Tenor Die Beklagte wird verurteilt, 817,76 € (i. W.: achthundertsiebzehn 76/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.08.2019 an den Kläger zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, 795,50 € (i. W.: siebenhundertfünfundneunzig 50/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.09.2019 an den Kläger zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, 104,21 € (i. W.: einhundertvier 21/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 31.10.2019 an den Kläger zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 1/10, die Beklagte trägt 9/10 der Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird auf 1.924,30 Euro festgesetzt. Die Berufung wird auch für den Kläger zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um die Höhe eines Zuschlages für Arbeit während der Nacht. Hintergrund sind offene Fragen hinsichtlich des Umganges mit Nachtzuschlagsregelungen nach dem bundesweit gültigen Manteltarifvertrag der Süßwarenindustrie vor dem Hintergrund einer Entscheidung des BAG vom 21.03.2018 ( 10 AZR 34/17 , NZA 2019, 622 - 628). Bundesweit sind eine Vielzahl von Parallelverfahren rechtshängig. Der im Betrieb der Beklagten in P tätige Kläger ist ausweislich eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 06.09.2012 (Anlage A 10 zum Schriftsatz des Klägers vom 24.10.2019, Bl. 116 ff. d. A.) bei der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. § 3 des Arbeitsvertrages regelt die Eingruppierung des Klägers unter Berücksichtigung des Entgelttarifvertrages für die Arbeitnehmer/innen der Süßwarenindustrie NRW. § 6 des Arbeitsvertrages hat sodann folgenden Wortlaut: Für alle Punkte, die nicht durch abweichende, einzelvertragliche Vereinbarungen geregelt sind, gelten die Bestimmungen der jeweils gültigen Betriebsvereinbarungen. Ansonsten gelten die Regelungen des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer/innen der Süßwarenindustrie der Bundesrepublik Deutschland vom 01. Februar 2005 und die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung. Der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen der Süßwarenindustrie der Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden nur noch: MTV) regelt in § 4 II die Höhe der zu zahlenden Zulagen bei Mehrarbeit (25 % oder 40 %), bei Sonntagsarbeit (60 % oder 25 %), bei Arbeit an Feiertagen (150 % oder 125 %) und bei Nachtarbeit. Bei Nachtarbeit differenziert § 4 II 1. b MTV wie folgt: - "Schichtarbeit, die in die Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr fallen" (15 % Zulage), - Schichtarbeit, "die regelmäßig länger als 14 Tage vorwiegend in die Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr fallen" (20 % Zulage) und - "sonstige Nachtarbeit" (60 % Zuschlag). § 4 II 2 Satz 3 regelt das Verhältnis der unterschiedlichen Zuschläge zueinander und lautet: "Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur ein Zuschlag, und zwar jeweils der höchste, zu zahlen." § 4 III 1 regelt sodann noch, dass Arbeitnehmer in Wechselschichten einen Anspruch auf Schichtfreizeiten haben. Insoweit unterscheidet der Tarifvertrag zwischen einem zweischichtigen Wechsel (Früh- und Nachmittagsschicht) und einem dreischichtigen Wechsel (Früh-, Nachmittags- und Nachtschicht). Bei dreischichtigem Wechsel sind mehr Schichtfreizeiten zu gewähren. Bei zweischichtigem Wechsel sind bei 40 Schichten eine halbe Freischicht und bei 200 Schichten 2,5 Freischichten zu gewähren. Bei dreischichtigem Wechsel sind bei 40 Schichten 1 Freischicht und bei 200 Schichten 5 Freischichten zu gewähren. § 4 III 2 enthält sodann eine Öffnungsklausel hinsichtlich der Schichtfreizeiten. Die Regelung lautet im Wortlaut wie folgt: "Unter Beachtung der Mitbestimmung des Betriebsrates können statt der Freizeiten Zuschläge gezahlt Werden: für Wechselschichtarbeit von 18 bis 22 Uhr (Nachmittagsschicht) und‘ für Wechselschichtarbeit von 22 