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OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2020 - 6 StS 1/19

Tenor

  1. Der Angeklagte S A H wird wegen vorsätzlicher Herstellung einer biologischen Waffe in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.
  2. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe Vorbemerkung Der Angeklagte reiste am
  3. August 2017 und am
  4. September 2017 jeweils aus der Bundesrepublik Deutschland nach Istanbul/Türkei, um von dort mit Hilfe von Schleusern nach Syrien zu gelangen, wo er sich der terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (nachfolgend: "IS") im bewaffneten Kampf gegen das syrische Regime anschließen wollte. In beiden Fällen gelang ihm die Weiterreise nach Syrien nicht und er kehrte nach Deutschland zurück. Spätestens ab Herbst 2017 bereitete er gemeinsam mit seiner Ehefrau, der gesondert verfolgten Y H , einen terroristischen Anschlag in Deutschland mit einem selbst gebauten Sprengsatz mit Fernzünder und der biologischen Waffe Rizin vor. Angetrieben durch ihre radikalislamische Gesinnung wollten die Eheleute den bewaffneten Jihad gegen die westliche Welt durch Tötung "Ungläubiger" unterstützen und unter der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland ein Klima der Angst und Verunsicherung erzeugen. Sie verschafften sich die für den Bau einer unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (nachfolgend: USBV) benötigten Materialien und erstellten aus Rizinussamen die biologische Waffe Rizin. A. Feststellungen I. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten ( __) ( _) II. Entstehung und Entwicklung des "arabischen Frühlings" und des Bürgerkriegs in Syrien Anfang 2011 kam es unter der Bezeichnung "arabischer Frühling" in Tunesien, Libyen und Ägypten zu Demonstrationen gegen die in diesen Ländern autoritär herrschenden Regime. In Syrien entwickelte sich ebenfalls eine zunächst friedliche Protestbewegung, die von der syrischen Regierung unter ihrem alawitischen Herrscher Bashar al-Assad mit Gewalt niedergeschlagen wurde. Das Vorgehen des Regimes richtete sich gegen jede auf politische Veränderung zielende Opposition. Die ohnehin schon hohe Zahl politischer Gefangener nahm zu. Es gab Folter und willkürliche Hinrichtungen. Forderungen nach einer Verbesserung der Haftbedingungen fanden kein Gehör. Es bildeten sich Bürgerwehren, die versuchten, die Demonstranten zu schützen. Im Jahr 2012 entwickelte sich hieraus in Syrien ein Bürgerkrieg, der unter stetiger Zunahme der Todesopfer immer brutaler ausgetragen wurde. Das Assad-Regime setzte ohne Rücksicht auf die Zivilbevölkerung Artillerie, Kampfflugzeuge, SCUD-Raketen, aus der Luft abgeworfene Fassbomben und Chemiewaffen ein. Ab 2013 beteiligte sich der sogenannte Islamische Staat im Irak und Syrien ("ISIS") neben anderen jihadistischen Gruppierungen an dem Bürgerkrieg. In der Folgezeit erstarkte diese terroristische Vereinigung unter der Bezeichnung "Islamischer Staat" zu einer der schlagkräftigsten Gruppierungen in Syrien. Sie hat eine militantfundamentalistische islamische Ausrichtung und verfolgt das Ziel, einen auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" zu errichten, der das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region "ash-Sham" umfasst, bestehend aus den heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina. Neben dem Ziel, diese Gebiete zu beherrschen, ist das Fernziel der Vereinigung, die arabische Welt zu erobern und letztendlich die Weltherrschaft zu erlangen. Wer sich den Ansprüchen der Organisation entgegensetzt, wird von ihr als "Feind des Islam" diffamiert. Die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte hält die Organisation für ein legitimes Mittel des Kampfes und setzt sie entsprechend um. Sie beging eine Vielzahl von Anschlägen, insbesondere Selbstmordattentate mit Autobomben, und nahm an zahlreichen Kämpfen teil, in deren Verlauf gegnerische Kräfte getötet wurden. Sie verfügte über Sturmgewehre ("Kalaschnikows"), Panzerfäuste und erbeutete Waffen, etwa Mörser, kleinere Raketen bis hin zu Panzern. Die Angriffe richteten sich häufig gegen andere Gruppen von Aufständischen mit dem Ziel, von diesen gehaltene Gebiete zu übernehmen. Aber auch das syrische Regime und die Angehörigen der irakischen Regierung wurden bekämpft. In dem Bürgerkrieg in Syrien und im Irak tötete die Organisation zahlreiche Menschen aus der Zivilbevölkerung oder fügte ihnen erhebliche körperliche und seelische Leiden zu. In den eroberten Gebieten übte der "IS" quasistaatliche Funktionen aus und übernahm die verbliebenen Verwaltungsstrukturen. In den eroberten Gebieten sahen sich Angehörige der irakischen und syrischen Armee oder in Gegnerschaft zum "IS" stehender Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsanspruch des "IS" in Frage stellten, Verhaftungen, Folter und Hinrichtungen ausgesetzt. Außerhalb seines Machtbereichs hat der "IS" seit 2014 Terroranschläge verübt. Wichtige Anschläge des "IS" in Europa mit Toten waren der Anschlag auf das jüdische Museum in Brüssel/Belgien am
  5. Mai 2014 mit vier Toten, die Feuerüberfälle und Selbstmordattentate auf das Stade de France, den Club Bataclan und ein Restaurant in Paris/Frankreich am
  6. November 2015 mit insgesamt 130 Toten, die Anschläge auf den Flughafen und die U-Bahn in Brüssel/Belgien am
  7. März 2016 mit 32 Toten, der Überfahranschlag mit einem Lkw auf der Promenade des Anglais in Nizza/Frankreich am
  8. Juli 2016 mit 84 Toten, der Überfahranschlag mit einem Lkw auf den Weihnachtsmarkt in Berlin am
  9. Dezember 2016 mit zwölf Toten, der Sprengstoffanschlag auf ein Popkonzert in Manchester/Großbritannien am
  10. Mai 2017 mit 22 Toten und der Überfahranschlag mit einem Pkw in Barcelona/Spanien, am
  11. August 2017 mit 15 Toten. Neben dem Anschlag vom
  12. Dezember 2016 in Berlin gab es in Deutschland folgende bedeutsame Anschläge des "IS": Am
  13. Februar 2016 kam es zu einen Messerangriff auf einen Bundespolizisten in Hannover, am
  14. April 2016 wurde ein Sprengstoffanschlag auf einen Sikh-Tempel in Essen verübt, am
  15. Juli 2016 wurden Reisende in einem Regionalzug in Würzburg mit einer Axt attackiert und am
  16. Juli 2016 kam es zu einem Sprengstoffanschlag in der Nähe eines Konzerts in Ansbach. III. Religiöse Entwicklung des Angeklagten Spätestens ab Ende 2014 hatte der Angeklagte in T zunehmend Kontakt zu salafistisch geprägten Personen. Er wandte sich verstärkt einer salafistischen Auslegung des Islam zu. Er besuchte regelmäßig Moscheen, nahm die Gebetszeiten wahr, ließ sich einen Bart wachsen und trug ein islamisches Gewand (Qamis). Die Entwicklung des syrischen Bürgerkriegs nahm er als Unterdrückung muslimischer Glaubensbrüder wahr. Im Jahr 2015 wurde er von t Sicherheitsbehörden wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung festgenommen. Bei Vernehmungen wurde er auch geschlagen. Während seiner Inhaftierung empfand er den Umgang des Gefängnispersonals mit betenden Gefangenen als Diskriminierung von muslimischen Gläubigen. Spätestens zu dieser Zeit entschloss sich der Angeklagte, nach Syrien auszureisen und sich dem bewaffneten Kampf gegen das Assad-Regime anzuschließen. IV. Ausreisen in die Türkei mit dem Ziel eines Anschlusses an den "IS" in Syrien (Taten 1 und 2 der Anklage) Nach der Ankunft des Angeklagten in Deutschland Ende 2016 strebten er und seine gesondert verfolgte Ehefrau danach, in einem Gebiet zu leben, in dem die Regeln des Koran und der Scharia herrschten. Deshalb wollten sie nach Syrien in das Herrschaftsgebiet des "IS" ziehen. Der Angeklagte beabsichtigte weiterhin, sich dieser Vereinigung im bewaffneten Kampf gegen das syrische Regime anzuschließen. Er war bereit, sich auf Dauer in das Verbandsleben der terroristischen Vereinigung "IS" einzugliedern und die Vereinigung zu fördern. Er war auch fest entschlossen, sich an Kampfhandlungen zu beteiligen und dabei Mitglieder des syrischen Regierungssystems zu töten. Zu diesem Zweck wollte er sich zunächst in einem Ausbildungslager des "IS" in Syrien im Umgang mit Waffen unterweisen lassen. Dem Angeklagten war dabei ebenso wie der gesondert verfolgten Y H bewusst, dass diese terroristischen Aktivitäten in Deutschland strafbar sind.
  17. Ausreise in die Türkei am
  18. August 2017 Der Angeklagte flog am
  19. August 2017 gegen 23:10 Uhr vom Flughafen Köln/Bonn nach Istanbul, wo er am
  20. August 2017 gegen 03:15 Uhr Ortszeit ankam. Das Flugticket hatte die gesondert verfolgte Y H am
  21. August 2017 für den Angeklagten gebucht und den Flugpreis in Höhe von 84,99 EUR mit ihrer Kreditkarte bezahlt. Die Buchungsbestätigung mit den Flugdaten hatte sie ihm am
  22. August 2017 per WhatsApp auf sein Mobiltelefon geschickt. Der Angeklagte nahm nach seiner Ankunft in Istanbul Kontakt zu Schleusern auf, die ihm die Weiterreise nach Syrien zwecks Anschlusses an den "IS" ermöglichen sollten. Der Angeklagte bezahlte einen Schleuser, der ihm mehrfach eine kurzfristige Schleusung in Aussicht stellte. Während der Angeklagte auf seine Schleusung wartete, stand er mit der gesondert verfolgten Y H über Telefon und Messenger-Dienste in regelmäßigem Kontakt. Sie bestärkte ihn in seinem Entschluss, sich dem "IS" in Syrien anzuschließen, indem sie ihm am
  23. August 2017 unter anderem schrieb, es sei alles ein Test, er müsse stark sein und sie wolle ihm folgen. Am selben Tag überwies sie ihm 370,- EUR per Western Union, die er sich in Istanbul auszahlen ließ. Er war zu diesem Zeitpunkt weiterhin entschlossen, in das Herrschaftsgebiet des "IS" nach Syrien zu reisen und benötigte das Geld für die Finanzierung seines weiteren Aufenthalts in der Türkei bis zu seiner Schleusung nach Syrien. Während des Aufenthalts in der Türkei entschuldigte Y H die Abwesenheit des Angeklagten in seinem werktäglichen Sprachkurs in K mit der wahrheitswidrigen Angabe, er befinde sich im Urlaub in T und sei dort erkrankt. Sie informierte den Angeklagten darüber, dass er spätestens am
  24. September 2017 wieder an dem Sprachkurs teilnehmen müsse, um seinen Aufenthaltsstatus und den Bezug von Sozialleistungen nicht zu gefährden. Da sie wegen der unentschuldigten Abwesenheit des Angeklagten auch eigene Probleme mit der Ausländerbehörde und dem Jobcenter befürchtete, forderte sie ihn am
  25. August 2017 zur Rückkehr auf, falls ihm der Anschluss an den "IS" nicht innerhalb weniger Tage gelinge. Da die Schleusung des Angeklagten nach Syrien auch an den folgenden Tagen nicht zustande kam, flog er am Abend des
  26. September 2017 von Istanbul zurück nach K . Das Flugticket hatte er am
  27. September 2017 in Istanbul gekauft.
  28. Ausreise in die Türkei am
  29. September 2017 Am
  30. September 2017 flog der Angeklagte gegen 01:40 Uhr erneut vom Flughafen Köln/Bonn nach Istanbul, um einen weiteren Versuch zu unternehmen, nach Syrien in das Herrschaftsgebiet des "IS" zu gelangen. Er wurde hierbei erneut von der gesonderte verfolgten Y H unterstützt, die für ihn über die Website "booking.com" folgende Hotelübernachtungen in Istanbul buchte: am
  31. September 2017 ein Zimmer für eine Person im Hotel "E " für zwei Nächte vom 15.-
  32. September 2017, am
  33. September 2017 ein Zimmer für eine Person im Hotel "H " für eine Nacht vom
  34. auf den
  35. September
  36. Die Hotelübernachtungen zahlte der Angeklagte jeweils vor Ort. Bei der Bezahlung der Übernachtung im Hotel "H " nutzte er die Kreditkarte seiner Ehefrau. Nachdem es ihm auch diesmal nicht gelang, nach Syrien einzureisen, flog er am
  37. September 2017 von Istanbul nach Rom und reiste von dort aus in einem Bus nach K zurück. Den Rückflug nach R hatte Y H am
  38. September 2017 in einem Reisebüro in K gebucht und bezahlt. Zum Zeitpunkt der Ausreisen des Angeklagten in die Türkei wurden Personen, die sich in Syrien dem "IS" und anderen Gruppierungen anschlossen, vor Ort für den bewaffneten Kampf gegen das syrische Regime trainiert. Dabei fanden unter anderem Unterweisungen im Umgang mit Schusswaffen und Sprengstoffen statt. Dies war dem Angeklagten, der sich entsprechend unterweisen lassen wollte, um am bewaffneten Kampf gegen das syrische Regime teilzunehmen, ebenso bewusst wie der gesondert verfolgten Y H . V. Vorbereitung eines Sprengstoffanschlags in Deutschland unter Herstellung der biologischen Waffe Rizin (Tat 3 der Anklage) Spätestens in der zweiten Jahreshälfte 2017 entwickelte der Angeklagte gemeinsam mit der gesondert verfolgten Y H den Plan, mit einem selbst gebauten Sprengsatz mit Fernzünder und der biologischen Waffe Rizin einen Anschlag in Deutschland zu begehen. Angetrieben durch ihre radikalislamische Gesinnung wollten sie den bewaffneten Jihad gegen die westliche Welt durch Tötung "Ungläubiger" unterstützen und unter der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland ein Klima der Angst und Verunsicherung erzeugen. Hierzu waren sie ab September 2017 fest entschlossen.
  39. Tatvorbereitung a. Informationsbeschaffung Spätestens ab Juni 2017 lud sich der Angeklagte aus dem Internet Anleitungen zur Herstellung von Sprengsätzen herunter und speicherte sie auf seinem Mobiltelefon. Ab August 2017 war er Teilnehmer des Telegram-Gruppenchats "M "(ID ), in dem über die Messenger-Anwendung T unter anderem Anleitungen zum Bau einer USBV verbreitet wurden. Ab September 2017 informierte er sich ebenso wie die gesondert verfolgte Y H im Internet über Giftstoffe, die für Menschen tödlich sind und sich mit ein- fach zu beschaffenden Mitteln herstellen lassen. Hierzu verschaffte er sich unter anderem Informationen über die Herstellung, Giftigkeit und Verwendung giftiger Substanzen, deren Ausgangsstoffe leicht erhältlich sind. Spätestens ab November 2017 trat der Angeklagte der Telegram-Chatgruppe "I AI- " (Werkzeug eines M ) bei, in der ebenfalls Anleitungen für Anschläge gegen sogenannte Feinde Gottes verbreitet wurden. Aus dieser Chatgruppe speicherte der Angeklagte Anfang Dezember 2017 auf seinem Mobiltelefon einen mit "Giftenzyklopädie" überschriebenen Text, in dem unter anderem die Herstellung und Wirkung des für Menschen tödlichen Gifts Botulinumtoxin aus Fleisch, Kuhmist und Mais beschrieben wird. Er trat noch weiteren Telegram-Gruppenchats bei, in denen unter anderem die Herstellung von Sprengstoff sowie der Bau von Sprengladungen zur Begehung jihadistisch motivierter Anschläge mit Personenschaden erörtert wurden: In der Telegram-Gruppe "Der M Al- " (ID ) wurde Werbung für einen islamistischen Telegram-Kanal verbreitet, über den Anleitungen zum Bombenbau und Informationen über Waffen abrufbar waren. In der Gruppe "Lektionen der ALSAQRI-INSTITUTION" (ID ) wurden mehr als 70 längere Texte mit Anleitungen zum Bau von Sprengstoffladungen zur Herstellung von Brandbomben verbreitet. In der Telegram-Gruppe mit dem Titel "bereitet euch auf sie vor" (ID ) wurde die Herstellung von Sprengstoff und Sprengladungen zur Begehung von Anschlägen mit Personenschaden thematisiert. Spätestens im April 2018 legte der Angeklagte ein nur von ihm einsehbares Telegram-Konto mit der Bezeichnung "Geheimkonto" (ID ) an. Darin sammelte er Informationen zu den Themen "Islamistische Propaganda", "EMail/Facebook-Hacking", "Verschlüsselung von Kommunikation im Internet" und "Sprengstoff/Rizin". b. Beschaffung von Feuerwerkskörpern für den Bau eines Sprengsatzes Für die beabsichtigte Herstellung einer USBV bestellten der Angeklagte oder die gesondert verfolgte Y H am
  40. Oktober 2017 im Internet-Shop der Fa. P S zehn Meter Anzündschnur. Y H stornierte diese Bestellung am
  41. Oktober 2017, nachdem der Versandhandel einen Altersnachweis gefordert hatte. Zur Herstellung des Sprengsatzes einer USBV planten der Angeklagte und seine Ehefrau, Feuerwerkskörper in Polen zu erwerben, um daraus den Blitz-Knall-Satz zu entnehmen. Hierzu reiste der Angeklagte am
  42. Oktober 2017 zunächst nach F /O . Von dort aus begab er sich in die polnische Stadt S nahe der deutschpolnischen Grenze. Auf einem Markt kann man dort sogenannte Polenböller erwerben. Hierbei handelt es sich um größere Feuerwerkskörper, deren Verkauf in Deutschland verboten ist. Das Hotel, in dem der Angeklagte in S übernachtete, befand sich in der Nähe dieses Marktes. Dem Angeklagten und der gesondert verfolgten Y H war zudem aus Internetrecherchen bekannt, dass die Fa. P , die unter anderem sogenannte Polenböller vertreibt, in Slubice ein Ladenlokal unterhält. Y H unterstützte den Angeklagten, indem sie im Internet nach der Lage des Marktes in Slubice recherchierte und dem Angeklagten Screenshots von dem Rechercheergebnis und dem Fußweg von seinem Hotel in das Zentrum von Slubice schickte. Außerdem übersandte sie ihm die Adresse und die Öffnungszeiten des Ladenlokals der Fa. P . Der Angeklagte suchte das Geschäft auf, um größere Feuerwerkskörper unter anderem des Typs Cobra 6 zu kaufen, die jeweils etwa 30 g Blitz-Knall-Satz enthalten. In dem Geschäft wurde er jedoch auf eine Bestellung im Internet verwiesen, was er seiner Ehefrau mitteilte. Y H bestellte daraufhin am
  43. Oktober 2017 über das Internet bei der Fa. P 350 Feuerwerkskörper zum Preis von 119,50 EUR und überwies den Kaufpreis am
  44. Oktober
  45. In der Folgezeit kam es zu Zustellproblemen, die Y H per E-Mail mit den Mitarbeitern von P zu klären versuchte. Es gelang ihr jedoch nicht, die Firma zu einem erneuten Versand oder zur Rückzahlung des Kaufpreises zu bewegen. Da die Lieferung der Fa. P ausblieb, informierte sich der Angeklagte nach seiner Rückkehr nach K im Internet über weitere Verkaufsplätze für Feuerwerkskörper. Er entschloss sich, an die polnische Grenze bei H zu reisen, wo ebenfalls ein Markt betrieben wird, auf dem ganzjährig Feuerwerkskörper verkauft werden und die Fa. P eine Verkaufsstelle hat. Auf dem Markt erwarb er am
  46. oder
  47. November 2017 mindestens fünf Feuerwerkskörper mit jeweils etwa 200 g Blitz-Knall-Satz. Ende Dezember 2017 erwarb der Angeklagte in einem Supermarkt in K weitere Feuerwerkskörper, um daraus die Blitz-Knall-Sätze für den Bau eines Sprengsatzes zu entnehmen.
