nämlich im Hinblick auf die ihm im Rahmen der Work Specification übertragenen Tätigkeiten, erfolgt. Teilweise sei er auch als Focalpoint angesprochen worden. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 12. September 2018 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zwischen den Parteien sei kein Arbeitsverhältnis kraft gesetzlicher Fiktion
Vm. § 9 Nr. 1 AÜG zustande gekommen. Der Tätigkeit des Klägers bei der Beklagten habe keine Arbeitnehmerüberlassung zugrunde gelegen. Weder die von der Beklagten vorgelegten Vertragsunterlagen noch die tatsächlichen Umstände sprächen für eine (verdeckte) Arbeitnehmerüberlassung. Der Vertrag zwischen der Beklagten und Q., der
Ansicht der Kammer sowohl werkvertragliche als auch dienstvertragliche Elemente beinhalte, erschöpfe sich nicht in der Überlassung von Arbeitskräften, sondern regele die Erbringung von Dienstleistungen im Form von Prüfungs- und Analysetätigkeiten durch Q., die diese Verpflichtungen wiederum u.a. an Z. weitergegeben hat.
dem Vertrag trage Q. die Verantwortung für die Erbringung der vereinbarten „work specification“, für den Bereich Kabinenstatik konkretisiert auf die Tätigkeiten document reviews, test witnessing und analysis activities. Aus dem Quality Assurance Plan (Bl. 334 ff. d.A.) ergebe sich ferner detailliert, für welche Aufgaben der Kläger zuständig gewesen sei. Das Work Package Agreement sehe nicht vor, dass Q. das Weisungsrecht für die bei Z. angestellten Arbeitnehmer auf die Beklagte übertrage. All diese Umstände seien nicht typisch für eine Arbeitnehmerüberlassung, sondern belegten einen Dienstvertrag. Der Vortrag des Klägers, die Mitarbeiter von Z. würden für ihre Arbeit nicht haften, lasse keinen Schluss auf eine Arbeitnehmerüberlassung zu. Es möge sein, dass bislang niemand haftbar gemacht worden sei. Im Work Package Agreement seien jedoch in Ziff. 4.6.1 Haftungsregelungen enthalten. Die fehlende Bestimmtheit des Vertrages bezüglich des von Q. geschuldeten Leistungsumfangs spreche ebenfalls nicht für eine faktische Arbeitnehmerüberlassung. Bei dem Work Package Agreement handelt es sich um einen Rahmenvertrag, der die generell geschuldeten Leistungen benenne. Für den hier streitgegenständlichen Einsatzbereich des Klägers seien dies die Tätigkeiten document reviews, test witnessing und analysis activities. Es sei für auf Dauer angelegte Dienstleistungs- oder Werkverträge nicht untypisch, die geschuldete Leistung ihrer Art
vertraglich offen festzulegen, um genügend Spielraum für eine situationsbezogene Konkretisierung der Aufgabenstellung zu behalten. Eine vom Text des Work Package Agreement abweichende Vertragspraxis könne nicht festgestellt werden. Entgegen der Ansicht des Klägers spreche für eine Arbeitnehmerüberlassung nicht der Umstand, dass er von der Beklagten detaillierte Vorgaben bzgl. der von ihm zu erledigenden Tätigkeiten erhalten habe. Hierbei handele es sich
Ansicht der Kammer um projektbezogene Anweisungen. Soweit die Beklagte die Arbeiten des Klägers koordiniert habe, sei dies dem Umstand geschuldet, dass die von Q. geschuldeten Leistungen nur rahmenmäßig umschrieben worden seien. Hinzu komme, dass der Kläger lediglich berechtigt gewesen sei, seine Prüftätigkeit auf der ersten Stufe mit dem Schritt „Prepared by“ abzuschließen. Die weiteren zwei Stufen seien von ausgewählten Mitarbeitern der Beklagten abgezeichnet worden. Es sei
vollziehbar, dass diese vor Abzeichnung diverse
fragen an den Kläger gehabt hätten. Dass der Kläger ggf. zur
besserung bzw. Konkretisierung seiner Prüftätigkeit aufgefordert werde, sei vom projektbezogenen Weisungsrecht der Beklagten umfasst. Die äußeren Umstände der Tätigkeit des Klägers in Bezug auf Arbeitsort, Dienstausweis und E-Mail-Adresse machten deutlich, dass eine vollständige Eingliederung in den Betrieb der Beklagten, die der eines eigenen Arbeitnehmers der Beklagten gleichkomme, nicht stattgefunden habe. Was die Weisungen angehe, mit denen ein Arbeitgeber dafür Sorge trage, dass der Arbeitnehmer seine Pflichten ordnungsgemäß im Sinne des Arbeitgebers erfüllt (disziplinarisches Weisungsrecht), gebe es keinerlei Hinweis auf eine Einflussnahme durch die Beklagte. Aus dem Vortrag des Klägers ergebe sich nicht, wie Krankmeldungen des Klägers gehandhabt worden seien und dass die Beklagte ihm Urlaub gewährt habe. Dass die Beklagte gegenüber dem Kläger feste zeitliche Vorgaben zur Arbeitszeit gemacht hat, habe ebenfalls nicht festgestellt werden können. Auch sei nicht ersichtlich, dass sich der Kläger und Mitarbeiter der Beklagten gegenseitig vertreten hätten. Für die weitere Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom
dem Vorbringen der Beklagten um Unterlagen, die von Q. stammten und Teil des Vertragsangebots gewesen sein sollten. Es werde bestritten, dass diese Unterlagen Gegenstand der Vertragsverhandlungen zwischen der Beklagten und Q. gewesen seien und dass eine Einigung herbeigeführt worden sei, aufgrund derer die Unterlagen zum Inhalt des Vertrags gemacht worden wären. Das Angebot des Service Providers habe
den vorgelegten Unterlagen als Appendix H im Work Package Agreement in Bezug genommen werden sollen. Es werde bestritten, dass die auf Seite 16-20 des Work Package Agreements ersichtliche Paraphierung im Original vorgenommen worden sei. Der Quality Assurance Plan und die TDS seien, soweit ersichtlich, nicht als Appendix H gekennzeichnet. Darüber hinaus seien die niedergelegten Prüf- und Analysetätigkeiten von einer solchen Diversität, dass das Angebot gerade bestätige, dass Ingenieure schlicht überlassen worden seien, um Leistungen im Rahmen sämtlicher bei der Beklagten im Bereich Kabinenstatik anfallender Prüftätigkeiten zu erbringen. Auch die praktische Durchführung des Vertrages lasse keinen Zweifel an der Tätigkeit des Klägers als Leiharbeitnehmer zu. Dies ergebe sich aus den engen zeitlichen Vorgaben der Beklagten und daraus, dass die Tätigkeiten auf Zuruf erbracht worden seien und sich ausschließlich
dem Bedarf der Beklagten gerichtet hätten. Die Leistung der Firmen Z. und Q. habe nur darin bestanden, der Beklagten einzelne Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen, ohne dass hierfür im relevanten Umfang Dispositionen oder Planungen erforderlich gewesen seien. Über die Überlassung des Klägers hinaus sei es zu keinerlei unternehmerischer Dienstleistung gekommen. Die Tätigkeiten des Klägers seien in keiner Weise durch Herrn N. B. als Site Manager von Z. koordiniert worden. Demgegenüber habe es permanent Weisungen seitens der Beklagten gegeben. Herr N. B. sei in einer für die Arbeitnehmerüberlassung typischen Weise als Ansprechpartner aufgetreten. Im Bereich XXX (LR) Seriengeschäft hätten ganz überwiegend der Kläger und Herr G. die Prüfaufträge für die Firma Z. erledigt.