bis 6 Uhr (Nachtschicht) Zuschlag von 5,0 %. Die Zuschlagsregelung von Schicht- und Wechselschichtarbeit gem. II. 1. b bleibt von dieser Regelung unberührt." Es besteht eine Betriebsvereinbarung zwischen der Beklagten und ihrem Betriebsrat für den Betrieb in P zu Fragen von Schichtarbeit und nach Nachtarbeit. § 4 der Betriebsvereinbarung vom 03.11.2010 (erste Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 07.10.2019, Bl. 88 - 89) hat folgenden Wortlaut: "§ 4 Nachtzulagen Für in die Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr fallende Schichtarbeit wird ein Zuschlag in Höhe von 25 % gezahlt. Hierin ist der Schichtzuschlag gemäß § 4 III. 2 des MTV enthalten. Für jede tatsächlich geleistete Nachtschicht wird zusätzlich eine Zulage in Höhe von 11,-- € gezahlt." Zwischenzeitlich wurde die Zulage in Höhe von 11,-- € auf 12,-- € erhöht. Es handelt sich um eine zusätzliche Leistung der Beklagten, welche nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Öffnungsklausel im Tarifvertrag steht. Der Kläger ist in dem Betrieb der Beklagten in P in Wechselschicht als Maschineneinrichter tätig. Er begehrt mit der vorliegenden Klage Nachzahlungen für die Monate März 2019 - Mai 2019 und Juli 2019 - September 2019. Das Bruttostundenentgelt betrug in diesen Zeiträumen 9,85 € brutto bei einer wöchentlich vorgesehenen Arbeitszeit von 38 Stunden. Aus den Lohnabrechnungen für die genannten Monate, für die eine Nachzahlung begehrt wird (Abrechnungen als Anlagen A 3 bis A 5 als zur Klageschrift, Bl. 24 - 26 d. A., Anlagen A 7 und A 8 zum Schriftsatz des Klägers vom 13.09.2019, Bl. 42 - 43 d.A. Anlage A 9 zum Schriftsatz des Klägers vom 23.10.2019, Bl. 115 d. A.) ist zu ersehen, dass u. a. ein 25-prozentiger Überstundenzuschlag gezahlt wurde, der in Höhe von 125 %, also einschließlich des Grundlohnes berechnet wurde. Weiter wurde ein steuerfreier Nachtzuschlag in Höhe von 25 % gezahlt. Dieser Zuschlag wurde in Höhe von 25 %, also ohne Grundlohn berechnet. Weiter existiert ein 35-prozentiger Zuschlag für Überstunden in der Nacht, der in den Abrechnungen als steuerpflichtig gekennzeichnet ist. Dieser Zuschlag wurde in Höhe von 135 %, also mit dem Grundlohn berechnet. Die bei diesem Zuschlag berücksichtigten Stunden sind auch bei den Stunden enthalten, die der Berechnung des steuerfreien Nachtzuschlages in Höhe von 25 % zugrunde lagen (übereinstimmende Protokollerklärungen der Parteien im Kammertermin am 11.11.2019). Einige Abrechnungen berücksichtigen zudem einen Feiertagszuschlag in Höhe von 150 %, welcher in Höhe von 150 %, also ohne Grundlohn zur Auszahlung gebracht wurde. Auch der Feiertagszuschlag erfolgte ausweislich der Abrechnungen steuerfrei. Die Stunden, die beim Feiertagszuschlag berücksichtigt wurden, sind beim 25-prozentigen steuerfreien Nachtzuschlag gerade nicht berücksichtigt, da der Nachtzuschlag im Falle des Feiertagszuschlages entfällt (Protokollerklärung im Kammertermin am 11.11.2019). Weiter ist in den Abrechnungen eine Wechselschichtzulage in Höhe von 5 % berücksichtigt, die - wie die anderen genannten Zuschläge auch - nach Arbeitsstunden berechnet wurde. Darüber hinaus ist die Nachtschichtprämie berücksichtigt, welche in Höhe von 12,-- € pro Schicht gezahlt wurde. Die Parteien streiten darum, ob der Kläger für Nachtarbeit, die er in Wechselschicht leistet, den im Tarifvertrag für "sonstige Nachtarbeit" vorgesehenen Zuschlag in Höhe von 60 % verlangen kann, obwohl der Tarifvertrag, wie oben dargestellt, für Nachtarbeit in Wechselschicht gerade einen sehr viel niedrigeren Zuschlag vorsieht. Hintergrund des Streites ist ein Urteil des BAG vom 21.03.2018 (AZR 34/17 - NZA 2019, 622 - 628). Der Leitsatz dieses Urteils lautet: "Eine tarifvertragliche Regelung, die für Nachtarbeit einen Zuschlag von 50 % zum Stundenlohn vorsieht, während Nachtarbeit im Schichtbetrieb lediglich mit einem Zuschlag von 15 % vergütet wird, stellt Nachtschichtarbeitnehmer gegenüber Arbeitnehmern, die außerhalb von Schichtsystemen Nachtarbeit leisten, gleichheitswidrig schlechter." Die Entscheidung des BAG erging zum Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der nordrheinischen Textilindustrie in der Fassung vom 13.11.2014. Dieser Tarifvertrag sieht unterschiedlich hohe Zuschläge für "Nachtarbeit" und Schichtarbeit "für die Nachtschicht" vor. Mit seiner am 25.07.2019 bei Gericht eingegangenen und später mit Schriftsatz vom 13.09.2019 und mit Schriftsatz vom 24.10.2019 erweiterten Klage begehrt der Kläger die Zahlung eines Nachtzuschlages in Höhe von 60 % für alle in der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden. Der Kläger berechnet seine Klageforderung, indem er - ausgehend von den in den Abrechnungen angegebenen Stunden, für die der steuerfreie 25-prozentige Nachtzuschlag gezahlt wurde - einen 60-prozentigen Zuschlag berechnet. Von den sich daraus ergebenden Beträgen zieht der Kläger sodann den gezahlten Nachtzuschlag in Höhe von 25 % wieder ab. Der Kläger stützt seine Klage auf die Überlegung, dass unter Berücksichtigung des genannten Urteils des BAG vom 21.03.2018 eine rechtswidrige Ungleichbehandlung zu seinen Lasten gegeben sei. Die von ihm in Wechselschicht geleistete Nacharbeit müsse mit einem Zuschlag von 60 % berücksichtigt werden, also so wie "sonstige Nacharbeit" im Sinne des MTV. Die im MTV vorgesehene geringere Zulage für Nacharbeit in Wechselschicht verstoße gegen das Gleichheitsgebot, so dass auch die Stunden der Nachtschicht, die im Rahmen von Wechselschicht erbracht wurden, mit dem höheren Zuschlag von 60 % bedacht werden müssten. Der Kläger ist der Rechtsauffassung, dass die Entscheidung des BAG vom 21.03.2018 sich nicht nur auf den Manteltarifvertrag der nordrheinischen Textilindustrie beziehe, sondern allgemeine Aussagen treffe, die auf Tarifverträge mit vergleichbaren Regelungen anwendbar seien. Der vorliegende Fall sei vergleichbar. Auch im Bereich der Süßwarenindustrie dürften die Tarifvertragsparteien Differenzierungen bei tariflichen Leistungen nur unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes vornehmen. Die Tarifvertragsparteien müssten dementsprechend Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandeln. Vorliegend sei die Wirksamkeit der im MTV vorgesehenen Differenzierung zwischen Wechselschicht in Nachtarbeit und sonstiger Nachtarbeit an den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit zu messen. Die Auffassung der Beklagten, dass die deutliche Abstufung zwischen allgemeiner Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit mit diesen Erkenntnissen übereinstimmten, sei nicht nachvollziehbar. Es bleibe unklar, auf welcher empirischen Grundlage die Beklagte zu der Erkenntnis gelangt sei, dass ein Arbeitnehmer, der in Schichtarbeit arbeite, sich leichter auf die bei Nachtarbeit auftretenden Erschwernisse einstellen könne als ein Arbeitnehmer, der nicht in Schichtarbeit nachts arbeite. Die Auffassung der Beklagten entspreche dem Bild der "biologischen Uhr", die von den Menschen jeweils entsprechend eingestellt werden könne. Dieses tradierte Bild der verstellbaren biologischen Uhr werde in den heutigen Arbeitswissenschaften deutlich abgelehnt. Vielmehr präge der Hell- Dunkel-Wechsel den Menschen, so dass die biologische Uhr nicht umgestellt werden könne. Nachtarbeit in jeder Form bedeute daher eine "biologische Desynchronisation". Außerdem führe Nachtarbeit auch zu einer "sozialen Desynchronisation". Die möglicherweise vorhandene Planbarkeit der Nachtarbeit in Form von Schichtarbeit führe nicht zu einer geringeren Belastung der Arbeitnehmer, die eine Ungleichbehandlung bei der Zuschlagshöhe rechtfertigen würde. Die heutige Gesellschaft sei in ihrem Freizeitverhalten weitgehend eine Feierabendgesellschaft. Wer nicht regelmäßig an solchen Treffen teilnehmen