  48. Tathandlungen a. Telegram-Kommunikation des Angeklagten mit "M Al- " und "A H " Spätestens seit Mitte Dezember 2017 stand der Angeklagte über die Messenger-App Telegram im regelmäßigen Kontakt zu den nicht näher identifizierten Personen "A H " (Telegram ID ) und "M Al- " (Telegram ID ). Von ihnen ließ er sich jeweils per Telegram-Einzelchat erklären, auf welche Weise und mit welchen Bestandteilen ein Sprengsatz mit Fernzünder hergestellt werden kann und wie man aus Rizinussamen das Gift Rizin gewinnt. Im Verlauf dieser Chats, die bis Juni 2018 andauerten, erhielt der Angeklagte anleitende Hinweise zu einzelnen Arbeitsschritten, die er umsetzte. Dabei informierte er "M Al- " sowie "A H " über seine Fortschritte. Er übersandte ihnen Fotos von einzelnen Arbeitsergebnissen und ließ sich ergänzende Fragen beantworten. Spätestens ab April 2018 tauschte er sich sowohl mit "Abu Hatton" als auch mit "Mujahid Al-Saqri" über die Herstellung von Rizin und die Durchführung eines Tierversuchs aus (siehe dazu unten unter A. V.
  49. e). Ab dem
  50. Mai 2018 vermittelte "A H " dem Angeklagten zudem das Wissen zur Herstellung des Sprengstoffs Ammonal und sicherte ihm zu, ihn "Schritt für Schritt" zu begleiten und ihn bei der Beschaffung weiterer für eine Sprengladung benötigter Stoffe anzuleiten. Hierzu übersandte er dem Angeklagten ein Anleitungsvideo und erläuterte ihm zunächst die Herstellung von Aluminiumpulver, das als Bestandteil des Sprengstoffs Ammonal benötigt wird. "A H " riet dem Angeklagten unter anderem, zur Herstellung des Aluminiumpulvers Metallkugeln mithilfe einer Mühle oder eines Mixers zu zerkleinern, die er in einem Einkaufszentrum, einem Geschäft für Industriezubehör oder über einen Online-Shop kaufen solle, weil dies unverdächtig sei. Der Angeklagte teilte hierauf "A H " mit, dass er eine elektrische Kaffeemühle verwenden wolle, deren Eignung ihm "A H " anhand eines vom Angeklagten übersandten Fotos bestätigte. In Umsetzung der Hinweise des "A H " nutzte der Angeklagte eine im Haushalt vorhandene elektrische Kaffeemühle (Asservat 2.3.8) zur Herstellung von Aluminiumpulver (Asservat 2.3.5), das sich nur deshalb nicht als Brennstoff für eine pyrotechnische Mischung eignete, weil es zu grobkörnig war. Der Angeklagte übermittelte "A H " unter anderem ein Lichtbild des von ihm hergestellten Pulvers und beriet sich mit ihm darüber, ob es ausreichend feingemahlen sei. "A H " gab ihm hierauf weitere Empfehlungen zur Herstellung hinreichend feinen Aluminiumpulvers. Überdies erläuterte er dem Angeklagten auf dessen Frage, welche weiteren Bestandteile für einen Sprengsatz erforderlich seien, dass das Aluminiumpulver mit einer oxidierenden Substanz wie Chlorat, Ammoniumnitrat oder Feuerwerkspulver gemischt werden müsse. Der Angeklagte erkundigte sich hierauf am
  51. Mai 2018 bei "A H " nach Bezugsmöglichkeiten für Ammoniumnitrat und erhielt die Empfehlung, die Substanz aus Düngemitteln oder Kältekompressen zu extrahieren. Der Angeklagte und die gesondert verfolgte Y H recherchierten hierauf noch am selben Tag im Internet nach Düngemitteln und Kältekompressen. Der Angeklagte leitete einen Screenshot der von H durchgeführten Google-Suche nach Kältekompressen an "A " weiter und fragte ihn nach der benötigten Anzahl für eine tödliche Sprengladung mit einem Wirkungskreis von vier bis fünf Quadratmetern. "A H " empfahl acht Kältekompressen. Hierauf bestellten der Angeklagte und Y H am
  52. Mai 2019 neun Kältekompressen bei Amazon. Dabei wussten sie nicht, dass in Europa vertriebene Kältekompressen heutzutage kein Ammoniumnitrat mehr enthalten. Im Juni 2018 bat der Angeklagte seinen Chat-Partner "M Al- " um weitere Hilfe bei der Herstellung des Ammoniumnitrats, nachdem sich "A H " hierzu nicht mehr gemeldet hatte. Außerdem fragte er "M Al- ", ob für die Herstellung einer Splitterbombe Metallkugeln mit 6 mm Durchmesser ausreichend groß seien, um Schäden zuzufügen, und auf welche Weise die Kugeln in einem Sprengsatz mit Splitterwirkung befestigt werden können. Diese Fragen beantwortete "M Al- " dem Angeklagten jeweils zeitnah. b. Extraktion und Vorhalten von Blitz-Knall-Satz-Pulver zur Herstellung einer USBV ab November 2017 Spätestens ab Mitte November 2017 extrahierte der Angeklagte aus den in Hohenwutzen erworbenen Feuerwerkskörpern die Blitz-Knall-Sätze. Hierdurch erlangte er etwa 1.200 Gramm einer explosionsgefährlichen Substanz, die er in der gemeinsamen Wohnung aufbewahrte, um sie für die Herstellung eines Sprengsatzes zu verwenden. Die vor Silvester 2017 gekauften weiteren Feuerwerkskörper verwahrte der Angeklagte, um aus ihnen später die Blitz-Knall-Sätze zu extrahieren, wozu es durch seine Festnahme nicht mehr kam. c. Beschaffung von Metallkugeln als Splitter für eine USBV im Juni 2018 Um die tödliche Wirkung eines Sprengsatzes bei einem Anschlag zu verstärken, planten der Angeklagte und die gesondert verfolgte Y H , die Sprengvorrichtung mit Metallkugeln zu versehen, die bei einer Explosion eine Splitterwirkung entfalten sollten. Am
  53. Juni 2018 erwarb der Angeklagte über Amazon 250 Stahlkugeln mit einem Durchmesser von 6 Millimetern, die am
  54. Juni 2018 in die Wohnung 1.8 zugestellt wurden. Über die Eignung der Metallkugeln zur Herbeiführung einer tödlichen Splitterwirkung tauschte sich der Angeklagte mit seinem Chat-Partner "M Al- " aus. Dieser erklärte dem Angeklagten, die Metallkugeln seien geeignet, "Schaden zuzufügen". Außerdem erklärte "M Al-S " dem Angeklagten auf dessen Bitte, wie man aus den Metallkugeln ein sogenanntes Splitterbrett herstellt. Er riet dem Angeklagten zudem, eine Streubombe zu bauen und dabei die Metallkugeln als Splitter außerhalb der Sprengladung zu platzieren. Diesen Rat begründete er damit, eine solche Vorgehensweise entspreche den Plänen des Angeklagten besser. Mit dem vorgehaltenen Blitz-Knall-Satz-Pulver und weiteren vom Angeklagten und der gesondert verfolgten Y H im Internet bestellten Bauteilen hätten sie unter Umsetzung der vom Angeklagten genutzten Anleitung des "I T M " einen Sprengsatz herstellen können, dessen Explosionsdruck in einem Umkreis von mindestens drei Metern tödliche Verletzungen verursacht hätte. Unter Hinzufügung der Metallkugeln als Splitterbelegung wäre eine für Menschen tödliche Wirkung in einem Radius von über vier Metern erzielt worden. Der Zusammenbau eines funktionsfähigen Sprengsatzes nebst Fernzünder wäre anhand der Anleitung des "I T M " und der Hinweise, die der Angeklagte von "M Al-S " und "A H " erhielt, mit den dem Angeklagten zur Verfügung stehenden Bestandteilen ohne vertiefte fachliche Kenntnisse innerhalb weniger Tage möglich gewesen. d. Herstellung und Zündung eines Sprengkörpers (Gewindefitting) als "Test-Granate" im Dezember 2017 Mitte Dezember 2017 fertigte der Angeklagte einen Sprengkörper, den er als "Testbombe" in einem K Park zur Explosion brachte, um zu prüfen, ob ihm die Herstellung eines Sprengsatzes für den beabsichtigten Anschlag gelingt. Er füllte hierzu etwa 200 Gramm des aus Feuerwerkskörpern entnommenen explosionsfähigen Pulvers in ein Metall-Gewindefitting. Ein Ende des Fittings verschloss er mit einem Metallschraubverschluss. Das andere Ende verschloss er mit Lebensmittelfolie, durch die er eine Zündschnur steckte, die er ebenfalls aus einem Feuerwerkskörper entnommen hatte. Beim Bau der Sprengvorrichtung orientierte sich der Angeklagte an einem Anleitungsvideo der Medienstelle "Y M ", bei der es sich um die Medienstelle einer militanten palästinensischen Widerstandsbewegung mit nationalistischer Ausrichtung handelt, die insbesondere Videos über die Herstellung von Sprengvorrichtungen publiziert. Dieses Anleitungsvideo zeigt eine Anleitung zum Bau einer Sprengvorrichtung aus einem Gewindefitting zum Einsatz gegen Personen in der vom Angeklagten umgesetzten Art und Weise. Der Angeklagte hatte dieses Video neben weiteren Videos mit Anleitungen zum Bau von Sprengvorrichtungen und Zündern auf seinem Mobiltelefon gespeichert, um die dort vermittelten Kenntnisse für die Vorbereitung eines Anschlags zu nutzen. Am
  55. Dezember 2017 brachte er das Gewindefitting auf einer Wiese in K zur Explosion, wodurch die Grasnarbe auf einer Fläche von mindestens einem halben Quadratmeter beschädigt wurde. e. Beschaffung von Rizinussamen und Herstellung von Rizin im April/Mai 2018 Spätestens ab April 2018 setzten der Angeklagte und die gesondert verfolgte Y H arbeitsteilig ihren Plan um, den Giftstoff Rizin herzustellen, den sie bei einem jihadistisch motivierten Anschlag in Deutschland zur Tötung von Menschen einsetzen wollten. Sie orientierten sich dabei an einem achtminütigen Anleitungsvideo und einem bebilderten achtseitigen Anleitungstext mit dem Titel "Jihadistische Tipps und Ideen, um die Ergebnisse von Aktionen Einzelner zu verdoppeln". Beide Anleitungen hat das "I T -M ", eine dem "IS" nahestehende Medienstelle, veröffentlicht. Der Angeklagte hatte das Video und die Textanleitung entweder aus dem Internet heruntergeladen oder aus einem Telegram-Chat auf seinem Mobiltelefon gespeichert. In dem Anleitungsvideo wird gezeigt, wie Rizinussamen verarbeitet werden, um hieraus Rizin zu gewinnen, das als Paste in eine Messerscheide gefüllt werden kann. Es wird erläutert, dass bereits eine kleine Wunde, hervorgerufen durch das kontaminierte Messer, ausreiche, um den "Feind" mit dem Gift zu töten. Des Weiteren wird in dem Video die Möglichkeit erläutert, einen Sprengsatz in Kombination mit Rizin in Puderform einzusetzen. Der achtseitige Anleitungstext trägt den Untertitel "Als Unterstützung, Beihilfe zum Sieg und zur Anspornung von Jihad-Aktionen Einzelner in der Umgebung von J ". Er enthält unter anderem detaillierte Hinweise für einen tödlichen Messerangriff durch einen "M " und Anleitungen zum Bau eines Zünders unter Verwendung von Acetonperoxid als Zündladung sowie zur Herstellung eines mit Metallkugeln als Splittermaterial besetzten Sprengsatzes aus Acetonperoxid und Ammoniumnitrat. Des Weiteren wird die Herstellung von Rizin aus Rizinussamen und der Einsatz dieses Gifts durch einen Angriff mit einem kontaminierten Messer oder die Ausbringung als Aerosol mittels einer Sprengladung erörtert. In der Folgezeit bestellten der Angeklagte und die gesondert verfolgte Y H Rizinussamen und stellten in Umsetzung der vorgenannten Anleitungen das für Menschen tödliche Rizin sowohl in Form eines pulvrigen Feststoffs als auch in Form einer rizinhaltigen Creme her. Einzelne Arbeitsschritte ließ sich der Angeklagte zudem per Telegram-Chat von "A H " und "M Al- " erklären. Dazu im Einzelnen: aa. Herstellung von ca. 85 mg Rizin aus 50 Rizinussamen Am
  56. April 2018 bestellte der Angeklagte 200 Rizinussamen über den Online-Versand "v s ". Dies teilte er "A " am
  57. April 2018 mit und erkundigte sich bei ihm danach, ob die bestellte Menge für die Herstellung von Rizin ausreichend sei, was ihm "A H " bestätigte. In der Folgezeit wies er den Angeklagten unter anderem auf die Einhaltung von Sicherheitsvorkehrungen bei der Rizinherstellung hin. Am
  58. Mai 2018 erkundigte sich "A H " bei dem Angeklagten, ob die Rizinussamen angekommen seien. Der Angeklagte erwiderte hierauf, dass sie bald einträfen und er zudem einen Anbieter gefunden habe, der Rizinussamen in 1000er-Stückzahlen anbietet. Hierbei handelt es sich um den Zeugen B , bei dem der Angeklagte ab dem
  59. Mai 2018 weitere 2.000 Rizinussamen bestellte (dazu unten unter cc). Aus etwa 50 der bei "v s " bestellten Rizinussamen extrahierte der Angeklagte gemeinsam mit der gesondert verfolgten Y H ein pulverförmiges Rohextrakt mit einer Toxin-Menge von etwa 85 mg Rizin. Entsprechend der Anleitung des "I T -M " schälten sie einen Teil der Rizinussamen mit einem Cuttermesser und zerkleinerten sie zunächst mit einer Knoblauchpresse und anschließend mithilfe von mindestens einer elektrischen Kaffeemühle zu einem feingemahlenen Pulver, dem sie Aceton in Form von Nagellackentferner beifügten. Das für die Gewinnung von Rizin notwendige Mischverhältnis hatte "M Al-S " dem Angeklagten per Telegram am
  60. Mai 2018 mitgeteilt. Unter Verwendung eines Stofftuchs sowie eines Trichters filterte der Angeklagte das Aceton sowie das ungiftige Rizinus-Öl heraus und zerkleinerte das Rizin-Rohextrakt mithilfe eines Mörsers zu Pulver. Aus einer Teilmenge des rizinhaltigen Pulvers stellten der Angeklagte und die gesondert verfolgte Y H entsprechend der Anleitung des "I T -M " mindestens 46 g einer rizinhaltigen Creme mit einer Toxin-Menge von 30,3 mg Rizin her, um sie entweder bei einem Messerangriff oder als Bestandteil eines Sprengsatzes mit Splitterwirkung einzusetzen. Hierfür verwahrten sie auch das restliche rizinhaltige Pulver mit einer Wirkstoffmenge von 54 mg Rizin. bb. Eignung der rizinhaltigen Substanzen zur Tötung von Menschen Sowohl das rizinhaltige Pulver als auch die Creme waren zur Tötung von Menschen insbesondere durch Einatmen oder durch Eindringen in die Blutbahn geeignet. Bei einer Ausbringung der Substanzen durch die Explosion eines Sprengsatzes wäre der Wirkstoff durch die Druckwelle so verbreitet worden, dass er entweder von umstehenden Personen eingeatmet worden oder Splittermaterial mit Rizin durch Verletzungen in den Körper eingedrungen wäre. Dazu hätten bereits Mikroverletzungen der Haut ausgereicht. Die Gesamtmenge des von den Angeklagten hergestellten Rizins von 84,3 mg hätte bei einer optimalen Ausbringung und der Aufnahme durch Inhalation ausgereicht, um mindestens 200 erwachsene Menschen zu töten. Bei einem Eindringen in die Blutbahn im Zuge einer äußeren Verletzung etwa über rizinhaltiges Splittermaterial wirkt schon eine geringere Menge Rizin tödlich, so dass die Anzahl der potentiellen Opfer in diesem Fall rechnerisch höher liegt. Da die Wirkung des Rizins bei einem Sprengstoffanschlag von einer Vielzahl nicht zuverlässig vorhersehbarer Umstände abhängt, lässt sich nicht sicher bestimmen, wie viele Menschen bei einer Ausbringung der Gesamtmenge von 84,3 mg Rizin mittels eines Sprengsatzes verletzt oder getötet worden wären. Die Opferzahl hätte jedoch weit unterhalb des rechnerischen Höchstwertes gelegen. cc. Bestellung weiterer Rizinussamen zur Herstellung weiteren Rizins Um weiteres Rizin herzustellen, bestellte der Angeklagte jeweils bei dem Internet-Versandhandel des Zeugen B - "a -s .de" - am
  61. Mai 2018 zunächst 1.000 Rizinussamen über Ebay und am
  62. Mai 2018 weitere 1.000 Rizinussamen über Amazon. Nachdem es zu Lieferschwierigkeiten gekommen war, an deren Klärung die gesondert verfolgte Y H mitwirkte, übersandte der Zeuge B am
  63. Mai 2018 insgesamt 3.000 Rizinussamen. Zusätzlich zu den 2.000 bestellten hatte der Zeuge weitere 1.000 Rizinussamen als Entschädigung für die Lieferverzögerungen kostenlos beigefügt. Die Rizinussamen verwahrten der Angeklagte und Y H mit weiteren noch unverarbeiteten 150 Rizinussamen aus der Bestellung vom
  64. April 2018, um hieraus weiteres Rizin zu extrahieren. Hierzu kam es bis zur Festnahme des Angeklagten Mitte Juni 2018 nicht mehr. Aus den sichergestellten 3.150 Rizinussamen wäre ein Rizin-Rohextrakt mit einem Toxin-Gehalt von 5,7g herstellbar gewesen. Bei optimaler Ausbringung hätte man damit rechnerisch etwa 13.500 Menschen bei inhalativer Aufnahme töten können. dd. Tierversuch an einem Hamster Die Wirkung der hergestellten rizinhaltigen Creme wollten der Angeklagte und Y H an einem Tier testen. Auch hierüber tauschte sich der Angeklagte mit "M Al " und "A H " aus. Bereits am
