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LG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2020 - DG - 6/2020

Tenor Die Dienstbezüge der Beklagten werden für die Dauer von zwei Jahren um ein Zehntel gekürzt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110

§ 319Abs. 1 Fam

FG nicht vor der Genehmigung der Unterbringungsmaßnahme, sondern sechs Tage nach Erlass des Unterbringungsbeschlusses. Im Rahmen des Anhörungstermins stellte die Beklagte fest, dass der Beschluss vom

  1. September 2014 versehentlich eine Genehmigung (nur) bis zum gleichen Tag enthielt. Daraufhin genehmigte sie die geschlossene Unterbringung der Betroffenen mit weiterem Beschluss vom
  2. September 2014 bis zum
  3. November
  4. Mit Beschluss vom
  5. März 2015 genehmigte die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung die geschlossene Unterbringung der Betroffenen bis zum
  6. April
  7. Mit Verfügung vom gleichen Tag bestimmte sie den Termin zur Anhörung der Betroffenen auf den
  8. März
  9. Entgegen §§ 331 Satz 1 Nr. 4, 332 FamFG hörte sie die Betroffene erst an diesem Tag - mithin sieben Tage nach Erlass ihrer Entscheidung - zu der Genehmigung der freiheitsentziehenden Maßnahme an. Zudem beachtete die Beklagte im Rahmen der von ihr getroffenen Entscheidung nicht, dass die Betroffene bereits zuvor vom
  10. Januar bis zum
  11. März 2015 aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts XXX vom
  12. Januar 2015 (4 X1V(L) 13/15 H) im Wege der einstweiligen Anordnung nach dem PsychKG geschlossen untergebracht war. In Anbetracht dessen handelte es sich bei der durch die Beklagte ausgesprochenen Genehmigung um eine Verlängerungsmaßnahme, die gemäß § 333 Abs. 1 Satz 2 FamFG die vorherige Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich gemacht hätte. Mit Beschluss vom
  13. Juli 2015 genehmigte die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung die geschlossene Unterbringung der Betroffenen bis zum
  14. September
  15. In dem Beschluss nahm die Beklagte auf eine vermeintlich stattgefundene Anhörung der Betroffenen Bezug, die sie zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht durchgeführt hatte. Tatsächlich hörte sie die Betroffene - wie von Beginn an geplant - am
  16. Juli 2015 an. Da die Betroffene im Rahmen der Anhörung eine Freiwilligkeitserklärung abgab, hob die Beklagte den Beschluss vom
  17. Juli 2015 noch unter dem
  18. Juli 2015 auf. Mit Beschluss vom
  19. November 2015 genehmigte die Beklagte die geschlossene Unterbringung der Betroffenen im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum
  20. Januar
  21. Zu dieser freiheitsentziehenden Maßnahme hörte sie die Betroffene - wie von Beginn an geplant - entgegen §§ 331 Satz 1 Nr. 4, 332 FamFG erst am
  22. Dezember 2015, mithin sechs Tage nach Erlass des Unterbringungsbeschlusses, an. Im Rahmen der Anhörung stellte die Beklagte fest, dass die Betroffene bereits durch einen vorausgegangenen Beschluss des Amtsgerichts XXX vom
  23. November 2015 (XXX) auf der Grundlage des PsychKG bis zum
  24. Januar 2016 geschlossen untergebracht worden war. Gleichwohl hob sie ihre Entscheidung vom
  25. November 2015 nicht auf. Mit Beschluss vom
  26. Januar 2016 genehmigte die Beklagte die geschlossene Unterbringung der Betroffenen im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum
  27. Februar
  28. Mit Verfügung vom gleichen Tag bestimmte sie den Termin zur Anhörung der Betroffenen auf den
  29. Januar
  30. Die Anhörung der Betroffenen erfolgte somit entgegen §§ 331 Nr. 4, 332 FamFG erst acht Tage nach Erlass der Entscheidung über die freiheitsentziehende Maßnahme. Da die Betroffene im Rahmen der Anhörung eine Freiwilligkeitserklärung abgab, hob die Beklagte ihren Beschluss vom
  31. Januar 2016 noch unter dem
  32. Januar 2016 auf. Zudem beachtete die Beklagte nicht, dass die Betroffene bereits aufgrund der Beschlüsse vom
  33. November 2015 und
  34. November 2015 seit dem
  35. November 2015 geschlossen untergebracht war. Daher handelte es sich bei der Anordnung der geschlossenen Unterbringung um eine Verlängerung derselben, so dass vor der Entscheidung gemäß § 333 Abs. 1 Satz 2 FamFG ein Sachverständiger hätte angehört werden müssen.
  36. XXX XXX Mit Beschluss vom
  37. November 2014 genehmigte Richterin am Amtsgericht XXX als Vertreterin der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung die geschlossene Unterbringung des Betroffenen bis zum
  38. Dezember
  39. Sie verfügte, dass die Akte der Beklagten nach ihrer Rückkehr zur Bestimmung eines Anhörungstermins vorgelegt werden solle. Am
  40. November 2014 bestimmte die Beklagte den Anhörungstermin auf den
  41. November
  42. Die

§§ 331Satz 1 Nr. 4, 332 Fam

FG erst 13 Tage nach Erlass des Unterbringungsbeschlusses und neun Tage nach Kenntnis der Beklagten von dem Unterbringungsbeschluss. Mit Beschluss vom

  1. November 2014 genehmigte die Beklagte die weitere geschlossene Unterbringung des Betroffenen bis zum
  2. November
  3. Entgegen § 321 Abs. 1 FamFG holte die Beklagte vor der Entscheidung kein Sachverständigengutachten ein, sondern stützte die Entscheidung lediglich auf ein ärztliches Attest vom
  4. Oktober
  5. Am
  6. August 2016 teilte der Betreuer des Betroffenen mit, dass keine geschlossene Unterbringung mehr stattfinde. Die Genehmigung der Unterbringungsmaßnahme wurde daraufhin durch die Richterin am Amtsgericht XXX mit Beschluss vom
  7. September 2016 aufgehoben.
  8. XXX XXX Mit Beschluss vom
  9. Februar 2015 genehmigte die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung die geschlossene Unterbringung der Betroffenen bis zum
  10. April
  11. Mit Verfügung vom gleichen Tag bestimmte sie den Termin zur Anhörung der Betroffenen auf den
  12. März
  13. Nachdem die Betroffene am
  14. Februar 2015 geschlossen untergebracht worden war, verlegte die Beklagte den Anhörungstermin auf Antrag der Betreuerin der Betroffenen am
  15. März 2015 auf den
  16. März
  17. Die

§§ 331Satz 1 Nr. 4, 332 Fam

FG erst neun Tage nach Erlass des Unterbringungsbeschlusses und sechs Tage nach der tatsächlichen geschlossenen Unterbringung der Betroffenen. In den Gründen des Beschlusses vom

  1. Februar 2015 nahm die Beklagte zwar auf eine persönliche Anhörung der Betroffenen Bezug, die zuvor stattgefunden hatte. Die zuvor einzig stattgefundene Anhörung der Betroffenen vom
  2. Februar 2015 hatte jedoch lediglich die Verlängerung der für sie eingerichteten Betreuung zum Gegenstand, nicht hingegen die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung, die zudem erst am
  3. Februar 2015 beantragt worden war. Mit Beschluss vom
  4. August 2016 genehmigte die Beklagte die weitere geschlossene Unterbringung der Betroffenen bis zum
  5. September
  6. Die Betroffene war zu diesem Zeitpunkt aufgrund einstweiliger Anordnungen vom
  7. Juni 2016 und
  8. Juli 2016 bereits seit dem
  9. Juni 2016 durchgängig geschlossen untergebracht. Die Beklagte beachtete daher die am
  10. September 2016 ablaufende Höchstfrist des § 333 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht.
  11. XXX XXX Mit Beschluss vom
  12. Juni 2015 genehmigte die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung die geschlossene Unterbringung der Betroffenen bis zum
  13. Oktober
  14. Hierbei berücksichtigte die Beklagte nicht, dass sich aus dem Antrag der Bevollmächtigten ergab, dass eine Unterbringung lediglich für den Zeitraum vom
  15. September 2015 bis zum
  16. Oktober 2015 erfolgen sollte. Insofern fehlte es bereits an der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Eilbedürftigkeit. Mit Verfügung vom
  17. August 2015 bestimmte die Beklagte den Termin zur Anhörung der Betroffenen auf den
  18. September
  19. Im Rahmen der Anhörung stellte sie sodann fest, dass die Betroffene nicht mehr mobil war und die Einrichtung nicht alleine verlassen konnte. Sie hob daraufhin den Beschluss vom
  20. Juni 2015 auf. Bereits zuvor hatte die in dem Verfahren bestellte Verfahrenspflegerin in ihrem Bericht vom
  21. Juni 2015 darauf hingewiesen, dass die Betroffene vollständig immobil sei und damit tatsächlich die Einrichtung nicht verlassen könne. Aufgrund des § 330 FamFG und des in Unterbringungsverfahren geltenden Beschleunigungsgebots hätte die Beklagte die Anhörung der Betroffenen im unmittelbaren Anschluss an die Mitteilung der Verfahrenspflegerin durchführen und den Beschluss vom
  22. Juni 2015 daraufhin unverzüglich aufheben müssen. Stattdessen veranlasste sie die Anhörung - wie bereits dargestellt - erst für den
  23. September 2015, so dass diese entgegen §§ 331 Satz 1 Nr. 4, 332 FamFG erst drei Monate und drei Tage nach Erlass des Unterbringungsbeschlusses stattfand. Zudem beachtete die Beklagte die am
  24. September 2015 endende Höchstfrist des § 333 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht.
  25. XXX XXX Mit Beschluss vom
  26. August 2015 genehmigte die Beklagte die geschlossene Unterbringung der Betroffenen bis zum
  27. September
  28. Mit Verfügung vom gleichen Tag bestimmte sie den Termin zur Anhörung der Betroffenen auf den
  29. August
  30. Aufgrund einer an diesem Tag stattfindenden Dialysebehandlung der Betroffenen wurde der Anhörungstermin verlegt und fand daher schließlich erst am
  31. August 2015 statt. Die

