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LG Bielefeld, Urteil vom 01.09.2020 - 15 O 9/20

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr a) in ihrem Onlineshop Fahrräder und/oder Fahrradzubehör unter Angabe aktueller Verkaufspreise anzubieten oder zu bewer

§ 5Rn.

1.54), vorliegend jemand, der verschiedene Online-Fahrradhändler miteinander vergleicht und eben nicht in eine Filiale geht. Dieser Verbraucher wird den durchgestrichenen Preis für den ehemaligen Preis aus dem Onlineshop halten. Dieser ist im vorliegenden Fall jedoch schon mindestens sechs Monate nicht mehr verlangt worden. Hier verhält es sich im Übrigen so, dass nicht einmal vorgetragen worden ist, ob der Preis überhaupt schon mal im Onlineshop verlangt wurde. Denn auch eine Gegenüberstellung mit Preisen, die nie zuvor verlangt wurden, ist irreführend (Köhler/Bornkamm/

§ 5Rn.

3.110). Dieselbe Wertung ist vorzunehmen, wenn ein schon länger nicht mehr verlangter vormaliger Preis dem aktuellen Preis gegenübergestellt wird. Gerade insoweit kommt es vor allem auf das Verkaufsmedium und das Produkt an (s. Köhler/Bornkamm/

§ 5Rn.

3.122 f.). Das Internet ist schnelllebig und kann laufend und leicht aktualisiert werden. Gerade hier werden aktuelle Informationen erwartet. Tatsächlich ist es für einen Händler auch zumutbar, seine Preise sowie im Fall von Gegenüberstellungen auch seine vorigen laufend zu aktualisieren. Bei Fahrrädern als eher langlebigen Wirtschaftsgüter von einem oftmals nicht unbeträchtlichen Wert sind ehemalige Preise und Preissenkungen für Kunden gerade interessant. Bei eher niederpreisigen Produkten wie hier dem "Schwalbe Schlauch" und nur zu erwartenden geringfügigen Preissenkungen mag dieses Interesse geringer, aber keinesfalls auszuschließen sein. Generell ist eine Gegenüberstellung der Preise über einen Zeitraum von sechs Monaten vertretbar, wenn es sich um die unmittelbar zuvor verlangten Preise aus dem Onlineshop handelt. Bei einer erneuten Preissenkung ist es schlichtweg irreführend, den ursprünglich höchsten Preis weiterhin als vorigen Preis anzugeben. Es ist selbstverständlich, dass der gegenübergestellte höhere Preis bis unmittelbar vor die Preissenkung gegolten haben muss (Köhler/Bornkamm/

§ 5Rn.

3.113). Dieser Referenzpreis muss gemäß § 5 Abs. 4 UWG dann auch für eine angemessene Zeit, bei langlebigen Wirtschaftsgütern wie Fahrrädern (s.o.) für mindestens sechs Monate, gegolten haben. 1.3. Die damit hier festgestellten irreführenden Angaben sind im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG relevant. Sie sind geeignet die irrige Vorstellung, dass der Onlinepreis der betroffenen Produkte vor kurzer Zeit erheblich gesenkt wurde, bei Verbrauchern hervorzurufen und so deren Marktentschließung in wettbewerbsrelevanter Weise zu beeinflussen (Köhler/Bornkamm/

§ 5Rn.

1.171).

  1. Die Androhung der Ordnungsmittel stützt sich auf § 890 ZPO.
  2. Der Anspruch auf die geltend gemachte Kostenpauschale ist gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG begründet.
  3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 709 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2319937.html ( https://oj.is/2319937 ) Volltext Druckansicht Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 5 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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