der VO (EG) Nr. 715/2007
weisen, dass die von ihnen produzierten (Neu-)Fahrzeuge über eine sogenannte Typgenehmigung verfügen. Zur Erlangung dieser Typgenehmigung müssen die Fahrzeuge bestimmte Emissionsgrenzwerte einhalten. Die hierfür maßgeblichen Abgaswerte werden unter Laborbedingungen gemessen. Hierbei durchlaufen die Testfahrzeuge einen gesetzlich vorgegebenen Testlauf, der aus fünf synthetischen Fahrkurven besteht (sogenannter Neuer Europäischer Fahrzyklus (NEFZ)). Von den Fahrzeugherstellern wird eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt, in der bestätigt wird, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit dem in einer erteilten EG-Typgenehmigung beschriebenen Typ in jeder Hinsicht übereinstimmt. Bei den betreffenden Motoren des Typs "......" wurde herstellerseits eine Motorsteuergerätesoftware installiert, die dazu führt, dass Abgase beim Durchfahren des NEFZ in den Motor zurückgeführt werden, bevor sie überhaupt das Emissionskontrollsystem erreichen. Die Software erkennt, wenn das Fahrzeug den NEFZ durchfährt. Die Software kennt zwei unter-schiedliche Betriebsmodi, die die Abgasrückführung steuern. Im NOx-optimierten Modus 1, der im NEFZ aktiv ist, kommt es zu einer höheren Abgasrückführungsrate. Unter Fahrbedingungen, die im normalen Straßenverkehr vorzufinden sind, ist der Modus 0 aktiv. Weil es im normalen Straßenbetrieb praktisch ausgeschlossen ist, den NEFZ
zufahren, befindet sich das Fahrzeug mit der verbauten Software im normalen Straßenverkehr durchgehend im Modus 0.
dem den Aufsichtsbehörden, insbesondere dem Kraftfahrtbundesamt, der Umstand des Einsatzes der dargestellten Motorsteuergerätesoftware bekannt geworden ist, sind durch entsprechende Bescheide zu den Typgenehmigungen Nebenbestimmungen erlassen worden. In diesem Zusammenhang ist für den Motor "......" ein Softwareupdate vorgesehen. Das Softwareupdate führt dazu, dass das Fahrzeug nur noch in einem durch das Update veränderten Modus 1 sowohl im Zulassungslauf als auch auf der Straße betrieben wird. Der Kläger ließ das Softwareupdate durchführen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.10.2017 wurde die Beklagte erfolglos aufgefordert, den Kaufpreis Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs an den Kläger zu erstatten. Der Kläger behauptet, bei der Motorsteuergerätesoftware handele es sich um eine unzulässige Abschaltungseinrichtung, wobei der Vorstand der Beklagten Kenntnis von der nicht gesetzeskonformen Steuerungssoftware gehabt habe. Es sei der Beklagten auch bewusst gewesen, dass die mit einer solchen Motorsteuerungssoftware ausgestatteten Fahrzeuge einen erheblichen Wertverlust, der vorliegend mit mindestens 30% gegenüber dem vorherigen Gebrauchtwagenmarktwert des Fahrzeuges von ca. 20.000,- € im November 2017 anzusetzen sei, erleiden würden. Das durchgeführte Softwareupdate helfe dem durch das betrügerische Verhalten der Beklagten geschaffene technische Problem nicht ab, sondern führe zu einem gegenüber dem vorigen Zustand um ca. 2 I pro 100 km erhöhtem Benzinverbrauch. Er meint, die Beklagte sei insbesondere aus Deliktsrecht zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises, hilfsweise zur Zahlung einer Wertminderung verpflichtet. Der Kläger beantragt,
2 BGB und
In beiden Fällen ist die Handlung auch dort begangen, wo der Vermögensschaden eingetreten ist. Dies ist der Wohnsitz des Klägers, soweit er geltend macht, sein Vermögen sei durch die Zahlung des Kaufpreises geschädigt, unabhängig davon, ob das Fahrzeug auch im Gerichtsbezirk gekauft wurde. Ungeachtet des Vorgenannten ergibt sich die Zuständigkeit des Gerichts auch infolge rügelosen Einlassens in der mündlichen Verhandlung, § 39 ZPO. Der auf Feststellung des Annahmeverzugs gerichtete Antrag ist zulässig. Das
ZPO erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers besteht, weil die Feststellung der erleichterten Vollstreckung des geltend gemachten Leistungsanspruchs dient und hierzu erforderlich ist.
