Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Gründe Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gutschrift eines Betrages in Höhe von 1.463.248,00 € im Zusammenhang mit zwei von der Beklagten im Dezember 2015 ausgeführten Fax-Zahlungsanweisungen. Die Klägerin ist eine international tätige, führende Herstellerin von Spezialpapieren mit Sitz in E. Sie ist Teil der P Group, dem größten japanischen Papierhersteller und weltweit führenden Hersteller von Thermopapieren. Die Gruppe erzielt mit etwa 22.000 Mitarbeitern weltweit einen Jahresumsatz von rund 12 Milliarden Euro. Die Beklagte betreibt als Kreditinstitut Bankgeschäfte aller Art im Sinne des § 1 KWG. Die Klägerin steht mit der Beklagten in bankmäßiger Geschäftsverbindung. Die Beklagte führt für die Klägerin u.a. das Girokonto mit der Kontonummer ...# ...# ...# (IBAN: DE...#). Das Konto wurde ursprünglich in der Filiale der Beklagten in Düren geführt. Mittlerweile wird die gesamte Kundenbeziehung über die Filiale der Beklagten in Aachen, Bereich Privat- und Firmenkunden, geführt. Bei dem vorgenannten Konto handelt es sich um das Gehaltskonto der Klägerin. Das ebenfalls bei der Beklagten geführte Hauptkonto hat die Kontonummer ...# ...# ...#. Das Gehaltskonto wies die Besonderheit auf, dass darüber zur Monatsmitte üblicherweise keinerlei Zahlungen abgewickelt wurden. Es wurde bis zur hier fraglichen Zeit im Dezember 2015 jeweils zum Ende des Monats mit Liquidität ausgestattet. Anschließend wurde der Saldo durch Lohn- und Gehaltszahlungen an die Mitarbeiter der Klägerin nahezu wieder auf null zurückgeführt, so dass darauf am Anfang jedes folgenden Monats ein vergleichsweise geringes Guthaben verbucht war. Die Klägerin nutzte für die Autorisierung von Zahlungsanweisungen seit dem Jahr 2008 die ursprünglich von der Commerzbank angebotene Electronic Banking Lösung EBsec der Firma D. Diese Electronic Banking Lösung wird auch von der Beklagten unterstützt. Durch das System ist gewährleistet, dass immer zwei Unterschriftsbevollmächtigte der Klägerin eine Zahlungsanweisung autorisieren. Die Freigabe von Lohn- und Gehaltszahlungen der Klägerin an ihre Mitarbeiter erfolgte demgegenüber nicht über EBsec. Vielmehr bereitete ein externer Dienstleister im Auftrag der Klägerin die Zahlungsdaten für die Lohn- und Gehaltszahlungen auf und übermittelte die Dateien elektronisch direkt an die Beklagte. Diese Daten prüfte die Personalabteilung der Klägerin im Vorfeld und die Klägerin autorisierte die Zahlungen durch einen als Telefax an die Beklagte versendeten "Begleitzettel". Dieser hatte, da er Bezug auf die übersendeten Zahlungsdaten nahm, eine besondere Form. Unterzeichnet wurde er durch die bei der Beklagten hinterlegten Unterschriftsbevollmächtigten der Klägerin. Auch von der Beklagten vorbereitete Rücküberweisungen - etwa wegen doppelter Gutschrift eingegangener Zahlungen - bestätigte die Klägerin gelegentlich per Telefax. Die Klägerin gab unter dem 24.06.2010 gegenüber der Beklagten mittels eines von dieser vorbereiteten Formulars eine "Haftungsfreistellungserklärung für Faxanweisungen ("Erklärung")" ab. Darin heißt es u.a.: (...) Sie erhalten von uns regelmäßig Faxanweisungen ("Faxanweisungen") für die folgenden Aufträge: Zahlungsanweisungen per Fax 1. Anforderungen an Faxanweisungen
- a)Faxanweisungen sind ausnahmslos an die hier in Ziffer 1
- a)angegebene Faxnummer zu übermitteln. Der Eingan einer solchen Faxanweisung unter einer anderen Faxnummer kann von Ihnen ignoriert werden. (...)
- b)Jede Faxanweisung muss von einem bzw. (je nach Sachlage) zwei Unterschriftsbevollmächtigten (...) unterzeichnet sein. (...)
