Angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der COVID-19-Pandemie sind auch im Falle eines leistungsfähigen, erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK derzeit regelmäßig erfüllt, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen (Modifizierung der Senatsrechtsprechung, Urteile vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 102, vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 -, juris Rn. 106 ff., vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 191 ff., vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 392, und vom 09.11.2017 - A 11 S 789/17 -, juris Rn. 244). Besondere begünstigende Umstände können insbesondere dann gegeben sein, wenn der Schutzsuchende in Afghanistan ein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk hat, er nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfährt oder über ausreichendes Vermögen verfügt. Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. September 2017 verpflichtet festzustellen, dass in Bezug auf den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich der Islamischen Republik Afghanistan besteht. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. November 2019 - A 5 K 7605/17 - wird insoweit geändert. Der Kläger trägt 3/5 und die Beklagte 2/5 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich Afghanistans. Der nach eigenen Angaben im Jahre 1998 oder 1999 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens vom Volk der Tadschiken. Er lebte ursprünglich in Maidan Wardak. Vor seiner Ausreise hielt er sich in Kabul auf und verbrachte danach zwei Jahre im Iran, ehe er im Frühjahr 2016 ins Bundesgebiet einreiste, wo er am 9. Juni 2016 einen Asylantrag stellte. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) am 4. August 2017 gab der Kläger im Wesentlichen an, seine Eltern hätten sich scheiden lassen, als er ungefähr sieben Jahre alt gewesen sei. Seine Mutter sei mit ihm und seinem Bruder nach Kabul gezogen, um dort Geld zu verdienen. Er habe bis zur zweiten Klasse die Schule besucht. Dann habe es von Seiten der Familie geheißen, seine Mutter solle nicht arbeiten. Aus diesem Grunde habe er selbst im Alter von acht Jahren beginnen müssen zu arbeiten. Nach etwa zwei Jahren habe er ungefähr ein Jahr lang bei seinem Vater gelebt, der drogen- und spielsüchtig sei. Dieser habe ihn bei einem Spiel "verwettet" und verloren. Er, der Kläger, habe eine Woche bei den drei Leuten zugebracht, die ihn "gewonnen" und mit ihm gemacht hätten, was sie wollten. Schließlich hätten seine Mutter und sein Onkel ihn von dort "entführt" und wieder nach Kabul gebracht. Er sei dort aber nicht sicher gewesen und daher zu einer Tante in den Iran gegangen, wo er zwei Jahre gearbeitet habe. Als sein Vater jemanden in den Iran geschickt habe, um ihn zurückzuholen, habe er seine weitere Flucht geplant. Er habe keine Verbindungen mehr nach Afghanistan. Dort lebten noch sein Vater und ein Onkel. Sein Bruder lebe im Iran bei der Mutter. Mit Bescheid vom 5. September 2017, zugestellt am 13. September 2017, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Fall einer Klageerhebung nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung nach Afghanistan angedroht. Er könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Hiergegen - die Ablehnung seines Antrags auf Asylanerkennung ausgenommen - erhob der Kläger am 22. September 2017 Klage vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen. Zur Begründung führte er aus, auch ein junger gesunder Mann könne sein Existenzminimum in Afghanistan nur dann sichern, wenn er über familiäre Beziehungen verfüge, was bei ihm nicht der Fall sei. Hinzu komme, dass er noch sehr jung und angesichts seiner mangelnden Erfahrung und Reife im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in besonderer Weise gefährdet sei. Seine Klage nahm er in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Begehrens, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, zurück und beantragte zuletzt - unter Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids, soweit er dem entgegensteht - die Zuerkennung subsidiären Schutzes, hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten, höchst hilfsweise jedenfalls die Aufhebung der Entscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren mit Urteil vom 14. November 2019, zugestellt am 13. März 2020, ein, soweit die Klage zurückgenommen worden war, und wies sie im Übrigen ab. Hinsichtlich der begehrten Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK führte das Verwaltungsgericht aus, dass es dem Kläger als alleinstehendem, gesunden und leistungsfähigen, jungen Mann zugemutet werden könne, sich in Kabul eine Existenzgrundlage zu schaffen. Er habe sein Leben vor der Ausreise in Afghanistan verbracht und sei mit den Gebräuchen und der Sprache vertraut. Dass er nach eigenen Angaben wohl nicht auf eine Unterstützung seiner Familie zurückgreifen könne, führe nicht zur Feststellung eines Abschiebungsverbots. Auf den - auf die nachfolgend genannten Streitgegenstände beschränkten - Zulassungsantrag des Klägers vom 9. April 2020 hat der Senat mit Beschluss vom 9. Juli 2020 - A 11 S 1196/20 -, juris, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots und auf Aufhebung von Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts vom 5. September 2017 abgewiesen worden ist. Der Kläger hat die Berufung unter Stellung eines Berufungsantrags mit Schriftsatz vom 24. Juli 2020 begründet. Aufgrund der Verbreitung des Corona-Virus in Afghanistan und des damit einhergehenden "Lockdowns" des Landes, der am 6. Juni 2020 um drei Monate verlängert worden sei, könnten selbst leistungsfähige Männer ohne Unterhaltsverpflichtungen in Kabul ihr Existenzminimum nicht (mehr) erwirtschaften. Die Dunkelziffer der Infizierten- und Todesfälle aufgrund des Corona-Virus sei extrem hoch. Die Einwohner Kabuls müssten zu Hause bleiben und dürften ihre Wohnungen nur in medizinischen Notfällen und für den Einkauf notwendiger Lebensmittel verlassen. Die Polizei sei angewiesen, die Ausgangssperre streng zu kontrollieren. Aufgrund der Sperrmaßnahmen sei vom Bestehen eines allgemeinen Arbeitsmarkts für Tagelöhner nicht auszugehen. Eine weitere Verschlechterung der Situation sei aufgrund einer hohen Anzahl an Rückkehrern insbesondere aus dem Iran zu erwarten. Der Anteil derer, die eine humanitäre Ankunftshilfe benötigten, sei im April 2020 von 20 % auf 100 % angestiegen. Das Wirtschaftsministerium warne davor, dass aufgrund der Corona-Pandemie die Arbeitslosigkeit um 40 % und die Armut um 70 % steigen werde. Die Kaufkraft sei wegen gestiegener Preise und gesunkener Löhne um 14 bis 21 % gesunken. Der Preis für Weizenmehl, Reis, Hülsenfrüchte und Speiseöl sei innerhalb von zwei Monaten um etwa 15 % gestiegen. Die Nahrungsmittelversorgung in Kabul sei derart desaströs, dass kostenlos Brot an die Bewohner verteilt werden müsse. Teehäuser und vergleichbare Unterkünfte, in denen Fremde ohne Familienanschluss typischerweise unterkommen könnten, seien infolge des Lockdowns sukzessive geschlossen worden. Zudem stehe zu befürchten, dass Rückkehrer aus allgemeiner Angst der Bevölkerung vor Ansteckung sozial ausgeschlossen würden. Die aufgrund der COVID-19-Pandemie veränderten Rahmenbedingungen würden lange andauern. Selbst bei Aufhebung der Maßnahmen sei nicht damit zu rechnen, dass sich die afghanische Wirtschaft zeitnah stabilisieren werde. Der Kläger könne sich auf keine finanzielle oder sonstige Unterstützung von Familienangehörigen oder Bekannten verlassen. Seine Mutter lebe nicht mehr in Afghanistan. Sein Vater und seine Cousins seien der Grund seiner Ausreise und die letzten Personen, die gewillt seien, ihn zu unterstützen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. November 2019 - A 5 K 7605/17 - zu ändern, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt, und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. September 2017 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG bereits wegen eines in Afghanistan verfügten Einreisestopps und der damit verbundenen tatsächlichen Unmöglichkeit einer Abschiebung ausscheide. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei im Falle einer - wie hier angesichts des Einreisestopps - bloß "vorübergehenden" Verhinderung der Rückführung Art. 3 EMRK nicht anwendbar. Im Übrigen stünden Reintegrationshilfen, die im Zuge der COVID-19-Pandemie durch sog. Corona-Zusatzzahlungen weiter aufgestockt worden seien, einer Verelendung in Afghanistan entgegen. Unter Zugrundelegung von monatlich durchschnittlichen Lebenshaltungskosten in Höhe von ca. 450,- USD werde der Kläger damit einen Einkommenszeitraum von mehr als sechs Monaten überbrücken und sich mittelfristig eine ausreichende Existenzgrundlage schaffen können. Verschiedene Verwaltungsgerichte hätten unter Auswertung aktueller Erkenntnismittel das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG verneint. Der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG stehe bereits die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG entgegen. Von einer Extremgefahr sei nicht auszugehen. Angesichts der zahlreichen milden Verläufe der COVID-19-Erkrankungen könne dies nur bei Personen angenommen werden, die einer Risikogruppe angehörten. Der Senat hat auf Grundlage des Beschlusses vom 2. Oktober 2020 Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens der Sachverständigen Eva-Catharina Schwörer zu den in Kabul - unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie - herrschenden Existenzbedingungen leistungsfähiger, erwachsener afghanischer Männer ohne Unterhaltsverpflichtungen, die nach längerem Aufenthalt im westlichen Ausland nach Afghanistan einreisen und vor Ort nicht über ein familiäres oder sonstiges soziales Netzwerk verfügen (Schwörer, Gutachten vom 30. November 2020 zu den Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan). Ergänzend hat der Senat die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten der Sachverständigen sowie auf die Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Des Weiteren hat der Senat den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Die im Protokoll der mündlichen Verhandlung genannten Erkenntnismittel wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Dem Senat liegen die verfahrensbezogenen Akten des Bundesamts sowie die des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf diese Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel verwiesen. Gründe I. Die zulässige Berufung hat Erfolg. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 1. HS AsylG) hat der Kläger einen Anspruch auf Feststellung, dass in Bezug auf ihn die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK hinsichtlich der Islamischen Republik Afghanistan vorliegen (1.). Die mit Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamts vom 5. September 2017 erfolgte Ablehnung einer solchen Feststellung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Bescheid ist insoweit aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, eine solche Feststellung zu treffen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auf die Frage, ob in Bezug auf den Kläger auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, kommt es danach im vorliegenden Verfahren nicht an (2.). Die in den Ziffern 5 und 6 des Bescheids getroffenen Verfügungen (Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung, Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots) sind ebenfalls rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (3.). Auch diese Verfügungen werden aufgehoben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen ist entsprechend zu ändern. 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch schlechte humanitäre Verhältnisse eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen (a). Nach der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung waren diese Voraussetzungen im Falle eines leistungsfähigen erwachsenen Rückkehrers nach Afghanistan regelmäßig nicht erfüllt, selbst wenn er dort nicht über ein aufnahmebereites und tragfähiges, familiäres oder soziales Netzwerk verfügt (b). Die humanitäre Lage in Afghanistan hat sich seit Ausbruch der COVID-19-Pandemie gravierend verschlechtert (c). Vor diesem Hintergrund sieht sich der erkennende Senat dazu veranlasst, seine bisherige Rechtsprechung zu modifizieren (d). Danach liegt im Falle des Klägers ein ganz außergewöhnlicher Fall vor, in dem humanitäre Gründe seiner Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK zwingend entgegenstehen (e).