Einschätzung des Klägers hätten beide ab 2017 in ca. 80 % der Fälle die Vorprüfungen durchgeführt. Zu ca. 90 % seiner Arbeitszeit habe der Kläger Sitze bearbeitet. Mindestens 95 % der Prüfungsaufträge für Sitze im Bereich LR habe der Kläger selbst durchgeführt. Nur in Einzelfällen (ca. 5 % der Aufträge) habe der Kläger Vorprüfungen für LR/Sitze an andere Z.-Mitarbeiter weitergeleitet. Hierbei handele es sich bis Mitte 2017 nur um Herrn W. und Frau X. Herr G., der im Bereich LR/Monumente tätig gewesen sei, sei als stellvertretender Focalpoint meist direkt beauftragt worden. Nur selten habe der Kläger Aufträge an ihn weitergeleitet. Neben Herrn G. habe im Bereich LR/Monumente Herr I. Prüfaufträge für Z. bearbeitet. Ab Mitte 2017 sei Herr I. in den Bereich Sitze eingearbeitet worden. Diese Einarbeitung dauere ca. zwei Jahre. Die Beklagte habe sich beim Einsatz des Klägers in keiner Weise an die Vorgaben des Scheinwerkvertrags gehalten. Obwohl der Kläger
den Vorgaben des Vertrages nur im Prüfbereich bis zur ersten Unterschrift hätte eingesetzt werden sollen, sei er aufgrund von Weisungen der Beklagten fast ausschließlich mit Prüftätigkeit befasst gewesen, die einen späteren Prüfbereich (Approved by oder Authorized by) betroffen hätten. Dabei sei nie
vollziehbar, ob der Kläger oder ein Mitarbeiter der Beklagten ein bestimmtes Teil geprüft habe. Ein abgrenzbares Werk habe auch aus diesem Grund nicht existiert. Eine Abnahme habe nie stattfinden können. Zu dem Zeitpunkt im März 2018, zu dem die Beklagte User Templates bzw. User Listen eingeführt habe mit Angaben dazu, welche Arbeitnehmer in welchen Teams eingesetzt werden, sei Herrn M. C. bereits bekannt gewesen, dass der Kläger die hiesige Klage einreichen würde. Im Krankheitsfall sei nicht der Site-Manager von Z. der erste Ansprechpartner für den Kläger gewesen. Der Kläger sei durch Herrn M. C. angewiesen gewesen, krankheitsbedingte Ausfälle frühestmöglich ihm gegenüber zu melden. Eine entsprechende Anweisung habe der Kläger von Herrn M. C. im Rahmen eines Gesprächs am 30. Oktober 2014 erhalten. In diesem Gespräch habe Herr M. C. den Kläger auch angewiesen, weiterhin seinen Urlaub mit Herrn R. von der Beklagten abzustimmen. Es habe vermieden werden sollen, dass der Kläger und Herr R. gleichzeitig im Urlaub gewesen seien. Entsprechend dieser Weisungen habe sich der Kläger fortan verhalten. Für die Zeit seiner urlaubsbedingten Abwesenheit habe er Herrn K. und ab 2017 Herr R. von der Beklagten gebeten, seine Prüfungsfälle zu übernehmen. Dies sei absprachegemäß erfolgt. Aus der erfolgten Urlaubsvertretung des Klägers durch Mitarbeiter der Beklagten ergebe sich zugleich der fehlende unternehmerische Spielraum von Z. und Q. Im Krankheitsfall habe sich der Kläger – auch
dem
Vorlage der Anlagen B 12 und B 13 durch die Beklagte führt der Kläger aus, im Hinblick auf den Umstand, dass Q. nicht über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verfüge, werde die aktuelle Geschäftsführung XXXXX als Zeugen benannt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom
dem die Beklagte zunächst vorgetragen hatte, die tatsächliche Arbeitsweise im Kabinenstatik-Programm gestalte sich entsprechend der (vertraglichen) Vorgaben (siehe hierzu im Einzelnen die Ausführungen auf Seite 15-18 im Schriftsatz vom
frage mitgeteilt habe. Im Falle von Abwesenheiten sei der Kläger von seinen Kollegen – also anderen Mitarbeitern von Z. – vertreten worden. So sei dies auch im Angebot von Q. unter 6.2 des Technical Proposal vorgesehen. Der Kläger habe als Lead of HOV und Focalpoint eine andere Aufgabe als seine Kollegen gehabt, da er neben der Prüftätigkeit auch die Schnittstelle zu dem Focalpoint der Beklagten gewesen sei. Insofern habe er an Meetings teilgenommen und in größerem Umfang als seine Kollegen mit Mitarbeitern der Beklagten kommuniziert. Eine Unterscheidung zwischen technischen und kommerziellen Focalpoint mache die Beklagte nicht. Herr M. C. habe dem Kläger keinerlei Anweisungen erteilt. Vielmehr habe die Kommunikation von Focalpoint zu Focalpoint stattgefunden, da Herr M. C. Focalpoint für die Beklagte gewesen sei. Herr M. C. habe ausschließlich sachbezogene und ergebnisorientierte Anweisungen erteilt und Vorgaben gemacht. Der Kläger sei einer von drei Focalpoints im Bereich des Zeugen Herrn M. C. (HOV Seriengeschäft, XXX) gewesen. Die Beklagte habe die Aufträge an einen der Focalpoints gegeben. Wer von den 12 Z.-Mitarbeitern den Auftrag erledigt habe, habe nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten gelegen. Bei einer groben Ermittlung des Umsatzvolumens, das ab dem 1. Januar 2017 über den Kläger beauftragt worden sei, ergebe sich ein Betrag von 695.000,00 €. Lege man einen durchschnittlichen Stundensatz von 60,00 € zugrunde, ergäben sich Arbeitsstunden, für die für den gesamten Zeitraum ca. fünf Mitarbeiter erforderlich gewesen seien. Das Berufungsgericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 14. August 2019 Beweis erhoben über die Behauptungen des Klägers, - Beauftragungen der Q. GmbH bzw. der Fa. Z. als Subunternehmerin seien regelmäßig erst
einem Einsatz des Klägers im
