Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 19. März 2020, Az. 6 Ca 834/19 , wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Der im März 1969 geborene, verwitwete Kläger ist seit August 1989 bei der Beklagten als Gleisbauer zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt rund € 3.600,00 beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt ca. 90 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat. Der Kläger war bis Ende des Jahres 2017 Mitglied des Betriebsrats; seit der Neuwahl ist er Ersatzmitglied. Mit Schreiben vom 28.11.2019 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.06.2020. Gegen diese Kündigung erhob der Kläger am 03.12.2019 Klage. Er macht geltend, die Kündigung sei iSv. § 1 Abs. 2 KSchG sozial nicht gerechtfertigt, überdies sei der Betriebsrat nach § 102 BetrVG nicht ordnungsgemäß angehört worden. Im Anhörungsschreiben an den Betriebsrat vom 20.11.2019 heißt es auszugsweise: "Die beabsichtigte Kündigung wird wie folgt begründet: I. Sachverhalt [Der Kläger] hat am 26.10.2019 um 13:00 Uhr von seinem Vorgesetzten Herrn X. gleichwertig neben einem anderen Mitarbeiter die Arbeitsanweisung erhalten, nach seinem Arbeitseinsatz am 29.10.2019 auf der Baustelle "G." den auf der Baustelle verwendeten Kleintransporter mit offener Transportpritsche mit auf der Pritsche liegenden Werkzeugen, Schraubmaschinen und in der Fahrerkabine befindlichen Vermessungsmaterial und Vermessungsgeräten in der von unserer Gesellschaft gepachteten Werkshalle in Sp. abzustellen. [Der Kläger] hat dieser Arbeitsanweisung nicht Folge geleistet. Er hat gemeinsam mit einem weiteren Mitarbeiter den Kleintransporter bereits am 28.10.2019 nach Sp. gefahren. An diesem Tag war die Werkshalle jedoch nicht mit Personal besetzt und daher abgeschlossen. Er konnte das Fahrzeug aus diesem Grunde nicht in der Werkshalle abstellen und ließ es außerhalb der Werkshalle auf dem für zahlreiche andere Personen zugänglichen Werksgelände stehen. ... Durch einen einfachen Anruf bei seinem Vorgesetzten Herrn X. oder bei dem für die Werkshalle zuständigen Disponenten hätte [der Kläger] sich zeitnah Zugang zur Halle verschaffen können oder mit seinem Vorgesetzten bzw. dem Disponenten eine Absprache zum weiteren Vorgehen treffen können. Dem entgegen entschied [der Kläger] gemeinsam mit dem weiteren nicht entscheidungsbefugten Mitarbeiter eigenmächtig, der Arbeitsanweisung nicht Folge zu leisten und das Fahrzeug einfach außerhalb der Werkshalle stehen zu lassen. [Der Kläger] ließ zudem die Fahrerkabine des Fahrzeugs unverschlossen stehen und ermöglichte somit unberechtigten Dritten den einfachen Zugang zur Kabine mit darin befindlichem Vermessungsmaterial und Vermessungsgeräten von erheblichem Wert. Er schuf damit die abstrakte Gefahr, dass die im Eigentum der Gesellschaft stehenden Sachen im Fahrzeug von unberechtigten Dritten auf einfache Weise entwendet werden können. ... III. Vorangehende Abmahnungen [Der Kläger] wurde vorangehend bereits mehrfach einschlägig abgemahnt. Mit Schreiben vom 16.08.2017 (Anlage 1) wurde er abgemahnt, weil er Arbeitsanweisungen nicht befolgt hatte. Die Arbeitsanweisungen bezogen sich ebenso auf Nacharbeiten nach einem Baustelleneinsatz und auf das Verbringen von Werkzeugen, Maschinen und Material in den Bauhof. Gleiches pflichtverletzendes Verhalten hat sich nun wiederholt. Zudem wurde mit [dem Kläger] über die Pflicht, Arbeitsanweisungen, insbesondere solche zur Verbringung von Werkzeugen, Maschinen und Material in den Bauhof, Folge zu leisten, am 18.08.2017 im Rahmen eines Mitarbeitergesprächs gesprochen (siehe Dokumentation hierzu, Anlage 2). Ihm wurde diese Pflicht dabei noch einmal besonders deutlich gemacht. Gleiches wurde mit [dem Kläger] in einem weiteren Mitarbeitergespräch am 24.08.2017 besprochen. Er wurde auch in diesem Gespräch ausdrücklich auf Arbeitsabläufe vor und nach Baustelleneinsätzen hingewiesen (siehe hierzu die Dokumentation mit E-Mail vom 08.09.2017, Anlage 3). Am 18.08.2017 wurde [der Kläger] im Rahmen eines Mitarbeitergesprächs abgemahnt (Anlage 2), weil er Arbeitsmaterial beschädigt hatte. Er hatte bei der Arbeit an Gleitstuhlplatten einen Vorschlaghammer, statt ordnungsgemäß einen Schonhammer verwendet und damit die Platten beschädigt, so dass diese ausgetauscht und entsorgt werden mussten. Es wurde im Gespräche