Tenor Die weitere Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 u 3 RVG). Gründe I. Die Staatsanwaltschaft Essen hat am 30.
§ 237St
PO handelt. Der Leiter des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts hat in seiner Stellungnahme vom
- Dezember 2016 hierzu Folgendes ausgeführt: "Zur rechtlichen Einordnung von Verbindungsbeschlüssen sowie deren vergütungsrechtlichen Folgen führt Burhoff in RVG Straf- und Bußgeldsachen, Burhoff,
- Auflage 2014, Teil A Vergütungs-ABC, Abschnitt "Verbindung von Verfahren" unter Hinweis auf weitreichende Kommentierung und Rechtsprechung zutreffend Folgendes aus: Die StPO regelt die Verbindung von Strafsachen in den §§ 2 , 4 StPO bzw. in § 237 StPO. Die §§ 2 ff. StPO erfassen die Verbindung sog. »zusammenhängender Strafsachen«. Der Begriff des Zusammenhangs ist in § 3 StPO erläutert: Er ist gegeben, wenn eine Person mehrerer Strafsachen beschuldigt wird oder u.a. dann, wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommen. Folge der Verbindung nach den §§ 2 ff. StPO ist, dass durch die Verbindung die vorher getrennten Verfahren zu einem neuen Verfahren »verschmolzen« werden. Von dieser »Verschmelzungsverbindung« zu unterscheiden ist die auf § 237 StPO beruhende Verbindung. Diese erfolgt lediglich zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung. Folge ist »lediglich für die Dauer der Hauptverhandlung eine lose Verfahrensverbindung, durch die die Selbständigkeit der verbundenen Sachen nicht berührt wird«; jede Sache folgt weiterhin ihren eigenen Gesetzen. Dieser Unterschied hat auch gebührenrechtliche Konsequenzen: Bei einer Verbindung nach den §§ 2 ff. StPO liegt nach der Verbindung auch nur noch eine gebührenrechtliche Angelegenheit vor, mit der Folge, dass nur noch in dieser einen Angelegenheit Gebühren entstehen können. Bei den lediglich zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung verbundenen Sachen (§ 237 StPO) behalten die Verfahren auch ihre gebührenrechtliche Selbstständigkeit mit der Folge, dass in jedem Verfahren weiterhin gesonderte Gebühren entstehen können (s. auch Enders, JurBüro 2007, 393, 395). Gebührenrechtlich gilt in den Fällen der §§ 2 ff. StPO: Die einzelnen Verfahren, die miteinander verbunden werden, sind bis zur Verbindung eigenständige gebührenrechtlich getrennte Angelegenheiten. Auf die bis dahin (jeweils) entstandenen Gebühren hat die Verbindung keinen Einfluss... Diese Gebühren bleiben dem Rechtsanwalt/Verteidiger erhalten... Nach der Verbindung handelt es sich bei den verbundenen Verfahren nur noch um eine gebührenrechtliche Angelegenheit. ... In dieser entstehen die Gebühren, deren Tatbestand erst nach Verbindung ausgelöst wird, nur noch einmal und nicht mehr in jedem verbundenen Verfahren gesondert (§ 15 Abs. 2...). Das gilt auch, soweit nach Teil 7 VV Auslagentatbestände in den verbundenen Verfahren verwirklicht und insoweit Vergütungsansprüche entstanden sind bzw. nach Verbindung noch entstehen. Für die Verbindung nach § 237 StPO gilt: Grds. gelten die Ausführungen zur Verschmelzungsverbindung entsprechend, allerdings mit folgender Besonderheit: Es liegen auch nach der Verbindung gebührenrechtlich eigenständige Angelegenheiten vor. Das hat zur Folge, dass in jedem der verbundenen Verfahren weiterhin eigenständige Gebühren entstehen können. Das gilt insbesondere für die Terminsgebühr. Es kommt demnach entscheidend darauf an, ob hier eine Verschmelzungsver- bindung nach §§ 2 , 4 StPO oder
§ 237St
PO vorliegt. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers handelt es sich bei dem Verbindungsbeschluss vom 05.10.2015 (II/20) meines Erachtens um eine Verschmelzungsverbindung nach §§ 2 , 4 StPO. Dafür spricht meines Erachtens, dass die Verfahren nicht nur zur gemeinsamen Verhandlung, sondern auch zur gemeinsamen Entscheidung (also nicht nur zeitgleichen Entscheidung) verbunden wurden und letztlich eine Gesamtstrafe erging. Bei der Verhandlungsverbindung nach § 237 StPO ist die Bildung einer Gesamtstrafe ausgeschlossen: Eine gleichzeitige Aburteilung i.S.d. § 53 StGB liegt nur bei einer Aburteilung in demselben Verfahren vor; dies ist bei einer Verbindung, die nur nach § 237 StPO vorgenommen wird, nicht der Fall (KK-StPO/Gmel StPO § 237 Rn. 3, beckonline). Unabhängig von den