hinein erstellt worden, - die Tätigkeiten des Klägers seien insbesondere durch den Teamleiter der Abteilung Cabin Stress LR/SA der Beklagten Herrn M. C. mündlich, per E-Mail oder durch Listen angewiesen worden, - der Kläger sei nur zu ca. 10 % im werkvertraglich vorgesehenen Bereich „Authoring“ tätig gewesen; 90 % der Dokumente, die der Kläger habe prüfen müssen, seien bereits vor seiner Prüfung mit der ersten (Author) und zweiten (Technical/Approval DOA) Unterschrift versehen gewesen, der Kläger habe gemeinsam mit Mitarbeitern der Beklagten prüfen müssen, ob auch die dritte Unterschrift gegeben werde, - Herr M. C. habe den Kläger in einem Gespräch am 30. Oktober 2014 angewiesen, seinen Urlaub mit dem Arbeitnehmer der Beklagten Herrn R. abzustimmen und sich bei Krankheit direkt bei ihm, Herrn M. C. abzumelden; entsprechend habe sich der Kläger in der Folgezeit – auch noch
dem 1. April 2017 – verhalten; er habe sich sowohl beim Site Manager der Z. GmbH & Co.KG Herrn N. B. als auch bei Herrn M. C. telefonisch krankgemeldet, -bei Tätigkeiten des Klägers sei im
hinein mit pauschalierten Stundenabrechnungen gearbeitet worden;
der Auflistung der Stunden seien seinen Tätigkeiten fiktive Items (UFPs) zugeordnet worden, durch Vernehmung des vom Kläger und gegenbeweislich von der Beklagten benannten Zeugen Herrn M. C. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 18. Oktober 2019, Bl. 1125 ff. d.A. und vom 22. November 2019, Bl. 1141 d.A., verwiesen.
Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte mit ihren Schrift-sätzen vom
Aussage des ehemaligen Z-Mitarbeiters Herrn I. habe der Kläger Beauftragungen aus der Abteilung des Herrn M. C. sowohl in dem Programm LR als auch in dem Programm XXX „an Land gezogen und diese auch verteilt“. Bei der Unterscheidung zwischen dem technischen und dem kommerziellen Focalpoint handele es sich um eine rein interne Aufteilungsentscheidung von Z. Ansprechpartner für Herrn M. C. sei der Kläger gewesen. Er habe die Beauftragungen sowohl für das Long Range-Geschäft als auch für das XXX-Geschäft ausschließlich über den Kläger eingesteuert. Der Kläger habe diese dann offensichtlich an den Z.-internen Focalpoint Herrn E. weitergegeben. Für das Programm XXX LR seien neben den bereits benannten Personen ab 2017 folgende Personen mit der Bearbeitung von Beauftragungen betraut worden: XXXXX. Dies ergebe sich insbes. aus einer E-Mail des Herrn G. vom 30. Juni 2016 mit dem Betreff „Z. Engineers for LR (Anlage B 14, Bl. 1189 d. A.). Bis Ende 2016 sei auch Herr O. als Long Range Engineer auf Basis des Werkvertrags tätig geworden. Unrichtig sei, dass Herr G. meist direkt beauftragt worden sei. Jegliche Beauftragungen mittels des Ordering Templates seien über den Kläger erfolgt. Zuständigkeitslisten, die der Vergabe von Beauftragungen gedient hätten, seien von der Beklagten nicht geführt worden. Soweit der Kläger sich
Schluss der mündlichen Verhandlung auf E-Mails aus dem Juni 2018 berufe, stammten diese aus der Zeit
Einreichung der vorliegenden Klage. Der Kläger habe mit diesen E-Mails den Sachverhalt durch gezielte Fragen manipulieren wollen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 4. März 2020
Schluss der mündlichen Verhandlung ausgeführt: Die Beklagte stelle die Focalpoint-Struktur in dem von Herrn M. C. geleiteten Bereich falsch dar und verdrehe den durch die Anlage K 10 belegten Vortrag des Klägers, wonach sich seine Rolle als technischer Focalpoint und Projektmanager auf den Bereich LR beschränkt habe. Technischer Focalpoint für den Bereich XXX sei
Kenntnis des Klägers im relevanten Zeitraum Herr E. gewesen. Soweit der Kläger in diesem Bereich in E-Mail-Korrespondenz eingebunden gewesen sei, sei dies auf seine Rolle als kommerzieller Focalpoint zurückzuführen. Herr E. sei ab 2017 nicht mehr im Bereich XXX LR tätig gewesen.
Kenntnis des Klägers seien im Bereich „SA Monumente und Sitze“ Aufteilungslisten erstellt worden, aus denen zu entnehmen gewesen sei, welche Projekte hätten bearbeitet werden müssen. Auf die E-Mails aus Juni 2018 in den Anlagen K 71 ( Bl. 1208 d.A.), K 74 (Bl. 1211 d. A.) und K 73 (Bl. 1210 d. A.) werde verwiesen. In Bezug auf den von der Beklagten benannten Herrn Y. habe der Kläger auf Bitten von Herrn M. C. veranlasst, dass dieser die Bearbeitung bestimmter Monumentenarten übernommen habe (Bezugnahme auf Anlage K 78, Bl. 1215 d. A.). Herr O. sei der Vorgänger von Herrn I. gewesen und habe Z. vor 2017 verlassen. Dass der Kläger in der E-Mail Korrespondenz häufig in CC genommen worden sei, sei auf eine entsprechende Anweisung des Herrn M. C. an die Z-Mitarbeiter zurückzuführen. Die Kammer hat unmittelbar
Schluss der mündlichen Verhandlung am 22. November 2019 abschließend beraten und das Urteil gefällt.
Eingang des nicht
gelassenen Schriftsatzes der Beklagten vom
Eingang der nicht
gelassenen Schriftsätze des Klägers vom 4. März 2020 und der Beklagten vom 8. April 2020 hat die Kammer am 9. April 2020 erneut über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beraten und diese nochmals abgelehnt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen. Gründe Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet, im Übrigen unbegründet. I. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2b und c ArbGG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit zulässig (§§ 64 Abs. 6, 66 ArbGG, 519 , 520 ZPO). II. Die Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet, im Übrigen unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. Dies gilt, obwohl der Hauptantrag und alle „Hilfsanträge“ in der Berufungsinstanz neu formuliert worden sind. Es handelt sich um eine zulässige Klageänderung.
