ist gemäß § 79 Abs. 2 Satz 3
auch die – nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut vor der gerichtlichen Zulässigkeitsentscheidung zu treffende – Entscheidung der Bewilligungsbehörde nach § 79 Abs. 2 Satz 1, Satz 2
, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen. Für eine gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist deshalb kein Raum, wenn eine für den Verfolgten nachteilige Vorabentscheidung (noch) nicht erfolgt ist.
) nicht. Tenor Der Senat ist zu einer Entscheidung derzeit nicht berufen. Gründe Für eine gerichtliche Entscheidung ist – jedenfalls derzeit – kein Raum und es besteht dafür auch kein Bedürfnis. I. Die rumänischen Behörden haben mit Europäischem Haftbefehl des Amtsgerichts C. (Rumänien) vom
). Dem Verfolgten wurde die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft über seinen Beistand zur Kenntnis gegeben. Das Niedersächsische Justizministerium hat die Generalstaatsanwaltschaften mit Erlass vom
auch in den Fällen einzuholen, in denen die Auslieferung abgelehnt werden soll bzw. offensichtlich nicht bewilligungsfähig ist. Dies erscheine – obgleich es zu einem Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen nicht komme – im Verhältnis zu dem um Auslieferung ersuchenden EU-Mitgliedstaat geboten, da die nach dem innerstaatlichen deutschen Recht zuständigen Generalstaatsanwaltschaften auf Grund ihrer Weisungsbindung nicht als „vollstreckende Justizbehörde“ im Sinne des Rahmenbeschlusses anzusehen seien. II. Der Senat ist zu der beantragten Entscheidung über die Unzulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten nach Rumänien nicht berufen. Hat ein Verfolgter sich mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41
) nicht einverstanden erklärt, beantragt die Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 29 Abs. 1
beim Oberlandesgericht die Entscheidung darüber, ob die Auslieferung zulässig ist. Zuvor hat die für die Bewilligung der Auslieferung zuständige Stelle gemäß § 79 Abs. 2
zu entscheiden, ob sie beabsichtigt, Bewilligungshindernisse nach § 83b
geltend zu machen. Vorliegend fehlt es bereits an dieser gebotenen Vorabentscheidung der Bewilligungsbehörde gemäß § 79 Abs. 2
. Weil die Generalstaatsanwaltschaft die Auslieferung des Verfolgten im Übrigen aber auch nicht weiter betreiben will – denn sie hält sie selbst nicht für zulässig –, besteht für ein gerichtliches Zulässigkeitsverfahren zudem kein Rechtsschutzbedürfnis (Anschluss: OLG Rostock, Beschluss vom
nicht nur die Frage, ob eine Auslieferung zulässig ist, sondern gemäß § 79 Abs. 2 Satz 3
auch, ob die bereits vorab gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2
getroffene Entscheidung der Bewilligungsbehörde, keine Bewilligungshindernisse nach § 83b
geltend zu machen (Hervorhebung durch den Senat), fehlerfrei auf der Basis eines umfassend und rechtsfehlerfrei ermittelten Sachverhalts im Rahmen des der Bewilligungsbehörde zustehenden Ermessensspielraums getroffen wurde und dabei das rechtliche Gehör nach § 79 Abs. 2 Satz 3
gewahrt wurde (OLG Zweibrücken, Beschluss vom
nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Regelung vor der gerichtlichen Zulässigkeitsentscheidung zu treffen (Hervorhebung durch den Senat). Für eine gerichtliche Entscheidung ist deshalb kein Raum, wenn eine für den Verfolgten nachteilige Vorabentscheidung (noch) nicht erfolgt ist. Ist eine Bewilligung letztlich nicht beabsichtigt – und ist dementsprechend eine für den Verfolgten nachteilige Vorabentscheidung weder erfolgt noch soll sie nachgeholt werden – steht § 79 Abs. 2
im Auslieferungsverkehr mit EU-Staaten dem Zulässigkeitsverfahren nach § 29
deshalb entgegen (OLG Zweibrücken, a.a.O.; OLG Celle, a.a.O.; Hackner in: Schomburg, Lagodny u.a., Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage 2020,