- a)Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen (vgl. dazu bereits VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 95, vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 -, juris Rn. 22, vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 172, und vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, Leitsatz 4 sowie insbesondere auch juris Rn. 71 m.w.N.; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 12, und Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 9; OVG Bremen, Urteile vom 24.11.2020 - 1 LB 351/20 -, juris Rn. 24, vom 22.09.2020 - 1 LB 258/20 -, juris Rn. 24, und vom 26.06.2020 - 1 LB 57/20 -, juris Rn. 56; Bay. VGH, Urteile vom 26.10.2020 - 13a B 20.31087 -, juris Rn. 20, vom 01.10.2020 - 13a B 20.31004 -, juris Rn. 21, und vom 08.11.2018 - 13a B 17.31918 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18 .A -, juris Rn. 97 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 45). Dies ist immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will (EGMR, Urteile vom 28.06.2011 <Sufi and Elmi v. the United Kingdom> - 8319/07 und 11449/07 -, www.hudoc.echr.coe.int, Rn. 213, und vom 21.01.2011 - 30696/09 - <M.S.S. v. Belgium and Greece>, Rn. 249 ff.). Aber auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es an einem verantwortlichen Akteur fehlt, können schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten. Es sind also im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtigungsfähig, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, sondern auch "nichtstaatliche" Gefahren auf Grund prekärer Lebensbedingungen, wobei dies aber nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommt (EGMR, Urteile vom 28.06.2011 <Sufi and Elmi v. the United Kingdom> - 8319/07 und 11449/07 -, Rn. 278 ff., vom 21.01.2011 - 30696/09 - <M.S.S. v. Belgium and Greece>, Rn. 253 ff., und vom 27.05.2008 - 26565/05 - <N. v. the United Kingdom>, Rn. 42; BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6, und Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 24 f.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 96, vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 -, juris Rn. 26, und vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, Leitsatz 5 sowie insbesondere auch juris Rn. 79 ff.; Bay. VGH, Urteile vom 26.10.2020 - 13a B 20.31087 -, juris Rn. 21, vom 01.10.2020 - 13a B 20.31004 -, juris Rn. 22, und vom 08.11.2018 - 13a B 17.31918 -, juris Rn. 20; Hess. VGH, Urteil vom 23.08.2019 - 7 A 2750/15 .A -, juris Rn. 45; OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18 .A -, juris Rn. 104; Nds. OVG, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 47). Dergleichen außergewöhnliche individuelle Umstände können indes auch vorliegen, wenn sich der Betroffene zusammen mit anderen Menschen in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befindet. Auch in einem solchen Fall kann ausnahmsweise ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu bejahen sein, wenn die Abschiebung zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Betroffenen führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 97, vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 -, juris Rn. 28 ff., und vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 171; vgl. auch EGMR, Urteil vom 13.12.2016 <Paposhvili v. Belgium> - 41738/10 -, Rn. 187 und 189). Vorliegend sind allein die hohen Anforderungen der letztgenannten Fallgestaltung maßgeblich, da die hier unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevanten humanitären Verhältnisse in Afghanistan keinem Akteur zuzuordnen sind, sondern auf einer Vielzahl von Faktoren beruhen, darunter der allgemeinen wirtschaftlichen Lage und der Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum, Gesundheitsversorgung, Umweltbedingungen wie Klima und Naturkatastrophen sowie der Sicherheitslage. Es ist nicht festzustellen, dass der afghanische Staat, die in Afghanistan (noch) aktiven internationalen Streitkräfte oder ein sonstiger (etwa nichtstaatlicher) Akteur die maßgebliche Verantwortung hierfür trügen, insbesondere, dass etwa die notwendige medizinische oder humanitäre Versorgung gezielt vorenthalten würde (so auch schon VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 98, vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 -, juris Rn. 28 ff., vom 26.02.2014 - A 11 S 2519/12 - juris, S. 13, und vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 108; ebenso Hess. VGH, Urteil vom 23.08.2019 - 7 A 2750/15 .A -, juris Rn. 48; OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18 .A -, juris Rn. 108). Bei entsprechenden Rahmenbedingungen können schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK führt. Hierbei sind indes eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen usw. (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 -, juris Rn. 32 f., m. w. N.). Ein außergewöhnlicher Fall im vorgenannten Sinne liegt nur bei einem sehr hohen Schädigungsniveau vor, in dem die humanitären Gründe entsprechend den Anforderungen des Art. 3 EMRK "zwingend" sind (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 99, vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 -, juris Rn. 36 ff.; vgl. EGMR, vom 28.06.2011 <Sufi and Elmi v. the United Kingdom> - 8319/07 und 11449/07 -, Rn. 278, 282 f.; BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6, und Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 25; vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 23.08.2019 - 7 A 2750/15 .A -, juris Rn. 45; Nds. OVG, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 51; Bay. VGH, Urteil vom 21.11.2014 - 13a B 14.30284 -, juris Rn. 19). In seiner jüngeren Rechtsprechung zu Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 19.03.2019 <Ibrahim> - C-297/17 u.a. -, Rn. 89 ff., und <Jawo> - C-163/17 -, Rn. 91 ff.) darauf ab, ob sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre". Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung voraus. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte muss demnach eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt, gegründete Gefahr bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein (EGMR, Urteile vom 28.06.2011 <Sufi and Elmi v. the United Kingdom> - 8319/07 und 11449/07 -, Rn. 212 ff., vom 27.05.2008 - 26565/05 - <N. v. the United Kingdom>, Rn. 34 ff., und vom 06.02.2011 - 44599/98 -, Rn. 36 ff.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18 .A -, juris Rn. 43; Nds. OVG, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 52). Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6, und Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 22; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 100, vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 -, juris Rn. 44 ff.; vgl. auch Bay. VGH, Urteile vom 26.10.2020 - 13a B 20.31087 -, juris Rn. 22, und vom 01.10.2020 - 13a B 20.31004 -, juris Rn. 23; Hess. VGH, Urteil vom 23.08.2019 - 7 A 2750/15 .A -, juris Rn. 46). Es ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen (BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6, und Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32). Dabei ist ein gewisser Grad an Mutmaßung dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent. Ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, kann daher nicht verlangt werden (EGMR, Urteile vom 09.01.2018 <X v. Sweden> - 36417/16 -, Rn. 50; BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6; Nds. OVG, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 52). Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegt, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 . -, juris Rn. 26 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 190, 194; Nds. OVG, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 53). Stellen die dortigen Verhältnisse einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, ist zu prüfen, ob auch in anderen Landesteilen derartige Umstände vorliegen (vgl. OVG Bremen, Urteile vom 24.11.2020 - 1 LB 351/20 -, juris Rn. 27, vom 22.09.2020 - 1 LB 258/20 -, juris Rn. 27, und vom 26.06.2020 - 1 LB 57/20 -, juris Rn. 58; ähnlich Hess. VGH, Urteil vom 23.08.2019 - 7 A 2750/15 .A -, juris Rn. 49).
- b)Nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Senats führte bislang die humanitäre Situation in Kabul nicht zu dem Schluss, dass im Falle leistungsfähiger, erwachsener Männer ohne Unterhaltsverpflichtungen, selbst wenn sie nicht über ein familiäres oder sonstiges soziales Netzwerk verfügen, bei der Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllt sind, sofern nicht besondere, individuell erschwerende Umstände festgestellt werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 102, vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 -, juris Rn. 106 ff., vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 191 ff., vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 392, und vom 09.11.2017 - A 11 S 789/17 -, juris Rn. 244). Dies entsprach der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 12.02.2020 - 1 LB 276/19 -, juris Rn. 55 ff.; Bay. VGH, Urteile vom 06.02.2020 - 13a B 19.33510 -, juris Rn. 17 ff., und vom 28.11.2019 - 13a B 19.33361 -, juris Rn. 17 ff.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 22.01.2020 - 13 A 11356/19 -, juris Rn. 68; Hess. VGH, Urteil vom 23.08.2019 - 7 A 2750/15 .A -, juris Rn. 149 f.; OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18 .A -, juris Rn. 198 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 18.03.2019 - 1 A 348/18 .A -, juris Rn. 68 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 55 f.; siehe auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 12.06.2019 - 2 A 31/19 -, juris Rn. 11, und vom 20.05.2019 - 2 A 194/19 -, juris Rn. 11). Eine Bewertung durch andere Oberverwaltungsgerichte, ob und inwieweit sich die COVID-19-Pandemie auf die humanitäre Situation in Afghanistan ausgewirkt hat, ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - soweit ersichtlich - durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen sowie durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vorgenommen worden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof vermag insoweit keine maßgebliche Veränderung der Sachlage zu erkennen und hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach für alleinstehende männliche, arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige weiterhin im Allgemeinen nicht die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG gegeben sind (vgl. Bay. VGH, Urteile vom 26.10.2020 - 13a B 20.31087 -, juris Rn. 42 ff., und vom 01.10.2020 - 13a B 20.31004 -, juris Rn. 43 ff.). Das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen ist zu dem Ergebnis gelangt, dass nach der aktuellen Erkenntnislage derzeit nicht mehr an dem Grundsatz festzuhalten sei, dass jeder alleinstehende gesunde, junge Mann im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sein werde, dort wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu führen. Aus den seit März 2020 weiter erheblich verschlechterten humanitären Lebensbedingungen ergäben sich auch für junge, alleinstehende und arbeitsfähige Rückkehrer höhere Anforderungen an die individuelle Belastbarkeit und Durchsetzungsfähigkeit, um ihre elementarsten Bedürfnisse an Nahrung und Obdach zu befriedigen. Ob eine solche Belastbarkeit und Durchsetzungsfähigkeit vorliege, sei im Rahmen einer sorgfältigen Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, die nachteilige Faktoren, aber auch begünstigende Umstände des jeweils Betroffenen berücksichtigt (vgl. OVG Bremen, Urteile vom 24.11.2020 - 1 LB 351/20 -, juris Rn. 28 ff., und vom 22.09.2020 - 1 LB 258/20 -, juris Rn. 41 ff.). Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz sind junge, männliche afghanische Staatsangehörige, die keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufweisen, selbst in Anbetracht der aktuellen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die humanitären Lebensbedingungen in Afghanistan und Kabul bei einer Rückkehr in den Raum Kabul regelmäßig jedenfalls dann nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen existentiellen Gefahr ausgesetzt, wenn sie ausreichend belastbar und durchsetzungsfähig sind und/oder über familiäre bzw. soziale Beziehungen verfügen (OVG Rh.-Pf., Urteil vom 30.11.2020 - 13 A 11421/19 -, juris Rn. 136). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit den Auswirkungen der Pandemie auf die humanitäre Lage in Afghanistan nicht auseinandergesetzt (vgl. EGMR, Urteil vom 16.06.2020 <M.H. v. Finland> - 42255/18 -, Rn. 33 f., 52 ff.).
- c)Die bereits vor Ausbruch der Pandemie äußerst problematischen humanitären Bedingungen in Kabul als End- bzw. Ankunftsort einer Abschiebung aus Deutschland (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 101, und vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 202) haben sich durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie weiter verschärft (aa). Dies gilt auch für die anderen Landesteile Afghanistans, insbesondere für die Städte Herat und Mazar-e Sharif (bb). Dass sich die durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie bedingte gravierende Zuspitzung der humanitären Situation kurzfristig erheblich verbessern wird, steht nicht zu erwarten (cc).
- aa)Unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die humanitäre Situation in Afghanistan, insbesondere in Kabul, gestalten sich die relevanten Lebensverhältnisse und die Situation von Rückkehrern wie folgt: Afghanistan hat etwa 27 bis 32 Millionen Einwohner und verzeichnet ein Bevölkerungswachstum von 2,7 % im Jahr (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 16.07.2020, Stand: Juni 2020, S. 17, 22; vgl. auch Islamic Republic of Afghanistan, Central Statistics Organization - Estimated Population of Afghanistan for the year 1397 [2018-2019], S. III: 31,6 Millionen Einwohner; UNOCHA, Humanitarian Response Plan, Afghanistan 2018-2021, Juni 2020, S. 8). Afghanistan hat eine der jüngsten Gesellschaften weltweit. 40 % der Bevölkerung sind unter 15 Jahre alt, gut 60 % unter 25 Jahre (KAS, Die COVID-Krise in Afghanistan, Juli 2020, S. 3; vgl. auch BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020, S. 329, Stand: 22.04.2020). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat Afghanistan wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 40 %, Tadschiken ca. 25 %, Hazara ca. 10 %, Usbeken ca. 6 % sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status eingeräumt (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 16.07.2020, Stand: Juni 2020, S. 8; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020, S. 283, Stand: 22.04.2020). Nach Schätzungen sind 80 % der Bevölkerung sunnitische und 19 % schiitische Muslime (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 16.07.2020, Stand: Juni 2020, S. 9; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020, S. 273, Stand: 22.04.2020). Kabul ist die Hauptstadt Afghanistans und der gleichnamigen Provinz. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt des Landes. Die Einwohnerzahl hat sich von knapp 500.000 Menschen im Jahre 2001 auf geschätzt fünf bis sechs Millionen Personen im Zeitraum 2019/2020 mehr als verzehnfacht (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020, S. 46, Stand: 22.04.2020; Schwörer, Gutachten Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30.11.2020, S. 11; vgl. auch Islamic Republic of Afghanistan, Central Statistics Organization - Estimated Population of Afghanistan for the year 1397 [2018-2019], S. 2; EASO, Afghanistan Country of Origin Information Report - Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020, S. 12). Kabul gilt damit als eine der am schnellsten wachsenden Städte der Welt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 41; Finnish Immigration Service, Afghanistan: Fact-Finding Mission to Kabul in April 2019, S. 3). Die Bevölkerung Kabuls besteht im Wesentlichen aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen sowie einer heute nur noch kleinen Minderheit von Sikhs und Hindus (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020, S. 46, Stand: 22.04.2020; EASO, Afghanistan Country of Origin Information Report - Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020, S. 12; Finnish Immigration Service, Afghanistan: Fact-Finding Mission to Kabul in April 2019, S. 3). Geprägt wird das Leben der Menschen im Land von einer derzeit durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie massiv verschlechterten wirtschaftlichen Situation
(1), verschärft durch verstärkte Migrationsbewegungen
(2), eine schlechte Versorgungslage
(3)und eine volatile Sicherheitslage
(4). Zudem sehen sich Rückkehrer aus dem westlichen Ausland zusätzlichen Gefahren ausgesetzt
(5), wobei es zu berücksichtigen gilt, dass sie unter bestimmten Umständen spezielle Unterstützungsmaßnahmen erhalten können
(6).