  65. Mai 2018 hatte er mit "A H " erörtert, welches Tier sich für einen Versuch zur Prüfung der Wirksamkeit des Rizins eigne. Der Angeklagte erwog, den Tierversuch an einem Kaninchen durchzuführen,äußerte aber Bedenken, ein solches beschaffen zu können. "A H " erläuterte ihm hierauf, dass auch ein Hund, eine Katze, eine Maus oder ein Papagei geeignete Tiere seien. Der Angeklagte solle sich jedoch zunächst auf die Herstellung des Rizins konzentrieren und dabei Schritt für Schritt unter Einhaltung der "Laborsicherheit bei der Arbeit" vorgehen. Am
  66. Mai 2018 erwarben der Angeklagte und Y H für den beabsichtigten Tierversuch einen Zwerghamster in der Zoohandlung des Zeugen K in K . Der Angeklagte erörterte mit "M Al-S " die Vorgehensweise für den Tierversuch und trug die rizinhaltige Creme am folgenden Tag auf das Fell des Hamsters auf. Hierüber informierte er "M Al-S ", dem er sowohl ein Foto von dem Hamster als auch von der Creme in einer weißen Kunststoffdose (Asservat ) mit der Bemerkung übersandte: "So sieht das Ergebnis bei mir aus." Als der Hamster wider Erwarten nicht am Tag des Versuchs starb, teilte der Angeklagte auch dies "M Al-S " mit, der ihn ermunterte, noch einige Tage abzuwarten, ob der Hamster nicht doch versterbe. Der Hamster überlebte den Versuch jedoch. f. Bau eines Zünders Der Angeklagte beschäftigte sich überdies mit dem Bau verschiedener Zünder. Hierzu verschaffte er sich entweder aus dem Internet oder über Chats mehrere Videoanleitungen zur Herstellung von Zündern für Sprengsätze. Für den Bau dieser Zündvorrichtungen benötigte er unter anderem Alltagsgegenstände wie Spritzen, Klebstoff, Glühbirnen, Kabel, Lebensmittelfolie, Klebe- oder Isolierband, Streichhölzer, Sandpapier, Wecker, Batterien und ein Mobiltelefon. Diese Gegenstände besaßen der Angeklagte und seine Ehefrau bereits oder bestellten sie im Internet. Der Angeklagte erstellte einen Versuchsaufbau für einen Fernzünder, bei dem er über ein altes Mobiltelefon eine Glühbirne schalten konnte. VI. Verbreitung von "IS"-Propaganda (Tat 4 der Anklage) Im April 2018 nahm der Angeklagte per Telegram-Chat Kontakt zu einem nicht näher identifizierten "I S A " auf, den er für ein Mitglied des "IS" hielt. Der Angeklagte schickte ihm eine Telegram-Nachricht, in der er den Treueeid auf den "IS"-Anführer A B Al-B leistete. Im weiteren Verlauf der Kommunikation ließ er sich erklären, wie "Medienangriffe" durchgeführt werden können, um "IS"-Propaganda im Internet zu verbreiten. Der Angeklagte wollte so die Propaganda des "IS" unterstützen und sich hierdurch in die Organisation eingliedern. Dies bot er dem Chat-Partner an und bat ihn um die Übermittlung geeigneter Propagandameldungen. In der Folgezeit tauschte er sich mit seinem Kommunikationspartner unter anderem darüber aus, Inhalte aus der Telegram-Gruppe "S A " im Internet weiter zu verbreiten. Die Gruppe ist nur hierzu eingeladenen Telegram-Nutzern zugänglich. Darin werden unter anderem Meldungen aus dem "IS"-nahen Medienkanal "Al-A B zur Bekämpfung der Schiiten und Ungläubigen" weitergeleitet. Zur Weiterverbreitung dieser Inhalte im Internet im Rahmen eines "Medien-Jihad" legte der Angeklagte mithilfe des Computerprogramms F -B eine Vielzahl anonymisierter E-Mail-Adressen an, unter denen er bis zu seiner Festnahme insgesamt 32 Facebook-Accounts eröffnete. Mehrere dieser Accounts nutzte er dazu, Propagandatexte zu verbreiten, teilweise mit Verlinkungen auf von "S A " veröffentlichte PDF-Dokumente oder Audioclips. Über seinen Twitter-Account verbreitete der Angeklagte bis zu seiner Festnahme mehrere Nachrichten anderer Twitter-Nutzer über Anschläge und Selbstmordattentate des "IS". Soweit wegen dieser Handlungen eine Strafbarkeit wegen versuchter Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Betracht kam, hat der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 1 u. 2 StPO vorläufig eingestellt. VII. Nachtatgeschehen Am
  67. Juni 2018 kam es in der vom Angeklagten und Y H gemeinsam genutzten Wohnung 1.8 zu einem schweren Wasserschaden, bei dem Abwasser in die Wohnung eindrang. Die Familie zog deshalb noch an diesem Tag in die auf demselben Hausflur gelegene Ersatzwohnung 1.4 um. Der Angeklagte hatte jedoch weiterhin Zugang zu der Wohnung 1.8 und hielt sich dort auch häufig auf. Die gesondert verfolgte Yasmin Hammami betrat die Wohnung 1.
  68. zumindest gelegentlich ebenfalls weiter, insbesondere weil die Toilette in der Ersatzwohnung nicht funktionierte. Außerdem holte sie Gegenstände aus der havarierten Wohnung, führte dort Reinigungsarbeiten aus und ließ bei Abwesenheit des Angeklagten Handwerker hinein. Der Angeklagte wurde am
  69. Juni 2018 in der Wohnung 1.8 in Gewahrsam genommen. In dieser Wohnung befanden sich im Schlafzimmer unter anderem die rizinhaltige Creme und das Rizin-Pulver sowie die elektrische Kaffeemühle, die für die Herstellung des Rizins verwendet worden war (Asservat ). Darüber hinaus wurden in diesem Raum Gegenstände gefunden, die für den Bau eines Fernzünders verwendet werden können (unter anderem Funktürglocke (Asservat ), Türglockensender (Asservat ), elektrische Türklingel (Asservat ), Handsender (Asservat ), Drähte (Asservat )). Die gesondert verfolgte Y H befand sich in der Wohnung 1.4, in der unter anderem die noch unverarbeiteten 3.150 Rizinussamen (Asservat ), das explosionsfähige Blitz-Knall-Satz-Pulver (Asservat ), Feuerwerkszündschnüre (Asservat ) und weitere Gegenstände, die sich für den Bau eines Zünders eignen (Batterien, Glühbirnen, Kabel, Klebeband), sichergestellt wurden. Diese Asservate befanden sich in einem Koffer (Asservat ), der auf dem Boden der - auch als Schlafraum genutzten - Wohnküche lag. In einem weiteren Koffer in diesem Raum (Asservat ) wurden unter anderem die 250 Metallkugeln (Asservat ) und Glühbirnen mit angelöteten Drähten (Asservat ) sichergestellt. Am
  70. Juni 2018 gebar die Ehefrau des Angeklagten den gemeinsamen Sohn D . In der Folgezeit wohnte sie bei ihrer ältesten Tochter H -M D in D , wo sie am
  71. Juli 2018 festgenommen wurde. B. Beweiswürdigung I. Einlassung des Angeklagten Der Angeklagte hat sich zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu den Tatvorwürfen am
  72. und
  73. Hauptverhandlungstag eingelassen, indem er sich Erklärungen, die sein Verteidiger für ihn abgegeben hat, zu Eigen gemacht hat. Zur Beantwortung von Nachfragen war er nicht bereit. Die damalige Mitangeklagte Y H hat keine Angaben gemacht. Nach Abtrennung des gegen sie geführten Verfahrens hat sie eine Aussage als Zeugin verweigert. Zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu seiner religiösen Entwicklung hat der Angeklagte umfassende Angaben gemacht, die der Senat den hierzu getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt hat. Die Taten 1 und 2 (Ausreisen in die Türkei mit dem Ziel eines Anschlusses an den "IS" in Syrien zur Teilnahme am bewaffneten Kampf gegen das syrische Regime) hat der Angeklagte entsprechend den getroffenen Feststellungen eingeräumt. Das Handeln des "IS" habe er seinerzeit für rechtmäßig gehalten. Heute distanziere er sich von der Vereinigung und ihren Taten. Zu der Tat 3 hat der Angeklagte den festgestellten äußeren Geschehensablauf im Wesentlichen eingeräumt. Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat er in Abrede gestellt, gemeinschaftlich mit der gesondert verfolgten Y H auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplans gehandelt zu haben, um einen jihadistisch motivierten Anschlag in Deutschland zu begehen. In seiner Einlassung am
  74. Hauptverhandlungstag hat er sich hierzu wie folgt eingelassen: Nach der Rückkehr von seiner zweiten Reise in die Türkei (Tat 2) habe er den Kontakt zu Schleusern des "IS" abgebrochen. Per Telegram-Chat habe er Kontakt zu "M Al-S " und weiteren Personen unterhalten, die ihn ermutigt hätten, in Deutschland den "Jihad" gegen "Ungläubige" zu betreiben. Er habe erwidert, dass er eine Frau und Kinder habe, denen er keine Probleme bereiten wolle. Im Internet habe er islamische Rechtsmeinungen gelesen, die ihn überzeugt hätten, dass er keinen "Bündnispartner" töten dürfe, mit dem er einen Vertrag oder Verpflichtung eingegangen sei, solange der "Bündnispartner" den Vertrag einhalte. Durch die Ausstellung eines Einreisevisums für Deutschland sei ein solcher Vertrag zustande gekommen. Seine Chatpartner hätten ihn hiervon abbringen wollen und ihm Internet-Links zu Informationen des "Al S -I " mit Anleitungsvideos über die Herstellung von Sprengstoff und Bomben, dem Umgang mit Schusswaffen und Informationen über den "IS" zugeschickt. Nach Aufruf dieser Informationen habe er sich entschlossen, einige leicht umzusetzende Dinge auszuprobieren. Sein Ziel sei dabei nicht die Durchführung eines Anschlags in Deutschland gewesen. Er habe sich vielmehr auf militärischem Gebiet spezialisieren wollen, um seine Ausreise in das Gebiet des "IS" zu ermöglichen und seinen Telegram-Kontakten zu "gefallen", da er sich Hilfe für die Ausreise erhofft habe. Seine Telegram-Chatpartner hätten ihn nicht für einen Verräter oder Spitzel halten sollen. Deshalb habe er sich zunächst einiges an Erfahrung verschaffen wollen, um bei ihnen einen guten Eindruck zu hinterlassen und ihr Vertrauen zu gewinnen. Er habe mit dem Bau einer kleinen Handgranate/Bombe begonnen. Hierfür habe man lediglich Feuerwerkspulver, eine Zündschnur und weitere Materialien benötigt, die problemlos in einem Baumarkt oder über Ebay zu beschaffen gewesen seien. Einige Dinge habe er über Ebay bestellt. Er habe auch das Mobiltelefon der gesondert verfolgten Y H genutzt, um im Internet nach geeigneten Gegenständen zu suchen. Für den Kauf von Feuerwerkskörpern sei er - wie vom Senat festgestellt - zweimal an die deutschpolnische Grenze gereist, da die von Y H bei der Fa. P bestellten Feuerwerkskörper nicht angekommen seien. Zum Grund des Kaufs von Feuerwerkskörpern habe er Y H erklärt, er wolle zur Geburt des gemeinsamen Sohnes eine große Feier mit Feuerwerkskörpern veranstalten, zumal der voraussichtliche Entbindungstermin in die Zeit des Ramadan 2018 gefallen sei. Die gesondert Verfolgte habe ihn daraufhin gefragt, warum er die Feuerwerkskörper nicht an Silvester erwerbe, was er ihr mit dem dann erhöhten Preis erklärt habe sowie der Hoffnung, durch die Reise nach Polen etwas zur Ruhe zu kommen. Nach dem Erwerb der Feuerwerkskörper, den der Angeklagte wie vom Senat festgestellt beschrieben hat, habe er erneut per Telegramm Kontakt zu "M Al-S " aufgenommen, der ihn etwa Mitte Dezember 2017 aufgefordert habe, den Bau eines Fernzünders zu erlernen, und ihm Internet-Links zu entsprechenden Anleitungen übersandt habe. Er, der Angeklagte, habe diese Anleitungen unter anderem mithilfe eines Weckers, einer Türklingel und eines Mobiltelefons umzusetzen versucht und "M Al-S " jeweils über seine Arbeitsfortschritte informiert. Die gesondert verfolgte Y H , die hiervon keine Kenntnis gehabt habe, habe ihn Ende 2017 dabei erwischt, wie er in einem Zimmer der gemeinsam genutzten Wohnung 1.8 mit Schwarzpulver, Zündkabeln, Lampen, Wecker und Mobiltelefon hantierte, wodurch es zum Streit gekommen sei. Er habe ihr erklärt, er probiere den Bau einer USBV nebst Fernzünder lediglich aus, um sich Kenntnisse und Erfahrungen anzueignen, damit seine Telegram-Chatpartner mehr Vertrauen zu ihm fassen und ihm bei seinem Problem mit dem verlorenen Reisepass und der Ausreise nach Syrien helfen. Die gesondert Verfolgte habe ihn aufgefordert, die Gegenstände zu entsorgen. Er habe ihr daraufhin vorgetäuscht, die Sachen entsorgt zu haben; tatsächlich habe er sie nur versteckt, wobei er den Eindruck gehabt habe, dass die gesondert Verfolgte ihm gegenüber seit diesem Tag abgeneigt gewesen sei und ihm nicht mehr vertraut habe. In der Folgezeit habe er "M Al-S " von dem Streit mit seiner Ehefrau berichtet und ihn zunächst nicht mehr kontaktiert. Kurz vor Silvester 2017 habe er der gesondert Verfolgten erklärt, er wolle neue Feuerwerkskörper für das beabsichtigte Feuerwerk zur Entbindung des gemeinsamen Sohnes im Juni 2018 kaufen. Er habe sodann in K weitere Feuerwerkskörper erworben. Nach dem Ehestreit im Januar 2018 habe er den Plan gefasst, sich einen gefälschten Reisepass zu verschaffen, da seine mehrmonatigen Bemühungen um die Ausstellung eines neuen tunesischen Reisepasses gescheitert gewesen seien. Er habe wieder Kontakt zu "M Al-S " aufgenommen, der ihn ermahnt habe, über seine Probleme zu schweigen, und ihm die Möglichkeit einer Ausreise nach Libyen in Aussicht gestellt habe. "M Al-S " habe ihm zudem weitere Internet-Links geschickt, unter anderem mit Anleitungen zur Medienarbeit für den "IS". Er sei von "M Al- " auch in dessen Telegram-Chatgruppe aufgenommen worden, in der sich die Teilnehmer unter anderem über jihadistische Ideen und Methoden ausgetauscht hätten. Er habe eine Videoanleitung über die Herstellung von Rizin entdeckt, die er habe ausprobieren wollen. Es sei ihm neu gewesen, dass man aus Rizinussamen Gift herstellen kann. Zur Herstellung des Rizinextrakts, das er für den Tierversuch an dem Hamster verwendet habe, habe er 200 Rizinussamen verarbeitet. Bei der Bestellung weiterer Rizinussamen von dem Zeugen B sei es zu Kommunikationsproblemen gekommen, weshalb er statt 1.000 Bohnen insgesamt 2.000 Bohnen bestellt und letztlich die sichergestellten 3.150 Bohnen geliefert bekommen habe. Nachdem es zu Problemen bei der Zustellung gekommen sei, habe er seine Ehefrau gebeten, den Verkäufer zu kontaktieren, um den Kauf abzuwickeln. Ihr gegenüber habe er erklärt, er habe aus den Rizinussamen ein traditionelles Medikament herstellen wollen, was sie aber nicht geglaubt habe. Im Zusammenhang mit der Herstellung des Rizins habe er erneut ständig mit "M Al-S " in Kontakt gestanden, der ihm mitgeteilt habe, dass er bei der Verarbeitung der Rizinussamen unbedingt Handschuhe und Mundschutz benutzen, Türen und Fenster stets geöffnet lassen solle und nicht zulassen dürfe, dass seine Familienmitglieder an dem Rizinextrakt riechen. Nach einiger Zeit sei es ihm gelungen, rizinhaltiges Pulver herzustellen. Da Y H hochschwanger gewesen sei und deswegen viele Arzttermine gehabt habe, habe er in Ruhe weiterarbeiten können, wenn er mit den Kindern allein gewesen sei. Auf Anraten von "M Al-S " habe er den Tierversuch an dem Hamster durchgeführt. Den Erwerb des Tieres habe er Y H damit erklärt, dass für die Kinder eine Maus oder ein Nagetier als Ersatz für eine zuvor gehaltene Hauskatze angeschafft werden solle. Y H habe ihm den Weg zu einer Zoohandlung gezeigt, in der er ohne ihre Begleitung den Hamster gekauft habe. Er habe das Tier, das er für eine Maus gehalten habe, allein ausgesucht. Y H sei an jenem Tag im Krankenhaus gewesen und erst spät nach Hause gekommen. Er habe das Tier "in der havarierten Wohnung gelagert" und am nächsten Tag den Tierversuch durchgeführt. Bei der Verarbeitung der Rizinussamen habe er eine Kaffeemühle verwendet, die durch den Anfang Juni 2018 in der Wohnung 1.