12). Ob im Lichte der jüngsten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes zur Unabhängigkeit der Justizbehörden die Generalstaatsanwaltschaften weiterhin als Bewilligungsbehörden herangezogenen werden können, obgleich diese wegen ihrer Weisungsbindung keine vollstreckende Justizbehörde im Sinne der Art. 3 und 4 RB-EuHB sind, hat der Senat vorliegend nicht zu entscheiden. Denn selbst wenn die Generalstaatsanwaltschaften nicht länger als Bewilligungsbehörden herangezogen werden könnten – und dementsprechend nicht länger für die Vorabentscheidungen gemäß § 79 Abs. 2
zuständig wären –, würde dies mangels entsprechender Regelung nicht dazu führen, dass diese Kompetenz auf die Oberlandesgerichte übergehen würde. Grundlage der – den Mitgliedstaten nach Art. 6 RB-EuHB möglichen – Übertragung der Bewilligungszuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit EU-Staaten auf die Generalstaatsanwaltschaften ist eine – auf der Grundlage von § 74 Abs. 2
erfolgte – Zuständigkeitsübertragung durch den Bund auf die Länder und weitergehend auf die Generalstaatsanwaltschaften in Ziff. 1 und Ziff. 4 der ZustVereinb.
war vorliegend auch nicht deshalb verzichtbar, weil der Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen dieser Entscheidung kein der gerichtlichen Kontrolle entzogenes Ermessen (mehr) zuzubilligen sein dürfte: Die fehlende Unabhängigkeit der Generalstaatsanwaltschaften hat nicht die Rechtswidrigkeit der Vorschrift des § 79 Abs. 2
zur Folge. Die – gebotene – rahmenbeschlusskonforme Auslegung des § 79 Abs. 2
führt lediglich dazu, dass das Ermessen der Generalstaatsanwaltschaft vom Oberlandesgericht vollumfänglich zu überprüfen ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom
4). Soweit seitens der Generalstaatsanwaltschaften das Zulässigkeitsverfahren in der Vergangenheit in außenpolitisch heiklen Fällen teilweise auch dann betrieben worden ist, wenn eine Bewilligung letztlich nicht beabsichtigt war, ist eine solche Verfahrensweise jedenfalls im Auslieferungsverkehr mit EU-Staaten bereits mit dem eindeutigen Wortlaut des § 79 Abs. 2 Satz 1
unvereinbar. Dass die Bewilligungsbehörde in der Praxis in Zweifelsfällen regelmäßig Wert auf die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung legt, um ihre Position gegenüber dem ersuchenden Staat im Falle einer Ablehnung des Ersuchens zu stärken, rechtfertigt es nicht, gegen den eindeutigen Wortlaut des § 79 Abs. 2
von der vom Gesetzgeber gewollte Verfahrensweise (vgl. BT-Drs. 16/1024, S. 13 ) abzuweichen. Dies muss im Übrigen auch deshalb gelten, weil – anders als bei einer Auslieferung an Drittstaaten, bei der die Bewilligungsentscheidung an außenpolitischen Aspekten ausgerichtet ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09. Juni 2015 – 2 BvR 965/15 –, Rn. 23, juris, wonach die Bewilligung bei Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Charakter einer gegenüber dem Verfolgten die gesetzlichen Voraussetzungen für den Grundrechtseingriff konkretisierenden Maßnahme hat) – die Bewilligungsbehörde im Rechtshilfeverkehr mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1
grundsätzlich verpflichtet ist, zulässige Ersuchen um Auslieferung oder Durchlieferung zu bewilligen. Die Ablehnung kommt nur in den gesetzlich bestimmten Fällen in Betracht. Für eine Berücksichtigung außenpolitischer Belange bleibt danach kein Raum. Schließlich führt auch der Umstand, dass die Generalstaatsanwaltschaft das Auslieferungsersuchen selbst nicht für bewilligungsfähig hält – eine positive Bewilligungsentscheidung aus dortiger Sicht demnach auch nicht in Betracht kommt –, nicht dazu, dass der Senat vorliegend – entgegen § 79 Abs. 2
