Absatz 1 Nummer 1 BGB ist ein Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, wenn der Vertrag bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Hier wurde der Vertrag am 23.08.2017 unstreitig im Wohnhaus der Beklagten, also außerhalb der Geschäftsräume des Klägers, durch die Unterzeichnung der Parteien, also bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Parteien, geschlossen. Die Beklagten haben den Vertrag vom 23.08.2017 fristgerecht widerrufen, weil die Widerrufsfrist am 07.12.2017 zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht begonnen hatte.
Absatz 3 BGB beginnt die Widerrufsfrist bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Artikels 246b § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) unterrichtet hat.
§ 4 Absatz 2 des EGBGB erfüllt der Unternehmer diese Pflicht, wenn er dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung auf Papier, oder bei der Zustimmung des Verbrauchers, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellt. Dem Unternehmer trifft hierbei die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich das zur Verfügungstellen der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher ergibt, § 312k Absatz 2 BGB. Das Gericht ist nicht zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger den Beklagten die Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt hat, § 286 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung behauptet, dass er den Vertrag und die Widerrufsbelehrung um den 03.09.2017 herum persönlich bei den Beklagten in den Postkasten geworfen habe. Die Beklagten haben demgegenüber behauptet, sie hätten keine Widerrufsbelehrung erhalten. Die Behauptung des Klägers erscheint nicht wahrscheinlicher, als die Behauptung der Beklagten. Der Kläger kann seine Behauptung auch nicht weiter mit Indizien untermauern. Zwar haben die Beklagten die Widerrufsbelehrung vom 23.08.2017 unterschrieben. Dies könnte grundsätzlich ein Indiz für eine Übergabe der Widerrufsbelehrung am selben Tag sein. Dieses Indiz kann aber die Behauptung des Klägers in diesem Fall nicht stützen, da er gerade nicht behauptet, dass die Widerrufsbelehrung auch am 23.08.2017 bei Unterschrift durch die Beklagten übergeben wurde, sondern erst einige Tage später. Die Widerrufsbelehrung enthält auch nicht die Erklärung, dass die Widerrufsbelehrung mit der Unterzeichnung an die Beklagten übergeben wurde. Das Widerrufsrecht ist auch nicht
Absatz 4 BGB erloschen.
der Vorschrift erlischt das Widerrufsrecht bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen auch dann, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat,
dem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert. Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag muss die Zustimmung des Verbrauchers auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden. Wie bereits festgestellt wurde der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen. Der Kläger behauptet, der Beklagte hätte am 23.08.2018 ein Foto mit dem Handy von der Widerrufsbelehrung aufgenommen. Das Gericht kommt nicht zur Überzeugung, dass der Beklagte zu 1.) ein Foto mit dem Handy von der Widerrufsbelehrung aufgenommen hat, § 286 ZPO. Der Kläger trägt hierfür wiederum die Darlegungs- und Beweislast, § 312k Absatz 2 BGB. Die Behauptung des Klägers erscheint auch in diesem Punkt nicht wahrscheinlicher, als die Behauptung der Beklagten. Der Kläger kann seine Behauptung hier ebenfalls nicht mit anderen Indizien untermauern. Die Ausübung des Widerrufsrechts ist auch nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB.
ständiger Rechtsprechung des BGH kommt ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs beziehungsweise unzulässiger Rechtsausübung
BGB nur ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers in Betracht, etwa bei arglistigem Verhalten des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer (vgl. zum Beispiel BGH, Urteil vom 25.11.2009, VIII ZR 318/08 , juris, Rn. 20 und Urteil vom 16.03.2016, VIII ZR 146/15 juris, Rn. 16). Die Ausübung des Widerrufsrechts für sich genommen, reicht nicht aus um eine Rechtsmissbräuchlichkeit im Sinne des § 242 BGB zu begründen. Die Ausübung des Widerrufsrechts ist, wie die fehlende Begründungspflicht
Absatz 1 Satz 4 BGB zeigt, nicht an ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers gekoppelt, sondern allein seinem freien Willen überlassen. Es ergibt sich aus § 356 Absatz 4 BGB außerdem, dass dem Gesetzgeber die Situation bewusst war, dass der Unternehmer die ihm obliegende Leistung bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist bzw. vor Erlöschen des Widerrufsrechts vollständig erbracht haben kann. Dennoch hat er das Erlöschen des Widerrufsrechts an weitere Voraussetzungen geknüpft und die vollständige Erbringung der Leistung durch den Unternehmer hierfür gerade nicht ausreichen lassen. Wie oben bereits festgestellt sind diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt und es sind auch keine Umstände ersichtlich aus denen sich ein arglistiges Verhalten der Beklagten ergibt. 2. Ein Zahlungsanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus einem Anspruch auf Wertersatz. Zwar sind bei einem wirksamen Widerruf
Absatz 1 BGB die wechselseitig empfangenen Leistungen innerhalb von 14 Tagen zurückzugewähren.
Absatz 8 BGB schuldet der Verbraucher dem Unternehmer bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung indes nur dann, wenn der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Der Anspruch aus § 357 Absatz 8 Satz 1 BGB besteht nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher
§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 EGBGB ordnungsgemäß informiert hat, wobei bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen zusätzlich der Verbraucher sein Verlangen
Satz 1 auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln hat, § 357 Absatz 8 Satz 2 und 3 BGB. Wie bereits oben unter 1. festgestellt wurde, konnte das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangen, dass der Kläger die Beklagten ordnungsgemäß
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.