Tenor I. Auf die Berufung der Klägerseite wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 13.12.2017 - 5 Ca 3388/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst. 1. Der Anspruch der Klägerseite auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 23.069,50 € wird im Insolvenzverfahren über das Vermögen der B I GmbH (Amtsgericht B 80 IN 554/15) zur Insolvenztabelle festgestellt. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten der ersten Instanz hat die Klägerseite zu 11/35 und der Beklagte zu 24/35, die Kosten der zweiten Instanz hat die Klägerseite zu 7/31 und der Beklagte zu 24/31 zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die klagende Partei nimmt in der Berufungsinstanz den Beklagten in seiner Funktion als Insolvenzverwalter über das Vermögen der der B I GmbH, einem Unternehmen der Baubranche, noch auf Feststellung eines Schadensersatzanspruchs nach § 628 Abs. 2 BGB in Anspruch. Das Arbeitsverhältnis der 1974 geborenen klagenden Partei bestand seit April 2001 zunächst mit der E GmbH und ging im Wege eines Betriebsübergangs am 11.10.2013 auf die B GmbH über. Zum 01.01.2015 erfolgte ein weiterer Betriebsübergang auf die B I GmbH, die ihren Sitz in B hatte. Wie einer Pressemitteilung des Beklagten vom 05.08.2015 zu entnehmen ist, beschäftigte die B I GmbH zum Zeitpunkt des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 10.07.2015 rund 440 Arbeitnehmer, und zwar an ihrem Sitz in B 230 Mitarbeiter, in der Betriebsstätte I 50 Mitarbeiter und in der Betriebsstätte O, wo die klagende Partei tätig war, 160 Mitarbeiter. Auf die Arbeitsverhältnisse der bei ihr als Angestellte beschäftigten Arbeitnehmer gelangte kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes (RTV-Bau) zur Anwendung. Für die gewerblichen Arbeitnehmer war der für allgemeinverbindlich erklärte Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe (BRTV-Bau) anwendbar. In der Lohn- und Gehaltsabrechnung 12.2014 ist als Mitarbeiterstatus der klagenden Partei "gewerblich" eingetragen. Im Jahr 2014 und im ersten Halbjahr 2015 kam es im Unternehmen zu erheblichen Ergebniseinbußen. Folge davon waren Liquiditätsschwierigkeiten, so dass immer weniger Lieferanten pünktlich bezahlt wurden, was zu Materiallieferengpässen führte. Im Monat Mai 2015 erhielten die gewerblichen Arbeitnehmer von dem Beklagten zum Fälligkeitstermin am 15.06.2015 kein Entgelt ausgezahlt. Später erhielten die gewerblichen Arbeitnehmer auf die Vergütung für den Monat Mai 2015 eine Zahlung i. H. v. 600 € netto. Das Entgelt für den Monat Juni 2015 zahlte die B I GmbH weder an die gewerblichen Arbeitnehmer noch an die Angestellten. Zum Zeitpunkt der Fälligkeitstermine war die B I GmbH nicht dazu in der Lage, die Vergütungen der Arbeitnehmer zu leisten. Unter dem 10.07.2015 stellte der Geschäftsführer der B I GmbH (zukünftig: Insolvenzschuldnerin) beim Amtsgericht B einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Gesellschaft. Das Amtsgericht B hat in diesem Insolvenzverfahren unter dem Geschäftszeichen 80 IN 554/15 ebenfalls am 10.07.2015 folgende Anordnungen getroffen: "Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt W ... bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten. ... " In einem gemeinsamen Schreiben des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin und des Beklagten als vorläufiger Insolvenzverwalter vom 10.07.2015 informierten diese die Arbeitnehmer darüber, dass am 10.07.2015 ein Insolvenzantrag gestellt worden war. Sie teilten mit, dass sie beabsichtigen würden, die laufenden Baustellen nach Möglichkeit fertig zu stellen, um sämtliche heute nur schon vorhandenen Teilleistungen gegenüber den Kunden abrechnen zu können. Weiter