(1)Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Es rangiert weiterhin auf einem der untersten Plätz des UNDP Human Development Index (2019: 170 von 189; 2018: 168) (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 16.07.2020, Stand: Juni 2020, S. 6; BAMF, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Juni 2020, S. 20). Die Lebenserwartung bei Geburt beträgt nach Angaben des UNDP im Durchschnitt 64,5 Jahre (zitiert nach BAMF, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Juni 2020, S. 20; vgl. auch BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020, S. 339, Stand: 22.04.2020). In humanitären Geberkreisen wird von einer Armutsrate von 80 % ausgegangen (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 16.07.2020, Stand: Juni 2020, S. 6, 22; EASO, Afghanistan Country of Origin Information Report - Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020, S. 36). Nach offiziellen Angaben war bereits vor der COVID-19-Pandemie der Anteil der unterhalb der internationalen Armutsgrenze (1,90 USD pro Tag) lebenden afghanischen Bevölkerung von 38,3 % im Zeitraum 2012/2013 auf 54,5 % (2016/2017) gestiegen (vgl. KAS, Die COVID-Krise in Afghanistan, Juli 2020, S. 5; vgl. auch BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020, S. 333, Stand: 22.04.2020; EASO, Afghanistan Country of Origin Information Report - Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020, S. 36, und April 2019, S. 34; vgl. auch schon VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 211). Für das Jahr 2020 geht die Weltbank von einem weiteren Anstieg der Armutsrate auf 61 bis 72 % aus, was bedeutet, dass zusätzlich zwischen 1,9 und 6 Millionen Menschen bzw. bis zu knapp drei Viertel aller Afghanen von Armut betroffen sein werden (World Bank Group - Afghanistan Development Update - Surviving the Storm, Juli 2020, S. 5). Hintergrund des Anstiegs der Armutsrate seien der pandemiebedingte Wegfall von Existenzgrundlagen aufgrund des verhängten Lockdowns, rückläufiger Arbeitsnachfrage, sinkender Einkommen, der Rückkehr vieler afghanischer Flüchtlinge und Arbeitsmigranten, ausbleibender Überweisungen aus dem Ausland sowie ansteigender Lebenshaltungskosten insbesondere für Nahrung infolge der Pandemie (World Bank Group - Afghanistan Development Update - Surviving the Storm, Juli 2020, S. 5, 15, 20; vgl. auch SFH, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 30.09.2020, S. 15; EASO, Afghanistan Country of Origin Information Report - Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020, S. 36; AAN, Covid-19 in Afghanistan
(8): The political economy repercussions of Covid-19 and the aid response, 14.10.2020, S. 3). Generell ist der Armutsanteil im ländlichen Raum höher als im städtischen Bereich. Den stärksten städtischen Armutsanstieg verzeichnen seit dem Jahre 2011 die Städte Kandahar, Kabul, Herat, Balkh und Kunduz, wobei die Hälfte der armen Städter in Kabul zu finden sind. Laut einer Studie aus dem Jahre 2014 sollen in Kabul fast 78 % der Haushalte unterhalb der Armutsgrenze leben (EASO, Afghanistan Country of Origin Information Report - Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020, S. 36 f.). Anderen Angaben zufolge ist die Armutsrate in Kabul von 34 % in den Jahren 2007/2008 auf 55 % in den Jahren 2016/2017 angestiegen (Finnish Immigration Service, Afghanistan: Fact-Finding Mission to Kabul in April 2019, S. 8). Zur Entwicklung der Armutsrate speziell in Kabul seit Ausbruch der Pandemie liegen dem Senat keine belastbaren Zahlen vor. Die wirtschaftliche Lage in Afghanistan bleibt geprägt von der schwierigen Sicherheitslage sowie schwacher Investitionstätigkeit (vgl. hierzu bereits ausführlich VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 326/17 -, juris Rn. 213 ff.). Die Wirtschaft Afghanistans stützt sich hauptsächlich auf den informellen, durch geringe Produktivität gekennzeichneten Sektor (SFH, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 30.09.2020, S. 27; EASO, Afghanistan Country of Origin Information Report - Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020, S. 26; UNDP, Afghanistan Coronavirus Socio-Economic Impact Assessment, 22.07.2020, S. 14). Etwa 44 % der Arbeitskräfte des Landes sind in der Landwirtschaft beschäftigt, die etwa mit einem Viertel zum Bruttonationaleinkommen beiträgt, welches wiederum in den letzten Jahren kontinuierlich zurückgegangen ist (2019 geschätzt: 19,101 Milliarden USD; 2018: 19,484 Milliarden USD; 2017: 20,192 Milliarden USD; vgl. EASO, Afghanistan Country of Origin Information Report - Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020, S. 23, 27). Vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie lag die Inflation (im Jahre 2019) bei 2,3 % (World Bank Group - Afghanistan Development Update - Surviving the Storm, Juli 2020, S. 4; EASO, Afghanistan Country of Origin Information Report - Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020, S. 24). Das Wirtschaftswachstum konnte sich zuletzt - nach der Dürreperiode 2017/2018 - aufgrund der besseren Witterungsbedingungen für die Landwirtschaft erholen und lag im Jahre 2019 laut Schätzungen der Weltbank bei 2,9 %, nachdem es in den Jahren zuvor (ab 2014) durchschnittlich bei 2,3 % gelegen hatte (World Bank Group - Afghanistan Development Update - Surviving the Storm, Juli 2020, S. 3; vgl. auch BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020, S. 329, Stand: 22.04.2020). Das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans ist Kabul (vgl. hierzu bereits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 46). Die Wirtschaft der Provinz Kabul hat einen weitgehend städtischen Charakter, wobei die wirtschaftlich aktive Bevölkerung vornehmlich in Beschäftigungsfeldern wie dem Handel, Dienstleistungen oder einfachen Berufen tätig ist. Kabul-Stadt hat einen geringeren Anteil an Arbeitsuchenden und einen hohen Anteil an Lohnarbeitern, während Selbstständigkeit im Vergleich zu den ländlichen Gebieten Afghanistans weniger verbreitet ist. Zu den wichtigsten Arbeitgebern in Kabul gehört der Dienstleistungssektor, darunter auch die öffentliche Verwaltung. Die Gehälter sind in Kabul im Allgemeinen höher als in anderen Provinzen. Die besten Arbeitsmöglichkeiten für junge Menschen existieren in Kabul (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020, S. 331, Stand: 22.04.2020; vgl. auch EASO, Afghanistan Country of Origin Information Report - Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020, S. 30). Die Corona-Pandemie hat sich schwer und nachhaltig auf die afghanische Wirtschaft ausgewirkt (World Bank Group - Afghanistan Development Update - Surviving the Storm, Juli 2020, S. 18; IOM, Information on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Afghanistan, 23.09.2020, S. 3). Besonders einschneidend getroffen wurde die Wirtschaft von Grenzschließungen im Zuge der COVID-19-Beschränkungen. So wurde der Grenzübergang zum Iran in der afghanischen Provinz Herat frühzeitig im März 2020 von Afghanistan offiziell geschlossen, wobei die Grenzübergänge Milak (Herat) und Islam Qala (Nimruz) wohl für den Warenverkehr geöffnet blieben (vgl. UNOCHA, Afghanistan, Brief: COVID-19, No. 38, 23.04.2020, S. 2; UNOCHA, Afghanistan, Brief: COVID-19, No. 55, 21.06.2020, S. 3). Pakistan schloss Mitte März 2020 seine Grenze zu Afghanistan für alle Im- und Exporte, wobei zwei Grenzübergänge für Nahrungsmitteltransporte und Personenverkehr wiederholt sporadisch geöffnet wurden (vgl. KAS, Die COVID-Krise in Afghanistan, Juli 2020, S. 3; BAMF, Briefing Notes vom 27.04.2020, S. 1; FEWS NET, Afghanistan Food Security Outlook, Juni 2020 bis Januar 2021, S. 3). Kasachstan führte Ende März eine Exportquote auf Weizen ein (FEWS NET, Afghanistan Food Security Outlook, Juni 2020 bis Januar 2021, S. 3). Mitte Juni 2020 einigten sich Afghanistan und Pakistan darauf, mehrere Grenzübergänge für den Warenhandel zu öffnen. Mittlerweile sind die Grenzen für den Handel weitgehend wieder geöffnet (KAS, Die COVID-Krise in Afghanistan, Juli 2020, S. 3; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020, S. 15, Stand: 29.06.2020; FEWS NET, Afghanistan Food Security Outlook Update, August 2020, S. 2; UNOCHA, Afghanistan, Brief: COVID-19, No. 55, 21.06.2020, S. 3). Für das Binnenland Afghanistan sind der Grenzhandel mit dem Iran und Pakistan sowie der Warenverkehr über Pakistan nach Indien von vitalem Interesse, da Iran und Pakistan die größten Handelspartner des Landes sind (KAS, Die COVID-Krise in Afghanistan, Juli 2020, S. 3). Pakistan und Kasachstan spielen eine Schlüsselrolle hinsichtlich der Nahrungsmittelversorgung und Preisbildung in Afghanistan (FEWS NET, Afghanistan Food Security Outlook, Juni 2020 bis Januar 2021, S. 3). Die Grenzschließungen beeinträchtigten vor allen Dingen Exportfirmen und jene, die für ihre Produktion auf Importe angewiesen sind, insbesondere Baufirmen (Schwörer, Gutachten Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30.11.2020, S. 15). Als weitere Maßnahme zur Eindämmung der Pandemie wurden zu deren Beginn mehrere afghanische Städte abgesperrt (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020, S. 19; Stand: 18.05.2020; UNDP, Afghanistan Coronavirus Socio-Economic Impact Assessment,
- Juli 2020, S. 8). Am
- März 2020 begann aufgrund der COVID-19-Pandemie eine dreiwöchige Ausgangssperre in Kabul (SFH, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 30.09.2020, S. 15). Die weitreichenden Beschränkungen wurden zunächst bis zum Ende des Ramadans am
- Mai 2020 verlängert (BAMF, Briefing Notes vom 04.05.2020, S. 2). Ab dem
- Mai 2020 trat ein neuer Plan in Kraft, der gewisse Lockerungen vorsah, um es den Menschen zu ermöglichen, wieder zur Arbeit zu gehen oder sonstigen Aktivitäten nachzugehen. Es wurden eine Reihe verbindlicher gesundheitlicher und sozialer Distanzierungsmaßnahmen eingeführt, wie z.B. das obligatorische Tragen von Gesichtsmasken an öffentlichen Orten, das Einhalten eines Sicherheitsabstands von zwei Metern in der Öffentlichkeit und ein Verbot von Versammlungen mit mehr als zehn Personen (BAMF, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Juni 2020, S. 23; ACCORD, Afghanistan: Covid-19, 05.06.2020, S. 2; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020, S. 13 f., Stand: 29.06.2020; UNDP, Afghanistan Coronavirus Socio-Economic Impact Assessment, 22.07.2020, S. 8 f.; UNOCHA, Afghanistan: COVID.19 Multi-Sectoral Response, 17.06.2020, S. 1). Die Dienstzeiten im privaten und öffentlichen Sektor wurden auf sechs Stunden pro Tag beschränkt und die Beschäftigten in zwei ungerade und gerade Tagesschichten eingeteilt. Privatfahrzeuge durften an bestimmten Wochentagen wieder fahren, abhängig von der letzten Ziffer ihres Kennzeichens (BAMF, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Juni 2020, S. 23; ACCORD, Afghanistan: Covid-19, 05.06.2020, S. 2). Am