Voraussetzungen einer Verschmelzungsverbindung ist der Verbindungsbeschluss wirksam ergangen und im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu beachten. Anzeichen für eine Nichtigkeit ergeben sich nicht. Eine etwaig nicht erfolgte Anhörung vor Verbindung macht den Beschluss nicht nichtig (Scheuten behandelt im KK-StPO lediglich die Unwirksamkeit, wenn nicht das gemeinsame obere Gericht gemäß § 4 Abs. 2 StPO entschieden hat (KK-StPO/Scheuten StPO § 4 Rn. 14, beckonline), was aber hier nicht der Fall ist). Nur bei einer Verfahrensverschmelzung kann auch ein Erstreckungsbeschluss gemäß § 48 Abs. 6 S. 3 RVG ergehen (Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, RVG § 48 Rn. 60, beckonline). Als ein solcher Erstreckungsausspruch auch für das Verfahren 64 Js 629/15 kann der zu Beginn der Hauptverhandlung verkündete Beschluss Ib/156, 165 gewertet werden. Zwar enthält der Beschluss das Geschäftszeichen 64 Js 858/15 und behandelt die Hinzuverbindung dieses Verfahrens im Termin, durch den Ausspruch "die Beiordnung des Pflichtverteidigers bezieht sich auch auf die verbundenen Verfahren" ist aber nach erfolgter Hinzuverbindung des weiteren Verfahrens durch die Verwendung der Mehrzahl meines Erachtens auch das Verfahren 64 Js 629/15 gemeint. Es sei auch erwähnt, dass die Erstreckung nicht gleichzeitig mit der Verbindung erfolgen muss, sondern - wie hier (64 Js 629/15 war 11 Tage vor dem Erstreckungsausspruch hinzuverbunden worden) - auch noch später ausgesprochen werden kann (s.a. Mayer, Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG § 48 Rn. 121 - 127, beckonline; AnwaltKommentar RVG, Herausgeber: Schneider; Wolf, Auflage:
- Auflage 2014, § 48 RVG Rn 163; RVG Straf- und Bußgeldsachen, Herausgeber: Burhoff, Auflage:
- Auflage 2014, § 48 Abs. 6 RVG Rn 41). Dieser Erstreckungsausspruch führt aber vorliegend nicht zu einer Vergütungserhöhung im Rahmen des § 55 RVG, da der Anwalt vor der Hinzuverbindung in dem hinzuverbundenen Verfahren unstreitig nicht tätig war. Burhoffs o.a. Ausführungen folgend können die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr nicht mehrfach anfallen, wenn der Pflichtverteidiger in dem verbundenen Verfahren vor der Verbindung nicht tätig war (so auch BeckOK RVG/Sommerfeldt/Sommerfeldt RVG § 48 Rn. 102-102a, beckonline; Mayer, Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG § 48 Rn. 121 - 127, beckonline; RVG Straf- und Bußgeldsachen, Herausgeber: Burhoff, Auflage:
- Auflage 2014, § 48 Abs. 6 RVG Rn 34, 36). Ab der Verbindung handelt es sich bei verbundenen Strafverfahren nämlich nur noch um eine einzige Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG (vgl. auch AnwK-RVG/Schneider, § 15, Rd. 75f. und 152f., m.w.N.). Die Gebühren können daher auch nur einmal gefordert werden. Insoweit war der Verteidiger vorliegend gebührenrechtlich ab dem Zeitpunkt der Hinzuverbindung stets nur in einem Verfahren tätig. Die Verfasserin der Erinnerungsentscheidung vom 10.12.2015 (Ib/215) nimmt auf Burhoff in Gerold/Schmidt Bezug, wobei Burhoff dort auf seine o.g. Ausführungen verweist. Sie stellt in der Entscheidung heraus, dass jedes Verfahren bis zur Verbindung eine eigene Angelegenheit gemäß § 15 RVG ist, mit der Folge im Kontext, dass ab Verbindung nur eine Angelegenheit vorliegt. Sie stellt damit letztlich klar, dass es sich bei der von ihr im Verfahren vorgenommenen Verbindung dann letztlich um eine Verschmelzungsverbindung handelte. Nicht zu beanstanden ist auch die Kammerentscheidung zu den Auslagen anlässlich der Hinzuverbindung." b) Für das im Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Essen am
- Oktober 2015 hinzuverbundene Verfahren 67 Ls 187/15 steht dem Pflichtverteidiger eine Terminsgebühr nicht zu, da die Sache nicht in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Die Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts hat in ihrer Stellungnahme vom
- Dezember 2016 hierzu Folgendes ausgeführt: "Auch hier kommt es zunächst darauf an, ob es sich bei dem Verbindungsbeschluss im Termin um eine Verschmelzungsverbindung nach §§ 2 , 4 StPO oder
§ 237St