- d)Sie sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, den Empfang und den Inhalt der Faxanweisung unverzüglich telefonisch gegenüber einem Unterschriftsbevollmächtigten oder den für diesen Zweck hier in Ziffer 1
- d)genannten Kontaktpersonen gegenüber zu bestätigen. (...)
- e)Zusätzlich zur Erfüllung der vorstehend genannten Anforderungen haben wir mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns alle anderen angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass eine Faxanweisung nicht Gegenstand einer von unserer Seite ausgehenden missbräuchlichen Verwendung werden kann. (...) 2. Kenntnisnahme der Risiken von Faxanweisungen Wir nehmen hiermit zur Kenntnis und erkennen an, dass (
- i)Faxanweisungen nicht mit Anweisungen oder Aufträgen vergleichbar sind, die z.B. mit einem Originalschreiben, per SWIFT oder in Form einer elektronischen Nachricht mit elektronischer Signatur erteilt werden, und dass eine solche Faxanweisung deshalb ein Sicherheitsrisiko darstellt, das unter anderem darin besteht, dass Sie aus der Faxanweisung grundsätzlich nicht ersehen können, ob eine darin enthaltene Anweisung oder ein darin enthaltener Auftrag - unter anderem durch Aufkleben einer echten Unterschrift auf die Faxanweisung, die jedoch von einem anderen Dokument stammt, oder durch unberechtigtes Löschen und/oder Hinzufügen von Textelementen aus/zu der Faxanweisung - gefälscht ist oder ob es sich um eine echte Anweisung oder einen echten Auftrag handelt, und (
- ii)Sie eine solche betrügerische Faxanweisung nur dann erkennen können, wenn eine grobe Fälschung oder betrügerische Änderung vorliegt, die von Ihnen nach der Faxübertragung noch erkennbar ist. 3. Ermächtigung zur Ausführung von Faxanweisungen Dennoch ermächtigen wir Sie hiermit, eine Faxanweisung auszuführen, wenn diese von Ihnen gemäß den in Ziffer 1 dieser Erklärung enthaltenen Bestimmungen empfangen wurde. (...) 4. Unsere Haftung Im Hinblick auf die Risiken, die mit der von uns ausdrücklich gewünschten Form der Erteilung von Faxanweisungen verbunden ist, haften wir für alle Schäden, Kosten, Aufwendungen und Ansprüche und verpflichten uns, Sie von der Haftung für alle Schäden, Kosten, Aufwendungen und Ansprüche freizustellen, die Ihnen durch die Ausführung einer Faxanweisung entstehen, die Sie gemäß der in dieser Erklärung niedergelegten Verfahrensweise von unserer Seite erhalten haben und die die Unterschrift von einem bzw., je nach Sachlage, zwei Unterschriftsbevollmächtigten gemäß Ziffer 1
- b)dieser Erklärung zu tragen scheint, die jedoch von dem bzw. den betreffenden Unterschriftsbevollmächtigten nicht derart unterzeichnet oder genehmigt wurde oder die - wie sich später herausstellt - eine auf andere Weise gefälschte oder betrügerisch geänderte Faxanweisung ist, sofern wir nicht nachweisen können, dass wir unsere Verpflichtungen, insbesondere die Verpflichtungen gemäß Ziffer 1 dieser Erklärung, nicht verletzt haben. Angesichts der Risiken einer Faxanweisung, die von uns unter Ziffer 2 dieser Erklärung anerkannt worden sind, können Sie bei der Kontrolle einer solchen Faxanweisung nur verpflichtet sein zu prüfen, ob eine grobe Fälschung oder betrügerische Änderung vorgenommen wurde, die nach der Übertragung an Sie noch erkennbar ist. Sollten Sie bei der Kontrolle der betreffenden Faxanweisung nicht die in dieser Erklärung beschriebene Sorgfalt angewandt haben, sind Sie nur insoweit haftbar, wie die Verletzung Ihrer Kontrollpflicht den betreffenden Missbraucht der Faxanweisung verursacht hat. (...)" Wegen des weiteren genauen Inhalts der Haftungsfreistellungserklärung wird auf die von der Klägerin als Anlage K7 zur Klageschrift (Bl. 42 ff d. A.) gereichte Ablichtung ergänzend Bezug genommen. Im Dezember 2015 hatten sowohl der Geschäftsführer der Klägerin, Herr T2, als auch die seinerzeitige Leiterin der Finanzbuchhaltung ("Manager Finance") der Klägerin, die Zeugin U, entsprechende Vollmachten und Unterschriftsberechtigung über bzw. für das o.g. Konto. Dabei verfügte die Zeugin C über keine alleinige Zeichnungsberechtigung für das Konto, sondern konnte nach den bei der Beklagten hinterlegten Zugangsberechtigungen nur mit einem zweiten Kontobevollmächtigten über das Konto verfügen. In den im Dezember 2015 geltenden "Bedingungen für den Überweisungsverkehr" der Beklagten hieß es u.a.: (...) 1.3 Erteilung des Überweisungsauftrags und Autorisierung
(1)Der Kunde erteilt der Bank einen Überweisungsauftrag mittels eines von der Bank zugelassenen Formulars oder in der mit der Bank anderweitig vereinbarten Art und Weise (zum Beispiel per Online-Banking) mit den erforderlichen Angaben gemäß Nummer 2.1 beziehungsweise Nummer 3.1. (...) Hält der Kunde bei der Ausführung der Überweisung besondere Eile für nötig, hat er dies der Bank gesondert mitzuteilen. Bei formularmäßig erteilten Überweisungen muss dies außerhalb des Formulars erfolgen, falls das Formular selbst keine entsprechenden Angaben vorsieht.