1 ZPO darf, wenn die Vollstreckung von einer Zug-um-Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner abhängt, der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor der Gläubiger dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Vor diesem Hintergrund besteht ein Interesse an einer Feststellung des Annahmeverzugs im Tenor des Vollstreckungstitels. II. Die Klage ist unbegründet. Die Sache ist entscheidungsreif, ohne dass der Beklagten auf das weitere Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 21.05.2019 noch rechtliches Gehör zu wären wäre; auch kommt weder eine Aussetzung des Verfahrens - mangels Zustimmung der Beklagten - noch eine Aussetzung
, 149 ZPO in Betracht, da die Klage aus anderen Gründen bereits abweisungsreif ist. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung des für das Fahrzeug seinerzeit gezahlten Kaufpreises, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. 1. Es bestehen keine quasi-vertraglichen Ansprüche
1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 BGB.
3 BGB kommt die sog. Sachwalterhaftung eines Dritten, der nicht Vertragspartner ist, bei einer Inanspruchnahme besonderen Vertrauens durch den Dritten in Betracht, wenn er hierdurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hat (Vertrauensdisposition). Sachwalter in diesem Sinne ist daher, wer, ohne Vertragspartner oder dessen Vertreter zu sein, auf der Seite eines Vertragspartners an dem Zustandekommen des Vertrages beteiligt ist und dabei über das bei der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen immer vorauszusetzende normale Verhandlungsvertrauen hinaus in besonderem Maße Vertrauen für sich persönlich in Anspruch nimmt und auf diese Weise dem anderen Vertragspartner eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für Bestand und Erfüllung des in Aussicht genommenen Rechtsgeschäfts bietet (vgl. nur BGH, Urteil vom
GB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Gemäß § 823 Abs. 2 BGB hat der Schädiger dem Geschädigten den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Kläger gibt bereits nicht klar zu erkennen, über welchen konkreten Umstand er von der Beklagten getäuscht sein worden will und welcher für seine Vermögensverfügung kausaler Irrtum dadurch bei ihm erweckt worden sein soll. Gerade die Frage
dem Irrtum ist jedoch eine, die sich einer generalisierenden Betrachtung verschließt und für jeden Einzelfall konkrete Feststellungen erforderlich macht. Diesen Voraussetzungen genügt der klägerische Vortrag nicht. Es kann nicht zugrunde gelegt werden, dass der Kläger von der Beklagten über die Gesetzeskonformität der Motorsteuerungssoftware und die Richtigkeit der von dem Fahrzeug im Rahmen des NEFZ erzielten NOx-Ausstoßwerte getäuscht wurde. Es ist nicht ersichtlich, in welchem Verhalten die Täuschung der Beklagten zu erblicken sein soll. Denn Umstände, die sich als Erklärung der Beklagten gegenüber dem Kläger auffassen ließen, die verwendete Motorsteuerungssoftware sei gesetzeskonform, sind nicht vorgetragen. Dessen ungeachtet fehlt es jedoch mangels Stoffgleichheit zwischen Vermögensvorteil und Vermögensschaden an der erforderlichen Absicht der rechtswidrigen Bereicherung auf Seiten der Beklagten, selbst wenn eine Täuschung und eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB vorlägen. Vorteil und Schaden müssen auf derselben Verfügung beruhen und der Vorteil muss zulasten des geschädigten Vermögens gehen. Der Täter muss damit einen Vermögensvorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten in der Weise anstreben, dass dieser Vorteil "die Kehrseite des Schadens" ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 218/03 -, juris, Rn. 32). Daran fehlt es. Die Beklagte hat das streitgegenständliche Fahrzeug einschließlich des Motors hergestellt. Der seitens der Beklagten erstrebte Vorteil kann daher allenfalls in der Steigerung des Absatzes ihrer Fahrzeuge einschließlich der entsprechenden Vergütung liegen. Diese wurde der Beklagten aber nicht vom Kläger gezahlt. Der Vermögensnachteil beim Kläger in Form des Abschlusses eines
teiligen Kaufvertrags und der Zahlung des Kaufpreises ist als korrelierender Vorteil nicht bei der Beklagten, sondern beim Autohaus eingetreten (vgl. LG Aachen, Urteil vom