§§ 331Satz 1 Nr. 4, 332 Fam

FG erst zwölf Tage nach Erlass des Unterbringungsbeschlusses. Mit Beschluss vom

  1. November 2015 genehmigte die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung die geschlossene Unterbringung der Betroffenen bis zum
  2. Dezember
  3. Mit Verfügung vom gleichen Tag bestimmte sie den Termin zur Anhörung der Betroffenen auf den
  4. November
  5. Aufgrund einer Dialysebehandlung der Betroffenen verlegte die Beklagte den Anhörungstermin mit Verfügung vom
  6. November 2015, so dass dieser schließlich erst am
  7. November 2015 stattfand. Die Betroffenen wurde somit entgegen §§ 331 Satz 1 Nr. 4, 332 FamFG erst zwölf Tage nach Erlass des Unterbringungsbeschlusses von der Beklagten angehört. Mit Beschluss vom
  8. Dezember 2015 genehmigte die Beklagte - ohne dass ein entsprechender Antrag des Betreuers und/oder ein ärztliches Attest vorlagen - im Wege der einstweiligen Anordnung die weitere geschlossene Unterbringung der Betroffenen bis zum
  9. Januar
  10. Eine Anhörung wurde nicht durchgeführt. Mit Beschluss vom
  11. Januar 2016 genehmigte die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung die geschlossene Unterbringung der Betroffenen bis zum
  12. Februar
  13. Mit Verfügung vom gleichen Tag bestimmte sie den Termin zur Anhörung der Betroffenen auf den
  14. Februar
  15. Die

§§ 331Satz 1 Nr. 4, 332 Fam

FG erst acht Tage nach Erlass des Unterbringungsbeschlusses.

  1. XXX XXX Mit Beschluss vom
  2. September 2015 genehmigte die Beklagte nach vorheriger Anhörung vom gleichen Tag die weitere geschlossene Unterbringung des Betroffenen bis zum
  3. September
  4. Die Entscheidung wurde auf der Grundlage eines ärztlichen Attestes des behandelnden Arztes der LVR-Klinik vom
  5. Juli 2015 getroffen. Der Betroffene war bereits seit dem
  6. Juni 2014 geschlossen untergebracht. Entgegen §§ 329 Abs. 2 Satz 1, 321 FamFG holte die Beklagte vor der Entscheidung kein Sachverständigengutachten ein.
  7. XXX XXX Mit Beschluss vom
  8. Oktober 2015 bestellte die Beklagte im Wege einer einstweiligen Anordnung einen Berufsbetreuer zum vorläufigen Betreuer des Betroffenen. Die Bestellung umfasste u.a. den Aufgabenkreis der Vermögenssorge. Diesbezüglich ordnete die Beklagte zudem einen Einwilligungsvorbehalt an. Das Ende der vorläufigen Betreuerbestellung wurde für den
  9. April 2016 vorgesehen. Die Beklagte verfügte eine Wiedervorlage für den
  10. Februar
  11. Eine Anhörung des Betroffenen erfolgte entgegen § 300 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FamFG nicht. Ebenso wenig wurde die Anhörung von der Beklagten nachgeholt. Mit Beschluss vom
  12. Oktober 2015 genehmigte die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung die 5-Punkt-Fixierung des Betroffenen bis zum
  13. Dezember
  14. Die Eilbedürftigkeit der Sache begründete die Beklagte damit, dass Gefahr im Verzug gegeben sei. In den Gründen des von ihr verfassten Beschlusses führte sie aus, die Anhörung des Betroffenen solle unverzüglich nachgeholt werden. Gleichwohl bestimmt sie den Termin zur Anhörung des Betroffenen unter dem
  15. Oktober 2015 auf Montag, den
  16. November
  17. Die Anhörung des Betroffenen erfolgte somit entgegen §§ 331 Satz 1 Nr. 4, 332 FamFG erst fünf Tage nach Erlass des Genehmigungsbeschlusses. Mit weiterem Beschluss vom
  18. Oktober 2015 genehmigte die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung die geschlossene Unterbringung des Betroffenen bis zum
  19. Dezember 2015 und darüber hinaus die zwangsweise Heilbehandlung des Betroffenen bis zum
  20. November
  21. Auch insoweit berief sie sich auf Gefahr im Verzug, entschied allein auf der Grundlage eines ärztlichen Attestes und führte aus, die richterliche Anhörung solle unverzüglich nachgeholt werden. Gleichwohl veranlasste sie die Anhörung des Betroffenen auch insoweit - wie von Beginn an geplant - erst am Montag, den
  22. November
  23. Die

§§ 331Satz 1 Nr. 4, 332 Fam

FG auch insoweit fünf Tage nach Erlass des Unterbringungsbeschlusses. Mit Beschluss vom