(2)Der Kunde autorisiert den Überweisungsauftrag durch Unterschrift oder in der anderweitig mit der Bank vereinbarten Art und Weise (zum Beispiel per Online-Banking-PIN/TAN). (...) 3.3 Erstattungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden 3.3.1 Haftung der Bank für eine nicht autorisierte Überweisung
(1)Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte.
(2)Bei sonstigen Schäden, die aus einer nicht autorisierten Überweisung resultieren, haftet die Bank für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. (...)" Wegen des weiteren genauen Inhalts der "Bedingungen für den Überweisungsverkehr" der Beklagten wird auf die von der Klägerin als Anlage K12 zur Klageschrift (Bl. 50 ff d. A.) zur Gerichtsakte gereichte Ablichtung ergänzend Bezug genommen. Am 10.12.2015 und 11.12.2015 führte die Beklagte auf der Grundlage zweier Faxanweisungen zwei Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.926.496,00 € (955.770,00 € und 1.970.726,00 €) zu Lasten des o.g. Gehalts-Kontos der Klägerin aus. Begünstigter der Zahlungen war eine M. Limited mit Sitz in Hongkong, die am 06.11.2015 gegründet worden war. Die Beklagte führte die Zahlungen zu Gunsten des in den beiden Faxanweisungen angegebenen, bei der I T Bank Limited in Hongkong geführten Kontos mit der Nummer ... aus. Weil auf dem Gehaltskonto keine ausreichende Liquidität vorhanden war, wurde die notwendige Deckung von dem bei der Beklagten geführten Hauptkonto der Klägerin durch Übertrag von 960.000,00 € am 10.12.2015 und von 1.960.000,00 € am 11.12.2015 beschafft. Vorausgegangen war den beiden Faxanweisungen eine telefonische Kontaktaufnahme der Zeugin C mit der Beklagten. Die Zeugin C nahm am 09.12.2015 telefonisch mit den Mitarbeitern der in L ansässigen Abteilung "D Firmenkunden Service Region West" der Beklagten, Frau U2 und Herrn U, Kontakt auf und bat um Mitteilung, wie sie eine eilige Faxanweisung zugunsten eines Kontos in Hongkong zu Lasten des o.g. Gehaltskontos der Klägerin durchführen könne. Frau U2 der Beklagten klärte die Zeugin C deshalb am 09.12.2015 darüber auf, wie sie eine Auslandszahlung der Klägerin per Fax anweisen könne und übermittelte ihr einen Formularvordruck der Beklagten für Auslandsüberweisungen. Dabei betonte die Zeugin C bereits am 09.12.2015 in mehreren Telefonaten die Eilbedürftigkeit der Zahlungen. Herr U der Beklagten verwies insoweit in einem Telefonat am 10.12.2015 gegenüber der Zeugin C darauf, dass die Überweisungen per Electronic Banking einfacher und schneller ausgeführt würden. Die Zeugin C bestand jedoch auf Faxanweisungen, die sie, jeweils von ihr persönlich unterzeichnet, an die L Geschäftsstelle der Beklagten übermittelte. Weil sie das übermittelte Überweisungsformular nicht richtig lesen konnte, brachte sie - nach Rücksprache mit Frau U2 bei der Beklagten - die Überweisung jeweils formlos zu Papier. Unter dem 09.12.2015 ging demgemäß bei der Beklagten eine Fax-Zahlungsanweisung der Klägerin über 955.770,00 € zu Lasten des o.g. Kontos und zugunsten der X Trade Co. Limited mit Konto bei I T Bank Limited in Hongkong mit dem Verwendungszweck "
- Deposit" ein. Die Anweisung trug Unterschriften der Bevollmächtigten T2 und C. Unter dem 11.12.2015 ging bei der Beklagten eine weitere Fax-Zahlungsanweisung der Klägerin zu Lasten des o.g. Kontos, mit gleichem Begünstigten und dem Verwendungszweck "