  75. eingetretenen Wasserschaden beschädigt gewesen sei. Von den vom dem Zeugen B gelieferten Rizinussamen habe er eine kleine Menge genommen und damit nach Eintritt des Wasserschadens in der Wohnung 1.8 weiter experimentiert. Mit dieser Kaffeemühle habe er die Bohnen gemahlen und Y H dazu erklärt, er wolle ein Medikament gegen Schmerzen in seinem Bein herstellen. Sie sei zwar skeptisch gewesen, habe es aber nicht weiter hinterfragt. In der Folgezeit habe er sich ein Video zur Herstellung von Aluminiumpulver angeschaut und sich hierüber mit "M Al-S " und "A H " per Telegram ausgetauscht. Sie hätten ihm weitere Inhaltsstoffe zur Herstellung von Sprengstoff genannt, u.a. Nitrat aus Kühlakkus. Daher habe er neun Kühlakkus über Amazon gekauft. Als Y H ihn nach dem Verwendungszweck gefragt habe, habe er ihr erklärt, die Kühlakkus seien billig gewesen und könnten im Sommer bei einem Picknick verwendet werden. Außerdem habe er ihr nach dem Eintritt des Wasserschadens eine neue Kaffeemühle gekauft, damit sie keinen Verdacht schöpfe, dass er in der Wohnung 1.8 mit hochgiftigen Stoffen experimentiere. Bis zu seiner Festnahme habe er sich mit seinen tunesischen Bekannten Z H und A S über die Beschaffung eines gefälschten Reisepasses ausgetauscht. Während A S einen Preis von 2.000,- EUR verlangt habe, hätten ihm erst 700,- EUR zur Verfügung gestanden. Eine Ausreise aus Deutschland habe er frühestens nach der bevorstehenden Geburt seines Sohnes geplant. Mit "M Al S " und einem weiteren Chat-Partner namens "B Al B " habe er sich darüber ausgetauscht, sich entweder in Libyen oder im Tschad dem "IS" anzuschließen. Für den Fall einer kurzfristigen Ausreise habe er einen Reisekoffer bereitgehalten, in dem sich die Rizinussamen und andere Utensilien befunden hätten, mit denen er experimentiert habe. Wenn er den gefälschten Reisepass für seine Ausreise nach Libyen hätte abholen können, hätte er für diese Utensilien keine Verwendung mehr gehabt und sie auf dem Weg entsorgen wollen. Außerdem habe er Y H die Wohnung sauber hinterlassen wollen. Die Kaffeemühle und das Rizinpulver sowie einige Kleinigkeiten habe er zurücklassen wollen. In seiner ergänzenden Einlassung am
  76. Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte angegeben, nur noch er habe nach dem Wasserschaden in der Wohnung 1.8 ab dem
  77. Juni 2018 Zutritt zu dieser Wohnung gehabt. Seine Ehefrau habe die Wohnung nur mit seiner Zustimmung betreten dürfen, um Haushaltsgegenstände zu holen, auf die Toilette zu gehen und Handwerker in die Wohnung zu lassen. Alle Gegenstände, die verdächtig sein könnten, habe er im Schlafzimmer eingeschlossen und so vor Y H und den Handwerkern versteckt. Er habe nicht gewollt, dass sie erfahre, dass er Rizin und eine USBV herstellte, und sich deshalb hierzu nur in der Wohnung 1.8 aufgehalten. Er habe Y H verlassen und allein in den Tschad ausreisen wollen. Y H habe nach dem Wasserschaden Mundschutz und Handschuhe getragen, wenn sie die Toilette in der Wohnung 1.8 benutzt und Gegenstände aus dieser Wohnung geholt habe. Infolge des Wasserschadens sei Abwasser in die Wohnung eingedrungen. Auch schon vor dem Wasserschaden habe Y H Mundschutz und Handschuhe bei der Beseitigung von Schimmel benutzt. Diese Einlassung des Angeklagten wird nachstehend an den jeweiligen Stellen des Tatgeschehens gewürdigt. Die in der Beweiswürdigung in Bezug genommenen Schriftstücke - bei in Fremdsprachen verfassten Schriftstücken deren Übersetzungen - hat der Senat im Wege des Urkundenbeweises erhoben. Soweit auf Chatinhalte Bezug genommen wird, hat der Senat diese durch Verlesen verschrifteter Übersetzungen in die Hauptverhandlung eingeführt. Die Objekte des Augenscheins, auf die im Rahmen der Beweiswürdigung Bezug genommen wird, hat der Senat in Augenschein genommen. Die genannten Zeugen und Sachverständigen hat der Senat in der Hauptverhandlung vernommen. II. Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen im Wesentlichen auf seiner insoweit glaubhaften Einlassung. Seine Angaben stehen im Einklang mit dem Inhalt erhobener Personaldokumente - Übersetzung eines tunesischen Ausweisdokuments des Angeklagten, Urkunde über die Eheschließung des Angeklagten, Auswertung eines Schreibens des Nationalen Postamtes in B A durch Vermerk des Bundeskriminalamts vom
  78. Juli 2018 (KK R ) - und Erkenntnissen aus der Ausländerakte des Angeklagten, die der Senat durch Verlesung von Aktenauszügen, Auswertevermerken des Bundeskriminalamts vom
  79. Juni 2018 (KOKin P ) und
  80. Juni 2018 (KOK K ) sowie durch Vernehmung der Zeugin H erhoben hat. Diese hat als Sachbearbeiterin des Ausländeramts der Stadt K an dem Verfahren zur Visumerteilung für den Angeklagten mitgewirkt und die dabei erlangten Erkenntnisse über seine persönlichen Verhältnisse glaubhaft bekundet. Zudem hat der Senat aus der bei der Bundesagentur für Arbeit über den Angeklagten geführten Akte den dort von ihm angegebenen Lebenslauf erhoben. Die Feststellungen zum Verlust des Reisepasses des Angeklagten, seinen Bemühungen um den Erhalt eines neuen tunesischen Reisepasses sowie zu den von den tunesischen Behörden mitgeteilten Gründen gegen die Ausstellung eines neuen Passes beruhen auf seiner Einlassung sowie ergänzend auf den Inhalten von Dokumenten tunesischen Behörden, die der Zeuge KOK K ausgewertet und in seinem Vermerk vom
  81. Juni 2018 festgehalten hat. Den Inhalt der tunesischen Dokumente - Schreiben Nr. 51/2018 des Abgeordneten Y A vom
  82. März 2018 und Schreiben des Ministerium des Innern der Republik Tunesien vom
  83. April 2018 - hat der Senat durch Verlesung der Übersetzungen erhoben. Zu den erfolglosen Bemühungen des Angeklagten, einen neuen tunesischen Reisepass zu erhalten, hat der Zeuge M glaubhaft bekundet, dem tunesischen Abgeordneten A und einer Kontaktperson im tunesischen Innenministerium das Anliegen des Angeklagten weitergeleitet und ihm die entsprechenden Antworten mitgeteilt zu haben. Die Feststellungen zu den Bemühungen des Angeklagten, sich einen gefälschten Reisepass zu verschaffen, beruhen auf seiner insoweit glaubhaften Einlassung. Diese wird bestätigt durch den Inhalt von Facebook- und Telegram-Chats des Angeklagten mit seinem tunesischen Bekannten Z H , in denen sie die Möglichkeit besprachen, dass der zur Tatzeit in Italien lebende A S für 2.000,- EUR einen gefälschten Reisepass beschaffen könne. Den Inhalt dieser Chats hat der Senat durch Verlesung der Auswertevermerke des Bundeskriminalamts vom
  84. Juli 2018 (KKin J ),
  85. und
  86. Oktober 2018 (jeweils KHKin K ),
  87. August 2018 (KKin Z ) und
  88. September 2018 (KOK L ) erhoben. Aus dem Auswertevermerk vom
  89. Oktober 2018 ergibt sich überdies, dass A S als tunesischen Staatsangehöriger identifiziert werden konnte, der in Italien lebte und von den italienischen Behörden zur Fahndung ausgeschrieben war. Die Feststellungen zu dem Ehestreit im Januar 2018 beruhen im Wesentlichen auf der Aussage des Zeugen KOK K , der die allgemeinpolizeilichen Erkenntnisse über den Angeklagten ausgewertet und von der Strafanzeige der Ehefrau des Angeklagten vom
  90. Januar 2018, der darauf ausgesprochenen Wohnungsverweisung und der Rücknahme des Strafantrags am
  91. Januar 2018 berichtet hat. Von dem Streit hat Y H darüber hinaus in einem Brief an die Zeuginnen T und L berichtet. Die Zeugen O und T haben glaubhaft bestätigt, dass der Angeklagte während des Ehestreits bei ihnen übernachtet habe. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Angeklagten beruhen zunächst auf einem A1-Zertifikat des G Instituts T vom
  92. März 2016 mit dem Prädikat "befriedigend" und auf der Aussage der Zeugin M , bei der es sich um die Sprachlehrerin in dem vom Angeklagten in D besuchten Sprachkurs handelt. Die Zeugin hat glaubhaft bekundet, der Angeklagte habe den Deutschkurs mit dem Ziel eines TELC-B1-Abschlusses von Herbst 2017 bis Ende April 2018 besucht. Er habe den Kurs vorzeitig abgebrochen und nicht an der Abschlussprüfung teilgenommen. Ziel des Sprachkurses sei eine einfache mündliche und schriftliche Kommunikation in deutscher Sprache gewesen. Die Feststellung, dass der Angeklagte Texte in deutscher Sprache nur mit einer Vielzahl orthographischer und grammatikalischer Fehler verfassen kann, beruht auf der Verlesung der Briefe des Angeklagten an die frühere Mitangeklagte, die während der Untersuchungshaft im Rahmen der Postkontrolle beschlagnahmt wurden. In den mehrseitigen Briefen weist nahezu jeder Satz erhebliche orthographische und grammatikalische Fehler insbesondere im Satzbau auf. Die Feststellung zu der Inhaftierung des Angeklagten in Tunesien beruht auf seiner insoweit glaubhaften Einlassung. Bereits im Ermittlungsverfahren hat er gleichlautende Angaben hierzu gegenüber dem Zeugen KOK K gemacht, der die entsprechenden Äußerungen des Angeklagten anlässlich seiner Vorführung zur Verkündung des Haftbefehls des Ermittlungsrichters am Bundesgerichtshof am
  93. August 2018 glaubhaft wiedergegeben hat. Dass der Angeklagte in Deutschland strafrechtlich nicht vorbelastet ist, hat der Senat der Auskunft des Bundeszentralregisters vom
  94. Januar 2020 entnommen. III. Zu der Entstehung und Entwicklung des "arabischen Frühlings" und des Bürgerkriegs in Syrien Die Feststellungen zu der Entstehung und Entwicklung des arabischen Frühlings" und des Bürgerkriegs in Syrien sowie zu der Vereinigung "Islamischer Staat" beruhen auf dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. S . Der Sachverständige ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des islamistischen Terrorismus tätig und dem Senat in dieser Eigenschaft als erfahrener Sachverständiger bekannt. Der Auswertebericht des Bundeskriminalamts vom
  95. Mai 2018 (KOKin Z ) bestätigt die Ausführungen des Sachverständigen zur Struktur des "IS". IV. Zu der religiösen Entwicklung des Angeklagten Die Feststellungen zur religiösen Entwicklung des Angeklagten beruhen auf seiner insoweit glaubhaften Einlassung. Dass er in Tunesien unter dem Verdacht stand, sich einer terroristischen Vereinigung angeschlossen zu haben, ergibt sich aus den oben genannten Beweismitteln zu den von den tunesischen Behörden mitgeteilten Gründen gegen die Ausstellung eines neuen Passes. Dass der Angeklagte spätestens ab seiner Inhaftierung in Tunesien entschlossen war, nach Syrien auszureisen und sich dem bewaffneten Kampf gegen das Assad-Regime anzuschließen, hat er glaubhaft eingeräumt. Seine späteren Versuche, in das Herrschaftsgebiet des "IS" zu gelangen (Taten 1 und 2), belegen seinen entsprechenden Entschluss. V. Zu den Ausreisen in die Türkei mit dem Ziel eines Anschlusses an den "IS" in Syrien (Taten 1 und 2 der Anklage) Die Feststellungen zu den Taten 1 und 2 (Ausreisen in die Türkei_ mit dem Ziel eines Anschlusses an den "IS" in Syrien) beruhen im Wesentlichen auf der insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten, der überdies eingeräumt hat, bei beiden Ausreisen beabsichtigt zu haben, sich dem bewaffneten Kampf ("Jihad") gegen das s Regime anzuschließen. Nach dem - auch zu diesem Punkt überzeugenden - Gutachten des Sachverständigen Dr. S waren im August 2017 noch zahlreiche s Ortschaften vom "IS" beherrscht. Personen, die sich dem "IS" und anderen Gruppierungen anschlossen, wurden vor Ort für den bewaffneten Kampf gegen das s Regime trainiert. Dabei fanden unter anderem Unterweisungen im Umgang mit Schusswaffen und Sprengstoffen statt. Dass dies dem Angeklagten bewusst war, ergibt sich daraus, dass er sich - wie von ihm eingeräumt - schon vor seinen Ausreisen intensiv mit dem "IS" befasst hatte. Für die Absicht des Angeklagten, sich einer Kampfausbildung in S zur Vorbereitung auf den bewaffneten Kampf gegen das Assad-Regime zu unterziehen, spricht, dass er im August/September 2017 noch keine bzw. keine hinreichenden Kenntnisse im Umgang mit Schusswaffen oder Sprengstoffen hatte. Er befasste sich - wie von ihm eingeräumt - erst nach seinen Ausreiseversuchen intensiver mit Anleitungen zur Begehung von Anschlägen und zur Herstellung von Sprengvorrichtungen. Vor diesem Hintergrund schließt der Senat aus der vom Angeklagten eingeräumten Absicht zum Anschluss an den "IS" und zur Teilnahme am bewaffneten Jihad in S darauf, dass er sich hierzu zunächst in einem Ausbildungslager in S im militärischen Kampf unterweisen lassen wollte. Eine derartige "Grundausbildung" entsprach nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S dem üblichen Vorgehen des "IS" bei der Aufnahme neuer Mitglieder. Die Flugbuchung vom