  1. November 2015 genehmigte die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung die geschlossene Unterbringung des Betroffenen bis zum
  2. Januar 2016 sowie seine zwangsweise Heilbehandlung bis zum
  3. Dezember
  4. Auch insoweit berief sie sich auf Gefahr im Verzug, entschied allein auf der Grundlage eines ärztlichen Attestes und führte aus, die richterliche Anhörung solle unverzüglich nachgeholt werden. Zwar hatte der Betreuer sowohl die weitere Zwangsmedikation als auch die weitere geschlossene Unterbringung des Betroffenen am
  5. November 2015 beantragt. Aus dem von der Beklagten zugrunde gelegten ärztlichen Attest ergab sich jedoch nur die Notwendigkeit einer weiteren medikamentösen Behandlung auch gegen den Willen des Betroffenen. Die Empfehlung einer weiteren geschlossenen Unterbringung war dem ärztlichen Attest nicht zu entnehmen. Demgemäß enthielt das Attest auch keine Angaben zur erforderlichen Dauer der geschlossenen Unterbringung. Am
  6. November 2015 hörte die Beklagte den Betroffenen persönlich an. Dabei erörterte sie mit diesem jedoch ausschließlich Fragen im Zusammenhang mit der medikamentösen Zwangsbehandlung. Die Notwendigkeit der Fortdauer der geschlossenen Unterbringung und ihre Dauer wurden hingegen entgegen §§ 331 Satz 1 Nr. 4, 332 FamFG nicht thematisiert. Zudem fand entgegen § 333 Abs. 1 Satz 2 FamFG vor der Verlängerung der geschlossenen Unterbringung keine Anhörung eines Sachverständigen statt.
  7. XXX XXX Mit Beschluss vom
  8. Mai 2015 bestellte die Beklagte im Wege einer einstweiligen Anordnung einen Berufsbetreuer zum vorläufigen Betreuer des Betroffenen. Das Ende der vorläufigen Betreuerbestellung wurde für den
  9. November 2015 vorgesehen. Die Beklagte verfügte eine Wiedervorlage für den
  10. September
  11. Eine Anhörung des Betroffenen erfolgte entgegen § 300 Abs. 1 Nr. 4 FamFG nicht. Eine unverzügliche Nachholung der Anhörung im Sinne des § 301 Abs. 1 FamFG erfolgte ebenfalls nicht. Mit Beschluss vom
  12. Juni 2015 erweiterte die Beklagte den Aufgabenkreis des Berufsbetreuers. Eine Anhörung des Betroffenen erfolgte auch insoweit nicht. Mit Beschluss vom
  13. Juli 2015 ordnete die Beklagte hinsichtlich des Aufgabenbereichs der Vermögensangelegenheiten einen Einwilligungsvorbehalt an. Eine Anhörung des Betroffenen erfolgte abermals nicht. Der Betroffene wurde durch die Beklagte erstmals nach Eingang eines Sachverständigengutachtens am
  14. Oktober 2015 angehört. Mit Beschluss vom
  15. November 2015 genehmigte die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung die geschlossene Unterbringung des Betroffenen bis zum
  16. Dezember
  17. In den Gründen des von ihr verfassten Beschlusses nahm sie auf eine vermeintlich erfolgte Anhörung des Betroffenen Bezug, die zu diesem Zeitpunkt tatsächlich noch nicht stattgefunden hatte. Vielmehr bestimmte die Beklagte den Termin zur Anhörung des Betroffenen unter dem
  18. November 2015 zunächst auf den
  19. November
  20. Am
  21. November 2015 verlegte sie den Anhörungstermin auf den
  22. November 2015, weil der Betroffene erst am
  23. November 2015 der Klinik zugeführt werden sollte. Die Anhörung, die am
  24. November 2015 stattfand, erfolgte somit entgegen §§ 331 Satz 1 Nr. 4, 332 FamFG erst sechs Tage nach der erfolgten Unterbringung und 19 Tage nach Beschlusserlass. Im Rahmen der Anhörung vom
  25. November 2015 erklärte der zuständige Pfleger des Betroffenen in Anwesenheit des behandelnden Arztes, der Betroffene habe erklärt, die Station nicht verlassen zu wollen. Hieran halte er sich auch. Darüber hinaus protokollierte die Beklagte im Rahmen des Termins folgendes: "Die Richterin erklärt Herrn. N, er möge jetzt bitte freiwillig hier bis zum Abschluss der Untersuchungen bleiben." Angesichts des Verlaufs der Anhörung war somit die Fortdauer der geschlossenen Unterbringung gemäß § 1906 Abs. 1 BGB nicht mehr erforderlich. Trotz Wegfalls der Voraussetzungen hob die Beklagte den Beschluss vom
  26. November 2015 entgegen § 330 FamFG nicht auf.
  27. XXX XXX Mit Beschluss vom
  28. November 2015 genehmigte die Beklagte im Wege einer einstweiligen Anordnung die geschlossene Unterbringung der Betroffenen bis zum
  29. Dezember
  30. Zur Begründung nahm sie Bezug auf eine ärztliche Stellungnahme des Herrn Dr. L. Diese ärztliche Stellungnahme verhielt sich jedoch lediglich zu der Verordnung einer Krankenhausbehandlung in einer Gerontopsychiatrie. Das Erfordernis der Behandlung in einer geschlossenen Psychiatrie ergab sich aus der Verordnung vom
  31. November 2015 hingegen nicht. Zudem bestimmte die Beklagte den Termin zur Anhörung des Betroffenen unter dem
  32. November 2015 auf den
  33. November 2015, so dass die Anhörung entgegen §§ 331 Satz 1 Nr. 4, 332 FamFG erst sechs Tage nach Erlass des Unterbringungsbeschlusses erfolgte.
  34. XXX XXX Mit Beschluss vom
  35. Dezember 2015 genehmigte Richterin am Amtsgericht XXX als Vertreterin der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung die geschlossene Unterbringung der Betroffenen bis zum
  36. Februar
  37. Richterin am Amtsgericht XXX verfügte, dass die Akten der Beklagten am
  38. Januar 2016 zwecks Bestimmung eines Anhörungstermins vorgelegt werden sollten. Am
  39. Januar 2016 bestimmte die Beklagte Anhörungstermin in der Sache auf den
  40. Januar
  41. Die

§§ 331Satz 1 Nr. 4, 332 Fam

FG erst 15 Tage nach Erlass des Beschlusses und sechs Tage nach Kenntnis der Beklagten von der Erforderlichkeit der unverzüglichen Nachholung der Anhörung.

  1. XXX Mit Beschluss vom
  2. Januar 2016 genehmigte die Beklagte eine geschlossene Unterbringung bis zum
  3. Februar
  4. Die Anhörung erfolgte erst am
  5. Januar 2016 und somit entgegen §§ 331 Satz 1 Nr. 4, 332 FamFG erst neun Tage nach Erlass des Unterbringungsbeschlusses.
  6. XXX XXX Mit Beschluss vom
  7. Juni 2016 genehmigte die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung die geschlossene Unterbringung des Betroffenen bis zum
  8. August
  9. Mit Verfügung vom gleichen Tag bestimmte sie den Termin zur Anhörung des Betroffenen auf den
  10. Juli
  11. Die

§§ 331Satz 1 Nr. 4, 332 Fam

FG erst sechs Tage nach Erlass des Unterbringungsbeschlusses. Nachdem die Beklagte im Rahmen des Anhörungstermins festgestellt hatte, dass der Betroffene durch eine Entscheidung in anderer Sache bereits seit dem 1.Juli 2016 auf der Grundlage des PsychKG untergebracht war, hob sie ihre Entscheidung vom

  1. Juni 2016 umgehend auf.
  2. XXX XXX Mit Beschluss vom
  3. August 2016 genehmigte die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung die geschlossene Unterbringung des Betroffenen bis zum
  4. September
  5. Dabei stützte sie sich zur Begründung der Eilentscheidung auf das Vorliegen von Gefahr im Verzug und führte aus, die erforderliche Anhörung des Betroffenen solle unverzüglich nachgeholt werden. Gleichwohl bestimmte sie den Termin zur Anhörung des Betroffenen mit Verfügung vom gleichen Tag (erst) auf den
  6. August
  7. Die Anhörung des Betroffenen, die an diesem Tag durchgeführt wurde, erfolgte somit entgegen §§ 331 Satz 1 Nr. 4, 332 FamFG erst fünf Tage nach Erlass des Unterbringungsbeschlusses. Mit Beschluss vom
  8. Mai 2017 genehmigte die Beklagte die zwangsweise ärztliche Behandlung des Betroffenen bis zum
  9. Mai
  10. Auch insoweit sollte die erforderliche persönliche Anhörung des Betroffenen nach den Gründen der von der Beklagten verfassten Entscheidung schnellstmöglich nachgeholt werden. Gleichwohl bestimmte sie auch insoweit den Termin zur Anhörung des Betroffenen mit Verfügung vom gleichen Tag (erst) auf Freitag, den
  11. Mai
  12. Die

§§ 331Satz 1 Nr. 4, 332 Fam

FG erst drei Tage nach Erlass des Beschlusses.

  1. XXX XXX Mit Beschluss vom
  2. August 2016 genehmigte die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung die geschlossene Unterbringung der Betroffenen bis zum
  3. September
  4. In den Gründen der Entscheidung nahm die Beklagte Bezug auf eine vermeintlich zuvor erfolgte Anhörung des Betroffenen, die jedoch tatsächlich nicht stattgefunden hatte. Vielmehr bestimmte die Beklagte den Termin zur Anhörung der Betroffenen unter dem
  5. August 2016 entgegen §§ 331 Satz 1 Nr. 4, 332 FamFG auf den
  6. August
  7. Aufgrund einer von der Betroffenen am noch vor dem Anhörungstermin abgegebenen schriftlichen Freiwilligkeitserklärung hob die Beklagte ihre Entscheidung mit Beschluss vom
  8. August 2016 auf.
  9. XXX XXX Mit Beschluss vom
  10. August 2016 genehmigte die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung die geschlossene Unterbringung des Betroffenen bis zum
  11. Oktober
  12. Dem vorausgegangen war die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung des Betroffenen bis zum
  13. August 2016 durch Beschluss vom
  14. Juli
  15. Die Notwendigkeit der weiteren geschlossenen Unterbringung stützte die Beklagte dabei u.a. auf eine von Herrn Dr. V verfasste ärztliche Stellungnahme und das Ergebnis der persönlichen Anhörung des Betroffenen vom
  16. Juli
  17. Die ärztliche Stellungnahme des Herrn Dr. V vom
  18. Juni 2016 bezog sich jedoch lediglich auf die Notwendigkeit der Einrichtung einer Betreuung. Die medizinische Notwendigkeit einer geschlossenen Unterbringung wurde darin nicht thematisiert. Demgemäß wurde die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung in dem vorausgegangenen Beschluss vom
  19. Juli 2016 auch nicht auf dieses Attest, sondern auf eine ärztliche Bescheinigung vom
  20. Juli 2016 gestützt, die mit dem Namen XXX unterzeichnet war. Mit Beschluss vom
  21. August 2016 genehmigte die Beklagte die Fortdauer der geschlossenen Unterbringung des Betroffenen allein auf der Grundlage eines mit der Tochter des Beklagten an diesem Tag geführten Telefonats, im Rahmen dessen diese zusicherte, am Folgetag ein ärztliches Attest entsprechenden Inhalts einzureichen. Entgegen § 333 Abs. 1 Satz 2 FamFG verzichtete die Beklagte dabei auf die Anhörung eines Sachverständigen. Ein ärztliches Attest wurde in der Folgezeit entgegen der Ankündigung nicht eingereicht. Darüber hinaus beachtete die Beklagte die am
  22. Oktober 2016 ablaufende Höchstfrist des § 333 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht.
  23. XXX XXX Mit Beschluss vom
  24. November 2014 genehmigte die Beklagte die zeitweise Entziehung der Freiheit des Betroffenen durch einen Bauchgurt bis zum
  25. Februar
  26. Am
  27. Dezember 2014 bestimmte sie den Termin zur Anhörung des Betroffenen auf den
  28. Dezember
  29. Die