ZPO ist eine Klageänderung nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin
(BAG, Urteil vom 11. April 2018 – 4 AZR 119/17 , BAGE 162, 293 -316, Rn. 25 ff.).
Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung zum einen die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zum anderen sind neue Tatsachen zu berücksichtigen, soweit dies zulässig ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Letzteres richtet sich im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren nicht
f. ZPO, sondern
GG (vgl. LAG Hamm, Urteil vom
befasst sich die Vorschrift des § 67 ArbGG mit Vorbringen, hinsichtlich dessen die Verspätungsregeln erster Instanz eingreifen. Wurde danach Vorbringen im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen, verbleibt es dabei auch im Berufungsrechtszug (§ 67 Abs. 1 ArbGG). Ansonsten ist die Verwertung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel zwar eingeschränkt, aber zulässig, soweit dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird (§ 67 Abs. 2 bis 4 ArbGG). Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die - wie im vorliegenden Fall das für die Klageerweiterung erforderliche Vorbringen zum rechtlichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses vor dem
1 ZPO muss eine Feststellungsklage grundsätzlich den gegenwärtigen Bestand eines Rechtsverhältnisses betreffen. Dies steht der Zulässigkeit der Klage allerdings nicht entgegen. Trotz des Vergangenheitsbezugs des Antrags besteht das besondere Feststellungsinteresse nämlich dann, wenn sich - wie hier - aus ihm Rechtsfolgen für die Gegenwart und Zukunft, insbesondere mögliche Ansprüche auf Vergütung ergeben können (vgl. BAG 23. Juni 2015 - 9 AZR 261/14 - Rn. 16, juris).
Vm. § 9 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AÜG aF, die ab dem ersten Tag der Beschäftigung des Klägers hätte eingreifen können, liegen nicht vor (hierzu unter a). Doch kommt dem Kläger die Neuregelung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes mit Wirkung ab dem 1. April 2017 zugute: Ab diesem Zeitpunkt fingiert § 10 Abs. 1 AÜG iVm. § 9 Nr. 1a AÜG ein Arbeitsverhältnis, wenn die Bezeichnungs- und Konkretisierungspflichten aus § 1 Abs. 1 S. 5 und 6 AÜG nicht gewahrt sind. Diese Fiktion greift hier ein (hierzu unter b). a) Ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien gilt nicht
Vm. § 9 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AÜG aF wegen des Fehlens einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis für Z. oder Q. als zustande gekommen. aa) § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG aF fingiert das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses bei Fehlen einer Erlaubnis des Verleihers zur Arbeitnehmerüberlassung.
dieser Vorschrift gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen, wenn der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer
F unwirksam ist. Gemäß § 9 Nr. 1 AÜG aF sind Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern unwirksam, wenn der Verleiher nicht die
F erforderliche Erlaubnis hat. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG aF bedürfen Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen wollen, der Erlaubnis (BAG, Urteil vom 27. Juni 2017 – 9 AZR 133/16 –, Rn. 24, juris). bb) Hier ist
dem Vorbringen der Parteien davon auszugehen, dass Z. als das Unternehmen, mit dem der Kläger arbeitsvertraglich verbunden ist, im streitgegenständlichen Zeitraum über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügt hat. Dies hindert die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses
Vm. § 9 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AÜG aF zwischen dem Kläger und der Beklagten, auch wenn davon ausgegangen wird, dass es sich bei dem Betrieb der Beklagten um einen „verdeckten Entleihbetrieb“ gehandelt hat. Im Falle der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung reicht die erteilte Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung aus, um die Rechtsfolge des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG auszuschließen. Auf die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom
September
Einreichung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis durch die Beklagte hat der Kläger seine Behauptung, dass Z. über keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfüge, nicht wiederholt. Mit dem Inhalt der vorgelegten Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis hat er sich nicht auseinandergesetzt. Lediglich in Bezug auf Q. hat der Kläger zum Beweis dafür, dass das Unternehmen nicht über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verfüge, die aktuelle Geschäftsführung als Zeugen benannt. Da der Kläger der durch die Vorlage der Kopie einer unbefristeten Erlaubnis bestätigten Behauptung der Beklagten, Z. habe seit Beginn des Arbeitsverhältnisses über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verfügt, zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert entgegengetreten ist, ist vom Vorliegen einer solchen Erlaubnis im insoweit maßgeblichen Zeitraum bis zum 31. März 2017 auszugehen. Ob auch Q. eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung hatte, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich. Denn Q. war nicht Vertragsarbeitgeberin des Klägers. b) Mit Inkrafttreten der Neuregelung des AÜG zum 1. April 2017 gilt ein Arbeitsverhältnis der Parteien zwischen den Parteien
Vm. § 9 Abs. 1 Nr. 1a AÜG als zustande gekommen.
1 Nr. 1a AÜG sind Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern unwirksam, wenn entgegen § 1 Abs. 1 S. 5 und 6 AÜG die Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und die Person des Leiharbeitnehmers nicht konkretisiert worden ist. § 1 Abs. 1 S. 5 und 6 in der seit dem 1. April 2017 geltenden Fassung lautet: "Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen, bevor sie den Leiharbeitnehmer überlassen oder tätig werden lassen. Vor der Überlassung haben sie die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkretisieren."
