1 Satz 3 Nr. 3 HGO obliegende Vorbereitung der Gemeindevertreter auf die Sitzungen der Gemeindevertretung setzt die hinreichend konkrete Bezeichnung des Beratungsgegenstandes in der Tagesordnung, nicht aber die Übersendung darüber hinausgehender, ggf. informativer Unterlagen voraus. Auch aus § 58 Abs. 1 HGO lässt sich kein Anspruch auf die Übersendung weiterer Unterlagen ableiten. 2. Die Beratung und Entscheidung über den Ausschluss der Öffentlichkeit darf
1 Satz 3 Hs. 1 HGO in öffentlicher Sitzung erfolgen, wenn keine besondere Begründung oder Beratung erforderlich ist. Eine besondere Begründung ist immer dann nicht erforderlich, wenn zur Ermöglichung einer Beratung abstrakte Erwägungen ausreichen und keine geheimhaltungsbedürftigen, auf den Einzelfall bezogenen Informationen offenbart werden müssen. 3. Die mit dem An- und Verkauf von Gründstücken einhergehenden Geheimhaltungsinteressen - wie die Verhandlungsposition der Gemeinde oder der Wunsch des Vertragspartners
Vertraulichkeit - können den Ausschluss der Öffentlichkeit von Sitzungen der Gemeindevertretungen im Einzelfall rechtfertigen.
der Fassung des Beschlusses über den Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgt ist. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen einen Ausschluss der Öffentlichkeit in einer Sitzung der Beklagten. Der Kläger ist Mitglied der Gemeindevertretung der Gemeinde A-Stadt und Fraktionsvorsitzender der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Mit Schreiben vom
folgenden Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten. Der Kläger gab zu Protokoll, dass er diesen Ausschluss der Öffentlichkeit für rechtswidrig halte. Der Antrag wurde im Anschluss mit 13 JA-Stimmen, 8 NEIN-Stimmen und einer Enthaltung angenommen. Die Nichtöffentlichkeit wurde hergestellt. Der Kläger wiederholte seine Auffassung, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit rechtswidrig sei. Der Vorsitzende der Beklagten zitierte sodann eine E-Mail des Grundstückseigentümers, der Verschwiegenheit verlangt habe. Er wies auf die berechtigten Interessen des Eigentümers und auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 1995 (Az. 4 B 33/95 ) hin. Zum weiteren Verlauf wurde Folgendes protokolliert: "Herr Bürgermeister E. verweist auf die Beschlusslage in der Gemeindevertretung und teilt mit, dass die von der Gemeindevertretung geforderten Vertragsbestandteile/ -optionen zur Anmietung der ehem. Neuapostolischen Kirche mit dem Eigentümer nicht vollumfänglich
verhandelt werden konnten. In diesen Verhandlungsgesprächen wurde aber vom Eigentümer eine Verkaufsoption angeboten. Am Freitag, 24.05.2019 [sic] wurde ein Kaufangebot über einen Kaufpreis i.H.v. 495.000 € vorgelegt. Herr Bürgermeister E. führt weiter aus, dass durch diesen Ankauf ein höherer Zuschuss aus dem Landesprogramm (300.000 € pro Gruppe) zu erwarten sei. Gleichzeitig könne durch den Ankauf die Aufstellung von Containern vermieden werden und ca. 400.000 € für diese Notlösung eingespart werden. In der folgenden Diskussion wird die Höhe des Kaufpreises kritisch diskutiert. Herr M. regt an, das Gebäude begutachten zu lassen. [...]" In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 12. Juni 2019 wurde im Rahmen der Haushaltsberatungen 2019 durch den Bürgermeister der Kaufpreis öffentlich bekanntgegeben. Auf
frage wurde berichtet, der Kauf sei noch nicht vollzogen worden. Am
