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AG Zeitz, Urteil vom 01.12.2020 - 4 C 112/20

1. Fitnessstudiovertrag: Wirksamkeit einer formularmäßigen Vorfälligkeitsklausel. 2. Anspruch des Fitnessstudiobetreibers auf Vertragsanpassung während Zeitraums der Covid-bedingten Schließung. Tenor

§ 307Abs.

1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders, entgegen dem Gebot von Treu und Glauben, unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 BGB). Unangemessen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Benachteiligung dann, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Insoweit bedarf es einer umfassenden Würdigung und Abwägung der wechselseitigen Interessen, bei der die mit der Abweichung vom dispositiven Recht verbundenen Nachteile für den Vertragspartner, die von einigem Gewicht sein müssen, sowie Gegenstand, Zweck und Eigenart des Vertrags zu berücksichtigen sind (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom

  1. April 2019, Az. III ZR 191/18 , Rn. 19 m.w.N., juris). Unter Anlegung dieser Maßstäbe hat der Bundesgerichtshof Vorfälligkeitsklauseln in einem Darlehensvertrag für wirksam gehalten, wenn deren tatbestandliche Voraussetzungen zumindest nicht hinter den Anforderungen zurückbleiben, die an eine Kündigungsregelung gestellt werden. Vertragsverletzungen müssen daher so schwerwiegend sein, dass sie ohne Rücksicht auf den Einzelfall eine automatische Vertragsbeendigung rechtfertigen, was bei einem Zahlungsverzug des Schuldners mit zwei vollen aufeinanderfolgenden Raten anzunehmen ist (vgl. Bundesgerichtshof, a.a.O., Rn. 20 mit Verweis auf die entsprechenden Entscheidungen der beiden Oberlandesgerichte zu den Fitnessstudioverträgen). Bei dem zwischen den Parteien geschlossenem Fitnessvertrag handelt es sich um einen typengemischten Vertrag mit überwiegend mietrechtlichem Einschlag, so dass vergleichsweise die Regelung in § 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB herangezogen werden kann (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom
  2. Juni 2003, Az. 7 U 36/03 , Rn. 35 m.w.N., juris; so auch Landgericht Bonn, Urteil vom
  3. August 2014, Az. 8 S 103/14 , Rn. 21, juris).

§ 543Abs.

2 Nr. 3a BGB steht dem Vermieter ein wichtiger Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses zu, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist. Die von dem Kläger verwendete Klausel weicht von dieser Fristenregelung nicht ab, sondern bewegt sich vielmehr mit dem Verzug von neun Wochenbeiträgen in diesem zeitlichen Rahmen. Darüber hinaus hat der Kläger die Vorfälligkeit auch an eine Schuldhaftigkeit des Verzugseintritts geknüpft. Verletzt der Kunde seine vertraglichen Pflichten durch den schuldhaften Verzug, kann es nicht als unangemessen angesehen werden, wenn er seinerseits für den Rest des Vertrages an seinen ohnehin bestehenden vertraglichen Pflichten festgehalten wird (so auch Landgericht Bonn, a.a.O., Rn. 21). Das Gericht verkennt bei der Entscheidung auch nicht, dass einzelne Kunden mit der Vorfälligkeitsklausel in einem frühen Stadium der Vertragslaufzeit mit einem ggf. hohen Fälligkeitsbetrag konfrontiert werden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kunde selbst die Dauer des Fitnessvertrages bestimmen kann. So lässt sich auch der Anlage zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Fitnessstudiovertrag entnehmen, dass der Kunde "auf verschiedene Vertragsvarianten, insbesondere verschiedene Laufzeiten hingewiesen wird". Je nach Dauer der Vertragslaufzeit variieren die jeweiligen wöchentlichen Beiträge der Höhe nach. Dem Beklagten stand es daher unbenommen zu, auch eine kürzere Vertragslaufzeit mit einem dann höheren wöchentlichen Beitrag zu wählen. Er hat sich jedoch bewusst für diese längere Laufzeit von 24 Monaten und den damit einhergehenden Risiken zur Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils entschieden (vgl. so auch Landgericht Bonn, a.a.O., Rn. 21). III. Die fälligen Mitgliedsbeiträge umfassen dabei auch den Zeitraum der Covid-bedingten Schließung vom 20. März 2020 bis 17. Mai 2020. Der Kläger hat einen Anspruch auf Vertragsanpassung gem. § 313 Abs. 1 BGB aus den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage. Die geschuldete Leistung des Klägers, die darin besteht, dem Beklagten Zugang zu seinem Fitnessstudio zu verschaffen, wird für die betreffende Zeit bis zu dem Ende der Vertragslaufzeit gestundet. Der Beklagte bleibt für diesen Zeitraum vom 20. März 2020 bis zum 17. Mai 2020 zur Erbringung seiner Gegenleistung verpflichtet.