- Juni 2020 gab die Regierung Afghanistans bekannt, dass sie die landesweite Abriegelung um drei weitere Monate verlängern werde (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020, S. 8 f., Stand: 21.07.2020; UNDP, Afghanistan Coronavirus Socio-Economic Impact Assessment, 22.07.2020, S. 8; UNOCHA, Afghanistan: COVID.19 Multi-Sectoral Response, 17.06.2020, S. 1). Nach Auslaufen des Lockdowns Anfang September 2020 sind keine entsprechenden Maßnahmen mehr angeordnet worden (vgl. Schwörer, Anlage zum Protokoll S. 1). Aufgrund der negativen Konsequenzen und der Ineffizienz des Lockdowns sei unwahrscheinlich, dass ein solcher wiederholt werde (Schwörer, Gutachten Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30.11.2020, S. 15). Diese Einschätzung wird von internationalen Organisationen geteilt (FEWS NET, Afghanistan Food Security Outlook, Juni 2020 bis Januar 2021, S. 5). Seitens des Kabuler Bürgermeisters waren "harte Maßnahmen" der Regierung angekündigt worden, sollten sich die Einwohner der Stadt nicht an die COVID-19-Beschränkungen halten. Die Sicherheitskräfte wurden beauftragt, die Einhaltung der Maßnahmen durchzusetzen (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020, S. 19, Stand: 18.05.2020). BFA zufolge - unter Bezugnahme auf UNOCHA - wurden die Vorgaben der Regierung allerdings nicht befolgt, und die Durchsetzung war nachsichtig, wobei in größeren Städten wie Kabul stärker auf die Einhaltung der Maßnahmen geachtet und entsprechend kontrolliert worden sei (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020, S. 8, Stand: 21.07.2020, S. 13, Stand: 29.06.2020). Die KAS berichtet ebenfalls, dass es der afghanischen Regierung seit Beginn der Krise schwergefallen sei, freiwillige wie gesetzliche Schutz- und Quarantänemaßnahmen in der Gesellschaft durchzusetzen. Aus den Provinzen wurde berichtet, dass die Menschen ihren normalen Alltag ohne Einschränkungen weiterlebten (KAS, Die COVID-Krise in Afghanistan, Juli 2020, S. 4). Das Gebot des "social distancing" zur Reduzierung von Ansteckungen sowie das Melden von Symptomen und Erkrankungen würden aus wirtschaftlichen wie sozialen Gründen (Angst vor Job- und Einkommensverlust, Wohnraummangel) nicht eingehalten. Weite Teile der Gesellschaft müssten zur Aufrechterhaltung eines Mindesterwerbs für sich und ihre Familien weiter zu ihren Arbeitsstätten gehen und hätten keine finanziellen Möglichkeiten für besondere Schutz- und Hygienemaßnahmen (KAS, Die COVID-Krise in Afghanistan, Juli 2020, S. 4; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020, S. 14, Stand: 29.06.2020). Auch der Sachverständigen Schwörer zufolge widersetzten sich viele Afghanen den Anweisungen der Regierung und verließen ihre Häuser zwecks Suche nach Arbeit oder Lebensmitteln. Das Leben in Kabul gehe weiter, als existiere COVID-19 nicht (Schwörer, Gutachten Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30.11.2020, S. 8, 12). Der Lockdown und die geschlossenen Grenzen hatten negative Auswirkungen auf Konsumverhalten, Exporte, Produktion, Einkünfte durch Auslandsüberweisungen und Staatseinnahmen durch Steuereinnahmen (Schwörer, Gutachten Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30.11.2020, S. 15). Besonders betroffen sind die Industrie und der Dienstleistungssektor, wohingegen die Effekte auf die Landwirtschaft bislang als begrenzt angesehen werden (World Bank Group - Afghanistan Development Update - Surviving the Storm, Juli 2020, S. 3, 15; IOM, Information on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Afghanistan, 23.09.2020, S. 5 f.; SFH, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 30.09.2020, S. 16). Die Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen brach aufgrund einer Kombination aus Auswirkungen des Lockdowns, Grenzschließungen, sinkenden Auslandsüberweisungen und steigender Arbeitslosigkeit ein (World Bank Group - Afghanistan Development Update - Surviving the Storm, Juli 2020, S. 15; Schwörer, Gutachten Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30.11.2020, S. 15; IOM, Information on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Afghanistan, 23.09.2020, S. 5). Laut einer Studie der International Finance Corporation (IFC) berichten 88 % der befragten Unternehmen von Umsatzeinbußen, der durchschnittliche Verlust liegt bei 61 %. Als Konsequenz mussten 37 % der befragten Unternehmen mindestens einen Angestellten entlassen (zitiert nach Schwörer, Gutachten Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30.11.2020, S. 15). Für das Jahr 2020 geht die Weltbank von einer Rezession in Afghanistan aus; Schätzungen zufolge wird das Bruttonationaleinkommen um 5,5 bis 7,4 % sinken (World Bank Group, Afghanistan Development Update, Surviving the Storm, Juli 2020, S. 15). Das afghanische Finanzministerium rechnet aufgrund der COVID-19-Krise mit 50 % weniger Einnahmen im laufenden Finanzjahr (BAMF, Briefing Notes vom 04.05.2020, S. 2). AAN berichtet von einem Finanzloch von mehr als 800 Millionen USD (AAN, Covid-19 in Afghanistan
(8): The political economy repercussions of Covid-19 and the aid response, 14.10.2020, S. 1). Die Sachverständige Schwörer schildert, dass afghanische Banken aufgrund der politischen Unsicherheit die Vergabe von Krediten eingestellt und ihr Kreditvergabeportfolio um 90 % reduziert hätten (Schwörer, Gutachten Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30.11.2020, S. 17). Der Arbeitsmarkt in Afghanistan stand bereits vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie unter enormem Druck (vgl. ausführlich hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 225 ff.). Schätzungen zufolge müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarkt integrieren zu können, womit die Beschäftigungsmöglichkeiten indes nicht Schritt halten können (UNOCHA, Afghanistan Humanitarian Needs Overview 2020, Dezember 2019, S. 9; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020, S. 329, Stand: 22.04.2020; SFH, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 30.09.2020, S. 16; EASO, Afghanistan Country of Origin Information Report - Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020, S. 28; Schwörer, Gutachten Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30.11.2020, S. 17). Afghanistan hat eine der weltweit geringsten Erwerbstätigenquoten (Schwörer, Gutachten Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30.11.2020, S. 17), die von der ILO für das Jahr 2019 auf 43,5 % geschätzt wird (2018: 49,5 %; vgl. EASO, Afghanistan Country of Origin Information Report - Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020, S. 28). Die Angaben zur Arbeitslosenquote schwanken je nach Quelle und Erfassungsweise (vgl. ausführlich hierzu bereits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 227 ff.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anteil formaler Beschäftigungsverhältnisse extrem gering ist (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 16.07.2020, Stand: Juni 2020, S. 22). Nach Angaben von IOM - unter Bezugnahme auf die Weltbank - betrug die Arbeitslosigkeit im Jahre 2018 ein gutes Viertel der erwerbsfähigen Bevölkerung (IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan, 2019, S. 5; ebenso UNOCHA, Afghanistan Humanitarian Needs Overview 2020, Dezember 2019, S. 9). Laut ILO lag sie im Jahre 2018 bei rund 9 % und im Jahre 2019 bei 11,1 % (zitiert nach EASO, Afghanistan Country of Origin Information Report - Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020, S. 28). Die Arbeitslosenquote unter Jugendlichen (Alter: 15 bis 24 Jahre) beziffert ILO auf 17,4 % im Jahre 2019 (2018: 18 %; zitiert nach EASO, Afghanistan Country of Origin Information Report - Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020, S. 28). Wegen der COVID-19-Krise sind die Arbeitslosenquoten im Jahre 2020 vermutlich gestiegen (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 16.07.2020, Stand: Juni 2020, S. 6, 22; EASO, Afghanistan Country of Origin Information Report - Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020, S. 28). Laut afghanischem Arbeitsministerium sollen aufgrund der COVID-19-Pandemie zwei Millionen Menschen arbeitslos geworden sein (BAMF, Briefing Notes vom 27.04.2020, S. 2). Die Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit um 40 % zunehmen werde (IOM, Information on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Afghanistan, 23.09.2020, S. 3). Die SFH gibt an, ein Viertel der arbeitsfähigen Bevölkerung sei arbeitslos, 21 % der Erwerbstätigen gälten als unterbeschäftigt und 66 % der Beschäftigten als gefährdet (SFH, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 30.09.2020, S. 16; vgl. auch EASO, Afghanistan Country of Origin Information Report - Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020, S. 28 f.). Schätzungen zufolge sind 877.000 Jugendliche arbeitslos; zwei Drittel von ihnen (ca. 500.000) sind junge Männer (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020, S. 329, Stand: 22.04.2020). In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 251; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020, S. 329 f., Stand: 22.04.2020; IOM, Information on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Afghanistan, 23.09.2020, S. 4 f.). Das Bruttonationaleinkommen pro Kopf hat in den letzten Jahren deutlich abgenommen und wird für das Jahr 2019 auf 540,- USD geschätzt (2013: 660,- USD; vgl. EASO, Afghanistan Country of Origin Information Report - Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020, S. 23 f.). Das durchschnittliche Einkommen in Afghanistan wird Angaben von IOM zufolge - Stand: 2019 - von der afghanischen Regierung auf ca. 95,- bis 140,- USD pro Monat pro Person geschätzt (IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan, 2019, S. 5). Laut EASO verdiente vor Ausbruch der Pandemie ungefähr die Hälfte der angestellten Arbeitnehmer, unabhängig von der Art der Tätigkeit, durchschnittlich zwischen 5.000,- und 10.000,- AFN (ca. 70,- bis 130,- USD) im Monat. Es ist davon auszugehen, dass das durchschnittliche Einkommen bis 2021 um 13 % sinken und mittelfristig unter Vor-Corona-Niveau bleiben wird (EASO, Afghanistan Country of Origin Information Report - Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020, S. 29; World Bank Group - Afghanistan Development Update - Surviving the Storm, Juli 2020, S. 15). Humanitäre Organisationen befürchten die negativen Auswirkungen der COVID-19-Beschränkungen auf ohnehin gefährdete Personengruppen, insbesondere Familien, die auf Tätigkeiten als Tagelöhner angewiesen sind und über keine alternativen Einkommensquellen verfügen (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020, S. 10, Stand: 21.07.2020; BAMF, Briefing Notes vom 27.04.2020, S. 2; SFH, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 30.09.2020, S. 16; EASO, Afghanistan Country of Origin Information Report - Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020, S. 29, 37; IOM, Information on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Afghanistan, 23.09.2020, S. 4; UNOCHA, Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, 20.05.2020, S. 1; UNOCHA, Humanitarian Response Plan, Afghanistan 2018-2021, Juni 2020, S. 59). Schätzungen zufolge sind etwa 16 Millionen Afghanen unmittelbar oder mittelbar auf Einkünfte aus Tagelöhnerarbeit angewiesen (vgl. Schwörer, Gutachten Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30.11.2020, S. 17; vgl. auch Finnish Immigration Service, Afghanistan: Fact-Finding Mission to Kabul in April 2019, S. 16: 50 bis 60 % der Angestellten). In Kabul gibt es etwa 870.000 Tagelöhner (UNOCHA, Afghanistan, Brief: COVID-19, No. 38, 23.04.2020, S. 2). Entsprechend immens war bereits vor Ausbruch der Pandemie die Konkurrenz im Bereich der Arbeitsplätze für ungelernte Kräfte (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 241). Diese Situation hat sich durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie weiter verschärft. Verglichen mit der Zeit vor der Pandemie gibt es weniger Gelegenheitsarbeit für Tagelöhner, Händler und Wanderarbeiter (ACCORD, Afghanistan: Covid-19, 05.06.2020, S. 4; KAS, Die COVID-Krise in Afghanistan, Juli 2020, S. 5; FEWS NET, Afghanistan Food Security Outlook Update, August 2020, S. 1, 3; World Bank Group - Afghanistan Development Update - Surviving the Storm, Juli 2020, S. 5, 20; FEWS NET, Afghanistan Food Security Outlook, Juni 2020 bis Januar 2021, S. 3), wenngleich die Weltbank schätzt, dass sich der Arbeitsmarkt angesichts der Lockerungen der Corona-Beschränkungen ein wenig erholen wird (World Bank Group - Afghanistan Development Update - Surviving the Storm, Juli 2020, S. 5). UNOCHA berichtet, dass die Existenzgrundlage von etwa 16 Millionen Menschen (44 % der Bevölkerung) durch COVID-19 beeinträchtigt wird (UNOCHA, Humanitarian Response Plan, Afghanistan 2018-2021, Juni 2020, S. 59). Bei einer Erhebung des NRC gaben 78 % der befragten afghanischen Binnenvertrieben und Flüchtlinge an, seit März Arbeit bzw. Einkommen verloren zu haben (NRC, Downward Spiral: the economic impact of Covid-19 on refugees and displaced people, 21.09.2020, S. 7). Nach Schätzungen der Sachverständigen Schwörer stand vor Ausbruch der Pandemie auf dem Tagelöhnermarkt in Kabul an durchschnittlich ein bis drei Tagen pro Woche Arbeit zur Verfügung (vgl. Schwörer, Anlage zum Protokoll S. 4). Die Sachverständige geht davon aus, dass sich das Arbeitsangebot infolge der Krise verschlechtert hat. In ihrem Gutachten hat sie ausgeführt, dass die Tagelöhner die ersten gewesen seien, die vom Wegfall von Arbeitsmöglichkeiten betroffen gewesen seien (Schwörer, Gutachten Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30.11.2020, S. 17). Hierzu hat sie in der mündlichen Verhandlung (vgl. Anlage zum Protokoll S. 3 f.) erläutert, dass auf dem Tagelöhnermarkt in den Städten über die Hälfte der an ungelernte Kräfte zu vergebenden Arbeit in Zusammenhang mit der Durchführung von Bauvorhaben steht. Infolge der Krise seien allerdings sowohl öffentliche als auch private Bauvorhaben eingestellt bzw. zumindest stark verringert worden (vgl. auch Schwörer, Gutachten Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30.11.2020, S. 17). FEWS NET berichtet davon, dass sich angesichts der Aufhebung der Grenzschließungen die Möglichkeiten, auf dem Tagelöhnermarkt Arbeit zu finden, leicht verbessert hätten, aber - ebenfalls mit Verweis auf die fehlende Nachfrage auf dem Bau- sowie auf dem Produktionssektor - signifikant unter Vorjahresniveau bzw. dem Durchschnittsniveau der letzten fünf Jahre liegen (vgl. FEWS NET, Afghanistan Food Security Outlook Update, August 2020, S. 3; FEWS NET, Afghanistan Food Security Outlook, Juni 2020 bis Januar 2021, S. 3). Weiteren Schätzungen zufolge steht in Kabul durchschnittlich etwa an zwei Tagen pro Woche Arbeit für Tagelöhner zur Verfügung (BAMF, Briefing Notes vom 14.09.2020, S. 1). Nach Angaben des World Food Programme besteht aktuell die Möglichkeit, an drei Tagen wöchentlich Arbeit zu finden, was dem Stand von Anfang März 2020 entspreche (vgl. WFP, Afghanistan Countrywide Weekly Market Price Bulletin, Issue 29, 02.12.2020, S. 7; siehe auch OVG Bremen, Urteile vom 24.11.2020 - 1 LB 351/20 -, juris Rn. 40, und vom 22.09.2020 - 1 LB 258/20 -, juris Rn. 40). Hinsichtlich der Chancen, als Tagelöhner Arbeit zu finden, spielen - wie die Sachverständige Schwörer in der mündlichen Verhandlung nochmals anschaulich bestätigt hat (vgl. Anlage zum Protokoll S. 6 ff., 9 f., 16) - persönliche Kontakte eine essentielle Rolle (vgl. ausführlich zum Ganzen bereits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 243 ff.). Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020, S. 330, Stand: 22.04.2020, S. 351, Stand: 18.05.2020). Das in Afghanistan vorherrschende System von Beziehungen bzw. Netzwerken ist geprägt durch eine Gegenseitigkeit, eine langfristige und belastbare Reziprozität. Wer in der Lage ist, einen Vorteil - etwa einen Arbeitsplatz - zu verschaffen, verknüpft hiermit die Erwartung, jedenfalls langfristig seinerseits einen Vorteil zu erlangen. Ist vom Arbeitsuchenden keine Gegenleistung zu erwarten, weil dieser nicht über die erforderlichen Beziehungen verfügt, ist nicht oder weniger zu erwarten, dass ihm eine Arbeitsstelle vermittelt wird. Ein entsprechendes Netzwerk ist daher der Schlüssel zum Arbeitsmarkt und gerade für Rückkehrer besonders wichtig. Zudem gewährleistet - wie auch die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat (vgl. Schwörer, Anlage zum Protokoll S. 7) - das System der Empfehlungen, dass der Arbeitgeber sich sicher sein kann, dass der Arbeitsuchende, dessen örtliche und ethnische Herkunft sowie familiären Hintergrund er auf Grund der Empfehlung kennt, vertrauenswürdig ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 243; vgl. auch EASO, Afghanistan Country of Origin Information Report - Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020, S. 31). Nur etwa 15 % der Arbeitnehmer werden über den örtlichen Bazar angeworben, der größte Teil der Arbeitsplätze wird über Freunde oder Verwandte erlangt. Die Beziehungen oder Netzwerke sind vielschichtig. Für manche besteht ihr Netzwerk aus nahen Verwandten, für andere ist es breiter angelegt und kann auch aus Freunden bestehen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 245 ff.). Nach Erhebungen des Finnish Immigration Service war es für einen Rückkehrer ohne ein solches Netzwerk bereits vor Ausbruch der Pandemie nur bedingt möglich, eine Arbeit zu finden (Finnish Immigration Service, Afghanistan: Fact-Finding Mission to Kabul in April 2019, S. 12, 15 ff.). Hiervon geht auch die Sachverständige Schwörer aus, nach deren Einschätzung es infolge der COVID-19-Pandemie inzwischen nahezu unmöglich ist, ohne Netzwerk eine Anstellung zu finden, da angesichts der hohen Zahl an Arbeitsuchenden Verwandte Außenstehenden vorgezogen würden (Schwörer, Gutachten Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30.11.2020, S. 16). Ein fehlendes Netzwerk kann ein Rückkehrer regelmäßig auch nicht durch eine besondere Durchsetzungskraft oder spezielle Fähigkeiten ausgleichen, die er sich etwa im Ausland angeeignet hat, da er sich hiermit kaum von der Masse der Tagelöhner abzuheben vermag (vgl. Schwörer, Anlage zum Protokoll S. 6 f., 10, 16; differenzierend Finnish Immigration Service, Afghanistan: Fact-Finding Mission to Kabul in April 2019, S. 16 f.; eher von einem Vorteil von im Ausland erworbenen Fertigkeiten ausgehend hingegen BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020, S. 330, Stand: 22.04.2020, S. 350 f., Stand: 18.05.2020). Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (beispielsweise in Form eines Handwerksbetriebs) ist zwar, sofern die entsprechenden finanziellen Mittel für die Existenzgründung vorhanden sind, nicht völlig ausgeschlossen. Die Erzielung eines regelmäßigen Einkommens hieraus hängt aber ebenfalls vom Vorhandensein eines Netzwerks ab, über das die entsprechenden Aufträge vergeben werden (vgl. Schwörer, Anlage zum Protokoll S. 7 f., 16). Der Aufbau eines Netzwerks "aus eigener Kraft" erscheint zwar nicht völlig ausgeschlossen, ist aber äußerst schwer zu bewerkstelligen (vgl. Schwörer, Anlage zum Protokoll S. 6 f., 10, 16). Sofern eine Arbeitsstelle gefunden wird, kann ein ungelernter Arbeiter nach Schätzung der Sachverständigen (vgl. Schwörer, Anlage zum Protokoll S. 4) aktuell etwa 150,- bis 350,- AFN (ca. 2,- bis 5,- USD) am Tag verdienen. Vor Ausbruch der Pandemie habe der durchschnittliche Verdienst in Kabul etwa bei 450,- AFN (ca. 6,- USD) gelegen (vgl. hierzu auch Finnish Immigration Service, Afghanistan: Fact-Finding Mission to Kabul in April 2019, S. 16: 500,- AFN). Anderen Schätzungen zufolge liegt der Verdienst für ungelernte Arbeitskräfte derzeit zwischen 300,- und 400,- AFN (ca. 4,- bis 5,- USD) pro Tag und entspricht danach dem Niveau vor Ausbruch der Pandemie (WFP, Afghanistan Countrywide Weekly Market Price Bulletin, Issue 29, 02.12.2020, S. 7; BAMF, Briefing Notes vom 14.09.2020, S. 1; IOM, Information on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Afghanistan, 23.09.2020, S. 4). Nach Lockerung des Lockdowns sind die Gehälter für Tagelöhner von Mai auf Juli 2020 um 5 % gestiegen, nachdem sie sich im April und Mai 2020 5 % unter dem Niveau der letzten drei Jahre befunden hatten (vgl. FEWS NET, Afghanistan Food Security Outlook Update, August 2020, S. 3; FEWS NET, Afghanistan Food Security Outlook, Juni 2020 bis Januar 2021, S. 3). Legt man die aktuellen Zahlen des World Food Programme zugrunde, wonach in Kabul ein ungelernter Tagelöhner an drei Tagen pro Woche Arbeit finden und durchschnittlich 350,- AFN am Tag verdienen kann, ergibt sich im besten Fall ein Wochenverdienst von 1.050,- AFN, womit pro Tag 150,- AFN zur Verfügung stünden. Unter Zugrundelegung des Umrechnungskurses Ende November 2020 (USD 1 = AFN 77, vgl. WFP, Afghanistan Countrywide Weekly Market Price Bulletin, Issue 29, 02.12.2020, S. 6) ergibt dies ein Einkommen von 1,94 USD, welches nahezu exakt der Armutsgrenze entspricht. UNOCHA hielt im April 2020 fest, dass sich die Kaufkraft von Gelegenheitsarbeitern in Kabul verschlechtert habe und von einem Rückgang um 31 % auszugehen sei (zitiert nach SFH, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 30.09.2020, S. 22; EASO, Afghanistan Country of Origin Information Report - Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020, S. 37, 39). Seit Mai 2020 hat sich die Kaufkraft wieder deutlich verbessern können, sie liegt aber weiterhin unterhalb des Durchschnitts der letzten drei Jahre (FEWS NET, Afghanistan Food Security Outlook Update, August 2020, S. 3). Nach Angaben des World Food Programmes hat sich die Kaufkraft eines Tagelöhners ("Casual labor/Wheat ToT") - bezogen auf ganz Afghanistan - zwischen Mitte März und Ende November 2020 durchschnittlich um 13 % verschlechtert (WFP, Afghanistan Countrywide Weekly Market Price Bulletin, Issue 29, 02.12.2020, S. 1, 6). Bei der Frage, wieviel Geld einem Haushalt durchschnittlich zur Verfügung steht, ist weiter zu berücksichtigen, dass viele Afghanen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts von Überweisungen aus dem Ausland, insbesondere durch Arbeitsmigranten im Iran und Pakistan, angewiesen sind. Laut Samuel Hall bilden diese Überweisungen ("remittances") für etwa 7 % der afghanischen Haushalte die Lebensgrundlage (Samuel Hall, COVID-19 in Afghanistan, Juli 2020, S. 4). Anderen Schätzungen zufolge sind zwischen 2 bzw. 5 % und 20 % der afghanischen Haushalte von Überweisungen aus dem Ausland abhängig (World Bank Group - Afghanistan Development Update - Surviving the Storm, Juli 2020, S. 20; Schwörer, Gutachten Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30.11.2020, S. 17). Insoweit werden diejenigen afghanische Haushalte, die bislang von solchen Zahlungen profitierten, durch die COVID-19-Krise schwer getroffen. Denn allein im Iran haben über 3,3 Millionen Menschen ihre Arbeitsstellen verloren, darunter eine hohe Zahl von Tagelöhnern, von denen wiederum sehr viele Afghanen sind. Für Afghanistan bedeutet dies, dass Überweisungen derjenigen Flüchtlinge und Arbeitsmigranten, die vom Arbeitsplatzverlust betroffen sind, ausfallen (BAMF, Briefing Notes vom 04.05.2020, S. 2; SFH, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 30.09.2020, S. 16, 20; World Bank Group - Afghanistan Development Update - Surviving the Storm, Juli 2020, S. 20; FEWS NET, Afghanistan Food Security Outlook Update, August 2020, S. 3 f.; FEWS NET, Afghanistan Food Security Outlook, Juni 2020 bis Januar 2021, S. 4; NRC, Downward Spiral: the economic impact of Covid-19 on refugees and displaced people, 21.09.2020, S. 11). Bei Betrachtung der wirtschaftlichen Lage in Afghanistan gilt es schließlich den Umstand in den Blick zu nehmen, dass das Land existentiell von internationalen Hilfsgeldern abhängig ist und dies mittelfristig auch bleiben wird (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020, S. 328, Stand: 22.04.2020; EASO, Afghanistan Country of Origin Information Report - Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020, S. 26 f.). Über 50 % des Budgets der afghanischen Regierung, 75 % aller öffentlichen Ausgaben und nahezu 90 % der Sicherheitsausgaben wurden im Jahre 2019 von ausländischen Geldgebern finanziert (EASO, Afghanistan Country of Origin Information Report - Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020, S. 26 f.; Schwörer, Gutachten Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30.11.2020, S. 15, 21). Eine Reduzierung internationaler Gelder würde das Land stark treffen (vgl. KAS, Die COVID-Krise in Afghanistan, Juli 2020, S. 7; SFH, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 30.09.2020, S. 16). Die Unterstützung internationaler Geldgeber wird seit dem Beginn des Wiederaufbaus Afghanistans auf internationalen Konferenzen geregelt. Die letzte wurde am 23. und 24. November 2020 (virtuell) in Genf ausgetragen. Das Ergebnis spiegelt wider, dass sich bei den internationalen Geldgebern die anhaltende Zukunfts-Unsicherheit bemerkbar macht. Insgesamt verpflichteten sich Regierungen anderer Staaten zu Zahlungen von 3,3 Milliarden USD für 2021 und avisierten ähnliche Beträge bis einschließlich 2024. Allerdings knüpft die internationale Gemeinschaft ihre finanzielle Unterstützung über die nächsten vier Jahre an mehrere, an die Taliban und die afghanische Regierung gerichtete Bedingungen: die Wahrung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, die Achtung der Menschenrechte, insbesondere von Frauen und Minderheiten, die Umsetzung einer verantwortungsvollen Regierungsführung und Korruptionsbekämpfung sowie den politischen Willen zu Fortschritten im Friedensprozess, ohne auf Zeit zu spielen. Über die kommenden vier Jahre kann Afghanistan bis zu 12 Milliarden USD an Entwicklungshilfegeldern erhalten, was pro Jahr über eine Milliarde weniger ist als in den Jahren zuvor (2016-2020: 15 Milliarden USD; 2012-2016: 16 Milliarden USD). Sollte es zu einer Machtübernahme der Taliban mit Errichtung eines islamischen Gottesstaates kommen, erscheint die weitere finanzielle Unterstützung internationaler Geldgeber fraglich (vgl. zum Ganzen: Schwörer, Gutachten Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30.11.2020, S. 20 f.). Zur Abmilderung der Auswirkungen der Pandemie sind seitens der Internationalen Gemeinschaft diverse Hilfen zugesagt, so beispielsweise vom IWF (220 Millionen USD), der EU (129 Millionen USD), der Weltbank (100 Millionen USD), der ADB (40 Millionen USD) und den USA (18 Millionen USD). Indien spendete Weizenvorräte (UNDP, Afghanistan Coronavirus Socio-Economic Impact Assessment, 22.07.2020, S. 9; vgl. auch BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020, S. 9, Stand: 21.07.2020; KAS, Die COVID-Krise in Afghanistan, Juli 2020, S. 4; vgl. auch die Übersicht bei AAN, Covid-19 in Afghanistan
(8): The political economy repercussions of Covid-19 and the aid response, 14.10.2020, S. 4 ff.).