insbesondere dieses Fehlverhalten konkretisiert, die darin liegende Pflichtverletzung aufgezeigt, dass von ihm erwartete Verhalten verdeutlicht und die bei sich wiederholendem vergleichbaren Verhalten drohenden Schritte bis hin zur Kündigung mitgeteilt. Auch wurde mit ihm allgemein über die Pflicht, das Eigentum der Gesellschaft zu schützen und nicht zu beschädigen, am 18.08.2017 im Rahmen dieses Mitarbeiter Gesprächs gesprochen (Anlage 2). Im Rahmen eines weiteren Mitarbeitergesprächs am 01.04.2019 (Anlage 3) wurde mit [dem Kläger] darüber gesprochen, Fahrzeuge der Gesellschaft ordnungsgemäß zu verwenden. Der Kläger hatte ein Fahrzeug beim Rückwärtsfahren beschädigt. Er wurde nachdrücklich darauf hingewiesen, Fahrzeuge der Gesellschaft gewissenhaft und Beschädigungen vermeidend zu behandeln sowie vor Gefahren zu schützen. Weder die Abmahnungen noch die Mitarbeitergespräche hat [der Kläger] zum Anlass genommen, sein Verhalten anzupassen, Arbeitsanweisungen Folge zu leisten, Eigentum der Gesellschaft gewissenhaft zu behandeln und dieses vor Gefahren und Verlust zu schützen. ..." In einer schriftlichen Abmahnung vom 21.07.2017, die in dem Anhörungsschreiben an den Betriebsrat nicht erwähnt ist, wird dem Kläger vorgehalten, dass er auf der Baustelle "SLS Y." vom zuständigen Polier am 06.07.2017 drei Anweisungen für den 07.07.2017 erhalten habe, nämlich: "1. Baustelle Y. abräumen und alle Maschinen, Werkzeuge und Materialien, die nicht zum Lager KH transportiert werden können, nach Köln zum Container transportieren 2. Werkzeuge und Maschinen in die Kolonnenbusse verteilen und vorab bei Heimfahrten mit aufs Lager zu bringen 3. restliche Maschinen, Werkzeuge und Material, das in Köln bleiben musste, detailliert auf einem Formblatt eintragen und dem Lager KH abgeben, zur Ermittlung der Bestandsliste" Die Beklagte warf dem Kläger vor, dass er die erste Anweisung zwar noch befolgt, die zweite Anweisung allerdings "komplett ignoriert" und die dritte Anweisung nur mangelhaft durchgeführt und keine detaillierte Liste angefertigt habe. Wegen seiner "nachlässigen Art" seien erhebliche Nacharbeiten notwendig geworden, die zusätzliche Kosten verursacht und den Ablauf gravierend gestört hätten. Sie forderte den Kläger auf, künftig seinen Verpflichtungen nachzukommen. Im Falle weiterer Zuwiderhandlungen kündigte sie arbeitsrechtliche Konsequenzen, bis hin zu einer Kündigung an. Der Kläger entlastete sich ua. damit, dass er am 07.07.2017 allein gewesen sei, ihm habe nur ein Fahrzeug zur Verfügung gestanden, das er voll beladen habe. In einer schriftlichen Abmahnung vom 16.08.2017 hielt die Beklagte dem Kläger erneut vor, dass er auf der Baustelle "SLS Y." vom zuständigen Polier am 06.07.2017 drei Anweisungen für den 07.07.2017 erhalten habe, nämlich (Wortgleich mit der Abmahnung vom 21.07.2017): "1. Baustelle Y. abräumen und alle Maschinen, Werkzeuge und Materialien, die nicht zum Lager KH transportiert werden können, nach Köln zum Container transportieren 2. Werkzeuge und Maschinen in die Kolonnenbusse verteilen und vorab bei Heimfahrten mit aufs Lager zu bringen 3. restliche Maschinen, Werkzeuge und Material, das in Köln bleiben musste, detailliert auf einem Formblatt eintragen und dem Lager KH abgeben, zur Ermittlung der Bestandsliste" Diese Abmahnung hat darüber hinaus - auszugsweise - folgenden Wortlaut: "Wie Sie wussten sollte die Baustelle Y. zum 07.07.2017 geräumt und alle unsere Maschinen, Werkzeuge und Materialien (insbesondere ...) möglichst in das Lager KH (...) transportiert werden. Hierfür sollten vorab bei Heimfahrten bereits nicht mehr benötigte Werkzeuge und Maschinen mit dem Kolonnenwagen in das Lager KH gebracht werden. Derartige Heimfahrten nach Bad Kreuznach erfolgten durch Sie bereits am Freitag, den 30.06.2017 nach Baustellenende sowie am Mittwoch, dem 05.07.2017, an dem Sie zu einer Betriebsratssitzung zurückfuhren. ... Zu den Heimfahrten am 30.06. und 05.07. haben Sie nicht den Kolonnenwagen mit den nicht mehr benötigten Maschinen, Werkzeugen und Materialien befüllt und nach Bad Kreuznach gebracht. Zudem haben Sie für die in den Container in Köln eingelagerten Gegenständen keine detaillierte Liste angefertigt und der Werkstatt in Bad Kreuznach überlassen. Vielmehr haben Sie lediglich einen "Schmierzettel" übergeben, auf dem die maßgeblichen Gegenstände nicht korrekt