§ 313Abs.

1 BGB kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Eine Anpassung des Vertrags ist möglich, wenn einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Der von den Parteien zugrunde gelegte Umstand, dass das Fitnessstudio des Klägers innerhalb der angegebenen Öffnungszeiten geöffnet und dem Beklagten für sein Training zugänglich sein wird, hat sich nach Vertragsschluss mit Wirksamwerden der Sächsischen Corona-Schutzverordnung geändert, nach der den Fitness- und Sportstudios vorübergehend die Öffnung untersagt wurde. Es ist auch davon auszugehen, dass die Parteien den Vertrag mit anderem Inhalt geschlossen hätten, sofern die Parteien die Schließung des Fitnessstudios auf der Grundlage dieser Verordnung bei Vertragsschluss gekannt hätten. Die Umstände der angeordneten Schließung liegen auch nicht im Verantwortungsbereich des Klägers. Vielmehr stellt die Corona-Pandemie unzweifelhaft einen Fall höherer Gewalt dar, die keinem Risikobereich einer Partei zugeordnet werden kann. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ist dem Beklagten die Vertragsanpassung auch zumutbar. Es ist dem Beklagten zuzumuten, dass er die fälligen Mitgliedsbeiträge weiter bedient, dabei jedoch selbst die Gegenleistung des Klägers erst am Ende der eigentlichen Vertragslaufzeit in Anspruch nehmen kann. Die Vertragsanpassung bietet insbesondere unter Heranziehung des Willens des Gesetzgebers in Zusammenhang mit Art. 240 § 5 EGBGB eine sachgerechte Lösung. Nach Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB ist der Betreiber einer Sport- oder sonstigen Freizeiteinrichtung, die aufgrund der COVID-19-Pandemie zu schließen war, berechtigt, dem Inhaber einer vor dem