  96. August 2017 unter Verwendung des E-Mail-Accounts und der Kreditkarte der Ehefrau des Angeklagten ist durch eine Buchungsbestätigung des Flugunternehmens E A GmbH und durch die Auskunft der Sparkasse K -B vom
  97. Juli 2018 über die Zahlung von 84,99 EUR belegt. Die Auswertung des Mobiltelefons Wiko Lenny 3 der gesondert verfolgten Y H (Asservat ) hat nach Bekunden des Zeugen KOK G ergeben, dass von diesem Telefon am
  98. August 2017 ein Screenshot der Buchungsbestätigung mit den Flugdaten und am
  99. August 2017 ein Beleg für die Überweisung von 370,- EUR per W U an den Angeklagten geschickt wurden. Die Lichtbilder hat der Senat aus dem Auswertevermerk des Zeugen vom
  100. August 2018 in Augenschein genommen. Den Erhalt des Geldes in Istanbul hat der Angeklagte eingeräumt. Die Auszahlung wird im Übrigen durch die Auskunft der W U P S I Ltd. vom
  101. Juli 2018 belegt. Die in einer Mischung aus Deutsch und Englisch geführten Chats zwischen dem Angeklagten und Y H , die auf ihren Mobiltelefonen gesichert werden konnten, hat der Senat durch Verlesung von Übersetzungen erhoben. Die Reisebewegungen des Angeklagten bei seiner zweiten Ausreise in die Türkei (Tat 2) sind belegt durch Bestätigungen des Flugunternehmens f .com / P , der D T D GmbH (hinsichtlich des Rückflugs von I nach R am
  102. September 2017) und durch eine Fahrkarte des Busunternehmens F für die Fahrt von R nach K . Dies hat der Senat dem Auswertevermerk des Bundeskriminalamts vom
  103. August 2018 (KOKin J ) entnommen. Ergänzend hat der Senat zu den Reisebewegungen des Angeklagten den Zeugen KHK F vernommen, der die Reisebewegungen auf der Grundlage von Erkenntnissen aus Anfragen bei Finanz- und Reisedienstleistern bestätigt hat. Die Hotelbuchungen für den zweiten Aufenthalt des Angeklagten in der Türkei sind belegt durch Buchungsbestätigungen, die sich im E-Mail-Postfach der gesondert verfolgten Y H befanden. Nach den glaubhaften Angaben der Zeugin KOKin E hat die gesonderte Verfolgte zudem im Ermittlungsverfahren bei ihrer Vernehmung als Zeugin am
  104. Juni 2018 angegeben, sie habe die Hotelübernachtungen über b .com und die Busreise (F ) für den Angeklagten gebucht. Zwar hat sie in jener Vernehmung behauptet, die Aufenthalte des Angeklagten in Italien und der Türkei seien "Tourismusreisen" gewesen. Auf einem handschriftlich verfassten Schriftstück (Ass. ), das in der Wohnung ihrer Tochter H D gefunden wurde, in der sich Y H i bis zu ihrer Festnahme aufhielt, heißt es im gleichen Sinn "ich habe f. S Hotels in T gebucht 2x + F , er hat es als Tourismusurlaub bei mir angegeben. Aus Presse habe ich gelesen er wolle zum IS." Dies hat der Senat dem Vermerk des Bundeskriminalamts vom
  105. August 2018 (KKA T ) entnommen, in dem das Schriftstück wörtlich wiedergegeben ist. Diese Darstellung wird jedoch durch folgende Beweismittel widerlegt, aus denen sich ergibt, dass auch Y H das Ziel und der Zweck der Reisen des Angeklagten bewusst waren, sie seine Ausreise dem Ziel eines Anschlusses an den "IS" in Syrien fördern und ihm später nachreisen wollte: Während des ersten Türkeiaufenthalts des Angeklagten kommunizierten die Eheleute unter anderem per WhatsApp und SMS über die Weiterreise des Angeklagten nach Syrien und seinen beabsichtigten Anschluss an den "IS". Y H verwendete dabei mehrfach den Begriff "einchecken", den die Eheleute als Synonym für einen Anschluss an den "IS" nutzten. Dies ergibt sich aus dem Kontext der Kommunikation über die beabsichtigte Weiterreise des Angeklagten nach Syrien und aus einer späteren SMS der gesondert Verfolgten an den Angeklagten vom
  106. Januar 2018 (15:10:23 (UTC+1). Darin schrieb die gesonderte Verfolgte: "Du versuchst, bei D einzuchecken." "D " ist nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S eine Bezeichnung für den "IS". In einem an die Zeuginnen L und T gerichteten Brief (Asservat ) äußerte die gesondert Verfolgte, sie habe dem Angeklagten im Jahr 2017 bei zwei Ausreiseversuchen nach Syrien geholfen, "damit er hijrah zu isis macht". Der Angeklagte habe nie lange in Deutschland bleiben, sondern "direkt hijrah zu isis" machen wollen. Nach der Geburt der gemeinsamen Tochter S sei es zu "Prügeleien" gekommen, weil der Angeklagte seine Tochter mit "nach Syrien_ zu isis" habe mitnehmen wollen. Er habe ihr, der gesondert Verfolgten, zudem verboten, einen Imam aufzusuchen und erklärt, er akzeptiere nur einen "Imam von isis". Die Bezeichnung "ISIS" ist nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S eine Abkürzung für die terroristische Vereinigung "Islamischer Staat im Irak und Syrien". Seit 2014 nennt sich diese Vereinigung "Islamischer Staat" ("IS"). Die Verwendung des arabischen Begriffs "hijrah" in einem deutschen Sprachkontext ist nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S ein Indiz für eine Ausreiseabsicht in ein islamistisch geprägtes Gebiet. Hierauf deutet auch die Schilderung der gesondert Verfolgten in dem Brief an die Zeuginnen L und T , der Angeklagte habe seine Tochter "nach Syrien zu isis" mitnehmen wollen. VI. Zu der Vorbereitung eines Sprengstoffanschlags in Deutschland unter Herstellung der biologischen Waffe Rizin (Tat 3 der Anklage) Die Feststellungen zur Vorbereitung eines Sprengstoffanschlags in Deutschland und zur Herstellung der biologischen Waffe Rizin (Tat 3) beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte. Im Übrigen beruhen diese Feststellungen auf einer Vielzahl von Beweisanzeichen. Deren Gesamtschau hat ergeben, dass der Angeklagte gemeinsam mit der gesondert verfolgten Y H ab September 2017 auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplans arbeitsteilig eine unkonventionelle Brand- und Sprengvorrichtung (USBV) nebst Fernzünder und spätestens ab April 2018 die biologische Waffe Rizin herstellte, um einen terroristischen Anschlag in Deutschland zu begehen, mit dem sie den bewaffneten Jihad gegen die westliche Welt durch die Tötung "Ungläubiger" unterstützen wollten.
  107. Zu der Tatvorbereitung a. Zu der Informationsbeschaffung Der Angeklagte hat die Informationsbeschaffung aus dem Internet durch Herunterladen von Anleitungen zur Herstellung von Sprengsätzen ebenso glaubhaft eingeräumt wie seine Recherchen nach Giftstoffen und seinen Beitritt zu den festgestellten Telegram-Gruppenchats. Diese Aktivitäten und die von ihm angelegte Informationssammlung zu den Themen "Islamistische Propaganda", "EMail/Facebook-Hacking", "Verschlüsselung von Kommunikation im Internet" und "Sprengstoff/Rizin" konnten zudem durch Auswertung seines Mobiltelefons nachvollzogen werden. Der Senat hat hierzu die Auswertevermerke des Bundeskriminalamts vom
  108. Juli 2018,
  109. Oktober 2018 und
  110. Oktober 2018 (jeweils KOK L ) sowie vom
  111. Juli 2018 (KHKin G ) und
  112. November 2018 (KHK H ) erhoben, den Inhalt einzelner Gruppenchats durch Verlesung eingeführt und den Zeugen KHK H vernommen, der die Ergebnisse der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten erläutert hat. Den Inhalt des mit "Giftenzyklopädie" überschriebenen arabischsprachigen Textes mit Informationen zur Herstellung und Wirkung von Botulinumtoxin hat der Senat durch Verlesung einer Übersetzung des Sprachsachverständigen S erhoben. Die islamwissenschaftlichen Bewertungen der in den Telegram-Gruppenchats verbreiteten Nachrichten hat der Senat den Vermerken der Islamwissenschaftler Dr. B (
  113. Juli 2018), Dr. R (
  114. August 2018) und Dr. Al-S (
  115. November 2018) entnommen. b. Zu der Beschaffung von Feuerwerkskörpern Der Angeklagte hat die Beschaffung von Feuerwerkskörpern unter Mitwirkung der gesondert verfolgten Y H , seine Reisen an die deutschpolnische Grenze und den Erwerb weiterer Feuerwerkskörper Ende 2017 in K glaubhaft eingeräumt. Die - später stornierte - Bestellung von Anzündschnur im Oktober 2017 hat der Zeuge KOK K bestätigt, der unter anderem den E-Mail-Verkehr mit der Fa. P -S ausgewertet hat. Die Bestellung ergibt sich zudem aus einer Auswertung des zur Zahlung genutzten PayPal-Accounts, den der Angeklagte und Y H für zahlreiche Internetbestellungen verwendet haben; die entsprechende Zahlungshistorie hat der Senat dem Auswertevermerk des Bundeskriminalamts vom
  116. Juli 2018 (KOK G ) entnommen. Dass die E-Mail vom
  117. Oktober 2017 betreffend die Stornierung der Bestellung von der gesondert verfolgten Y H verfasst wurde, ergibt sich daraus, dass sie orthografisch und grammatikalisch nahezu fehlerfrei ist. Dies hätte der Angeklagte mit seinen unzureichenden Deutschkenntnissen nicht vermocht (vgl. oben B. II). Die Reisebewegungen des Angeklagten zur Beschaffung der Feuerwerkskörper hat der Zeuge KK F beschrieben, der unter anderem Anfragen bei Reisedienstleistern ausgewertet hat. Ergänzend hat der Senat den Auswertevermerk des Bundeskriminalamts vom
  118. August 2018 (KOKin J ) zu den Reisebewegungen des Angeklagten erhoben, aus dem sich zudem ergibt, dass in den vom Angeklagten aufgesuchten Ortschaften ganzjährig sogenannte Polenböller erworben werden können, deren Verkauf in Deutschland verboten ist. Die Feststellungen zu den Internetrecherchen des Angeklagten und der gesondert verfolgten Y H über die örtlichen Verhältnisse in Slubice und das Ladenlokal der Fa. P beruhen auf der Auswertung des Inhalts einer im Mobiltelefon des Angeklagten eingelegten Speicherkarte (Asservat ), auf der sich die Daten zu entsprechenden Internetrecherchen und Screenshots fanden, die per WhatsApp von dem Account der gesondert verfolgten Y H übersandt wurden. Dies ergibt sich aus dem Auswertevermerk des Bundeskriminalamts vom
  119. Juli 2018 (KK M ). Die darin enthaltenen Screenshots hat der Senat in Augenschein genommen. Dass der Angeklagte bei P in Slubice größere Feuerwerkskörper unter anderem des Typs Cobra 6 erwerben wollte, hat er eingeräumt. Die Menge des in diesen Feuerwerkskörpern enthaltenen Blitz-Knall-Satzes ergibt sich aus der gutachterlichen Stellungnahme des Kriminaltechnischen Instituts des Bundeskriminalamtes vom
  120. Oktober 2018 (Dr. J ). Die vom Angeklagten eingeräumte Internetbestellung weiterer 350 Feuerwerkskörper bei der Fa. P wird bestätigt durch eine Rechnung vom
  121. Oktober 2017 und durch einen Kontoauszug der Fa. P über die Zahlung von 119,50 EUR. Dass diese erfolglose Bestellung der Einlassung des Angeklagten entsprechend von der gesondert verfolgten Y H vorgenommen wurde, belegt ein Screenshot über diese Bestellung, der vom WhatsApp-Account der gesondert Verfolgten am
  122. Oktober 2017 an den Angeklagten geschickt wurde. Auch dies hat der Senat dem Auswertevermerk des Bundeskriminalamts vom
  123. Juli 2018 (KK M ) entnommen. Am
  124. Oktober 2017 befand sich der Angeklagte nach Bekunden des Zeugen KK F noch in Slubice. Aus der erhobenen E-Mail-Korrespondenz mit der Fa. P ergibt sich, dass diese nicht auf die Forderung nach erneuter Lieferung oder Erstattung des Kaufpreises einging, sondern die gesondert verfolgte Y H wegen der ausgebliebenen Lieferung an das Versandunternehmen DHL verwies. Dass der Angeklagte bei seiner zweiten Reise an die deutschpolnische Grenze mindestens fünf Feuerwerkskörper mit jeweils etwa 200g Blitz-Knall-Satz erwarb, hat er glaubhaft eingeräumt. Nach seinen Angaben hat er fünf bis sechs Feuerwerkskörper erworben. Die von ihm angegebene Menge des Blitz-Knall-Satzes ist plausibel im Hinblick darauf, dass etwa 950 g Blitz-Knall-Satz-Pulver in der Wohnung 1.4 sichergestellt wurden und der Angeklagte für den von ihm eingeräumten Sprengversuch mit einer "Testbombe" etwa 250 g verbraucht hat. Dass es sich bei dem sichergestellten Blitz-Knall-Satz-Pulver um eine Substanz aus delaborierten pyrotechnischen Gegenständen handelt, hat der Sachverständige Dr. S -L gut nachvollziehbar erläutert. Aus seinem Gutachten ergibt sich auch, dass eine Menge von etwa 250g für eine Testbombe plausibel ist. Weitere Feuerwerkskörper, die der Angeklagte nach seiner Einlassung Ende Dezember 2017 erworben hat, um hieraus zu einem späteren Zeitpunkt den Blitz-Knall-Satz zu entnehmen, wurden bei der Wohnungsdurchsuchung im Juni 2018 sichergestellt.