könne, sei in der Regel ausgeschlossen, zumindest jedoch schlecht integriert. Auch die zu beachtende Tarifautonomie führe zu keinem anderen Ergebnis. Vorliegend ginge es schließlich nicht um die Angemessenheit der Zuschläge für Nachtarbeit, sondern um die Zulässigkeit der Differenzierung zwischen Nachtarbeit in Wechselschicht und sonstiger Nachtarbeit. Die Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien sei vorliegend überschritten, da die Gesundheit von Nachtschichtarbeitnehmern, die regelmäßig Nachtarbeit leisteten, nach derzeitigen Erkenntnisstand jedenfalls nicht in geringerem Maß gefährdet seien als die Gesundheit der Arbeitnehmer, die außerhalb von Schichtsystemen nur unregelmäßig zur Nachtarbeit herangezogen würden. Für die Teilhabe am sozialen Leben gelte nichts anderes. Es könne vorliegend dahingestellt bleiben, ob ein geringerer Zuschlag für Nachtarbeit sachlich gerechtfertigt sein könne, wenn die mit ihr einhergehende Belastung im Vergleich zur Nachtarbeit außerhalb eines Schichtsystem geringer sei, etwa weil in diese Zeit in nicht unerheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft falle oder es sich um nächtlichen Bereitschaftsdienst handele. Vorliegend gebe es für solche Gesichtspunkte jedoch keine Anhaltspunkte. Die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts seien daher auch vorliegend maßgeblich. Es sei auch unbeachtlich, dass noch weitere Zuschläge gezahlt würden. Auch an der Entscheidung des BAG vom 21.03.2019 werde nur auf die unterschiedlichen Nachtzuschläge Bezug genommen, nicht auf weitere Zuschläge. Maßgeblich für die Frage, ob eine Ungleichbehandlung vorliege, sei vorliegend nicht, dass es möglicherweise im Betrieb der Beklagten eine Vergleichsgruppe gebe, die höhere Zuschläge erhält, sondern es sei ausreichend, dass eine solche Vergleichsgruppe vorhanden sein könne. Grund hierfür sei, dass es vorliegend um eine Normenkontrolle gehe. Deshalb sei maßgeblich, ob der Normgeber Normen für unterschiedliche potentielle Gruppen geschaffen habe. Selbst wenn eine konkrete tatsächliche Ungleichbehandlung darzulegen wäre, sei Maßstab der gesamte Geltungsbereich des Tarifvertrages und nicht nur ein einzelner Betrieb. Der Kläger weist außerdem darauf hin, dass die vorliegende Differenzierung zwischen unregelmäßiger Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit noch sehr viel gravierender sei als im vom BAG entschiedenen Fall des Tarifvertrages der Textilindustrie Nordrhein. Der Kläger ist der Meinung, dass die hohen Zuschläge für "sonstige Nachtarbeit" keinesfalls gleichzeitig Zuschläge für Mehrarbeit mit umfassten. Der Kläger erläutert insoweit, dass der Manteltarifvertrag Süßwaren West in den Jahren 1950 bis 1983 bei den Zuschlägen zwischen Mehrarbeit in der Nacht (zuletzt 60 % Zuschlag), Schichtarbeit in der Nacht (zuletzt 15 % bzw. 20 % Zuschlag) und Nachtarbeit, die weder Mehrarbeit noch Schichtarbeit war (Zuschlag von zuletzt 50 %) unterschieden habe. Mit dem 1983 geschlossenen Manteltarifvertrag Süßwaren West sei diese Unterscheidung weggefallen und von den nachfolgenden Manteltarifverträgen jeweils wortgleich übernommen worden. Anhand der früheren, vor 1983 erfolgten Differenzierung bei der Zuschlaghöhe zwischen "Sonstiger Nachtarbeit" (50 % Zuschlag) und Nachtarbeit, die zugleich Mehrarbeit war (60 % Zuschlag), werde zudem deutlich, dass die zusätzliche Erschwernis von Mehrarbeit in der Nacht nur mit 10 % bewertet worden sei und nicht etwa mit 25 %. Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass die NGG bei den Tarifverhandlungen im Jahr 1983 verlangt habe, dass der Mehrarbeitszuschlag in der Nacht in die Regelungen für Nachtarbeit überführt werde, damit er steuerfrei werde. Zu einem von der Beklagten vorgelegten Rechtsgutachten erklärt der Kläger, dass die Verfasser von einer so weitgehenden Tarifautonomie ausgingen, dass dies mit der Rechtsordnung nicht vereinbar sei. Zu beachten sei die Schutzpflichtfunktion der Grundrechte. Daraus folge die Schutzpflicht des Staates einer Grundrechtsverletzung durch andere Grundrechtsträger entgegenzuwirken. Der Kläger verweist auch darauf, dass bei der Beklagten normalerweise keine Schichtfreizeiten gewährt würden, sondern ein Zugschlagsystem vereinbart worden sei. Dies entspreche der Regelung des § 4 III 2 MTV. Der 25-prozentige Zuschlag beinhalte bereits den Zuschlag von fünf Prozent für Wechselschichtarbeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr nach § 4 Abs. 3 II MTV. Der Kläger ist hinsichtlich der Anrechenbarkeit von "sonstigen Zuschlägen" der Meinung, dass anderweitige tarifvertragliche oder mit Betriebsvereinbarungen geregelte Zuschläge auf den geltend gemachten Anspruch nicht anrechenbar seien und vorliegend nicht zu berücksichtigen seien. Dies gelte insbesondere für die von der Beklagten angeführte Nachtschichtprämie nach der Betriebsvereinbarung. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, 927,33 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, 885,81 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.09.2019 an den Kläger zu zahlen und 3. die Beklagte zu verurteilen, 111,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 31.10.2019 an den Kläger zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Urteil des BAG vom 21.03.2018 auf den Manteltarifvertrag im Bereich der Süßwarenindustrie nicht übertragbar sei. Es liege vorliegend keine Ungleichbehandlung vor, die dazu führe, dass der Kläger für die in Wechselschicht während der Nachtzeit gearbeiteten Arbeitsstunden den Zuschlag für "sonstige Nachtarbeit" des MTV in Höhe von 60 % beanspruchen könne. Vorliegend müsse beachtet werden, dass der Tarifvertrag in Form von Schichtfreizeiten Sonderleistungen bzw. Vergünstigungen gewähre, die nur Dreischicht- oder Wechselschichtarbeitnehmer zu Gute kämen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Wertungen des Urteils des BAG vom 21.03.2018 nicht auf den Manteltarifvertrag der Süßwarenindustrie übertragen werden könnten, da das Bundesarbeitsgericht den Manteltarifvertrag im Bereich der Textilindustrie Nordrhein ausführlich, gewissenhaft und detailversessen gewürdigt habe und nur deshalb zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die dort getroffenen Regelungen gleichheitswidrig seien. Maßgeblich sei für das BAG gewesen, dass die Nachtarbeitsvergütung in der Textilindustrie sehr stark unterschiedlich zwischen Nachtarbeitnehmern und Nachtschichtarbeitnehmern differenziere. Eine so starke Differenzierung kenne der MTV der Süßwarenindustrie jedoch nicht. Der MTV Süßwarenindustrie sei daher nicht gleichheitswidrig und die Regelungen dementsprechend von der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien umfasst. So sei der Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit im MTV der Süßwarenindustrie nicht wie im Bereich der Textilindustrie Nordrhein mehr als dreimal so hoch wie der Zuschlag für Nachtarbeit. Die Differenzierung zwischen der regelmäßigen und der unregelmäßigen Nachtarbeit erfolge nicht im Verhältnis von 15 % zu 50 %, sondern von 15 oder 20 % einerseits und 60 % andererseits. Anders als im Bereich der Textilindustrie Nordrhein sehe der MTV Süßwarenindustrie bereits immer ab der ersten Stunde einen Nachtarbeitszuschlag vor. Dementsprechend liege keine unterschiedliche Behandlung von regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit vor. Der MTV der Süßwarenindustrie kenne auch nicht unterschiedliche Nachtarbeitszeiträume für Schichtarbeiter und sonstige Nachtarbeitnehmer. Anders als im Bereich der Textilindustrie Nordrhein kenne der Manteltarifvertrag der Süßwarenindustrie für die Arbeit in Wechselschicht grundsätzlich einen Zuschlag in Höhe von 15 % bzw. 20 %, während der Manteltarifvertrag im Bereich der Textilindustrie bei Schichtarbeit