informierten sie die Arbeitnehmer darüber, dass sie für bereits rückständige Lohn- und Gehaltsansprüche einen Anspruch auf Insolvenzgeld hätten und der vorläufige Verwalter beabsichtige, für die Insolvenzgeldansprüche eine Vorfinanzierung durchzuführen, damit rückständige Löhne und Gehälter schnellstmöglich ausgezahlt werden könnten. Schließlich baten sie die Arbeitnehmer, weiterhin an ihrem Arbeitsplatz zu bleiben und zu helfen, die laufenden Baustellen fertig zu stellen. In einer Betriebsversammlung am 15.07.2015 warb der Beklagte als damaliger vorläufiger Insolvenzverwalter dafür, dass die Mitarbeiter "wieder die Schippe in die Hand nehmen" sollten. Mit Schreiben vom 31.07.2015 (Bl. 312 des ursprünglich als Sammelklage von 62 Mitarbeitern vor dem Arbeitsgericht Magdeburg betriebenen Verfahrens 5 Ca 1482/16) kündigte die klagende Partei ihr Arbeitsverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzug und machte gleichzeitig Schadensersatzansprüche gemäß § 628 Abs. 2 BGB i. H. v. 28.500,00 € geltend. Das Kündigungsschreiben trägt einen Eingangsstempel der Arbeitgeberin vom 31.07.2015. In einer Pressemitteilung vom 05.08.2015 teilte der Beklagte als damaliger vorläufiger Insolvenzverwalter mit, dass er noch in dieser Woche beim Amtsgericht B das Gutachten zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens einreichen werde. Er sei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Geschäftsbetrieb des Straßenbauunternehmens nicht fortgeführt werden könne und rund 270 Beschäftigte - bis auf ein kleines Rumpfteam zur Abwicklung des Verfahrens - ab dem 07.08.2015 freigestellt und noch im August 2015 gekündigt würden. Angesichts der gekündigten und verlustreichen Aufträge sowie des verlorenen Know-hows durch außergewöhnlich viele Eigenkündigungen - fast 200 Beschäftigte hätten in den wenigen Wochen des vorläufigen Insolvenzverfahrens von sich aus gekündigt - könne das Unternehmen nicht fortgeführt werden. Er erwarte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum 07.08.2015. Im eröffneten Insolvenzverfahren werde er den diversen Anzeichen nachgehen, dass das Unternehmen bereits im Herbst 2014 unter existenzbedrohenden Verlusten gelitten und mit erheblichen Liquidationsproblem zu kämpfen gehabt habe. In der Folgezeit machte u.a. die klagende Partei im Rahmen einer unter dem 06.08.2015 beim Arbeitsgericht Magdeburg eingegangenen Sammelklage (Az. 5 Ca 1482/16) zunächst gegen die B I GmbH Ansprüche auf Zahlung einer Zuwendung für das Jahr 2014 sowie auf Schadensersatz nach § 628 Abs.2 BGB geltend. Die Sammelklage wurde der Insolvenzschuldnerin am 19.08.2015 zugestellt (Zustellungsurkunde Bl. 270 d. A. 5 Ca 1482/16). Mit Beschluss vom 07.08.2015 eröffnete sodann das Amtsgericht B (Geschäfts-Nr.: 80 IN 554/15) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und bestellte den Beklagten zu deren Insolvenzverwalter. In dem Eröffnungsbeschluss wurde u.a. ausgeführt, dass bereits jetzt Masseunzulänglichkeit vorliege (§§ 208 , 210 InsO). Unter dem 07.08.2015 forderte der Beklagte im Rahmen des laufenden Insolvenzverfahrens die Mitarbeiter zur Anmeldung ihrer Forderungen gegen die Insolvenzschuldnerin bis zum 25.09.2015 auf. Mit Schreiben vom 18.09.2015 meldete die klagende Partei zum einen eine aus Vergütungsansprüchen bestehende Hauptforderung zur Insolvenztabelle an, die unter anderem eine Zuwendung für das Jahr 2014 i. H. v. 3.219,00 € beinhaltete und eine weitere Hauptforderung auf Schadensersatz für den Verlust des Arbeitsplatzes i. H. v. 30.902,40 €. Beide Forderungen wurden von dem Beklagten im Prüfungstermin vor dem Amtsgericht Bochum am 29.02.2016 bestritten. Mit Schriftsatz vom 31.05.2016, dem Beklagten