PO handelt. Meines Erachtens liegt auch hier eine Verschmelzungsverbindung nach §§ 2 , 4 StPO vor, da auch hier nicht nur zur gemeinsamen Verhandlung, sondern auch zur gemeinsamen Entscheidung (also nicht nur zeitgleichen Entscheidung) verbunden wurde und letztlich eine Gesamtstrafe erging. Anzeichen für eine Nichtigkeit ergeben sich auch hier nicht. Für das Entstehen der Terminsgebühr verweise ich zunächst auf die o.g. Ausführungen. Es ergibt sich hier die Besonderheit, dass die Hinzuverbindung erst im Termin erfolgte, wobei der Verlauf der Verhandlung von entscheidender Bedeutung ist: Die Hauptverhandlung beginnt gemäß § 243 Abs. 1 S. 1 StPO mit dem Aufruf der Sache. Hier wurde die Sache laut Hauptverhandlungsprotokoll aber nicht förmlich aufgerufen. Der Aufruf der Sache ist aber auch keine wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens. Unterbleibt er, so ist der Beginn der Hauptverhandlung von dem Zeitpunkt an anzunehmen, in welchem der Vorsitzende kundgibt, die Verhandlung durchführen zu wollen. Eine gewisse Präzision ist indessen zu verlangen, weil das Gesetz an den Aufruf der Sache bestimmte Folgen knüpft (KK-StPO/Schneider StPO § 243 Rn. 7, beckonline m.w.N.). Eine Hauptverhandlung kann auch dann stattfinden, wenn der Angeklagte und der Verteidiger auf die dispositiven Förmlichkeiten und Fristen (§§ 216 , 217 StPO) verzichten und der Eröffnungsbeschluss vorliegt (Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen,
- Auflage 2014, 4 VV RVG Rn 89, 90 und Teil A Vergütungs-ABC, Abschnitt "Verbindung von Verfahren" Rn 2079 unter Hinweis auf weitreichende Kommentierung und Rechtsprechung). Allein die Feststellung vor Eröffnung und Verzicht, dass noch eine weitere Anklageschrift vorliegt, führt hier noch nicht dazu, dass die Sache in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Soweit mit dem Verzicht und der Eröffnung die Einführung in die Hauptverhandlung gesehen werden kann, was zur Entstehung einer Terminsgebühr für das hinzuverbundene Verfahren mindestens erforderlich ist, ergibt sich hier aber die Besonderheit, dass die Eröffnung und die Verbindung in einem Beschluss erfolgten. Ich schließe mich dabei der Meinung des OLG Dresden im Beschluss vom
- Oktober 2008 - 2 Ws 455/08 -, juris an, wonach der für das hinzuverbundene Verfahren bestellte Pflichtverteidiger keine Terminsgebühr für das hinzuverbundene Verfahren beanspruchen kann, wenn zu einem Strafverfahren nach dem Aufruf der Sache das weitere Verfahren hinzuverbunden wird, das durch das Gericht zu diesem Zweck erst unmittelbar vor der Verbindung in der Hauptverhandlung eröffnet worden ist. Diese Meinung vertritt auch der hiesige
- Strafsenat in den Gründen seines Beschlusses vom 06.09.2016 - III- 1 Ws 348/16 OLG Hamm. Soweit der Beschwerdeführer für seine Meinung den Beschluss des LG Düsseldorf vom 07.08.2015 ( 10 KLs 1/14 , juris) heranzieht, ergibt sich bereits aus dem Beschluss ausdrücklich, dass jener Sachverhalt mit dem Sachverhalt der Entscheidung des OLG Dresden nicht vergleichbar sei. In jenem Fall erfolgten Eröffnung und Verbindung in getrennten Beschlüssen, zwischen denen zumindest eine Mitteilung des Gerichts erging und der Angeklagte sowie sein Verteidiger die Möglichkeit einer Erklärung hatten. Das hat das LG Düsseldorf als entscheidend bewertet. Dass im vorliegenden Beschluss zwischen Eröffnung und Verbindung die Abtrennung des Verfahrens gegen den weiteren Angeschuldigten ausgesprochen wurde, führt meines Erachtens hier auch nicht zum Entstehen der Terminsgebühr. Denn Eröffnung, Abtrennung und Verbindung erfolgten hier in einem durchgängigen Beschluss, ohne dass zwischendurch eine Verhandlung erfolgte bzw. erfolgen konnte. Die Zuerkennung der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und der Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG für das Verfahren 64 Js 858/15 für die Verzichtserklärung vor Verbindung ist meines Erachtens zutreffend erfolgt, zumal in dem Verbindungsbeschluss auch die Erstreckung gemäß § 48 Abs. 6 S. 3 RVG ausgesprochen wurde." Diesen jeweils zutreffenden Ausführungen unter Ziffer 2.a) und b) schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung vollumfänglich an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung. Permalink: https://openjur.de/u/2317822.html ( https://oj.is/2317822 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 2 Referenzen 3 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.