Tenor Der Insolvenzplan vom 19. Januar 2021 wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Schuldnerin hat mit Schriftsatz vom 21.05.2019 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt (Bl. 2 d.A.). Dieses ist mit Beschluss vom 01.09.2019 in Eigenverwaltung eröffnet worden (Bl. 129 d.A.). Am 11.09.2020 ist der Entwurf eines Insolvenzplans bei Gericht eingereicht worden (Bl. 243 d.A.). Am 04.01.2021 hat die Schuldnerin den Insolvenzplan vom 28.12.2020 eingereicht (Bl. 300 d.A.). Dieser sah die Bildung von fünf Gruppen vor. Nicht nachrangige Insolvenzgläubiger bildeten die Gruppe 1 und sollten eine Quote von 10,30 % erhalten. Öffentliche Gläubiger bildeten die Gruppe 2, die eine Quote von 10,30 % erhalten sollte. Kleingläubiger sollten die entsprechende Quote wie die Gruppen 1 und 2 erhalten und bildeten die Gruppe 3. Diese Gruppe sollte Gläubiger erfassen, deren Forderung bis zu einer maximalen Höhe von 550 € festgestellt ist. Der Geschäftsführer der Schuldnerin sollte eine eigene Gruppe 4 bilden und eine um die Hälfte reduzierte Quote erhalten. Der Anteilsinhaber sollte die Gruppe 5 bilden und keine Quote erhalten. Mit Verfügung vom 12.01.2021 (Bl. 341 d.A.) hat das Insolvenzgericht darauf hingewiesen, dass die Gruppenbildung im Hinblick auf die Gruppe 3 (Kleingläubiger) Bedenken begegnet. Die Schuldnerin hat daraufhin den Insolvenzplan vom 19.01.2021 am 25.01.2021 zu den Akten gereicht (Bl. 346 ff. d.A.). Im Begleitschreiben verwies der Schuldnervertreter darauf, die Kleingläubigergruppe werde nunmehr durch eine "leicht erhöhte Quotenzahlung von 12,50 % abgegrenzt". Eine geringe Forderungshöhe sei "regelmäßig bei Beträgen unter 1.000,00 EUR" anzunehmen. Im Plan führte die Schuldnerin unter anderem aus: "Die Gläubiger der Gruppe 3 - Kleingläubiger ... - sollen aufgrund der Geringfügigkeit ihrer Forderungen eine leicht erhöhte Quote erhalten. Kleingläubiger im Sinne der Gruppe 3 sind solche Gläubiger, deren Forderung bis zu einer maximalen Höhe von 550,00 EUR festgestellt ist. Der den Gläubigern entstandene Schaden ist angemessen auszugleichen. Die Gläubiger der Gruppe 3 erhalten eine Quote von 12,50 %." (S. 26 des Insolvenzplans vom 19.01.2021) Die Höhe der Quoten blieb für die übrigen Gruppen unverändert. Weitere Erläuterungen dazu, warum die Grenze für die Zugehörigkeit zur Gruppe 3 an einer Forderungshöhe von 550 € festgemacht wird, enthielt der Plan nicht. II. Der vorgelegte Insolvenzplan vom 19.01.2021 unterliegt der Zurückweisung gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO. 1. Nach § 231 Abs. 1 Nr. 1 InsO weist das Insolvenzgericht den Insolvenzplan von Amts wegen zurück, wenn die Vorschriften über das Recht zur Vorlage und den Inhalt des Plans, insbesondere zur Bildung von Gruppen, nicht beachtet sind. Die gerichtliche Prüfung hat im Rahmen des § 231 Abs. 1 InsO die Entscheidungskompetenz der Gläubigerversammlung bestmöglich zu wahren. Deswegen ist dem Insolvenzgericht eine Prüfung, ob der Plan wirtschaftlich zweckmäßig gestaltet ist und ob er voraussichtlich Erfolg haben wird, verwehrt. Das Gericht prüft im Rahmen des § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO unter Berücksichtigung sämtlicher rechtlicher Gesichtspunkte, ob die gesetzlichen Bestimmungen über das Vorlagerecht und den Inhalt des Plans beachtet sind. Dabei hat das Gericht nach dem eindeutigen Wortlaut des § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO anders als nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 InsO nicht nur offensichtliche Rechtsfehler zu beanstanden (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - IX ZB 75/14 , juris Rn. 8). Die Prüfung in diesem Verfahrensabschnitt umfasst auch die Vorschriften zur Bildung von Gruppen. Das Insolvenzgericht untersucht, ob im Insolvenzplan die Pflichtgruppen nach der unterschiedlichen Rechtsstellung der Gläubiger gebildet sind (§ 222 Abs. 1 InsO). Die Kontrolle ist darauf zu erstrecken, ob bei der fakultativen Gruppenbildung nach § 222 Abs. 2 InsO Gläubiger mit gleicher Rechtsstellung und mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusammengefasst und die Gruppen sachgerecht voneinander abgegrenzt sind, es also für die Unterscheidung zwischen zwei oder mehr gebildeten Gruppen einen sachlich gerechtfertigten Grund gibt. Weiter prüft das Insolvenzgericht, ob die von § 222 Abs. 2 InsO abweichenden Voraussetzungen der Gruppenbildung nach § 222 Abs. 3 InsO eingehalten sind. Prüfungsgrundlage hinsichtlich der Gruppenbildung ist allein die Tragfähigkeit der im Plan angegebenen Kriterien. Der so beschriebene Prüfungsmaßstab rechtfertigt sich aus der Erwägung, dass die Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger nach § 226 Abs. 1 InsO nur noch innerhalb einer Gruppe geboten ist und dass die Mehrheiten für die Zustimmung zum Plan sich auch nach der Zahl und dem Zuschnitt der gebildeten Gruppe richten (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - IX ZB 75/14 , juris Rn. 9). Um diese Prüfung zu ermöglichen, muss sich aus dem Insolvenzplan ergeben, nach welchen Vorschriften die Gruppen gebildet worden sind. Weiter sind die Kriterien der Abgrenzung im Plan anzugeben und die für die Gruppenbildung nach § 222 InsO maßgeblichen Erwägungen zu erläutern. Es muss dargelegt werden, auf Grund welcher gleichartiger insolvenzbezogener wirtschaftlicher Interessen eine bestimmte Gruppe gebildet wurde und ob alle Beteiligten, deren wichtigsten insolvenzbezogenen wirtschaftlichen Interessen übereinstimmen, derselben Gruppe zugeordnet wurden. Fehlen solche Erläuterungen, ist der Plan nach § 231 Abs. 1 InsO wegen eines Verstoßes gegen § 222 Abs. 2 Satz 3 InsO zurückzuweisen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Erläuterungen zur Gruppenbildung im darstellenden oder gestaltenden Teil des Plans erfolgen (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - IX ZB 75/14 , juris Rn. 10). 2. Nach dieser Maßgabe verstößt der vorgelegte Insolvenzplan im Hinblick auf die Bildung der Gruppe 3 (Kleingläubiger) sowohl gegen die Voraussetzungen einer Gruppenbildung nach § 222 Abs. 3 InsO, als auch gegen diejenigen einer Gruppenbildung nach § 222 Abs. 2 InsO.
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