  1. März 2020 erworbenen Nutzungsberechtigung anstelle einer Erstattung des Entgelts einen Gutschein zu übergeben. Zwar bezieht sich Art. 240 § 5 EGBGB ausdrücklich nur auf die Rückerstattung bereits gezahlter Beträge. Jedoch widerspräche es dem Willen des Gesetzgebers, im Rahmen des § 313 Abs. 1 BGB zu einer Unzumutbarkeit der Vertragsanpassung und damit zu dem Ergebnis zu kommen, dass der Kunde des Fitnessstudios nicht zur Zahlung der Beiträge verpflichtet ist, wohingegen sich der Kunde, der bereits ordnungsgemäß gezahlt hat, aufgrund des Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB mit einem Gutschein zufriedengeben muss. IV. Der Beklagte hat darüber hinaus den Fitnessstudiovertrag auch nicht wirksam zum
  2. Oktober 2020 fristlos, vor Ende der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit, gekündigt. Vielmehr wirkt die Kündigung des Beklagten vom
  3. Oktober 2020 als ordentliche Kündigung zum
  4. April 2021, dem Zeitpunkt nach Verlängerung um die 28 Wochen Ruhenszeit. Dem Beklagten steht kein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung des Fitnessvertrages vom
  5. September 2018 zu. Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dabei trägt allerdings der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Leistung abschließt, grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Etwas Anderes gilt nur, wenn ihm aus Gründen, die er nicht beeinflussen kann, eine weitere Inanspruchnahme der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist. Bei einem Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios kann ein solcher, nicht in seinen Verantwortungsbereich fallender Umstand etwa in einer Erkrankung des Kunden gesehen werden (vgl. zum Vorstehenden: Bundesgerichtshof, Urteil vom
  6. Mai 20216, a.a.O., Rn. 12). Ein wichtiger Grund kann insbesondere darin zu sehen sein, dass eine dauerhafte Erkrankung die Benutzung der Fitnessgeräte verhindert (vgl. Landgericht Arnsberg, Urteil vom
  7. Dezember 2010, Az. 3 S 138/10 , Rn. 44, juris). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes trägt grundsätzlich der Kunde (vgl. Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom
  8. Februar 2012, Az. XII ZR 42/10 , Rn. 33, juris). Der Beklagte kam seiner Darlegungs- und Beweislast nicht hinreichend nach. Der Beklagte hat weder substantiiert vorgetragen noch hinreichend das Vorliegen eines wichtigen Grundes belegt. Insbesondere dem zum Schriftsatz vom
  9. Oktober 2020 vorgelegtem Attest vom
  10. Oktober 2020 lässt sich keine Rechtfertigung zur außerordentlichen Kündigung entnehmen. Zwar enthält das Attest den Hinweis, dass der Beklagte "auf unbestimmte Zeit nicht im Fitnessstudio trainieren kann" und das entsprechende Facharztbefunde vorliegen, jedoch lassen sich aus dem Attest und dem ergänzenden Vorbringen keine konkreten Angaben zur Dauer der Erkrankung und zu dessen Schwere entnehmen. Auch wenn grundsätzlich von einem Kunden keine genauen Angaben über die konkrete Art der Erkrankung verlangt werden können (vgl. Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom
  11. Februar 2012, a.a.O. ), so ist der Kunde jedoch angehalten, weiter zur Dauer und Schwere der gesundheitlichen Situation vorzutragen und deren Beeinträchtigung auf die sportliche Betätigung vorzutragen. Diesem Darlegungs- und Beweiserfordernis ist der Beklagte, trotz qualifizierten Bestreitens des Klägers, nicht nachgekommen. V. Aufgrund der begründet geltend gemachten Hauptforderung steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung der Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. §§ 291 , 288 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB seit dem
  12. März 2020 zu. Gem. § 696 Abs. 3 ZPO gilt die Streitsache mit Zustellung des Mahnbescheids als rechtshängig geworden, da die Sache alsbald an das Amtsgericht Zeitz abgegeben wurde. Dem vorsteuerabzugsberechtigten Kläger steht ferner ein Anspruch auf Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten in beantragter Höhe von 215,00 Euro zu. Die Rechtsanwaltskosten berechnen sich anhand des Gegenstandswertes bis 2.000,00 Euro wie folgt: 1,3fache Geschäftsgebühr

Nr. 2300 VV RVG: 195,00 Euro Pauschale für Post- und Telekommunikation

Nr. 7002 VV RVG: 20,00 Euro Nettosumme: 215,00 Euro. Nicht ersatzfähig sind dagegen die Kosten für die Bonitätsauskunft in Höhe von 8,00 Euro. Kosten für Bonitätsauskünfte gehören nicht zu den vom Schutzbereich der Haftung im Verzug umfassten ersatzfähigen Schadenspositionen. Das Risiko, dass der in Anspruch genommene Schuldner nicht zahlungsfähig ist, fällt in den Risikobereich des klagenden Gläubigers. Kosten für Bonitätsauskünfte wendet der Gläubiger allein im eigenen Interesse auf. Sie sind daher keine notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung und können nicht auf den beklagten Schuldner abgewälzt werden (vgl. Landgericht Hildesheim, Beschluss vom 9. Juli 2019, Az. 3 T 13/19 , Rn. 33 m.w.N., juris). VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers in Höhe von 8,00 Euro war verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst. Entsprechend verhält es sich mit der teilweisen Klagerücknahme in Höhe von 7,59 Euro, so dass dem Beklagten auch dieser Kostenanteil aufzuerlegen war. § 93 ZPO war ebenfalls nicht heranzuziehen, da der Beklagte durch sein Verhalten Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Satz 1 Nr. 11 Alt. 1, 711 Satz 1, Satz 2 ZPO sowie die Festsetzung des Streitwertes aus § 3 ZPO, § 39 Abs. 1 GKG nach Maßgabe des Wertes der Hauptforderung Permalink: https://openjur.de/u/2317745.html ( https://oj.is/2317745 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 4 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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