gesucht. Der Kläger behauptet, für einige Gemeindevertreter sei nicht klar gewesen, um welches Grundstück es im Rahmen des Tagesordnungspunkts habe gehen sollen. Eine angemessene Vorbereitung sei - auch mangels Unterlagen bzw. eines Entscheidungsvorschlags - nicht möglich gewesen. Der Kläger ist der Ansicht, vorliegend sei bereits über den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit rechtswidrig in öffentlicher Sitzung abgestimmt worden. Auch der Ausschluss der Öffentlichkeit als solcher sei rechtswidrig erfolgt. Eine einzelfallbezogene Beurteilung der Notwendigkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit habe nicht stattgefunden. Wesentlicher Gegenstand der Beratung sei die Frage der Angemessenheit des Kaufpreises gewesen. Der Name des Verkäufers habe im weiteren Verlauf der Sitzung keine Rolle gespielt, er sei kein einziges Mal erwähnt worden. Der Kläger ist der Ansicht, bereits durch den Hinweis auf die geplante Nichtöffentlichkeit der Sitzung bzgl. des Tagesordnungspunktes in der Einladung sei die Öffentlichkeit abgeschreckt worden. Der interessierte Bürger würde sich im Zweifel nicht die Mühe machen, zu einem solchen Tagesordnungspunkt zu erscheinen, wenn bereits absehbar sei, dass die entscheidenden Argumente und das entscheidende Abstimmungsverhalten der Gemeindevertreter hinter verschlossenen Türen ausgetauscht bzw. stattfinden würden. Jedenfalls bestehe beim An- und Verkauf gemeindlicher Grundstücke ein großes Kontrollinteresse der Bürger. Hierbei seien insbesondere das Ergebnis, der Name des Käufers oder Verkäufers und der Kaufpreis von elementarem öffentlichen Interesse. Die Bürger müssten aus dem Beratungs- und Entscheidungsgang
vollziehen können, aus welchen Motiven,
welchen Kriterien, mit welchen Personen und zu welchen Bedingungen die Grundstücksgeschäfte zum Nutzen oder Schaden der Gemeinde abgewickelt würden, ob Vergaberichtlinien eingehalten seien oder ob für die Entscheidung allein objektive Gründe den Ausschlag gegeben oder ob sachfremde Motive wie Parteizugehörigkeit, Verwandtschaft oder sonstige persönliche Beziehungen oder Abhängigkeiten eine Rolle gespielt hätten. Nur aufgrund einer E-Mail den Ausschluss der Öffentlichkeit anzuordnen, widerspreche den Grundprinzipien des Kommunalrechts. Bei dem Ausschluss der Öffentlichkeit sei ein gegenläufiges Interesse der Gemeinde nicht in Ansatz gebracht worden. Die Interessen des Grundstückseigentümers seien auch nur dann überhaupt zu berücksichtigen, wenn es um Daten ginge, die nur inter partes von Bedeutung seien, wie bspw. Kontodaten. Dem Grundstückseigentümer müsse bekannt sein, dass bestimmte Daten, die für eine Meinungsbildung der Bürger wichtig sein könnten, wie z. B. die Kaufpreishöhe, bei Vertragsverhandlungen mit der öffentlichen Hand veröffentlicht würden. Diese gegenläufigen Interessen hätten zwingend gegeneinander abgewogen werden müssen. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass in öffentlicher Sitzung das Ergebnis anders hätte ausfallen können. Das freie Mandat des Klägers sei verletzt worden, weil er aus der nichtöffentlichen Sitzung nicht berichten dürfe, diese Umstände aus der streitgegenständlichen Sitzung nicht für den Wahlkampf bzw. die Wahlkampfvorbereitung sowie für die Partei- und Medienarbeit habe verwenden dürfen. Indem er vor der Sitzung sowie in der Sitzung substantiiert auf die Rechtswidrigkeit der Nichtöffentlichkeit hingewiesen habe, habe er alles ihm Mögliche getan. Die zwischenzeitliche Beurkundung des Kaufvertrages sowie die Kaufpreiszahlung ließen, anders als von der Beklagten vorgetragen, das Rechtsschutzinteresse des Klägers angesichts der fortbestehenden Rechtsverletzung nicht entfallen. Der Kläger hat ursprünglich durch seinen Bevollmächtigten in der Klageschrift vom