- Deposit" über einen Betrag von 1.970.726,00 € ein, die ebenfalls die Unterschriften der Bevollmächtigten T2 und C trug. Beide Anweisungen waren mit "Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr überschrieben" und beinhalteten jeweils u.a. die Formulierung "Bitte um gleichtägige Valuta bei der Empfängerbank!" Über den Unterschriften stand jeweils "Matthias T2 Geschäftsführer" und "i.V. U Manager Finance". Wegen des weiteren genauen Inhalts der Faxanweisungen wird auf die von der Klägerin als Anlagen K1a und K1b zur Klageschrift (Bl. 32 und 33 d. A.) zur Gerichtsakte gereichten Ablichtungen ergänzend Bezug genommen. Die Beklagte ihrerseits ließ sich jeweils nach Eingang durch Anrufe eines Herrn Q bei der Zeugin C die Zahlungsanweisungen bestätigen. Am 14.12.2015 erstatte die Klägerin bei der Staatsanwaltschaft Aachen in Bezug auf die beiden streitgegenständlichen Zahlungsanweisungen bzw. die daraus resultierenden Zahlungen Strafanzeige u.a. wegen Betruges. Das Ermittlungsverfahren wird bei der Staatsanwaltschaft Aachen unter dem Aktenzeichen 504 UJs ...#/... geführt. Es führte bislang zu keinen Erkenntnissen hinsichtlich der Identität etwaiger "Täter". Mit Anwaltsschreiben vom 30.12.2015 widersprach die Klägerin gegenüber der Beklagten den beiden streitgegenständlichen Belastungsbuchungen. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 06.01.2016 unter Berufung auf die Haftungsfreistellungserklärung der Klägerin eine Berichtigungsbuchung ab. Auf nochmaliges Anwaltsschreiben der Klägerseite vom 18.01.2016, mit dem u.a. die Auffassung vertreten wurde, die Haftungsfreistellungserklärung sei unwirksam, lehnte die Beklagte eine Berichtigungsbuchung erneut ab und berief sich darüber hinaus auf ihr zustehende Schadensersatzansprüche. Nach Auskunft der Beklagten konnten die überwiesenen Gelder auch nicht von der I T Bank Limited zurückerlangt werden. Die Klägerin behauptet, die Zeugin C sei durch eine Täuschung dazu gebracht worden, die streitgegenständlichen Zahlungsanweisungen an die Beklagte zu übermitteln. Dabei hätten "der oder die Täter" der Zeugin am 09.12.2015 eine vermeintlich unmittelbar bevorstehende Unternehmensakquisition durch die Klägerin und einen Email-Verkehr "vermeintlich mit dem Geschäftsführer der Klägerin vorgetäuscht." Zugleich sei die Zeugin C telefonisch und per Email von einem angeblichen Anwalt der L kontaktiert worden, wobei die Rufnummer des Anrufers unterdrückt gewesen sei. "Der vermeintliche Geschäftsführer der Klägerin und der vermeintliche L-Anwalt" hätten die Zeugin C ausdrücklich um die Vorbereitung von Zahlungsanweisungen, die per Telefax an die Beklagte gesendet werden sollten, gebeten. Dabei habe "der vermeintliche Herr T der Zeugin C mit einer Email vom 09.12.2015, 14:19 Uhr, "den vermeintlichen Herrn Dr. X (...) ausdrücklich als Anwalt von L" angekündigt, nachdem er sich erstmals um 13:25 Uhr bei der Zeugin per Email zu der Transaktion gemeldet gehabt habe. In der erstgenannten Email habe der vermeintliche Herr T2 die Zeugin C ausdrücklich angewiesen, die Angelegenheit absolut vertraulich zu behandeln. Niemand sonst habe zu diesem Zeitpunkt im Haus informiert werden sollen. Er habe ferner ausdrücklich darum gebeten, die gesamte Transaktion und deren Stand ausnahmslos mit ihm per Email abzustimmen. Gleichzeitig habe er den vermeintlichen Herrn Dr. X mit einer Email-Adresse ...@... gegenüber der Zeugin C eingeführt. Für die Zeugin C sei die E-mail-Kommunikation mit dem Geschäftsführer auch deshalb nachvollziehbar gewesen, weil dieser zuvor tatsächlich angekündigt gehabt habe, am
