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LG Köln, Urteil vom 16.12.2020 - 3 O 326/18

Obsah (5)§§ 280§ 630h§ 254§§ 287§ 249

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.260,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2019 zu zahlen. Der Beklagte wird ferner verurteilt, dem Kl

§§ 280Abs.

1, 249 ff, 630a ff. BGB, von dem 5.000,00 € auf das Schmerzensgeld und 3.260,11 € auf den materiellen Schaden entfallen. Der Beklagte hat Behandlungsfehler begangen und damit seine Pflichten aus dem Behandlungsvertrag verletzt, durch die dem Kläger ein kausaler und zurechenbarer Schaden entstanden ist. Dass dem Beklagten u.a. ein grober Behandlungsfehler

§ 630hAbs.

5 BGB unterlaufen ist, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGH, Urt. v. 25.10.2011 - VI ZR 139/10 -, Rz. 8 zitiert nach juris). Der Sachverständige Dr. L hat in seinem Gutachten, welches er unter anderem auf Grundlage der in vielfacher Hinsicht völlig unzureichenden Dokumentation des Beklagten und der weiteren Behandlungsunterlagen erstattet hat, ausgeführt, dass dem Beklagten in Bezug auf die Zähne 36 und 37 ein grober Behandlungsfehler unterlaufen sei, indem diese ohne genauere Untersuchung überkront und wenige Monate später extrahiert worden seien. Auf dem OPG der Ausgangslage vom 17.09.2012 seien im Bereich des Zahnes 37 "deutliche(!) Auffälligkeiten" vorhanden gewesen, so dass die Erstellung eines Zahnfilms "zwingend notwendig" gewesen sei. Das direkte Überkronen des Zahnes 37 war nach Ansicht des Sachverständigen ein nicht verständlicher Fehler, der schlechterdings nicht unterlaufen dürfe. Denn Zahn 37 sei schwer vorgeschädigt gewesen, sodass eine genauere Bildgebung durch den Beklagten hätte erfolgen müssen. Auch kann der Sachverständige den Grund für die Notwendigkeit der Extraktion der Zähne 36 und 37 nur wenige Monate nach der Überkronung, insbesondere in Bezug auf Zahn 36, nicht im Ansatz nachvollziehen, zumal eine aussagekräftige Dokumentation fehle. Die Extraktionswürdigkeit folge nach den Ausführungen des Sachverständigen auch nicht zwingend daraus, dass der Zahn nicht mehr vital gewesen sei. Es sei keine Vitalitätsprobe dokumentiert. Zwar könne er, der Sachverständige, nicht abschließend beurteilen, ob eine endodontische Revisionsbehandlung des Zahns 37 diesen hätte retten können. Eine apikale Aufhellung an Zahn 37 sei festzustellen, so dass plausibel sei, dass dieser sich ggfs. gelockert hatte. Dies sei aber ebenfalls nicht in der Behandlungsdokumentation vermerkt. Zwar wäre nach den Ausführungen des Sachverständigen auch eine Entfernung des Zahns 37 wegen des erheblichen Aufwands dieser Behandlung bereits bei Behandlungsbeginn vertretbar gewesen. Dass aber auch andere Behandlungsmöglichkeiten zahnärztlich vertretbar gewesen wären, ist für den vorliegenden Behandlungsfehler unbeachtlich. Indem der Beklagte keine Dokumentation über die Aufklärung vorgelegt und auch sonst keinen Beweis erbracht hat, ist die Einwilligung des Klägers in die Extraktion unwirksam (vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 02.03.1999 ¬- 5 U 176/98 -, Rz. 27 zitiert nach juris). Das Fehlen der Dokumentation geht hier zulasten des Beklagten. Dokumentationsmängel gerade vor einer Zahnextraktion führen zu einer Umkehr der Beweislast dergestalt, dass vermutet wird, die Zahnextraktion sei ohne medizinische Indikation erfolgt (vgl. OLG Köln, Urt. v. 07.05.1984 - 7 U 306/83 Rn 6-8 zitiert nach juris). Die Kammer folgt den umfassenden und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen Dr. L . Die fachliche Qualifikation ist aufgrund seiner Tätigkeit als Oberarzt in der Poliklinik für Zahnärztliche Prothetik, Propädeutik und Werkstoffwissenschaften des Universitätsklinikums Bonn und als erfahrener Gerichtsgutachter unzweifelhaft gegeben. Insbesondere zeigt aber sein sorgfältig erstelltes Gutachten eine umfassende Auseinandersetzung mit den Behandlungsunterlagen. Auch hat er sich mit Fragen und Einwendungen in der mündlichen Verhandlung eingehend auseinandergesetzt und seine Ausführungen präzisiert. Mängel der Begutachtung sind danach unter keinem Gesichtspunkt ersichtlich, so dass die Kammer das Gutachten ihrer Entscheidung umfassend zugrundelegt. Auch konnte der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten und seiner Vernehmung nachvollziehbar darlegen, warum ein weiterer Erkenntnisgewinn durch eine Untersuchung des Klägers nicht zu erwarten sei. Es hat auch nachvollziehbar