teilen zu schützen. Der geschützte Bereich habe lediglich die eigentliche Beratung der Sitzung der Beklagten betroffen und ausweislich der Niederschrift sei der gefasste Beschluss mit seinem Inhalt (u.a. Kaufpreis) bekanntgegeben worden. Die Beklagte behauptet, die Tatsache des Ankaufs des Grundstücks, die nähere Bezeichnung des Kaufgegenstandes sowie der Preis in Höhe von 495.000 EUR seien der Öffentlichkeit mitgeteilt worden. Sie ist der Ansicht, diese Tatsachen unterlägen nicht der Verschwiegenheitspflicht. Der Kläger habe kein Rechtsschutzinteresse mehr, da - was unstreitig ist - mittlerweile der entsprechende Kaufvertrag notariell beurkundet und
Kaufpreiszahlung eine Auflassungsvormerkung eingetragen wurde. Mit Beschluss vom
GO kann das Gericht, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Vorauszusetzen ist hierbei allerdings in jedem Fall, dass durch die Entscheidung des Rechtsstreits rechtliche Interessen des vermeintlich beizuladenden Dritten berührt werden. Rechtliche Interessen des Dritten sind in diesem Sinne durch die Entscheidung immer dann berührt, wenn auf Grund seiner Beziehung zum Kläger, zur Beklagten oder zum Streitgegenstand im Zeitpunkt der möglichen Beiladung die Möglichkeit besteht, dass das Obsiegen des Klägers oder der Beklagten die Rechtsposition des Dritten verbessern oder verschlechtern könnte (BVerwG, Beschluss vom 19.11.1998 - 11 A 50/97 , NVwZ-RR 1999, 276 ). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar hat der Gemeindevorstand im Rahmen der innergemeindlichen Aufgabenverteilung
1 Satz 3 Nr. 2 HGO die Beschlüsse der Gemeindevertretung vorzubereiten und auszuführen. Daraus lässt sich im vorliegenden Fall jedoch
dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts keine Berührung der Interessen des Gemeindevorstands der Gemeinde A-Stadt durch die Entscheidung ableiten. Zum einen wurde der Beschluss vorliegend durch Abschluss des Kaufvertrages sowie den Vollzug der dinglichen Einigung am
Gemeinde- und Geschäftsordnung zustehenden Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat, um eine öffentliche Beratung und Beschlussfassung über den betroffenen Gegenstand zu erreichen (Hess. VGH, Beschluss vom 15.03.2019 - 8 A 1034/15 .Z -, juris, Rn. 43 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 06.11.2008 - 8 A 674/08 -, juris, Rn. 17 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.04.2001 - 15 A 3021/97 -, NVwZ-RR 2002, 135 ). Ausreichend ist es insoweit, wenn durch eigene Anträge versucht wurde, auf eine öffentliche Beratung bestimmter Tagesordnungspunkte hinzuwirken (Hess. VGH, Urteil vom 06.11.2008 - 8 A 674/08 -, NVwZ-RR 2009, 531
ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Überzeugung ausüben und an Aufträge und Wünsche der Wähler nicht gebunden sind, käme vorliegend nur dann in Betracht, wenn der Ausschluss der Öffentlichkeit rechtswidrig gewesen wäre. Die Voraussetzungen, die an einen Ausschluss der Öffentlichkeit
der Hessischen Gemeindeordnung und der Geschäftsordnung für die Gemeindevertretung und die Ausschüsse der Gemeinde A-Stadt vom
1 Satz 1 HGO fasst die Gemeindevertretung ihre Beschlüsse grundsätzlich in öffentlichen Sitzungen. Für einzelne Angelegenheiten kann sie gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 HGO die Öffentlichkeit ausschließen. Die Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit werden gemäß § 52 Abs. 1 Satz 3 HGO in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden; die Entscheidung kann in öffentlicher Sitzung getroffen werden, wenn keine besondere Begründung oder Beratung erforderlich ist. § 8 Abs. 1 GOGV lässt sich eine identische Regelung entnehmen. a. Die vorgegebenen formalen Anforderungen an den Ausschluss der Öffentlichkeit sind eingehalten. Der Ausschluss der Öffentlichkeit wurde,