1 Satz 1, 2. Halbsatz AÜG gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und Leiharbeitnehmer als zu dem Zeitpunkt zustande gekommen, zu dem
AÜG die Unwirksamkeit des Vertrags zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer eintritt. Hier ist der Kläger über den
Weisungen des Entleihers und in dessen Interesse ausführen. Dabei ist nicht jeder drittbezogene Arbeitseinsatz eine Arbeitnehmerüberlassung iSd. AÜG. Diese ist vielmehr durch eine spezifische Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher einerseits (dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) und zwischen Verleiher und Arbeitnehmer andererseits (dem Leiharbeitsvertrag) sowie durch das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Entleiher gekennzeichnet. Notwendiger Inhalt eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags ist die Verpflichtung des Verleihers gegenüber dem Entleiher, diesem zur Förderung von dessen Betriebszwecken Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen. Die Vertragspflicht des Verleihers gegenüber dem Entleiher endet, wenn er den Arbeitnehmer ausgewählt und ihn dem Entleiher zur Verfügung gestellt hat (BAG, Urteil vom 20.09.2016 - 9 AZR 735/15 , Rn. 29, juris). Von der Arbeitnehmerüberlassung zu unterscheiden ist die Tätigkeit eines Arbeitnehmers bei einem Dritten aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrags. In diesen Fällen wird der Unternehmer für einen anderen tätig. Er organisiert die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen
eigenen betrieblichen Voraussetzungen und bleibt für die Erfüllung der in dem Vertrag vorgesehenen Dienste oder für die Herstellung des geschuldeten Werks gegenüber dem Dritten verantwortlich. Die zur Ausführung des Dienst- oder Werkvertrags eingesetzten Arbeitnehmer unterliegen den Weisungen des Unternehmers und sind dessen Erfüllungsgehilfen. Der Werkbesteller kann jedoch, wie sich aus § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt, dem Werkunternehmer selbst oder dessen Erfüllungsgehilfen Anweisungen für die Ausführung des Werks erteilen. Entsprechendes gilt für Dienstverträge. Solche Dienst- oder Werkverträge werden vom AÜG nicht erfasst (BAG, Urteil vom 27.06.2017 – 9 AZR 133/16 , Rn. 27, juris). Die arbeitsrechtliche Weisungsbefugnis ist von der projektbezogenen werkvertraglichen Anweisung iSd. § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB zu unterscheiden. Die werkvertragliche Anweisung ist sachbezogen und ergebnisorientiert (BAG, Urteil vom 27.06.2017 – 9 AZR 133/16 , Rn. 28, juris). Der Werkbesteller kann dem Werkunternehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen lediglich solche Anweisungen erteilen, die sich auf die Ausführung (§ 645 Abs. 1 Satz 1 BGB), nicht aber auf das Werk beziehen (BAG, Urteil vom
deren Weisungen bearbeiten sollten, oder ob Z. durch Einzelaufträge konkretisierte Werke abliefern sollte, das sie als Subunternehmerin
eigenen betrieblichen Voraussetzungen mit ihren Arbeitnehmern eigenverantwortlich herstellte. Auch die TDS und das Technical Proposal lassen nicht eindeutig darauf schließen, in welchem rechtlichen Rahmen die Z.-Arbeitnehmer für die Beklagte tätig werden sollten. Dies gilt auch dann, wenn mit der Beklagten davon ausgegangen wird, dass die einzelnen UFP-Items in Ziffer 4.1 der TDS aufgeführt sind und berücksichtigt wird, dass unter Ziffer 3.2 des Technical Proposal beschrieben ist, welche Tätigkeiten mit einer UFP verbunden sind sowie festgelegt ist, dass der Vertragsnehmer bestimmte, von der Beklagten erstellte Vorlagen nutzen muss. Wie die Arbeitspakete beauftragt und den einzelnen Z.-Mitarbeitern zur Bearbeitung zugewiesen werden sollen, ergibt sich weder aus dem TDS noch aus dem Technical Proposal. Der Quality Assurance Plan trifft Aussagen zu den Verantwortlichkeiten bei Z. Insoweit sind Herr N. B. als Site Manager und der Kläger als Lead HOV Business benannt. Die Zuweisung von Verantwortlichkeiten lässt aber keine Schlussfolgerungen darauf zu, wie die Arbeit, die Z. mit seinen Arbeitnehmern für die Beklagte erbringen sollte, konkret organisiert werden sollte. Ob das Technical Proposal und der Quality Assurance Plan Bestandteile des Work Package Agreement geworden sind, wie die Beklagte behauptet, oder ob dies nicht der Fall war, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Klärung. bbb) Der Kläger ist dem Vorbringen der Beklagten nicht entgegengetreten, wonach diese einen bestimmten Ablauf für die Bearbeitung von Einzelbeauftragungen durch Q. als Werkvertragsnehmerin und Z. als Subunternehmerin vorgesehen hatte. Der vorgesehene Ablauf beinhaltete, dass zunächst in einem Kick-Off-Meeting die Details der Beauftragung zwischen der Beklagten auf der einen Seite und dem Site Manager Herrn N. B. sowie dem jeweiligen Focalpoint von Z. auf der anderen Seite geklärt werden sollten. Die Arbeitnehmer von Z. sollten nur und erst dann tätig werden, wenn Q. von der Beklagten durch ein mit einer P/O-Nummer versehene Ordering Template beauftragt worden wäre, bestimmte UFPs zu liefern. Ob der Einsatz der Arbeitnehmer von Z. im Allgemeinen und des Klägers im Besonderen dann, wenn dieser Ablauf umgesetzt worden wäre, als im Rahmen eines Werkvertrags erfolgt gewertet werden könnte, bedarf keiner Entscheidung. Denn zwischen den Parteien ist
der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen M. C. unstreitig geworden, dass der vorgesehene Ablauf in der Praxis nicht gelebt worden ist. ccc) Die Art und Weise, in der der Kläger in der praktischen Durchführung der Vertragsbeziehungen für die Beklagte tätig geworden ist, ist als Arbeitnehmerüberlassung zu werten. Die tatsächliche Handhabung ist für den Inhalt der Rechtsbeziehungen maßgeblich. Sie war sowohl Z. als auch der Beklagten bekannt. Denn sie wurde vom Site Manager von Z. Herrn N. B. und dem Zeugen Herrn M. C. als Verantwortlichen für den Bereich ECGC13 – HO Cabin_Stress LR/SA der Beklagten getragen.
Vernehmung des Zeugen Herrn M. C. ist zwischen den Parteien unstreitig geworden, dass zu Beginn der Bearbeitung eines Prüfauftrags durch den Kläger kein mit einer P/O-Nummer versehenes Ordering Template und damit kein bestätigter Auftrag der Beklagten an Q. vorlag. Die UFPs für die mit dem Prüfauftrag verbundenen Tätigkeiten wurden nicht im Vorhinein festgelegt und zwischen Q. und der Beklagten vereinbart, sondern
Übernahme der Bearbeitung durch Z. für Zwecke der Abrechnung im Ordering Template erfasst. Nicht in jedem Fall kannte der Zeuge Herr M. C. bei Übersendung der Unterlagen den Umfang dessen, was zu prüfen war.