den Grundsätzen der sogenannten Provisionsvertreterfälle ein eigennütziger Betrug der Beklagten zu Lasten des Erstkäufers (i.d.R. ein Autohändler) in Betracht käme (vgl. dazu Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage 2019, § 263 Rn. 169), würde dies keine Schutzwirkung im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des Klägers entfalten, zumal vorliegend noch mindestens ein weiterer Zwischenerwerber vorhanden ist. Selbst - zu Gunsten der Klägers unterstellt - wenn die Beklagte das generelle Wissen haben sollte, dass infolge des Softwareupdates ein Mehrverbrauch auf Seiten des Klägers als Endverbraucher eintritt, ist festzuhalten, dass dadurch der Vermögensvorteil auf Seiten der Beklagten nicht die Kehrseite des Schadens durch den Mehrverbrauch ist. Denn der "Gewinn" ergibt sich dann aus den fehlenden weiteren Forschungskosten der Beklagten, die nicht zu einem unmittelbaren Schaden auf Seiten des Klägers führen. Zudem wäre eine solche Verschlechterung zumindest nicht infolge der Täuschung, die er behauptet, eingetreten, sondern infolge des hiervon zu trennende
besserungsvorganges. Auch ein fremdnütziger Betrug mit Drittbereicherungsabsicht zugunsten etwa des Autohauses schließlich scheidet aus, weil nicht vorgetragen oder feststellbar ist, dass die Drittbereicherung in Form des Kaufpreises des Klägers ein notwendiges Zwischenziel (vgl. dazu Hefendehl, in: Münchener Kommentar zum StGB,
1 der Richtlinie 2007/46/EG die Mitgliedstaaten die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen gestatten, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind, zielt dies auf die Erleichterung des Binnenmarktes; Anhaltspunkte dafür, dass die Richtlinie auf den Schutz des Vermögens des Autokäufers abstellt, ergeben sich nicht. Soweit die Richtlinie 2007/46/EG durch die VO (EG) 385/2009 geändert wurde und in deren Abschnitt 0 Abs. 1 die Übereinstimmungsbescheinigung definiert wird als eine "Erklärung des Fahrzeugherstellers, in der er dem Fahrzeugkäufer versichert, dass das von ihm erworbene Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung, mit den in der Europäischen Union geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmte", so ergibt sich daraus kein erkennbarer Individualschutz. Erwägungsgrund
, 31 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.
BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, diesem zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Maßgabe von § 31 BGB hat eine juristische Person für die Handlungen ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter einzustehen. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das
seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Bei der Annahme eines solchen Verhaltens ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten. So genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben, wobei beispielsweis das Unterlassen einer für die Anlageentscheidung erheblichen Information in einem Prospekt für sich genommen nicht als verwerflich im vorgenannten Sinne eingestuft wird (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 -, juris, Rn. 16).
Maßgabe des Vorgenannten kann bereits aufgrund des Vortrags des Klägers nicht von einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger mit Schädigung seines Vermögens ausgegangen werden. Die danach im Zeitpunkt des Erwerbs eines Fahrzeuges den Autokäufern im Allgemeinen und dem Kläger im Besonderen zugefügten
teile haben keine Intensität erreicht, die eine Bejahung der Voraussetzungen des § 826 BGB im Verhältnis der Parteien rechtfertigen würden. Für einen gewöhnlichen Käufer eines (Neu)Fahrzeuges der streitgegenständlichen Art waren Stickoxydwerte zum damaligen Zeitpunkt kein im Vordergrund stehendes Kriterium für die Kaufentscheidung. Es handelt sich um ein gewöhnliches Alltagsfahrzeug mit mittlerer bis höherer Motorisierung. Sofern sich ein Durchschnittskunde damals überhaupt Gedanken um Abgaswerte eines solchen Fahrzeuges gemacht hat, dann allenfalls dahingehend, dass schon alles im normalen Bereich liegen wird. Jedenfalls durfte die Beklagte von einem solchen objektiven Empfängerhorizont ausgehen. Getrickst und ggfls. auch getäuscht wurde
dem Vortrag des Klägers bei der Erlangung der Typenzulassung und damit in erster Linie gegenüber der die Zulassung vornehmenden Stelle. Unmittelbar geschädigt wurde die Umwelt. Etwaige negative Auswirkungen für den Autokäufer als Endkunden in der Verkaufskette sind der Beklagten allenfalls mittelbar anzulasten. Der Kläger hat ein Fahrzeug erworben, welches fahrtauglich, jederzeit einsetzbar und grundsätzlich auch werthaltig war und ist. Die vom Kläger geltend gemachten Mängel bzw. Umstände sind
Gewährleistungsrecht - allerdings gegenüber dem Verkäufer - bzw.