zugestellt am 10.06.2016, richtete die klagende Partei die Klage nunmehr gegen den Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B I GmbH. Zugleich wurden der bislang auf Zahlung gerichtete Klageantrag nunmehr auf Feststellung zur Insolvenztabelle umgestellt. Durch Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 28.11.2016 ist die Sammelklage in einzelne Verfahren für jeden Mitarbeiter abgetrennt worden. Die klagende Partei hat, soweit noch für die Berufung von Interesse, vorgetragen, ein Schadensersatzanspruch sei nach § 628 Abs. 2 BGB gegeben, weil sie eine Eigenkündigung ausgesprochen habe, die durch das Verhalten der Insolvenzschuldnerin veranlasst gewesen sei. Nachdem die gewerblichen Kläger von der Insolvenzschuldnerin zum Fälligkeitstermin, dem 15.06.2015 kein Entgelt ausgezahlt erhalten hätten, hätten diese mit jeweiligem Schreiben gegenüber der Arbeitgeberin jeweils ihre Entgeltzahlungen für den Monat Mai geltend gemacht und weiter mitgeteilt, dass Sie für den Fall, dass die von Ihnen gesetzte Zahlungsfrist nicht eingehalten werde, von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen würden. Nachdem die Insolvenzschuldnerin die Entgeltansprüche für den Monat Mai 2015 an die gewerblichen Arbeitnehmer lediglich i. H. v. 600 € netto befriedigt und weder den gewerblichen Arbeitnehmern noch den Angestellten das Entgelt für den Monat Juni gezahlt habe, hätten diese der Insolvenzschuldnerin mit jeweiligem Schreiben mitgeteilt, dass sie von ihrem Zurückbehaltungsrecht an ihrer Arbeitskraft ab dem 06.07.2015 Gebrauch machen würden. Auch sei bei nicht vollständiger Erfüllung der Zahlungsforderungen bis zum 15.07.2015 die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses angedroht worden. Aus dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitsentgelt des Jahres 2014 multipliziert mit in Monate umgerechneten Beschäftigungsjahren und einem Abfindungsfaktor von 0,8 ergebe sich der Gesamtbetrag, gemäß §§ 9 , 10 Abs. 1 KSchG sei dieser Schadensersatzanspruch gegebenenfalls auf 12,15 bzw. 18 Monatsverdienste zu reduzieren. Die klagende Partei hat beantragt, 1.) den Beklagten zu verpflichten, die Forderung des Klägers auf Zuwendung für das Jahr 2014 in Höhe von 3.219,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB für den Zeitraum vom 31.05.2015 bis zum 07.08.2015 festzustellen; 2.) den Beklagten weiterhin zu verpflichten, die Forderung des Klägers auf Schadensersatz für den Verlust des Arbeitsplatzes, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch einen Betrag von 30.902,40 € brutto nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 31.07.2015 bis zum 07.08.2015 zur Insolvenztabelle festzustellen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Soweit noch für das Berufungsverfahren von Interesse, hat der Beklagte vorgetragen, dass er das Klagebegehren für unbegründet halte. Im vorliegenden Fall fehle es schon an einer Abmahnung der klagenden Partei, in dem Anlagenkonvolut seien nur Abmahnungen anderer Arbeitskollegen vorgelegt worden. Eine Abmahnung sei auch nicht entbehrlich gewesen. Im Übrigen sei dem Beklagten bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren deutlich geworden, dass eine Fortführung des Unternehmens der Insolvenzschuldnerin nicht in Betracht komme. Er habe daher schon vor dem 31.07.2015 die unternehmerische Entscheidung getroffen, den Geschäftsbetrieb zum nächstmöglichen Zeitpunkt einzustellen und sämtliche Betriebe schnellstmöglich stillzulegen. Die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB seien daher schon deshalb und aus weiteren Gründen nicht gegeben. Wegen des diesbezüglichen Vortrages des Beklagten wird auf seine Ausführungen auf S.3 ff. seines