der Vernehmung des Zeugen ist unstreitig geworden, dass insbesondere bei Head of Versions dieser Umfang erst später mit der Projektplanung für diese Kundenversion über das Design-Office kam. Zudem ist
Durchführung der Beweisaufnahme zwischen den Parteien unstreitig geworden, dass die Hersteller im weiteren Prozess in manchen Fällen
träglich Unterlagen einreichten oder
trägliche Änderungen – RFC – forderten. Hatte der Kläger das entsprechende Projekt übernommen, war er auch mit der Bearbeitung dieser
forderungen bzw. der RFC betraut. Der Prüfumfang ergab sich auch hier jeweils aus den weitergeleiteten Dokumenten. Unstreitig geworden ist, dass solche
forderungen manchmal gesammelt und im
hinein zum Gegenstand eines Ordering Template gemacht wurden. Dies diente der ordnungsgemäßen Abrechnung: Der Zeuge Herr M. C. stellte hierdurch
eigener Aussage sicher, dass berechtigte Forderungen des Subcontractors Z. erfüllt wurden. Wie sich aus diesen tatsächlichen Abläufen ergibt, lag der Bearbeitung von Prüfaufträgen durch den Kläger keine vertragliche Vereinbarung zwischen Q. und der Beklagten zugrunde. Nicht das Ordering Template mit P/O-Nummer definierte den Umfang dessen, was der Kläger zu tun hatte. Das, was zu prüfen war, ergab sich vielmehr allein aus den vom Zeugen Herrn M. C. übermittelten Herstellerdokumenten. Mit der Übermittlung der Dokumente wies der Zeuge Herr M. C. deren Bearbeitung arbeitsrechtlich an. Der durch die Herstellerdokumente ausgelöste Prüfumfang bestimmte, welche UFPs im
hinein zu Abrechnungszwecken im Ordering Template aufgelistet wurden. Eine andere Sichtweise ist auch nicht deshalb geboten, weil im Work Package Agreement die Tätigkeit von Z. als Subunternehmerin von Q. in den in den Bereichen „Document reviews“, „Test witnessing“ und „Analysis activities“ vorgesehen war. Anhand dieser Angaben ließ sich nicht bestimmen, in welchen Fällen Z. die entsprechenden Tätigkeiten übernehmen sollte. Es gab keine abstrakte Definition, die im Vorhinein festlegte, welche Prüfaufträge von Z. zu bearbeiten waren. Die Entscheidung darüber, ob ein konkreter Prüfauftrag von eigenen Arbeitnehmern der Beklagten oder von Arbeitnehmern eines Subcontractors erledigt werden sollte, traf derjenige, der bei der Beklagten für den jeweiligen Bereich verantwortlich war – im Bereich ECGC13 – HO Cabin_Stress LR/SA also der Zeuge Herr M. C. Schon weil es keine konkrete, aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung geschuldete Werkleistung gab, kann die Zuweisung eines Prüfauftrags und die Übermittlung der jeweiligen Herstellerdokumente nicht als projektbezogene werkvertragliche Anweisung verstanden werden. Vielmehr hatte sie einen verfahrensorientierten und damit arbeitsrechtlichen Charakter. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Zeuge Herr M. C. die Wahl hatte, ob er Prüfaufträge eigenen Arbeitnehmern oder den Arbeitnehmern eines der beiden Subunternehmen erteilte. Der Zeuge Herr M. C. machte seine Entscheidung darüber, wem er einen Prüfauftrag zur Bearbeitung übermittelte, allein davon abhängig, ob noch Kapazitäten der eigenen Arbeitnehmer der Beklagten vorhanden waren oder ob diese erschöpft waren. Dies ist aufgrund der Aussage des Zeugen zwischen den Parteien unstreitig geworden. Hieraus folgt zugleich, dass es keine inhaltlichen Unterschiede zwischen den Aufträgen an eigene Arbeitnehmer und solchen an Arbeitnehmer der Subunternehmen gab. Entscheidend dafür, welche Prüfaufträge an den Kläger zur Bearbeitung übermittelt wurden, war keine vertragliche Vereinbarung zwischen Q. und der Beklagten, sondern die Entscheidung des Herrn M. C., dem Kläger bestimmte Herstellerdokumente zur Bearbeitung zuzuleiten. Dieser Zuleitung an den Kläger kam die gleiche Rechtsqualität wie der Zuleitung an eigene Arbeitnehmer der Beklagten zu. Soweit der Zeuge Herr M. C. in seiner Aussage die Auffassung vertreten hat, durch die Zuleitung der Herstellerdokumente an und die Übernahme der Vorprüfung durch den Kläger als Focalpoint sei jeweils der Auftrag an Z. ausgelöst worden und damit zum Ausdruck bringen wollte, es sei jeweils eine vertragliche (werkvertagliche?) Basis für die Bearbeitung der Aufträge geschaffen worden, kann diese Würdigung nicht geteilt werden.
der vertraglichen Konstruktion hätte eine werkvertragliche Vereinbarung zwischen der Beklagten und Q. zustande kommen müssen, da Z. lediglich als Subunternehmerin von Q. in die Bearbeitung der Prüfaufträge eingebunden war und keine direkten Vertragsbeziehungen zur Beklagten unterhielt. Der Abschluss von werkvertraglichen Vereinbarungen zwischen Q. und der Beklagten kann in der Übermittlung der Herstellerdokumente durch Herrn M. C. und ihrer Entgegennahme durch den Kläger aber schon deshalb nicht gelegen haben, weil nicht ersichtlich ist, dass der Kläger bevollmächtigt gewesen wäre, als rechtsgeschäftlicher Vertreter für Q. – also für ein Unternehmen, mit dem er nicht vertraglich verbunden war – Verträge abzuschließen. Zudem hätte eine durch die Beklagte genehmigte werkvertragliche Vereinbarung
ihrem eigenen Vorbringen die erfolgreiche Auslösung einer sogen. Purchase Order vorausgesetzt. Zum Zeitpunkt der Übermittlung der Herstellerdokumente lag eine solche PO aber in keinem Fall vor. Und schließlich stand zum Zeitpunkt der Übermittlung und Annahme der Herstellerdokumente auch der Umfang dessen, was zu prüfen war, und damit die zu erbringende Leistung in vielen Fällen noch gar nicht fest, konnte also nicht Gegenstand einer werkvertraglichen Vereinbarung sein. Dass Z. bzw. Q. theoretisch die Möglichkeit gehabt hätten, einen Prüfauftrag abzulehnen, ändert an der arbeitsrechtlichen Rechtsqualität der Zuweisung von Prüfaufträgen an Z.-Arbeitnehmer nichts. Die Ablehnung eines Prüfauftrags war in der Praxis keine Option für die Arbeitnehmer von Z., denen Herstellerdokumente zur Prüfung übermittelt wurden. Denn Z. und Q. waren gerade daran interessiert, dass die Arbeitnehmer von Z. möglichst viele Prüfaufträge zur Bearbeitung erhielten. Unstreitig ist eine Ablehnung auch nie vorgekommen.