(2)Verschärft wird die Lage - insbesondere auf dem Arbeitsmarkt, aber auch (dazu weiter unten) hinsichtlich der Wohnsituation sowie hinsichtlich der Lebenshaltungskosten - nicht zuletzt aufgrund von Migrationsbewegungen (SFH, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 30.09.2020, S. 15). Die Versorgung einer hohen Anzahl an Rückkehrern, vor allem aus den Nachbarländern Iran und Pakistan, sowie an Binnenvertriebenen stellt Afghanistan vor große Herausforderungen (grundlegend hierzu bereits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 287 ff.; vgl. auch Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 16.07.2020, Stand: Juni 2020, S. 1, 18; SFH, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 30.09.2020, S. 22; EASO, Afghanistan Country of Origin Information Report - Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020, S. 15). Laut EASO gab es in Afghanistan zum
- Dezember 2019 etwa 4,2 Millionen Binnenvertriebene. Von diesen waren rund drei Millionen - und damit so viele wie noch nie seit Aufzeichnung der Zahlen - konflikt- und gewaltbedingt geflohen und etwa 1,2 Millionen aufgrund von Naturkatastrophen, insbesondere Dürre und Überschwemmungen (EASO, Afghanistan Country of Origin Information Report - Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020, S. 14). Das Auswärtige Amt schätzt - unter Bezugnahme auf das Internal Displacement Monitoring Center - die Zahl der Binnenvertriebenen auf über 2,9 Millionen (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 16.07.2020, Stand: Juni 2020, S. 22). Im Jahre 2019 verließen nach Angaben des Auswärtigen Amts - unter Bezugnahme auf UNOCHA - ca. 471.000 Menschen aufgrund des Konflikts innerhalb Afghanistans ihre Heimatregion (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 16.07.2020, Stand: Juni 2020, S. 22; vgl. auch EASO, Afghanistan Country of Origin Information Report - Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020, S. 14: 461.000 Menschen). BFA berichtet unter Bezugnahme auf UNHCR von 380.289 Personen, die im Zeitraum vom
- Januar bis
- November 2019 aufgrund des bewaffneten Konfliktes zu Binnenvertriebenen wurden (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020, S. 325; Stand: 22.04.2020; World Bank Group - Afghanistan Development Update - Surviving the Storm, Juli 2020, S. 1: 399.087 Personen im Jahre 2019). Nach aktuellen Angaben von UNOCHA sind in der Zeit vom
- Januar bis
- Dezember 2020 weitere 322.840 Personen konfliktbedingt vertrieben worden (UNOCHA, Afghanistan, Weekly Humanitarian Update, 30.11.-6.12.2020, S. 1), was einen Rückgang im Vergleich zum Vorjahreszeitraum bedeutet. Iran und Pakistan beherbergen nach Angaben des Auswärtigen Amts aktuell drei bis vier bzw. zweieinhalb Millionen Afghanen (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 16.07.2020, Stand: Juni 2020, S. 18; KAS, Die COVID-Krise in Afghanistan, Juli 2020, S. 4: 2,5 Millionen im Iran). Gemäß UNHCR lebten Mitte März 2020 noch über 1,4 Millionen registrierte afghanische Geflüchtete in Pakistan sowie mehr als 950.000 im Iran (zitiert nach SFH, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 30.09.2020, S. 19, und EASO, Afghanistan Country of Origin Information Report - Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020, S. 15). Die Zahlen der Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan sind weiterhin auf einem hohen Stand. Grund ist ein verschärftes Vorgehen der iranischen und pakistanischen Behörden wie auch die verschlechterte Wirtschaftslage in den Nachbarländern, zumal im Zuge der COVID-19-Krise (KAS, Die COVID-Krise in Afghanistan, Juli 2020, S. 4; SFH, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 30.09.2020, S. 19). Im Jahre 2018 kehrten 775.000 Menschen aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück; im Jahre 2019 waren es 485.000 Rückkehrer aus dem Iran und 19.900 aus Pakistan (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 16.07.2020, Stand: Juni 2020, S. 24; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020, S. 349; Stand: 18.05.2020; KAS, Die COVID-Krise in Afghanistan, Juli 2020, S. 4: 450.000 Rückkehrer aus dem Iran). UNOCHA berichtet für den Zeitraum vom
- Januar bis
- Dezember 2020 von 800.970 Rückkehrern aus dem Iran, 7.230 Rückkehrern aus Pakistan sowie weiteren 3.220 Rückkehrern aus anderen Ländern (UNOCHA, Afghanistan, Weekly Humanitarian Update, 30.11.-06.12.2020, S. 1). Damit hat sich die Zahl der Rückkehrer aus dem Iran im Jahre 2020 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum fast verdoppelt, während aus Pakistan in etwa halb so viele Menschen zurückgekehrt sind. Der Umstand, dass sich der Iran früh zu einem COVID-19-Hotspot entwickelte, führte zu einem vorläufigen Höchststand an afghanischen Rückkehrern im März 2020 (EASO, Afghanistan Country of Origin Information Report - Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020, S. 17; FEWS NET, Afghanistan Food Security Outlook, Juni 2020 bis Januar 2021, S. 4). Als eine Folge hiervon erfuhren die Märkte in den Städten im März 2020 einen erheblichen Zustrom an Tagelöhnern, als Tausende undokumentierte afghanische Migranten aus dem Iran nach Afghanistan zurückkehrten und sich auf die Suche nach Arbeitsmöglichkeiten begaben. Verschärft wird die Lage noch dadurch, dass mit der Rückkehr von Geflüchteten und Arbeitsmigranten aus dem Ausland auch die von ihnen bislang geleisteten Zahlungen an Angehörige in Afghanistan weggefallen sind. Dies dürfte den Druck auf die in Afghanistan Verbliebenen erhöht haben, sich auf dem Arbeitsmarkt neue Einkommensquellen zu erschließen. Letztere profitieren dabei insofern von einem Standortvorteil, als sie vor Ort integriert sind und häufig über ein zumindest lokales Netzwerk verfügen dürften. Das hiermit weiter gestiegene Angebot an Arbeitskraft in Kombination mit der gesunkenen Nachfrage an Arbeit trägt ebenfalls zu der bereits oben beschriebenen Senkung der Löhne bei (vgl. FEWS NET, Afghanistan Food Security Outlook, Juni 2020 bis Januar 2021, S. 3). Die meisten Migranten - sowohl Binnenvertriebene als auch Rückkehrer - siedeln sich, in der Hoffnung auf mehr Sicherheit, bessere Jobchancen, Zugang zu Unterstützung und Dienstleistungen, in den Städten, insbesondere in Kabul an (SFH, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 30.09.2020, S. 21; EASO, Afghanistan Country of Origin Information Report - Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020, S. 15, 18 f., 31 f.; EASO, Afghanistan Security situation, Country of Origin Information Report, September 2020, S. 65 f.; Finnish Immigration Service, Afghanistan: Fact-Finding Mission to Kabul in April 2019, S. 10). Die soziale und infrastrukturelle Fähigkeit der Stadt Kabul, Neuankömmlinge aufzunehmen, gelangt an Grenzen (ausführlich hierzu bereits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 43 f.; Finnish Immigration Service, Afghanistan: Fact-Finding Mission to Kabul in April 2019, S. 10 f.). Die Mehrheit der Binnenflüchtlinge lebt, ähnlich wie Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran, in Flüchtlingslagern, angemieteten Unterkünften oder bei Gastfamilien (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020, S. 326, Stand: 22.04.2020). Die meisten Rückkehrer lassen sich außerhalb des Stadtzentrums von Kabul nieder, oft in sehr abgelegenen Gegenden und viele von ihnen in Lagern. Die Bedingungen sind prekär, teilweise slumartig (SFH, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 30.09.2020, S. 20 f.; EASO, Afghanistan Country of Origin Information Report - Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020, S. 19; EASO, Afghanistan Security situation, Country of Origin Information Report, September 2020, S. 65; Schwörer, Gutachten Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30.11.2020, S. 11; UNOCHA, Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, 20.05.2020, S. 5; Finnish Immigration Service, Afghanistan: Fact-Finding Mission to Kabul in April 2019, S. 13 ff.). Schlechte hygienische Bedingungen und unzureichende sanitäre Anlagen erhöhen die Anfälligkeit für Krankheiten (UNOCHA, Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, 20.05.2020, S. 5). Ein Großteil der Migranten ist auf humanitäre Hilfe angewiesen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung (EASO, Afghanistan Country of Origin Information Report - Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020, S. 31; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020, S. 326 f.; Stand: 22.04.2020, S. 349, Stand: 18.05.2020). Der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und wirtschaftlicher Teilhabe ist stark eingeschränkt. Für den Zugang der Rückkehrer insbesondere zu Arbeit ist das Vorhandensein eines familiären Netzwerks von essentieller Bedeutung (EASO, Afghanistan Country of Origin Information Report - Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020, S. 31; EASO, Afghanistan Security situation, Country of Origin Information Report, September 2020, S. 66). Der hohe Konkurrenzdruck führt oft zu Konflikten, insbesondere deshalb, weil - wie bereits ausgeführt - das gestiegene Angebot an billigen Arbeitskräften den Tageslohn drückt (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020, S. 326 f.; Stand: 22.04.2020, S. 349, Stand: 18.05.2020; SFH, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 30.09.2020, S. 20 f.; EASO, Afghanistan Country of Origin Information Report - Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020, S. 31, 38, 45). Rückkehrer finden - wie oben gezeigt - in Kabul nur gelegentlich Arbeit als Tagelöhner und verfügen dementsprechend nur über instabile Einkommen (EASO, Afghanistan Country of Origin Information Report - Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020, S. 32).
(3)Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer (grundlegend bereits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 261 ff.; zur Lage in Kabul: Urteile vom 29.11.2019 - A 11 S 2376/19 -, juris Rn. 73 ff., und vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 42 ff.). Die bereits vor Ausbruch der Pandemie prekäre Lage hat sich seit März 2020 stetig weiter verschärft (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 16.07.2020, Stand: Juni 2020, S. 22 f.). Nach Angaben des Welternährungsprogramms entwickelt sich die COVID-19-Pandemie in Afghanistan von einem Gesundheitsnotfall zu einer Nahrungsmittel- und Lebensunterhaltskrise (zitiert nach ACCORD, Afghanistan: Covid-19,
- Juni 2020, S. 4; ebenso UNOCHA, Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, 20.05.2020, S. 7). Die SFH gibt an, inzwischen seien in allen Provinzen des Landes insgesamt geschätzte 9,4 Millionen Menschen von akuter humanitärer Not betroffen (SFH, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 30.09.2020, S. 15; vgl. auch EASO, Afghanistan Country of Origin Information Report - Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020, S. 39). UNOCHA erwartet, dass im Jahre 2020 landesweit bis zu 14 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe (u.a. Unterkunft, Nahrung, sauberes Trinkwasser und medizinische Versorgung) angewiesen sein werden, was einen dramatischen Anstieg im Vergleich zum Jahresbeginn bedeutet (Anfang 2020: 9,4 Millionen Menschen, vgl. UNOCHA, Afghanistan Humanitarian Needs Overview 2020, Dezember 2019, S. 4; vgl. i.Ü. UNOCHA, Humanitarian Response Plan, Afghanistan 2018-2021, Juni 2020, S. 5, 7 f.; vgl. auch Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 16.07.2020, Stand: Juni 2020, S. 23; EASO, Afghanistan Country of Origin Information Report - Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020, S. 40: 11,3 Millionen Menschen im Winter 2020/2021). Von einer generellen Nahrungsmittelknappheit ist zumindest in Kabul nicht auszugehen. Bei Grundnahrungsmitteln (etwa Weizen, Gemüse, Öl, Fleisch) gibt es nach Angaben der Sachverständigen derzeit keine Engpässe (Schwörer, Anlage zum Protokoll S. 13). Nachdem die Lockdown-Maßnahmen zu Beginn der Pandemie die Arbeit humanitärer Organisationen erschwert haben, Hilfslieferungen verzögert wurden und somit der Zugang zu humanitärer Hilfe beeinträchtigt war, hat sich die Situation seit Sommer 2020 deutlich verbessert. Humanitäre Organisationen reagieren weiterhin landesweit aktiv auf Krisen (ACCORD, Afghanistan: Covid-19,
- Juni 2020, S. 5; UNOCHA, Afghanistan, Brief: COVID-19, No. 55, 21.06.2020, S. 4; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020, S. 8, Stand: 21.07.2020). Die Taliban zeigen sich in den von ihnen kontrollierten Gebieten nach übereinstimmenden Berichten kooperativ (KAS, Die COVID-Krise in Afghanistan, Juli 2020, S. 6; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020, S. 20, Stand: 18.05.2020, S. 253, Stand: 22.04.2020). Bereits während der Dürreperioden 2017 und 2018 kam es aufgrund ausbleibender landwirtschaftlicher Erträge in vielen abgelegenen Provinzen zu drastischen Nahrungsmittelkrisen (KAS, Die COVID-Krise in Afghanistan, Juli 2020, S. 5; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020, S. 332, Stand: 22.04.2020; EASO, Afghanistan Country of Origin Information Report - Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020, S. 40). Im Jahre 2019 befanden sich 11,3 Millionen Menschen in akuter Nahrungsmittelunsicherheit (UNDP, Afghanistan Coronavirus Socio-Economic Impact Assessment,