bezeichnet waren und so erhebliche Nacharbeit erforderlich war, um herauszufinden, welche Gegenstände nun wirklich in Köln verblieben sind ..." Auch diese Abmahnung enthielt eine Kündigungsandrohung für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung. In dem handschriftlichen Protokoll über ein Mitarbeitergespräch vom 18.08.2017 heißt es auszugsweise: "Besprechung geplant Übergabe Abmahnung "Beschädigung Gleitstuhlplatten" Die Thematik wurde durch H. Sch. erörtert. Beschädigung wurde unverzüglich zugegeben. Es wird vereinbart, dass [der Kläger] für den wirtschaftlichen Schaden aufkommt (gemäß Betriebsvereinbarung) Die Abmahnung ist durch die Regulierung des Schadens hinfällig und wird nicht übergeben!" In dem handschriftlichen Protokoll über ein Mitarbeitergespräch vom 01.04.2019 heißt es auszugsweise: "Ferner wurde über die Beschädigung des Fahrzeugs XX XX 000 vom 25.02.2019 gesprochen. [Der Kläger] gab an, von dem Schaden, respektive der Verursachung nichts mitbekommen zu haben. Es sei bekannt, dass der Rückfahrtassistent defekt sei. [Der Kläger] sichert zu, künftig alle Schäden direkt zu melden." Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28.11.2019 nicht beendet wird und 2. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Gleisbauer weiterzubeschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 19.03.2020 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.11.2019 sei nicht iSv. § 1 Abs. 2 KSchG durch Gründe im Verhalten des Klägers bedingt und damit sozial ungerechtfertigt. Die Beklagte habe für ihre bestrittene Behauptung, der Kläger habe das Firmenfahrzeug am 28.10.2019 unverschlossen abgestellt, keinen Beweis angeboten. Der Kläger sei seit 30 Jahren bei der Beklagten beschäftigt. Die von der Beklagten vorgetragenen Vertragsverstöße seien -als zutreffend unterstellt- nicht so gravierend, dass ihr ein Festhalten am Arbeitsverhältnis nicht zumutbar wäre. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 19.03.2020 Bezug genommen. Gegen das am 11.05.2020 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 11.05.2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 25.06.2020 eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie macht geltend, das Arbeitsgericht habe die Entscheidung allein auf die Frage gestützt, ob der Kläger den Kleintransporter am 28.10.2019 verschlossen oder unverschlossen zurückgelassen habe. Da diese Tatsache streitig geblieben sei, habe das Arbeitsgericht die Pflichtverletzung und damit die soziale Rechtfertigung der Kündigung abgelehnt. Dieser Aspekt habe aber keine entscheidende Bedeutung. Selbst wenn der Kläger den Kleintransporter verschlossen haben sollte, hätte er die darin befindlichen Sachen offen sichtbar zurückgelassen und in die Gefahr des Diebstahls gebracht. Dadurch habe er ihr Eigentum unachtsam gefährdet. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass der Kläger nicht nur eine Arbeitsanweisung missachtet, sondern auch die Pflichten zur gegenseitigen Rücksichtnahme und zum pfleglichen Umgang mit ihren Rechtsgütern verletzt habe. Das Arbeitsgericht habe zudem die Sachlage nicht vollständig geprüft. Der Kläger habe den Kleintransporter entgegen einer ausdrücklichen Arbeitsanweisung pflichtwidrig zum falschen Zeitpunkt am falschen Ort zurückgelassen. Er habe damit zum wiederholten Male ihre ausdrücklichen Anweisungen zum Schutz ihres Eigentums missachtet. Das Arbeitsgericht habe nicht gewürdigt, dass der Kläger bereits mehrfach einschlägige Pflichtverletzungen begangen habe und deswegen mehrfach einschlägig abgemahnt worden sei. Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 19.03.2020, Az. 6 Ca 834/19 , abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Gründe I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519 , 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO und erweist sich auch sonst als zulässig. II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.11.2019 zum 30.06.2020 aufgelöst worden ist. Ferner hat das Arbeitsgericht die Beklagte zutreffend zur Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens verurteilt. 1. Die Kündigung der Beklagten vom 28.11.2019 ist nicht aus Gründen im Verhalten des Klägers iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial gerechtfertigt und damit gemäß § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.