§§ 331Satz 1 Nr. 4, 332 Fam

FG erst sechs Tage nach Erlass des Beschlusses. Mit einstweiliger Anordnung vom

  1. März 2016 genehmigte die Beklagte einen stundenweisen Einschluss des Betroffenen in seinem Zimmer bis zum
  2. April
  3. Mit Verfügung vom gleichen Tag bestimmte sie den Termin zur Anhörung des Betroffenen auf den
  4. März
  5. Die

§§ 331Satz 1 Nr. 4, 332 Fam

FG erst 14 Tage nach Erlass des Beschlusses.

  1. XXX XXX Mit Beschluss vom
  2. November 2015 genehmigte die Beklagte die zeitweise Entziehung der Freiheit der Betroffenen durch Anbringung eines Bettgitters bei Tag und Nacht während der Bettruhezeiten bis zum
  3. Januar
  4. Mit Verfügung vom gleichen Tag bestimmte sie den Termin zur Anhörung der Betroffenen auf den
  5. Dezember
  6. Die

§§ 331Satz 1 Nr. 4, 332 Fam

FG erst acht Tage nach Erlass des Beschlusses.

  1. XXX XXX Mit Beschluss vom
  2. Dezember 2015 genehmigte die Beklagte die zeitweise Beschränkung der Freiheit des Betroffenen durch ein Bettgitter und einen geschlossenen Overall bis zum
  3. Januar
  4. Mit Verfügung. vom gleichen Tag bestimmte sie den Termin zur Anhörung des Betroffenen auf den
  5. Dezember
  6. Die

§§ 331Nr. 4, 332 Fam

FG erst fünf Tage nach Erlass des Beschlusses. Die Beklagte hob ihre zuvor gefasste Entscheidung noch am

  1. Dezember 2015 auf, nachdem sie im Rahmen der Anhörung festgestellt hatte, dass der Betroffene mit den freiheitsbeschränkenden Maßnahmen einverstanden war.
  2. XXX XXX Mit Beschluss vom
  3. Februar 2016 genehmigte die Beklagte die zeitweise Entziehung der Freiheit des Betroffenen durch eine 5-Punkt-Fixierung bis zum
  4. April
  5. Mit Verfügung vom gleichen Tag bestimmte sie den Termin zur Anhörung des Betroffenen auf den
  6. März
  7. Die Anhörung hätte somit entgegen §§ 331 Satz 1 Nr. 4, 332 FamFG erst vier Tage nach Erlass des Beschlusses stattgefunden. Nach einer Stellungnahme des gerichtlich bestellten Verfahrenspflegers hob die Beklagte den Beschluss vom
  8. Februar jedoch noch vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen auf, weil der Betroffene nach einem Wechsel der Station im Krankenhaus seit dem
  9. Februar 2016 keine Fixierung mehr benötigte.
  10. XXX XXX Mit Beschluss vom
  11. Februar 2016 genehmigte die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung die zeitweise Entziehung der Freiheit der Betroffenen durch ein Bettgitter bis zum
  12. April
  13. Mit Verfügung vom gleichen Tag bestimmte sie den Termin zur Anhörung der Betroffenen auf den
  14. März
  15. Die

§§ 331Satz 1 Nr. 4, 332 Fam

FG erst drei Tage nach Beschlusserlass.

  1. XXX XXX Mit Beschluss vom
  2. April 2016 genehmigte die Beklagte die zeitweise Entziehung der Freiheit der Betroffenen durch einen Chip im Schuh bis zum
  3. Mai
  4. Mit Verfügung vom gleichen Tag bestimmte sie den Termin zur Anhörung der Betroffenen auf den
  5. April
  6. Die

§§ 331Satz 1 Nr. 4, 332 Fam

FG erst sieben Tage nach Erlass des Beschlusses.