in der Nacht eine Arbeitszeit von mindestens sechs Stunden fordere. Die Beklagte rügt, dass der Kläger nicht die im MTV vorgesehenen Nachtschichtfreizeiten berücksichtige. Die Beklagte weist darauf hin, dass nach dem Manteltarifvertrag der Süßwarenindustrie bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge nur der höhere Zuschlag zu zahlen sei. Bei sonstiger Nachtarbeit handele es sich in der Regel um Mehrarbeit, die die Beschäftigten zu leisten hätten. Sie würden außerhalb ihrer Tagschicht nachts in den Betrieb gerufen, weil wichtige, nicht aufschiebbare Arbeiten zu erledigen seien. Diese Art der Nachtarbeit sei für die Beschäftigten deshalb in aller Regel Mehrarbeit. Diese zusätzliche Mehrarbeit solle mit dem erhöhten Zuschlag ausgeglichen werden. Es ginge daher nicht um die Erschwernis der Arbeit in der Nacht, sondern darum, darüber hinaus einen Ausgleich zu schaffen, der für die Einbuße der Dispositionsmöglichkeit, über die Freizeit verfügen zu können, gezahlt werde. Auch die Beklagte verweist auf die Historie. Der 60-prozentige Zuschlag für sonstige Nachtarbeit sei erstmals mit der Neuregelung des MTV im Jahr 1983 vereinbart worden. Bis zum MTV des Jahres 1979 habe es in der Süßwarenindustrie einen Mehrarbeitszuschlag von 60 % für Mehrarbeit in der Nachtzeit gegeben. Die Arbeitgeber hätten in den damaligen Verhandlungen in 1983 eine Verschiebung des Beginns der Nachtzeit von 20.00 Uhr auf 22.00 Uhr gefordert. Im Gegenzug habe seinerzeit die Gewerkschaft NGG verlangt, dass der Mehrarbeitszuschlag für die Nacht in Höhe von 60 % aus den Mehrarbeitsregelungen in die Regelungen für Nachtarbeit als "sonstige Nachtarbeit" überführt werde, damit der Zuschlag steuerfrei werde. Die Beklagte rügt, dass der Kläger bei der Berechnung seiner Anträge den Zuschlag von 35 % für geleistete Mehrarbeit in der Nacht und in Höhe von 150 % für Schichtarbeit an Feiertagen nicht berücksichtigt habe. Diese Zuschläge seien von der Klageforderung abzuziehen. Weiter sei die Nachtschichtprämie abzuziehen. Die Beklagte betont, dass Nachtzuschläge nur in Höhe von 25 % steuerfrei seien. Daher werde der 60-prozentige Zuschlage für sonstige Nachtarbeit in den Lohnabrechnungen in einen steuerfreien Zuschlag von 25 % und in einen steuerpflichtigen Zuschlage von 35 % aufgegliedert. Die Beklagte legt ein Rechtsgutachten vor, das ihre Rechtsauffassungen stütze. Die Beklagte stellt die ihrerseits für den Fall, dass der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf einen höheren Zuschlag haben sollte zu berücksichtigenden Zuschläge für die Monate März bis September 2019 in einer Tabelle dar (erste Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 06.11.2019). Auch die Beklagte berichtet, dass der MTV Süßwaren 1979 einen Zuschlag von 50 % für Nachtarbeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr gekannt habe, welcher keine Mehrarbeit gewesen sei, während Mehrarbeit in der Nacht mit einem Zuschlag von 60 % berücksichtigt worden sei. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen und den übrigen Akteninhalt verwiesen. Gründe Der Kläger obsiegt überwiegend. I. Die zulässige Klage ist im ausgeurteilten Umfang begründet. Im Übrigen wird sie als unbegründet abzuweisen. Die Beklagte hat die in den Monaten März bis Mai 2019 und Juli bis September 2019 in den Gehaltsabrechnungen des Klägers aufgeführten Arbeitsstunden, für die der steuerfreie Nachtzuschlag in Höhe von 25 % bereits gezahlt wurde, statt mit einem Zuschlag von 25 % mit einem Zuschlag von 60 % zu vergüten. Dies folgt aus der Regelung des MTV Süßwarenindustrie, dass sonstige Nachtarbeit mit einem Zuschlag von 60 % zu vergüten ist (§ 4 II 1 b, letzte Zuschlagsregelung MTV). Die Bestimmungen des MTV Süßwarenindustrie, dass Schichtarbeit in der Nachtzeit nur mit 15 % bzw. 20 % zu vergüten ist, kommen nicht zur Anwendung, weil sie gegen das auch von den