den Vorgaben der Beklagten zu bearbeiten. Hierbei stand Z. für die Qualität der Arbeit der Ingenieure ein. Eine eigene unternehmerische Initiative, die über die Bereitstellung der erforderlichen Arbeitskräfte hinausging, entfaltete Z. bei der Bewältigung der Prüfaufträge nicht. Dies zeigt sich auch darin, dass Z. kein Personal einsetzte, dessen Aufgabe darin bestanden hätte, unternehmerische Planungen und Dispositionen anzustellen. Insbesondere der Site Managers Herr N. B. wurde nicht dahingehend tätig. Seine Funktion bestand in erster Linie darin, Ansprechpartner für die Beklagte zu sein. Außerdem übernahm formale Arbeitgeberaufgaben gegenüber den Z.-Arbeitnehmern, indem er Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen entgegennahm und beantragten Urlaub bewilligte. In die Organisation der alltäglichen Arbeitsabläufe war er nicht involviert. So fanden im Regelfall unstreitig keine Kick-Off-Meetings zu Beginn der Projekte statt, an denen er beteiligt gewesen wäre. An Progress Review Meeting nahm Herr N. B. zwar teil. Diese betrafen jedoch die Zusammenarbeit zwischen Z. und der Beklagten und nicht die internen Arbeitsabläufe bei Z., Dass Herr N. B. den Z.-Arbeitnehmern tätigkeitsbezogene Weisungen erteilt hätte, ist nicht ersichtlich. Neben Herrn N. B. als Site Manager waren der Kläger und zwei weitere Arbeitnehmer von Z. als Service Coordinator tätig (Bezeichnung des Klägers: Lead of HoV Business). Der Kläger war zugleich auch Focalpoint und als solcher Ansprechpartner für die Beklagte. Auch die Focalpointstruktur kann nicht als eigenständige Unternehmensstruktur von Z. gewertet werden. Wie sich an der Person des Klägers zeigt, waren die Focalpoints in erster Linie als Prüfingenieure tätig und übernahmen nur ergänzend die Rolle eines Ansprechpartners für die Beklagte im technischen Bereich. In diesem Zusammenhang brauchte nicht geklärt zu werden, ob die Behauptung des Klägers zutrifft, zu ca. 90 % seiner Arbeitszeit habe er Prüfaufträge für Sitze im Bereich LR durchgeführt. Auf den exakten Prozentsatz der Arbeitszeit des Klägers, der durch die Bearbeitung von Prüfaufträgen belegt war, kommt es nicht an. Denn auch die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass der Kläger schwerpunktmäßig mit der Bearbeitung von Prüfaufträgen betraut war. Dieser Umstand wird zudem durch den Schriftverkehr der Parteien, insbesondere durch die große Zahl an Mitteilungen, mit denen der Kläger seine Prüfergebnisse übermittelte, belegt. In organisatorischer Hinsicht beschränkte sich die Tätigkeit des Klägers als Service Coordinator und Focalpoint gegenüber den Z.-Arbeitnehmern auch
dem Vorbringen der Beklagten darauf, Prüfaufträge, die er nicht selbst bearbeiten konnte oder wollte, weiterzuleiten. Diese Weiterleitung stellt keine relevante unternehmerische Dienstleistung dar. Der Kläger fungierte hierbei nicht wie ein Mitglied einer eigenständigen Z.-Unternehmensorganisation, sondern wie ein Teamleiter in der Organisation der Beklagten, der für die Verteilung von feststehenden Prüfaufträgen innerhalb einer Gruppe von Arbeitnehmern zuständig ist. Denn auch in Bezug auf die weitergeleiteten Prüfaufträge galt, dass über diese zum Zeitpunkt der Weiterleitung keine werkvertragliche Vereinbarung zwischen der Beklagten und Q. geschlossen war. Ihre Bearbeitung erfolgte aufgrund einer verfahrensbezogenen, also arbeitsrechtlichen Weisung der Beklagten. Wenn der Kläger diese Weisung nicht selbst umsetzte, sondern in einer Teamleitungsfunktion an andere Z.-Mitarbeiter weiterleitete, änderte dies nichts daran, dass er insoweit keine unternehmerische Dienstleistung als Repräsentant von Z. erbrachte, sondern die Umsetzung von verfahrensbezogenen Weisungen der Beklagten realisierte. Ob der Kläger ihm zugewiesene Prüfaufträge nur im Ausnahmefall weiterleitete oder ob dies regelmäßig vorkam, ob Herr M. C. Prüfaufträge im Bereich LR/Monumente direkt an Herrn G. übermittelte oder ob er dies nur dies nur im Fall der Abwesenheit des Klägers tat, ob der Kläger Prüfaufträge nur aus dem Bereich Long Range (LR) oder auch aus dem Bereich XXX erhielt und wie groß die Zahl der Z.-Mitarbeiter war, denen der Kläger Prüfaufträge zugeleitet hat, ist vor diesem Hintergrund nicht streitentscheidend. Ob der Sachvortrag des Klägers oder der Beklagten zum Umfang der über den Kläger beauftragten Prüfaufträge zutreffend ist – und ob die Beklagte bei ihrem Vorbringen die formale Beauftragung über das Ordering Template oder die tatsächliche Beauftragung im Blick hatte, die
Aussage des Zeugen Herrn M. C. durch Gespräch, Liste oder E-Mail erfolgte, bedurfte keiner Aufklärung.