  1. XXX XXX Mit Beschluss vom
  2. Juli 2016 genehmigte die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung die zeitweise Entziehung der Freiheit des Betroffenen durch einen Bauchgurt im Bett in der Nacht und am Tag bis zum
  3. September
  4. Mit Verfügung vom gleichen Tag bestimmte sie den Termin zur Anhörung des Betroffenen auf den
  5. Juli
  6. Aufgrund der Verlegung des Betroffenen in ein anderes Krankenhaus am Mittag des
  7. Juli 2016 wurde der Anhörungstermin aufgehoben und die Beklagte verfügte eine Wiedervorlagefrist von einer Woche. Eine Anhörung des Betroffenen fand in der Folgezeit nicht statt. Der Beschluss wurde am
  8. August 2016 aufgehoben, nachdem die Ehefrau des Betroffenen der Beklagten am gleichen Tag telefonisch mitgeteilt hatte, dass die Bauchfixierung im Bett in dem anderen Krankenhaus nicht angewandt wurde.
  9. XXX XXX Mit Beschluss vom
  10. November 2015 erweiterte die Beklagte die angeordnete Betreuung für die Betroffene hinsichtlich der Vermögenssorge um einen Einwilligungsvorbehalt. Entgegen § 280 FamFG lag dieser Anordnung weder ein Sachverständigengutachten zugrunde, noch ergab sich die Notwendigkeit des Einwilligungsvorbehaltes aus dem ärztlichen Attest vom
  11. September 2015, in welchem attestiert wurde, dass die Betreuung im bisherigen Umfang unverändert aufrechterhalten bleiben solle. Das in der Anhörung vom
  12. November 2015 erklärte Einverständnis der Betroffenen ließ die Erforderlichkeit der Einholung eines Gutachtens nicht entfallen. Die im Beschluss in Bezug genommene Regelung des § 295 Abs. 1 Satz 2 FamFG lässt die Erforderlichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens nur dann entfallen, wenn der Aufgabenkreis unverändert fortbestehen soll. Dies war hier angesichts der Erweiterung um den Einwilligungsvorbehalt nicht der Fall. Der Kläger beantragt, die Dienstbezüge der Beklagten gemäß §§ 78 Abs. 1 Nr. 3, 77 Abs. 1 LRiStaG i. V. N § 8 LDG NRW für die Dauer von drei Jahren um ein Fünftel zu kürzen. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt die Beklagte mit anwaltlichen Schriftsätzen vom
  13. Mai 2019 und
  14. September 2019 zur Sache wie folgt vor: Sie stellt die genannten aktenmäßig erfassten Verfahrensabläufe nicht in Abrede und räumt zudem ein, dass es zu ,,verfahrensrechtlichen" Bearbeitungsfehlern gekommen sei. Dieser sei sie sich jedoch nicht bewusst gewesen. Zu keinem Zeitpunkt habe sie jemandem schaden und/oder Rechte von Verfahrensbeteiligten beschneiden wollen. Sie habe die Art und Weise der Verfahrensführung lediglich in der Form fortgeführt, wie sie bereits von ihrer Vorgängerin praktiziert und ihr anlässlich der Übernahme des Betreuungsdezernats im Jahr 2012 vermittelt worden sei. Daher sei sie stets davon ausgegangen, dass ihre Arbeitsweise den gesetzlichen Erfordernissen entspreche. Sofern sie dabei gegen zwingende Verfahrensvorschriften - beispielsweise betreffend die Anhörung von Betroffenen, die Durchführung förmlicher Beweisaufnahmen durch Einholung schriftlicher oder mündlicher Gutachten von Sachverständigen oder die Maximaldauer vorläufiger geschlossener Unterbringungen - verstoßen habe, sei dies in Unkenntnis der gesetzlichen Regelungen geschehen. Insoweit führt sie beispielhaft aus, sie habe sich über die Regelungen der §§ 329 Abs. 2 Satz 1, 321 Abs. 1 FamFG damals keine Gedanken gemacht, die Vorschriften zu § 329 Abs. 2 Satz 2 FamFG und § 330 FamFG übersehen und die gesetzliche Regelung des § 321 Abs. 1 nicht realisiert. Erstmals habe es ...#/... gerichtsinterne Gespräche u.a. unter Beteiligung der seinerzeitigen Präsidentin des Landgerichts XXX gegeben, im Rahmen derer die verfahrensfehlerhafte Sachbearbeitung thematisiert worden sei. Dies habe sie zum Anlass genommen, ihre Arbeitsweise grundlegend zu ändern. Soweit sie in den von ihr verfassten Entscheidungen auf alte Sachverständigengutachten und/oder tatsächlich nicht stattgefundene Anhörungen Betroffener Bezug genommen habe, handele es sich um Anklickversehen, die ihr bei der EDV-gestützten Erstellung der Entscheidungen unterlaufen seien. Gleichermaßen verhalte es sich bei denjenigen Entscheidungen, in deren Gründen sich keine Ausführungen dazu wiederfinden, weshalb auf die Bestellung eines Verfahrenspflegers verzichtet worden sei. Sie habe schlicht vergessen, den insoweit vorgesehenen Textbaustein zu aktivieren. Ungeachtet dessen mache es keinen rechten Sinn, den Versuch einer Anhörung zu unternehmen, wenn bekannt sei, dass der Betroffene gar nicht ansprechbar sei. Die Anhörung gerate in einem solchen Fall zur bloßen Förmelei. Es erscheine vielmehr sachgerecht, die Anhörung erst dann vorzunehmen, wenn der Betroffene wieder ansprechbar sei und seine Belange im Rahmen der Anhörung wahrnehmen könne. Zudem verlaufe die Anhörung bei psychisch Kranken effektiver, wenn diese schon ein paar Tage in Behandlung seien. Unabhängig davon sei es im Zusammenhang mit der Anordnung und/oder Genehmigung von Unterbringungsmaßnahmen rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die persönliche Anhörung innerhalb eines Zeitraums von drei Tagen nachgeholt werde. Weiterhin erschließe sich nicht, weshalb ein Beschluss, mit dem die geschlossene Unterbringung der betroffenen Person genehmigt worden sei, bei vorzeitiger Beendigung der Unterbringung unverzüglich aufzuheben sei. Denn die Unterbringung sei bereits mit der Entlassung aus der geschlossenen Einrichtung (faktisch) beendet. Soweit sie beantragte Maßnahmen angeordnet oder genehmigt habe, deren Notwendigkeit nicht durch ein ärztliches Attest belegt war, habe sie schlicht übersehen, dass sich die in dem jeweils betreffenden Fall vorliegende ärztliche Stellungnahme zu dieser Frage nicht verhalten habe. Weiterhin führt die Beklagte an, sie habe aufgrund der umfangreichen Fehlzeiten der von ihr zu vertretenden Richterkolleginnen in den Jahren 2014 bis 2017 nahezu durchgängig in Überlast gearbeitet. Schließlich verweist sie darauf, dass sie ihre Vorgehensweise inzwischen den rechtlichen Erfordernissen angepasst habe. Mit anwaltlichen Schreiben vom
  15. August 2020 lässt die Beklagte noch einmal erklären, dass sie die angeschuldigten Vorfälle zutiefst bedauere. Sie weist weiter darauf hin, dass sie sich zu sehr auf die Einführung durch die anderen mit Betreuungsangelegenheiten befassten Richter verlassen habe und deren Vorgehensweise ungeprüft übernommen habe. Eine eingehende Einarbeitung in die ihr neu übertragenen Aufgaben habe nicht stattgefunden. Zuvor erfolgte Geschäftsprüfungen beim Amtsgericht XXX hätten zu keiner Zeit Beanstandungen ergeben. Zusätzlich weist sie darauf hin, dass bei der elektronischen Ausfüllung des Formulars für Unterbringungsbeschlüsse zwei Auswahlvarianten vorgegeben sind, von denen die mit dem Text "nach dem ärztlichen Attest des Dr. W und der erfolgten richterlichen Anhörung ..." vorgegeben ist. Die Alternative, mit der erklärt wird, dass die persönliche Anhörung umgehend nachgeholt wird, müsse ausdrücklich angeklickt werden. Eine Überlastungsanzeige sei deshalb nicht erfolgt, weil bekannt sei, dass diese in Justizkreisen höchst unerwünscht seien. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die beantragte Disziplinarmaßnahme unangemessen sei, da früheres Fehlverhalten nicht sanktioniert werden solle, sondern es sich lediglich um eine Pflichtenmahnung handele. Sie sei für die Beklagte aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Situation nicht tragbar. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die beigezogenen Personalakten Bezug genommen Gründe Die Klage ist gemäß §§ 78 Abs. 1 Nr. 3, 77 Abs. 1 LRiStaG i. V. N § 8 LDG NRW in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Beklagten hat in 28 von ihr zu bearbeitenden betreuungsrechtlichen Verfahren, die vor allem die freiheitsentziehende geschlossene Unterbringung von Betroffenen sowie deren zwangsweise Behandlung zum Gegenstand hatten, wiederholt wesentliche Verfahrensvorschriften nicht beachtet. Sie hat insbesondere - die (weitere) geschlossene Unterbringung von Betroffenen genehmigt, ohne das hierfür nach (§ 329 Abs. 2 Satz 1 FamFG i. V. N) § 321 Abs. 1 FamFG erforderliche Sachverständigengutachten eingeholt zu haben, - die Pflicht gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 FamFG missachtet, bei einer Unterbringung mit einer Gesamtdauer von mehr als vier Jahren keinen Sachverständigen zu bestellen, der den Betroffenen bisher behandelt oder begutachtet hat oder in der Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene untergebracht ist, - die Pflicht zur persönlichen Anhörung des/der unterzubringenden Betroffenen bzw. zu deren unverzüglicher Nachholung gemäß § 331 Satz 1 Nr. 4 FamFG (i. V. N § 332 Satz 2 FamFG) in Eilverfahren bzw. gemäß § 319 Abs. 1 FamFG in Hauptsacheverfahren missachtet, - bereits genehmigte Unterbringungen entgegen § 330 Satz 1 FamFG nicht unverzüglich nach dem Wegfall ihrer Voraussetzungen aufgehoben, - die nach § 333 Abs. 1 Satz 4 FamFG im einstweiligen Anordnungsverfahren für eine geschlossene Unterbringung geltende Maximaldauer nicht beachtet. Folgende Pflichtverstöße sind der Beklagten zur Last zu legen:
  16. Die Beklagte war verpflichtet, die Betroffene oder den Betroffenen gemäß § 278 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FamFG vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts und gemäß § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG vor der Anordnung oder Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihr bzw. ihm zu verschaffen. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung besteht gemäß § 300 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FamFG grundsätzlich auch bei der Bestellung eines vorläufigen Betreuers und der Erweiterung seines Aufgabenkreises oder der Anordnung eines vorläufigen Einwilligungsvorbehalts im Wege der einstweiligen Anordnung sowie gemäß § 331 Satz 1 Nr. 4 FamFG bei der Anordnung oder Genehmigung einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme im Wege der einstweiligen Anordnung. Die persönliche Anhörung der oder des Betroffenen ist sowohl bei der einstweiligen Anordnung nach § 300 FamFG als auch bei der einstweiligen Anordnung nach § 331 FamFG als zentrales Verfahrensrecht des Betroffenen unumgänglich. Dabei muss sich das Gericht auch einen persönlichen Eindruck von der Person verschaffen. Vgl. BeckOK FamFG/Günter,
  17. Ed. 1.1.2020, FamFG § 300 Rn.
  18. Die Anhörung der betroffenen Person dient nicht nur der Gewährung des rechtlichen Gehörs; sie soll dem Gericht vor allem auch einen unmittelbaren Eindruck von der betroffenen Person und ihrer Betreuungsbedürftigkeit bzw. der Notwendigkeit der (vorläufigen) Unterbringungsmaßnahme verschaffen und es in die Lage versetzen, seine Kontrollfunktion gegenüber Gutachtern und Zeugen wahrzunehmen Die Verfahrensgarantie der notwendigen persönlichen Anhörung des Betroffenen hat im Rahmen des Betreuungsverfahrens sowie im Rahmen des Unterbringungsverfahrens einen herausgehobenen Stellenwert. Vgl. MüKoFamFG/Schmidt-Recla,
  19. Aufl. 2019, FamFG § 331 Rn.
  20. Ausnahmen von der Verpflichtung zur vorherigen persönlichen Anhörung der oder des Betroffenen lässt das Gesetz nur in eng umrissenen Grenzen zu. Zum einen kann bei gesteigerter Dringlichkeit wegen Gefahr im Verzug auf die vorherige persönliche Anhörung der oder des Betroffenen verzichtet werden. Für Betreuungsangelegenheiten folgt dies aus § 301 Abs. 1 FamFG und für Unterbringungsangelegenheiten aus § 332 Satz 1 FamFG. Allerdings muss die persönliche Anhörung in diesen Fällen stets unverzüglich - d.h. ohne schuldhaftes Zögern - nachgeholt werden. Das Tatbestandsmerkmal ,,unverzüglich" ist dahin auszulegen, dass die Verfahrenshandlung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss. Die Nachholung hat demnach ohne Rücksicht auf gerichtsorganisatorische Schwierigkeiten zu erfolgen. Richtwert ist, dass die Anhörung spätestens am nächsten Tag stattzufinden hat. Das Gericht hat insbesondere auch weniger dringliche Dienstgeschäfte zurückzustellen. Es darf sich nicht etwa bis zum nächsten routinemäßigen Anhörungstag in einer Pflegeeinrichtung oder Klinik Zeit lassen, sondern es muss die Anhörungen so bald als objektiv möglich nachholen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 24.7.2018 - 2 BVR 309/15, 2 BvR 502/16 -, NJW 2018, 2619 , beckonline; MüKoFamFG/Schmidt-Recla,
  21. Aufl. 2019, FamFG § 332 Rn.
  22. Zum anderen kann unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 FamFG von der Durchführung der persönlichen Anhörung (gänzlich) abgesehen werden. Dies setzt voraus, dass von ihr erhebliche Nachteile für die Gesundheit der oder des Betroffenen zu besorgen sind oder sie/er offensichtlich nicht in der Lage ist, ihren/seinen Willen kundzutun. Im Falle des Absehens von der persönlichen Anhörung der oder des Betroffenen nach § 34 Abs. 2 FamFG hat das Gericht jedoch eigene Feststellungen dazu zu treffen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmeregelung tatsächlich gegeben sind. Dies wird regelmäßig nur durch eine persönliche Kontaktaufnahme möglich sein. Die in einem ärztlichen Zeugnis zum Ausdruck kommende Einschätzung, dass die Voraussetzungen gegeben sind, weil etwa ein geordnetes Gespräch mit der oder dem Betroffenen nicht möglich sei, kann dafür nicht ausreichen. Gegebenenfalls kann auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens geboten sein. Vgl. Keidel, FamFG,
  23. Auflage 2020, FamFG § 331 Rn. 10, § 34 Rn. 40; MüKoFamFG/Schmidt-Recla,
  24. Aufl. 2019, FamFG § 331 Rn.
  25. Indem die Beklagte in 33 Fällen (je vier Mal in den Verfahren XXX und XXX, drei Mal in dem Verfahren XXX, je zwei Mal in den Verfahren XXX, XXX und XXX sowie je einmal in den Verfahren XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX,XXX,XXX, XXX und XXX) vorläufige Unterbringungsmaßnahmen und in einem weiteren Fall (XXX) eine dauerhafte Unterbringungsmaßnahme genehmigte, ohne die bzw. den Betroffene/n zuvor persönlich angehört oder die persönliche Anhörung unverzüglich nachgeholt zu haben, verstieß sie in erheblichen Maße gegen die vorbeschriebenen gesetzlichen Verfahrenspflichten. Sofern sie die persönliche Anhörung der Betroffenen überhaupt nachholte, erfolgte dies frühestens zwei Tage und spätestens drei Monate und drei Tage nach Beschlusserlass. Weder sind Gründe dargetan oder ersichtlich, die ein gänzliches Absehen von der persönlichen Anhörung nach § 34 Abs.2 FamFG rechtfertigen könnten, noch sind Umstände erkennbar, die die verspätete Anhörung der Betroffenen - soweit geschehen - rechtfertigen könnten. Das Vorgehen der Beklagten in den vorgenannten Fällen steht vielmehr in klarem Widerspruch zu den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und wird weder in der Rechtsprechung noch in der wissenschaftlichen Literatur für vertretbar erachtet. Demgemäß beging die Beklagte in jedem der vorbenannten Einzelfälle jeweils einen zu ahndenden offensichtlichen Fehler.
  26. Aus denselben Gründen war es ebenso unvertretbar, dass die Beklagte in zwei Fällen (XXX und XXX) einen vorläufigen Betreuer bestellte, in einem Fall den Aufgabenkreis des gesetzlichen Betreuers erweiterte (XXX) und in einem Fall (XXX) einen Einwilligungsvorbehalt angeordnete, ohne die bzw. den Betroffene/n gemäß § 300 Abs. 1 Nr. 4 FamFG zuvor persönlich angehört oder die persönliche Anhörung gemäß § 301 Abs. 1 Satz 2 FamFG unverzüglich nachgeholt zu haben.
  27. Gleiches gilt im Ergebnis, soweit die Beklagte in neun Fällen (vier Mal in dem Verfahren XXX, je zwei Mal in den Verfahren XXX und XXX sowie einmal in dem Verfahren XXX) eine Unterbringungsmaßnahme bzw. deren Verlängerung genehmigte, ohne zuvor ein Sachverständigengutachten über die Notwendigkeit der Maßnahme eingeholt zu haben. Damit verstieß sie in unvertretbarer Weise gegen § 321 Abs. 1 FamFG (i.V.N § 329 Abs. 2 Satz 1 FamFG). § 321 Abs. 1 FamFG zwingt das Gericht vor der Anordnung oder Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme im Sinne des § 312 FamFG zur Einholung eines Sachverständigengutachtens im Wege einer förmlichen Beweisaufnahme. Ausnahmen hiervon sieht das Gesetz nicht vor. Vgl. Keidel, FamFG, FamFG § 321 Rn. 1, beckonline. Für die Verlängerung einer Unterbringungsmaßnahme findet § 321 Abs. 1 FamFG über § 329 Abs. 2 Satz 1 FamFG Anwendung, so dass auch insoweit die Pflicht besteht, vor der Entscheidung die Begutachtung durch einen Sachverständigen herbeizuführen. Indem die Beklagte auch diese unmissverständlichen gesetzlichen Regelungen missachtete, unterliefen ihr offensichtliche Fehler, die disziplinarisch zu ahnden sind.