  125. Zu den Tathandlungen a. Zu der Telegram-Kommunikation des Angeklagten mit "M Al-S " und "A H " Die Feststellungen zur Telegram-Kommunikation des Angeklagten mit "M Al- " und "A Hatton " beruhen zum einen auf der auch insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten und zum anderen auf den hierzu verlesenen Übersetzungen der Chats, die ausweislich der Vermerke des Bundeskriminalamts vom
  126. Juni 2018 (KOK L ) zu "A H " und
  127. Juli 2018 (KOK B ) zu "M Al-S " auf dem Mobiltelefon des Angeklagten ZTE Blade V580 (Asservat ) aufgefunden wurden. Die Lichtbilder, die der Angeklagte von einzelnen Arbeitsschritten gefertigt und seinen Chatpartnern übersandt hat, hat der Senat in Augenschein genommen. Zwar dokumentieren die gesicherten Chats die Kommunikation mit "A H " erst ab Mitte April 2018 und mit "M Al-S i" erst ab Anfang Mai
  128. Der Angeklagte hat jedoch glaubhaft eingeräumt, sich mit ihnen bereits seit Mitte Dezember 2017 per Telegram-Chat über den Bau einer USBV ausgetauscht zu haben. Dazu passt, dass sich die Partner der gesicherten Chats nach dem Inhalt der Kommunikation bereits kannten. Die Feststellungen zu dem Aluminiumpulver, das der Angeklagte in Umsetzung der Anleitung durch "A H " hergestellt hat, beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S -L . Dieser hat nachvollziehbar erläutert, dass Aluminium in feinpulvriger Form als Brennstoff in pyrotechnischen Produkten einsatzbar ist. Eine entsprechende Nutzungsmöglichkeit des an der Kaffeemühle (Asservat ) sichergestellten Aluminium-Granulats sei lediglich deshalb unwahrscheinlich, weil es zu grobkörnig sei. Der Sachverständige hat auch bestätigt, dass Ammoniumnitrat als Bestandteil einer Sprengladung in Betracht kommt und bis vor einigen Jahren in Kältekompressen enthalten war. Screenshots über die Google-Recherchen nach entsprechenden Kältekompressen ("Eis-Pack") wurden nach der Aussage des Zeugen KOK G auf dem Mobiltelefon der gesondert Verfolgten sichergestellt. Aus der von dem Zeugen beschriebenen Telegram-Kommunikation mit dem Angeklagten ergibt sich zudem, dass sie ihm am
  129. Mai 2018 ein entsprechendes Foto einer Kältekompresse übersandt hat. Die Bestellung der neun Kältekompressen am
  130. Mai 2018 hat der Senat der Auswertung der Bestellungen bei Amazon in dem Vermerk des Bundeskriminalamts vom
  131. Juni 2018 (KOKin R ) entnommen. b. Zu der Extraktion und dem Vorhalten von Blitz-Knall-Satz-Pulver zur Herstellung einer USBV ab November 2017 Die Feststellungen zur Extraktion von insgesamt etwa 1.200 g Blitz-Knall-Satz-Pulver aus den vom Angeklagten im November 2017 in Polen erworbenen sechs Feuerwerkskörpern mit jeweils 200 g Blitz-Knall-Satz beruhen ebenfalls auf der geständigen Einlassung des Angeklagten. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. S -L und die gutachterlichen Stellungnahme des Kriminaltechnischen Instituts des Bundeskriminalamtes vom
  132. Oktober 2018 (Dr. J ) bestätigen, dass die sichergestellte Menge von ca. 950 g Pulver aus delaborierten pyrotechnischen Gegenständen herrührt. Danach ist es plausibel, dass der Angeklagte die nicht sichergestellte Menge von etwa 250 g für die von ihm eingeräumte Herstellung des im Dezember 2017 gezündeten Test-Sprengkörpers verbraucht hat. Die Feststellung, dass der Angeklagte die sichergestellte Menge Blitz-Knall-Satz für die Herstellung einer USBV zur Begehung eines jihadistisch motivierten Sprengstoffanschlags aufbewahrte, beruht auf einer Gesamtschau von Beweisanzeichen, zu der auf die Ausführungen zum Tatentschluss des Angeklagten verwiesen wird (vgl. unten B. VI. 3). c. Zu der Beschaffung von Metallkugeln als Splitter für eine USBV im Juni 2018 Die Bestellung von 250 Metallkugeln am
  133. Juni 2018 und deren spätere Lieferung hat der Angeklagte ebenso eingeräumt wie seinen Austausch hierüber mit "M Al-Saqri ". Die Bestellung der Metallkugeln (Asservat ), die ausweislich des Durchsuchungsprotokolls und des Asservatenverzeichnisses vom
  134. Juni 2018 in der Wohnung 1.4 sichergestellt wurden, ist zudem durch eine Auskunft des Versandhandels Amazon belegt. Dies hat der Senat dem Auswertevermerk des Bundeskriminalamts vom
  135. Juni 2018 (KOKin R ) entnommen. Auf dem Mobiltelefon des Angeklagten (Asservat ) wurden überdies ausweislich des Auswertevermerks des Bundeskriminalamts vom
  136. Juli 2018 (KHKin G ) Bilddateien gefunden, die das bestellte Päckchen Metallkugeln in der Wohnung 1.8 zeigen. Der Zeuge KOK G , den der Senat unter anderem zu den Ermittlungsergebnissen zum Tatkomplex "USBV" vernommen hat, hat die festgestellten Erkenntnisse zu den Metallkugeln bestätigt. Aus den Chats zwischen dem Angeklagten und "M Al-S " ergibt sich, dass die Metallkugeln der Herbeiführung einer Splitterwirkung bei einem Einsatz in einer Streubombe dienen sollten ("um Schaden zuzufügen"). Die Feststellungen zum möglichen Schadensausmaß eines Sprengsatzes entsprechend der Anleitung des "I T M " mit und ohne Splitterbelegung beruhen auf dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. S -L , der die Bauanleitung unter Verwendung der vom Angeklagten genutzten Bestandteile nachvollzogen und die jeweilige Schlagkraft durch Testsprengungen ermittelt hat. Der Sachverständige hat zudem ausgeführt, dass der Zusammenbau eines funktionsfähigen Sprengsatzes mit den dem Angeklagten zur Verfügung stehenden Bestandteilen entsprechend den Anleitungen auf seinem Mobiltelefon auch ohne vertiefte Fachkenntnisse innerhalb weniger Tage möglich gewesen wäre. d. Zu der Herstellung und Zündung eines Sprengkörpers (Gewindefitting) als "Test-Granate" im Dezember 2017 Der Angeklagte hat glaubhaft eingeräumt, dass er anhand einer Videoanleitung ein als Sprengkörper präpariertes Gewindefitting hergestellt und gezündet hat. Der Zeuge KOK G hat bekundet, ein entsprechendes Anleitungsvideo der Medienstelle "Y M " (Dateiname 2_5463183239277445522.3gp) sei auf dem Mobiltelefon des Angeklagten gespeichert. Dieses vom Senat in Augenschein genommene Video zeigt die Herstellung eines als "Antipersonenladung" bezeichneten Sprengsatzes, bei dem in ein bogenförmiges Gewindefitting Sprengpulver eingefüllt und mittels einer Zündschnur zur verzögerten Explosion gebracht wird. Die visuelle Darstellung wird durch erläuternde Texteinblendungen ergänzt, deren Übersetzung der Senat verlesen hat. Dass der Angeklagte diese Anleitung bei der Herstellung seines Sprengkörpers nachvollzog, ergibt sich aus nutzerseitig aufgenommenen Videos auf seinem Mobiltelefon, zu denen der Senat Screenshots aus dem Vermerk des Bundeskriminalamts vom
  137. November 2018 (KOK G ) in Augenschein genommen hat. In diesen Videos, aus deren Metadaten nach Bekunden des Zeugen KOK G als Erstellungsdatum der
  138. Dezember 2017 hervorgeht, sind ein mit einer Zündschnur versehenes Gewindefitting sowie eine Plastikfolie zu erkennen, die nach der Anleitung der Medienstelle "Y M " zum Abdichten derjenigen Öffnung des Gewindefittings benötigt wird, durch die die Zündschnur geführt wird. Dass die Medienstelle "Y M " militante Inhalte publiziert, insbesondere über die Herstellung von Sprengvorrichtungen, hat der Senat dem Vermerk des Bundeskriminalamts vom
  139. November 2018 (Islamwissenschaftlerin F ) entnommen. Der Sachverständige Dr. S hat diese Bewertung bestätigt. Zu der vom Angeklagten eingeräumten "Testsprengung" gibt es ein kurzes Video, das ausweislich des Vermerks des Bundeskriminalamts vom
  140. Juli 2018 (KOKin G ) am
  141. Dezember 2017 mit dem Mobiltelefon des Angeklagten (Asservat ) erstellt wurde. In dem Video, von dem der Senat einen Screenshot aus dem vorgenannten Vermerk in Augenschein genommen hat, ist eine zerstörte Grasfläche von etwa einem halben Quadratmeter als Folge dieses Tests zu sehen. Der Zeuge KOK G hat überdies bekundet, der auf dem Video erkennbare Turnschuh der filmenden Person entspreche einem Turnschuh, der in der Wohnung des Angeklagten sichergestellt wurde. Die Feststellung, dass der Angeklagte den Testsprengkörper herstellte und zündete, um zu prüfen, ob ihm die Herstellung eines Sprengsatzes für den beabsichtigten Anschlag in Deutschland gelingt, beruht auf einer Gesamtschau von Beweisanzeichen, zu der auf die Ausführungen zum Tatentschluss des Angeklagten verwiesen wird (vgl. unten B. VI. 3). e. Zu der Beschaffung von Rizinussamen und der Herstellung von Rizin im April/Mai 2018 Die Feststellungen zur Beschaffung von Rizinussamen und der Herstellung von Rizin beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und im Übrigen auf den nachstehend genannten Beweismitteln. aa. Zu der Herstellung von ca. 85 mg Rizin aus 50 Rizinussamen Der Angeklagte hat eingeräumt, zunächst eine kleinere Menge von 200 Rizinussamen bestellt und nach einer Videoanleitung aus dem Internet für den Tierversuch an dem Hamster vollständig zu einem Rizin-Extrakt verarbeitet zu haben. Die Bestellung und Zahlung von 200 Rizinussamen am
  142. April 2018 bei dem Online-Versand "v s " wird durch eine Transaktionsaufstellung des Finanzdienstleisters PayPal belegt. Die vom Angeklagten umgesetzte Videoanleitung des "I T -M " (Dateiname 1_5113870645695873060.mp4) hat der Senat in Augenschein genommen und eine von dem Sprachsachverständigen S erstellte Übersetzung der Textanleitung "Jihadistische Tipps und Ideen, um die Ergebnisse von Aktionen Einzelner zu verdoppeln" verlesen. Sowohl das Video als auch der Anleitungstext wurden nach den Auswertevermerken des Bundeskriminalamts vom
  143. und
  144. Juli 2018 (jeweils KHKin G ) auf dem Mobiltelefon des Angeklagten (Asservat ) aufgefunden. Sie beschreiben die Einzelschritte zur Herstellung von Rizin und dessen Einsatz zur Tötung von Menschen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S steht das Medienzentrum "I T " dem "IS" nahe. Damit in Einklang hat die Islamwissenschaftlerin M -K in ihrem Vermerk vom
  145. November 2018 ausgeführt, bei dem "I T " handele es sich um eine seit mehreren Jahren bekannte jihadistische Medienstelle, die ab dem Jahr 2014 den "IS" unterstützte und mindestens bis zum Jahr 2016 wiederholt Text- und Videoanleitungen zur Herstellung von Bomben, unter anderem mit dem Giftstoff Rizin, verbreitete. Die Lichtbilder, die der Angeklagte bei der Rizinherstellung von einzelnen Arbeitsschritten fertigte, hat der Senat aus dem Vermerk des Zeugen KOK G vom
  146. November 2018 in Augenschein genommen. Der Zeuge hat hierzu erläutert, dass diese Lichtbilder auf dem Mobiltelefon des Angeklagten (Asservat ) aufgefunden wurden und die zur Rizinherstellung verwendete Kaffeemühle (Asservat ), sowie die Kunststoffdose mit einer weißen rizinhaltigen Creme (Asservat ) zeigen. Die Feststellung zur Herstellung von etwa 85 mg Rizin aus den bei "v s " bezogenen Rizinussamen beruht auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. H und dem Untersuchungsbericht des Robert Koch-Instituts vom
  147. Juni
  148. Danach enthalten die Substanzen aus den Asservaten (2 g pulvriger weißer Feststoff in einer schwarzen Filmdose mit 54 mg Rizin), (9 g weiße pastöse Substanz in einer schwarzen Filmdose mit 8,1 mg Rizin) und (37 g weiße pastöse Substanz in einer Kunststoffdose mit 22,2 mg Rizin) insgesamt 84,3 mg des Toxins Rizin. Darüber hinaus hat der Angeklagte einen Teil der rizinhaltigen Creme für den Tierversuch an dem Hamster verbraucht. Dass die vorgenannten Asservate bei der Durchsuchung der Wohnung 1.8 am
  149. Juni 2018 im Schlafzimmer aufgefunden wurden, ergibt sich aus dem Durchsuchungsbericht und Asservatenverzeichnis vom
  150. Juni
  151. Der Zeuge KHK P hat die für die Asservatenzuordnung maßgeblichen Spurenbereiche (hier: Schlafzimmer der Wohnung 1.8) ergänzend erläutert. Die bei der Herstellung des Rizins verwendeten Gegenstände - Asservate (Cuttermesser), (elektrische Kaffeemühle), (Stofftuch), (Seidentuch), (Knoblauchpresse), (Mörser) - wurden ausweislich der verlesenen Durchsuchungsberichte und Asservatenverzeichnisse ebenfalls sichergestellt. An ihnen wurden nach den Untersuchungsberichten des Robert Koch-Instituts vom
  152. Juni,
  153. und
  154. Juli und
  155. August 2018 Rizinanhaftungen festgestellt, die die Verwendung bei der Rizinherstellung belegen. Nicht zu folgen vermochte der Senat der Einlassung des Angeklagten im Hinblick auf die Behauptung, er habe alle 200 Rizinussamen aus der ersten Lieferung verarbeitet. Festzustellen war demgegenüber lediglich die Verarbeitung einer Teilmenge von etwa 50 Rizinussamen. Der Sachverständige Dr. H hat gut nachvollziehbar ausgeführt, dass für die Herstellung der sichergestellten Gesamtmenge rizinhaltiger Substanzen (46 g Creme mit 30,3 mg Rizingehalt und 2 g Pulver mit 54 mg Rizin) etwa 50 Rizinussamen verwendet worden seien. Danach ist auch unter Berücksichtigung des Verbrauchs einer geringen Menge der rizinhaltigen Creme für den Tierversuch an dem Hamster und der Anhaftung minimaler Mengen Rizin an einigen Asservaten nicht plausibel, dass der Angeklagte eine viermal größere Menge Rizinussamen verarbeitet hat. Die Feststellung der Verarbeitung von etwa 50 Rizinussamen ist auch dadurch belegt, dass außer den 200 Rizinussamen aus dem "v s " weitere 3.000 Rizinussamen von dem Zeugen B geliefert wurden und von den insgesamt gelieferten 3.200 Rizinussamen noch 3.150 sichergestellt werden konnten. Letzteres hat der Senat dem Vermerk des Bundeskriminalamts vom
  156. Juni 2018 (KK M ) entnommen, wonach bei der Durchsuchung am
  157. Juni 2018 insgesamt 3.150 unverarbeitete Bohnen (Asservat ) in der Wohnung 1.4 sichergestellt wurden, bei denen sich nach dem Untersuchungsbericht des Robert Koch-Instituts vom
  158. Juni 2018 um Rizinussamen handelt. bb. Zu der Eignung der rizinhaltigen Substanzen zur Tötung von Menschen Die Feststellungen zur toxischen Wirksamkeit der rizinhaltigen Substanzen und ihrer Eignung zur Tötung von Menschen beruht ebenfalls auf dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. H . Dieser hat die vom Robert Koch-Institut im Untersuchungsbericht vom
  159. Juni 2018 mitgeteilten Toxinmengen nachvollziehbar erläutert. Bei den untersuchten Substanzen sei der Toxingehalt zwar etwas geringer als bei einer Herstellung des Toxins unter Laborbedingungen, allerdings sei dieser Umstand bei der Berechnung der Menge "aktiven", d.h. toxisch wirksamen Rizins berücksichtigt worden. Dessen toxische Wirkung und das damit verbundene Schadenspotential für Menschen insbesondere bei einer Ausbringung mittels einer USBV hat der Sachverständige für unterschiedliche Aufnahmeformen (oral, inhalativ und parenteral) ausführlich dargelegt und zudem ausgeführt, dass das Toxin bei klassischen Umweltbedingungen unter Raumtemperatur sehr lange stabil sei und auch eine hohe Hitzestabilität aufweise. Zu der Frage, warum der Hamster infolge des im Mai 2017 durchgeführten Tierversuchs nicht an einer Rizinvergiftung verstorben ist, hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass die Auftragung auf gesunde, intakte Haut nicht zwangsläufig zur Aufnahme des Toxins und damit zu einer toxischen Wirkung führe. Dies erklärt das Überleben des Hamsters, zumal der Angeklagte dem Tier die rizinhaltige Creme nach dem Inhalt des Chats mit "M Al-S " lediglich auf das Fell aufgetragen hat. Der Umstand, dass der Hamster den Tierversuch überlebt hat, begründet danach keine Zweifel an der für Menschen tödlichen Wirkung des Rizins in den sichergestellten Substanzen. Der Senat hat keine Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen Dr. H und an der Richtigkeit und Verlässlichkeit seines Gutachtens. Seine gutachterlichen Ausführungen waren gut begründet und nachvollziehbar. Sie stehen im Einklang mit dem Inhalt eines Kurzvermerks des Robert Koch-Instituts, aus dem sich die vom Sachverständigen genannten letalen Dosen nach oraler, inhalativer und parenteraler/intravenöser Intoxikation ergeben. Der den hierzu getroffenen Feststellungen zugrunde liegende "LD50"-Wert beschreibt die Toxizität als die Dosis pro Kilogramm Körpergewicht, nach deren Aufnahme die Hälfte der betroffenen Personen verstirbt (halbmaximale letale Dosis). Bei inhalativer Aufnahme liegt diese Dosis bei 3 Mikrogramm Rizin pro Kilogramm Körpergewicht und damit bei 210 Mikrogramm Rizin bei einem erwachsenen Menschen mit 70 kg Körpergewicht. Bei 84,3 Milligramm Rizin ergibt dies einen LD50-Wert von etwa 200 Todesfällen. Im Hinblick darauf, dass bei einer Ausbringung der rizinhaltigen Substanz bei einem Sprengstoffanschlag zahlreiche unvorhersehbare Umstände einwirken, von denen abhängt, ob das Toxin inhalativ oder durch Eindringen in die Blutbahn (über Verletzungen durch rizinbehaftete Splitterpartikel) aufgenommen wird, ist der Senat für diese Ausbringungsart zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass die potentielle Opferzahl weit unterhalb des rechnerischen Höchstwerts von 200 erwachsenen Menschen liegt. Dabei hat der Senat - wiederum zu Gunsten des Angeklagten - den rechnerischen Höchstwert für eine ausschließlich inhalative Aufnahme des Rizins zugrunde gelegt, der unterhalb des Höchstwerts bei einer Aufnahme über die Blutbahn liegt. cc. Zu der Bestellung weiterer Rizinussamen zur Herstellung weiteren Rizins Die Feststellungen zu den Bestellungen weiterer Rizinussamen bei dem Online-Vertrieb "a -s .de" über die Verkaufsplattformen eBay und Amazon beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, den Aussagen der Zeugen KHK H und B sowie den zu dem Bestellvorgang erhobenen Urkunden. Der Angeklagte hat die Bestellung von 1.000 Rizinussamen über eBay und weiterer 1.000 Rizinussamen über Amazon bei demselben Verkäufer eingeräumt. Die zweite Bestellung habe er aufgegeben, weil es "Kommunikationsprobleme" bei der ersten Bestellung gegeben habe. Bei der Zustellung sei es zudem zu Schwierigkeiten gekommen, weshalb er die gesondert verfolgte Y H gebeten habe, den Verkäufer zu kontaktieren, um den Kauf abzuwickeln. Letztlich seien von dem Verkäufer die sichergestellten 3.150 Bohnen geliefert worden. Hiervon habe er eine kleine Menge entnommen und weiter experimentiert. Zum Mahlen der Rizinussamen habe er eine Kaffeemühle verwendet, die infolge des am
  160. Juni 2018 eingetretenen Wasserschadens in der Wohnung 1.8 nicht mehr anderweitig zu gebrauchen gewesen sei. Da er nicht gewollt habe, dass Y H von der Herstellung des Rizins erfährt, habe er sich hierzu allein in dieser Wohnung 1.8 aufgehalten. Dieser Einlassung war zu folgen, soweit der Angeklagte damit die festgestellte Bestellung und den Erhalt weiterer 3.000 Rizinussamen bei dem Versandhandel "a -s .de" des Zeugen B eingeräumt hat. Die weiteren Angaben des Angeklagten - er habe aufgrund der weiteren Bestellungen insgesamt 3.150 Rizinussamen erhalten und einen Teil dieser Rizinussamen von der gesondert verfolgten Y H unbemerkt erst im Juni 2018 unter Einsatz einer Kaffeemühle verarbeitet, die infolge des Wasserschadens nicht mehr richtig funktionierte - sind im Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Die Bestellung von zunächst 1.000 Rizinussamen bei "a ss .de" über eBay am
  161. Mai 2018 ist durch eine von dem Zeugen KHK H bekundete Auswertung des Ebay-Accounts des Angeklagten "s -34" belegt. Die Bestellung weiterer 1.000 Rizinussamen über Amazon am
  162. Mai 2018 bei demselben Verkäufer konnte nach Bekunden des Zeugen KHK H im Rahmen der Sichtung des vom Angeklagten verwendeten E-Mail-Accounts "a @gmail.com" nachvollzogen werden. Diese Bestellung ist auch in dem Vermerk des Bundeskriminalamts vom
  163. Juni 2018 (KOKin R ) zur Auswertung der Bestellungen bei Amazon aufgeführt. Nach Bekunden des Zeugen KHK H ließen sich beide Bestellungen dem Online-Shop "a -s .de" des Zeugen B als Verkäufer zuordnen. Der Zeuge B hat glaubhaft bekundet, es habe bei der Zustellung der Gesamtlieferung von 2.000 Rizinussamen an den Angeklagten zunächst Probleme gegeben, weil der Zustelldienst DPD das Paket nicht habe zustellen können. Hierüber habe er eine E-Mail-Korrespondenz mit dem Käufer sowohl über die Plattform Amazon als auch über eBay geführt. Am
  164. Mai 2018 habe er die bestellten 2.000 Rizinussamen zuzüglich einer kostenlosen Zugabe von weiteren 1.000 Bohnen, also insgesamt 3.000 Rizinussamen, an die Anschrift des Angeklagten geschickt. Die Angaben des Zeugen B stehen in Einklang mit der urkundlich erhobenen E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Zeugen auf der einen und dem Angeklagten und der gesondert verfolgten Y H auf der anderen Seite. Zu dem Inhalt dieser Korrespondenz wird auf die Ausführungen zur Mittäterschaft der gesondert Verfolgten verwiesen (vgl. unten B. VI. 4). Die Angabe des Angeklagten, er habe aufgrund der Bestellungen bei dem Zeugen B die sichergestellten 3.150 Rizinussamen erhalten, ist durch die Aussage des Zeugen B und das Gutachten des Sachverständigen Dr. H widerlegt: Der Zeuge hat die Anzahl der von ihm gelieferten 3.000 Rizinussamen gut nachvollziehbar damit begründet, dass er die Liefermenge aufgrund seiner Erfahrungen im Verkauf dieser Bohnen und ihrer Gleichartigkeit zuverlässig anhand des Gewichts bestimmt habe. Der Sachverständige Dr. H hat bestätigt, dass die sichergestellten Bohnen ein weitgehend einheitliches Einzelgewicht aufwiesen. Die Liefermenge von insgesamt 3.000 Stück passt auch dazu, dass der Angeklagte weitere 200 Rizinussamen von dem "v s " bezogen hatte, insgesamt 3.150 unverarbeitete Rizinussamen sichergestellt wurden und nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. H g etwa 50 Rizinussamen zur Herstellung der sichergestellten rizinhaltigen Substanzen verarbeitet wurden (vgl. oben B. VI.