– sogleich zu entscheiden hätte. Vielmehr steht dieser Umstand – wie auch eine negative Entscheidung nach § 79 Abs. 2 S. 1, § 83b Abs. 1
– dem gerichtlichen Zulässigkeitsverfahren bereits als solcher entgegen (OLG Celle, a.a.O.; Hackner in: Schomburg/Lagodny u.a., Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage 2020,
12). 2. Für die begehrte Feststellung der Unzulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten nach Rumänien zur Strafvollstreckung besteht zudem kein Rechtsschutzbedürfnis. Für eine gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1
ist nur dann Raum, wenn die Bewilligungsbehörde die Auslieferung auch betreiben will. Dementsprechend sieht § 29
auch allein die gerichtliche Entscheidung über einen „Antrag über die Zulässigkeit der Auslieferung“ vor, nicht dagegen die gerichtliche Entscheidung über einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit. Ist die Bewilligungsbehörde bereits zu der Auffassung gelangt, dass die Auslieferung unzulässig ist, oder hat sie die Bewilligung sogar schon abgelehnt, besteht für eine gerichtliche Entscheidung kein Rechtsschutzbedürfnis (Anschluss: OLG Rostock, Beschluss vom 15. Februar 2016 – 20 OLGAusl 21/15 , Rn. 6, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 9. Mai 2008 – 1 Ausl 14/07 , Rn. 5, juris; Riegel in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage 2020,
5). Denn sie würde weder dem mit § 29
intendierten Schutz der verfolgten Person dienen noch würde ein solches Vorgehen der Verfahrensökonomie entsprechen (Riegel, a.a.O.; OLG Rostock, a.a.O., Rn. 6). Dass es aus außenpolitischen Gründen wünschenswert sein mag, die Ablehnung einer Auslieferung mit einer Entscheidung eines unabhängigen Gerichts zu begründen, ist bei einem aus Sicht der Generalstaatsanwaltschaft bereits feststehenden Ergebnis unbeachtlich (Riegel, a.a.O.). Darauf, dass im vorliegenden Fall außenpolitische Gründe für ein Bedürfnis nach einer gerichtlichen Unzulässigkeitsentscheidung auch nicht ersichtlich sind – denn die Unzulässigkeit der Auslieferung ergibt sich vorliegend bereits zwanglos aus den Entscheidungen des BVerfG vom 1. Dezember 2020 ( 2 BvR 1845/18 , 2 BvR 2100/18 ) und vom 14. Januar 2021 ( 2 BvR 1285/20 ) –, kommt es mithin nicht mehr an. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen vermag auch der Umstand, dass das Niedersächsische Justizministerium die Generalstaatsanwaltschaften mit Erlass vom 26. November 2020 (9510/1 – 402.95 (SH 3)) angewiesen hat, eine Entscheidung des Oberlandesgerichts gemäß § 78 Abs. 1, § 29 Abs. 1
auch in den Fällen einzuholen, in denen die Auslieferung abgelehnt werden soll bzw. offensichtlich nicht bewilligungsfähig ist, eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Insbesondere ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis weder aus dem Umstand des Erlasses selbst noch aus der Erwägung des Justizministeriums, die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung „erscheine im Verhältnis zu dem um Auslieferung ersuchenden EU-Mitgliedstaat geboten“, da die nach dem innerstaatlichen deutschen Recht zuständigen Generalstaatsanwaltschaften auf Grund ihrer Weisungsbindung nicht als „vollstreckende Justizbehörde“ im Sinne des Rahmenbeschlusses anzusehen seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass selbst im Falle einer – europarechtlich bedingten – Untauglichkeit der Generalstaatsanwaltschaften, Bewilligungsbehörde zu sein, die Oberlandesgerichte nach der geltenden Rechtlage nicht dazu berufen sind, eine eigene Bewilligungsentscheidung zu treffen (vgl. oben, sowie Inhofer in: BeckOK StPO mit RiStBV und MiStra, 38. Ed., Stand 1. Oktober 2020,
4). Permalink: https://openjur.de/u/2319428.html ( https://oj.is/2319428 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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