Tenor wird der monatlich pfändungsfreie Betrag des Pfändungsschutzkontos (IBAN: DEXX XXXX XXXX XXXX XXXX XX) zu der mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des hiesigen Amtsgerichts vom 22.03.2017 (Geschäftsnummer: 41 M 476/17 ausgesprochenen Pfändung der Forderung der Schuldnerin auf Auszahlung des Kontoguthabens bei der oben genannten Drittschuldnerin gemäß §§ 850k , 850f Abs. 2 ZPO in Abänderung des Beschlusses vom 15.05.2017 festgesetzt auf 832,00 EUR. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin. Die Wirkungen des Beschlusses werden vom Eintritt der Rechtskraft abhängig gemacht. Gründe Mit dem oben genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde unter anderem der Anspruch der Schuldnerin auf Auszahlung des Guthabens gegenüber der oben genannten Drittschuldnerin gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen. Das Konto der Schuldnerin wird derzeit als Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k ZPO geführt. Mit Beschluss vom 15.05.2017 wurde der monatliche Freibetrag auf 709,00 EUR festgesetzt. Nunmehr beantragt die Schuldnerin die Erhöhung des Freibetrags auf 1.000,00 EUR. Auf die Schriftsätze der Schuldnerin wird Bezug genommen. Der Gläubiger ist angehört worden. Er hat beantragt die Zurückweisung des Antrags der Schuldnerin. Auf die Schreiben der Gläubigervertreter wird ebenfalls Bezug genommen. Der Betrag zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts der Schuldnerin berechnet sich wie folgt: Regelsatz Sozialhilfe 432,00 EUR angemessene Wohnkosten 400,00 EUR Summe 832,00 EUR Bei einem in Schwelm durchschnittlichen Quadratmeterpreis in Höhe von 6,00 EUR pro Quadratmeter ergibt sich für angemessene 50qm eine Kaltmiete von 300,00 EUR. Zuzüglich 50,00 EUR für Nebenkosten und 50,00 EUR für Heizkosten ergibt sich der berücksichtigte Betrag für Wohnkosten in Höhe von 400,00 EUR. Dass die Schuldnerin vorträgt, körperlich zu einem Umzug nicht in der Lage zu sein, ist hier unerheblich. Die Schuldnerin wäre nicht gezwungen, einen Umzug selbst durchzuführen und etwa Kisten zu schleppen. Die weiteren von der Schuldnerin dargelegten Zahlungen für Fahrtkosten, Rundfunkbeiträge, Telefon/Handy sind neben dem Regelsatz nicht besonders zu berücksichtigen. Medikamentenzuzahlungen, die das Übliche übersteigen wurden nicht nachgewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 788 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde(§§ 793 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) gegeben. Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793 , 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG). Die Rechtsbehelfe sind binnen einer nicht verlängerbaren Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses in Schriftform und deutscher Sprache oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Schwelm, Schulstr. 5, 58332 Schwelm, dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Hagen, Heinitzstr. 42, 58097 Hagen, als Beschwerdegericht einzulegen. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Sie soll begründet werden. Für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes bei Gericht oder der Protokollierung maßgeblich. Die sofortige Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines anderen als der vorgenannten Gerichte erklärt werden. Protokolliert ein anderes als die vorgenannten Gerichte die Beschwerde, ist der Eingang des Protokolls beim Amtsgericht Schwelm oder beim Landgericht Hagen als Beschwerdegericht zur Einhaltung der Frist maßgeblich. Permalink: https://openjur.de/u/2318119.html ( https://oj.is/2318119 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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