  28. Offensichtliche Feher der Beklagten liegen auch darin, dass sie in vier Fällen (zwei Mal in dem Verfahren XXX sowie je einmal in den Verfahren XXX und XXX), die Verlängerung einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme genehmigte, ohne zuvor einen Sachverständige/n hierzu angehört zu haben. Gemäß § 333 Abs. 1 Satz 2 FamFG darf die Entscheidung über die Verlängerung einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme nur nach Anhörung eines Sachverständigen ergehen. Dabei muss der Sachverständige über eine fachliche Qualifikation im Sinne von § 331 Satz 1 Nr. 2 FamFG verfügen und die Betroffene oder den Betroffenen persönlich untersucht oder befragt haben. Die inhaltlichen Anforderungen an die Stellungnahme des Sachverständigen leiten sich daraus ab, dass mit der Verlängerung der Unterbringungsdauer auch die Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung steigen. Die verfahrensrechtliche Möglichkeit einer Verlängerung der einstweiligen Unterbringung darf nicht dazu dienen, die Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung zum Nachteil des Betroffenen zu verändern. Demgemäß darf sich die ärztliche Stellungnahme nicht auf eine kurz gefasste Einordnung der Erkrankung des Betroffenen und die Beurteilung der Erforderlichkeit der Fortsetzung der Behandlung für einen weiteren Unterbringungszeitraum beschränken. Sie muss vielmehr substantielle Ausführungen zu dem Fragenkatalog enthalten, auf die sich auch ein nach § 321 FamFG zu erstattendes Sachverständigengutachten zu erstrecken hätte. Insbesondere muss die Stellungnahme bei der zivilrechtlichen Unterbringung näher auf die Behandlungsperspektive und das Ausmaß einer Selbstgefährdung des Betroffenen im Falle einer Beendigung der Unterbringung eingehen, um dem Gericht eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Freiheitsentziehung zu ermöglichen. Vgl. Keidel, FamFG, FamFG § 333 Rn. 11, beckonline. Keinesfalls gestattet es das Gesetz, vor der Verlängerungsentscheidung von der Anhörung der bzw. des Sachverständigen gänzlich abzusehen und die Entscheidung - so wie es die Beklagte in den vier vorgenannten Fällen tat - allein auf ein ärztliches Attest zu stützen.
  29. In ebenso unvertretbarer Weise hob die Beklagte in sieben Fällen (XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX und XXX) die Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme entgegen § 330 Satz 1 FamFG nicht unverzüglich nach Wegfall ihrer Voraussetzungen auf. Gemäß § 330 Satz 1 FamFG ist die Genehmigung oder Anordnung der Unterbringungsmaßnahme aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Die Regelung betrifft sämtliche Unterbringungsmaßnahmen im Sinne des § 312 FamFG, also sowohl nach Betreuungsrecht als auch nach Landesrecht. Zweck der gesetzlichen Regelung ist es, ein möglichst effektives Verfahren zur Verfügung stellen, um sicherzustellen, dass kein Betroffener länger als erforderlich untergebracht wird. Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung (oder andere Unterbringungsmaßnahmen wie bspw. die medizinische Zwangsbehandlung) weggefallen sind, hat deshalb das Gericht die Maßnahme von Amts wegen unverzüglich aufzuheben, ohne dass es eines Antrags des Betroffenen, seines Betreuers oder der Behörde bedarf. Das Gericht wird vom Gesetz zum Tätigwerden von Amts wegen verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn die oder der Untergebrachte bereits aus der Einrichtung entlassen ist. Trotz der dadurch eingetretenen Erledigung der Hauptsache ist die Genehmigung bzw. Anordnung der Unterbringungsmaßnahme in einem solchen Fall deklaratorisch aufzuheben, um den von ihr ausgehenden Rechtsschein ihres Fortbestandes bis zu dem angegebenen Endtermin zu beseitigen. Vgl. Keidel, FamFG, FamFG § 330 Rn. 1, beckonline. Auch in der Missachtung dieser zwingenden gesetzlichen Verfahrensregelungen liegen offenbare Fehler der Beklagten, die eine disziplinarische Reaktion erfordern. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang anführt, sie habe die Aufhebung ihres Genehmigungsbeschlusses vom
  30. September 2013 in dem Verfahren XXX (vgl. oben C. 3.) deshalb nicht unverzüglich veranlasst, weil sie in Ansehung des gutachterlichen Ergebnisses darum bemüht war, zuvor die Aufnahme der Betroffenen in einer offenen Anschlusseinrichtung sicherzustellen, vermag dies an der rechtlichen Bewertung nichts zu ändern. Ihr war mit Kenntnisnahme des Gutachtens am
  31. Dezember 2014 bewusst, dass nach den Feststellungen der Sachverständigen die Voraussetzungen für eine geschlossene Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB nicht mehr vorlagen. Trotz gutmeinender Motive war es rechtlich nicht vertretbar, die Genehmigung der freiheitsentziehenden Maßnahme weiterhin aufrecht zu erhalten. Vielmehr hätte die Beklagte den Beschluss vom
  32. September 2013 unverzüglich aufheben müssen. Gleichwohl hielt sie ihre Entscheidung aus rechtlich nicht vertretbaren Gründen noch bis zum
  33. Februar 2015 weiterhin aufrecht.
  34. Indem die Beklagte in drei Fällen (XXX, XXX und XXX) die gesetzlichen Höchstfristen für die Genehmigung vorläufiger Unterbringungsmaßnahmen gemäß § 333 Abs. 1 Satz 4 FamFG missachtete, unterliefen ihr ebenfalls offensichtliche Fehler. Gemäß § 333 Abs. 1 Satz 4 FamFG darf eine im Wege der einstweiligen Anordnung angeordnete oder genehmigte Unterbringungsmaßnahme trotz Verlängerung die Gesamtdauer von drei Monaten insgesamt nicht überschritten werden. Diese ausnahmslos geltende gesetzliche Regelung missachtete die Beklagte in insgesamt drei Fällen.
  35. Weiterhin verstieß die Beklagte in zwei Fällen (XXX und XXX) in unvertretbarer Weise gegen § 329 Abs. 2 Satz 2 FamFG. Danach soll das Gericht bei Unterbringungen mit einer Gesamtdauer von mehr als vier Jahren keinen Sachverständigen bestellen, der den Betroffenen bisher behandelt oder begutachtet hat oder in der Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene untergebracht ist. Mit der gesetzlichen Regelung soll verhindert werden, dass bei längerfristigen Unterbringungen eine diagnostische Verfestigung eintritt und der Sachverständige, der sich schon einmal dazu geäußert hat, ob die Unterbringungsvoraussetzungen vorliegen oder der die betroffene Person behandelt hat, deren Fortbestehen nicht so kritisch prüft, als hätte er die betroffene Person vorher noch nicht gesehen. Die Vorschrift soll so verhindern, dass eine bestehende Unterbringung perpetuiert wird, indem das Gericht vor einer anstehenden Verlängerungsentscheidung immer denselben Gutachter anhört. Die Gesamtdauer von mehr als vier Jahren, welche eine Beauftragung eines neuen Sachverständigen erzwingt, berechnet sich aus der Zeit, die zwischen dem Wirksamwerden der ersten Anordnung bis zum Endtermin der vorgesehenen Verlängerung bei ununterbrochener Unterbringung verstrichen sein wird. Das Gesetz stellt die Bestellung eines neuen Sachverständigen in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts ("soll bestellt werden"), wobei Ausnahmen hiervon zu begründen und nur dann möglich sind, wenn eine spezifische, geforderte Sachkunde nicht bei einem anderen Sachverständigen gefunden werden kann oder wenn ein anderer als ein nach § 329 Abs. 2 Satz 2 FamFG ausgeschlossener Arzt nach § 321 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht oder nur schwer erreichbar ist. Vgl. MüKoFamFG/Schmidt-Recla,
  36. Aufl. 2019, FamFG § 329 Rn.
  37. Indem die Beklagte in den zwei vorgenannten Fällen Unterbringungsmaßnahmen über einen Gesamtzeitraum von 4 Jahren hinaus verlängerte und vor der betreffenden Entscheidung jeweils eine/n Sachverständige/n zur Gutachterin/zum Gutachter bestellte, die/der den jeweils Betroffenen bereits davor schon untersucht bzw. begutachtet hatte, verstieß sie gegen die zwingende Regelung in § 329 Abs. 2 Satz 2 FamFG. Damit hat sie genau diejenige Vorgehensweise an den Tag gelegt, die durch die gesetzliche Regelung verhindert werden soll. Indem sie die/den bereits in der Vergangenheit mit der Begutachtung der bzw. des Betroffenen beauftragte/n Gutachter/in anhörte, hat sie der Gefahr einer grundlosen Perpetuierung der Unterbringungssituation in unvertretbarer Weise Vorschub geleistet.
  38. Ebenso rechtwidrig war es, dass die Beklagte in zwei Fällen (XXX und XXX) Unterbringungsmaßnahmen genehmigte, ohne in den hierzu ergangenen Entscheidungen gemäß § 317 Abs. 2 FamFG zu begründen, weshalb sie von der Bestellung eines Verfahrenspflegers absah. Das Gesetz erlegt dem Gericht in § 317 Abs. 2 FamFG die Pflicht auf, das Unterlassen der Bestellung eines Verfahrenspflegers mangels Erforderlichkeit im Einzelfall zu begründen. Diese Begründung hat im Rahmen der Entscheidung über eine Unterbringungsmaßnahme zu erfolgen, was der Überprüfung der Nichtbestellung in der Beschwerdeinstanz dient. Vgl. MüKoFamFG/Schmidt-Recla,
  39. Aufl. 2019, FamFG § 317 Rn.
