Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Widersprechende hat gegen die am 17. Februar 2000 veröffentlichte Eintragung der am 13. Juli 1999 angemeldeten, für Klasse 01: Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand; chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke; Klasse 40: Dienstleistung in Bezug auf die chemische Umwandlung von Abfallkunststoffen in neue Kunststoffegeschützten Marke Nr. 399 41 344 BERECOL unbeschränkt Widerspruch eingelegt aus ihrer am 10. Februar 1996 angemeldeten und seit 27. August 1996 für Klebstoffe für gewerbliche Zwecke; Tapetenkleister; Spachtelmasse; Düngemittel; Farben und Färbemittel; Grundierungen für Farben und Bautenschutzanstriche; Holzbeize; Klebstoffe für den Haushalt; Dichtungsmaterial; Fugenkitt; Isolierfarben; Baumaterial, nicht aus Metall; Fertigputz und Mörtel; Formstabile, für den Transport von Massengütern zweckmäßige Verpackungsbehälter aus nachwachsenden Rohstoffen wie Holz der natürlichen Fasern; für lebende Pflanzen geeignete Pflanzbehälter aus nachwachsenden Rohstoffen sowie Holz oder natürlichen Faserneingetragenen Marke Nr. 396 06 164 BRÜCOL. Die Markenstelle für Klasse 40 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluss vom 16. September 2004 den Widerspruch mangels hinreichender Markenähnlichkeit zurückgewiesen, weil die Klangbilder beider Zeichen deutlich differierten. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Ihrer Ansicht nach sind die gegenüberstehenden Marken schriftbildlich und klanglich insbesondere bei Berücksichtigung der möglichen anderen Schreibweise des Umlauts "Ü" in der Widerspruchsmarke als "UE" kollisionsbegründend ähnlich. Die Widersprechende beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 40 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 16. September 2004 aufzuheben und die Marke Nr. 399 41 344 wegen des Widerspruchs aus der eingetragenen Marke Nr. 396 06 164 zu löschen. Der Markeninhaber hat innerhalb der ihm gesetzten Äußerungsfrist zur Beschwerde keine Stellung genommen und auch keinen Antrag gestellt. II. A. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, den Widerspruch wegen mangelnder Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken nach § 43 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. 1. Die Eintragung einer Marke ist auf den Widerspruch aus einer prioritätsälteren Marke nach den vorgenannten Vorschriften zu löschen, wenn zwischen beiden Zeichen wegen Zeichenidentität oder -ähnlichkeit und Warenidentität oder -ähnlichkeit unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens die Gefahr von Verwechslungen einschließlich der Gefahr, dass die Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden, besteht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stehen die vorgenannten Komponenten miteinander in einer Wechselbeziehung, wobei ein geringerer Grad einer Komponente durch den größeren Grad einer anderen Komponente ausgeglichen werden kann (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 922 , 923 [Rz. 16 f.] - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 [Rz. 19] - Lloyd/Loints; BGH GRUR 1999, 241 , 243 - Lions). Der Schutz der älteren Marke ist dabei aber auf die Fälle zu beschränken, in denen die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der älteren Marke, insbesondere ihre Hauptfunktion zur Gewährleistung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. EuGH GRUR 2003, 55 , 57 f. [Rz. 51] - Arsenal Football Club plc; GRUR 2005, 153 , 155 [Rz. 59] - Anheuser-Busch/Budvar; GRUR 2007, 318 , 319 [Rz. 21] - Adam Opel/Autec). 2. Nach diesen Grundsätzen ist der Grad der Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Zeichen in schriftbildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht erkennbar zu gering, um selbst bei unterstellter Waren- und Dienstleistungsidentität und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bedürfte es nach der oben genannten Wechselwirkungstheorie bei unterstellter Waren- und Dienstleistungsidentität eines nicht nur geringen Grades an Zeichenähnlichkeit, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Einen solchen Grad erreicht die Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Zeichen jedoch weder in schriftbildlicher noch in klanglicher oder begrifflicher Hinsicht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.