Schriftsatzes vom 01.02.2017 Bezug genommen. Mit Urteil vom 13.12.2017 hat das Arbeitsgericht Magdeburg die Klage insgesamt abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat, soweit für die Berufung relevant, seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass der Beklagte sich nicht gemäß § 628 Abs. 2 BGB schadenersatzpflichtig gemacht habe, weil er zu dem Zeitpunkt, zu dem die klagende Partei das Arbeitsverhältnis gekündigt habe, selbst das Arbeitsverhältnis hätte kündigen können. Dass es im Juli 2015 noch nicht zu einer arbeitgeberseitigen Kündigung gekommen sei, dürfte damit zusammenhängen, dass der Beklagte erst mit seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter am 07.08.2015 das Arbeitsverhältnis mit der kurzen Kündigungsfrist nach § 113 S. 2 InsO hätte beenden können, während von ihm im Falle einer schon im Juli ausgesprochenen Kündigung die für die klagende Partei nach dem Tarifvertrag maßgebliche längere Kündigungsfrist einzuhalten gewesen wäre. Wegen der Einzelheiten des Urteils wird auf die in ihm aufgeführten Entscheidungsgründe Bezug genommen. Gegen das der klagenden Partei am 26.01.2018 zugestellte Urteil hat diese am 23.02.2018 Berufung eingelegt und die Berufung - nach Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung bis zum 26.04.2018 - mit am 25.04.2018 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Zur Begründung der Berufung trägt die klagende Partei vor, die Auffassung des Arbeitsgerichts, der Beklagte habe schon zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung durch die klagende Partei das Arbeitsverhältnis selbst kündigen können, gehe fehl, weil die Insolvenzschuldnerin ausdrücklich auf ihre Kündigungsmöglichkeit gegenüber den Arbeitnehmern verzichtet habe. Bereits in Ihrem Schreiben vom 10.07.2015 hätten der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin sowie der Beklagte in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter ausdrücklich auf die Kündigungsmöglichkeit verzichtet, indem sie die Beschäftigten der Insolvenzschuldnerin aufgefordert hätten, an ihrem Arbeitsplatz zu bleiben. In der Betriebsversammlung am 15.07.2015, an der auch Pressevertreter teilgenommen hätten, hätten der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin und der Beklagte als vorläufiger Insolvenzverwalter gegenüber den anwesenden Arbeitnehmern wiederum ausdrücklich auf ihre Kündigungsmöglichkeit verzichtet. Insbesondere der Beklagte habe die Arbeitnehmer aufgefordert "wieder die Schippe in die Hand zu nehmen". Dieses Verhalten stehe in erheblichen Widerspruch zu dem prozessualen Vorbringen des Beklagten. Die klagende Partei könne die ausgesprochene Eigenkündigung auf einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB stützen, da zum Zeitpunkt der Kündigung erhebliche Lohnrückstände vorgelegen hätten. Auch bei der erforderlichen Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, überwiege das berechtigte Interesse der klagenden Partei an der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Im vorliegenden Fall sei die Arbeitgeberin zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs mit einer Lohnzahlung in nicht unerheblicher Höhe in Rückstand gewesen, da sie am 31.07.2015 lediglich Arbeitsentgelt für den Monat Mai 2015 in Höhe von 600 € netto gezahlt und darüber hinaus das Arbeitsentgelt für den Monat Juni 2015 nicht ausgezahlt habe. Weiterhin sei aufgrund der am 10. Juli erfolgten Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters für die klagende Partei nicht absehbar gewesen, ob sie bei einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 31.07.2015 hinaus für folgende Zeiträume Entgelt von der Insolvenzschuldnerin erhalten würde. Die