- Juli 2020, S. 6). Angesichts der COVID-19-Pandemie spitzt sich die Nahrungsmittelkrise weiter zu, was dem Einkommensausfall vieler Haushalte bei gleichzeitig gestiegenen Lebensmittelpreisen geschuldet ist (KAS, Die COVID-Krise in Afghanistan, Juli 2020, S. 5; FEWS NET, Afghanistan Food Security Outlook Update, August 2020, S. 1). UNICEF schätzt, dass in Afghanistan 11,9 Millionen Menschen vom Entzug der Nahrungsmittelsicherheit bedroht sein könnten (zitiert nach ACCORD, Afghanistan: Covid-19, 05.06.2020, S. 5; UNDP, Afghanistan Coronavirus Socio-Economic Impact Assessment, 22.07.2020, S. 3). Andere Berichte gehen davon aus, dass landesweit bis zu 14 Millionen Menschen keinen ausreichenden Zugang zu Nahrung haben (KAS, Die COVID-Krise in Afghanistan, Juli 2020, S. 5; SFH, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 30.09.2020, S. 17). UNOCHA zufolge waren im April/Mai 2020 geschätzt 13,4 Millionen Menschen und damit mehr als ein Drittel der Bevölkerung in schwerwiegender Weise von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen. Davon befanden sich 9,1 Millionen Menschen in einer krisenhaften Lage ("crisis", IPC 3) und 4,3 Millionen Menschen in einer Notfallsituation ("emergency level", IPC 4) (UNOCHA, Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, 20.05.2020, S. 7). Die Preise für die wichtigsten Nahrungsmittel sind deutlich höher als vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie (NRC, Downward Spiral: the economic impact of Covid-19 on refugees and displaced people, 21.09.2020, S. 17; BAMF, Briefing Notes vom 14.09.2020, S. 1; EASO, Afghanistan Country of Origin Information Report - Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020, S. 39), was u.a. auf die Grenzschließungen, Lockdown-Maßnahmen und Hamsterkäufe zurückzuführen ist (UNDP, Afghanistan Coronavirus Socio-Economic Impact Assessment,
- Juli 2020, S. 8; UNOCHA, Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, 20.05.2020, S. 8; FEWS NET, Afghanistan Food Security Outlook, Juni 2020 bis Januar 2021, S. 3; Schwörer, Gutachten Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30.11.2020, S. 13). FEWS NET stellt fest (Stand: August 2020), dass die Preise für Grundnahrungsmittel im Mai 2020 einen Höchststand erreicht hatten, seither wieder gesunken sind, aber immer noch deutlich über den Durchschnittspreisen der letzten drei Jahre liegen (FEWS NET, Afghanistan Food Security Outlook Update, August 2020, S. 2). Dies deckt sich mit Schätzungen der Weltbank, wonach der Beginn der Weizenernte im Mai 2020 etwas Druck von den Nahrungsmittelpreisen genommen hat (World Bank Group - Afghanistan Development Update - Surviving the Storm, Juli 2020, S. 5; vgl. auch IOM, Information on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Afghanistan, 23.09.2020, S. 6). Der Marktbeobachtung des World Food Programme zufolge (WFP, Afghanistan Countrywide Weekly Market Price Bulletin, Issue 29, 02.12.2020, S. 1 ff.) sind zwischen Mitte März und Ende November 2020 landesweit der Weizenpreis um 20,5 % und der durchschnittliche Weizenmehlpreis um 11,1 % gestiegen. Auch weitere Grundnahrungsmittel weisen im selben Zeitraum deutliche Preissteigerungen auf (Reis minderer Qualität: 21,1 %, Speiseöl: 36,2 %, Hülsenfrüchte: 20,9 %, Zucker: 19,1 %). In Kabul sind im gleichen Zeitraum die Preise für Weizen um 16 % gestiegen, für Weizenmehl niedriger Qualität um 6,3 %, für Reis minderer Qualität um 2,4 %, für Speiseöl um 49,3 %, für Hülsenfrüchte um 39,4 % und für Zucker um 25 %. Nach Schätzungen der Weltbank werden die Verbraucherpreise im Jahre 2020 voraussichtlich um etwa 5 % steigen (World Bank Group - Afghanistan Development Update - Surviving the Storm, Juli 2020, S. 15). Laut einer Umfrage von Samuel Hall erklärten 90 % der Befragten, in den Geschäften noch alle Güter des Grundbedarfs vorzufinden, aber ihr Kaufverhalten verändert zu haben. Die Hälfte der Befragten gab an, weniger einzukaufen als normalerweise. Jeder dritte Befragte erklärte, billigere Waren zu kaufen (Samuel Hall, COVID-19 in Afghanistan, Juli 2020, S. 4; vgl. auch UNOCHA, Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, 20.05.2020, S. 8). Nach einer Erhebung des NRC erklärten 81 % der Befragten, seit Ausbruch der Pandemie die Anzahl der Mahlzeiten gekürzt zu haben (NRC, Downward Spiral: the economic impact of Covid-19 on refugees and displaced people, 21.09.2020, S. 16). FEWS NET berichtet, dass viele Haushalte Lebensmittel auf Kredit kaufen, sich Geld bei Verwandten leihen oder auf humanitäre Hilfe angewiesen sind (FEWS NET, Afghanistan Food Security Outlook, Juni 2020 bis Januar 2021, S. 5). In den Städten, vor allen Dingen in Kabul, sind die Lebenshaltungskosten, insbesondere für Wohnraum, im Verhältnis zum Einkommen hoch (vgl. hierzu bereits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 272 ff.; vgl. auch BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020, S. 355, Stand: 18.05.2020; SFH, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 30.09.2020, S. 22; EASO, Afghanistan Country of Origin Information Report - Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020, S. 37). Die meisten Einwohner Kabuls wohnen zur Miete (EASO, Afghanistan Country of Origin Information Report - Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020, S. 62; Schwörer, Gutachten Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30.11.2020, S. 12: 65 %). Ein alleinstehender Mann muss der Sachverständigen zufolge (vgl. Schwörer, Anlage zum Protokoll S. 2 f.) für eine einfache Wohnung ohne Heizung und Komfort, aber mit Zugang zu fließendem Wasser, sporadisch verfügbarer Elektrizität, einer einfachen Toilette und Möglichkeit zum Kochen derzeit monatlich ungefähr 130,- bis 150,- USD an Miete zahlen (vgl. auch IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan, 2019, S. 7: Miete für eine (Familien-) Wohnung im Zentrum Kabuls zwischen 250,- und 400,- USD). In ländlichen Gebieten können sowohl die Miet- als auch die Lebenshaltungskosten um mehr als 50% sinken (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020, S. 355, Stand: 18.05.2020; IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan, 2019, S. 7). Nach Erkenntnissen der Sachverständigen Schwörer hatte die Pandemie keine besonderen Auswirkungen auf die Miet- und Kaufpreise in Kabul (Schwörer, Gutachten Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30.11.2020, S. 12). BFA berichtet, dass sich in Kabul aus der COVID-19-Krise heraus ein "Solidaritätsprogramm" entwickelt habe, welches später in anderen Provinzen repliziert worden sei. Eine afghanische Tageszeitung habe Hausbesitzer dazu aufgerufen, jenen Mietern die Miete zu reduzieren oder zu erlassen, die aufgrund der Ausgangsbeschränkungen nicht arbeiten konnten. Viele Hausbesitzer seien dem Aufruf gefolgt (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020, S. 14, Stand: 29.06.2020). Allerdings ist der formelle Wohnungssektor nicht in der Lage, der wachsenden Zahl städtischer Haushalte mit niedrigem Einkommen und armer Haushalte bezahlbaren Wohnraum zu bieten. Da die Mehrheit der afghanischen Bevölkerung nur über sehr beschränkte finanzielle Ressourcen verfügt, lebt sie in sehr schlechten Wohnverhältnissen. Über 70 % der Unterkünfte in städtischen Gebieten sind informell und bestehen aus inadäquaten Unterkünften. Bei einem großen Teil der Unterkünfte handelt es sich um unregelmäßige, freistehende oder halbfreistehende Häuser (SFH, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 30.09.2020, S. 17; EASO, Afghanistan Country of Origin Information Report - Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020, S. 60). Nur eine Minderheit der Einwohner Kabuls bewohnt eine formelle Wohnung (Finnish Immigration Service, Afghanistan: Fact-Finding Mission to Kabul in April 2019, S. 13), mehr als zwei Drittel leben in informellen Siedlungen. Berichten zufolge sollen die Aufnahme- und Erweiterungskapazitäten weitgehend erschöpft sein. Die Wohnqualität in diesen Siedlungen, die schlecht geplant, errichtet und organisiert sind, ist häufig auf sehr niedrigem Niveau. Die hygienischen Bedingungen sind oftmals prekär (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.11.2019 - A 11 S 2376/19 -, juris Rn. 74, vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 43, und vom 12.10.2018 - A 11 S 316/16 -, juris Rn. 279; Schwörer, Gutachten Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30.11.2020, S. 12; Finnish Immigration Service, Afghanistan: Fact-Finding Mission to Kabul in April 2019, S. 13 ff.). Für Rückkehrer ohne familiäres oder soziales Netzwerk ist es zwar vergleichsweise schwer, ein Dach über dem Kopf zu finden, aber nicht unmöglich. Die Qualität einer Behausung ist keine Frage des Netzwerks, sondern eine Frage des Geldes (Schwörer, Gutachten Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30.11.2020, S. 12; anders allerdings die Einschätzung des Finnish Immigration Service, Afghanistan: Fact-Finding Mission to Kabul in April 2019, S. 13). Wer Geld hat, kann sich eine gute Wohnung mieten. Wem keine entsprechenden finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, dem bleibt dies allerdings verwehrt (Schwörer, Gutachten Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30.11.2020, S. 12). Viele Rückkehrer wohnen nach ihrer Ankunft überwiegend zumindest vorübergehend in sog. Teehäusern. Hierbei handelt es sich um traditionelle afghanische "Restaurants". Tagsüber kann hier sehr einfach auf Teppichen und Kissen sitzend gegessen und nachts gegen ein kleines Entgelt auf selbigen geschlafen werden (Schwörer, Gutachten Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30.11.2020, S. 12). Nach Angaben Stahlmanns belaufen sich die Kosten auf 5,- bis 10,- USD pro Tag (Stahlmann, Risiken der Verbreitung von SARS-CoV-2,
- März 2020, S. 3; laut EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2019, S. 133: 30,- bis 100,- AFN pro Nacht). Infolge der Anordnung des Lockdowns Mitte März 2020 wurden ab
- März 2020 auch die Teehäuser geschlossen (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020, S. 9, Stand: 21.07.2020; BAMF, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Juni 2020, S. 23). Wie die Sachverständige Schwörer in der mündlichen Verhandlung berichtet hat, haben Teehäuser und Hotels inzwischen wieder geöffnet (vgl. Anlage zum Protokoll S. 1; vgl. auch IOM, Information on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Afghanistan, 23.09.2020, S. 3). Ein beträchtlicher Anteil der afghanischen Bevölkerung hat nur begrenzt Zugang zu einer sicheren Wasserversorgung, zu ausreichenden sanitären Einrichtungen und Hygienepraktiken (UNOCHA, Afghanistan Humanitarian Needs Overview 2020, Dezember 2019, S. 72). Nach Schätzungen haben 27 % der Bevölkerung Zugang zu sicherem Trinkwasser (SFH, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 30.09.2020, S. 17). Laut UNOCHA hatten im Jahr 2019 67 % der Bevölkerung (Stadt: 96 %, Land: 57 %) Zugang zu rudimentärer Trinkwasserversorgung; Zugang zu sanitären Einrichtungen hatten 43 % (Stadt: 57 %, Land: 38 %) (UNOCHA, Afghanistan Humanitarian Needs Overview 2020, Dezember 2019, S. 74). Die Versorgung mit Wasser, sanitären Einrichtungen und Elektrizität ist - wie die Sachverständige Schwörer in der mündlichen Verhandlung insbesondere mit Blick auf ein fehlendes Kanalisationssystem bestätigt hat (vgl. Anlage zum Protokoll S. 2) - gerade in den informellen Siedlungen häufig problematisch. Etwa die Hälfte der Bevölkerung Kabuls verfügt über funktionsfähige sanitäre Einrichtungen. Die Nachfrage nach Wasser ist hoch, das Grundwasser nimmt aufgrund der hohen Inanspruchnahme ab und ist mitunter verschmutzt (Afghanistan Research and Evaluation Unit, Surface-groundwater interaction in the Kabul region basin, Mai 2020, S. 1 ff.). Dementsprechend herrscht in Kabul schon seit mehreren Jahren Wasserknappheit (EASO, Afghanistan Country of Origin Information Report - Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020, S. 63; EASO, Afghanistan Security situation, Country of Origin Information Report, September 2020, S. 65). Nur eine Minderheit der Haushalte ist an genießbares Trinkwasser angeschlossen. Die ärmeren Bevölkerungsschichten versorgen sich über öffentliche Wasserzapfstellen, die freilich auch weit vom Wohnort entfernt sein können. In Kabul gibt es eine Vielzahl privater Unternehmen, die tausende Familien (wohl illegal) mit Wasser versorgen (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.11.2019 - A 11 S 2376/19 -, juris Rn. 75, und vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 44). Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan ist lückenhaft (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 16.07.2020, Stand: Juni 2020, S. 24; BAMF, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Juni 2020, S. 20). UNOCHA berichtet, dass ungefähr 30 % der Bevölkerung nur beschränkten Zugang zu rudimentärer medizinischer Grundversorgung innerhalb von zwei Stunden haben (UNOCHA, Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, 20.05.2020, S. 3). In den ländlichen Gebieten ist es für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen, während in den Städten grundsätzlich ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020, S. 340, Stand: 22.04.2020). Die öffentlichen Gesundheitseinrichtungen in den urbanen Zentren wie Kabul sind indes aufgrund des sprunghaften Bevölkerungsanstiegs überlastet und nicht in der Lage, die steigende Anzahl an Patienten zu versorgen (Schwörer, Gutachten Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30.11.2020, S. 7). Auf 10.000 Einwohner kommen in Afghanistan drei Ärzte und fünf Krankenhausbetten (BAMF, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Juni 2020, S. 20; UNDP, Afghanistan Coronavirus Socio-Economic Impact Assessment,