erläutert, weshalb er von den Einschätzungen der Gutachterin der Krankenkasse Dr. M teilweise abweicht. Er hat dargelegt, dass die Gutachterin Dr. M - entgegen der Auffassung des Beklagten - die Arbeiten an Zahn 37 ebenfalls nicht als ausreichend ansah und dass, selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, sie etwas übersehen hätte. Denn hier habe eindeutig eine apikale Aufhellung an Zahn 37 vorgelegen, die sogar für Laien ersichtlich sei und erkannt werden müsse. Auch im weiteren Behandlungsverlauf liegt nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen ein Behandlungsfehler des Beklagten vor. Am 13.05.2014 erfolgte eine weitere Beratung durch den Beklagten, jedoch ohne Dokumentation des Inhalts. Am 26.09.2014 hätte nach den Feststellungen des Sachverständigen eindeutiger Handlungsbedarf bestanden. Denn nach der Entfernung der Zähne 36 und 37 sind gebotene Maßnahmen zur Wiederherstellung der Kaufunktionen unterblieben. Nach den Ausführungen des Sachverständigen hätte dem Beklagten bewusst sein müssen, dass der Kläger die Prothese aufgrund der Extraktion der Zähne 36 und 37 gar nicht tragen konnte, sodass es zwangsläufig zu einer erhöhten Belastung der Frontzähne kommen würde. Jedoch wurde der Kläger - den Unterlagen zufolge - nicht über die Folgen eines Nichttragens aufgeklärt, was nach Ansicht des Sachverständigen ebenfalls einen Behandlungsfehler darstellt. Dies ergibt sich daraus, dass die Zähne 36 und 37 gerade zur Befestigung der Prothese mit einer Doppelklammer dienten; diese beiden Zähne, an denen die Doppelklammer der Prothese befestigt wurde, wurden aber entfernt. Die Dokumentation vom 26.09.2014 ist insoweit nicht ausreichend, da der Kläger die Prothese auch zu diesem zu diesem Zeitpunkt bereits seit sechs Monaten nicht mehr tragen konnte. Der Sachverständige bekundete zudem, es sei nicht nachzuvollziehen, dass zu diesem Zeitpunkt trotz der "absolut heiklen Situation" keine weiteren Eintragungen in der Behandlungsdokumentation erfolgt seien und die Behandlung erst am 14.08.2015 erfolgt sei. Auch in Bezug auf die Überkronung der Zähne 13, 12, 11, 21 und 23 liege ein Behandlungsfehler vor. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zumindest an den Zähnen 13 und 11 am Tag der Eingliederung Kronenrandungenauigkeiten bestanden haben, d.h. dass keine Passgenauigkeit bestanden habe. Diese beruhten entweder auf einer falschen Zementierung oder einer falschen Fertigung. In beiden Fällen läge nach Ansicht des Sachverständigen ein Behandlungsfehler vor. Dadurch sei erhebliche Karies an den Zähnen entstanden, bei denen die Präparationsgrenzen nicht erreicht worden seien, nämlich an den Zähnen 11, 13, 21. Auch geht der Sachverständige davon aus, dass die Krone an Zahn 12 von Anfang an nicht gepasst hat. Die Kammer folgt auch in diesem Punkt den Ausführungen des Sachverständigen, der nachvollziehbar dargelegt hat, dass eine Begutachtung auf Grundlage der Bildgebung im Rahmen einer Gesamtschau mit den vorhandenen Behandlungsunterlagen möglich sei. Als Folge der Behandlungsfehler sei daher auch der Verlust der Zähne 13, 11 und 21 anzusehen, weil die Behandlungsfehler hier jedenfalls mitursächlich gewesen seien. In welchem Umfang ein mögliches Nichttragen der Prothese im Unterkiefer und die daraus folgende fehlende Abstützung im Seitenzahnbereich zu der später angegebenen Fraktur der Zähne beigetragen hat, könne er - der Sachverständige - im Nachhinein nicht mehr beurteilen. Diese stelle nach Ansicht des Sachverständigen eine weitere Belastung der Zähne dar, wobei aber unwahrscheinlich sei, dass dies einzige Ursache für die Fraktur der verblockten Zähne gewesen sei. Wahrscheinliche Ursache ist nach seinen Ausführungen die schlechte Einpassung der Kronen, die die Zähne durch eine Kronenrandkaries zusätzlich geschwächt hat. Ein Bruxismus sei hingegen nicht dokumentiert, so dass diese sonst denkbare weitere alternative Ursache ausscheide. Insbesondere könne ein etwaiges Nichttragen der Prothese und eine daraus folgende höhere Belastung den Beklagten aber auch deshalb nicht entlasten, weil die Prothese aufgrund seines - bereits oben festgestellten - Behandlungsfehlers für den Kläger nicht mehr sinnvoll habe getragen werden können. Der Verlust des Zahns 17 könne dem Beklagten hingegen aufgrund der starken Vorschädigung und der schlechten Prognose nicht dem Beklagten zugerechnet werden. Ein Mitverschulden des Klägers

§ 254BGB konnte der Beklagte hingegen nicht beweisen.