Schreiben der klagenden Partei, mit denen sie die Entgeltzahlungen für die Monate Mai 2015 und Juni 2015 unter gleichzeitiger Androhung der Zurückbehaltung ihrer Arbeitskraft und unter Fristsetzung zur Zahlung bis zum 15.07.2015 sowie unter Androhung einer fristlosen Kündigung geltend gemacht habe, würden die Tatbestandsmerkmale einer ordnungsgemäßen Abmahnung der Insolvenzschuldnerin wegen der Nichtzahlung von Arbeitsentgelt erfüllen. Diese Schreiben würden zum einen die Hinweisfunktion beinhalten, indem sie die Insolvenzschuldnerin auf Ihre Zahlungsverpflichtung und deren Nichteinhaltung hingewiesen hätten, zum anderen die Warnfunktion mit dem Hinweis auf mögliche arbeitsvertragliche Konsequenzen, hier Zurückbehalten der Arbeitskraft und fristlose Kündigung. Die Kündigung durch die klagende Partei sei durch ein vertragswidriges schuldhaftes Verhalten der Arbeitgeberin erfolgt. Das Arbeitsgericht verkenne, dass die Insolvenzschuldnerin, als sie die Vergütungsansprüche der klagenden Partei für die Zeit ab Mai 2015 nicht mehr zur Auszahlung gebracht habe, schuldhaft gehandelt habe. Für den Anspruch der klagenden Partei sei es nicht von Bedeutung, ob sie bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses deswegen nicht mit der Zahlung einer Abfindung habe rechnen können, weil zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung die Insolvenzschuldnerin zahlungsunfähig gewesen sei und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unmittelbar bevorgestanden habe. Denn eine Entschädigung gemäß § 628 Abs. 2 BGB wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes sei immer dann zu zahlen, wenn der durch den Kündigungsschutz vermittelte Bestandsschutz verloren gehe. Zwar bestehe nach dem Schutzzweck des § 628 Abs. 2 BGB kein über den Verdienstausfall für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist hinaus auszugleichender Schaden, wenn der Arbeitgeber seinerseits das Arbeitsverhältnis hätte ordentlich kündigen können. Ein solcher Sachverhalt liege jedoch nicht vor. Erst mit Pressemitteilung vom 05.08.2015 habe dann der Beklagte in seiner Eigenschaft als (vorläufiger) Insolvenzverwalter verlautbaren lassen, dass angesichts der gekündigten und verlustreichen Aufträge sowie des verlorenen Know-hows durch außergewöhnlich viele Eigenkündigungen das Unternehmen nicht fortgeführt werden könne. Daraus folge, dass der vorläufige Insolvenzverwalter eine Fortführung des Unternehmens beabsichtigt habe und die Fortführung dann deshalb nicht mehr habe erfolgen können, da eine erhebliche Anzahl von Eigenkündigungen durch die Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin vorgelegen hätte. Die klagende Partei beantragt, auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 13.12.2017, Aktenzeichen: 5 Ca 3388/16 , abgeändert und nach dem Schlussantrag zu 2. des Klägers im Verfahren I. Instanz erkannt Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte trägt vor, der Anspruch sei bereits unschlüssig. Eine Erläuterung zur Höhe und Zusammensetzung des Klagebetrages liefere die klagende Partei nicht. Zutreffend weise die klagende Partei darauf hin, dass Voraussetzung für einen Anspruch nach § 628 Abs. 2 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unter anderem eine einschlägige Abmahnung sei. Dazu führe die klagende Partei aus, dass die Schreiben, mit denen sie die Entgeltzahlung für die Monate Mai und Juni 2015 geltend gemacht habe, die Tatbestandsmerkmale einer ordnungsgemäßen Abmahnung wegen der Nichtzahlung von Arbeitsentgelt erfüllen würden. Diese Abmahnung würde jedoch nach wie vor nicht vorliegen. Auch der Berufungsbegründung seien keine Abmahnungen der klägerischen Partei beigefügt gewesen. Darüber