dem zu der Sitzung der Beklagten ordnungsgemäß eingeladen worden war (aa.), verfahrensrechtlich zulässig in öffentlicher Sitzung beschlossen (bb.). Außerdem wurde die Öffentlichkeit
Abschluss der Sitzung ordnungsgemäß informiert (cc.). aa. Die Sitzung der Beklagten am
der Rechtsprechung ist der Gemeindevorstand, dem zwar gemäß § 66 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 HGO die Vorbereitung der Gemeindevertreter auf die Sitzungen der Gemeindevertretungen obliegt, wegen des für die Verhandlungen der Gemeindevertretung geltenden Mündlichkeitsprinzips nicht gezwungen, Beschlussvorlagen zu Tagesordnungspunkten der Gemeindevertretung den Gemeindevertretern vor der Sitzung schriftlich zuzuleiten (Hess. VGH, Beschluss vom 26.08.1986 - 2 TG 798/86 -, juris, Rn. 58 f.; VG Kassel, Beschluss vom 06.04.2020 - 3 L 348/20 .KS -, juris, Rn. 12 ff.; vgl. dazu auch Engels, in: BeckOK Kommunalrecht Hessen, 12. Edition August 2020, § 58 HGO Rn. 8). Die Bezeichnung des Beratungsgegenstandes bleibt dabei grundsätzlich dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung vorbehalten. Allerdings sind dem dadurch Grenzen gesetzt, dass der Beratungsgegenstand in die schriftliche Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung stichwortartig so aufzunehmen ist, dass sich die Thematik aus der gewählten Formulierung erschließen lässt, wobei eine vollinhaltliche Wiedergabe nicht erforderlich ist. Dies ergibt sich aus dem Zweck der die Sitzung vorbereitenden schriftlichen Tagesordnung, die Gemeindevertreter und auch die Bürger vorab zu informieren und eine sachgerechte Beratung durch die Möglichkeit der Vorbereitung zu gewährleisten (Bay. VGH, Urteil vom 10.12.1986 - 4 B 85 A.916 -, NVwZ 1988, 83
träge" oder "Verschiedenes" (Bay. VGH, Urteil vom 10.12.1986 - 4 B 85 A.916 -, NVwZ 1988, 83
vollziehbar. Denn der Kläger hat in seiner E-Mail vom
vollziehbar sind und ohne gesonderte Bezugnahme auf im Einzelfall ggf. geheimhaltungsbedürftige Informationen eine Auseinandersetzung bzw. Beratung ermöglichen, gerade keine tiefergehende Begründung erforderlich sein soll, die bereits an diesem Punkt eine Nichtöffentlichkeit unabdingbar macht. Dies wird zum einen dem hohen Stellenwert des Öffentlichkeitsgebotes gerecht und lässt sich zum anderen auch durch teleologische Erwägungen stützen: Auch wenn § 52 Abs. 1 Satz 3 HGO im Grundsatz von der Nichtöffentlichkeit der Beratung über Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit ausgeht, trägt eine so verstandene möglichst umfassende Beteiligung der Öffentlichkeit der grundlegenden Bedeutung des Öffentlichkeitsgebotes am besten Rechnung, indem die Nichtöffentlichkeit wie auch die daraus folgende Verschwiegenheitspflicht zeitlich auf das notwendige Maß beschränkt wird. So wird es teilweise vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Öffentlichkeitsgrundsatzes sogar als indiziert erachtet, die Entscheidung über den Ausschluss der Öffentlichkeit im Grundsatz in öffentlicher Sitzung zu treffen, sofern nicht Gründe des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen (Lange, Kommunalrecht, 2. Auflage 2019, Kapitel 7 Rn. 86). Vor dem Hintergrund ist es geboten, die Beratung über den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit nur dann in nichtöffentlicher Sitzung abzuhalten und so die Verschwiegenheitspflicht der Mandatsträger auch hierauf zu erstrecken, wenn zur Ermöglichung einer Beratung geheimhaltungsbedürftige, auf den Einzelfall bezogene Informationen bereits offenbart werden müssen. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Als maßgeblich für den Ausschluss der Öffentlichkeit sprechend hat die Beklagte die Interessen des Vertragspartners der Gemeinde A-Stadt angegeben und zudem auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 15.03.1995 - 4 B 33/95 -) Bezug genommen,