  40. Ausnahmen von der in § 317 Abs. 2 FamFG normierten Begründungspflicht sieht das Gesetz nicht vor und werden zudem weder in der Rechtsprechung noch in der wissenschaftlichen Literatur angenommen. Demgemäß kann kein Zweifel an der verfahrensfehlerhaften Vorgehensweise der Beklagten in den betreffenden Unterbringungsverfahren bestehen.
  41. Schließlich handelte die Beklagte auch verfahrensfehlerhaft, indem sie in einem Fall (XXX) einen Einwilligungsvorbehalt anordnete, ohne zuvor gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG ein Sachverständigengutachten hierzu eingeholt zu haben. Bevor das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellt bzw. einen Einwilligungsvorbehalt anordnet, muss über die Notwendigkeit dieser einen Eingriff in die Rechte der betroffenen Person darstellenden Maßnahme eine förmliche Beweisaufnahme, die sich an § 355 ZPO (Strengbeweis) orientiert, stattfinden. Die sachverständige Begutachtung des Zustandes der betroffenen Person ist das Herzstück des Betreuungsverfahrens. Das Gesetz schreibt vor, dass dieser Beweis, der die volle Überzeugung des Gerichts herstellen soll, dadurch erbracht werden muss, dass ein ärztliches Gutachten über die Notwendigkeit der Maßnahme gegenüber der betroffenen Person eingeholt wird. Dabei ist die Einholung eines ärztlichen Gutachtens auch dann nötig, wenn der Betreuungsrichter aufgrund der Aktenlage schon von einer Betreuungsbedürftigkeit ausgeht. Vgl. MüKoFamFG/Schmidt-Recla,
  42. Aufl. 2019, FamFG § 280 Rn.
  43. Indem die Beklagte auch diese unmissverständlich klare gesetzliche Regelung missachtete, verhielt sie sich offensichtlich rechtswidrig. Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtet sich gemäß § 77 Abs. 1 LRiStaG i.V.N § 13 LDG NRW nach der Schwere des einheitlichen Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit der Richterin oder des Richters und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Nach der Schwere des von der Beklagten begangenen Dienstvergehens ist als disziplinarrechtliche Sanktion aus den nachfolgend dargestellten Gründen im Ergebnis die Kürzung ihrer Dienstbezüge um ein Zehntel für die Dauer von zwei Jahren angemessen aber auch ausreichend. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 - 2 C 16/10 -, juris Rn.
  44. Die Beklagte hat während eines nicht unerheblichen Zeitraumes in vorwerfbarer Art und Weise gegen zwingendes Verfahrensrecht verstoßen und dieses missachtet, sodass sie in hohem Maße ihre beruflichen Hauptpflichten verletzt hat. Aus Art. 92 Grundgesetz ergibt sich, dass die Beklagte als Richterin konsequent an Recht und Gesetz gebunden ist. Dem steht die richterliche Unabhängigkeit nicht entgegen. Die Beklagte ist verpflichtet, im Rahmen ihrer rechtsstaatlichen Aufgaben der Bevölkerung fehlerfreien Zugang zu Justiz zu gewähren. Vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG,
  45. Auflage 2009, § 26 Rn.
  46. Dabei wiegt das von der Beklagten begangene Dienstvergehen auch deshalb besonders schwer, weil die von ihr - auf unzureichender Tatsachengrundlage - getroffenen Entscheidungen über die erstmalige Einrichtung und Verlängerung von (vorläufigen) gesetzlichen Betreuungen die Anordnung von Einwilligungsvorbehalten und insbesondere die Genehmigung von freiheitsentziehenden (vorläufigen) Unterbringungsmaßnahmen mit erheblichen Eingriffen in die Freiheitsgrundrechte der in besonderem Maße schutzbedürftigen Betroffenen verbunden waren. Nicht vorgeworfen werden kann der Beklagten allerdings, dass Sie insoweit vorsätzlich gehandelt habe. Ihre Einlassung, ihr seien bei der Abfassung der Beschlüsse aus Fahrlässigkeit Fehler unterlaufen, kann nicht widerlegt werden. Aus dem Grundsatz im Zweifel für die Angeklagte verbleibt es deshalb bei dem Vorwurf der fahrlässigen Begehung, wobei dieser allerdings durchaus als grob fahrlässig zu qualifizieren ist. Sie hat die erforderliche Sorgfalt in hohem Maße verletzt und unentschuldbar dabei jedes gewöhnliche Maß erheblich überschritten. Vgl. bspw. ErfK/Preis,
  47. Aufl. 2020, BGB § 619a Rn. 15 Nw.N. Der Einwand der Beklagten, sie habe die von ihr missachteten Verfahrensvorschriften nicht gekannt, entlastet sie nicht. Die Kenntnis der Verfahrensvorschriften gehört zu den elementaren richterlichen Pflichten. Die - möglicherweise - fehlerhaften Empfehlungen ihrer Kollegen entbanden sie nicht davon, sich die erforderliche eigene Kenntnis vom Inhalt der gesetzlichen Regelungen zu verschaffen. Diese Verpflichtung traf die Beklagte umso mehr als ihre Entscheidungen die Grundrechte der Betroffenen bis hin zur Freiheitsentziehung erheblich einschränkten. Erschwerend kommt hinzu, dass Personen betroffen sind, die in der Regel selbst nicht in der Lage sind, auch nur ansatzweise den Verfahrensverstoß zu erkennen und gegebenenfalls die notwendigen Rechtsmittel einzulegen. Eine andere Entscheidung als die Kürzung der Dienstbezüge kam unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes der Beklagten und des Umfanges der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 77 Abs. 1 LRiStaG i. V. N § 13 Abs. 2 und 3 LDG NRW nicht in Betracht. Neben dem Persönlichkeitsbild der Beklagten war insbesondere zu berücksichtigen, welchen Vertrauensbruch nach außen hin das Verhalten der Beklagten darstellt. Die Verfahrensverstöße der Beklagten können nicht als Augenblickstat qualifiziert werden, da die Beklagte von sich aus nichts unternommen hat, um ihre Kenntnisdefizite über einen langen Zeitraum hinweg zu beseitigen. Schon durch Lesen der entsprechenden Gesetzestexte wäre es für die Beklagte ein Leichtes gewesen, die jeweiligen Fehlentscheidungen zu vermeiden. Auch bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Dienstvergehen, welches sich über einen Zeitraum von vielen Jahren erstreckt, um eine Entgleisung der Beklagten während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase handeln könnte. Für die Beklagte spricht, dass sie sich im laufenden Disziplinarverfahren sehr früh einsichtig gezeigt hat und ihre Arbeitsweise seitdem den gesetzlichen Anforderungen genügt. Weiterhin ist in den Blick zu nehmen, dass sie sich einer als besonders hoch empfundenen Arbeitsbelastung ausgesetzt sah. Hinzu kommt, dass weder im Rahmen von Geschäftsprüfungen noch durch Reaktionen seitens der Verwaltung der Beklagten Veranlassung gegeben wurde, an ihrer Verfahrensweise zu zweifeln. Das Bemessungskriterium des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit gemäß § 77 Abs. 1 LRiStaG i.V.N § 13 Abs. 2 Satz 3 LOG NRW erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens der Beklagten im Hinblick auf ihren allgemeinen Status, ihren Tätigkeitsbereich und ihre konkret ausgeübte Funktion. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12/04 -, juris Rn. 26; OVG Münster, Urt. v. 05.04.2017 - 3d A 932/14 .0 - N W. N. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass die S oder der Richter in Zukunft ihren oder seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit der Richterin oder dem Richter noch Vertrauen in eine zukünftige pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Vgl. OVG Münster, Urt. v. Urt. v. 20.01.2016 - 3d A 584/12 .0 -, juris Rn. 160, Nw.N. Insgesamt allerdings lässt sich sagen, dass trotz der Vorfälle in die Beklagte das Vertrauen gesetzt werden kann, in Zukunft gewissenhaft und mit der notwendigen Sorgfalt ihren dienstlichen Pflichten nachzukommen. Dass sie dieses Vertrauen verdient, zeigt ihr Verhalten seit Einleitung des Disziplinarverfahrens. Die verhängte Disziplinarmaßnahme wird deshalb ausreichen, die Beklagte zu bewegen, ihr bereits begonnenes pflichtgemäßes Verhalten auch in Zukunft fortzusetzen. Nach alledem hat die Beklagte in vielfacher Hinsicht schuldhaft die aus § 71 DRIG i. V. N § 34 Sätze 1 und 2 BeamtStG resultierenden Pflichten zum vollen persönlichen Einsatz und zur gewissenhaften Aufgabenwahrnehmung verletzt sowie schuldhaft gegen die aus § 71 DRIG i. V. N § 36 Abs. 1 BeamtStG resultierende Pflicht zum rechtmäßigen Handeln verstoßen, was die verhängte Disziplinarmaßnahme erforderlich macht. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 77 Abs. 1 LRiStaG, 74 Abs. 1 LDG NRW, 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 77 Abs. 1 LRiStaG, 74 Abs. 1 LDG NRW, 167 VwGO, 709 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2317830.html ( https://oj.is/2317830 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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