Die Zeuginnen I und H haben zwar bekundet, dass der Kläger geäußert habe, er trage die Prothese nicht, da er nicht festsitzenden Zahnersatz ablehne. Nach den Ausführungen des Sachverständigen bleibe es aber dabei, dass Behandlungsfehler vorliegen. Zudem gehen diesbezügliche Dokumentationsmängel zulasten des Beklagten, § 630h Abs. 3 BGB. Ein Mitverschulden ergibt sich auch nicht aus einer mangelnden Mundhygiene. Diese hat der Sachverständige im selbständigen Beweisverfahren als "befriedigend" bezeichnet. Außerdem ist nicht hinreichend konkret dargetan, inwiefern eine - unterstellte - unzureichende Mundhygiene zur Schadensentstehung beigetragen hat. Die Kammer hält das beantragte Schmerzensgeld von 5.000 €

§§ 287ZPO, 253 Abs.

2 BGB im Hinblick auf die aufgeführten zurechenbaren Schäden an den Zähnen für ausreichend aber auch erforderlich. Ein höheres Schmerzensgeld ist hingegen nicht auszusprechen, weil der Kläger für erhebliche Schmerzen, die ein noch höheres Schmerzensgeld rechtfertigen könnten, beweisfällig geblieben ist. Zu berücksichtigen sind ferner die zahlreichen erheblichen Vorschädigungen des Gebisses des Klägers und die damit verbundene schlechte Prognose für den langfristigen Erhalt der verlustig gegangenen Zähne. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist dem Kläger aufgrund dieser Behandlungsfehler ein dem Beklagten zurechenbarer Schaden i.H.v. 3.260,11 EUR entstanden, § 287 ZPO: Dieser ergibt sich aus den Kosten der Rechnung vom 31.07.2018 in Höhe 287,79 € (Kosten Nachbehandler für herausnehmbare provisorische Versorgung), der Rechnung vom 03.06.2018 anteilig im Umfang von geschätzt 737,82 € (Implantatbehandlung), der Rechnung vom 12.01.2017 in Höhe von geschätzt 74,50 € (Hälfte der geltend gemachten 149,00 €, weil dort für Leistungen für vier Zähne erbracht; nur für zwei davon beruht dies auf Behandlungsfehlern), Rechnung vom 10.01.2018 160,00 € (behandlungsfehlerbedingte Entfernung Zähne 13, 12, 11, 21) sowie der Rechnung vom 07.06.2017 anteilig über geschätzt 2.000,00 EUR (Insertion von zwei Implantaten). Im Übrigen ist der Kläger hinsichtlich eines Zusammenhangs zwischen den Nachbehandlungskosten und den Behandlungsfehlern des Beklagten beweisfällig geblieben. Daneben war der Feststellungsanspruch des Klägers für weitere materielle und immaterielle Schäden auszusprechen, hinsichtlich der immateriellen Schäden allerdings mit der Einschränkung auf nicht vorhersehbare immaterielle Schäden. II. Zurechenbare Schadensfolge sind zudem die Rechtsanwaltskosten, da dem Grunde nach die Einschaltung eines Rechtsanwalts "erforderlich"

§ 249Abs.

2 S. 1 BGB ist. Aufgrund der Komplexität des Sachverhalts war auch bereits die vorgerichtliche Inanspruchnahme der Leistungen eines Rechtsanwalts angemessen. Dieser Anspruch, der auf die DEVK Versicherung als Versicherer des Klägers übergegangen ist, wurde diesem auch abgetreten, sodass er aktivlegitimiert ist. Der Ansatz einer 2,0-fachen Geschäftsgebühr ist hier angemessen, weil die vorgerichtliche Tätigkeit des Klägervertreters umfangreich und komplex war. III. Der jeweilige Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291 , 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Zinsbeginn ist analog § 187 Abs. 1 BGB der 09.01.

  1. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 269 , 708 Nr. 11, 709 S. 1 und S. 2, 711 ZPO. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören zu den Kosten des anschließenden Hauptsacheverfahrens und werden von der darin getroffenen Kostenentscheidung mit umfasst (BGH, Beschluss vom
  2. Juli 2004 - VII ZB 9/03 -, juris). Der Streitwert wird auf bis 25.000,00 EUR festgesetzt. Permalink: https://openjur.de/u/2321533.html ( https://oj.is/2321533 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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