- Und 11.12.2015 nicht vor Ort zu sein. Die Klägerin behauptet, auf den beiden streitgegenständlichen Faxanweisungen sei von dritter Seite die Unterschrift ihres Geschäftsführers elektronisch eingefügt worden, ohne dass dieser die Unterschriften tatsächlich geleistet und die Zahlungen freigegeben hätte. Es bestehe der Verdacht, dass den Tätern die Unterschrift des Geschäftsführers auf der zum Handelsregister eingereichten Liste der Gesellschafter vom 04.10.2012 als Vorlage gedient habe. Diese sei öffentlich einsehbar und gleiche der Unterschrift auf den beiden Faxanweisungen. Die begünstigte Firma M. Limited, sei ihr, der Klägerin, unbekannt. Auch eine Unternehmenstransaktion, die der Überweisung zugrunde gelegen haben solle, habe nicht stattgefunden. Die Klägerin ist der Ansicht, beide in Rede stehenden Auslandsüberweisungen seien im Sinne der "Bedingungen für den Überweisungsverkehr" der Beklagten "nicht autorisiert" gewesen, weil die erforderliche Unterschrift des zweiten Bevollmächtigten, d.h. ihres Geschäftsführers, gefälscht gewesen sei und damit gefehlt habe. Eine Autorisierung lasse sich auch nicht aus der Haftungsfreistellungserklärung ableiten. Zudem sei diese Erklärung als AGB wegen unbotmäßiger Benachteiligung des Bankkunden unwirksam. Zudem habe die Beklagte gegen Sorgfaltspflichten verstoßen. Ihr habe auffallen müssen, dass Zahlungsanweisungen per Fax - mit Ausnahme der Bestätigungen der Lohnzahlungen - völlig unüblich für die Klägerin gewesen seien. Die Beklagte habe den Betrug durch das von ihr etablierte Faxanweisungsverfahren gerade erst ermöglicht. Auch habe sie es unterlassen, ihre Kunden in diesem Zusammenhang vor der hier geschehenen und damals schon bekannten "Betrugsmasche" zu warnen und zu besonderer Vorsicht anzuhalten. Dabei seien Fälle des sogenannten "Fake-President" bereits seit 2014 in Tageszeitungen aber auch einschlägigen Fachzeitschriften bereits breit diskutiert worden. Mit der Klageschrift vom 08.08.2016 hat die Klägerin zunächst angekündigt, zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen, ihr auf dem bei der Beklagten, Geschäftsstelle Düren, geführten Konto der Klägerin, Kontonummer ...# ...# ...# (IBAN: DE... ... ... ... ... ...) einen Betrag in Höhe von 1.463.248,00 € gutzuschreiben. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21.12.2016 hat sie den Klageantrag um das von ihr begehrte Valuta-Datum ergänzt. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, ihr auf dem bei der Beklagten, Geschäftsstelle Düren, geführten Konto der Klägerin, Kontonummer ...# ...# ...# (IBAN: DE... ... ... ... ... ...) einen Betrag in Höhe von 1.463.248,00 € mit Valuta 11.12.2015 gutzuschreiben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Haftungsfreistellungserklärung sei wirksam. Eine solche Erklärung sei im bankmäßigen Geschäftsbetrieb üblich und auch deshalb erforderlich und sachgerecht, weil es dem Empfänger eines Faxes de facto unmöglich sei, die aufgebrachten Unterschriften auf ihre Echtheit hin zu überprüfen. Diese Prüfung hätte vielmehr nur die Klägerin durchführen können, habe dies aber grob sorgfaltswidrig hier unterlassen. Für die Zeugin C wäre das angebliche Betrugsgeschehen zudem auf den ersten Blick erkennbar gewesen, weil die Email-Absenderadressen m.T2@kanzan Permalink: https://openjur.de/u/2319287.html ( https://oj.is/2319287 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.