der "Kaufverträge über Grundstücke [...] jedenfalls zu den Angelegenheiten [gehören], deren vertrauliche Behandlung im Interesse der Vertragspartner in Frage kommt" (juris, Rn. 6). Einer besonderen Begründung, die eine Preisgabe geheimhaltungsbedürftiger Informationen erforderlich gemacht hätte, bedurfte es in Anbetracht der hier maßgeblichen - abstrakten - Erwägungen nicht. Die vorliegend in Rede stehenden Belange sind als solche abstrakt
vollziehbar und einer Beratung zugänglich, ohne dass es der Preisgabe weiterer auf den konkreten Einzelfall bezogener, geheimhaltungsbedürftiger Informationen bedürfte. Denn die Geheimhaltungsbedürftigkeit der essentialia negotii von Kaufvertragsverhandlungen erschließt sich grundsätzlich abstrakt; vorliegend sind darüber hinaus auch keine derartigen Besonderheiten ersichtlich, die über diese allgemeinen Erwägungen hinaus zur sachgerechten Abwägung erforderlich gewesen sein könnten. Solche hat auch der Kläger weder vorgetragen noch dargelegt. cc. Die Öffentlichkeit ist
Fassung des Beschlusses über den streitgegenständlichen Tagesordnungspunkt entsprechend § 52 Abs. 2 HGO wiederhergestellt und informiert worden.
2 HGO sollen Beschlüsse, welche in nicht öffentlicher Sitzung gefasst worden sind, soweit dies angängig ist,
Wiederherstellung der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden. Dabei ist die Gemeindevertretung berechtigt, Beschlüsse, die zulässigerweise in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, lediglich in einer Weise bekanntzumachen, dass aus ihnen nicht auf den Inhalt geschlossen werden kann, dessen vertrauliche Beratung Zweck des Ausschlusses der Öffentlichkeit war (Engels, in: BeckOK Kommunalrecht Hessen, 12. Edition August 2020, § 52 HGO Rn. 15, mit Verweis auf BVerwG, Verwrspr. 27, 85 ff.). Die Öffentlichkeit wurde vorliegen in unmittelbarem
gang zu der Sitzung der Beklagten am 27. Mai 2019 über die Entscheidung der Beklagten und die Lage des Grundstücks informiert (G. "Kommune kauft Kirche", veröffentlicht am 28.05.2019 um 08.22 Uhr, abrufbar unter: https://www.H. /kommu-ne-kauft-kirche-12331000.html [zuletzt abgerufen am 07.12.2020]). b. Der Ausschluss der Öffentlichkeit begegnet auch in der Sache keinen rechtlichen Bedenken. Das hinter dem Ausschluss der Öffentlichkeit stehende Geheimhaltungsinteresse überwiegt vorliegend die mit dem Öffentlichkeitsgrundsatz in Zusammenhang stehenden Rechte des Klägers als Mandatsträger. Der Beklagten kommt im Rahmen der
1 Satz 2 HGO im Einzelfall zu treffenden, situationsgebundenen Prognoseentscheidung ein gewisser Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu (Bay. VGH, Beschluss vom 20.04.2015 - 4 CS 15.381 -, juris, Rn. 16; Hess. VGH, Urteil vom 06.11.2008 - 8 A 674/08 -, juris, Rn. 32). Im Rahmen dieser Entscheidung sind die berührten Interessen gegeneinander abzuwägen. Dabei ist grundlegend zu berücksichtigen, dass die Öffentlichkeit der Gemeindevertretungssitzungen die Transparenz des Handelns der Gemeindevertretung als oberstes Organ der Gemeinde und die Kontrolle durch die