Tenor Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Rechtsanwälte A. unter Freistellung des Antragstellers 262,99 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2019 zu zahlen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Die Antragsgegnerin ist die Mutter des volljährigen Antragstellers. Dieser hat im Verfahren 23 F 243/18 auch gegenüber der jetzigen Antragsgegnerin die Erteilung der Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse beantragt. Zuvor war die Antragsgegnerin durch anwaltliches Schreiben vom 27.02.2018 außergerichtlich aufgefordert worden, die Auskunft zu erteilen. Gerichtliche Schritte wurden in Aussicht gestellt. Darauf hatte sie mit anwaltlichem Schreiben vom 07.03.2018 darauf hinweisen lassen, dass der Verfahrensbevollmächtigte sowohl in der Vergangenheit den Vater des Antragstellers als auch den jetzigen Antragsteller in Kindesunterhaltsangelegenheiten vertreten habe. Es solle mitgeteilt werden, wie in der Angelegenheit weiter verfahren werden solle. Sie wurde erneut mit Schreiben vom 05.04.2018 aufgefordert, außergerichtlich die Auskunft zu erteilen und wurde darauf hingewiesen, dass kein Interessenkonflikt vorliege. Da sie keine Auskunft erteilte, wurde ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (Az. 23 F 243/18) unter dem 16.07.2018 zur Geltendmachung des Anspruchs auf Auskunftserteilung gegenüber der Antragsgegnerin anhängig gemacht. Noch im Stadium der Verfahrenskostenhilfeprüfung wurde die Auskunft mit Schriftsatz vom 02.08.2018 unter erneutem Hinweis auf die Interessenkollision erteilt. Das Verfahren war daraufhin erledigt, Verfahrenskostenhilfe war nicht bewilligt worden, da der Anspruch erfüllt worden war. Der Verfahrenswert war auf 3000 € festgesetzt worden. Vorliegend werden die für das Verfahren 23 F 243/18 angefallenen Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden geltend gemacht. Die Antragsgegnerin ist mit Schreiben vom 06.02.2019 aufgefordert worden, die Kosten zu erstatten. Die Antragsgegnerin rechnet mit einem ihr ihrer Ansicht nach zustehenden Schmerzensgeldanspruch auf, der den vom Antragsteller geforderten Betrag überschreiten soll. Der Antragsteller trägt vor, eine vorgerichtliche Geschäftsgebühr für das Verfahren 23 F 243/18 sei nicht geltend gemacht worden und habe seiner Ansicht auch nicht geltend gemacht werden können, da die verzugsbegründende Mahnung erst durch den Verfahrensbevollmächtigten geltend gemacht worden sei. Vorliegend gehe es nur um die Verfahrensgebühr. Diese habe auch nicht im vorherigen Verfahren abgerechnet werden können, da in dem Verfahren keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden sei. Der Antragsgegnerin stehe kein Schmerzensgeldanspruch zu, mit dem sie die Aufrechnung erklären könne. Ein solcher Anspruch sei nicht substantiiert vorgetragen. Zudem sei am 06.08.2019, als der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt worden sei, noch ein Unterhaltsbetrag von 2110 € offen gewesen; als die Kontopfändung erfolgt sei, seien zumindest noch die Kosten für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss offen gewesen. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an die Rechtsanwälte A. unter Freistellung des Antragstellers 262,99 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2019 zu zahlen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, sie sei zur Zahlung nicht verpflichtet, weil sie durch den Antragsteller persönlich nicht zur Zahlung aufgefordert worden sei. Für die verzugsbegründende Mahnung durch seinen Verfahrensbevollmächtigten könne der Antragsteller keinen Schadensersatz verlangen Zudem seien im Vorverfahren 23 F 369/18 die gesamten Verfahrenskosten im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe abgerechnet worden. Sofern vorliegend außergerichtliche Kosten über die 1,0 Verfahrensgebühr zusätzlich abgerechnet würden, müsste eine Anrechnung in Höhe der 1,0 Verfahrensgebühr erfolgen. Ausserdem habe eine Interessenkollision vorgelegen. Schließlich habe der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers zuvor den Vater des Antragstellers im Scheidungsverfahren und "noch zur Minderjährigkeit" des jetzigen Antragstellers vertreten. Rein vorsorglich rechne sie mit dem ihr ihrer Ansicht nach zustehenden Schmerzensgeldanspruch auf. Trotz Zahlung des Unterhaltsrückstandes ab dem 09.09.2019 hätten die Bevollmächtigten weiter vollstreckt und am 24.10.2019 sei sogar ihr Konto "stillgelegt" worden. Dies sei erfolgt, obwohl dem Antragsteller bekannt gewesen sei, dass sie seit Jahren an einer elektroralen Tachykardie leide und im Oktober 2015 sich einer mehrstündigen Herzoperationen habe unterziehen müssen. Sie sei zusammengebrochen, als sie am 24.10.2019 durch Einzug ihrer EC-Karte erfahren habe, dass ihr Konto gepfändet worden sei. Dies sei erfolgt, obwohl dem Antragsteller ab August 2019 kein Unterhalt mehr zugestanden habe. II. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller kann seinen Anspruch, vertreten durch seinen jetzigen Verfahrensbevollmächtigten, wirksam geltend machen: Dem steht eine mögliche Interessenkollision nach § 43a BRAO nicht entgegen. Denn zum einen liegt nicht immer ein Interessenkonflikt vor, wenn ein Verfahrensbevollmächtigter zunächst einen Elternteil und später dessen volljährigen Sohn in einem Unterhaltsverfahren gegenüber dem anderen Elternteil vertritt (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2012, Az. AnwZ (Brfg) 35/11 ). Selbst wenn ein Verstoß eines Bevollmächtigten gegen § 43 a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA vorläge, so ließe dies (siehe Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 08. September 2016 - 13 UF 84/15 -, Rn. 21, juris) die Wirksamkeit seiner Rechtshandlungen unberührt (vgl. Zuck in: Gaier/Wolf/Göcken, anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 3 BORA BORA, Rn. 36). Die Erteilung der Prozessvollmacht ist als abstrakte Prozesshandlung im weiteren Sinne grundsätzlich nicht abhängig vom Bestand eines (wirksamen) Grundverhältnisses (vgl. BGH NJW 1993, 1926 ; OLG Hamm NJW 1992, 1174
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