  165. e. aa). Die Einlassung des Angeklagten, er habe von dem Zeugen B 3.150 Rizinussamen erhalten, ist demgegenüber nicht nachvollziehbar, insbesondere behauptet der Angeklagte nicht, die Bohnen gezählt oder die Liefermenge durch eine Wägung überprüft zu haben. Verständlich ist die Annahme des Angeklagten nur vor dem Hintergrund seiner ebenfalls widerlegten Behauptung, er habe die frühere Lieferung von 200 Rizinussamen vollständig verarbeitet (vgl. oben B. VI.
  166. e. aa), weil sich in diesem Fall die Sicherstellung von 3.150 Rizinussamen nur mit der Lieferung einer entsprechenden Menge durch den Zeugen Bauer erklären ließe. Tatsächlich hatte der Angeklagte jedoch aus der ersten Lieferung lediglich etwa 50 Rizinussamen verarbeitet (vgl. oben B. VI.
  167. e. aa). Die weitere Einlassung des Angeklagten, er habe einen Teil der Rizinussamen unbemerkt von der gesondert verfolgten Y H im Juni 2018 unter Einsatz einer Kaffeemühle verarbeitet, die infolge des Wasserschadens nicht mehr richtig funktionierte, ist unglaubhaft und ebenfalls widerlegt: Die zeitliche Verlagerung der Herstellung des Rizins in den Zeitraum nach Eintritt des Wasserschadens (
  168. Juni 2018) beruht ebenso wie die entsprechende zeitliche Verlagerung des Tierversuchs ("in der havarierten Wohnung"), auf dem Bemühen des Angeklagten, die gesondert verfolgte Y H vom Vorwurf der Mittäterschaft bei der Vorbereitung eines Sprengstoffanschlags und der Herstellung des Rizins zu entlasten. Hierzu hatte der Angeklagte ein Motiv, weil er sich der gesondert Verfolgten ungeachtet ihres Scheidungsantrags nach wie vor verbunden fühlt. Dies belegen Briefe des Angeklagten an die gesondert Verfolgte, die der Senat am
  169. Januar und
  170. Februar 2020 beschlagnahmt hat. Darin beteuerte der Angeklagte, dass er sie immer noch liebe und an der Ehe festhalten wolle. Zudem hat er mit der gesondert Verfolgten zwei gemeinsame Kinder, die derzeit in Pflegefamilien leben. Die Einlassung des Angeklagten zur zeitlichen Einordnung der Rizinherstellung ist zudem widersprüchlich. In seiner Einlassung vom
  171. Hauptverhandlungstag hat er angegeben, er habe es nach langer Zeit geschafft, Rizinpulver herzustellen, weil er in der Wohnung allein mit den Kindern in Ruhe habe arbeiten können, während die gesondert Verfolgte wegen ihrer Schwangerschaft viele Termine hatte. Diese Darstellung bezieht sich auf die Zeit vor Eintritt des Wasserschadens, weil die Kinder danach in die Ersatzwohnung umgezogen sind. In der Einlassung vom
  172. Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte im Widerspruch hierzu erklärt, er habe sich zur Herstellung des Rizins in die havarierte Wohnung zurückgezogen, damit die gesondert Verfolgte nichts davon erfuhr. In der Einlassung vom
  173. Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte eingeräumt, die Rizinussamen für den Tierversuch zu rizinhaltigem Pulver und rizinhaltiger Creme verarbeitet zu haben (beides wurde sichergestellt). Seine vage Einlassung zur Verarbeitung von Rizinussamen aus der Lieferung des Zeugen B - "nahm eine kleine Menge und experimentierte mit diesen im vorgegebenen Rahmen weiter" - lässt demgegenüber offen, was der Angeklagte konkret im Juni 2018 noch hergestellt haben will. Soweit sich der Angeklagte dahin eingelassen hat, der Tierversuch und die Herstellung des Rizins seien erst im Juni 2018 erfolgt, ist seine Einlassung durch folgende Beweismittel widerlegt: Der Telegram-Chat zwischen dem Angeklagten und "M Al-S " belegt, dass der Angeklagte den Tierversuch an dem Hamster bereits am
  174. Mai 2018 durchführte und das Rizin bereits zu diesem Zeitpunkt fertiggestellt hatte. In diesem Chat erwog der Angeklagte am
  175. Mai 2018, den Hamster zur Durchführung des Tierversuchs zu rasieren, und teilte am
  176. Mai 2018 mit, der Tierversuch sei gescheitert. Aus der Auskunft der Fa. A vom
  177. Juni 2018 geht hervor, dass der Angeklagte eine neue Kaffeemühle nicht erst nach Eintritt des Wasserschadens (
  178. Juni 2018) bestellt hat, sondern schon am
  179. Mai
  180. Der Senat ist daher davon überzeugt, dass die Bestellung der neuen Kaffeemühle nichts mit dem Wasserschaden zu tun hatte, sondern allein darauf beruhte, dass der Angeklagte die alte Kaffeemühle im Mai 2018 zur Herstellung des Rizins benutzt hatte und daher nicht mehr zum Kaffeemahlen verwenden wollte. Diese Annahme wird dadurch gestützt, dass an der Kaffeemühle, die in der Wohnung 1.8 sichergestellt wurde (Asservat ), ausweislich des zweiten Untersuchungsberichts des Robert Koch-Instituts vom
  181. Juni 2018 Rizin-Anhaftungen festgestellt wurden, die nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. H für die Verwendung der Kaffeemühle zur Bearbeitung von Rizinussamen sprechen. Der Zeuge KOK G , der die Bestelldaten mit den sichergestellten Asservaten verglichen hat, hat bekundet, dass eine der Bestellung vom
  182. Mai 2018 entsprechende Kaffeemühle in der nach dem Wasserschaden genutzten Ersatzwohnung 1.4 sichergestellt wurde (Asservat ). An dieser wurden ausweislich des fünften Untersuchungsberichts des Robert Koch-Instituts vom
  183. Juli 2018 keine Rizinanhaftungen festgestellt, was ebenfalls dafür spricht, dass es sich um den Ersatz für die schon vor dem Wasserschaden zur Rizinherstellung verwendete und damit nicht mehr bestimmungsgemäß zu nutzende Kaffeemühle handelt. dd. Zu dem Tierversuch an einem Hamster Die Feststellungen zu dem Tierversuch beruhen auf der insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten und auf den erhobenen Kommunikationsinhalten mit "M Al-S ". Der Angeklagte hat den Tierversuch an dem Hamster eingeräumt. Der Telegram-Chat zwischen dem Angeklagten und "M Al-S " vom
  184. bis
  185. Mai 2018 belegt, dass der Angeklagte dem Hamster, den er für eine Maus hielt, die rizinhaltige Creme am
  186. Mai 2018 auf das Fell auftrug. Dabei erwog er, den Hamster zu rasieren, teilte seinem Chatpartner aber am
  187. Mai 2018 mit, der Tierversuch sei gescheitert, weil er die Haare des Tiers nicht abgeschnitten und die Rizincreme infolgedessen nicht direkt auf die Haut aufgetragen habe. Die Feststellungen zum Erwerb des Hamsters für den Tierversuch beruhen ebenfalls auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte. Danach hat er den Hamster am
  188. Mai 2018 in der Zoohandlung K erworben. Dies haben die Zeugen G und K bestätigt, die übereinstimmend bekundet haben, am
  189. Mai 2018 sei nur ein Zwerghamster ohne Käfig in der Zoohandlung verkauft worden. Dies konnte der Zeuge K , der Inhaber der Zoohandlung, anhand seiner Kassenbuchhaltung nachvollziehen, aus der sich der Verkauf des Hamsters um 16:43 Uhr ergibt. Soweit der Angeklagte angegeben hat, er habe den Hamster allein erworben, die Angeklagte sei am
  190. Mai 2018 im Krankenhaus gewesen und erst spät nach Hause gekommen, ist seine Einlassung widerlegt: Die Zeugin G , die als Zoofachverkäuferin den Hamster am
  191. Mai 2018 verkauft hat, hat glaubhaft bekundet, das Tier sei von einem Paar erworben worden. Das Paar sei ihr in Erinnerung geblieben sei, weil die Frau aufgrund ihrer Bekleidung mit einem Kopftuch und einem orientalischen Gewand ausländisch ausgesehen, aber dennoch akzentfreies Deutsch gesprochen habe. Die Käuferin habe mit ihrem Begleiter, den die Zeugin für den Ehemann hielt, Englisch gesprochen. Diese Wahrnehmungen der Zeugin passen zu dem damaligen Erscheinungsbild der gesondert verfolgten Y H , ihren Sprachkenntnissen und ihrem Kommunikationsverhalten gegenüber dem Angeklagten, mit dem sie ausweislich der erhobenen Chats im Wesentlichen auf Englisch mit vereinzelten Einschüben in deutscher Sprache kommunizierte. Die Zeuginnen R , T und M , die die gesonderte Verfolgte in der Zeit vor der Festnahme des Angeklagten gesehen haben, haben übereinstimmend bekundet, dass sie in der Öffentlichkeit ein Kopftuch und ein muslimisches Gewand getragen habe. Zwar hat die Zeugin G den Angeklagten und die gesondert Verfolgte in der Hauptverhandlung nicht wiedererkannt. Dies begründet jedoch keinen durchgreifenden Zweifel daran, dass es sich bei dem von der Zeugin beschriebenen Paar um die beiden handelte. Der Angeklagte hat den Kauf des - einzigen an jenem Tag in der Zoohandlung verkauften - Hamsters eingeräumt. Die gesondert Verfolgte trug in der Hauptverhandlung weder ein Kopftuch noch ein islamisches Gewand, sondern erschien in Alltagskleidung mit unverhüllten, langen blond gefärbten Haaren. Ihr äußeres Erscheinungsbild entsprach damit nicht mehr den Merkmalen, die für die Zeugin G bei ihrer Erinnerung an die Käuferin des Hamsters prägend waren. Die Zeugen KK W und KOK F , die die Zeugin G am
  192. Juli 2018 erstmals zu dem Verkauf des Hamsters befragt haben, haben zudem übereinstimmend bekundet, die Zeugin habe schon bei dieser Befragung einen Mann und eine Frau beschrieben, die bei ihr einen Hamster gekauft hätten. Zwar konnte die Zeugin G in der Hauptverhandlung nicht sicher angeben, ob ihr Lichtbilder eines Mannes und einer Frau oder aber nur eines Mannes gezeigt worden waren. Der Zeuge W hat hierzu jedoch bekundet, der Zeugin Aufnahmen beider Eheleute gezeigt zu haben, auf denen die Zeugin auch beide Personen wiedererkannt habe. Der Senat verkennt dabei nicht, dass es sich nicht um eine Wahllichtbildvorlage gehandelt hat und bemisst daher dem Wiederkennen des Angeklagten und der gesondert Verfolgten auf zwei Lichtbildern nur einen eingeschränkten Beweiswert zu. Ein Wiedererkennen des Angeklagten und der gesondert Verfolgten durch die Zeugin Anfang Juli 2018 ist in der Gesamtschau mit den oben genannten Umständen jedoch plausibel. Hinzu kommt, dass sich die Zeugin G nach ihrer Aussage, die der Zeuge K als ihr Arbeitgeber bestätigt hat, ab Ende Mai 2018, mithin kurze Zeit nach dem Verkauf des Hamsters in Urlaub befand und bereits kurz nach ihrer Rückkehr von den Zeugen W und F befragt wurde. Es liegt daher fern, dass die Erinnerung der Zeugin an das Käuferpaar durch zwischenzeitliche Kundenkontakte, insbesondere andere Verkäufe von Hamstern an ein ähnliches Käuferpaar, überlagert wurde. Auch eine Verfälschung ihrer Erinnerung durch Medienberichte liegt fern, weil die Zeugin glaubhaft bekundet hat, sie habe während ihres Urlaubs zwar Berichte in den Nachrichten über die Festnahme des Angeklagten gesehen, dies aber nicht in Verbindung mit dem Verkauf des Hamsters gebracht. Dafür, dass der Angeklagte den Hamster nicht allein, sondern gemeinsam mit der gesondert Verfolgten gekauft hat, spricht zudem, dass diese bei ihrer Vernehmung durch die Zeugin KOKin E am
  193. Juni 2018 nach dem glaubhaften Bekunden der Zeugin den Kauf des Hamsters im Plural beschrieben hat ("den Hamster haben wir [...] gekauft"). Zwar hat die gesondert Verfolgte gegenüber der Zeugin KOKin E später - nach ihrer vorläufigen Festnahme am
  194. Juli 2018 - hiervon abweichend angegeben, der Angeklagte habe den Hamster allein erworben. Auf den Vorhalt der Zeugin E , die Verkäuferin des Hamsters könne sich an den Kauf durch ein Ehepaar erinnern, habe die gesondert Verfolgte dies aber nicht bestritten, sondern ausweichend reagiert. Gegen die Annahme, der Angeklagte habe den Hamster allein gekauft, spricht zudem, dass er das Tier nicht als Hamster erkannt hat, sondern es für eine Maus hielt, wie sich aus der Chatkommunikation mit "M Al-Saqri " ergibt. Es liegt fern, dass der der deutschen Sprache kaum mächtige Angeklagte bei der Zeugin G einen von ihm als Maus bezeichneten Hamster allein aussuchte und kaufte, ohne dass dies der Zeugin in Erinnerung geblieben wäre. Die durch Verlesung erhobene SMS- und Chatkommunikation der gesondert Verfolgten vom