Gemeindebürger garantiert, die die Gemeindevertreter gewählt haben. Das vom Gesetzgeber als Normalfall unterstellte öffentliche Interesse an der öffentlichen Beratung eines Gegenstandes durch eine Gemeindevertretung (vgl. § 52 Abs. 1 Satz 1 HGO) besteht unabhängig davon, ob sich die Gemeindevertreter in der Sache einig sind oder kontrovers diskutieren möchten; auch die Auswirkungen auf die spätere Schweigepflicht der Gemeindevertreter sind bei Beratungen und Beschlüssen in nichtöffentlicher Sitzung unabhängig vom Beratungsergebnis (Hess. VGH, Urteil vom 06.11.2018 - 8 A 674/08 -, NVwZ-RR 2009, 531
1, 35 Abs. 2 Satz 1 HGO obliegende Verschwiegenheitspflicht mittelbar dazu führt, dass Stillschweigen über die im Rahmen dieser Beratung erlangten Kenntnisse zu bewahren ist, hindert der Ausschluss der Öffentlichkeit die Mandatsträger gleichsam daran, dieses Wissen im Rahmen ihrer kommunalpolitischen Tätigkeit inner- und außerhalb der Gemeindevertretung zu verwerten (Hess. VGH, Beschluss vom 15.03.2019 - 8 A 1034/15 .Z -, NVwZ-RR 2019, 875
vollziehbare Sachgründe anführen, vor dem Hintergrund derer sich die Prognoseentscheidung der Beklagten als rechtmäßig erweist. Das Geheimhaltungsinteresse bzgl. des vorliegenden Beratungsgegenstands - die Konditionen eines Grundstückskaufvertrages - rechtfertigt insoweit die Einschränkung der Öffentlichkeit der konkreten Sitzung. Dies ergibt sich in erster Linie schon daraus, dass Verträge über Grundstücke vor allem Preisvereinbarungen enthalten. Der Kläger hat selbst angegeben, wesentlicher Gegenstand der Beratung sei die Frage der Angemessenheit des Kaufpreises gewesen (Bl. 42 der Akte). Hier entspräche es regelmäßig nicht dem Gemeinwohlinteresse, wenn die Vertragskonditionen, die die Gemeinde im Einzelfall zu gewähren bereit ist, öffentlich beraten würden, da dies die Verhandlungsposition der Gemeinde in etwaigen weiteren Vertragsverhandlungen schwächen könnte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008 - 15 A 2129/08 -, juris, Rn. 17 ff.; wohl a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.06.1995 - 7 A 12186/94 -, NVwZ-RR 1996, 685
gang zu der Sitzung der Beklagten am 27. Mai 2019 wurde die Öffentlichkeit über die Entscheidung der Beklagten und die Lage des Grundstücks informiert (G., "Kommune kauft Kirche", veröffentlicht am 28.05.2019 um 08.22 Uhr, abrufbar unter: https://www.H. /kommune-kauft-kirche-12331000.html [zuletzt abgerufen am 07.12.2020]). Dem Kläger war es also aufgrund der aus dem Ausschluss der Öffentlichkeit resultierenden Verschwiegenheitspflicht lediglich verwehrt über die dem Kreis der Mitglieder der Gemeindevertretung vorbehaltenen Informationen wie den konkreten Kaufpreis und die Identität des Verkäufers zu sprechen. Eine ungefähre Größenordnung des Kaufpreises war jedoch bekannt gemacht worden. Dem steht das Vorbringen des Klägers, die Bürger müssten aus dem Beratungs- und Entscheidungsgang
vollziehen können, aus welchen Motiven,
welchen Kriterien, mit welchen Personen und zu welchen Bedingungen die Grundstücksgeschäfte zum Nutzen oder Schaden der Gemeinde abgewickelt würden, ob Vergaberichtlinien eingehalten seien oder ob für die Entscheidung allein objektive Gründe den Ausschlag gegeben oder ob sachfremde Motive wie Parteizugehörigkeit, Verwandtschaft oder sonstige persönliche Beziehungen oder Abhängigkeiten eine Rolle gespielt hätten, nicht entgegen. Nicht ohne Grund bleibt in einem auch auf kommunaler Ebene geltenden System der repräsentativen Demokratie die unmittelbare Wahrnehmung der Kontrollfunktion den Mandatsträgern in