- Juli 2020, S. 4: 1 Bett auf 1.000 Einwohner; vgl. ferner KAS, Die COVID-Krise in Afghanistan, Juli 2020, S. 5). Auch die Sicherheitslage hat erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Versorgung. So kommt es immer wieder zu Attacken auf Gesundheitseinrichtungen sowohl in Form von gezielten Angriffe als auch unbeabsichtigten Kollateralschäden (vgl. UNAMA, Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict 2019, Februar 2020, S. 29; EASO, Afghanistan Country of Origin Information Report - Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020, S. 49; Schwörer, Gutachten Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30.11.2020, S. 7; Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 16.07.2020, Stand: Juni 2020, S. 24; BAMF, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Juni 2020, S. 20; SFH, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 30.09.2020, S. 11). Gemäß Art. 52 der afghanischen Verfassung ist die medizinische Grundversorgung für alle Staatsangehörigen kostenlos (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 16.07.2020, Stand: Juni 2020, S. 23; BAMF, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Juni 2020, S. 20; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020, S. 339, Stand: 22.04.2020). Wer nicht über eine Tazkira verfügt (z.B. als Rückkehrer oder Binnenvertriebener), dem kann die Grundversorgung unter Umständen vorenthalten werden (EASO, Afghanistan Country of Origin Information Report - Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020, S. 57). Es gibt kein öffentliches Krankenversicherungssystem (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020, S. 336, Stand: 22.04.2020). Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten und Assistenzpersonal, unzureichende Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schwache Infrastruktur begrenzt und deshalb korruptionsanfällig (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 16.07.2020, Stand: Juni 2020, S. 23; EASO, Afghanistan Country of Origin Information Report - Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020, S. 50, 52). Die Qualität der Kliniken variiert stark, es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020, S. 339, Stand: 22.04.2020). Eine Unterbringung von Patienten ist nur möglich, wenn sie durch Familienangehörige oder Bekannte mit Nahrungsmitteln, Kleidung und Hygieneartikeln versorgt werden (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 16.07.2020, Stand: Juni 2020, S. 23; vgl. auch Schwörer, Gutachten Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30.11.2020, S. 10). Viele Afghanen suchen, wenn möglich, privat geführte, kostenpflichtige Krankenhäuser und Kliniken auf (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 16.07.2020, Stand: Juni 2020, S. 23; BAMF, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Juni 2020, S. 21; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020, S. 340, Stand: 22.04.2020). Die Verfügbarkeit von Arzneimitteln und medizinischen Geräten ist aufgrund der unsicheren Lage sehr begrenzt. Zudem variiert die Qualität der verfügbaren Medikamente stark. Neben teuren Qualitätsprodukten sind massenhaft qualitativ minderwertige oder sogar gefälschte Medikamente auf dem Markt (Schwörer, Gutachten Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30.11.2020, S. 7). Hochwertige Medikamente erlangt nur, wer es sich leisten kann (EASO, Afghanistan Country of Origin Information Report - Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020, S. 51). Benötigte Arzneimittel können nicht rechtzeitig an Krankenhäuser geliefert werden, was dort immer wieder zu Arzneimittelknappheit führt (BAMF, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Juni 2020, S. 21; EASO, Afghanistan Country of Origin Information Report - Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020, S. 51). Die ohnehin schon angespannte medizinische Versorgungslage wird durch die COVID-19-Pandemie weiter verschärft (EASO, Afghanistan Country of Origin Information Report - Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020, S. 47). Verlässliche Zahlen zu Infektions- und Todesraten gibt es nicht. Infektionen werden aus allen 34 Provinzen gemeldet, wobei Kabul am stärksten getroffen ist (BAMF, Briefing Notes vom 14.09.2020, S. 1, und vom 04.05.2020, S. 2; BAMF, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Juni 2020, S. 22; ACCORD, Afghanistan: Covid-19,
- Juni 2020, S. 2; Schwörer, Gutachten Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30.11.2020, S. 8). Laut einer Studie des afghanischen Gesundheitsministeriums haben sich wahrscheinlich zwischen 30 % und 50% der afghanischen Bevölkerung - und damit mindestens 10 Millionen Menschen - mit dem Virus infiziert (Islamic Republic of Afghanistan, Ministry of Public Health, Prevalence of COVID-19 and its Related Deaths in Afghanistan, July 2020, S. 6; Schwörer, Gutachten Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30.11.2020, S. 8, 11; IOM, Information on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Afghanistan, 23.09.2020, S. 1). Im Zuge der COVID-19-Pandemie verdeutlichten sich Unterfinanzierung und Unterentwicklung des öffentlichen Gesundheitssystems, das bei Vorsorge (Schutzausstattung), Diagnose (Tests) sowie medizinischer Versorgung von Erkrankten akute Defizite aufweist (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 16.07.2020, Stand: Juni 2020, S. 23). In ganz Afghanistan fehlen adäquate Medikamente für Patienten, die an COVID-19 erkrankt sind. Außerdem mangelt es an persönlichen Schutzausrüstungen für medizinisches Personal (BAMF, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Juni 2020, S. 22 f.; ACCORD, Afghanistan: Covid-19,
- Juni 2020, S. 3; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020, S. 18; Stand: 18.05.2020). Darüber hinaus fehlt geschultes Personal, um medizinische Geräte zu bedienen (Schwörer, Gutachten Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30.11.2020, S. 9). Verschärft wird die Situation durch die Zahl des erkrankten Gesundheitspersonals, die sich geschätzt auf 10 % der insgesamt bestätigten COVID-19-Fälle beläuft (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020, S. 7; Stand: 21.07.2020; BAMF, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Juni 2020, S. 22: 5 %; UNDP, Afghanistan Coronavirus Socio-Economic Impact Assessment,
- Juli 2020, S. 4: mehr als ein Drittel der bestätigten COVID-19-Fälle; vgl. auch ACCORD, Afghanistan: Covid-19,
- Juni 2020, S. 4). In der Provinz Kabul gibt es zwei öffentliche Krankenhäuser (Afghan-Japan Hospital, Mohammad Ali Jenah Hospital), die COVID-19 Patienten behandeln mit 200 bzw. 100 Betten (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020, S. 9; Stand: 21.07.2020; vgl. auch BAMF, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Juni 2020, S. 23; IOM, Information on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Afghanistan, 23.09.2020, S. 2). Außerdem gibt es in Kabul fünf Labore (landesweit elf), die in der Lage sind, Corona-Tests durchzuführen (UNDP, Afghanistan Coronavirus Socio-Economic Impact Assessment, 22.07.2020, S. 4; vgl. auch ACCORD, Afghanistan: Covid-19, 05.06.2020, S. 3; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020, S. 18; Stand: 18.05.2020; UNOCHA, Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response Operational Situation Report, 17.06.2020, S. 2), und es wurden Isolierstationen eingerichtet (UNDP, Afghanistan Coronavirus Socio-Economic Impact Assessment,
- Juli 2020, S. 8, 17). Die afghanische Regierung hat nunmehr auch privaten Krankenhäusern die Behandlung von COVID-19-Patienten gestattet (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020, S. 9; Stand: 21.07.2020; UNDP, Afghanistan Coronavirus Socio-Economic Impact Assessment, 22.07.2020, S. 5).
(4)Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil, wobei starke regionale Unterschiede bestehen (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020, S. 33; Stand: 22.04.2020). Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die stärkste Kraft der regierungsfeindlichen Gruppen bilden weiterhin die Taliban (vgl. UNAMA, Afghanistan: Protection of Civilians in Armed Conflict, Third Quarterly Report, 01.01.-30.09.2020, S. 5; EASO, Anti-Government Elements (AGEs), Country of Origin Information Report, August 2020, S. 14). Diese werfen der Regierung vor, ihren Teil der am
- Februar 2020 von den Taliban mit der US-Regierung geschlossenen Vereinbarung nicht einzuhalten und setzen ihre militärische Kampagne gegen die afghanischen Sicherheitskräfte mit hoher Intensität fort (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 16.07.2020, Stand: Juni 2020, S. 4 f.; KAS, Die COVID-Krise in Afghanistan, Juli 2020, S. 6). Am
- September 2020 trafen in Doha (Katar) erstmals Delegationen der afghanischen Regierung und der Taliban zusammen, um über eine Friedenslösung zu verhandeln (BAMF, Briefing Notes vom 14.09.2020, S. 1; UNAMA, Afghanistan: Protection of Civilians in Armed Conflict, Third Quarterly Report, 01.01.-30.09.2020, S. 3). Die möglichen Auswirkungen der Friedensverhandlungen auf das Land sind derzeit nicht zu prognostizieren (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 16.07.2020, Stand: Juni 2020, S. 4; Schwörer, Gutachten Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30.11.2020, S. 19 f.). Eine Bedrohung für Leib und Leben von Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien, improvisierten Sprengkörpern, Blindgängern und Munitionsrückständen, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus. Während zivile Opfer in ländlichen Gebieten in erster Linie auf Kampfhandlungen, Landminen, improvisierte Sprengsätze und Übergriffe von nicht-staatlichen Gruppen zurückzuführen sind, stellen für die städtische Bevölkerung vor allem Selbstmordanschläge, komplexe Angriffe, gezielte Tötungen und Entführungen Bedrohungen dar (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 16.07.2020, Stand: Juni 2020, S. 17 f.). Im Jahre 2019 gab es in Afghanistan nach Angaben der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen UNAMA 10.392 bestätigte zivile Opfer (6.989 Verletzte und 3.403 Tote), was einem Rückgang um 5 % im Vergleich zum Vorjahr entspricht. Damit wurden im Jahre 2019 die geringsten Opferzahlen seit 2013 verzeichnet (UNAMA, Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict 2019, Februar 2020, S. 5; vgl. auch Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 16.07.2020, Stand: Juni 2020, S. 17 f.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020, S. 34; Stand: 22.04.2020). Für die ersten drei Quartale des Jahres 2020 berichtet UNAMA von einer weiteren deutlichen Reduzierung der Zahl der zivilen Opfer. So bestätigt die Unterstützungsmission für diesen Zeitraum 5.939 zivile Opfer (3.822 Verletzte und 2.117 Tote), was einem Rückgang um 30 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum entspricht und die niedrigste Anzahl an zivilen Opfern in den ersten neun Monaten eines Jahres seit 2012 darstellt (UNAMA, Afghanistan: Protection of Civilians in Armed Conflict, Third Quarterly Report, 01.01.-30.09.2020, S. 1). Zurückzuführen ist die Reduzierung im Wesentlichen auf eine geringere Zahl an Selbstmordanschlägen durch Anti-Regierungs-Kräfte sowie auf einen hohen Rückgang an Luftangriffen durch internationale Streitkräfte seit März 2020 (UNAMA, Afghanistan: Protection of Civilians in Armed Conflict, Third Quarterly Report, 01.01.-30.09.2020, S. 1). Die Unterstützungsmission weist allerdings darauf hin, dass seit Beginn der Friedensverhandlungen wieder ein leichter Anstieg der Zahl der zivilen Opfer zu verzeichnen sei (UNAMA, Afghanistan: Protection of Civilians in Armed Conflict, Third Quarterly Report, 01.01.-30.09.2020, S. 3). Die afghanische Regierung hat die Kontrolle über Kabul. Gleichwohl führen Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020, S. 48; Stand: 22.04.2020). Mit der Sicherheitslage in Kabul hat sich der Senat zuletzt in seinen Urteilen vom
- März 2020 ( A 11 S 2516/18 und A 11 S 2977/18 , beide n.v.), vom
- November 2019 ( A 11 S 2376/19 , juris Rn. 80 ff.) und vom
- Oktober 2019 ( A 11 S 1203/19 , juris Rn. 49 ff.) befasst. Zwar erschüttern immer wieder Anschläge die Stadt, die zu erheblichen Opferzahlen auch unter der Zivilbevölkerung führen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Senats lässt sich aber keine generell hohe Gefährdung gleichsam jeder Zivilperson durch Anschläge oder Kampfhandlungen feststellen. Diese Beurteilung wird durch die weiteren Erkenntnisquellen, die dem Senat zwischenzeitlich bekannt geworden sind, bestätigt. Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 1.563 zivile Opfer (261 Tote und 1.302 Verletzte) in der Provinz Kabul. Dies entspricht einem Rückgang von 16 % gegenüber dem Jahr 2018 (vgl. UNAMA, Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict 2019, Februar 2020, S. 59). Die Hauptursache für die Opfer waren Selbstmordangriffe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern und gezielten Tötungen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020, S. 50; Stand: 22.04.2020). Dabei zielen Anschläge und Attentate weiterhin auf Einrichtungen und Veranstaltungen, die aufständischen Gruppierungen besonders attraktiv erscheinen, weil damit in der Öffentlichkeit die gewünschten Signale gesetzt werden können (VGH Bad.-Württ., Urteile vom
- März 2020 - A 11 S 2516/18 -, n.v., S. 9, vom 29.11.2019 - A 11 S 2376/19 -, juris Rn. 81, und vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 50). So wurden etwa am
- Augus