hinaus scheitere die Eigenkündigung der klagenden Partei auch daran, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Eigenkündigung ohne weiteres eine gemäß § 1 Abs. 2 KSchG wirksame ordentliche Kündigung hätte aussprechen können. Der Beklagte habe unmittelbar nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch im August 2015 sämtliche Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter in O gekündigt und damit den Betrieb stillgelegt. Auch die weiteren Betriebe der Insolvenzschuldnerin seien gleichzeitig stillgelegt worden. Hiergegen erhobene Kündigungsschutzklagen seien erfolglos geblieben bzw. seien spätestens im Kammertermin nach entsprechenden Hinweisen der Kammer zurückgenommen worden. Der Grund dafür, dass der Beklagte erst im August sämtliche (noch nicht gekündigten) Arbeitsverhältnisse gekündigt habe, habe darin bestanden, dass er nach Öffnung des Insolvenzverfahrens am 07.08.2015 mit einer Frist von 3 Monaten nach § 113 InsO kündigen konnte. Der Beklagte habe die Stilllegungsentscheidung bereits während des vorläufigen Insolvenzverfahrens noch vor Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung durch die klagende Partei getroffen. Er sei während des vorläufigen Insolvenzverfahrens mit der Erstellung des insolvenzrechtlichen Gutachtens beschäftigt gewesen. Ihm sei dabei unmittelbar deutlich geworden, dass eine Fortführung des Unternehmens nicht in Betracht komme. An dieser Entscheidung habe er auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens festgehalten. Entgegen der Rechtsauffassung der klagenden Partei habe das Schreiben der Insolvenzschuldnerin vom 10.07.2015 keinen Kündigungsverzicht des Beklagten dargestellt. Zwar treffe es zu, dass der damalige Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin und der Beklagte in dem Schreiben die Mitarbeiter gebeten hätten, an ihren Arbeitsplätzen zu bleiben. Dies könne jedoch nicht als Verzicht auf den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen verstanden werden. Zudem sei der Beklagte als vorläufiger Insolvenzverwalter gar nicht berechtigt, auf Kündigungen von Arbeitnehmern zu verzichten. Er sei erst an diesem Tag als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden und habe sich erst einen Überblick über die wirtschaftliche Situation verschaffen müssen. Auch in der Betriebsversammlung am 15.07.2015 hätten weder der Beklagte noch die Insolvenzschuldnerin gegenüber den anwesenden Arbeitnehmern auf ihre Kündigungsmöglichkeit verzichtet. Die Beschäftigten seien lediglich gebeten worden, wieder die Arbeit aufzunehmen. Dies sei jedoch von den Mitarbeitern zurückgewiesen worden und es sei mitgeteilt worden, dass die Arbeitnehmer erst dann wieder an ihre Arbeitsplätze zurückkehren würden, wenn sie Zahlungsgarantien erhielten. Eine solche Garantie habe der Beklagte als vorläufiger Insolvenzverwalter jedoch selbstverständlich nicht abgeben können. Dass er erst in der Pressemitteilung vom 05.08.2015 veröffentlicht habe, dass angesichts der gekündigten verlustreichen Aufträge das Unternehmen nicht fortgeführt werden könne, ändere nichts daran, dass die Entscheidung zur Betriebsstilllegung bereits vor Ausspruch der fristlosen Kündigung der klagenden Partei gefallen sei. Soweit das Landesarbeitsgericht dennoch zu einem Schadensersatzanspruch dem Grunde nach komme, könne die Forderung nicht entsprechend § 9 KSchG berechnet werden. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass die klagende Partei besser stehen würde als bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Zahlungsverpflichtung der Insolvenzschuldnerin. Denn bei Fortführung des Arbeitsverhältnisses hätte es sich bei den Gehaltsansprüchen nach Insolvenzeröffnung um nachrangige Altmasseverbindlichkeiten gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO gehandelt, die nahezu wertlos seien. Zu beachten sei weiter, dass das Arbeitsverhältnis spätestens zum 30.11.2015 beendet worden wäre und daher der Schaden höchstens auf Vergütungsansprüche bis zum Zeitpunkt des regulären Vertragsendes unter Beachtung der Kündigungsfristen des §§ 113 InsO zu bemessen wäre, die als Altmasseverbindlichkeiten nachrangig zu befriedigen wären und damit nahezu wertlos wären. Vor dem Hintergrund der schon beschriebenen Insolvenzsituation erscheine zudem im Rahmen der Berechnung der Abfindung nach § 9 KSchG allenfalls ein Faktor von 0,25 Gehältern pro Jahr der Beschäftigung angemessen. Auf den im ersten Kammertermin ergangenen Auflagenbeschluss haben die Parteien nicht mehr vorgetragen, stattdessen haben beide Seiten um Entscheidung nach Aktenlage gebeten. In dem weiteren Termin zur Kammerverhandlung am 21.04.2020 sind die Parteien nicht erschienen. Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Gründe A. Die Berufung der klagenden Partei ist zulässig. Es handelt sich um das gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG statthafte Rechtsmittel. Die klagende Partei hat auch die Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG gewahrt. Weiterhin entspricht die Berufung inhaltlich den Vorgaben des § 520 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 ZPO, wonach sich der Berufungsführer mit den tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung dezidiert in entscheidungserheblicher Weise auseinandersetzen muss. Im vorliegenden Fall hat die klagende Partei gegen das erstinstanzliche Urteil im Schriftsatz zur Berufungsbegründung im Einzelnen nachvollziehbar ausgeführt, dass ein Schadensersatzanspruch wegen Auflösungsverschuldens nicht daran scheitere, dass zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung der klagenden Partei der Arbeitgeber selbst hätte kündigen dürfen. B. Die Berufung der klagenden Partei ist auch in der Sache teilweise begründet. Der klagenden Partei steht die Feststellung eines Schadenersatzanspruchs zur Insolvenztabelle gemäß § 628 Abs. 2 BGB in der zugesprochenen Höhe zu. I. Die dem Beklagten als Insolvenzverwalter nach Bestreiten der streitgegenständlichen Forderungen im Prüfungstermin am 10.06.2016 zugestellte Klage mit dem Ziel der Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle ist auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit zulässig. Die Pflicht des Beklagten als Insolvenzverwalter zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse (§ 8 Abs. 3 InsO) besteht auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit fort. Die Tatsache, dass wegen der Masseunzulänglichkeit voraussichtlich mit einer Insolvenzquote gegen Null zu rechnen ist, der Beklagte bewertet im Schriftsatz zur Berufungserwiderung selbst Masseverbindlichkeiten gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO als nahezu wertlos, lässt das Feststellungsinteresse der klagenden Partei nicht entfallen. Dieses ist schon deshalb zu bejahen, weil nach Beendigung des Insolvenzverfahrens die Schuldnerin gemäß § 178 Abs. 3 InsO an die Feststellungen gebunden ist (BAG 26.07.2007 - 8 AZR 796/06 , Rn. 19). Über die Sinnhaftigkeit eines solches Verfahrens über mehrere Instanzen entscheiden im Übrigen die Parteien und nicht die Gerichte. II. Der klagenden Partei steht die begehrte Feststellung des Abfindungsanspruchs in der zugesprochenen Höhe gemäß § 628 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 9 , 10 , 13 KSchG zu. 1. Die seitens der klagenden Partei erklärte fristlose Kündigung ist wirksam.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.