Vertretung des Volkes vorbehalten. Wenngleich der Gesetzgeber im Grundsatz von einer Wahrung der Öffentlichkeit zwecks unmittelbarer Kontrolle durch die Bürger selbst ausgeht, zeigt § 52 Abs. 1 HGO, dass es Konstellationen gibt, in denen dieses unmittelbare Interesse der Bürger zurücktreten muss und Geheimhaltungsinteressen überwiegen können, und die Ausübung der Kontrollfunktion stellvertretend den Repräsentanten vorbehalten bleiben muss. Vor diesem Hintergrund ist der Ausschluss der Öffentlichkeit durch die Beklagte vorliegend nicht zu beanstanden. Die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit lässt sich - entgegen dem Vorbringen des Klägers - auch der Niederschrift über die 23. Sitzung der Beklagten am 27.05.2019 (Bl. 34 ff. der Akte) nicht entnehmen. Die bei vorschriftsmäßiger Fertigung und Unterzeichnung als öffentliche Urkunde i.S.d. § 415 ZPO einzuordnende Niederschrift dient dem
weis über den Ablauf der Sitzungen und den Inhalt der gefassten Beschlüsse (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.1987 - 1 S 2832/86 , NVwZ-RR 1989, 153 ; Lange, Kommunalrecht, 2. Auflage 2019, Kap. 7 Rn. 209). So bestimmt sich der Inhalt eines Gemeinderatsbeschlusses (in Hessen: Beschlusses der Gemeindevertretung)
der Niederschrift als einer öffentlichen Urkunde (§§ 415 , 418 ZPO), solange nicht der Gemeinderat (in Hessen: die Gemeindevertretung) gegen die Niederschrift vorgebrachten Einwendungen stattgegeben hat oder der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsache geführt hat, §§ 415 Abs. 2, 418 Abs. 2 ZPO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.1987 - 1 S 2832/86 -, NVwZ-RR 1989, 153 ). Die Beweiskraft ist jedoch auf die in der öffentlichen Urkunde enthaltenen Erklärungen beschränkt (Schreiber, in: Münchener Kommentar ZPO,
1 Satz 1 HGO ist über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Gemeindevertretung eine Niederschrift zu fertigen. Aus der Niederschrift muss gemäß § 61 Abs. 2 Satz 2 HGO ersichtlich sein, wer in der Sitzung anwesend war, welche Gegenstände verhandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen vollzogen worden sind. Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind
2 Satz 3 HGO festzuhalten, wobei jedes Mitglied der Gemeindevertretung verlangen kann, dass seine Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird (§ 61 Abs. 1 Satz 4 HGO). Als wesentlicher Inhalt soll aus der Niederschrift etwa auch hervorgehen müssen, ob die Öffentlichkeit ausgeschlossen wurde (Lange, Kommunalrecht,
der Beschlussfassung über den Ausschluss der Öffentlichkeit - thematisiert wurden. Der Kläger hatte Gelegenheit, seine Zweifel, die den Ausschluss der Öffentlichkeit betreffen, darzulegen. Zudem hat der Vorsitzende der Beklagten eine E-Mail des Grundstückseigentümers zitiert, in der dieser Verschwiegenheit verlangt, und auf die berechtigten Interessen des Eigentümers sowie einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, der den Ausschluss der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit Grundstückskaufverträgen als zulässig erachtet. Daraus, dass diese Erwägungen - zumindest
dem Protokoll - zeitlich erst
dem Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit angestellt wurden, lässt sich weder die Rechtswidrigkeit dieses noch die des