  195. Mai 2018 steht der Annahme ihrer Anwesenheit beim Kauf des Hamsters nicht entgegen. Sie widerlegt vielmehr die Einlassung des Angeklagten, die gesondert Verfolgte sei am fraglichen Tag im Krankenhaus gewesen und erst spät nach Hause gekommen. Eine um 10.30 Uhr von ihr versandte SMS an ihren Sohn K enthält zwar die Mitteilung, sie sei gerade im Krankenhaus. Um 15.49 Uhr schickte sie jedoch nach dem Bekunden des Zeugen KOK G einen Screenshot mit einer Wegbeschreibung von ihrer Wohnung zu der Zoohandlung K an den Angeklagten. Der Zeuge hat hierzu bekundet, die Auswertung der Bilddateien auf dem Mobiltelefon der gesondert Verfolgten (Wiko Lenny 3) habe ergeben, dass der Screenshot bereits um 15.46 Uhr erstellt wurde. Diesen Screenshot hat der Senat in Augenschein genommen. Das darauf deutlich sichtbare WLAN-Symbol belegt, dass das Mobiltelefon der gesondert Verfolgten bei der Erstellung des Screenshots um 15.46 Uhr in einem WLAN-Netz angemeldet war. Dies spricht dafür, dass sie sich spätestens zu diesem Zeitpunkt wieder zu Hause befand. Hierzu passt auch die WhatsApp-Kommunikation mit ihrer Tochter L D , der die gesonderte Verfolgte um 16.08 Uhr schrieb: "Ich war in N heute, muss mehr Insulin spritzen". Aus der Formulierung "ich war" und den weiteren Nachrichten, die sich mit ihrer Schwangerschafts-Diabetes befassen, ergibt sich, dass sie von ihrer vorherigen ärztlichen Untersuchung berichtete. Bis 16.22 Uhr schrieb sie ihrer Tochter weitere Nachrichten, zuletzt "Ich lieg ein bisschen bis später ok". Diese Nachricht steht einer Beteiligung an dem Einkauf in der Zoohandlung K um 16.43 Uhr nicht entgegen. Es liegt nahe, dass die gesondert Verfolgte gegenüber ihrer Tochter die - auch später nicht thematisierte - Anschaffung des Hamsters verbergen wollte und die weitere Kommunikation mit ihr während des Kaufs des Hamsters durch eine wahrheitswidrige Erklärung beendet hat. Ob die gesondert Verfolgte die Nachrichten an L D von zu Hause oder von unterwegs aus schrieb, konnte nicht festgestellt werden. Die Erhebung der verfügbaren Standortdaten zu ihren Mobiltelefonen hat zum Aufenthalt der gesondert Verfolgten keine weiteren Erkenntnisse erbracht, da für den relevanten Zeitraum weder für das Mobiltelefon des Angeklagten noch für das Mobiltelefon der gesondert Verfolgten Standortdaten zur Verfügung stehen. Die Standortdaten für das Mobiltelefon der gesondert verfolgten Y H (Wiko Lenny 3) weisen für 15.24 Uhr und sodann erst wieder für 18.24 Uhr als Standort die Anschrift F Straße , 5 K aus. Diese liegt in der Nähe der Wohnanschrift O Straße. Auch der Aufenthalt des Angeklagten in der Zoohandlung K zum Zeitpunkt des Hamster-Kaufs konnte anhand der Standortdaten nicht nachvollzogen werden. Nach der von dem Zeugen KOK F vorgenommenen Weg-Zeit-Berechnung benötigt man zu Fuß etwa eine Stunde von der Wohnung des Angeklagten zu der Zoohandlung K . Es verblieb danach jedenfalls ab der Versendung des Screenshots um 15:49 Uhr genug Zeit, um die Zoohandlung bis zum Kauf des Hamsters um 16:43 Uhr aufzusuchen. Dies gilt erst Recht bei einer nicht auszuschließenden Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, während der die Nachrichten an L D hätten verschickt werden können. Im Hinblick auf die Bekundungen der Zeugin G und die ihre Aussage stützenden Beweisanzeichen kommt danach in Betracht, dass der Angeklagte und die gesondert Verfolgte die Zoohandlung entweder auf getrennten Wegen aufsuchten, um gemeinsam den Hamster zu kaufen und die gesonderte Verfolgte ihm deshalb den Screenshot mit einer Wegbeschreibung übersandte, oder dass sie die Zoohandlung gemeinsam aufsuchten und die gesondert Verfolgte den Screenshot als bloße Vorabinformation über ihre Recherchen übermittelt hatte. In der Gesamtschau verbleiben jedoch keine Zweifel daran, dass sie den Hamster gemeinsam erwarben. f. Zu dem Bau eines Zünders Die Feststellungen zu der Befassung des Angeklagten mit dem Bau verschiedener Zünder und zu seinem Versuchsaufbau für einen Fernzünder mittels eines alten Mobiltelefons beruhen ebenfalls auf seiner insoweit geständigen Einlassung und ergänzend auf der Auswertung der auf seinem Mobiltelefon gespeicherten Daten, den bei der Durchsuchung aufgefunden Gegenständen und der Auswertung hiermit korrespondierender Internetbestellungen. Die hierzu festgestellten Erkenntnisse hat der Senat durch Vernehmung des Zeugen KOK G und Verlesung der Vermerke des Bundeskriminalamts vom 16.,
  196. und
  197. Juli 2018 zur Auswertung von Bild- und Videodateien auf den Asservaten und (jeweils KOKin G ) erhoben. Die in den Auswertevermerken enthaltenen Lichtbilder und Screenshots aus Videodateien hat der Senat in Augenschein genommen. Es war nicht feststellbar, ob die vom Angeklagten erstellte Vorrichtung, bei der über ein altes Mobiltelefon eine Glühbirne geschaltet werden kann, bereits so weit fertiggestellt war, dass sie als Fernzünder für eine USBV einsetzbar war. Die Vorrichtung konnte nicht sichergestellt werden; sie ist ausweislich der Auswertung durch das Bundeskriminalamt lediglich in einem vom Angeklagten gefertigten acht Sekunden langen unscharfen Video zu sehen, das auf seinem Mobiltelefon gespeichert war. Nach den Bauanleitungen, die sich der Angeklagte verschafft hatte, wäre überdies noch die Präparation der Glühbirne zu einer Zündeinheit erforderlich gewesen, um die Vorrichtung als Teil eines Fernzünders einsetzen zu können.
  198. Zum Tatentschluss des Angeklagten Die Einlassung des Angeklagten, er habe nicht die Absicht gehabt, mit der USBV und dem Rizin einen Anschlag zu begehen, sondern sich lediglich Kenntnisse und Erfahrungen aneignen wollen, um das Vertrauen von Kontaktpersonen zu erlangen, die ihn bei seiner weiterhin geplanten Ausreise in das Gebiet des "IS" unterstützen sollten, ist unglaubhaft. Sie wird durch zahlreiche Beweisanzeichen widerlegt, die in ihrer Gesamtheit belegen, dass er fest entschlossen war, einen Sprengstoffanschlag in Deutschland unter Verwendung der biologischen Waffe Rizin zur Tötung von Menschen zu begehen. Die Einlassung des Angeklagten ist bereits deshalb unglaubhaft, weil er sich nicht nur theoretisch mit dem Bau einer USBV und dem Giftstoff Rizin befasste, sondern das erlangte Wissen zielgerichtet mit erheblichem Aufwand umsetzte. Er beschaffte die notwendigen Bestandteile für die Herstellung verschiedener Sprengvorrichtungen, reiste hierzu zweimal nach Polen und tauschte sich über einen längeren Zeitraum regelmäßig mit seinen Kontaktpersonen "M Al-Saqri " und "A H " aus, um die Herstellung eines Sprengsatzes und von Rizin umzusetzen. Im Dezember 2017 führte er zudem einen erfolgreichen Test mit einem selbstgebauten Sprengkörper durch. Im Mai 2018 tauschte er sich mit "A H " über Tierversuche zur Prüfung der tödlichen Wirkung der hergestellten Rizincreme aus und stellte dabei einen Bezug zum Menschen her, indem er zur Auswahl des ihm geeignet erscheinenden Kaninchens schrieb: "Aber ich dachte an ein Kaninchen, da es dem Menschen ähnlich ist und näher an dem Blutdruck". Er führte den Tierversuch zur Prüfung der tödlichen Wirkung des Rizins zudem durch, obwohl ihm sein Chat-Partner "M Al-S " noch kurz zuvor mitgeteilt hatte, es sei nicht erforderlich, die Rizincreme an dem Tier zu testen (Nachricht vom
  199. Mai 2018, 16:08:03(UTC+2)). Diese Umstände deuten auf seinen Entschluss hin, das Gift auch zur Tötung von Menschen einzusetzen. Für seinen Entschluss, einen Sprengstoffanschlag zu begehen, spricht zudem, dass er sich Ende Mai 2018 bei "A H " im Zusammenhang mit seinen Versuchen zur Herstellung von Sprengstoff nach der benötigten Menge Aluminiumnitrat für eine "tödliche" Sprengladung, die auf vier bis fünf Quadratmeter explodiert, erkundigte. Bei seinem Austausch mit "M Al-S " über die Eignung von Metallkugeln als Splittermaterial übersandte der Angeklagte am
  200. Juni 2018 ein Foto der bei Amazon bestellten 250 Metallkugeln und erkundigte sich, ob diese mit einem Durchmesser von sechs Millimetern "gut genug sind, um Schaden zuzufügen" oder ob sie zu klein seien, um zu "wirken". Auch der Beitritt des Angeklagten zu dem Telegram-Gruppenchat "I Al-M ", in dem Anleitungen für Anschläge verbreitet wurden, und weiteren Telegram-Gruppenchats, in denen die Herstellung von Sprengstoff sowie die Umsetzung von Sprengladungen zur Begehung jihadistisch motivierter Anschläge mit Personenschaden erörtert wurden, spricht in der Gesamtschau mit den übrigen Beweisanzeichen für den festen Entschluss des Angeklagten zur Begehung eines Anschlags. Ausweislich des Auswertevermerks des Bundeskriminalamts vom
  201. Juli 2018 (KOK L ) war der Angeklagte bereits ab November 2017 Mitglied des Telegram-Gruppenchats "I AI-M " (Werkzeug eines Mujahids), in welchem Anleitungen für Anschläge gegen "Feinde Gottes" verbreitet wurden. Dass er in der Folgezeit weiteren Telegram-Gruppenchats beitrat, in denen unter anderem die Herstellung von Sprengstoff sowie die Umsetzung von Sprengladungen zur Begehung von jihadistisch motivierten Anschlägen mit Personenschaden erörtert wurden, spricht ebenfalls dafür, dass er sich mit dem Bau eines Sprengsatzes befasste und Rizin herstellte, um tatsächlich einen Anschlag zu begehen. Gegen die Richtigkeit seiner Einlassung, er habe lediglich militärisches Wissen für einen Aufenthalt im Herrschaftsgebiet des "IS" erlangen und ein Vertrauensverhältnis zu seinen Kontaktpersonen schaffen wollen, spricht, dass es dafür nicht der praktischen Umsetzung der Anleitungen einschließlich eines Sprengtests und der Herstellung einer erheblichen Menge Rizin bedurft hätte. Durch die weitgehend passive Teilnahme an Telegram-Gruppenchats und die Einrichtung des Accounts "Geheimkonto" als persönliche Materialsammlung konnte ebenfalls kein Vertrauensverhältnis gegenüber Dritten geschaffen werden. Auch der erhebliche Aufwand zur Beschaffung der für den Bau eines Sprengsatzes benötigten Bestandteile und das dem Angeklagten bekannte erhebliche Gesundheitsrisiko bei der Herstellung des Rizins sprechen dagegen, dass er diesen Aufwand betrieb, um sich lediglich gleichsam "fortzubilden". Für seine feste Entschlossenheit zur Begehung eines jihadistisch motivierten Anschlags sprechen zudem seine radikalislamische Einstellung als Anschlagsmotiv und die festgestellten Inhalte von Chats mit seinen Kommunikationspartnern. Der Angeklagte hatte eine tief verwurzelte radikalislamische Einstellung als Anschlagsmotiv. Seine jihadistische Haltung ergibt sich insbesondere aus seinem Bestreben, sich dem "IS" anzuschließen, das er durch zwei Versuche, nach Syrien auszureisen, beharrlich umzusetzen versuchte und danach über mehrere Monate bis zu seiner Festnahme weiterverfolgte. Auf seinem Mobiltelefon waren zahlreiche Medien mit radikalislamischen Inhalten gespeichert, u.a. islamistische Propagandavideos und Anleitungen zum Bau von Sprengsätzen sowie zur Durchführung von jihadistisch motivierten Anschlägen zur Tötung Andersgläubiger. Der Senat hat die radikalislamischen Inhalte durch Verlesung der Vermerke des Bundeskriminalamts (jeweils KHKin G ) vom
  202. Juli 2018 (Auswertung Bilddateien auf Asservat )
  203. Juli 2018 (Auswertung von Videodateien auf Asservat ) und
  204. Juli 2018 (Auswertung von Videodateien auf Asservat ), die Inaugenscheinnahme der darin abgebildeten Lichtbilder und Video-Screenshots sowie durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen KHK H und KOK G erhoben. Die islamwissenschaftliche Bewertung der Inhalte hat der Senat dem Vermerk des Bundeskriminalamts vom
  205. September 2018 (Islamwissenschaftler F ) entnommen. Danach haben die auf dem Mobiltelefon des Angeklagten (Asservat 1.1.1) und der darin eingelegten Speicherkarte (Asservat ) gespeicherten Video-, Audio-, Bilddateien und Textdokumente überwiegend militantislamistische bzw. jihadistische Inhalte. Sie enthalten zahlreiche Propagandavideos des "IS", in denen dessen grausamer Umgang mit seinen Feinden (Anschläge und Hinrichtungen) gezeigt wird. Demokratische Gesellschaftsformen werden als nicht islamkonform und daher als feindlich definiert. Darüber hinaus sind in zahlreichen Video-, Bild- und Textdateien sehr detaillierte Anleitungen zur Herstellung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen zu finden, darunter ferngesteuerte Sprengfallen, selbstgebaute Handgranaten, Sprengstoffgürtel sowie Zündvorrichtungen aus umgebauten Weckern oder Mobiltelefonen. Neben den Herstellungsanleitungen für Sprengvorrichtungen finden sich in Bild-, Video- und Textform Anleitungen zur Herstellung des Giftstoffs Rizin zur Verwendung bei einem Anschlag. Die große Menge an militantislamistischen und jihadistischen Dateien belegt, dass der Angeklagte in der Ideologie des militanten Jihadismus tief verwurzelt und stark radikalisiert war. Ein weiteres Anzeichen dafür, dass der Angeklagte zur Begehung eines Anschlags fest entschlossen war, ist seine Kommunikation mit Z H . Hierbei handelt es sich nach der Einlassung des Angeklagten um einen tunesischen Bekannten. Z H befasste sich ebenfalls mit der Herstellung von Sprengsätzen und tauschte sich mit dem Angeklagten über Methoden zur Begehung von Anschlägen aus. Ausweislich der hierzu erhobenen Auswertevermerke des Bundeskriminalamts vom
  206. Juli 2018 (KOK L ) und
  207. August 2018 (KKin Z ) bat der Angeklagte Anfang Dezember 2017 ein Mitglied des Telegram-Kanals "e W - Herstellung von Sprengstoff" darum, den Zeugen aufzunehmen. In einem Telegram-Chat zwischen dem Angeklagten und Z H vom
  208. März 2018 bis zum
  209. Juni 2018 forderte Zied Hammami den Angeklagten am
  210. April 2018 auf "Komm aus deinem Dachsbau, du Wolf" und "Lass sie nicht schlafen". Diese Aufforderung zielte auf die Begehung eines Anschlags. Hierfür spricht, dass der Angeklagte Ende April 2018 an Z H zwei PDF-Dateien mit den Titeln "Herstellung eines Sprengsatzes mit einer einfachen Methode" und "Einfachste Methoden zur Herstellung eines Sprengsatzes", fünf Videodateien mit Anleitungen zur Herstellung von unkonventionellen Brand- und Sprengvorrichtungen und das bereits oben beschriebene Dokument des "I T -M " ("Jihadistische Tipps und Ideen, um die Ergebnisse von Aktionen Einzelner zu verdoppeln") übersandte. Dies belegt, dass sich beide vertieft mit der Durchführung von Anschlägen befassten. Auch der weitere Chat-Verlauf s

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