Vernehmung des Zeugen Herrn M. C. ist zwischen den Parteien unstreitig geworden, dass die Vorprüfer Prüfaufträge auf der Stufe „Prepared by“ vollständig bearbeiteten. Hierdurch bereiteten sie die Akzeptanz der Herstellerdokumente auf den Stufen „Approved by“ und „Authorized by“ vor. Das Ergebnis der Vorprüfung war damit kein „Werk“, das für sich stand und für das die Vorprüfer hätten Verantwortung übernehmen können oder müssen. Die Verantwortung für das Prüfergebnis trugen vielmehr die TAPs und Authorizer, die auf den weiteren Prüfungsstufen ihre Unterschrift leisteten. Wegen des Ineinandergreifens des Ergebnisses der Vorprüfung und der Verantwortungsübernahme durch die TAPs und Authorizer der Beklagten auf den weiteren Prüfungsstufen war ein regelmäßiger Austausch über technische Daten und Fragen von der Beklagten gewünscht und gewollt. Mit diesem kleinteiligen Austausch über einzelne Fragen, der sich auch aus den vom Kläger eingereichten E-Mails ergibt, förderte der Kläger genauso wie die Vorprüfer der Beklagten gemeinsam mit den TAPs und den Authorizern den Betriebszweck der Beklagten, der darauf gerichtet ist, technisch zu klären, ob Kundenwünsche einer Airline in Bezug auf Kabinenbauteile umsetzbar sind. Die Einbindung des Klägers in die Betriebsorganisation der Beklagten ergibt sich auch daraus, dass er in gleicher Weise wie eigene Vorprüfer der Beklagten von Arbeitnehmern der Beklagten aus verschiedenen Abteilungen angesprochen wurde, wenn diese an ihn als Vorprüfer Fragen zu technischen Dokumenten richten wollten. Soweit die Beklagte anführt, dass dem Kläger keine Weisungen in Bezug auf seine Arbeitszeiten erteilt worden seien, er Urlaubsanträge bei Z. gestellt und Arbeitsunfähigkeiten bei Z. angezeigt habe, stehen diese Punkte – ihre inhaltliche Richtigkeit zugunsten der Beklagten unterstellt – einer Einbindung des Klägers in die Betriebsorganisation der Beklagten nicht entgegen. Für Arbeitsverhältnisse, in denen Arbeitnehmer komplexere Fragestellungen eigenverantwortlich bearbeiten, sind heute Vertragsgestaltungen üblich, die den Arbeitnehmern weitgehende Freiheiten in Bezug auf die Verteilung der Arbeitszeit einräumen (Vertrauensarbeitszeit oder weitreichende Gleitzeitregelungen). Dass der Kläger keine Weisungen der Beklagten zu Beginn und Ende seiner Arbeitszeit erhalten hat, sondern in zeitlicher Hinsicht nur Vorgaben in Bezug auf die einzelnen Projekte zu erfüllen hatte, steht seiner Einbindung in die Betriebsabläufe der Beklagten nicht entgegen. Auch für die Vorprüfer, die in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten standen, ist nicht ersichtlich, dass sie in zeitlicher Hinsicht anderen Vorgaben als der Kläger unterlagen, insbesondere, dass ihnen Weisungen in Bezug auf Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit erteilt wurden. Die Bearbeitung von Urlaubanträgen und die Entgegennahme von Arbeitunfähigkeitsanzeigen durch Herrn N. B. als Site Manager von Z. spricht nicht gegen eine Einordnung der Beschäftigung des Klägers als verdeckte Leiharbeit. In Leiharbeitsverhältnissen ist die Bearbeitung von Urlaubsanträgen durch den Vertragsarbeitgeber üblich. Auch die Mitteilung einer Arbeitsunfähigkeit erfolgt in vielen Leiharbeitsverhältnissen beim Vertragsarbeitgeber. In der arbeitsrechtlichen Literatur gibt es Stimmen, die dies sogar für zwingend halten (vgl. etwa Schmitt, EFGZ, § 5 Rn. 38; Lepke, Kündigung bei Krankheit, 16. Aufl. 2018, Rn. 516 mwN.). 3. Weder aufgrund der nicht
gelassenen Schriftsätze der Beklagten vom
gelassenen Schriftsatzes des Klägers vom 4. März 2020 war eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
a) Nicht
gelassenes,
Schluss der mündlichen Verhandlung iSv. § 296a ZPO
gereichtes Vorbringen ist lediglich darauf zu überprüfen, ob es Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt. Ist in einem solchen Fall das Urteil im Anschluss an die mündliche Verhandlung im Beisein aller Richter schon inhaltlich beraten worden, bleibt es bei dem gefällten Urteil, wenn das Gericht keinen Anlass für eine Wiedereröffnung sieht (vgl. etwa BAG, Urteil vom 26.03.2015, 2 AZR 417/14 , juris Rn 21). Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund neuen, nicht gemäß § 283 ZPO
gelassenen Vorbringens ist - von dem hier nicht zu erörternden Sonderfall eines Wiederaufnahmegrundes abgesehen - nur dann geboten, wenn dieses Vorbringen ergibt, dass es aufgrund eines nicht prozessordnungsmäßigen Verhaltens des Gerichts, insbesondere einer Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht rechtzeitig in den Rechtsstreit eingeführt worden ist. Im Übrigen steht der Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung im freien Ermessen des Gerichts (BGH, Urteil vom
gelassenen Schriftsätze befassen sich mit der Focalpoint-Struktur bei der Beklagten und mit der Frage, in welchem Umfang der Kläger in seiner Funktion als Focalpoint Prüfaufträge an andere Z.-Mitarbeiter weitergeleitet hat. Ein Verstoß gegen richterliche Aufklärungspflichten oder ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt in Bezug auf diese Fragestellung nicht vor. Sie ist vor Schluss der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden. Beide Parteien haben erst- und zweitinstanzlich vor Schluss der mündlichen Verhandlung zur Focalpoint-Struktur vorgetragen – die Beklagte zuletzt mit Schriftsatz vom 18. November 2019 (Bl. 1133 ff. d.A.). Die Fragestellung war auch Gegenstand der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen Herrn M. C. und der weiteren Verhandlung am 22. November 2019. Die Kammer ist in Ausübung ihres richterlichen Ermessens zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung aufgrund des Vorbringens der Parteien aus den nicht
gelassenen Schriftsätzen nicht geboten ist. Dies gilt schon deshalb, weil das nicht
gelassene Vorbringen der Beklagten selbst dann, wenn seine inhaltliche Richtigkeit unterstellt wird, nicht zu einer abweichenden Entscheidung führen würde. Das nicht
gelassene Vorbringen der Beklagten ist in der Sache unklar. Dies betrifft die Frage, ob sich die Behauptung, Herr M. C. habe die Beauftragungen sowohl für das Long Range-Geschäft als auch für das XXX-Geschäft ausschließlich über den Kläger „eingesteuert“, auf den formalen Beauftragungsprozess über das Ordering Template oder auf die faktische Zuweisung des Prüfauftrags durch Übermittlung der Herstellerdokumente bezieht. Unabhängig davon ist das Vorbringen jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Wie oben dargelegt, kommt es für die Frage, ob die Tätigkeit des Klägers für die Beklagte als verdeckte Leiharbeit zu qualifizieren ist, nicht darauf an, in welchem Umfang er in seiner Rolle als Focalpoint Prüfaufträge an weitere Z.-Mitarbeiter weitergeleitet hat. Denn die Aufgabe des Klägers als Focalpoint, Prüfaufträge an andere Z.-Mitarbeiter zur Bearbeitung zu überweisen, ist unter den bei der Beklagten gegebenen Rahmenbedingungen im streitgegenständlichen Zeitraum als Weiterleitung verfahrensbezogener, also arbeitsrechtlicher Weisungen und nicht als relevante unternehmerische Dienstleistung von Z. zu werten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. IV. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Berufungskammer folgt der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu. Permalink: https://openjur.de/u/2317353.html ( https://oj.is/2317353 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 15 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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