folgenden Beschlusses ableiten. Denn wenn der Gesetzgeber in § 52 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 HGO explizit die Möglichkeit vorsieht, bei nicht erforderlicher besonderer Begründung oder Beratung in öffentlicher Sitzung über den Ausschluss zu beraten und zu entscheiden, darf aus einem entsprechenden Vorgehen im Umkehrschluss nicht automatisch die Rechtswidrigkeit des Beschlusses folgen, zumal sich dem Protokoll gerade nicht entnehmen lässt, dass eine Auseinandersetzung mit den gegenläufigen Interessen bei der Beratung nicht erfolgt ist. Etwas anderes lässt sich auch der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht entnehmen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat zwar angenommen, dass eine Begründung nicht gänzlich ausbleiben kann und ihr Ausbleiben ggf. einen Verfahrensfehler begründen kann. Voraussetzung eines solchen Verfahrensfehlers ist jedoch, dass nicht festzustellen ist, ob die erforderliche Ermessensentscheidung über den Ausschluss der Öffentlichkeit in Bezug auf den jeweiligen Einzelfall getroffen worden ist. Dies wurde bisher allerdings nur in dem Extremfall angenommen, dass eine Begründung gänzlich fehlte (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 06.11.2008 - 8 A 674/08 -, juris, Rn. 6: "Zu Tagesordnungspunkt 43 wurde die Magistratsvorlage ohne besondere Begründung der Geheimhaltungsbedürftigkeit [...] in nichtöffentlicher Sitzung mehrheitlich angenommen", weshalb "nicht festgestellt werden [konnte], ob die erforderliche Ermessensentscheidung der Stadtverordnetenversammlung [resp. der Gemeindevertretung] über den Ausschluss der Öffentlichkeit [...] in Bezug auf die jeweiligen Einzelfälle getroffen worden ist" (Hess. VGH, Urteil vom 06.11.2008 - 8 A 674/08 -, juris, Rn. 32). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Vorliegend hat die Beklagte sich ausgehend von dem der Niederschrift zu entnehmenden Geschehensablauf sogar im
gang zu der Fassung des Beschlusses über den Ausschluss der Öffentlichkeit und der anschließenden Herstellung der Nichtöffentlichkeit mit den im konkreten Fall berührten Belangen auseinandergesetzt. Dem Begründungserfordernis wurde dadurch genüge getan. Durch diese - wenn auch
trägliche - Begründung lässt sich jedenfalls feststellen, dass die getroffene Ermessensentscheidung in Bezug auf den jeweiligen Einzelfall getroffen worden ist. Dass die Begründung in der Niederschrift erst
der Fassung des Beschlusses über den Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgt ist, ist unschädlich. Die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs,
der die inhaltliche Begründung in den Beschlussvorlagen oder in der Beratung erfolgen kann (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 06.11.2008 - 8 A 674/08 -, juris, Rn. 32), ist nicht im Sinne einer Ausschließlichkeit zu verstehen. Selbst ausgehend von einer Verpflichtung der Beklagten zur zeitlich unmittelbar im Zusammenhang mit der Beratung und Entscheidung zu gebenden Begründung ist - unabhängig von der Frage, ob die Begründung tatsächlich bereits zum richtigen Zeitpunkt gegeben wurde, - ihr
trägliches Geben unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 HVwVfG vorliegend als rechtzeitig und hinreichend zu erachten.
Festsetzung des vorläufigen Streitwerts - erweitert und im Wege der objektiven Klagehäufung zwei Anträge gestellt hat, die sich auf zwei rechtlich selbständige Beschlüsse der Beklagten beziehen, die selbständige Bedeutung und deren Streitgegenstände jeweils einen selbständigen materiellen Gehalt haben (vgl. Ziffer 1.1.1 des Streitwertkatalogs). Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts wird damit gegenstandslos. Permalink: https://openjur.de/u/2317430.html ( https://oj.is/2317430 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 15 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.