PatÜG. Die Beklagte schulde auch Auskunft und Schadensersatz. Die Klägerin beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, sämtliche nationalen Teile des ... Patents ... auf die Klägerin zu übertragen und in die Umschreibung der nationalen Teile gegenüber den jeweiligen nationalen Patentämtern einzuwilligen,
. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie, die Beklagte, seit dem 25.11.2015 ein Verfahren zur Herstellung von Implantaten oder Zwischenprodukten solcher Implantate umfassend
I. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der dieser aufgrund der unberechtigten Patentanmeldung gemäß Ziffer I. entstanden ist und/oder noch entstehen wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Nebenintervenient beantragt, die Klage für zurückgenommen zu erklären. Die Beklagte trägt vor, der Klägerin stehe der geltend gemachte Vindikationsanspruch (Art.
PatÜG) nicht zu. Die streitgegenständliche Erfindung sei Ausfluss ihrer eigenen, unabhängigen und gezielten Forschungs- und Entwicklungstätigkeit. ... habe in den Jahren 1992 - 1994 zum Know How beigetragen und an ... weitergegeben. Dieser habe ... bei der Erfindung unterstützt. Ab 2007 habe die Beklagte mit der Entwicklung eines eigenen mit Polyurethanschaum beschichteten Brustimplantats begonnen. Ab 2008 habe sie selbst Brustimplantate mit einer Polyurethanschaumoberfläche nach dem streitgegenständlichen Verfahren hergestellt. Der Klageschrift lasse sich nicht entnehmen, wie und in welcher Form die Klägerin zu dem Erfindungsgegenstand beigetragen und damit einen angeblichen Erfindungsbesitz begründet habe. Die Dokumente HE2 und HE3 seien ihr bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt gewesen. Insbesondere werde die Echtheit, Herkunft und Entstehung, Autorenschaft, die vermerkte Datierung in HE3 bestritten. Die Inhalte wichen auch vom Wesensgehalt der Klageerfindung ab. Sie sei nicht in das Herstellungsverfahren der Klägerseite involviert gewesen. Die Mitarbeiter der Beklagten, ... und ... hätten nur einmal den Firmensitz der Klägerin in ... besucht und keinen Einblick in das Herstellungsverfahren erhalten. Die Audits seien von dem externen Unternehmen mdc durchgeführt worden (Bl. 293). Technische Einblicke seien durch die Unterlagen nicht vermittelt worden. Die Aktivlegitimation werde bestritten. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe Die Klage ist unbegründet Der Klägerin steht der mit dem Klageantrag zu I. geltend gemachte Patentvindikationsanspruch nicht zu (Art. 60 EPÜ, Art.
PatÜG). Der nach Artikel 60 I EPÜ Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, kann vom Patentsucher verlangen, dass der Patentinhaber ihm das Patent überträgt (Art.
PatÜG). Nichtberechtigter ist jede Person, die den Erfindungsbesitz unmittelbar oder mittelbar vom Erfinder ableitet (also nicht der Doppelerfinder) und ohne Erlaubnis des Berechtigten anmeldet. Zur Durchsetzung der Rechtsposition des Erfinders muss dieser die Möglichkeit haben, auf zumutbarem Weg seine Berechtigung nachzuweisen. Hierzu reicht es in der Regel aus, wenn er darlegt und beweist, dass er die in Anspruch genommene Lehre entwickelt und dem späteren Anmelder vor dessen Anmeldung mitgeteilt hat. Ein Anmelder wird in dieser Situation nicht unzumutbar belastet, wenn von ihm verlangt wird, konkret darzulegen, wann und wie er die in Streit stehende Erfindung unabhängig von den ihm mitgeteilten Informationen gemacht haben will (BGH, GRUR 2011, 823 - Schleppfahrzeug). Vorliegend fehlt es bereits an einer substantiierten Darlegung, dass die Klägerin der Beklagten das von ihr entwickelte Verfahren der Beklagten mitgeteilt hat. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des Patents nicht das ... selbst ist, sondern ein ... desselben. Die Klägerin hat zur Informationserlangung der Beklagten von dem von ihr vor Patentanmeldung der Beklagten erfundenen Herstellungsverfahren vorgetragen, dass nach Abschluss des ...-Vertrag die Mitarbeiter der Beklagten, ... und ..., mehrmals das Werk der Klägerin in ... für jeweils einige Wochen besucht hätten. Dabei sei ihnen - zusätzlich zu den übermittelten Unterlagen und Informationen - ein umfassender Einblick in die Herstellung der klägerischen Implantate gewährt worden. Zweck des Werkbesuchs und der Erläuterung des Herstellungsverfahrens sei gewesen, dass die Beklagte die Prüfpflichten für den Vertrieb in der EU erfüllen konnte. Im Zuge der Zertifizierung hätten zusätzlich Audits im Werk der Klägerin stattgefunden, die Berichte seien der Beklagten mitgeteilt worden. Einem Wissenstransfer durch die Besuche der Mitarbeiter ... und ... ist die Beklagte dadurch entgegengetreten, indem sie konkret dargelegt hat, dass der Mitarbeiter ... nur einmal und zwar im Sommer 1994 - das heißt noch deutlich vor Entwicklung des Verfahrens von der Klägerin - einen einwöchigen Besuch abstattete. Anlass für den Besuch seien Qualitätsprobleme der Produkte gewesen. ... sei damals von dem klägerischen Mitarbeiter der Fertigung, ..., betreut worden, Kontakt zu ... habe er dagegen nicht gehabt. Er habe auch keine relevanten Einblicke in das Herstellungsverfahren bei der Klägerin erhalten. Auch hinsichtlich der Mitarbeiters ... hat die Beklagte vorgetragen, dieser habe nur einmal, nämlich vom 12. bis zum 19.10.2003, das Werk der Klägerin besucht. Der Besuch habe insbesondere dem Austausch von Erfahrungen im Hinblick auf die seinerzeitige Errichtung eines für die Qualtiätskontrolle benötigten zweiten Reinraums bei der Beklagten gedient. ... sei gleichfalls von ... betreut worden und habe keinen Einblick in die für den Erfindungsgegenstand relevanten Produktion erhalten. Die Klägerin ist dem Vortrag der Beklagten nicht entgegen getreten, so dass von einem Wissenstransfer über das Herstellungsverfahren während dieser zwei Besuche nicht ausgegangen werden kann. Soweit die Klägerin Bezug genommen hat auf übermittelte Unterlagen und Informationen stellt sich dieser Vortrag als unsubstantiiert dar. Es ist insoweit nicht dargelegt, welche Unterlagen und Informationen zu welchen Zeitpunkten übermittelt worden sein sollen. Konkret hat die Klägerin noch nicht einmal behauptet, die internen Anleitungen gemäß Anlagen HE 2 (diese wohl datierend aus März 2000) und HE 3, die den klägerischen Herstellungsprozess beschreiben sollen, der Beklagten zu irgendeinem Zeitpunkt übermittelt zu haben. Die Beklagte hat insoweit auch ausdrücklich bestritten, dass ihre diese zur Kenntnis gelangt seien. Auch aus der Tatsache, dass die Beklagte für die Klägerin aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen ...-Vertrags für die Erlangung der für den Vertrieb in Europa notwendigen CE-Zertifizierung zuständig war, lässt sich ein Wissenstransfer nicht entnehmen. Denn insoweit benötigte die Beklagte einen Einblick in das Herstellungsverfahren nicht. Bis zur Geltung der Richtlinie 2003/12/EG der Kommission vom 3.2.2003 waren die Brustimplantate als Medizinprodukte der Klasse
b eingeordnet. Insoweit musste lediglich ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang
MedizinprodukteRL 1993 durchgeführt werden. Danach waren keinerlei konkrete Kenntnisse der technischen Einzelheiten des Herstellungsverfahrens auf Zuliefererseite gefordert. Ab Geltung der MedizinprodukteRL/Brustimplantate 2003 mussten zwar zusätzliche Angaben zu dem Herstellungsverfahren gemacht werden, was aber nicht den Grad der Spezifizierung der einzelnen Verfahrensschritte erreichte. Insoweit hat die Beklagte darauf Bezug genommen, dass die benannte Stelle entsprechende Informationen auch von der Klägerin erhalten habe, so dass es nicht ihre Aufgabe gewesen sei, der benannten Stelle die Einzelheiten des Herstellungsverfahrens bei der Klägerin mitzuteilen, weswegen sie diese zu diesem Zweck auch nicht in Erfahrung bringen musste und dies auch nicht getan habe. Soweit die Klägerin darauf Bezug genommen hat, dass im Zuge der Zertifizierung der klägerischen Produkte Audits im klägerischen Werk in ... stattgefunden haben und zwar erstmals im Jahr 1995 und letztmals im Oktober 2007, wurden diese Audits durch das externe Unternehmen "...", ..., durchgeführt. Auch wenn die Berichte der Audits der Beklagten mitgeteilt wurden, so ist nicht substantiiert von der Klägerin vorgetragen worden, inwieweit in diesen Berichten das von der Klägerin entwickelte Herstellungsverfahren beschrieben worden war. Entsprechende Audit-Unterlagen, die sich ebenfalls im Besitz der Klägerin befunden haben müssen, hat diese nicht vorgelegt. Auch nachdem die Beklagte in der Anlage B & B 6b exemplarische Audits für die Jahre 2003 - 2006 vorgelegt hat, hat die Klägerin keinen substantiierten Vortrag dazu gehalten, welche wesentlichen streitentscheidende Informationen dort enthalten waren. Die Bekanntheit des klägerischen Herstellungsverfahrens lässt sich auch nicht der von der Beklagten vorgelegten Anlage B & B 8d entnehmen. Hierfür stellt sich der Verweis auf eine Technische Dokumentation in der Version von 2003 nicht als ausreichend dar. Die Beklagte hat ausgeführt, dass in dieser Version kein wesentlicher Inhalt vorhanden sei. Demgemäß hat die Kammer auch im Rahmen ihres Ermessens davon abgesehen, anzuordnen, dass die Beklagte diese Version nach § 142 ZPO vorlegt. Es ist nicht ersichtlich, dass das Dokument dazu dienen kann, das Parteivorbringen besser zu verstehen und sich einen umfassenderen Überblick über den Prozessstoff zu verschaffen. Das von der Klägerin in Anlage HE 8 (= Bl. 247 d. A.) vorgelegte Schreiben vom 16.8.2001 an ... nimmt zwar Bezug auf finale Spezifikationen. Um welche Tabellen und Zeichnungen es sich dabei allerdings handelt und ob diese den Herstellungsprozess betreffen, lässt sich - abgesehen von der Zeichnung gemäß Anlage HE 10 (Bl. 326 d. A.) - nicht ersehen. Der vorgelegte Zeichnung mag zwar entnommen werden können, dass die Hülle des Implantats aus einer Membran aus Polyurethanschaumbeschichtung besteht und welche Materialien Verwendung finden sollten sowie das Umgreifen der Schaumlage auf der Vorderseite über Teile der Rückseite des Implantats, über den Herstellungsprozess besagt dies jedoch nichts. Auch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Anlagen HE 13 und 15 können den notwendigen konkreten Vortrag der Klägerseite, welche Informationen die Beklagte von dem klägerischen Herstellungsverfahren wann erlangt haben soll, nicht ersetzen. Die Tatsache, dass in der eidesstattlichen Versicherung vom Nebenintervenient vom 2.12.2016 von Vulkanisierung gesprochen wird, reicht insoweit nicht aus. Mangels Anspruchs auf die Einwilligung in die Übertragung des Patents auf die Klägerin schuldet die Beklagte auch nicht die mit dem Klageantrag zu
. geltend gemachte Auskunft sowie den mit dem Klageantrag zu
I. begehrte Feststellung einer Schadensersatzpflicht. Der nichtnachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 31.1.2019 bot keinen Anlass, die Verhandlung wiederzueröffnen (§§ 296 a , 156 ZPO). Die Entscheidung der Kosten beruht auf § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2321157.html ( https://oj.is/2321157 ) Volltext Druckansicht Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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