Tarifvertragsparteien zu beachtende Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Das Gleichheitsgebot gebietet, Schichtarbeit wie sonstige Nachtarbeit zu vergüten, so dass die Regelung des MTV Süßwarenindustrie, das für sonstige Nachtarbeit ein 60-prozentiger Zuschlag zu zahlen ist, Anwendung findet, obwohl der Tarifvertrag für Nachtarbeit in Wechselschicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die für die Nachtarbeit gezahlten Überstundenzuschläge von der Klageforderung in Abzug zu bringen. Die übrigen Zulagen sind jedoch nicht in Abzug zu bringen. Daraus errechnet sich der zugesprochene Betrag. Im Einzelnen: 1. Die Regelung in § 4 II 1 b MTV, dass für Schichtarbeit in der Nachtzeit 15 % bzw. 20 % Zuschlag gezahlt werden, ist aufgrund eines Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot unwirksam. Das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG besagt, dass vor dem Gesetz alle Menschen gleich sind. Es handelt sich um einen fundamentalen Grundsatz des Rechtsstaates, der unter anderem zum Ausdruck bringt, dass Gleiches auch gleich behandelt werden muss. Das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG enthält somit wesentlich ein Willkürverbot vor unsachgerechter Ungleichbehandlung. Im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gelten die Grundrechte nicht unmittelbar, da die Grundrechte des Grundgesetzes grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen Staat und Bürger gelten. Jedoch ist im Arbeitsrecht anerkannt, dass die Tarifvertragsparteien verpflichtet sind, Gruppenbildungen zu vermeiden, die mit dem allgemein gültigen Gerechtigkeitsgehalt des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz unvereinbar sind (BAG, Urteil vom 21.03.2018 - 10 AZR 34/17 - NZA 2019, 622 bis 628; BAG, Urteil vom 29.06.2017 - 6 AZR 364/16 - NZA 2017, 1278 ). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Tarifvertragsparteien eine weitgehende Einschätzungsprärogative haben, die Merkmale zu bestimmen, nach denen zu beurteilen ist, ob Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind oder es Gründe für eine Differenzierung gibt. Die weitgehende Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien folgt daraus, dass die im Tarifvertragsgesetz geregelte Befugnis der Tarifvertragsparteien, den Inhalt von Arbeitsverhältnissen zu regeln auch grundgesetzlich durch Artikel 9 Abs. 3 GG geschützt ist (BAG, Urteil vom 26.04.2017 - 10 AZR 856/15 - NZA 2017, 478). Die Frage, ob normative Bestimmungen wie die eines Tarifvertrages, gegen den Gleichheitssatz verstoßen, bestimmt sich durch die Prüfung, ob eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfG, Urteil vom 07.05.2013 - 2 BvR 909/06 - NJW 2013, 2257 ; BAG, Urteil vom 26.04.2017 - 10 AZR 856/15 - NZA-RR 2017, 478 ). Die vorliegende Differenzierung des MTV Süßwarenindustrie zwischen Nachtarbeit in Wechselschicht und sonstiger Nachtarbeit ist erheblich, obwohl zwischen diesen beiden Vergleichsgruppen keine Unterschiede von Gewicht bestehen, die die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Maßgeblich ist insoweit ein Vergleich zwischen Arbeitnehmern, die Wechselschicht leisten einerseits und solchen die sonstige Nachtarbeit außerhalb einer Wechselschichttätigkeit leisten andererseits. Ob es solche Arbeitnehmer bei der Beklagten gibt, ist unbeachtlich. Da es um die abstrakte Frage geht, ob der Tarifvertrag gegen das von den Tarifvertragsparteien zu beachtende Gleichheitsgebot verstößt, ist darauf abzustellen, ob es bundesweit in der Süßwarenindustrie Arbeitnehmer geben könnte, die, ohne in Wechselschicht zu arbeiten, gelegentlich oder ausnahmsweise nachts arbeiten müssen. Dies erscheint möglich (zum Beispiel nur in Tagesschichten eingesetzte Mitarbeiter, die ausnahmsweise im Rahmen von Überstunden oder für eine ganze Schicht nachts arbeiten müssen).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.