Rubrum Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit A - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A gegen 1) T - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H 2) S - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L wegen Einträgen im SCHUFA-FraudPool hat das Oberlandesgericht Karlsruhe -
(1), die sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht, verwiesen. Das Landgericht ist bei der Abwägung der zu berücksichtigenden Interessen zutreffend zu dem Schluss gekommen, dass das Interesse der Beklagten das des Klägers überwiegt. Die Berufung wirft dem Landgericht zu Unrecht vor, die Interessen auf Seiten des Klägers falsch erfasst zu haben. Hingegen wendet die Beklagte Ziffer 2 mit der Berufungserwiderung zu Recht ein, dass der Kläger wenig konkreten Vortrag zu seinen Interessen im gegebenen Fall geleistet hat. Bei der Frage, welche Interessen auf Seiten des Klägers zu berücksichtigen sind, ist auf die vernünftigen Erwartungen des Betroffenen abzustellen (vgl. Heberlein, a.a.O., Rn. 28 f. unter Verweis auf Erwägungsgrund Nr. 47 der DSGVO). Es war insofern auf Seiten des Klägers zu sehen, dass er gegenüber der Beklagten Ziffer 1 einen Antrag auf Auszahlung einer hohen Kreditsumme stellte und dabei vorsätzlich Unterlagen einreichte, die bzgl. des erkennbar wichtigen Punkt des Gehaltskontos gefälscht waren. Aus der Sicht des Klägers konnte nicht erwartet werden, dass die Beklagte Ziffer 1 - die gegenüber dem Kläger kein besonderes Vertrauensverhältnis wie ein Arzt oder Anwalt in Anspruch nimmt - diesen Vorgang vertraulich behandeln würde. Des Weiteren ist zu sehen, dass die Meldung der Beklagten Ziffer 1 an die Beklagte Ziffer 2 nicht öffentlich zugänglich ist, also insbesondere das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht durch das Publizieren einer seinem Ansehen abträglichen Tatsache gefährdet war. Die allgemeinen Ausführungen des Klägers zu Identitätsdiebstahl, finanziellem Verlust oder Rufschädigung können unter diesem Gesichtspunkt nicht überzeugen. Das Landgericht hat insofern zutreffend ausgeführt, dass die Informationen nicht jedem Dritten zugänglich gemacht werden, sondern nur Kreditinstituten, die ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung haben. c) Dem Landgericht ist auch insofern zu folgen, als sich aus dem Ergebnis des Strafprozesses beim Amtsgericht Stockach nicht der Schluss ergibt, dass das berechtigte Interesse auf Seiten der Beklagten entfiel. Das Landgericht verweist zu Recht darauf, dass die Einstellung gemäß § 153 a StPO einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzt. Aus der fortbestehenden Unschuldsvermutung (vgl. Peters in Münchener Kommentar zu StPO, § 153 a Rn. 22) ergibt sich für das Verhältnis zwischen den Beklagten und dem Kläger nicht, dass bei der Prüfung von Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 f DSGVO die auf eine Straftat hindeutenden Tatsachen nicht mehr verwertbar sind, zumal diese Tatsachen unstreitig sind, insbesondere im Strafverfahren eingeräumt wurden. Die Auffassung des Klägers, dass mit der Beseitigung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung gemäß § 153a StPO auch die im Sinne von Art. 6 Abs. 1 f DSGVO zu berücksichtigenden Interessen der Kreditinstitute nicht mehr bei der Abwägung ins Gewicht fallen dürften, geht fehl. Diese Kriterien entsprechen einander nicht, sondern betreffen ganz unterschiedliche Zwecke.
- Die Beklagte Ziffer 2 war auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Art. 21 Abs. 1 DSGVO an der weiteren Speicherung und Verarbeitung der Daten gehindert. Der während des erstinstanzlichen Verfahrens erhobene Widerspruch führte nicht zur Unzulässigkeit der Datenverarbeitung, da die Beklagte Ziffer 2 im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 2 DSGVO nachgewiesen hat, dass auf ihrer Seite zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung überwiegen. Während im Fall der Abwägung gemäß Art. 6 Abs. 1 f DSGVO bereits eine Gleichwertigkeit der Gründe die Zulässigkeit der Verarbeitung der Daten begründet, erfordert Art. 21 Abs. 1 DSGVO, dass die Gründe auf Seiten der Datenverarbeitenden überwiegen, wobei diese die Beweislast trifft. Die oben ausgeführten Erwägungen begründen indessen jedoch nicht nur eine Gleichwertigkeit der Interessen, sondern, auch unter dem Gesichtspunkt der Einstellung des Strafverfahrens, ein deutliches Überwiegen der zwingenden schutzwürdigen Gründe auf Seiten der Beklagten Ziffer
- Dabei ist eine inhaltliche Beschränkung auf bestimmte qualitativ höherwertige Rechtfertigungsgründe nicht bezweckt (vgl. Kamann/Braun in Ehmann/Selmayr, Datenschutzgrundverordnung, Art. 21 Rn. 23). Insbesondere die Betrugsbekämpfung kann ein solcher, überwiegend schutzwürdiger Grund sein (vgl. Kamann/Braun, a.a.O. unter Bezug auf Erwägungsgrund 47 Satz 6). Auch insofern ist entscheidend darauf abzustellen, dass durch das unstreitige Verhalten des Klägers ein Betrugsverdacht begründet wurde, der nicht nur bei der Beklagten Ziffer 1 bestand, sondern zur Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft und zur Zulassung der Anklage wegen Urkundenfälschung durch das Amtsgericht führte. Wie bereits ausgeführt, ist aufgrund der Einstellung gemäß § 153 a StPO zwar die Unschuldsvermutung weiter gegeben, andererseits aber vom Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts auszugehen. Schutzwürdige Interessen auf Seiten des Klägers wie etwa die Gefahr, dass durch die weitere, auf Mitteilungen an andere Kreditinstitute bei konkreten Anfragen beschränkte Auskünfte seitens der Beklagten Ziffer 2 zum Beispiel der Arbeitgeber des Klägers von dessen Verhalten in Kenntnis gesetzt würde oder gar eine öffentliche Berichterstattung erfolgen würde, liegen nicht vor. Das Interesse des Klägers beschränkt sich darauf, dass er bei Transaktionen während der 3-jährigen Frist, in der die Meldung gespeichert bleibt, damit rechnen musste, dass Kreditinstitute, bei denen er ein Darlehen beantragt, von den Vorgängen Kenntnis erhalten. Dies kann einerseits zu Problemen bei der Darlehensgewährung bzw. zu schlechteren Konditionen führen; andererseits beruht dies auf einem schuldhaften, vorsätzlichen Verhalten, das gegen die Interessen eines Kreditinstituts gerichtet war. Unter Berücksichtigung dieser Umstände überwiegen nicht die Interessen des Klägers, sondern die der Beklagten Ziffer
- Unter diesen Gesichtspunkten ist auch ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte Ziffer 2 nicht gegeben. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 , 91 a , 708 Nr. 8, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Permalink: https://openjur.de/u/2322753.html ( https://oj.is/2322753 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.