dem Lauterkeitsrecht - allerdings nicht durch den Kläger - zu verfolgen. Sofern die Beklagten gegen Bestimmungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens verstoßen haben sollte, wäre es - ebenso wie bei der Verwirklichung ggfls. hierauf beruhender Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestände - Aufgabe des Staates, dies zu verfolgen. Selbst wenn dennoch Sittenwidrigkeit annehmen wollte, so wäre der vom Kläger geltend gemachte Schaden nicht vom Schutzzweck des § 826 BGB gedeckt. Allein
der adäquaten Ursächlichkeit des sittenwidrigen Verhaltens für den Schaden und
der Reichweite des Schädigungsbewusstseins lässt sich die Ersatzpflicht aus § 826 BGB nicht sachgerecht eingrenzen. Für Ansprüche aus unerlaubten Handlungen gilt allgemein, dass die Ersatzpflicht auf solche Schäden beschränkt ist, die in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fallen. Auf eine derartige Eingrenzung der Haftung kann, um das Haftungsrisiko in angemessenen und zumutbaren Grenzen zu halten, auch im Rahmen des § 826 BGB nicht verzichtet werden. Ein Verhalten kann hinsichtlich der Herbeiführung bestimmter Schäden, insbesondere auch hinsichtlich der Schädigung bestimmter Personen, als sittlich anstößig zu werten sein, während ihm diese Qualifikation hinsichtlich anderer, wenn auch ebenfalls adäquat verursachter Schadensfolgen nicht zukommt. Die Ersatzpflicht beschränkt sich in einem solchen Fall auf diejenigen Schäden, die dem in sittlich anstößiger Weise geschaffenen Gefahrenbereich entstammen (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1985 - II ZR 109 / 84 -, juris, Rn. 15). Insoweit kann ein möglicher Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen einen Anspruch aus sittenwidriger Schädigung nicht begründen, wenn diese nicht auch dem Schutz des vermeintlich Geschädigten dienen (OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Oktober 2013 - 5 U 507/13 -, juris, Rn. 44,). Daran fehlt es. Der geltend gemachte Schaden des Klägers soll darauf beruhen, dass der im Fahrzeug eingebaute Motor der Beklagten eine
2 Satz 1, Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 unzulässige Abschalteinrichtung aufweist und dem Kläger deshalb die Beschränkung oder Untersagung Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen droht (§ 5 Abs. 1 FZV), weil die Typengenehmigung jederzeit entzogen werden könnte. Die VO (EG) Nr. 715/2007 und die ihr zugrundeliegende Richtlinie 2007/46/EG dienen jedoch - wie dargelegt - nicht dem individuellen Vermögenschutz und sind auch nicht Ausdruck einer sittlichen Gesinnung. Sie stellen sich vielmehr - wie aus den Erwägungsgründen
trägliches Softwareupdate nicht aufgespielt wurde). Denn dies hat allein für kaufvertragliche Mängelgewährleistungsrechte Auswirkungen. An dem Umstand, dass auch ein solcher Mangel auf einem Verstoß gegen die - nicht dem Vermögensschutz dienenden - Art. 5 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 beruht, ändert sich nichts. 6. Schadensersatzansprüche aus § 831 BGB kommen
alledem nicht mehr in Betracht, weil bereits ein Haftungsgrund
BGB nicht besteht. Weitere - naheliegende - Ansprüche sind nicht ersichtlich. III. Der Klageantrag zu 3), über den aufgrund Eintritts der formulierten Bedingung zu entscheiden war, ist zulässig, jedoch unbegründet, da Schadensersatzansprüche und damit auch Ansprüche auf Wertersatz bereits dem Grunde
nicht bestehen (s. o.). Ergänzend ist auszuführen, dass die Beklagte als Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs gegenüber dem Kläger weder eine Garantenstellung aus einem besonderen Vertrauensverhältnis, noch aus vorhergehendem pflichtwidrigen Verhalten hatte. Selbst in dem - rechtlich engeren - Verhältnis zwischen Parteien eines Kaufvertrages besteht keine allgemeine Offenbarungspflicht des Verkäufers gegenüber dem Käufer. Diese kann vielmehr nur dann angenommen werden, wenn entweder wertbildende Faktoren von erheblichem Gewicht in Rede stehen oder wenn die Verwendbarkeit der Kaufsache für den beabsichtigten Zweck in Frage steht. Die seitens des Klägers bemängelten Einstellungen der Motorsteuerungssoftware stellen aber keinen wertbildenden Faktor von erheblichem Gewicht dar, der eine Offenbarungspflicht eines Verkäufers begründen würde: So geht der Kläger selbst in seinem Schriftsatz vom 27.02.2018 ohne weitere vereinzelte Begründung davon aus, dass eine Wertminderung von mindestens 30 % eingetreten sei. Dies aber stellt keine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung dar. Hier würde eine Beweiserhebung zum Thema Wertminderung eine unzulässige Ausforschung darstellen. Der Gebrauchtwagenmarkt ist derart transparent, dass der Kläger konkrete Anknüpfungstatsachen zu einer etwaigen Wertminderung aufgrund der Motorsteuerungssoftware vortragen müsste. IV. Entsprechendes gilt für die begehrte Feststellung des Annahmeverzuges (Antrag 2) und den Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten (Antrag 4). Die erhobenen Ansprüche teilen das Schicksal der Hauptforderung. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2318007.html ( https://oj.is/2318007 ) Volltext Druckansicht Zitate 12 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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